{"id":1477,"date":"2011-12-15T17:00:39","date_gmt":"2011-12-15T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1477"},"modified":"2016-04-22T08:28:04","modified_gmt":"2016-04-22T08:28:04","slug":"4a-o-18910-atemschutzmaske","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1477","title":{"rendered":"4a O 189\/10 &#8211; Atemschutzmaske"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1776<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Dezember 2011, Az. 4a O 189\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 737 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent wurde von der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, der A Company (vormals firmierend unter B C Company) am 21.04.1993 unter Inanspruchnahme zweier US-Priorit\u00e4ten vom 29.05.1992 und vom 25.11.1992 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 16.10.1996 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25.06.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat beim Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 01.03.2011 Nichtigkeitsklage eingereicht mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage wurde noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein R\u00fcckschlagventil. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Filterungsgesichtsmaske, die Folgendes aufweist:<br \/>\n(a) einen Maskenk\u00f6rper (12), der daf\u00fcr geeignet ist, \u00fcber die Nase und den Mund einer Person zu passen und der eine Filtrationsschicht zum Filtern von Luft aufweist, die durch den Maskenk\u00f6rper (12) str\u00f6mt, und<br \/>\n(b) ein Ausatemventil (14), das am Maskenk\u00f6rper angebracht ist, wobei das Ausatemventil Folgendes aufweist:<br \/>\n(i) einen Ventilsitz (26), der eine \u00d6ffnung (32), einen Dichtungssteg mit einer Dichtungsfl\u00e4che (30), die die \u00d6ffnung umgibt, und eine die Klappe haltende Fl\u00e4che (40) aufweist, und<br \/>\n(ii) eine einzelne flexible Klappe (24), die einen unbeweglichen Abschnitt und einen freien Abschnitt (38) und einen umlaufenden Rand aufweist, der unbewegliche und freie Abschnitte aufweist, wobei der unbewegliche Abschnitt des umlaufenden Rands mit dem unbeweglichen Abschnitt der flexiblen Klappe in Zusammenhang steht, um w\u00e4hrend des Ausatmens im Wesentlichen in derselben Position zu bleiben, und wobei der freie Abschnitt des umlaufenden Rands mit dem einen freien Abschnitt der flexiblen Klappe in Zusammenhang steht, um w\u00e4hrend des Ausatmens beweglich zu sein, wobei der freie Abschnitt des umlaufenden Rands unter dem unbeweglichen Abschnitt angeordnet ist, wenn das Ventil in einer aufrechten Position von vorn betrachtet wird,<br \/>\nwobei die flexible Klappe (24) au\u00dferhalb des Bereichs, der von der Ventil\u00f6ffnung eingeschlossen wird, an der die Klappe haltenden Fl\u00e4che am Ventilsitz befestigt ist, wobei die die Klappe haltende Fl\u00e4che und die Dichtfl\u00e4che relativ zueinander konfiguriert und angeordnet sind, damit, bei Betrachtung in einer geschlossenen Position von der Seite aus, eine im Querschnitt konkave Kr\u00fcmmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorgesehen ist, wobei die Spitze der konkaven Kr\u00fcmmung stromaufw\u00e4rts zu der Fluidstr\u00f6mung durch die \u00d6ffnung relativ zu \u00e4u\u00dferen Enden der konkaven Kr\u00fcmmung angeordnet ist, wobei es die Konfiguration und die relative Positionierung der die Klappe haltenden Fl\u00e4che und der Dichtungsfl\u00e4che auch erm\u00f6glicht, dass der eine freie Abschnitt der flexiblen Klappe gegen die Dichtungsfl\u00e4che gedr\u00fcckt wird, wenn ein Tr\u00e4ger der Maske weder einatmet noch ausatmet, und erm\u00f6glicht, dass der eine freie Abschnitt der flexiblen Klappe w\u00e4hrend des Ausatmens von der Dichtungsfl\u00e4che gehoben wird.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt eine Vorderansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterungsgesichtsmaske. Figur 3 gibt eine Querschnittdarstellung eines Ausatemventils entlang der Linien 3-3 von Figur 1 wieder. In Figur 4 wird ein patentgem\u00e4\u00dfer Ventilsitz in Vorderansicht wiedergegeben und Figur 5 und 6 zeigen in Seitenansicht die flexible Klappe, die als Ausleger herunterh\u00e4ngt und einer gleichm\u00e4\u00dfigen Kraft (Figur 5) beziehungsweise der Erdbeschleunigung (Figur 6) ausgesetzt ist.<br \/>\nAlleinige, ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte und eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A Company. Diese erteilte der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Benutzung des Klagepatents. Mittels einer Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung erm\u00e4chtigte die A Company die Kl\u00e4gerin, die ihr im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatents gegen die Beklagten zustehenden Unterlassungsanspr\u00fcche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Zudem erkl\u00e4rte sie die Abtretung der Anspr\u00fcche auf Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung und Bereicherung an die Kl\u00e4gerin. Wegen des genauen Inhalts der Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen her und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Atemschutzmasken. Zu diesen geh\u00f6ren auch die Gesichtsmasken der Serie D. Die Kl\u00e4gerin greift mit der Klage solche Masken dieser Serie an, die mit einem Ausatemventil ausgestattet sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Sie sind durch den Zusatz \u201eV\u201c in der Typenbezeichnung gekennzeichnet. Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich als Anlage K 8 bei den Akten. Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind nachstehend wiedergegeben. Die erste Abbildung zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer Gesamtheit und die zweite Abbildung das Ausatemventil mit seinen Einzelteilen. Die Beschriftung stammt von der Kl\u00e4gerin. Die dritte Abbildung gibt das Ausatemventil mit einem Teil des Ventildeckels wieder.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die flexible Klappe werde durch die beiden Stifte und die mit ihnen zusammenwirkenden zwei h\u00fclsenf\u00f6rmigen Ang\u00fcsse des Ventildeckels gehalten. Die beiden Stifte und die Ang\u00fcsse bef\u00e4nden sich au\u00dferhalb des von der Ventil\u00f6ffnung eingeschlossenen Bereichs. Damit werde die Ventilklappe in ihrem oberen Bereich an einer Fl\u00e4che au\u00dferhalb der Ventil\u00f6ffnung gehalten. Eines Einklemmens in diesem Bereich bed\u00fcrfe es nicht. Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Auffassung, dass nach der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht erforderlich sei, dass der Dichtungssteg konkav gekr\u00fcmmt sei. Ein solches Erfordernis lasse sich nicht aus der im Klagepatentanspruch genannten relativen Konfiguration und Anordnung der die Klappe haltenden Fl\u00e4che und der Dichtungsfl\u00e4che zueinander ableiten. Diese Konfiguration stehe auch nicht mit der Befestigung der Klappe an einer au\u00dferhalb der Ventil\u00f6ffnung gelegenen Fl\u00e4che dergestalt in einem Wirkzusammenhang, dass durch eine bestimmte Klemmung der flexiblen Klappe am Ventilsitz eben dieser Klappe eine bestimmte Gestalt eingepr\u00e4gt werde. Allerdings solle die Konfiguration und Anordnung dieser beiden Fl\u00e4chen insgesamt das Ergebnis haben, dass eine konkave Kr\u00fcmmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorgesehen sei. Insofern gen\u00fcge es, wenn nur ein Teilbereich der Klappe konkav gekr\u00fcmmt sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise insofern eine flexible Klappe mit einer Vorpr\u00e4gung in Form einer schr\u00e4g verlaufenden, konvexen L\u00e4ngskr\u00fcmmung auf. Werde die flexible Klappe in dem beanstandeten Ausatemventil befestigt, werde diese konvexe Vorpr\u00e4gung durch eine im Querschnitt konkave Kr\u00fcmmung des freien Abschnitts der flexiblen Klappe \u00fcberlagert. Diese konkave Kr\u00fcmmung werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch einen Y-f\u00f6rmigen Vorsprung hervorgerufen, der die Klappe an dieser Stelle einw\u00f6lbe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstand der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 0 737 XXX B1 = DE 693 34 226.9 zu unterlassen,<\/p>\n<p>Filterungsgesichtsmasken herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die folgendes aufweisen:<\/p>\n<p>a) einen Maskenk\u00f6rper, der geeignet ist, \u00fcber die Nase und den Mund einer Person zu passen, und der eine Filtrationsschicht zum Filtern von Luft aufweist, die durch den Maskenk\u00f6rper str\u00f6mt, und<\/p>\n<p>b) ein Ausatemventil, das am Maskenk\u00f6rper angebracht ist, wobei das Ausatemventil folgendes aufweist:<\/p>\n<p>&#8211; einen Ventilsitz, der eine \u00d6ffnung, einen Dichtungssteg mit einer Dichtungsfl\u00e4che, die die \u00d6ffnung umgibt, und eine die Klappe haltende Fl\u00e4che aufweist, und<\/p>\n<p>&#8211; eine einzelne flexible Klappe, die einen unbeweglichen Abschnitt und einen freien Abschnitt und einen umlaufenden Rand aufweist, der einen unbeweglichen und einen freien Abschnitt aufweist, wobei der unbewegliche Abschnitt des umlaufenden Rands mit dem unbeweglichen Abschnitt der flexiblen Klappe in Zusammenhang steht, um w\u00e4hrend des Ausatmens im Wesentlichen in derselben Position zu bleiben, und wobei der freie Abschnitt des umlaufenden Rands mit dem einen freien Abschnitt der flexiblen Klappe in Zusammenhang steht, um w\u00e4hrend des Ausatmens beweglich zu sein, wobei der freie Abschnitt des umlaufenden Rands unter dem unbeweglichen Abschnitt angeordnet ist, wenn das Ventil in einer aufrechten Position von vorn betrachtet wird,<\/p>\n<p>wobei die flexible Klappe au\u00dferhalb des Bereichs, der von der Ventil\u00f6ffnung eingeschlossen wird, an der die Klappe haltenden Fl\u00e4che am Ventilsitz befestigt ist, wobei die die Klappe haltende Fl\u00e4che und die Dichtfl\u00e4che relativ zueinander konfiguriert und angeordnet sind, damit, bei Betrachtung in einer geschlossenen Position von der Seite aus, eine im Querschnitt konkave Kr\u00fcmmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorgesehen ist, wobei die Spitze der konkaven Kr\u00fcmmung stromaufw\u00e4rts zu der Fluidstr\u00f6mung durch die \u00d6ffnung relativ zu \u00e4u\u00dferen Enden der konkaven Kr\u00fcmmung angeordnet ist, wobei es die Konfiguration und die relative Positionierung der die Klappe haltenden Fl\u00e4che und der Dichtungsfl\u00e4che auch erm\u00f6glicht, dass der eine freie Abschnitt der flexiblen Klappe gegen die Dichtungsfl\u00e4che gedr\u00fcckt wird, wenn ein Tr\u00e4ger der Maske weder einatmet noch ausatmet, und erm\u00f6glicht, dass der eine freie Abschnitt der flexiblen Klappe w\u00e4hrend des Ausatmens von der Dichtungsfl\u00e4che gehoben wird;<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.07.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie),<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der der A Company, E, B XXXXX-XXXX\/USA durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 25.07.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>hilfsweise ihr im Unterliegensfalle nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die konkave Kr\u00fcmmung mindestens des freien Bereichs der flexiblen Kappe m\u00fcsse Folge der Konfiguration und Anordnung der Dichtungsfl\u00e4che einerseits und der die Klappe haltenden Fl\u00e4che andererseits sein. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchre jedoch die Konfiguration von Dichtungsfl\u00e4che und die Klappe haltender Fl\u00e4che nicht dazu, dass die flexible Klappe die geforderte konkave Kr\u00fcmmung aufweise. Was die Kl\u00e4gerin als konkave Kr\u00fcmmung ansehe, sei eine durch den innerhalb des Bereichs der Dichtungsfl\u00e4che angeordneten Y-f\u00f6rmigen Vorsprung verursachte Einw\u00f6lbung. Der \u00fcbrige Bereich des freien Abschnitts der flexiblen Klappe habe keine konkave, sondern allenfalls eine konvexe Kr\u00fcmmung. Es gen\u00fcge nicht, wenn die flexible Klappe in L\u00e4ngsrichtung nur teilweise konkav gekr\u00fcmmt sei. Ebenso m\u00fcsse die gesamte Klappe im Querschnitt betrachtet werden und nicht nur ein Abschnitt, wie es die Kl\u00e4gerin in ihren Untersuchungen getan habe. Dar\u00fcber hinaus sei der die Einw\u00f6lbung verursachende y-f\u00f6rmige Vorsprung innerhalb der durch die Dichtfl\u00e4che beschriebenen \u00d6ffnung angeordnet. Dadurch werde auch die vom Klagepatent mit der Anordnung der Befestigungsfl\u00e4che au\u00dferhalb der Dichtfl\u00e4che angestrebte Verl\u00e4ngerung des Kraftarms konterkariert. Allerdings werde die flexible Klappe allein durch die beiden Stifte in Position gehalten und nicht zwischen dem Y-f\u00f6rmigen Vorsprung und der an die \u00d6ffnung der Dichtfl\u00e4che angrenzenden Fl\u00e4che eingeklemmt. Abgesehen davon weise der Untersuchungsbericht der Kl\u00e4gerin Ungereimtheiten auf.<br \/>\nDie Beklagten sind \u00fcberdies der Auffassung, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde, weil sein Gegenstand \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgehe und im \u00dcbrigen weder neu, noch erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Filterungsgesichtsmaske mit einem Ausatemventil.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass Ausatemventile seit vielen Jahren bei Filterungsgesichtsmasken eingesetzt w\u00fcrden und in den US-Patentschriften 4,981,134, 4,974,586, 4,958,633, 4,934,362, 4,838,262, 4,630,604, 4,414,973 und 2,999,498 sowie in der britischen Patentschrift GB-A-2 072 516 offenbart seien. In der US-Patentschrift 4,934,362 werde ein Ausatemr\u00fcckschlagventil beschrieben, das eine flexible Klappe aufweise, die an einem Ventilsitz befestigt sei, wobei der Ventilsitz einen abgerundeten Dichtungssteg mit einem Parabolprofil aufweise. Die flexible Klappe werde an der Spitze der parabelf\u00f6rmigen Kurve am Ventilsitz befestigt und liege auf dem abgerundeten Dichtungssteg, wenn sich das Ventil in einer geschlossenen Position befinde. Wenn ein Tr\u00e4ger einer Gesichtsmaske ausatme, werde das freie Ende der flexiblen Klappe vom Dichtungssteg durch die ausgeatmete Luft hochgehoben, wodurch die ausgeatmete Luft aus dem Inneren der Gesichtsmaske verdr\u00e4ngt werden k\u00f6nne. Es werde in der Patentschrift offenbart, dass ein Ausatemventil dieser Konstruktion bei einer Filterungsgesichtsmaske einen merklich geringeren Druckabfall bereitstelle.