{"id":1479,"date":"2011-08-25T17:00:10","date_gmt":"2011-08-25T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1479"},"modified":"2016-04-22T08:29:54","modified_gmt":"2016-04-22T08:29:54","slug":"4a-o-19510-handy-kfz-halteschale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1479","title":{"rendered":"4a O 195\/10 &#8211; Handy-Kfz-Halteschale"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1709<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. August 2011, Az. 4a O 195\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 30.09.2010 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 101 13 XXX C2 (nachfolgend \u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c) im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch. Diesen Anspruch hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich auch auf die Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 21 XXX U1 (nachfolgend \u201eVerf\u00fcgungsgebrauchsmuster\u201c) gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 21.03.2001 angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 02.10.2002 und die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung am 26.06.2003. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde ebenfalls am 21.03.2001 angemeldet, am 22.05.2003 eingetragen und am 22.06.2003 bekanntgemacht. Derzeit ist ein Nichtigkeitsklageverfahren der Schwestergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten, der A Sp.z.o.o., gegen das Verf\u00fcgungspatent anh\u00e4ngig, welche vom 01.11.2010 datiert und am 15.11.2010 zugestellt wurde. Die Schutzdauer des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist w\u00e4hrend des Rechtsstreits abgelaufen.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf eine Mobilfunkeinrichtung mit mehradrigen elektrischen Verbindungseinrichtungen. Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eMobiltelefoneinrichtung f\u00fcr den Betrieb von Mobilfunktelefonen in Kraftfahrzeugen, z.B. Personenkraftwagen, Bus- und Lastkraftwagen und anderen Nutzfahrzeugen, vorzugsweise Freisprecheinrichtungen, mit einer im Kraftfahrzeug installierbaren Montageeinrichtung mit einem im Kraftfahrzeug station\u00e4r anbringbaren Grundteil, das vorzugsweise am Armaturenbrett oder an der Mittelkonsole oder an der Armlehne oder in oder am Handschuhfach oder in oder an einer T\u00fcr, vorzugsweise Innenseite einer Fahrzeugt\u00fcr, anbringbar ist, und einer ein Mobiltelefon tempor\u00e4r aufnehmenden Halterung, vorzugsweise Halteschale, wobei zwischen dem Mobiltelefon und der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung und\/oder zwischen der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung und dem im Kraftfahrzeug station\u00e4r anbringbaren Grundteil zur elektrischen Verbindung eine elektrische Verbindungseinrichtung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die elektrische Verbindungseinrichtung (101, 111) ein erstes Verbindungselement (101a, 111a) und ein zweites Verbindungselement (101b, 111b) aufweist, wobei jedes der Verbindungselemente einen Dieletrikum-K\u00f6rper aufweist, in welchem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete, stiftf\u00f6rmige separate Leiter (102a, 103a, 102b, 103b) angeordnet sind, wobei in Verbindungsstellung die Leiter (102a, 103a) des ersten Verbindungselements (101a, 111a) mit den Leitern (102b, 103b) des zweiten Verbindungselements (101b, 111b) miteinander fluchtend an ihren einander zugewandten Stirnfl\u00e4chen in kontaktierender Anlage stehen.\u201c<\/p>\n<p>Der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Kombination mit Patentanspruch 1 geltend gemachte Patentanspruch 15 des Verf\u00fcgungspatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eMobiltelefoneinrichtung nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass in mindestens einem der Verbindungselemente (101b) mindestens einer der Au\u00dfenleiter und\/oder der Innenleiter in einem Dielektrikum-K\u00f6rper beweglich gelagert, vorzugsweise federnd abgest\u00fctzt, verankert ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 8 zeigt die Halterung zusammen mit dem station\u00e4r anbringbaren Grundteil, Figur 5 zeigt eine \u201etransparente\u201c perspektivische Prinzipdarstellung der Verbindungselemente und in Figur 6 ist eine Detail-Schnittansicht eines der federnden Kontaktstifte der Verbindungseinrichtung dargestellt.