{"id":1481,"date":"2011-10-18T17:00:59","date_gmt":"2011-10-18T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1481"},"modified":"2016-04-22T08:31:06","modified_gmt":"2016-04-22T08:31:06","slug":"4a-o-21210-kontrollarmbaender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1481","title":{"rendered":"4a O 212\/10 &#8211; Kontrollarmb\u00e4nder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1739<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Oktober 2011, Az. 4a O 212\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.626,99 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 790,00 EUR seit dem 22.06.2010, aus weiteren 668,77 EUR seit dem 23.11.2010 und aus weiteren 168,20 EUR seit dem 16.05.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 813,49 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 395,00 EUR seit dem 22.06.2010, aus weiteren 334,39 EUR seit dem 23.11.2010 und aus weiteren 84,11 EUR seit dem 16.05.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 813,49 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 395,00 EUR seit dem 22.06.2010, aus weiteren 334,39 EUR seit dem 23.11.2010 und aus weiteren 84,11 EUR seit dem 16.05.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 20 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten. Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte zu 1) 40 % und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 20 %. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, gegen die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kl\u00e4gerin und die Beklagten zu 2) und 3) d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten beziehungsweise der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Kl\u00e4gerin (hinsichtlich der Vollstreckung gegen die Beklagten zu 2) und 3)) vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2006 008 XXX U1, das einen Verschluss zur nicht l\u00f6sbaren Verbindung zweier Enden eines Bandes zum Gegenstand hat. Diese Verschl\u00fcsse werden \u00fcblicherweise f\u00fcr Kontrollarmb\u00e4nder oder Wristbands verwendet, die am Handgelenk getragen werden, um die Berechtigung von Personen w\u00e4hrend einer Gro\u00dfveranstaltung oder in bestimmten R\u00e4umlichkeiten wie Hotels dokumentieren und kontrollieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich der Fu\u00dfballweltmeisterschaft 2010 bem\u00fchten sich beide Parteien, \u00fcber die A AG (Z\u00fcrich\/Schweiz), einem von der B beauftragten Unternehmen, die B mit Kontrollarmb\u00e4ndern beziehungsweise Wristbands zu beliefern. Im Zuge der Verhandlungen der Beklagten zu 1), gef\u00fchrt durch die Beklagten zu 2) und 3), mit der A AG kam es zu Email-Verkehr mit \u00c4u\u00dferungen der Beklagten, der die Kl\u00e4gerin veranlasste, die Beklagten abzumahnen (s.u.). Als die Verhandlungen zwischen der Beklagten zu 1) und der A AG scheiterten und erkennbar wurde, dass die Kl\u00e4gerin den Lieferauftrag erhalten sollte, kam es auch zu einer Kontaktaufnahme und nachfolgender Korrespondenz zwischen den Parteien. Unter anderem warf die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin eine Verletzung ihres Gebrauchsmusters vor.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2010 forderte die Kl\u00e4gerin daher die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 22.03.2010 auf, sich zur Unterlassung, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten hinsichtlich verschiedener \u00c4u\u00dferungen zu verpflichten. Sie warf den Beklagten vor, in einem anwaltlichen Schreiben an einen Kunden der Kl\u00e4gerin folgende \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt zu haben:<\/p>\n<p>1. \u201eUnsere Mandantin kann nachweisen, dass Sie die Schutzrechte unserer Mandantin verletzen.\u201c<br \/>\n2. \u201eDanach beziehen Sie die Schutzrechte unserer Mandantin verletzende Plagiate u.a. von der Firma C GmbH.\u201c<br \/>\n3. \u201eC GmbH ben\u00fctzt \u2026 vom Schutzumfang gedeckte Plagiate, wobei die \u00e4u\u00dfere Erscheinung des Verschlusses fast identisch ist und der gesch\u00fctzte Funktionsmechanismus derselbe ist.\u201c<br \/>\n4. \u201eWir weisen ebenfalls darauf hin, dass unsere Mandantin entsprechende durchsetzbare Auskunftsanspr\u00fcche gegen\u00fcber jedem Dritten hat.\u201c<\/p>\n<p>Weiterhin erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin in ihrem Abmahnschreiben, ihr l\u00e4ge Email-Korrespondenz der Beklagten mit ihrer \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Abnehmerin vor, in der sie behaupte:<\/p>\n<p>5. die B riskiere, mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht zu werden (Email vom 17.02.2010)<br \/>\n6. sie werde die Presse entsprechend, d.h. \u00fcber Produktpiraterie bei der B, in Kenntnis setzen (Email vom 17.02.2010)<br \/>\n7. der Abnehmer m\u00fcsse bef\u00fcrchten, der Zwischenh\u00e4ndler, unsere Mandantin, sei wegen des chinesischen Zolls nicht in der Lage, die Ware zu liefern (Email vom 16.02.2010).