<\/p>\n<p>Ohne dass dies in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich so bezeichnet wird, wird in der Klagepatentschrift als Aufgabe formuliert, dass Filterungsgesichtsmasken sicher und angenehm zu tragen sein sollten. Damit sie sicher seien, sollte die Gesichtsmaske Verunreinigungen nicht durch das Ausatemventil in den Innenraum der Gesichtsmaske gelangen lassen. Damit sie angenehm sei, sollte die Gesichtsmaske einen m\u00f6glichst hohen Prozentsatz ausgeatmeter Luft bei minimaler Anstrengung durch das Ausatemventil verdr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Filterungsgesichtsmaske, die Folgendes aufweist:<br \/>\n1. einen Maskenk\u00f6rper (12),<br \/>\n1.1 der daf\u00fcr geeignet ist, \u00fcber die Nase und den Mund einer Person zu passen und<br \/>\n1.2 der eine Filtrationsschicht zum Filtern von Luft aufweist, die durch den Maskenk\u00f6rper (12) str\u00f6mt; und<br \/>\n2. ein Ausatemventil (14),<br \/>\n2.1 das am Maskenk\u00f6rper angebracht ist und<br \/>\n2.2 einen Ventilsitz (26) und<br \/>\n2.3 eine einzelne flexible Klappe (24) aufweist;<br \/>\n3. der Ventilsitz (26) des Ausatemventils weist folgendes auf:<br \/>\n3.1 eine \u00d6ffnung (32),<br \/>\n3.2 einen Dichtungssteg mit einer Dichtungsfl\u00e4che (30), die die \u00d6ffnung umgibt, und<br \/>\n3.3 eine die Klappe haltende Fl\u00e4che (40);<br \/>\n4. die einzelne flexible Klappe (24) des Ausatemventils weist folgendes auf:<br \/>\n4.1 einen unbeweglichen Abschnitt und<br \/>\n4.2 einen freien Abschnitt (38) und<br \/>\n4.3 einen umlaufenden Rand;<br \/>\n5. der umlaufende Rand der flexiblen Klappe (24) weist unbewegliche und freie Abschnitte auf,<br \/>\n5.2 wobei der unbewegliche Abschnitt des umlaufenden Rands mit dem unbeweglichen Abschnitt der flexiblen Klappe in Zusammenhang steht, um w\u00e4hrend des Ausatmens im Wesentlichen in derselben Position zu bleiben, und<br \/>\n5.3 wobei der freie Abschnitt des umlaufenden Rands mit dem einen freien Abschnitt der flexiblen Klappe in Zusammenhang steht, um w\u00e4hrend des Ausatmens beweglich zu sein,<br \/>\n5.4 wobei der freie Abschnitt des umlaufenden Rands unter dem unbeweglichen Abschnitt angeordnet ist, wenn das Ventil in einer aufrechten Position von vorn betrachtet wird;<br \/>\n6. die flexible Klappe (24) ist au\u00dferhalb des Bereichs, der von der Ventil\u00f6ffnung eingeschlossen wird, an der die Klappe haltenden Fl\u00e4che am Ventilsitz befestigt;<br \/>\n7. die die Klappe haltende Fl\u00e4che und die Dichtfl\u00e4che sind relativ zueinander konfiguriert und angeordnet,<br \/>\n7.1 damit,<br \/>\n7.1.1 bei Betrachtung in einer geschlossenen Position von der Seite aus, eine im Querschnitt konkave Kr\u00fcmmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorgesehen ist,<br \/>\n7.1.2 wobei die Spitze der konkaven Kr\u00fcmmung stromaufw\u00e4rts zu der Fluidstr\u00f6mung durch die \u00d6ffnung relativ zu \u00e4u\u00dferen Enden der konkaven Kr\u00fcmmung angeordnet ist,<br \/>\n7.2 wobei es die Konfiguration und die relative Positionierung der die Klappe haltenden Fl\u00e4che und der Dichtungsfl\u00e4che auch erm\u00f6glicht,<br \/>\n7.2.1 dass der eine freie Abschnitt der flexiblen Klappe gegen die Dichtungsfl\u00e4che gedr\u00fcckt wird, wenn ein Tr\u00e4ger der Maske weder einatmet noch ausatmet, und<br \/>\n7.2.2 dass der eine freie Abschnitt der flexiblen Klappe w\u00e4hrend des Ausatmens von der Dichtungsfl\u00e4che gehoben wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kern der mit dem Klagepatentanspruch gesch\u00fctzten Erfindung liegt in der Gestaltung des Ausatemventils der Filterungsgesichtsmaske, insbesondere in der Konfiguration des Ventilsitzes und der damit zusammenwirkenden flexiblen Klappe.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Ventilsitz weist eine \u00d6ffnung, einen Dichtungssteg mit einer Dichtungsfl\u00e4che, die die \u00d6ffnung umgibt, und eine die Klappe haltende Fl\u00e4che auf (Merkmalsgruppe 3). Aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich, dass die Ventil\u00f6ffnung nicht unmittelbar durch den Dichtungssteg begrenzt sein muss. Vielmehr k\u00f6nnen der Dichtungssteg und die \u00d6ffnung jede Form annehmen, und der Dichtungssteg muss nicht der Form der \u00d6ffnung entsprechen, kann also rechteckig sein, w\u00e4hrend die \u00d6ffnung kreisf\u00f6rmig ist (S. 11 Z. 34 bis S. 12 Z. 3; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Es kommt lediglich darauf an, dass der Dichtungssteg die \u00d6ffnung so begrenzt, dass das unerw\u00fcnschte Einstr\u00f6men von Verunreinigungen durch die \u00d6ffnung verhindert wird (S. 12 Z. 3-6). Da das Ventil geschlossen ist, wenn der freie Abschnitt gegen die Dichtungsfl\u00e4che dr\u00fcckt (Merkmal 7.2.1), ist unmittelbar einsichtig, dass die Dichtungsfl\u00e4che durch die Oberfl\u00e4che des Dichtungssteges gebildet wird und nicht durch die gegebenenfalls zwischen Dichtungssteg und Ventil\u00f6ffnung befindlichen Fl\u00e4chen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Merkmalsgruppen 4 und 5 haben die flexible Klappe zum Gegenstand, die einen unbeweglichen und einen freien Abschnitt und einen umlaufenden Rand aufweisen soll. Der umlaufende Rand soll einen unbeweglichen und einen freien Abschnitt aufweisen, die mit dem jeweiligen unbeweglichen beziehungsweise freien Abschnitt der flexiblen Klappe zusammen h\u00e4ngen (Merkmalsgruppe 5). Die Abschnitte sind deshalb unbeweglich beziehungsweise frei, weil sie w\u00e4hrend des Ausatmens im Wesentlichen in derselben Position (unbeweglich) bleiben beziehungsweise beweglich (frei) sein sollen (Merkmal 5.1 und 5.2).