<br \/>\nNach Darstellung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt die Verf\u00fcgungsbeklagte Halteschalen, die sie zuvor mit der B-Marke versehen hat, an die B AG (nachfolgend \u201eB\u201c), welche unter Benutzung der Halteschalen Mobilfunkeinrichtungen f\u00fcr Kraftfahrzeuge herstellt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) eingef\u00fcgten Abbildungen zeigen von der Kl\u00e4gerin eingereichte und von dieser mit Beschreibungen versehene Lichtbildaufnahmen der angegriffenen Halteschalen. Das erste Lichtbild zeigt einen Blick von oben auf die Halteschale ohne eingesetztes Mobiltelefon und das zweite Lichtbild zeigt die Unterseite der Halteschale, auf der die Kontaktleiste zu sehen ist. Das dritte Lichtbild zeigt eine Nahaufnahme der Kontaktleiste.<br \/>\nDie Grundteile im Sinne des Verf\u00fcgungspatents, welche B benutzt, bezog B von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, bzw. von der fr\u00fcheren Patentinhaberin, der C GmbH, von welcher B urspr\u00fcnglich auch die Halteschalen ausschlie\u00dflich erwarb. Mit der C GmbH hat B eine Rahmenvereinbarung (\u201eNomination Letter\u201c) geschlossen, welche im Hinblick auf die Herstellung der Halteschalen unter anderem folgende Passage enth\u00e4lt: \u201eF\u00fcr den Fall, dass Sie \u2013 gleich aus welchem Grunde auch immer \u2013 nicht bereit oder in der Lage sind, B bzw. Unternehmen des VW-Konzern in dem gew\u00fcnschten Umfang mit dem oben genannten Liefergegenstand zu versorgen, erh\u00e4lt B kostenlose, nicht ausschlie\u00dfliche, r\u00e4umlich unbegrenzte, unwiderrufliche, \u00fcbertragbare, unterlizenzierbare Nutzungsrechte an den zur Herstellung des obigen Liefergegenstandes erforderlichen Schutzrechten und dem hierzu erforderlichen Know-How. Diese Nutzungsrechte bestehen f\u00fcr die Zeit, die unter Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen des Ersatzlieferanten, seiner Vor- und Nachauflassungsfristen etc. f\u00fcr eine Ersatzproduktion erforderlich und angemessen ist.\u201c Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage PBP 3 verwiesen.<\/p>\n<p>Auf die Abmahnung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hin verweigerte der Patentanwalt der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr seine Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung und f\u00fchrte unter anderem aus: \u201eUnsere Mandantin liefert daher die Halterung als Teilvorrichtung der patentgem\u00e4\u00dfen Mobiltelefoneinrichtung an eine Abnehmerin, die ersichtlich zum Bezug der Halteschale berechtigt ist\u201c. Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Kammer am 30.09.2010 eine einstweilige Verf\u00fcgung mit folgendem Tenor erlassen:<\/p>\n<p>I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013 untersagt,<\/p>\n<p>Halterungen, vorzugsweise Halteschalen, zur tempor\u00e4ren Aufnahme von Mobiltelefonen, die an einer im Kraftfahrzeug installierbaren Montageeinrichtung mit einem im Kraftfahrzeug station\u00e4r anbringbaren Grundteil anbringbar sind und bei denen zwischen der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung und dem im Kraftfahrzeug station\u00e4r anbringbaren Grundteil zur elektrischen Verbindung eine elektrische Verbindungseinrichtung vorgesehen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet sind, f\u00fcr Mobiltelefoneinrichtungen f\u00fcr den Betrieb von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen, vorzugsweise Freisprecheinrichtungen, verwendet zu werden,<\/p>\n<p>bei denen die elektrische Verbindungseinrichtung ein erstes Verbindungselement und ein zweites Verbindungselement aufweist, wobei jedes der Verbindungselemente einen Dielektrikum-K\u00f6rper aufweist, in welchem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete stiftf\u00f6rmige separate Leiter angeordnet sind,<\/p>\n<p>wobei in Verbindungsstellung die Leiter des ersten Verbindungselements mit den Leitern des zweiten Verbindungselements miteinander fluchtend an ihren einander zugewandten Stirnfl\u00e4chen in kontaktierender Anlage stehen,<\/p>\n<p>und in mindestens einem der Verbindungselemente mindestens einer der Au\u00dfenleiter und\/oder der Innenleiter in einem Dielektrikum-K\u00f6rper beweglich gelagert, vorzugsweise federnd abgest\u00fctzt, verankert ist.