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin \u00e4u\u00dferte in der Abmahnung ihre Ansicht, die \u00c4u\u00dferungen stellten einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb sowie einen groben Versto\u00df gegen zahlreiche wettbewerbsrechtliche Vorschriften dar. Sie warf den Beklagten zudem vor, sich in einer Email eines chinesischen Utility-Patents mit der Nummer 2009 20 17 8828 ber\u00fchmt zu haben, ohne dass ein solches ver\u00f6ffentlicht worden sei. Der Abmahnung war eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung mit den beanstandeten \u00c4u\u00dferungen beigef\u00fcgt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abmahnung einschlie\u00dflich der beigef\u00fcgten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Da die Beklagten die geforderten Erkl\u00e4rungen nicht abgaben, nahm die Kl\u00e4gerin sie gerichtlich in Anspruch. Mit Urteil vom 27.05.2011 wurden die Beklagten im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung verurteilt,<\/p>\n<p>es zu unterlassen, gegen\u00fcber Dritten zu behaupten,<br \/>\n1. die Antragstellerin vertreibe Plagiate, indem sie behaupten, die Antragstellerin \u201eben\u00fctzt auch nicht \u201akomplett andere\u2018 Verschl\u00fcsse als die Antragsgegner, sondern vom Schutzumfang gedeckte Plagiate\u201c, und\/oder<br \/>\n2. das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des von der Antragstellerin vertriebenen Verschlusses sei fast identisch wie bei den gesch\u00fctzten Produkten der Antragsgegner, und\/oder<br \/>\n3. der von der Antragstellerin vertriebene Funktionsmechanismus sei derselbe wie bei den gesch\u00fctzten Produkten der Antragsgegner, und\/oder<br \/>\n4. es best\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 11, 12a, 24 GebrMG Unterlassungsanspr\u00fcche in Bezug auf die Produkte der Antragstellerin und\/oder durchsetzbare Auskunftsanspr\u00fcche gegen\u00fcber jedem Dritten, und\/oder<br \/>\n5. die Antragsgegner werden \u201eauch die Presse entsprechend in Kenntnis setzen\u201c, wenn dies auf die \u00c4u\u00dferung bezogen ist, sie \u2013 die Antragsgegner \u2013 seien erstaunt, dass die B mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht werden wolle.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wurde der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Urteils vom 27.05.2011 wird auf die beigezogene Akte des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens (Az. 4a O 67\/10) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachdem der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten telefonisch mitgeteilt hatte, keine Berufung einlegen zu wollen, forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2010 unter Fristsetzung bis zum 22.06.2010 zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung auf, indem sie rechtsverbindlich erkl\u00e4ren sollten, das Urteil vom 27.05.2010 als endg\u00fcltige Entscheidung zu akzeptieren. Weiterhin sollten sich die Beklagten unter anderem verpflichten, als Teil des Schadensersatzes f\u00fcr die im Urteil vom 27.05.2010 genannten Handlungen auch die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme in H\u00f6he einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert von 75.000,00 EUR nebst Kostenpauschale zu zahlen. Eine entsprechende Kostenrechnung \u00fcber 1.580,00 EUR war beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Beklagten antworteten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2010, indem sie darauf hinwiesen, bereits telefonisch erkl\u00e4rt zu haben, keine Berufung gegen das Urteil vom 27.05.2010 einzulegen und die einstweilige Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige Entscheidung akzeptieren zu wollen. Zudem erkl\u00e4rten sie sprachlich sinnentstellt, \u201eauf das Recht des Widerspruchs zu der Erhebung der Hauptsacheklage nebst entsprechender Fristsetzung \u00fcber die Einrede der Verj\u00e4hrung\u201c zu verzichten. Nachdem die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2010 erneut eine Abschlusserkl\u00e4rung unter Beif\u00fcgung einer gleichlautenden Kostenrechnung gefordert hatte, gaben die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2010 die geforderte Abschlusserkl\u00e4rung ab. Die geforderten Rechtsanwaltskosten wurden von den Beklagten nicht erstattet, so dass die Kl\u00e4gerin diese mit Schreiben vom 06.08.2010 erneut einforderte.<\/p>\n<p>Mit der Klage verlangt die Kl\u00e4gerin die Zahlung der au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Landgericht D\u00fcsseldorf sei aufgrund des Verf\u00fcgungsverfahrens auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die au\u00dfergerichtlichen Kosten zust\u00e4ndig. Die Kosten beruhten zudem auf einer deliktischen Handlung, die als Gebrauchsmustersache zu qualifizieren sei. Den Kosten der Abmahnung sei ein Gegenstandswert von 350.000,00 EUR zugrunde zu legen. Auszugehen sei von dem Gegenstandswert der einstweiligen Verf\u00fcgung von 200.000,00 EUR. Der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens liege jedoch bei 250.000,00 EUR, der sich aufgrund der au\u00dfergerichtlich ebenfalls geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche auf 350.000,00 EUR erh\u00f6he. Von den Kosten in H\u00f6he von 3.147,80 EUR (1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale) h\u00e4tten die Beklagten wie im Verf\u00fcgungsverfahren 64 % und somit 2.014,58 EUR zu tragen. Die Verfahrensgeb\u00fchr sei auf die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nicht anzurechnen. Hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Forderung einer Abschlusserkl\u00e4rung sei ein Gegenstandswert von 300.000,00 EUR anzusetzen, weil mit den au\u00dfergerichtlichen Schreiben Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht worden sei. Von den Gesamtkosten von 2.994,40 EUR (1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale) h\u00e4tten die Beklagten wiederum 64 % und somit 1.916,42 EUR zu tragen. Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme bereits beglichen. Es sei aufgrund einer Verg\u00fctungsvereinbarung abgerechnet worden. Die tats\u00e4chlich geleisteten Honorare von 8.792,55 EUR l\u00e4gen h\u00f6her als die sich nach dem RVG ergebenden Kosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 3.931,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 2.014,58 EUR ab dem 23.03.2010 und aus weiteren 1.916,42 EUR ab dem 22.06.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten r\u00fcgen das Fehlen der internationalen, \u00f6rtlichen und funktionellen Zust\u00e4ndigkeit. Die Abmahnkosten seien am Sitz der Beklagten geltend zu machen. Zudem handele es sich nicht um eine Patentstreitsache.<br \/>\nWeiterhin vertreten die Beklagten die Auffassung, die Kosten der Abmahnung seien unter Zugrundelegung des im Verf\u00fcgungsverfahren gerichtlich festgesetzten Streitwerts von 100.000,00 EUR bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) und je 50.000,00 EUR bez\u00fcglich der Beklagten zu 2) und 3) gem\u00e4\u00df dem Kostenausspruch der einstweiligen Verf\u00fcgung zu quoteln. Ein Streitwert von 350.000,00 EUR sei nicht angemessen. Dieser k\u00f6nne den Abmahnkosten nicht zugrunde gelegt werden, weil diese nur die Unterlassung betr\u00e4fen. Zudem sei die Kl\u00e4gerin an die urspr\u00fcnglich in der Klageschrift genannten Gegenstandswerte gebunden.<br \/>\nAuskunftsanspr\u00fcche seien nicht gegeben und auch nicht zum Gegenstand des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens gemacht worden. Dar\u00fcber hinaus seien die au\u00dfergerichtlich entstandenen Geb\u00fchren auf die von den Beklagten bezahlten und festgesetzten Kosten des Verfahrens zur H\u00e4lfte \u2013 das sei eine 0,65 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr \u2013 anzurechnen. Hilfsweise werde mit dem daraus resultierenden \u00dcberzahlungsbetrag aufgerechnet.<br \/>\nHinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Einforderung einer Abschlusserkl\u00e4rung vertreten die Beklagten die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe die geforderte Abschlusserkl\u00e4rung bereits mit dem Schreiben vom 16.07.2010 abgegeben. Das Vorgehen der Kl\u00e4gerin sei daher rechtsmissbr\u00e4uchlich. Die Abschlusserkl\u00e4rung sei auch telefonisch mitgeteilt worden. Jedenfalls sei der Gegenstandswert niedriger anzusetzen, weil die Kl\u00e4gerin in der Kostennote vom 11.06.2010 und 06.08.2010 einen Gegenstandswert von 75.000,00 EUR angesetzt habe.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten, dass die Kl\u00e4gerin bereits die Kosten der Abmahnung gezahlt habe. Die Aufstellung der Zahlungseing\u00e4nge sie nicht nachvollziehbar und lasse weder eine Zuordnung zu gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Kosten, noch eine Erstattung der geforderten Abmahnkosten erkennen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist das f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Klagebegehren international, \u00f6rtlich und funktional zust\u00e4ndige Gericht.<\/p>\n<p>Die internationale Zust\u00e4ndigkeit ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Beklagten haben ihren (Wohn-) Sitz in \u00d6sterreich und damit in einem Mitgliedsstaat, f\u00fcr den die EuGVVO anwendbar ist. Gegenstand des Rechtsstreits sind Forderungen aus einer unerlaubten Handlung. Denn die Kl\u00e4gerin macht Kosten f\u00fcr eine Abmahnung und eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung geltend, die nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin durch wettbewerbswidrige \u00c4u\u00dferungen der Beklagten veranlasst waren und somit auch aus \u00a7 9 UWG oder \u00a7 823 BGB begr\u00fcndet sein k\u00f6nnten. Der Ort, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist, kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein (Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO 28. Aufl.: Art. 5 EuGVVO Rn 26). Enth\u00e4lt ein Brief eine unerlaubte Handlung, ist Begehungsort sowohl der Ort der Absendung als auch der Ort der Empfangnahme (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 32 Rn 17; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: \u00a7 14 UWG Rn 17). Ausweislich der beigezogenen Akte 4a O 67\/10 zum einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren wurde ein Teil der von der Kl\u00e4gerin mit der Abmahnung vom 15.03.2010 beanstandeten \u00c4u\u00dferungen von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten in einem Schreiben vom 05.03.2010 an die A AG, einer Kundin der Antragstellerin mit Sitz in der Schweiz, get\u00e4tigt. Da die Prozessbevollm\u00e4chtigten ihren Sitz in D\u00fcsseldorf haben und das Schreiben von D\u00fcsseldorf aus versandt wurde, ist das Landgericht D\u00fcsseldorf international und gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 UWG beziehungsweise \u00a7 32 ZPO auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Soweit das Klagebegehren der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich durch weitere \u00c4u\u00dferungen veranlasst ist, die nicht Gegenstand des Schreibens vom 05.03.2010 waren, ist gleichwohl das Landgericht D\u00fcsseldorf zust\u00e4ndig, da eine Entscheidung \u00fcber die geltend gemachten Kosten aufgrund der einzelnen Abmahnung beziehungsweise Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung nur einheitlich ergehen kann. Die Kammer ist schlie\u00dflich f\u00fcr eine Entscheidung \u00fcber den vorliegenden Rechtsstreit das zust\u00e4ndige Rechtspflegeorgan und damit funktionell zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten f\u00fcr die Abmahnung in der geltend gemachten H\u00f6he teilweise (Abschnitt I.) und f\u00fcr das Abschlussschreiben in voller H\u00f6he (Abschnitt II.) verlangen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspr\u00fcche auf Erstattung au\u00dfergerichtlich entstandener Kosten f\u00fcr die Abmahnung vom 15.03.2010 in H\u00f6he von 668,77 EUR (Beklagte zu 1)) beziehungsweise 334,39 EUR (jeweils Beklagte zu 2) und 3)) aus \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG beziehungsweise \u00a7 9 Abs. 1 UWG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin ihren Kostenerstattungsanspruch auf den auf die Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen in der Abmahnung vom 15.03.2010 entfallenden Teil st\u00fctzt, ergibt sich der Anspruch aus \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Voraussetzung f\u00fcr den Kostenerstattungsanspruch ist insoweit, dass die Abmahnung berechtigt war. Das war hier der Fall.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte gegen die Beklagten jedenfalls einen Anspruch aus \u00a7 8 Abs. 1 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3 und 4 Nr. 8 und 10 UWG auf Unterlassung von drei in der Abmahnung vom 15.03.2010 aufgef\u00fchrten \u00c4u\u00dferungen der Beklagten, die im Tatbestand unter den Ziffern 3., 4. und 6. der Abmahnung wiedergegeben sind (nachfolgend kurz: Ziffer xy der Abmahnung). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig, weil diese drei \u00c4u\u00dferungen Gegenstand des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens waren und zur Verurteilung der Beklagten mit Urteil vom 27.05.2010 f\u00fchrten. Ebenso ist hinsichtlich der \u00c4u\u00dferungen unter Ziffer 5. und 7. der Abmahnung unstreitig, dass diese keine Unterlassungsanspr\u00fcche begr\u00fcndeten, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insoweit abgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Die \u00c4u\u00dferungen unter Ziffer 1. und 2. in der Abmahnung vom 15.03.2010 waren hingegen nicht Gegenstand des Verf\u00fcgungsverfahrens. Gleichwohl stand der Kl\u00e4gerin ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der \u00c4u\u00dferung unter Ziffer 1. der Abmahnung aus \u00a7 4 Nr. 8 UWG zu. Bei der Aussage, \u201eUnsere Mandantin kann nachweisen, dass Sie die Schutzrechte unserer Mandantin verletzen\u201c handelt es sich, jedenfalls was die Nachweisbarkeit angeht, um eine Tatsachenbehauptung. Diese ist nicht erweislich wahr, weil die Beklagten ausweislich der beigezogenen Akte 4a O 67\/10 kein Muster der vermeintlichen Verletzungsprodukte in H\u00e4nden hielten und folglich eine Schutzrechtsverletzung nicht \u2013 wie zuvor in dem Schreiben behauptet \u2013 nachweisen konnten. Die \u00c4u\u00dferung war auch geeignet, den Betrieb der Kl\u00e4gerin zu sch\u00e4digen. Auch wenn die Kl\u00e4gerin nicht konkret genannt wurde, war sp\u00e4testens aus der unter Ziffer 2. in der Abmahnung aufgef\u00fchrten \u00c4u\u00dferung klar, dass es sich um Produkte der Kl\u00e4gerin handelte, von deren Bezug die A AG durch die Behauptung, eine Schutzrechtsverletzung nachweisen zu k\u00f6nnen, abgehalten werden sollte. Anders verh\u00e4lt es sich hingegen mit der unter Ziffer 2. in der Abmahnung vom 15.03.2010 get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferung, bei der es sich um ein Werturteil handelt, weil die Beklagten lediglich eine Rechtsauffassung \u00e4u\u00dferten, bei der Elemente des Wertens und der Stellungnahme im Vordergrund stehen. Der Tatbestand des \u00a7 4 Nr. 8 UWG wird daher nicht erf\u00fcllt. Es handelt sich aber auch nicht um eine die Wertsch\u00e4tzung der Kl\u00e4gerin herabsetzende \u00c4u\u00dferung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 7 UWG. Die Beklagten m\u00fcssen die M\u00f6glichkeit haben, auf nach ihrer Ansicht vorhandene Schutzrechtsverletzungen im Rahmen einer Berechtigungsanfrage hinzuweisen. Soweit dies wie mit der konkreten \u00c4u\u00dferung sachlich und im Rahmen des Erforderlichen geschieht, ist ein solches Werturteil nicht zu beanstanden. Da es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 05.03.2010 auch nicht um eine Schutzrechtsverwarnung, sondern lediglich um eine Berechtigungsanfrage handelte, bestehen auch keine Anspr\u00fcche aus \u00a7 823 BGB.