{"id":1483,"date":"2011-02-10T17:00:11","date_gmt":"2011-02-10T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1483"},"modified":"2016-04-22T08:32:11","modified_gmt":"2016-04-22T08:32:11","slug":"4a-o-21409-bildstrom","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1483","title":{"rendered":"4a O 214\/09 &#8211; Bildstrom"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1534<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Februar 2011, Az. 4a O 214\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) ein System zum Anzeigen eines Bildstroms, wobei das System umfasst ein Bildspeichermittel zum Aufnehmen eines urspr\u00fcnglichen Bildstroms; und ein Bildanzeigemittel zum Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz-Bildstr\u00f6men, wobei jeder Teilsatz-Bildstrom einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem urspr\u00fcnglichen Bildstrom enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei dem zumindest zwei Teilsatz-Bildstr\u00f6me gleichzeitig auf dem Bildanzeigemittel angezeigt werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) ein System zum Anzeigen eines Bildstroms;<br \/>\nwelches dazu geeignet ist, ein Verfahren zum Anzeigen eines Bildstroms durchzuf\u00fchren, wobei das Verfahren umfasst: Empfangen von durch eine verschluckbare Kap-sel erfassten Bildern, wobei die Bilder einen urspr\u00fcngli-chen Bildstrom bilden; und gleichzeitiges Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz-Bildstr\u00f6men auf einem Monitor, wobei jeder Teilsatz-Bildstrom einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem urspr\u00fcnglichen Bildstrom enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, ohne<\/p>\n<p>(1) im Falle des Anbietens im Angebot darauf hinzuwei-sen,<\/p>\n<p>dass das System zum Anzeigen eines Bildstroms nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 474 XXX B1 zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Anzeigen eines Bildstroms, verwendet werden darf<\/p>\n<p>wobei das Verfahren umfasst: Empfangen von durch eine verschluckbare Kapsel erfassten Bildern, wobei die Bilder einen urspr\u00fcnglichen Bildstrom bilden; und gleichzeitiges Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz-Bildstr\u00f6men auf einem Monitor, wobei jeder Teilsatz-Bildstrom einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem urspr\u00fcnglichen Bildstrom enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>(2) ohne im Falle des Lieferns die Abnehmer darauf hinzuweisen,<\/p>\n<p>dass das System zum Anzeigen eines Bildstroms nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 474 XXX B1 zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Anzeigen eines Bildstroms verwendet werden darf,<\/p>\n<p>wobei das Verfahren umfasst: Empfangen von durch eine verschluckbare Kapsel erfassten Bildern, wobei die Bilder einen urspr\u00fcnglichen Bildstrom bilden; und gleichzeitiges Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz-Bildstr\u00f6men auf einem Monitor, wobei jeder Teilsatz-Bildstrom einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem urspr\u00fcnglichen Bildstrom enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.09.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe-ranten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeich-nungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>(3) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4n-ger,<\/p>\n<p>(4) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(5) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu be-zeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichte-ten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Be-klagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimm-ter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Angebotsauf-stellung enthalten ist<\/p>\n<p>und zum Nachweis der Angaben zu (1) und (2) die entspre-chenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen, wobei geheimhaltungsbe-d\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten ge-schw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die unter I. 1. a) beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 474 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebe-nenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim je-weiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin al-len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeich-neten, seit dem 29.09.