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nF\u00fcr die r\u00e4umliche Anordnung der flexiblen Klappe im Verh\u00e4ltnis zum Ventilsitz schreibt der Klagepatentanspruch vor, dass die flexible Klappe au\u00dferhalb des Bereichs, der von der Ventil\u00f6ffnung eingeschlossen wird, an der die Klappe haltenden Fl\u00e4che am Ventilsitz befestigt sein soll (Merkmal 6). Nach diesem Merkmal muss die die flexible Klappe haltende Fl\u00e4che also nicht zwingend au\u00dferhalb der Dichtfl\u00e4che, wohl aber au\u00dferhalb der Ventil\u00f6ffnung angeordnet sein. Damit grenzt sich das Klagepatent von der aus dem Stand der Technik bekannten US-Patentschrift 4,934,362 ab. Diese Patentschrift hat ein Ausatemr\u00fcckschlagventil zum Gegenstand mit einem Ventilsitz, der einen abgerundeten Dichtungssteg mit einem Parabolprofil aufweist. Die flexible Klappe ist an der Spitze der parabelf\u00f6rmigen Kurve am Ventilsitz befestigt (S. 1 Z. 18-25) und damit innerhalb der Ventil\u00f6ffnung. Den Vorteil einer au\u00dferhalb der \u00d6ffnung angebrachten Ventilklappe beschreibt das Klagepatent dahingehend, dass die flexible Klappe leichter vom gekr\u00fcmmten Dichtungssteg gehoben werden kann, da ein gr\u00f6\u00dferer Kraftarm erreicht wird (S. 6 Z. 35 bis S. 7 Z. 1; vgl. auch S. 14 Z. 12-21 und S. 17 Z. 27-36). Zudem hat ein solches Ventil den Vorteil, dass die gesamte \u00d6ffnung w\u00e4hrend des Ausatmens f\u00fcr den Luftstrom ge\u00f6ffnet ist (S. 7 Z. 1-4).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMit dem Merkmal 7 gibt der Klagepatentanspruch \u00fcber die Anordnung der flexiblen Klappe au\u00dferhalb der Ventil\u00f6ffnung hinaus eine Konfiguration und Anordnung der die flexiblen Klappe haltenden Fl\u00e4che und der Dichtfl\u00e4che zueinander vor, um damit eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der flexiblen Klappe zu erreichen (Merkmalsgruppe 7.1) und ein bestimmtes Verhalten der Klappe in den verschiedenen Betriebszust\u00e4nden des Ausatemventils zu erm\u00f6glichen (Merkmalsgruppe 7.2).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df den Merkmalen 7 und 7.1 sollen die die Klappe haltende Fl\u00e4che und die Dichtfl\u00e4che zueinander konfiguriert und angeordnet sind, damit, bei Betrachtung in einer geschlossenen Position von der Seite aus, eine im Querschnitt konkave Kr\u00fcmmung mindestens des freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorgesehen ist. Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, der mangels anderer Anhaltspunkte durchaus als zutreffende \u00dcbersetzung der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Klagepatents angesehen werden kann, bezweckt also die r\u00e4umliche Anordnung und Konfiguration der beiden Fl\u00e4chen zueinander, eine konkave Kr\u00fcmmung mindestens des freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorzusehen. Dieser Auffassung scheint auch die Kl\u00e4gerin zu sein, wenn sie in der Replik (S. 6, entspricht Blatt 61 der Akte) \u2013 und \u00e4hnlich in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 ausf\u00fchrt, die relative Zuordnung der beiden Fl\u00e4chen solle \u201einsgesamt das Ergebnis haben\u201c, dass eine konkave Kr\u00fcmmung der flexiblen Klappe vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch die erforderliche funktionsorientierte Auslegung des Klagepatentanspruchs unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung des Klagepatents gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Der Fachmann erf\u00e4hrt aus der Klagepatentschrift, dass die Funktion der im Klagepatentanspruch vorgesehenen konkaven Kr\u00fcmmung der flexiblen Klappe darin besteht, f\u00fcr ein dichtendes Schlie\u00dfen zwischen der flexiblen Klappe und der Dichtungsfl\u00e4che des Dichtungssteges zu sorgen \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig von der Lage beziehungsweise Position des Ausatemventils. Auf diese Funktion deutet bereits der Klagepatentanspruch hin, wonach der freie Abschnitt der flexiblen Klappe gegen die Dichtungsfl\u00e4che gedr\u00fcckt werden soll, wenn weder ein- noch ausgeatmet wird. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass diese Dichtungsfunktion unabh\u00e4ngig von der Lage des Ausatemventils eintreten soll. Abgesehen davon erf\u00e4hrt der Fachmann aus der Beschreibung des Klagepatents, dass ein sicheres Ausatemventil bereitgestellt wird, indem es mit einer flexiblen Klappe versehen ist, die bei jeder Ausrichtung des Ausatemventils im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig am Ventilsitz abdichtet (S. 2 Z. 5-10). Weiterhin kann durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausatemventil der Ausatemdruck minimiert werden, wodurch die Filterungsgesichtsmaske f\u00fcr den Tr\u00e4ger weniger unangenehm ist (S. 2 Z. 10-13). Technisch mag es mehrere M\u00f6glichkeiten f\u00fcr ein Ausatemventil geben, das bei jeder Ausrichtung im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig am Ventilsitz abdichtet und den Ausatemdruck minimieren kann. Das Klagepatent schl\u00e4gt in den verschiedenen Aspekten der Erfindung jedoch allein die M\u00f6glichkeit vor, eine konkave Kr\u00fcmmung des Ausatemventils vorzusehen, die einer Verformungskurve entspricht, die der freie Abschnitt der flexiblen Klappe zeigt, wenn er einer Kraft, die entlang der Verformungskurve senkrecht dazu wirkt, einer in Richtung der Schwerkraft wirkenden Kraft oder einer Kombination beider Kr\u00e4fte ausgesetzt ist (S. 2 Z. 38 bis S. 3 Z. 9; S. 5 Z. 2-11). Wenn der Dichtungssteg mit der Dichtungsfl\u00e4che der Verformungskurve der flexiblen Klappe angepasst ist, wie dies im Klagepatent beschrieben wird (S. 5 Z. 36-38; S. 6 Z. 20-25; S. 18 Z. 16-21), liegt der freie Abschnitt der flexiblen Klappe an der Dichtungsfl\u00e4che auch dann an, wenn das Ausatemventil umgedreht ist, weil die flexible Klappe in dieser Situation ebenfalls die Verformungskurve aufweist.<\/p>\n<p>Damit die flexible Klappe ihre Dichtungsfunktion im Sinne der Merkmalsgruppe 7.2 erf\u00fcllen und ihre konkave Kr\u00fcmmung in verschiedenen Positionen des Ausatemventils weitgehend beibehalten kann, muss sie in Richtung des Dichtungssteges eine Vorspannung aufweisen, wenn sie am Ventilsitz befestigt ist (vgl. S. 15 Z. 30; S. 21 Z. 39). Dies geschieht durch die in der Merkmalsgruppe 7 beschriebene relative Konfiguration und Anordnung der beiden Fl\u00e4chen zueinander. Die die Klappe haltende Fl\u00e4che und die Dichtfl\u00e4che m\u00fcssen so zueinander konfiguriert und angeordnet sein, dass der freie Abschnitt der flexiblen Klappe die erforderliche konkave Kr\u00fcmmung erh\u00e4lt (Merkmalsgruppe 7.1) und mit der Dichtungsfl\u00e4che dichtend abschlie\u00dfen kann, wenn weder ein- noch ausgeatmet wird, beziehungsweise sich von der Dichtungsfl\u00e4che beim Ausatmen abheben kann (Merkmalsgruppe 7.2). Der Fachmann erf\u00e4hrt dazu aus der Klagepatentschrift, dass die konkave Kr\u00fcmmung der flexiblen Klappe \u2013 die Verformungskurve \u2013 mit dem Finite-Elemente-Modell berechnet werden kann (S. 19 Z. 1 ff; S. 21 Z. 18 ff). Daf\u00fcr wird davon ausgegangen, dass die flexible Klappe mit einem Abschnitt an einer Fixierfl\u00e4che oder Niederhaltefl\u00e4che \u2013 diese entspricht der die Klappe haltenden Fl\u00e4che \u2013 befestigt ist und ihr freier Abschnitt als Auslegarm herunterh\u00e4ngt (S. 18 Z. 4-10; S. 20 Z. 14-20). Der Fachmann erf\u00e4hrt aus der Klagepatentschrift weiter, dass die konkave Kr\u00fcmmung des freien Abschnitts der Klappe ma\u00dfgeblich von der Dicke, der L\u00e4nge und der Zusammensetzung der flexiblen Klappe sowie den aufgebrachten Kr\u00e4ften und der Richtung dieser Kr\u00e4fte abh\u00e4ngt (S. 23 Z. 1-6). Insbesondere wird in der Klagepatentschrift darauf hingewiesen, dass die Verformung wesentlich vom Anstellwinkel der Niederhaltefl\u00e4che \u2013 also der die Klappe haltenden Fl\u00e4che \u2013 abh\u00e4ngig ist. (S. 22 Z. 9-31).<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch fordert zwar nicht, dass die konkave Kr\u00fcmmung einer Verformungskurve entspricht, wie sie in der Beschreibung des Klagepatents ermittelt wird. Ebenso wenig \u2013 jedenfalls nicht ausdr\u00fccklich \u2013 setzt der Klagepatentanspruch eine konkave Kr\u00fcmmung der Dichtungsfl\u00e4che voraus. Im Ergebnis kann aber der Klagepatentanspruch hinsichtlich der in der Merkmalsgruppe 7 geforderten Konfiguration und Anordnung bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des Klagepatents nur so verstanden werden, dass durch die Konfiguration und Anordnung der die Klappe haltenden Fl\u00e4che im Verh\u00e4ltnis zur Dichtfl\u00e4che zueinander, insbesondere durch ihren Winkel zueinander, eine konkave Kr\u00fcmmung der flexiblen Klappe vorgesehen wird, wobei zudem die flexible Klappe mit ihrem freien Abschnitt gegen die Dichtungsfl\u00e4che gedr\u00fcckt wird, wenn weder ein- noch ausgeatmet wird, und sich dieser Abschnitt hebt, wenn ausgeatmet wird. Diese Auslegung schlie\u00dft nicht aus, dass noch weitere Mittel vorhanden sind, die dazu beitragen, eine konkave Kr\u00fcmmung der flexiblen Klappe vorzusehen. Allerdings sieht der Klagepatentanspruch vor, dass jedenfalls auch die die Klappe haltende Fl\u00e4che und die Dichtungsfl\u00e4che einen Beitrag zu einer konkaven Kr\u00fcmmung leisten. Andernfalls w\u00e4re das Merkmal 7 sinnentleert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel, in dem auch eine Ventilabdeckung eine Fl\u00e4che aufweisen kann, die die flexible Klappe an der die Klappe haltenden Fl\u00e4che h\u00e4lt (S. 23 Z. 39 bis S. 24 Z. 6). Denn diese Textstelle besagt allenfalls etwas \u00fcber die Halterung der Klappe an der sie haltenden Fl\u00e4che.