<\/p>\n<p>Eine Abmahnung ist nicht schon dann berechtigt, wenn Unterlassungsanspr\u00fcche bestehen. Sondern sie muss auch erforderlich sein, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gl\u00e4ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH GRUR 2010, 354 \u2013 Kr\u00e4utertee). Das war bei der Abmahnung vom 15.03.2010 unstreitig der Fall.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Kosten f\u00fcr die Abmahnung geltend macht, die durch die Geltendmachung von Auskunftsanspr\u00fcchen entstanden sein sollen, ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch aus \u00a7 9 UWG. Die au\u00dfergerichtlich entstandenen Kosten sind Teil des Schadens, der durch die jedenfalls fahrl\u00e4ssig get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen der Beklagten, wie sie in Ziffer 1., 3., 4. und 6. der Abmahnung vom 15.03.2010 aufgef\u00fchrt sind, entstanden sind. Die mit der Abmahnung geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche sind aus \u00a7 242, 259 BGB begr\u00fcndet. Sie stellen sich als Annex zu einem Schadensersatzanspruch dar, der durch die Auskunft vorbereitet werden sollte. Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UWG sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin als ihrer Mitbewerberin zum Ersatz der durch die \u00c4u\u00dferungen entstandenen Sch\u00e4den verpflichtet. Sie handelten jedenfalls fahrl\u00e4ssig, weil sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, dass solche nicht erweislich wahren \u00c4u\u00dferungen geeignet sind, das Unternehmen der Kl\u00e4gerin zu sch\u00e4digen (\u00a7 4 Nr. 8 UWG), beziehungsweise die Kl\u00e4gerin zu behindern (\u00a7 4 Nr. 10 UWG). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass durch solche \u00c4u\u00dferungen entsprechende Sch\u00e4den entstanden, zum Beispiel weil der Kl\u00e4gerin Auftr\u00e4ge verloren gingen. Den Schadensersatzanspruch selbst machte die Kl\u00e4gerin mit der Abmahnung jedoch nicht geltend. Sie erkl\u00e4rte lediglich, die Beklagten seien zur Schadensersatzleistung verpflichtet (vgl. Anlage K 1, dort S. 4). Bestimmte Betr\u00e4ge wurden jedoch nicht gefordert. Ebenso wenig war eine Anerkennung der Schadensersatzpflicht Gegenstand der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung. Neben der Anerkennung einer Unterlassungs- und Auskunftsverpflichtung sollten die Beklagten lediglich die Kosten der Abmahnung \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer H\u00f6he nach kann die Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von 1.337,55 EUR von den Beklagten erstattet verlangen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kammer h\u00e4lt dabei einen Gesamtstreitwert von 110.000,00 EUR f\u00fcr die Abmahnung f\u00fcr angemessen, soweit diese berechtigt war (Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsanspr\u00fcchen f\u00fcr vier zu beanstandende \u00c4u\u00dferungen). Davon entfallen auf jeden f\u00fcr eine einzelne \u00c4u\u00dferung geltend gemachten Unterlassungsanspruch 25.000,00 EUR und auf den jeweiligen Auskunftsanspruch 2.500,00 EUR, mithin f\u00fcr vier zu Recht beanstandete \u00c4u\u00dferungen 110.000,00 EUR. Der abweichende Ansatz der Parteien, die Kosten als Quote von einem Gesamtstreitwert aller beanstandeten Aussagen zu ermitteln, geht fehl, weil Kosten nur verlangt werden k\u00f6nnen, soweit die Abmahnung erforderlich war. Entsprechend ist auch f\u00fcr den Streitwert nur von den \u00c4u\u00dferungen auszugehen, bez\u00fcglich derer die Abmahnung berechtigt war.<\/p>\n<p>Der Gegenstandswert f\u00fcr die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren richtet sich grunds\u00e4tzlich nach den Wertvorschriften f\u00fcr das gerichtliche Verfahren (vgl. \u00a7 23 RVG). Dies rechtfertigt f\u00fcr die Abmahnung, soweit mit ihr Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, einen Gegenstandswert von 25.000,00 EUR f\u00fcr jede einzelne beanstandete \u00c4u\u00dferung. Dieser Wert entspricht dem Streitwert f\u00fcr jede einzelne angegriffene \u00c4u\u00dferung im Verf\u00fcgungsverfahren. Denn die Abmahnung ist \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 regelm\u00e4\u00dfig und so auch im vorliegenden Fall dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zuzurechnen (vgl. BGH NJW 2008, 1744). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin in dem Abmahnschreiben ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rte, dass \u201enur eine mit einem Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte Unterlassungserkl\u00e4rung die Vermutung f\u00fcr das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausr\u00e4umt\u201c (Anlage K 1, dort S. 4). Ebenso spricht gegen eine Einordnung der Abmahnung als Vorbereitung eines Hauptsacheverfahrens der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin gesondert die au\u00dfergerichtlichen Kosten f\u00fcr das Abschlussschreiben geltend macht. Da die Kosten f\u00fcr ein Abschlussschreiben hinsichtlich der Anwaltsgeb\u00fchren dem Hauptsacheverfahren zugerechnet werden (BGH NJW 2008, 1744), kann die Kl\u00e4gerin diese Kosten nur verlangen, wenn die Abmahnung kostenrechtlich dem Verf\u00fcgungsverfahren zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen beziehen sich jedoch nicht auf die geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche, die nicht Gegenstand des Verf\u00fcgungsverfahrens waren und daher gesondert ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Insofern gilt \u00a7 48 Abs. 1 GKG, der f\u00fcr den Wert einer b\u00fcrgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeit wie im vorliegenden Fall die f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften, mithin \u00a7\u00a7 3 ff ZPO, f\u00fcr ma\u00dfgeblich erkl\u00e4rt. Im Ergebnis ist demnach der Streitgegenstand f\u00fcr die Wertfestsetzung entscheidend, wobei es ma\u00dfgeblich auf das (wirtschaftliche) Interesse der Kl\u00e4gerin ankommt (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 3 Rn 2). Dem Auskunftsanspruch hat die Kammer mit 2.500,00 EUR lediglich einen geringf\u00fcgigen Wert beigemessen. Regelm\u00e4\u00dfig wird der Wert des Auskunftsanspruchs nur mit einem Bruchteil des vorzubereitenden Schadensersatzanspruchs bemessen. Dieser ist zudem als geringer Bruchteil des Unterlassungsanspruchs anzusetzen, weil sich die \u00c4u\u00dferungen zun\u00e4chst lediglich auf ein konkretes Gesch\u00e4ft mit einem bestimmten Kunden bezogen und die Wahrscheinlichkeit eines h\u00f6heren Schadens als gering einzustufen ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat als au\u00dfergerichtliche Kosten eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 VV RVG und eine Pauschale f\u00fcr Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Somit ergeben sich bei einem Gesamtstreitwert von 110.000,00 EUR au\u00dfergerichtliche Kosten f\u00fcr die Abmahnung in H\u00f6he von 1.780,20 EUR.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuf die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ist gem\u00e4\u00df Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG i.V.m. \u00a7 15a Abs. 1 RVG die Verfahrensgeb\u00fchr h\u00e4lftig anzurechnen. Auf eine Anrechnung k\u00f6nnen sich die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 15a Abs. 2 RVG berufen, weil hinsichtlich der Verfahrensgeb\u00fchr mit den Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcssen vom 18.10.2010 ein Vollstreckungstitel besteht. Die Kl\u00e4gerin hat im Kostenfestsetzungsverfahren unter anderem eine 1,3 Verfahrensgeb\u00fchr bez\u00fcglich des Gesamtstreitwertes von 200.000,00 EUR geltend gemacht, mithin 2.360,80 EUR. Da aber nur drei der im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren beanstandeten \u00c4u\u00dferungen auch Gegenstand der Abmahnung vom 15.03.2010 waren, ist f\u00fcr die Anrechnung nur von 3\/8 dieser Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr beziehungsweise 885,30 EUR auszugehen. Da zudem die Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur h\u00e4lftig anrechenbar ist, sind letztlich 442,65 EUR abzurechnen. Im Ergebnis haben die Beklagten somit zusammen nur 1.337,55 EUR zu erstatten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAllerdings haften die Beklagten f\u00fcr die Kostenerstattungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin nicht als Gesamtschuldner. Gegenstand der Abmahnung waren Unterlassungs- und Auskunftsanspr\u00fcche, die eine Gesamtschuld nicht begr\u00fcnden. Die Kammer hat daher die zu erstattenden Kosten im Verh\u00e4ltnis 2:1:1 aufgeteilt. Sie hat sich dabei an der Festsetzung der Einzelstreitwerte im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren orientiert, die im selben Verh\u00e4ltnis zueinander stehen. Dies ist gerechtfertigt, weil das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin vornehmlich gegen die am Markt auftretende Beklagte zu 1) gerichtet ist und weniger gegen die Beklagten zu 2) und 3), die als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer grunds\u00e4tzlich auch abberufen werden k\u00f6nnten. Eine Berechnung der Kosten auf Grundlage von Einzelstreitwerten bez\u00fcglich jeder\/jedes Beklagten kommt hingegen nicht in Betracht, weil s\u00e4mtliche Unterlassungs- und Auskunftsanspr\u00fcche in einer Abmahnung geltend gemacht wurden. Insofern ist \u2013 wie f\u00fcr die Berechnung der Kosten geschehen, von einem Gesamtstreitwert auszugehen. Die Quotelung der Gesamtkosten ergibt zu zahlende Betr\u00e4ge von 668,77 EUR (Beklagte zu 1)) und 334,39 EUR (Beklagte zu 2) und 3)).