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent 1 474 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unter-lassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 12.02.2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer US-Patentschrift vom 12.02.2002 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents am 10.11.2004 erfolgte. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 29.08.2007 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 603 15 XXX T2) ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 04.01.2011 hat die Firma A Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eB\u201c (\u201eB\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eEin Verfahren zum Anzeigen eines Bildstroms, wobei das Verfahren umfasst:<br \/>\nEmpfangen von durch eine verschluckbare Kapsel (40) erfassten Bildern, wobei die Bilder einen urspr\u00fcnglichen Bildstrom bilden; und<br \/>\ngleichzeitiges Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz-Bildstr\u00f6men auf ei-nem Monitor (300), wobei jeder Teilsatz-Bildstrom einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem urspr\u00fcnglichen Bildstrom enth\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 7 ist in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eEin System zum Anzeigen eines Bildstroms, wobei das System umfasst:<br \/>\nein Bildspeichermittel (21) zum Aufnehmen eines urspr\u00fcnglichen Bild-stroms; und<br \/>\nein Bildanzeigemittel (300) zum Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz-Bildstr\u00f6men, wobei jeder Teilsatz-Bildstrom einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem urspr\u00fcnglichen Bildstrom enth\u00e4lt, dadurch gekennzeichnet, dass die zumindest zwei Teilsatz-Bildstr\u00f6me gleichzeitig auf dem Bildanzeigemittel (300) angezeigt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 2 und 3 veran-schaulichen nach der Beschreibung der Klagepatentschrift den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anhand eines bevorzugten Aus-f\u00fchrungsbeispiels. Figur 2 zeigt eine schematische Darstellung eines Abschnitts einer Anzeige. Figur 3 zeigt ein Flussdiagramm eines Verfahrens zum Betrachten eines Bildstroms.<br \/>\nDie Beklagte bewirbt Medizinprodukte, insbesondere eine Kapsel zur Kapsel-endoskopie mit dem Produktnamen \u201eC&#8220; des koreanischen Herstellers A, als dessen exklusiver Vertriebspartner in Deutschland die Beklagte auftritt. Weiterhin bietet sie noch ein Empfangsger\u00e4t \u201eD&#8220; f\u00fcr die \u201eC&#8220;-Kapsel sowie eine Software mit dem Produktnamen \u201eE&#8220; an, mit der mittels der Kapsel aufge-nommene Bilder auf einem Bildschirm dargestellt werden k\u00f6nnen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Auf der durch die Beklagte unter der Adresse <a title=\"www.F.eu\" href=\"http:\/\/www.F.eu\">www.F.eu<\/a> betriebenen Internetseite findet sich folgender Hinweis:<br \/>\nDie genannte Software E 2.0 wird sodann wie folgt n\u00e4her beschrieben:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, auf dem H Kongress in G am 28.11.2008 und bei der Jahrestagung der I in J vom 01.10.2009 bis zum 03.10.2009 seien Brosch\u00fcren, hinsichtlich deren genauen Inhalts auf die Anlagen K A3 und K A4a verwiesen wird, verteilt worden, in denen sich Informationen bez\u00fcglich der Produkte &#8222;C&#8220;, &#8222;D&#8220; und &#8222;E&#8220; finden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Produkte \u201eC&#8220; und \u201eE&#8220; zusammen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 7 Gebrauch machen w\u00fcrden. Weiterhin w\u00fcrden durch die Beklagte mit den Produkten \u201eC&#8220;, \u201eE&#8220; und \u201eD&#8220; wesentliche Mittel zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 angeboten. Der Beklagten sei auch bewusst und es sei aufgrund der Umst\u00e4nde auch offensichtlich, dass das von ihr angebotene System dazu geeignet und bestimmt sei, zum Anzeigen eines Bildstroms verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher, nachdem sie ihre zun\u00e4chst auf R\u00fcckruf und Entfernung aller seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Gegenst\u00e4nde gerichtete Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten teilweise zur\u00fcckgenommen hat, zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Euro-p\u00e4ische Patent EP 1 474 XXX B1 erhobenen Nichtigkeitsklage auszuset-zen.