<\/p>\n<p>II. Der Antragsgegnerin wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 16.06.2011 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, nicht sie, sondern die A Sp.z.o.o., f\u00fcr die sie lediglich einige Entwicklungsarbeiten geleistet habe, habe die streitgegenst\u00e4ndlichen Halteschalen f\u00fcr B hergestellt und an B geliefert. Sie selbst sei faktisch nicht t\u00e4tig geworden. Die A Sp.z.o.o. handele auch nicht auf ihre Anweisungen hin.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, die angegriffenen Halteschalen machten von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen \u2013 auch keinen mittelbaren &#8211; Gebrauch. Die angegriffenen Halteschalen wiesen eine Kontaktleiste mit separaten Kontakten auf. Keiner davon fungiere als Innen- oder Au\u00dfenleiter, da es an einer koaxialen Abschirmung fehle. Die Kontakte seien lediglich parallel zueinander angeordnet. Eine solche koaxiale Abschirmung sei entsprechend der Lehre des Verf\u00fcgungspatents jedoch erforderlich, da Unteranspruch 15 sachlich auf Unteranspruch 3 des Verf\u00fcgungspatents r\u00fcckbezogen sei. Die Au\u00dfenleitereinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei keine Au\u00dfenleitereinrichtung im Sinne des Verf\u00fcgungspatents, weil diese lediglich aus einer geschlossenen H\u00fclse mit vier Aussparungen bestehe und nicht aus einem Dielektrikum-K\u00f6rper, in welchem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete, stiftf\u00f6rmige separate Leiter angeordnet seien.<\/p>\n<p>Zudem liege eine mittelbare Verletzung des Verf\u00fcgungspatents auch deshalb nicht vor, weil die Lieferung der Halteschalen aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen B und der C GmbH an einen Berechtigen erfolgt sei. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig f\u00fcr B die gew\u00fcnschten Halteschalen zu liefern.<\/p>\n<p>Zudem werde sich das Verf\u00fcgungspatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Es mangele an erfinderischer T\u00e4tigkeit.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe den Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 30.09.2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Widerspruch zur\u00fcckzuweisen und die einstweilige Verf\u00fcgung aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des zwischenzeitlich abgelaufenen Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache beidseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht u.a. geltend:<\/p>\n<p>\u201eInnenleiter\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents sei hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der im Kreuzungspunkt liegende Leiter der Kontaktleiste. Die Lehre des Verf\u00fcgungspatents sehe keine Einschr\u00e4nkung dahingehend vor, dass Innenleiter und Au\u00dfenleiter sich ausschlie\u00dflich als koaxiale Abschirmungen derart verst\u00fcnden, dass der Innenleiter koaxial abgeschirmt sei. Der Begriff \u201eInnenleiter\u201c sei nicht lediglich an seiner technischen Funktion festzumachen; er werde nicht durch Unteranspruch 3 des Verf\u00fcgungspatents definiert. Das Verf\u00fcgungspatent werde sich ferner im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Nachdem der Erwerb der Halteschale erstmalig im Juli 2010 m\u00f6glich gewesen sei, habe sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, zun\u00e4chst Untersuchungen durchf\u00fchren m\u00fcssen, um zu ermitteln, wer Hersteller der Halteschalen sei. Sie habe erst unl\u00e4ngst vor Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung Kenntnis von den Handlungen und der Person der Verf\u00fcgungsbeklagten erlangt. Die Rahmenvereinbarung (\u201eNomination Letter\u201c) sei f\u00fcr sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, nicht verbindlich und auch in ihren Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin drohe aufgrund der Verletzungshandlungen ein irreparabler Schaden, weil sie hierdurch nicht nur Marktanteile verliere, sondern aufgrund des schnelllebigen Handymarktes auf ihren Halteschalen sitzen bleibe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 30.09.2010 ist bereits deshalb aufzuheben, weil der erforderliche Verf\u00fcgungsgrund gem. \u00a7\u00a7 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Mobiltelefoneinrichtung mit mehradrigen elektrischen Verbindungseinrichtungen.