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs kann dabei wegen \u00a7 250 Satz 2 BGB dahinstehen, ob \u2013 was die Beklagte bestreitet \u2013 die Kl\u00e4gerin die au\u00dfergerichtlichen Kosten f\u00fcr die Abmahnung bereits an ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten bezahlt hat. Bereits vor der Zahlung hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung, mit der sie ihr Verm\u00f6gen belastet hat, wodurch ein nach \u00a7\u00a7 249, 250 BGB im Wege der Natu-ralrestitution zu ersetzender Schaden entstanden ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach \u00a7 250 Satz 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: M\u00fcnchKomm z. BGB, 5. Aufl., \u00a7 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumf\u00e4nglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360\/04 \u2013 Irref\u00fchrende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Kl\u00e4gerin entbehrlich gewesen: Die Kl\u00e4gerin hatte bereits mit der Abmahnung von den Beklagten verlangt, sich zu verpflichten, die mit der Abmahnung verbundenen Kosten zu \u00fcbernehmen. Dies blieb ausweislich der beigezogenen Akte des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens 4a O 67\/10 ohne Reaktion. In dem daraufhin eingeleiteten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren beantragten die Beklagten, den Antrag der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen. Ebenso beantragten die Beklagten im vorliegenden Fall uneingeschr\u00e4nkte Klageabweisung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB. Zinsbeginn ist aber entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht der 23.03.2010, sondern der Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit der Forderung am 23.11.2010. F\u00fcr einen fr\u00fcheren Verzugszeitpunkt fehlt es an einer Mahnung oder vergleichbaren Zahlungsaufforderung im Sinne von \u00a7 286 Abs. 1 BGB. Diese war auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Fristsetzung in der Abmahnung vom 15.03.2010, auf die sich die Kl\u00e4gerin beruft, bezieht sich allein auf die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten weiterhin einen Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten f\u00fcr die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung in H\u00f6he von 958,20 EUR (Beklagte zu 1)) beziehungsweise 479,11 EUR (jeweils Beklagte zu 2) und 3)) aus \u00a7 9 UWG beziehungsweise \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG analog.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach zur Erstattung der au\u00dfergerichtlich entstanden Kosten f\u00fcr das Abschlussschreiben vom 11.06.2010 verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kosten des Abschlussschreibens sind Kosten zur Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens, wenn es zu einem solchen kommt. Kommt es wie im vorliegenden Fall nicht zu einem Hauptsacheverfahren, weil der Antragsgegner die geforderten Erkl\u00e4rungen abgibt, steht dem Antragsteller ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus \u00a7 9 UWG beziehungsweise aus \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG analog zu (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: \u00a7 12 UWG Rn 3.73 m.w.N.). In jedem Fall sind die Kosten nur dann zu erstatten, wenn das Abschlussschreiben erforderlich war (BGH GRUR 2010, 855 \u2013 Folienrollos). Das ist nicht der Fall, wenn der Dritte \u2013 hier die Beklagten \u2013 sich bereits vor Absendung des Abschlussschreibens unterworfen hat oder wenn es zeitlich der Abgabe der Abschlusserkl\u00e4rung nachfolgt. Gleiches gilt, wenn der Gl\u00e4ubiger dem Schuldner keine ausreichende Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine Abschlusserkl\u00e4rung abzugeben. Insofern wird eine Frist von 12 Tagen bis einem Monat seit Zugang der einstweiligen Verf\u00fcgung f\u00fcr angemessen erachtet (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurde den Beklagten die Urteilsverf\u00fcgung erst am 01.06.2010 zugestellt. Erstmals forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten mit Schreiben vom 11.06.2010 zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung auf. Gleichwohl kann die Kl\u00e4gerin die Erstattung der f\u00fcr das Abschlussschreiben entstandenen Kosten verlangen, weil die Beklagten bis zum 26.07.2010 keine Abschlusserkl\u00e4rung abgegeben hatten und daher von der Kl\u00e4gerin noch am 21.07.2010 erneut zur Abgabe einer solchen aufgefordert werden mussten.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Abschlusserkl\u00e4rung unmittelbar nach dem Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 11.06.2010 bereits telefonisch abgegeben h\u00e4tten. Abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Abgabe einer schriftlichen Abschlusserkl\u00e4rung hat (KG GRUR 1991, 258), ist der Inhalt dieses Telefonats zwischen den Parteien streitig und seitens der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht n\u00e4her konkretisiert worden. Der Vortrag, es sei erkl\u00e4rt worden, dass die Entscheidung des Gerichts als endg\u00fcltig akzeptiert werde, gen\u00fcgt insofern nicht. F\u00fcr eine wirksame Abschlusserkl\u00e4rung bedarf es auch der Erkl\u00e4rung \u00fcber den Verzicht auf die m\u00f6glichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verf\u00fcgung, gegebenenfalls auf die Berufung und auch auf die Einrede der Verj\u00e4hrung (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: \u00a7 12 UWG Rn 3.74). Dass eine solche Erkl\u00e4rung telefonisch abgegeben wurde, behaupten auch die Beklagten nicht. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt im \u00dcbrigen auch nicht das sprachlich verungl\u00fcckte Schreiben der Beklagten vom 16.07.2010. Die Kl\u00e4gerin konnte und durfte zu Recht nicht darauf vertrauen, dass die Beklagten mit dem Satz \u201eAuf das Recht des Widerspruchs zur der Erhebung der Hauptsacheklage nebst entsprechender Fristsetzung \u00fcber die Einrede der Verj\u00e4hrung wird verzichtet\u201c wirksam auf das Recht des Widerspruchs, das Recht, eine Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage zu beantragen, und die Einrede der Verj\u00e4hrung wirksam verzichtet hatte und die Gerichte dies im Falle eines Rechtsstreits ebenso sehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich der H\u00f6he der zu erstattenden Kosten geht die Kammer von einem Streitwert von insgesamt 200.000,00 EUR aus. Da sich das Abschlussschreiben auf die mit Urteil vom 27.05.2010 ausgesprochene einstweilige Verf\u00fcgung bezieht, kommt es f\u00fcr den Gegenstandswert auf die f\u00fcnf zu Recht beanstandeten Aussagen der einstweiligen Verf\u00fcgung an. Da das Abschlussschreiben kostenrechtlich dem Hauptsacheverfahren zuzurechnen ist, h\u00e4lt die Kammer 30.000,00 EUR als Streitwert f\u00fcr den bez\u00fcglich jeder Aussage bestehenden Unterlassungsanspruch f\u00fcr angemessen. Die Kammer hat sich dabei an dem im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren festgesetzten Streitwert von 25.000,00 EUR f\u00fcr jede \u00c4u\u00dferung orientiert. Regelm\u00e4\u00dfig betr\u00e4gt der Streitwert im Verf\u00fcgungsverfahren jedoch nur einen Teil des f\u00fcr das Hauptsachverfahren ma\u00dfgeblichen Wertes. Die Kammer hat den Streitwert f\u00fcr ein (gedachtes) Hauptsacheverfahren nur geringf\u00fcgig oberhalb des Wertes f\u00fcr das Verf\u00fcgungsverfahren verortet, weil eine wettbewerbsrechtliche Verf\u00fcgung \u2013 wie auch im vorliegenden Fall \u2013 der Hauptsachverwirklichung in der Regel bereits sehr nahe kommt. Das Abschlussschreiben der Kl\u00e4gerin vom 11.06.2010 bezieht sich aber nicht nur auf die Unterlassungsanspr\u00fcche, die Gegenstand der Urteilsverf\u00fcgung waren. Vielmehr forderte die Kl\u00e4gerin auch die Erkl\u00e4rung der Beklagten, sich zu verpflichten, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die im Urteilstenor genannten \u00c4u\u00dferungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird. Damit hat die Kl\u00e4gerin auch Schadensersatzanspr\u00fcche zum Gegenstand ihres Abschlussschreibens gemacht, deren Wert die Kammer mit 10.000,00 EUR f\u00fcr jede \u00c4u\u00dferung als angemessen ansieht. Der Gegenstandswert des Schadensersatzanspruchs ist als geringer Bruchteil des Unterlassungsanspruchs anzusetzen, weil sich die \u00c4u\u00dferungen zun\u00e4chst lediglich auf ein konkretes Gesch\u00e4ft mit einem bestimmten Kunden bezogen und die Wahrscheinlichkeit eines h\u00f6heren Schadens als gering einzustufen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im \u00dcbrigen \u2013 von den Beklagten unbeanstandet \u2013 eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich einer Kostenpauschale von 20,00 EUR in Ansatz gebracht. Damit ergeben sich bezogen auf den Streitwert von insgesamt 200.000,00 EUR zu erstattende Kosten von 2.380,80 EUR, von denen die Kl\u00e4gerin jedoch nur 1.916,42 EUR geltend macht.<\/p>\n<p>Wie im Fall der Abmahnung sind auch die Kosten f\u00fcr das Abschlussschreiben im Verh\u00e4ltnis 2:1:1 zu quoteln, so dass von der Beklagten zu 1) 958,20 EUR und von den Beklagten zu 2) und 3) jeweils 479,11 EUR zu zahlen sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nHinsichtlich der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. 5. Bezug genommen. Hinsichtlich der f\u00fcr das Abschlussschreiben geltend gemachten Kosten haben die Beklagten noch mit Schreiben vom 16.07.2010 (Anlage K 3) erkl\u00e4rt, die Kosten nicht zu akzeptieren.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Hinsichtlich eines Teils der Forderung in H\u00f6he von 1.580,00 EUR ist Zinsbeginn der 22.06.2010, weil die Kl\u00e4gerin mit der Abschlusserkl\u00e4rung die Beklagten zur Erstattung dieser Kosten bis zum 21.06.2010 aufgefordert hatte und Zinsen seit dem 22.06.2010 geltend macht. Davon entfallen auf die Beklagte zu 1) 790,00 EUR und auf die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 395,00 EUR. F\u00fcr den \u00fcberschie\u00dfenden Betrag besteht ein Zinsanspruch erst mit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klageerweiterung am 16.05.2011.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert:<br \/>\nbis zum 10.05.2011: 3.760,60 EUR<br \/>\nseit dem 11.05.2011: 3.931,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1739 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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