<\/p>\n<p>Sie meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache nicht von s\u00e4mtlichen Merkmalen der Patentanspr\u00fcche 1 und 7 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Nach der technischen Lehre des Klagepatents sei es erforderlich, dass die \u201egetrennten Teilsatz-Bildstr\u00f6me\u201c jeweils unterschiedliche S\u00e4tze von einzelnen Bildern des urspr\u00fcnglichen Bildstroms enthalten. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform nicht der Fall. Vielmehr werde dort in jedem Bildstrom jeweils die identische Bildfolge, allerdings um ein Bild versetzt, dargestellt. Daher handele es sich bei den dargestellten Bildfolgen auch nicht um getrennte Teilsatz-Bild-str\u00f6me, sondern um den gleichen Bildstrom. Dar\u00fcber hinaus sei es f\u00fcr die Ver-wirklichung der technischen Lehre des Klagepatents erforderlich, dass die Teilsatz-Bildstr\u00f6me jeweils in separaten, nicht verdeckten Fenstern auf dem Monitor angezeigt w\u00fcrden. Demgegen\u00fcber zeichne sich die Multi-Display-Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade dadurch aus, dass die zwei oder vier Bilder in nur einem Fenster dargestellt w\u00fcrden. \u00dcberdies habe die Kl\u00e4gerin auch nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich durch die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder vertrieben werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent auch im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Zum Einen sei Gegenstand der Patentanspr\u00fcche ein von der Patenterteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 53 lit. c) EP\u00dc ausgenommenes Diagnoseverfahren. Zum Anderen werde die technische Lehre des Klagepatents insbesondere durch eine Kombination der US 5,604,531 mit der US 6,198,483 neuheitssch\u00e4dlich, zumindest aber naheliegend vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, richtet sich ihre Klage sowohl gegen die durch sie untersuchte Version 1.1.4.503 als auch gegen die Version 2.0 der Software E.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadenersatz, R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b, 9 S. 2 Nr. 1 (i. V. m.<br \/>\n\u00a7 10 Abs. 1) PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein System zum Anzeigen und\/oder zum \u00dcberpr\u00fcfen von Bildstr\u00f6men.<br \/>\nWie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, kann ein Bildstrom aus einer Folge von starren Bildern zusammengesetzt sein und einem Nutzer angezeigt wer-den, wobei die Bilder erstellt oder aus unterschiedlichen Quellen gesammelt werden k\u00f6nnen. Die Klagepatentschrift verweist beispielsweise auf die US 5,604,531, in der ein in-vivo Bildgebersystem beschrieben werde, das in einer Ausf\u00fchrungsform eine verschluckbare Kapsel enthalte. Das Bildgebersystem nehme Bilder von einem Lumen, wie z.B. dem Magen-Darm-Trakt, auf und \u00fcbertrage sie an ein externes Aufnahmesystem, w\u00e4hrend sich die Kapsel durch das Lumen bewege. Hierbei k\u00f6nne eine hohe Zahl an Bildern gesammelt und zum Betrachten nacheinander angeordnet werden.<\/p>\n<p>In einer Ausf\u00fchrungsform, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift weiter aus, sei eine Stromrate vorgegeben. Jedoch k\u00f6nne der Nutzer die Stromrate w\u00e4hrend des \u00dcberpr\u00fcfungsablaufs zu irgendeiner Zeit erh\u00f6hen oder vermindern und\/oder eine unterschiedliche Stromrate bestimmen. Im Allgemeinen k\u00f6nne ein Nutzer versuchen, die Stromrate auf die h\u00f6chste Rate zu setzen, bei der der Nutzer schnell und effektiv den Bildstrom \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nne, ohne dass wichtige Informationen, die in irgendeinem der im Strom enthaltenen Bildern vorliegen k\u00f6nnen, abhandenkommen. Die Rate, bei der ein Nutzer einen Bildstrom effektiv \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nne, werde durch einen physiologischen Mittelungseffekt begrenzt, der bekannter Ma\u00dfen bei ungef\u00e4hr 15 Rahmen pro Sekunde (obwohl