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents wird ausgef\u00fchrt, dass Mobiltelefonger\u00e4te mit Verbindungseinrichtungen zwischen dem Mobiltelefonger\u00e4t und einer externen Anschlussvorrichtung, wie Kfz-Anschluss, Datenstecker, Netzger\u00e4t u.dgl. aus dem Gebrauchsmuster DE 229 15 180 U1 bekannt gewesen sind. Durch die Verbindungseinrichtung werde das Mobiltelefonger\u00e4t mit den externen Anschlussvorrichtungen elektrisch leitend verbunden. Die beschriebene elektrische Verbindungsvorrichtung sei in zwei Bereiche unterteilt, wobei der eine Bereich aus b\u00fcgelf\u00f6rmigen Federkontakten bestehe und der andere Bereich einen koaxialen Aufbau mit b\u00fcgel- oder h\u00fclsenf\u00f6rmigen Au\u00dfenkontakten aufweise. Bei der bekannten Ausf\u00fchrung seien die Kontaktelemente je nach Art des \u00fcbertragenen Signals spezifisch ausgebildet, d.h. abh\u00e4ngig davon, ob es sich um ein Antennenkoaxial- oder um einen Versorgungsspannungskontakt handele. Eine andere Verbindungseinrichtung sei in der DE 689 10 XXX T2 beschrieben. Diese Verbindungseinrichtung bestehe aus einem am Ende des Antennenkabels angebrachtem Stecker und einem F\u00fchrungskanal mit Kontakten, der in oder an einem Funkger\u00e4t angeordnet sei. Ein elektrisch leitender Kontakt werde durch Einschieben des Steckers in den F\u00fchrungskanal erreicht. Eine Verbindung k\u00f6nne nicht durch einfaches Auflegen des Funkger\u00e4ts auf den Stecker aufgebaut werden, sondern Stecker und F\u00fchrungskanal m\u00fcssten ineinandergeschoben werden. Eine weitere Verbindungseinrichtung sei in der DE 198 44 730 A1 offenbart. Sie diene zur Verbindung eines Mobilfunkger\u00e4tes mit einer externen Antenne. Der Aufbau der Verbindungseinrichtung sei koaxial und es seien keine Verbindungselemente vorgesehen, um weitere Signale, wie z.B. Versorgungsspannungen, zu \u00fcbertragen. In der DE 695 13 512 T2 sei eine weitere Verbindungseinrichtung vorgeschlagen worden, die das Kontaktieren eines Teils eines Funkkommunikationsger\u00e4tes mit einer elektrischen Schaltung erm\u00f6gliche. Diese Verbindungseinrichtung ziele auf eine dauerhafte Verbindung und sei nicht f\u00fcr ein h\u00e4ufiges, flexibles Trennen und Verbinden ausgelegt, wie es z.B. zwischen einer Mobiltelefonhalterung und einem im Kraftfahrzeug station\u00e4r anbringbaren Grundteil erforderlich w\u00e4re. Bei der in der EP 0 578 099 A1 offenbarten anderen Verbindungseinrichtung werde ein l\u00f6sbares Koaxial-Steckverbindungselement auf den Stift einer Stiftleiste aufgeschoben. Da das Steckelement sehr genau auf den Stift aufgeschoben werden m\u00fcsse, sei diese Art der mechanischen Verbindung f\u00fcr die Verbindung einer Mobiltelefonhalterung mit einem in einem Kraftfahrzeug station\u00e4r anbringbaren Grundteil nicht geeignet. In der nicht vorver\u00f6ffentlichten DE 199 45 176 A1 sei als Verbindungseinrichtung eine Anordnung von Federkontakten in einem vorbestimmten Raster beschrieben. Diese Federkontakte dienten dazu, auf einer Leiterplatte (PCB) Signale abzugreifen und sie zu einer Messeinrichtung weiterzuf\u00fchren. Eine Verwendung mit Mobiltelefonen sei nicht vorgesehen. Andere bekannte Hochfrequenzverbindungseinrichtungen seien als sogenannte Koaxialsteckerverbindungen ausgebildet. Sie w\u00fcrden als Verbindungselement einen Stecker und eine Buchse aufweisen. Stecker und Buchse best\u00fcnden jeweils aus einem Innenleiter und einem zur Abschirmung dienenden h\u00fclsenartigen Au\u00dfenleiter. In der Verbindungsstellung w\u00fcrden die Innenleiter und die Au\u00dfenleiter von Stecker und Buchse axial kontaktierend ineinandergreifen. Zwischen dem Innenleiter und dem Au\u00dfenleiter