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ausgehend ist es nicht nur durch den Wortlaut des Klagepatentanspruchs, sondern auch unter funktionalen Gesichtspunkten geboten, dass der freie Abschnitt der flexiblen Klappe \u00fcber seine gesamte L\u00e4ngserstreckung konkav gekr\u00fcmmt ist. Zwar l\u00e4sst sich allein aus der Formulierung \u201eeine im Querschnitt konkave Kr\u00fcmmung\u201c (\u201ea cross-sectional concave curvature\u201c) noch nicht herleiten, dass es genau eine Kr\u00fcmmung geben muss, da \u201eeine\u201c auch mit Blick auf die ma\u00dfgebliche englische Fassung des Klagepatentanspruchs nicht als Zahlwort zu verstehen ist. Da aber eine \u201ekonkave Kr\u00fcmmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe\u201c (\u201econcave curvature of at least the one free portion of the flexible flap\u201c) gefordert ist, wird deutlich, dass sich die Kr\u00fcmmung auf den gesamten freien Abschnitt der flexiblen Klappe bezieht und gegebenenfalls dar\u00fcber hinaus erstreckt. Somit muss sich die Kr\u00fcmmung jedenfalls \u00fcber die gesamte L\u00e4ngserstreckung des freien Abschnitts der flexiblen Klappe erstrecken und kann auch den unbeweglichen Abschnitt der Klappe erfassen, wenn die die Klappe haltende Fl\u00e4che entsprechend gekr\u00fcmmt ist, wie dies f\u00fcr ein Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben wird (S. 14 Z. 38 bis S. 15 Z. 5). Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht mit Erfolg auf dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel berufen, um ihre Auffassung zu begr\u00fcnden, es gen\u00fcge, wenn die Klappe in L\u00e4ngsrichtung nur teilweise konkav gekr\u00fcmmt sei. Denn der Begriff \u201emindestens\u201c und das Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigen gerade, dass das Klagepatent die Kr\u00fcmmung \u201eabschnittweise\u201c betrachtet, als von einer konkaven Kr\u00fcmmung \u00fcber die gesamte L\u00e4ngserstreckung des freien Abschnitts und gegebenenfalls auch des feststehenden Abschnitts ausgeht. Dieses Ergebnis wird durch die gebotene funktionsorientierte Auslegung best\u00e4tigt. Denn erst eine konkave Kr\u00fcmmung \u00fcber die gesamte L\u00e4ngserstreckung verleiht der Klappe die erforderliche Vorspannung, die notwendig ist, um die Klappe mit ihrem freien Abschnitt gleichm\u00e4\u00dfig und mit minimaler Kraft gegen die Dichtungsfl\u00e4che zu dr\u00fccken, wenn weder ein- noch ausgeatmet wird. Aus diesem Grund ist die Klappe \u2013 wie in der Klagepatentschrift beschrieben wird \u2013 lediglich an einem Ende befestigt, so dass der freie Abschnitt wie ein Ausleger herunterh\u00e4ngen kann und eine entsprechende Verformungskurve annimmt (vgl. S. 5 Z. 25 ff und S. 6 Z. 17 ff). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Klagepatentschrift zu einem Ausf\u00fchrungsbeispiel ausgef\u00fchrt wird, die flexible Klappe nehme vorzugsweise eine flache Anordnung an (S. 15 Z. 32 f). Denn aus dem Zusatz \u201ewo keine Kr\u00e4fte aufgebracht werden\u201c ist unmittelbar ersichtlich, dass sich die Textstelle auf die flexible Klappe in ihrem Zustand vor dem Einbau in ein Ventil bezieht, wenn gerade keine Kraft auf sie wirkt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von der vorstehenden Auslegung des Klagepatentanspruchs macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Patentanspruchs keinen Gebrauch, da die Merkmale 7 und 7.1 nicht verwirklicht werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die die Klappe haltende Fl\u00e4che und die Dichtfl\u00e4che nicht relativ zueinander konfiguriert und angeordnet, damit, bei Betrachtung in einer geschlossenen Position von der Seite aus, eine im Querschnitt konkave Kr\u00fcmmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zuordnung der beiden Fl\u00e4chen zueinander \u00fcberhaupt einen Einfluss auf die Form der flexiblen Klappe haben.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Basis des beanstandeten Ausatemventil weist eine Ventil\u00f6ffnung auf, die von einem Dichtungssteg umgeben ist. Die Ventil\u00f6ffnung ist bis auf einen Teilbereich kreisf\u00f6rmig. Lediglich ein im oberen Teil der \u00d6ffnung befindliches Kreissegment der \u00d6ffnung wird durch eine Fl\u00e4che verschlossen. Die Ventil\u00f6ffnung einschlie\u00dflich der Kreissegmentfl\u00e4che wird von einem kreisf\u00f6rmigen Dichtungssteg begrenzt. Der Dichtungssteg verl\u00e4uft durchweg in einer Ebene und \u00fcberragt auch die Kreissegmentfl\u00e4che, die zum Mittelpunkt der Ventil\u00f6ffnung hin leicht zum Inneren der Maske hin geneigt ist. In H\u00f6he der Kreissegmentfl\u00e4che auf der anderen Seite des Dichtungsstegs (aber an diesen angrenzend) sind zwei Stifte angeordnet. Auf diese Stifte ist die flexible Klappe des Ausatemventils gesteckt. Diese ist ebenfalls kreisf\u00f6rmig mit einem etwas gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der Dichtungssteg und weist an einer Seite eine in etwa