sich diese Anzahl f\u00fcr unterschiedliche Nutzer und Bildstr\u00f6me \u00e4ndert) auftrete, \u00fcber der bestimmte Details in den im Strom angezeigten, einzelnen Bildern physiologisch herausgefiltert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt weiterhin die WO 99\/40587, in der ein Videomedien-Steuerungssystem zum Senden von Befehlen an eine Video-Speichereinrichtung gezeigt werde, um die Positionierung der Videomedien einer gew\u00fcnschten Position durchzuf\u00fchren. Ferner offenbare die US 4,698,664 ein audiovisuelles \u00dcberwachungssystem, in dem ein analoger Datenstrom als eine Folge von Bl\u00f6cken \u00fcberwacht werde. Das Laden der \u00e4ltesten Bl\u00f6cke k\u00f6nne mittels eines Frost-Schalters abgeschaltet werden. Die US 5,697,885 beschreibe dar\u00fcber hinaus ein Endoskop zum Aufnehmen und Anzeigen von zeitlich aufeinander folgenden Bildern, wobei Mechanismen zum Ausw\u00e4hlen von starren Bildern aus den Bildfolgen beschrieben w\u00fcrden. Zudem beschreibe die US 5,604,531 ein in-vivo Video-Kamerasystem, das eine verschluckbare Kapsel, einen \u00dcbertr\u00e4ger und ein Empfangssystem ent-halte. Die Kapsel enthalte ein Kamerasystem und ein optisches System zum Abbilden eines Interessenbereiches auf dem Kamerasystem. Der \u00dcbertrager \u00fcbertrage den Videoausgang des Kamerasystems an das Empfangssystem.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), ein System und ein Verfahren vorzusehen, das einen Nutzer bef\u00e4higt, die Rate zu erh\u00f6hen, mit welcher der Nutzer auf eine effektive und effiziente Art und Weise einen Bildstrom \u00fcberpr\u00fcfen kann.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 7 durch ein System mit folgenden Merk-malen:<\/p>\n<p>7.1. Ein System zum Anzeigen eines Bildstroms;<br \/>\n7.2. das System umfasst ein Bildspeichermittel zum Aufnehmen eines urspr\u00fcnglichen Bildstroms; und<br \/>\n7.3 es umfasst ein Bildanzeigemittel zum Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz-Bildstr\u00f6men,<br \/>\n7.4 jeder Teilsatz-Bildstrom enth\u00e4lt einen getrennten Teilsatz von Bil-dern aus dem urspr\u00fcnglichen Bildstrom,<br \/>\n7.4a zumindest zwei Teilsatz-Bildstr\u00f6me k\u00f6nnen gleichzeitig auf dem Bildanzeigemittel angezeigt werden;<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beansprucht Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.1. Ein Verfahren zum Anzeigen eines Bildstroms, wobei das Verfahren umfasst:<br \/>\n1.2. Empfangen von durch eine verschluckbare Kapsel erfassten Bil-dern,<br \/>\n1.2a wobei die Bilder einen urspr\u00fcnglichen Bildstrom bilden; und<br \/>\n1.3. gleichzeitiges Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz-Bildstr\u00f6men auf einem Monitor; und<br \/>\n1.4. jeder Teilsatz-Bildstrom enth\u00e4lt einen getrennten Teilsatz von Bil-dern aus dem urspr\u00fcnglichen Bildstrom.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach dem Kern der Erfindung wird somit ein Bildstrom in zumindest zwei Teilsatz-Bildstr\u00f6me aufgeteilt, wobei jeder Teilsatz-Bildstrom einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem urspr\u00fcnglichen Bildstrom enth\u00e4lt und wobei zu-mindest zwei Teilsatz-Bildstr\u00f6me gleichzeitig auf dem Bildanzeigemittel ange-zeigt werden k\u00f6nnen (Merkmalsgruppen 3 und 4).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt somit bereits anhand des Wortlauts der Patentanspr\u00fc-che, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ma\u00dfgeblich auf das Vorhandensein zweier getrennter und damit \u2013 wovon die Parteien auch \u00fcbereinstimmend ausgehen \u2013 gesonderter, das hei\u00dft einzelner Teilsatz-Bildstr\u00f6me ankommt, die gleichzeitig auf dem Bildanzeigemittel darge-stellt werden. Dadurch kann es dem Nutzer erm\u00f6glicht werden, Bilder im Bild-strom f\u00fcr eine l\u00e4ngere Zeitspanne zu sehen, ohne die gesamte Betrachtungs-zeit des gesamten Bildstroms zu erh\u00f6hen. Alternativ ist es auch denkbar, die Rate zu erh\u00f6hen, bei der ein Nutzer den Bildstrom \u00fcberpr\u00fcfen kann, ohne De-tails zu \u00fcbergehen, die m\u00f6glicherweise im Strom dargestellt sind (vgl. Anlage K A1a, Abschnitt [0010]).