sei eine Dielektrikumschicht angeordnet. Diese sei als Beschichtung von mindestens einem der Au\u00dfenleiter und Innenleiter von Stecker und Buchse ausgebildet. Die Koaxialverbinder mit ineinander greifenden Bauteilen seien damit relativ komplex und filigran aufgebaut, ferner verschlei\u00dfanf\u00e4llig. Derartige bekannte Koaxialverbinder w\u00fcrden h\u00e4ufig f\u00fcr Anwendungen bei Telekommunikationseinrichtungen wie in Mobiltelefoneinrichtungen, z.B. Freisprecheinrichtungen in Kraftfahrzeugen eingesetzt. Die Koaxialverbindung diene zur \u00dcbertragung der Antennensignale zwischen dem Mobiltelefon und einer zur tempor\u00e4ren Aufnahme des Mobiltelefons ausgebildeten Halteschale, in der Praxis \u201eCradle\u201c genannt, sowie zur \u00dcbertragung dieser Signale zwischen dem Cradle und einem kraftfahrzeugfest montiertem Grundteil, mit dem das Cradle zur Halterung kuppelbar sei.<\/p>\n<p>An dem Stand der Technik bezeichnet es das Verf\u00fcgungspatent als nachteilig, dass die in diesen Komponenten fest installierten Verbindungselemente der Koaxialverbinder, n\u00e4mlich Buchse und Stecker, anf\u00e4llig f\u00fcr Verschlei\u00df und Verschmutzung seien. In der Praxis komme es h\u00e4ufig vor, dass die Buchse durch Schmutzpartikel verstopft werde oder sich darin Kondenswasser sammle. Ferner komme es im praktischen Gebrauch mitunter zu mechanischen Besch\u00e4digungen durch Verbiegen der filigranen Bauteile dieser Steckerverbindungen. Es erg\u00e4ben sich damit auch Handhabungsnachteile beim Einstecken und Herausnehmen des Mobiltelefons in bzw. aus dem Cradle sowie beim Aufsetzen und L\u00f6sen des Cradles aus dem kraftfahrzeugfesten Grundteil, denn gleichzeitig mit dem Verbinden und L\u00f6sen der mechanischen Kupplungsvorrichtung m\u00fcsse jeweils die elektrischen Koaxialverbindungen eingestellt, bzw. gel\u00f6st werden. Hinzu komme, dass zus\u00e4tzlich zur elektrischen Stromversorgung und Signalleitung noch zwischen Mobiltelefon und Cradle und zwischen dem Cradle und dem Grundteil jeweils weitere elektrische Verbindungseinrichtungen vorgesehen seien, die ebenfalls automatisch beim mechanischen Verbinden und L\u00f6sen gehandhabt werden m\u00fcssten. Diese elektrischen Verbindungseinrichtungen seien anders aufgebaut und funktionierten anders als die verwendeten Koaxialverbinder, wodurch der konkrete Aufbau und die Handhabung beim Kuppeln und L\u00f6sen dieser komplexen Gesamtanordnung noch verkompliziert werde.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Verf\u00fcgungspatent zur Aufgabe (zum technischen Problem) gesetzt, eine Mobiltelefoneinrichtung dahingehend zu verbessern, dass die Handhabung beim L\u00f6sen und Verbinden der mechanischen und gleichzeitig elektrischen Kupplung zwischen dem Cradle und dem im Kraftfahrzeug fest montierbaren Grundteil und\/oder zwischen dem Mobiltelefon und dem Cradle einfach und mit weniger Verschlei\u00df durchf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 in Kombination mit Unteranspruch 15 des Verf\u00fcgungspatents mit einer Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Mobiltelefoneinrichtung, vorzugsweise Freisprecheinrichtung f\u00fcr den Betrieb von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen (z. B. Personenkraftwagen, Bussen, Lastkraftwagen und anderen Nutzfahrzeugen),<\/p>\n<p>2. mit einer im Kraftfahrzeug installierbaren Montageeinrichtung mit einem im Kraftfahrzeug station\u00e4r anbringbaren Grundteil 12 (das vorzugsweise am Armaturenbrett oder an der Mittelkonsole oder an der Armlehne oder im oder am Handschuhfach oder in oder an einer T\u00fcr, vorzugsweise an der Innenseite einer Fahrzeugt\u00fcr, anbringbar ist),<\/p>\n<p>3. und einer ein Mobiltelefon tempor\u00e4r aufnehmenden Halterung, vorzugsweise Halteschale, wobei<\/p>\n<p>a) zwischen dem Mobiltelefon und der das Mobiltelefon tempor\u00e4r aufnehmenden Halterung 14<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) zwischen der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung und dem im Kraftfahrzeug station\u00e4r anbringbaren Grundteil 12<\/p>\n<p>zur elektrischen Verbindung eine Verbindungseinrichtung 101, 111 vorgesehen ist.