{"id":1485,"date":"2011-01-27T17:00:17","date_gmt":"2011-01-27T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1485"},"modified":"2016-04-22T08:33:36","modified_gmt":"2016-04-22T08:33:36","slug":"4a-o-21509-starportrait","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1485","title":{"rendered":"4a O 215\/09 &#8211; Starportrait"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1560<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Januar 2011, Az. 4a O 215\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2004 018 XXX B3 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 17.04.2004 von den Herren A und B angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 01.12.2005. Seit dem 20.02.2009 ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur automatischen Erzeugung von personalisierten elektronischen Nachrichten. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Verfahren zur automatischen Erzeugung von personalisierten elektronischen Nachrichten,<br \/>\nmit dem wenigstens eine Multimedia-Dateneinheit in Verbindung mit wenigstens einer Empf\u00e4ngerkennung und wenigstens einer weiteren Kennung zur Identifikation einer vordefinierten Nachrichtenvorlage \u00fcber ein elektronisches Kommunikationsmedium (6, 7, 8) an ein Rechnersystem (2) \u00fcbertragen wird, wobei auf dem Rechnersystem (2) wenigstens die vordefinierte Nachrichtenvorlage mit wenigstens einem Platzhalter gespeichert ist, von einem Verarbeitungsmodul aus der vordefinierten Nachrichtenvorlage eine Nachricht erzeugt wird, indem die empfangene(n) Multimedia-Dateneinheit(en) anstelle des Platzhalters eingef\u00fcgt wird (werden), und die erzeugte Nachricht \u00fcber ein elektronisches Kommunikationsmedium (12, 13) an die Empf\u00e4ngerkennung(en) versandt wird.<\/p>\n<p>Die nachstehende Darstellung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, mit dem das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren angewandt werden kann.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcnglichen Inhaber des Klagepatents, A und B, traten der Kl\u00e4gerin mit Abtretungserkl\u00e4rung vom 21.02.2009 ihre sich aus dem Klagepatent ergebenden Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz gegen Dritte ab.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen und betrieb beziehungsweise betreibt verschiedene bildbasierte Suchdienste. Dazu geh\u00f6ren au\u00dfer den Bildersuchdiensten namens \u201eC\u201c und einem D-Gewinnspiel auch der Servicedienst \u201eE\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Damit wird dem Mobilfunkkunden die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, ein Portrait an den F-Dienst zu versenden, der das Portrait mit Hilfe von Gesichtserkennungs-Algorithmen auswertet und den N\u00e4herungswert zu diversen Starportraits auswertet. Das Starportrait mit der gr\u00f6\u00dften \u00dcbereinstimmung wird zusammen mit der Treffergenauigkeit und dem vom Kunden \u00fcbersandten Portrait in eine Nachrichtenvorlage eingebettet und per MMS an den Mobilfunkkunden gesandt. Wird kein vergleichbares Starportrait gefunden, erh\u00e4lt der Kunde eine entsprechende Textnachricht. In einer neueren Version \u201eG F\u201c werden das Portrait, das Starportrait und die Treffergenauigkeit an einen Webservice weitergeleitet, auf den der Kunde mittels eines WAP-Push-Links zugreifen kann. S\u00e4mtliche Bildersuchdienste sind \u00fcber die Kurzwahl 4242 f\u00fcr den Kunden erreichbar, wobei die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung klarstellte, dass nie zwei oder mehr Dienste gleichzeitig angeboten wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich \u2013 wie sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung klarstellte \u2013 allein gegen die Verwendung des Dienstes \u201eE\u201c \u2013 im Folgenden kurz: \u201eF\u201c. Sie ist der Ansicht, mit dem Dienst mache die Beklagte von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Bei der von der Beklagten an den Mobilfunkkunden versandten MMS handele es sich um eine personalisierte elektronische Nachricht, die automatisch erzeugt werde. Dabei stellten das Starportrait beziehungsweise das Kundenfoto die Multimedia-Dateneinheit und die Mobilfunknummer des Kunden die Empf\u00e4ngerkennung dar. Da dass Kundenfoto und das Starportrait in eine entsprechende Nachrichtenvorlage eingef\u00fcgt w\u00fcrden, sei es prozesstechnisch erforderlich, dass zuvor mittels einer Kennung zur Identifikation der vordefinierten Nachrichtenvorlage die Vorlage erstellt wird. Die Kurzwahlnummer 4242 f\u00fcr den Suchdienst stelle eine solche Kennung f\u00fcr eine Nachrichtenvorlage dar. Initiiert durch die Kundenanfrage werde also das jeweilige Starportrait ermittelt und diese Bilddatei unter Verwendung der Empf\u00e4ngerkennung und der Kennung zur Identifikation der Nachrichtenvorlage \u00fcber ein elektronisches Kommunikationsmedium an einen entsprechenden Service-Gateway weitergegeben. Bei diesem Service-Gateway handele es sich um ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Rechnersystem, auf dem die Vorlage f\u00fcr die entsprechende Nachricht vorhanden sei. Diese werde mittels der Kennung eingelesen und das Starportrait und das Kundenfoto werde an der vorgegebenen Stelle in die Vorlage eingef\u00fcgt. Da alle Mobilfunkkunden auf ihre individuellen Anfragen die Antwortinformationen in einer Vorlage eingebettet erhielten, m\u00fcssten die Multimedia-Dateneinheiten gem\u00e4\u00df einem festgelegten Bearbeitungsverfahren zweifellos anstelle eines Platzhalters in die vorgesehene Nachrichtenvorlage eingef\u00fcgt werden. Die aus der Multimedia-Dateneinheit und der Nachrichtenvorlage erzeugte Nachricht werde dann an den Kunden \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen<\/p>\n<p>ein Verfahren zum automatischen Erzeugen von personalisierten elektronischen Nachrichten, mit dem wenigstens eine Multimedia-Dateneinheit in Verbindung mit wenigstens einer Empf\u00e4ngerkennung und wenigstens einer weiteren Kennung zur Identifikation einer vordefinierten Nachrichtenvorlage \u00fcber ein elektronisches Kommunikationsmedium an ein Rechnersystem \u00fcbertragen wird,<\/p>\n<p>in der BRD anzuwenden,<\/p>\n<p>wobei auf dem Rechnersystem wenigstens die vordefinierte Nachrichtenvorlage mit wenigstens einem Platzhalter gespeichert ist, von einem Verarbeitungsmodul aus der vordefinierten Nachrichtenvorlage eine Nachricht erzeugt wird, indem die empfangene(n) Multimedia-Dateneinheit(en) anstelle des Platzhalters eingef\u00fcgt wird (werden), und die erzeugte Nachricht \u00fcber ein elektronisches Kommunikationsmedium an die Empf\u00e4ngerkennung(en) versandt wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten und nach Kalenderjahren sortierten Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2006 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) \u00fcber den Umfang der Verfahrensanwendung, aufgeschl\u00fcsselt nach Anzahl, Zeitpunkt und Preis der Verfahrensanwendung sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Nutzer,<\/p>\n<p>b) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internet-Werbung der Adressen sowie der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>c) der