<\/p>\n<p>Konkrete Vorgaben, wie die getrennten Teilsatz-Bildstr\u00f6me gebildet und zu-sammengesetzt sein sollen, entnimmt der Fachmann den hier ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcchen 1 und 7 demgegen\u00fcber nicht. Er erkennt jedoch aus Unter-anspruch 4 ebenso wie aus der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungs-beispiele, dass jeder erste Teilsatz-Bildstrom jeden zweiten Bilderrahmen und jeder zweite Teilsatz-Bildstrom jeden zweiten folgenden Bilderrahmen enthalten kann. Damit k\u00f6nnen, wenn die zwei sich ergebenden Str\u00f6me angezeigt werden, Rahmen 1 und 2 im urspr\u00fcnglichen Strom nebeneinander angezeigt werden, dann Rahmen 3 und 4 etc. (vgl. insbesondere Abschnitte [0038] sowie Fig. 2).<\/p>\n<p>Wie jedoch Unteranspruch 2 dem Fachmann zeigt, ist es f\u00fcr die Ver-wirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht zwingend, dass \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 jedes Bild nur einem konkreten Teilsatz zugeordnet und damit in keinem anderen Teilsatz vorhanden sein darf. Vielmehr ist es auch m\u00f6glich, dass die getrennten Teils\u00e4tze von Bildern auch \u00fcberlappende Bilder umfassen und sich damit einzelne Bilder in mehreren Teilsatz-Bildstr\u00f6men finden (vgl. auch Abschnitt [0037 a. E.]). Anhaltspunkte daf\u00fcr, den Begriff des \u00dcberlappens, wie es die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertreten hat, derart zu verstehen, dass die Bilder \u00fcbereinander gelegt werden sollen, bietet die Klagepatentschrift demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es dar\u00fcber hinaus bereits nach dem Wortlaut der Patentanspr\u00fcche 1 und 7 f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht erforderlich, dass die Teilsatz-Bildstr\u00f6me auf dem Bildschirm in verschiedenen Fenstern angezeigt werden. Zwar findet der Fachmann in der Patentbeschreibung, dass der Bildschirm dem Betrachter als mehrere Bildstr\u00f6me in zwei oder mehr Fenstern dargestellt werden kann (vgl. Anlage K A1a, Abschnitt [0030]). Jedoch handelt es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches keine entsprechende Beschr\u00e4nkung des Patentanspruchs rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen ist die technische Lehre der Klagepa-tentanspr\u00fcche 1 und 7 sowohl bei der Software \u201eE\u201c (Version 1.1.4.503) als auch bei der Software \u201eE\u201c (Version 2.0), jeweils in Verbindung mit der \u201eC\u201c, wortsinngem\u00e4\u00df und unmittelbar (Patentanspruch 7) bzw. mittelbar (Patentanspruch 1) verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF\u00fcr die Version 1.1.4.503 der Software l\u00e4sst sich dies zwar nicht aus den als Anlagen KA 3 und KA 4a vorgelegten Prospekten, die keine Details zur techni-schen Gestaltung der Software enthalten, sowie aus dem als Anlage KA 5 vor-gelegten Untersuchungsbericht entnehmen. Jedoch hat die Kl\u00e4gerin als Anla-gen K A6 und K A7 einen Untersuchungsbericht vorgelegt, welcher nachvoll-ziehbar begr\u00fcndet, dass die Abfolge der nebeneinander angezeigten Bilder 1-2, 3-4 etc. ist, so dass in dem auf der linken Seite des Bildschirms angezeigten Teilstrom die Bilder 1, 3, 5 etc. und in dem auf der rechten Seite des Bild-schirms angezeigten Teilstrom die Bilder 2, 4, 6 enthalten sind. Die Beklagte ist dem Untersuchungsbericht inhaltlich nicht entgegen getreten, sondern hat sich darauf beschr\u00e4nkt zu bestreiten, dass sie die dem Untersuchungsbericht zugrunde liegende Software in der Bundesrepublik Deutschland angeboten habe.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDaneben wird die technische Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 7 auch durch die Software \u201eE\u201c (Version 2.0) in Verbindung mit der \u201eC\u201c wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<br \/>\nDie Funktionsweise der Software \u201eE\u201c (Version 2.0) l\u00e4sst sich bereits dem Vortrag der Beklagten entnehmen, welche die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Klageerwiderung ausf\u00fchrlich dargestellt und in der Duplik einger\u00e4umt hat, dass sich ihre Darstellung auf die Version 2.0 bezieht. Danach enth\u00e4lt das linke Bild die Bildfolge 1, 2, 3, 4, 5, w\u00e4hrend im rechten Bild die Bilder 2, 3, 4, 5, 6 dargestellt werden. Somit wird durch beide Bildstr\u00f6me die gleiche Bildfolge, allerdings um ein Bild versetzt, dargestellt.