<\/p>\n<p>4. Die elektrische Verbindungseinrichtung 101, 111 weist auf<\/p>\n<p>a) ein erstes Verbindungselement 101a, 111a und<\/p>\n<p>b) ein zweites Verbindungselement 101b, 111b,<\/p>\n<p>wobei jedes der Verbindungselemente einen Dielektrikum-K\u00f6rper aufweist, in welchem<\/p>\n<p>mehrfach parallel und mit Abstand zueinander angeordnete stiftf\u00f6rmige separate Leiter 102a, 103a, 102b, 103b angeordnet sind.<\/p>\n<p>5. In Verbindungsstellung stehen die Leiter 102a, 103a des ersten Verbindungselements 101a, 111a<\/p>\n<p>mit den Leitern 102b,103b des zweiten Verbindungselements 101b, 111b<\/p>\n<p>an ihren einander zugewandten Stirnfl\u00e4chen miteinander fluchtend in kontaktierender Anlage.<\/p>\n<p>6. In mindestens einem der Verbindungselemente (101b) ist mindestens einer der Au\u00dfen- oder der Innenleiter in einem Dielektrikum-K\u00f6rper beweglich gelagert, vorzugsweise federnd abgest\u00fctzt, verankert (Unteranspruch 15).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bedarf zur Beurteilung des Rechtsbestands des Verf\u00fcgungspatents im Hinblick auf das zwischen den Parteien streitige Merkmal 6 (Unteranspruch 15) der Auslegung.<\/p>\n<p>Unteranspruch 15 des Verf\u00fcgungspatents sieht vor, dass in mindestens einem der Verbindungselemente mindestens einer der Au\u00dfen- oder der Innenleiter in einem Dielektrikum-K\u00f6rper beweglich gelagert, vorzugsweise federnd abgest\u00fctzt, verankert ist. Diesbez\u00fcglich kann der Ansicht der Beklagten, dass Unteranspruch 15 auf Unteranspruch 3 r\u00fcckbezogen sei und die Lehre des Klagepatents daher die Bildung einer koaxiale Abschirmung des Innenleiters durch die Au\u00dfenleitereinrichtung fordere, bereits aus formalen Gr\u00fcnden nicht gefolgt werden: Unteranspruch 15 ist seinem Wortlaut nach (\u201eMobiltelefoneinrichtungen nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, \u2026\u201c) unmittelbar auf alle vorherigen Anspr\u00fcche und mithin auch unmittelbar auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogen. Dieser unmittelbare R\u00fcckbezug w\u00fcrde umgangen, wenn f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 15 zugleich immer auch die Merkmale von Anspruch 3 mit verwirklicht sein m\u00fcssten.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis wird entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass in Anspruch 3 ein unbestimmter Artikel f\u00fcr die Innen- und Au\u00dfenleiter verwendet wird und in den weiteren Anspr\u00fcchen bestimmte Artikel, weil sich hieraus nicht erschlie\u00dft, dass die Verf\u00fcgungspatentschrift allein durch diese grammatikalischen Unterscheidungen ausdr\u00fccken wollte, dass Anspruch 15 auf Anspruch 3 r\u00fcckbezogen ist. Aus der Verf\u00fcgungspatentschrift selbst ergibt sich, dass hinsichtlich der Anspr\u00fcche, welche auf andere Anspr\u00fcche r\u00fcckbezogen sind, dieser R\u00fcckbezug durch deutlichen Verweis herausgestellt wird (siehe z.B. Anspruch 3: \u201eMobilfunkeinrichtung nach Anspruch 1 und 2\u201c, Anspruch 13: \u201eMobilfunkeinrichtung nach Anspruch 12\u201c, Anspruch 16: \u201eMobilfunkeinrichtung nach Anspruch 15\u201c)<br \/>\nEine solche Lesart des Unteranspruchs 15 ist auch aus sachlichen Erw\u00e4gungen nicht erforderlich. Er erh\u00e4lt nicht nur dann einen Sinn, wenn er mit Anspruch 3 zusammen gelesen wird, sondern ist f\u00fcr sich allein als gesonderter Unteranspruch verst\u00e4ndlich und hat seinen eigenen Inhalt. Der Innenleiter l\u00e4sst sich von den Au\u00dfenleitern bereits durch seine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Lage, n\u00e4mlich innen, d.h. umgeben von \u00e4u\u00dferen Leitern, hinreichend bestimmen, ohne dass auf Anspruch 3 zur\u00fcckgegriffen werden m\u00fcsste.