Kosten f\u00fcr die Verfahrensanwendung, aufgeschl\u00fcsselt nach Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten ist, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>weiter hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, sie wende mit dem Dienst \u201eF\u201c nicht das patentgesch\u00fctzte Verfahren an. Das Klagepatent differenziere zwischen Absender und Empf\u00e4nger. Bei dem angegriffenen Dienst versende der Absender das von ihm erstellte und zur \u00c4hnlichkeitssuche vorgesehene Foto zusammen mit der Kennung seines eigenen Mobilfunkanschlusses als Absenderkennung an ein Rechnersystem. Diese Absenderkennung stelle keine patentgem\u00e4\u00dfe Empf\u00e4ngerkennung dar. Daher werde eine gegebenenfalls erzeugte Nachricht auch nicht an eine Empf\u00e4ngerkennung, sondern an die Absenderkennung versandt. Ebenso wenig werde eine weitere Kennung zur Identifikation einer vordefinierten Nachrichtenvorlage \u00fcbertragen. Vielmehr \u00fcbermittele der Absender lediglich sein Foto und die Absenderkennung. Auch die Kurzwahl 4242 f\u00fcr den Suchdienst k\u00f6nne nicht als eine solche Kennung angesehen werden. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte dazu die Auffassung vertreten, dass unabh\u00e4ngig von der Kurzwahl 4242 der Nutzer des Suchdienstes \u201eF\u201c mindestens zwei verschiedene Nachrichten erhalten k\u00f6nne, n\u00e4mlich entweder ein in eine Vorlage eingebettetes Starportrait und Kundenfoto oder eine Textnachricht, dass kein vergleichbares Starportrait gefunden worden sei. Durch die Kurzwahl 4242 werde daher keine Vorlage im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs identifiziert. Bei dem Dienst \u201eF\u201c werde schlie\u00dflich auch keine Multimedia-Dateneinheit anstelle eines Platzhalters innerhalb der Nachrichtenvorlage eingef\u00fcgt, da das vom Nutzer \u00fcbersandte Portrait nicht in eine durch den Nutzer vordefinierte Nachrichtenvorlage eingebettet werde. Was das \u201eService-Gateway\u201c angehe, handele es sich lediglich um eine Schnittstelle f\u00fcr die \u00dcbertragung von bereits fertigen Nachrichten (z.B. SMS\/MMS) zwischen zwei Telekommunikationsnetzen. Bei dem Dienst \u201eF\u201c w\u00fcrden jedoch im Service-Gateway keine Nachrichten erzeugt. Insbesondere enthalte das Gateway keine Nachrichten-Vorlagen, in die Multimedia-Dateneinheiten eingebettet werden k\u00f6nnten. Insofern erfolge keine Weiterleitung eines Prominentenfotos mit einer Empf\u00e4ngerkennung und einer Kennung zur Identifikation einer Nachrichtenvorlage vom Rechnersystem an ein \u201eService-Gateway\u201c. Abgesehen davon werde sich das Klagepatent hinsichtlich der Entgegenhaltung US 5,425,594 und EP 0 860 980 A2 als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass die Verhandlung hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grund nach, Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3, 242b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Es fehlt an einer Benutzung der mit dem Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung durch den von der Beklagten angebotenen Dienst \u201eF\u201c.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zur automatischen Erzeugung von personalisierten elektronischen Nachrichten.