<\/p>\n<p>Wie bereits im Rahmen der Patentauslegung insbesondere unter Verweis auf Unteranspruch 2 dargestellt wurde, f\u00fchrt der Umstand allein, dass Bilder beiden Bildstr\u00f6men zugeordnet sind, nicht automatisch aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Vielmehr k\u00f6nnen sich die Bilder der Teilbild-Str\u00f6me auch \u00fcberlappen. Zwar darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass die Bildstr\u00f6me links und rechts bei der gleichzeitigen bzw. fast gleichzeitigen Wiedergabe (vgl. Abschnitt [0010]) jeweils das identische Bild zeigen, da dann die Aufgabe des Klagepatents, den Nutzer zu bef\u00e4higen, die Rate zu erh\u00f6hen, mit der er den Bildstrom \u00fcberpr\u00fcfen kann (vgl. Abschnitt [0007]), nicht gel\u00f6st w\u00fcrde. Vielmehr w\u00fcrde dann jedes Bild exakt in der gleichen L\u00e4nge, nur doppelt, gezeigt, wie bei der Darstellung eines Bildstroms. Dies ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn \u2013 wie bei der Version 2.0 \u2013 die Teilbildstr\u00f6me um ein Bild zeitlich versetzt angezeigt werden, da dann (bis auf das Bild 1) alle Bilder in jedem Teilstrom zeitlich versetzt und damit ebenfalls in der doppelten L\u00e4nge angezeigt werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht es der Verwirklichung der technischen Lehre des Kla-gepatents wie bereits im Rahmen der Patentauslegung dargestellt auch nicht entgegen, dass bei der Version 2.0 die Teilbildstr\u00f6me nicht in getrennten Bildern, sondern unmittelbar nebeneinander dargestellt werden. Die Patentanspr\u00fcche 1 und 7 verlangen lediglich, dass die Teilsatz-Bildstr\u00f6me gleichzeitig auf dem Bildanzeigemittel angezeigt werden, nicht aber, dass dies auch \u2013 wie von der Beklagten vertreten \u2013 in getrennten Fenstern geschehen muss.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte hat sowohl die Version 1.1.4.503 als auch die Version 2.0 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und beworben, so dass sie dadurch von der technischen Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 7 (unmittelbar) bzw. 1 (mittelbar) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht hat, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG bzw.<br \/>\n\u00a7 10 Abs. 1 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die \u201eC\u201c in Verbindung mit der Software \u201eE\u201c nicht f\u00fcr die Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten wurde, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie die Anlagen K A9 und K A10 zeigen, hat die Beklagte die Version 2.0 der Software \u201eE\u201c sowie die \u201eC\u201c auf ihrer deutschsprachigen Internetseite <a title=\"http:\/\/F.eu\" href=\"http:\/\/F.eu\">http:\/\/F.eu<\/a> zumindest beworben und dabei zugleich darauf hingewiesen, dass sie der exklusive Vertriebspartner f\u00fcr A in Deutschland sei. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch auf den als Anlagen KA 3 bzw. KA 4a vorgelegten Prospekten, so dass es letztlich nicht darauf ankommen kann, ob diese Prospekte \u2013 was die Beklagte bestritten hat \u2013 auf den Veranstaltungen in J und G verteilt wurden. Jedenfalls richten sich diese Prospekte an Interessen-ten in Deutschland, was insbesondere auch f\u00fcr den englischsprachigen Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K A4a gilt, der ebenfalls ausdr\u00fccklich auf die Beklagte als exklusive Vertriebspartnerin in Deutschland hinweist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auch mit Erfolg aus dem Klagepatent gegen die Version 1.1.4.503 vorgehen.<\/p>\n<p>Zum Einen f\u00e4llt diese Version ohnehin als kerngleiche Verletzung unter den Tenor des Urteils. Zum Anderen hat die Beklagte auch nicht erheblich bestrit-ten, die dem Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlagen K A6 und K A7 zugrunde liegende Version 1.1.4.503 in der Bundesrepublik Deutschland zumindest an-geboten zu haben. Zwar findet sich in dem vorgelegten Untersuchungsbericht lediglich ein Hinweis auf die Herstellerfirma A. Dabei gilt es jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Beklagten unstreitig um den exklusiven Vertriebspartner von A f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt, was auch der auf den