trapezf\u00f6rmige, nach au\u00dfen ragende Fl\u00e4che mit zwei L\u00f6chern auf, durch die die beiden Stifte gesteckt werden. Die Basis des Ausatemventils weist einen weiteren kreisf\u00f6rmigen, den Dichtungssteg umgebenden Steg auf, auf den die Ventilabdeckung gesteckt wird. Innerhalb der Abdeckung sind zwei h\u00fclsenf\u00f6rmige Ang\u00fcsse angeordnet, die \u00fcber die beiden Stifte der Basis gesteckt werden, um die flexible Klappe zu halten. Etwa mittig zwischen den beiden Ang\u00fcssen entspringt auf der H\u00f6he ihres unteren Randes ein Y-f\u00f6rmiger Vorsprung, der sich \u2013 in der Einbausituation im Ausatemventil \u2013 in Richtung Mitte der Ventil\u00f6ffnung erstreckt. Die Oberfl\u00e4che dieses Y-f\u00f6rmigen Vorsprungs ist geneigt, so dass er in etwa die Ausrichtung der Kreissegmentfl\u00e4che hat und die beiden zur Mitte der \u00d6ffnung hin orientierten Arme der Y-Form tiefer liegen als der auf H\u00f6he der H\u00fclsen befindliche Teil des Vorsprungs. Der Y-f\u00f6rmige Vorsprung zieht sich dar\u00fcber hinaus weiter in Richtung Mitte der Ventil\u00f6ffnung als die Kreissegmentfl\u00e4che; der Vorsprung steht also quasi \u00fcber den Rand der Kreissegmentfl\u00e4che. In der Einbausituation sorgt der Y-f\u00f6rmige Vorsprung daf\u00fcr, dass die flexible Klappe jedenfalls an dieser Stelle eine Einw\u00f6lbung aufweist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat \u2013 gest\u00fctzt auf ihren Untersuchungsbericht (Anlage K 10) &#8211; vorgetragen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zwar eine konvexe Vorpr\u00e4gung auf, erhalte aber im Bereich des Y-f\u00f6rmigen Vorsprungs entlang der in Figur 10 des Untersuchungsberichts eingezeichneten roten Linie durch eben diesen Vorsprung eine konkave Kr\u00fcmmung. Die Ergebnisse der Profilmessungen der beiden Proben entlang der in Figur 10 eingezeichneten roten Linie sind nachstehend wiedergegeben.<br \/>\nAus diesen Messungen ist ersichtlich, dass die konkave Kr\u00fcmmung etwa bei y = 6 mm wieder in eine konvexe Kr\u00fcmmung \u00fcbergeht. Damit erstreckt sich die konkave Kr\u00fcmmung nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4ngserstreckung. Da auch f\u00fcr keine weiteren Abschnitte der flexiblen Kappe in L\u00e4ngserstreckung eine durchgehende konkave Kr\u00fcmmung gezeigt ist, fehlt es an der nach dem Klagepatentanspruch erforderlichen im Querschnitt konkaven Kr\u00fcmmung mindestens des einen freien Abschnitts der flexiblen Klappe (Merkmal 7.1.1).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist zwischen den Parteien aber auch unstreitig, dass die flexible Klappe durch die beiden Stifte an der Basis und die aufgesteckten h\u00fclsenf\u00f6rmigen Ang\u00fcsse der Ventilabdeckung gehalten wird und die konkave Kr\u00fcmmung der flexiblen Klappe durch den Y-f\u00f6rmigen Vorsprung erzeugt wird. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Klappe nicht an der Fl\u00e4che selbst befestigt sein muss, um diese zu einer die Klappe haltenden Fl\u00e4che zu machen, handelt es sich bei dem Y-f\u00f6rmigen Vorsprung nicht um eine die Klappe haltende Fl\u00e4che. Daf\u00fcr w\u00e4re erforderlich, dass die Fl\u00e4che am Ventilsitz angeordnet ist (Merkmale 3 und 3.3) und dass die Fl\u00e4che au\u00dferhalb des von der Ventil\u00f6ffnung eingeschlossenen Bereichs liegt (Merkmal 6.). Beides ist nicht der Fall, da der Y-f\u00f6rmige Vorsprung an der Ventilabdeckung befestigt ist und \u00fcber die Kreissegmentfl\u00e4che hinaus in die Ventil\u00f6ffnung hineinragt.<\/p>\n<p>Sieht man den Abschnitt des Dichtungsstegs, der sich unterhalb der h\u00fclsenf\u00f6rmigen Ang\u00fcsse befindet, zusammen mit den R\u00e4ndern der h\u00fclsenf\u00f6rmigen Ang\u00fcsse als eine die flexible Klappe haltende Fl\u00e4che an, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Konfiguration und Anordnung dieser Fl\u00e4chen im Verh\u00e4ltnis zur Dichtungsfl\u00e4che \u00fcberhaupt im Zusammenhang mit der konkaven (Teil-)Kr\u00fcmmung der flexiblen Klappe stehen. Auch wenn die geneigte Kreissegmentfl\u00e4che als Teil der die Klappe haltenden Fl\u00e4che angesehen wird, ist der Einfluss dieser Fl\u00e4che auf die Kr\u00fcmmung der flexiblen Klappe nicht nachvollziehbar. Das gilt umso mehr unter Ber\u00fccksichtigung des unstreitigen Vortrags der Beklagten, nach dem die flexible Klappe durch diese Fl\u00e4chen nicht gehalten werde, da sie ohne weiteres herausgezogen werden kann, wenn die Stifte entfernt sind. Von einer relativen Konfiguration und Anordnung der beiden Fl\u00e4chen zueinander, um eine konkave Kr\u00fcmmung der flexiblen Klappe vorzusehen, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 750.000,00 EUR. Davon entfallen auf den Antrag zur Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung 150.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1776 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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