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik ist es hinsichtlich der elektronischen Nachrichten\u00fcbermittlung im Internet bekannt, personalisierte Serienbriefe an eine Vielzahl von Empf\u00e4ngern zu verschicken. Dabei werden neben den Adressierungsdaten der Empf\u00e4nger auch weitere individuelle Informationen in einer Datenbank gespeichert. Zur Erzeugung des elektronischen Serienbriefes wird eine Vorlage, die neben den zu verschickenden Informationen auch Platzhalter enth\u00e4lt, mit den Informationen aus der Datenbank verkn\u00fcpft, indem anstelle der Platzhalter in der Vorlage die Inhalte der einzelnen Datenbankfelder eingetragen werden. Dadurch werden die Serienbriefe personalisiert und gestaltet.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass es weiterhin m\u00f6glich sei, Bilder, Videos oder T\u00f6ne \u00fcber elektronische Medien zu versenden. Mit der weiteren Verbreitung von Mobiltelefonen mit Fotofunktion k\u00f6nnen die aufgenommenen Bilder nicht nur an andere Mobilfunkger\u00e4te, sondern auch an herk\u00f6mmliche elektronische Postf\u00e4cher versandt werden. Dazu wird das Bild \u00fcber das Mobilfunknetz an den Netzbetreiber \u00fcbermittelt, der daraufhin eine elektronische Nachricht erzeugt, die an den Empf\u00e4nger geschickt wird. Dieser enth\u00e4lt \u00fcblicherweise eine Verkn\u00fcpfung (Text-Link) auf einen f\u00fcr den Empf\u00e4nger zug\u00e4nglichen Speicherort des Bildes, so dass er durch Anklicken der Verkn\u00fcpfung das aufgenommene Bild abrufen kann. Alternativ wird das Bild direkt mit der Email im Anhang verschickt.<\/p>\n<p>Die \u00dcbermittlung eines Bildes \u00fcber das Mobilfunknetz ist f\u00fcr den Versender mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Der preiswertere Weg einer Aufnahme mit einer Digitalkamera und Versendung per Email scheitert oft daran, dass der Versender die ben\u00f6tigten Ger\u00e4te nicht immer mit sich f\u00fchrt. Der Empf\u00e4nger hat ein Interesse daran, nur diejenigen Informationen auch in Form von elektronischen Nachrichten zu bekommen, die er w\u00fcnscht und insbesondere nicht mit gro\u00dfen Mengen an unerw\u00fcnschten Nachrichten bel\u00e4stigt zu werden, was bei gr\u00f6\u00dferen Ausma\u00dfen eine erhebliche Belastung f\u00fcr seine Ressourcen wie Bandbreite und Speicherplatz darstellen kann.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik die Patentanmeldung US 2003\/0160811 A1 genannt, die ein Informationsterminal offenbart, mit dem Multimedia-Inhalte von einem Benutzer aufgenommen, in einem Rechnersystem als Anh\u00e4nge mit vordefinierten Texten kombiniert und in Form einer Email \u00fcber ein Kommunikationsmedium an eine eingegebenen Email-Adresse versendet werden k\u00f6nnen. In der WO 03\/077 520 A1 wird hingegen ein Verfahren zum Aufbau einer strukturierten Multimedianachricht beschrieben, indem zwei oder mehr Teilnachrichten kombiniert werden. Die Patentanmeldung US 2003\/0084106 A1 betrifft wiederum ein Verfahren und ein System zum effizienten Senden von zeitabh\u00e4ngigen Multimediainhalten \u00fcber ein Emailsystem.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, die bestehenden elektronischen Nachrichtensysteme um die M\u00f6glichkeit zu erweitern, f\u00fcr einen Versender kosteng\u00fcnstig multimediale Daten wie Bild-, Ton- oder Videoinformationen an einen Empf\u00e4nger zu versenden.