<br \/>\nDass die Au\u00dfenleiter nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents zwingend eine koaxiale Abschirmung f\u00fcr den Innenleiter bilden m\u00fcssen, ergibt sich auch aus den Abschnitten [0014], [0015] und [0016] der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht. Zum einen wird dort nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben, auf welches der Schutzbereich der allgemeinen Anspruchskombination nicht reduziert werden darf (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Zum anderen entnimmt der Fachmann dem in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht auch nicht mehr, als dass zumindest ein Leiter innen liegt und von \u00e4u\u00dferen Leitern umgeben wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungspatentschrift zugrunde gelegt, kann eine einstweilige Verf\u00fcgung auf Grundlage des Verf\u00fcgungspatents nicht erlassen werden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen einer Patentverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Patentverletzung, sondern auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents so eindeutig zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann dabei im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat.<br \/>\nVon diesem Erfordernis einer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin g\u00fcnstigen zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in besonderen F\u00e4llen abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents als haltlos erweisen oder wenn mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset).<br \/>\nUnter diesen Voraussetzungen kann vorliegend nicht mit dem f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Ma\u00df an Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich das Verf\u00fcgungspatent in dem Nichtigkeitsklageverfahren, welches die Schwestergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten eingereicht hat, als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird.<br \/>\nDer Einwand der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit ist zumindest nicht haltlos, wenn die DE 41 07 995 A1 in Kombination mit der US-Patentschrift US 5,493,703 gelesen wird. Letztere wurde nach dem Erlass der streitgegenst\u00e4ndlichen einstweiligen Verf\u00fcgung gerichtsbekannt, von der Kammer in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt und w\u00e4re von Amts wegen auch im Nichtigkeitsverfahren zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die DE 41 07 995 A1, deren Figur nachfolgend abgebildet ist, offenbart eine Fahrzeughalterung f\u00fcr ein Handfunkger\u00e4t, wobei bereits in der Schrift selbst er\u00f6rtert wird, dass die Erfindung auf \u00e4hnlich gelagerte F\u00e4lle, beispielsweise Halterungen f\u00fcr Mobiltelefone, in entsprechender Weise vorteilhaft einsetzbar ist (vgl. Spalte 2, Zeile 30 ff. der DE 41 07 995 A1).<\/p>\n<p>Merkmal 1 des Verf\u00fcgungspatents ist mithin offenbart. Merkmal 2 wird dadurch offenbart, dass auch die DE 41 07 995 A1 ein Grundgeh\u00e4use vorsieht, welches mit dem Fahrzeug fest verbunden werden soll. Die Entgegenhaltung sieht au\u00dferdem vor, dass die Halterung neben dem fest installierten Grundgeh\u00e4use eine l\u00f6sbar befestigte Halterungsplatte aufweist, wobei zwischen Grundgeh\u00e4use und Halterungsplatte, bzw. zwischen der Halterungsplatte und dem Handfunkger\u00e4t elektrische Verbindungen bestehen, so dass zudem Merkmal 3 und ein Teil des Merkmals 4 (die beiden Verbindungselemente) offenbart werden. Allerdings sieht die DE 41 07 995 A1 keine elektrische Verbindung im Sinne der Merkmale 4, 5 und 6 vor, sondern stattdessen eine Stecker-Buchsen-Verbindung, bekannt aus dem Stand der Technik, von welcher sich das Verf\u00fcgungspatent abgrenzen will.<\/p>\n<p>Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass ein Fachmann, welcher sich um die L\u00f6sung des technischen Problems des Verf\u00fcgungspatents bem\u00fcht &#8211; eine Mobiltelefoneinrichtung dahingehend zu verbessern, dass die Handhabung beim L\u00f6sen und Verbinden der mechanischen und gleichzeitig elektrischen Kupplung zwischen der Halterung und dem im Kraftfahrzeug fest montierbaren Grundteil und\/oder zwischen dem Mobiltelefon und der Halterung einfach und mit weniger Verschlei\u00df durchf\u00fchrbar ist \u2013 auf der Suche nach der L\u00f6sung die US-Patentschrift US 5,493,703 heranziehen wird. Diese befasst sich mit einem tragbaren Funkger\u00e4t mit Fahrzeug-Adaptersystem. Tragbare Funkger\u00e4te und Mobiltelefone bilden denselben Stand der Technik, so dass der Fachmann Anlass hat, auf die US 5,493,703 zur Probleml\u00f6sung zur\u00fcckzugreifen, zumal bereits die DE 41 07 995 A1 einen Bezug zwischen Handfunkger\u00e4ten und Mobiltelefonen ausdr\u00fccklich herstellt.