Prospekten gem\u00e4\u00df Anlagen KA 3 und KA 4a zu findende Aufdruck\/Aufkleber best\u00e4tigt und worauf die Beklagte auch auf ihrer Internetseite ausdr\u00fccklich hinweist (vgl. Anlagen K A9 und K A10). Wie ein Vergleich der in den Anlagen K A6 und K A7 eingeblendeten Bilder mit den in den Anlagen K A3 und K A4a vorgelegten Prospekten enthaltenen Abbildungen zeigt, ist die Gestaltung der Benutzeroberfl\u00e4che der Software identisch und unterscheidet sich in ihrer optischen Gestaltung deutlich von den in die Klageerwiderung eingeblendeten Abbildungen der Version 2.0. Entsprechend gen\u00fcgt es f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten einer Verletzungshandlung in Bezug auf die Version 1.1.4.503 nicht, dass die Beklagte die Identit\u00e4t der untersuchten Software mit der durch sie angebotenen Software bestreitet. Die Kl\u00e4gerin hat anhand der ausdr\u00fccklich auf die Beklagte als exklusive Vertriebspartnerin von A f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinweisenden Prospekte substantiiert und schl\u00fcssig dargelegt, dass die Beklagte \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die Prospekte tats\u00e4chlich gerade auf den durch die Kl\u00e4gerin genannten Veranstaltungen verteilt wurden \u2013 auch die Version 1.1.4.503 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat. Damit gen\u00fcgt es f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten der Verletzungshandlung nicht, dass die Beklagte pauschal bestreitet, die durch die Kl\u00e4gerin untersuchte Version in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben zu haben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich schlie\u00dflich um ein Mittel, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist, wobei diese Benutzung durch den Anwender \u2013 wie sowohl die als Anlagen K A3 und K A4a vorgelegten Prospekte als auch die als Anlagen K A9 und K A10 vorgelegten Ausz\u00fcge aus dem Internetauftritt der Beklagten zeigen \u2013 zumindest aus den Umst\u00e4nden offensichtlich ist und die vorgesehene Benut-zung der Erfindung im Inland ebenso wie das Anbieten oder Liefern im Inland stattfinden soll, \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Des Weiteren handelt es sich bei den Ab-nehmern der Beklagten um zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen. Schlie\u00dflich stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 2 PatG dar, welches allgemein im Handel erh\u00e4ltlich ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), und es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugleich um ein Mittel handelt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht (\u00a7 10 Abs. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlas-sung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\n2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die ge-naue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Ebenso ist es hinreichend wahrscheinlich, dass die Abnehmer der Beklagten das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren anwenden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rech-nungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkann-ten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte einen An-spruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor. Die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ist erst am 04.01.2011 und damit wenige Tage vor dem Verhandlungstermin erhoben worden. Schon dies steht der Aussetzung entgegen, weil der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr m\u00f6glich ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsohle; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 617). Gleiches gilt unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die in der Nichtigkeitsklage in Bezug genommenen Anlagen entgegen den Vorgaben aus dem fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung le-diglich in englischer Sprache und ohne nachvollziehbare Erl\u00e4uterung vorgelegt worden sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 231 \u2013 wasserloses Urinal; K\u00fchnen\/Geschke a. a. O.).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1534 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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