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur automatischen Erzeugung von personalisierten elektronischen Nachrichten;<br \/>\n2. \u00fcber ein elektronisches Kommunikationsmedium (6, 7, 8) wird<br \/>\n2.1 wenigstens eine Multimedia-Dateneinheit in Verbindung mit<br \/>\n2.2 wenigstens einer Empf\u00e4ngerkennung und<br \/>\n2.3 wenigstens einer weiteren Kennung zur Identifikation einer vordefinierten Nachrichtenvorlage<br \/>\nan ein Rechnersystem (2) \u00fcbertragen,<br \/>\n2.4 wobei auf dem Rechnersystem (2) wenigstens die vordefinierte Nachrichtenvorlage mit wenigstens einem Platzhalter gespeichert ist:<br \/>\n3. von einem Verarbeitungsmodul wird aus der vordefinierten Nachrichtenvorlage eine Nachricht erzeugt, indem die empfangene(n) Multimedia-Dateneinheit(en) anstelle des Platzhalters eingef\u00fcgt wird (werden), und<br \/>\n4. die erzeugte Nachricht wird \u00fcber ein elektronisches Kommunikationsmedium (12, 13) an die Empf\u00e4ngerkennung(en) versandt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas patentgesch\u00fctzte Verfahren besteht im Wesentlichen aus drei Schritten: Zun\u00e4chst werden eine Multimedia-Dateneinheit, eine Empf\u00e4ngerkennung und eine Kennung zur Identifikation einer vordefinierten Nachrichtenvorlage an ein Rechnersystem \u00fcbertragen (Merkmalsgruppe 2). Danach wird eine personalisierte Nachricht erzeugt, indem in die auf dem Rechnersystem gespeicherte vordefinierte Nachrichtenvorlage die Multimedia-Dateneinheit eingef\u00fcgt wird (Merkmal 3). Zuletzt wird die erzeugte Nachricht an die Empf\u00e4ngerkennung versandt (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Begrifflich dient die im Merkmal 2.3 genannte \u201eKennung zur Identifikation einer vordefinierten Nachrichtenvorlage\u201c dazu, eine vorab auf dem Rechnersystem gespeicherte Nachrichtenvorlage zu identifizieren. Entsprechend hei\u00dft es in der Beschreibung des Klagepatents, \u201edie Kennung dient im Fall, dass mehrere m\u00f6gliche Nachrichtenvorlagen auf dem Rechnersystem zur Verf\u00fcgung stehen, dazu, eine gew\u00fcnschte auszuw\u00e4hlen\u201c (Abs. [0009]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1). Auch in dem in der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel dient die Nachrichtenvorlagenkennung dazu, aus einer Datenbank 3 die entsprechende Nachrichtenvorlage abzurufen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Absender einer Nachricht unter mehreren vorhandenen Nachrichtenvorlagen eine bestimmte Vorlage aussucht, um daraus mit den weiteren individuellen Daten die pers\u00f6nliche Nachricht erzeugen und an den Empf\u00e4nger versenden zu k\u00f6nnen. Ohne eine eindeutige Zuordnung der Kennung zu einer bestimmten Nachrichtenvorlage w\u00e4re es dem Absender nicht m\u00f6glich, \u201eein gew\u00fcnschte auszuw\u00e4hlen\u201c (Abs. [0009]) und auch nicht vorhersehbar, welche Nachricht \u00fcberhaupt an den Empf\u00e4nger gelangt. Die \u201eKennung zur Identifikation einer vordefinierten Nachrichtenvorlage\u201c muss es daher erm\u00f6glichen, aus mehreren auf dem Rechnersystem zur Verf\u00fcgung stehenden Nachrichtenvorlagen eine bestimmte Vorlage auszuw\u00e4hlen, mit der die personalisierte Nachricht erzeugt werden soll.<\/p>\n<p>Dass eine solche Nachrichtenvorlagenkennung im Rahmen des Dienstes \u201eF\u201c zusammen mit einer Multimedia-Dateneinheit und einer Empf\u00e4ngerkennung an ein Rechnersystem \u00fcbertragen wird, l\u00e4sst sich unabh\u00e4ngig von der Frage, ob das Kundenfoto oder das Starportrait als Multimedia-Dateneinheit angesehen wird, auf der Grundlage des kl\u00e4gerischen Vortrags nicht feststellen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf dem Rechnersystem wenigstens eine vordefinierte Nachrichtenvorlage mit wenigstens einem Platzhalter gespeichert ist, an dessen Stelle das vom \u201eF\u201c-Kunden gesandte Foto und das von der Beklagten ermittelte Starportrait eingef\u00fcgt werden, um eine personalisierte Nachricht zu erzeugen. In der Klageschrift hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst vorgetragen, es bed\u00fcrfe unzweifelhaft einer Verfahrensvorschrift, welche zwingend eine Kennung zur Identifikation der vordefinierten Nachrichtenvorlage enthalten m\u00fcsse, um das ermittelte Starportrait in die entsprechende Nachrichtenvorlage einf\u00fcgen zu k\u00f6nnen. Prozesstechnisch erfolge die Einbettung der Informationen in die Nachrichtenvorlage, nachdem diese erstellt worden sei. Daf\u00fcr m\u00fcssten entsprechende Parameter und Kennungen angegeben werden.