<\/p>\n<p>Die Patentschrift US 5,493,703, deren Figuren 2B und 3 nachfolgend dargestellt sind, offenbart eine elektrische Verbindung mittels mehreren Signalstiften als Verbindungselemente einerseits und den Signalstiften entsprechenden Kontaktpunkten als Verbindungselemente andererseits (vgl. Abschnitt [0020] der US 5,493,703).<\/p>\n<p>Zwar ist nicht ausdr\u00fccklich offenbart, dass die Verbindungselemente einen Dielektrikum-K\u00f6rper aufweisen. Ein Fachmann versteht \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung unbeanstandet ausgef\u00fchrt hat &#8211; unter einem Dielektrikum-K\u00f6rper jedoch ein Isolierelement, ohne welches die Leiter kurzgeschlossen w\u00e4ren. Mithin d\u00fcrfte der Fachmann die Verwendung eines Dielektrikum-K\u00f6rpers f\u00fcr die Verbindungselemente mitlesen. Zumindest ist die Verwendung eines Dielektrikum-K\u00f6rpers vor diesem Hintergrund als einfache handwerkliche Ma\u00dfnahme zu betrachten, die eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht begr\u00fcnden kann.<\/p>\n<p>Ferner sind sowohl die Signalstifte, als auch deren Kontaktpunkte stiftf\u00f6rmig. Hinsichtlich der Signalstifte ergibt sich dies bereits unmittelbar aus dem Wortlaut (\u201eSignalstifte\u201c) sowie aus Figur 3 der US 5,493,703. Aber auch die Kontaktpunkte als zweite Verbindungselemente sind stiftf\u00f6rmig im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Es ergibt sich aus der Zeichnung sowie aus ihrer Funktion als Kontaktpunkte, dass sie abgesetzt sind und eine gewisse H\u00f6he aufweisen. Ein bestimmtes Ma\u00df der H\u00f6he f\u00fcr die Annahme einer Stiftf\u00f6rmigkeit gibt das Verf\u00fcgungspatent aber nicht vor und l\u00e4sst sich auch nicht auf Grundlage funktionaler Erw\u00e4gungen begr\u00fcnden. Entscheidend ist, dass die Kontaktpunkte den separaten Signalstiften als Kontaktelemente zugeordnet sind und eine Verbindung erzielt werden kann. In der Figur 3 sind zudem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete Leiter offenbart, so dass Merkmal 4 vollst\u00e4ndig offenbart ist. Eine koaxiale Abschirmung ist nach Patentanspruch 1 in Kombination mit Patentanspruch 15, wie bereits er\u00f6rtert, nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Aus Abschnitt [0020] sowie Figur 3 der US 5,493,703 l\u00e4sst sich zudem entnehmen, dass die Verbindungselemente des ersten und zweiten Verbindungselements mit ihren einander zugewandten Stirnfl\u00e4chen miteinander fluchtend in kontaktierender Anlage stehen. Zudem l\u00e4sst sich aus eben diesen Stellen entnehmen, dass die Stifte des ersten Verbindungselements federnd abgest\u00fctzt verankert sind. Mithin sind auch die Merkmale 5 und 6 \/ Unteranspruch 15 durch die US 5,493,703 offenbart.<\/p>\n<p>Der Fachmann hat auch einen Anlass, das Fachwissen, welches er aus der US 5,493,703 entnimmt, mit der Lehre der DE 41 07 995 A1 zu kombinieren und die in der DE 41 07 995 A1 benutzte Stecker-Buchsen-Verbindung durch die aus der US 5,493,703 bekannte Verbindung zu ersetzen. Die in der US 5,493,703 gew\u00e4hlte Verbindung ist erkennbar einfacher und mit weniger Verschlei\u00df nutzbar und der Ersatz der Stecker-Buchsen-Verbindung durch die von der US 5,493,703 vorgegebene Verbindung erscheint nicht derartig kompliziert, dass die Annahme, der Fachmann k\u00f6nnte die Lehre der beiden Schriften miteinander kombinieren, haltlos w\u00e4re.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 91 a ZPO. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beidseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, waren die Kosten auch insoweit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuerlegen, da diese den Rechtsstreit aufgrund der obigen Erw\u00e4gungen auch hinsichtlich des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters verloren h\u00e4tte. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1709 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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