<\/p>\n<p>Dieser Vortrag gen\u00fcgt nicht, um die tats\u00e4chliche Feststellung treffen zu k\u00f6nnen, dass im Rahmen des angegriffenen Dienstes \u201eF\u201c unter anderem eine Kennung zur Identifikation einer vordefinierten Nachrichtenvorlage im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs \u00fcbertragen wird. Die Kl\u00e4gerin schlie\u00dft lediglich aus dem Umstand, dass eine Nachrichtenvorlage verwendet wird, in die das zu \u00fcbermittelnde Starportrait eingebettet wird, auf die Verwendung einer entsprechenden Nachrichtenvorlagenkennung. Warum dieser Schluss zwingend sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso bleibt offen, ob die Multimedia-Dateneinheit im Sinne von Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs \u201ein Verbindung mit\u201c einer solchen Nachrichtenvorlagenkennung und der Empf\u00e4ngerkennung \u00fcbertragen wird. Dem Klagepatentanspruch liegt insofern die Vorstellung zugrunde, dass der Absender s\u00e4mtliche Daten \u2013 also die Multimedia-Dateneinheit mit den beiden Kennungen \u2013 an ein Rechnersystem senden muss, damit dort anhand der Informationen die personalisierten Nachrichten erzeugt und versendet werden k\u00f6nnen, ohne dass der Absender selbst die vollst\u00e4ndigen Nachrichten mit erheblichem Kostenaufwand erstellen und versenden m\u00fcsste. Dass eine solche gemeinsame \u00dcbertragung der im Merkmal 2 genannten Daten erfolgt, l\u00e4sst sich der Klageschrift nicht entnehmen. Abgesehen davon hat die Beklagte bestritten, dass vom Absender \u2013 hier dem Kunden der Beklagten und Nutzer des Dienstes \u201eF\u201c \u2013 eine Kennung zur Identifikation einer Nachrichtenvorlage \u00fcbersandt werde. Die vom Absender an das Rechnersystem \u00fcbermittelten Daten best\u00e4nden vielmehr allein aus einem Foto und der Mobilfunknummer des Kunden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin anschlie\u00dfend vorgetragen hat, die Kurzwahlnummer 4242, unter der der Kunde seine MMS an den Bildersuchdienst \u201eC\u201c sende und unter der auch der Dienst \u201eF\u201c erreicht werden k\u00f6nne, stelle die Nachrichtenvorlagenkennung dar, kann dem nicht gefolgt werden. Nachdem die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass zwar verschiedene Dienste unter der Kurzwahl 4242 erreichbar waren, aber nie mehr als ein Dienst unter der Kurzwahl angeboten wurde, hat sie sich zu ihrer Verteidigung darauf berufen, dass unabh\u00e4ngig von der Kurzwahl 4242 der Nutzer des Suchdienstes \u201eF\u201c mindestens zwei verschiedene Nachrichten erhalten k\u00f6nne, n\u00e4mlich entweder ein in eine Vorlage eingebettetes Starportrait oder eine Textnachricht, dass kein vergleichbares Starportrait gefunden worden sei. Tats\u00e4chlich l\u00e4sst sich dem als Anlage K 9 vorgelegten Screenshot entnehmen, dass die Suchanfrage des Kunden zwei verschiedene Ergebnisse haben kann. Dort hei\u00dft es: \u201eBei \u00dcbereinstimmung seines Fotos mit einem Starportrait werden die zu dem erkannten Objekt geh\u00f6rigen Beitr\u00e4ge der anderen Nutzer an ihr Handy zur\u00fcckgesendet. Wird zu Ihrem Bild kein passenden Bild in der Datenbank gefunden, so k\u00f6nnen Sie einen neuen Eintrag erzeugen\u201c (Anlage K 9). Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass bei einem positiven Suchergebnis der in der Anlage K 9 wiedergegebene Rahmen als Vorlage verwendet worden sei, in den die entsprechenden Bilder eingesetzt worden seien. Bei einem negativen Suchergebnis sei hingegen nicht die Formatvorlage f\u00fcr ein positives Suchergebnis verwendet worden, sondern eine Textnachricht erzeugt worden mit der Mitteilung, dass keine \u00dcbereinstimmung gefunden worden sei.<\/p>\n<p>Nach diesem Vortrag der Beklagten stellt die Kurzwahlnummer 4242 keine Kennung zur Identifikation einer vordefinierten Nachrichtenvorlage im Sinne des Klagepatentanspruchs dar. Denn es h\u00e4ngt vom Ergebnis der angefragten Bildersuche ab, ob die Formatvorlage f\u00fcr ein positives Suchergebnis oder die Textnachricht f\u00fcr ein negatives Suchergebnis verwendet wird, nicht aber von der Kurzwahl 4242. Bei der Verwendung der Kurzwahl 4242 besteht die M\u00f6glichkeit, dass der Nutzer in Abh\u00e4ngigkeit vom Suchergebnis die eine oder die andere Nachricht erh\u00e4lt. Damit fehlt es der Kurzwahl 4242 aber an der f\u00fcr die Vorlagenkennung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs erforderlichen Eindeutigkeit, mit der eine Nachrichtenvorlage identifiziert werden k\u00f6nnen muss.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung behauptet hat, dass sowohl f\u00fcr die Antwort im Fall eines positiven Suchergebnisses, als auch f\u00fcr die Nachricht bei einem negativen Suchergebnis die gleiche Nachrichtenvorlage verwendet werde, hat sie ist diese Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt und auch nicht unter Beweis gestellt. Der Kl\u00e4gerin, die in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat, die einzelnen technischen Abl\u00e4ufe des angegriffenen Suchdienstes \u201eF\u201c nicht zu kennen, ist nicht bekannt, wie die Antwort bei einem negativen Suchergebnis im Einzelnen erzeugt wird und aussieht. Der Kl\u00e4gerin kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, bei einer negativen R\u00fcckantwort im Rahmen des Dienstes \u201eF\u201c handele es sich im Grunde um eine Fehlermeldung, die in solchen Verfahren \u00fcblich sei und auch vom Klagepatent nicht ausgeschlossen werde. Bei der durch den Dienst \u201eF\u201c generierten Mitteilung, dass eine \u00dcbereinstimmung nicht gefunden werden konnte, handelt es sich gerade nicht um eine Fehlermeldung. Vielmehr zeigt der Umstand, dass eine solche Nachricht als Folge einer Bildersuche an den Kunden gesandt werden kann, dass ein negatives Suchergebnisses im Rahmen des angegriffenen Dienstes \u201eF\u201c \u2013 ebenso wie ein positives Suchergebnis \u2013 von vornherein in Erw\u00e4gung gezogen wurde und eine entsprechende Nachricht von der fehlenden \u00dcbereinstimmung Eingang in das Verfahren fand. Diese Nachricht steht insofern verfahrenstechnisch gleichberechtigt neben der Nachricht, mit der dem Kunden bei einem positiven Suchergebnis das Starportrait \u00fcbersandt wird.<\/p>\n<p>Die weiteren von der Beklagten angebotenen Dienste wie der \u00fcber WAP-Push-Link zur Verf\u00fcgung gestellte Dienst \u201eG F\u201c, die \u00fcbrigen unter \u201eC\u201c angebotenen Bildersuchdienste und das D-Gewinnspiel werden von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffen und sind f\u00fcr die Frage der Benutzung der Erfindung nicht von Bedeutung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1560 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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