{"id":1475,"date":"2011-12-15T17:00:09","date_gmt":"2011-12-15T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1475"},"modified":"2016-04-22T08:26:34","modified_gmt":"2016-04-22T08:26:34","slug":"4a-o-18810-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1475","title":{"rendered":"4a O 188\/10 &#8211; (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1793<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Dezember 2011, Az. 4a O 188\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob die Beklagte im Wirt-schaftsjahr 2006\/2007 das Erntegut<\/p>\n<p>Sorte Fruchtart Sortenschutzinhaber<br \/>\nA WW D<br \/>\nB GW E<br \/>\nC GW F<\/p>\n<p>und im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 das Erntegut<\/p>\n<p>Sorte Fruchtart Sortenschutzinhaber<br \/>\nJ WW E<br \/>\nB GW E<br \/>\nC WW F<\/p>\n<p>sowie im Wirtschaftsjahr 2008\/2009 das Erntegut,<\/p>\n<p>Sorte Fruchtart Sortenschutzinhaber<br \/>\nG GW E<br \/>\nB GW E<\/p>\n<p>das ein Landwirt durch den Anbau von Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen und dort als Vermehrungsmaterial zu verwenden beabsichtigt hat, aufbereitet hat; und<\/p>\n<p>1.2. &#8211; wenn und soweit die Beklagte derartige Aufberei-tungshandlungen durchgef\u00fchrt hat &#8211; Auskunft \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Namen und Anschriften des oder der Auftraggeber(s),<br \/>\n&#8211; die Sortenbezeichnungen des jeweils aufbereiteten Ernteguts,<br \/>\n&#8211; die Menge der jeweils zur Aufbereitung gelieferten Rohware in dt,<br \/>\n&#8211; die Menge der jeweils nach der Aufbereitung abgegebenen Saatware in dt und<br \/>\n&#8211; den jeweiligen Zeitpunkt und den Ort der Aufbereitung<\/p>\n<p>zu erteilen;<\/p>\n<p>2. die gem\u00e4\u00df Ziffer 1. erteilten Ausk\u00fcnfte jeweils durch geeignete Nachweise im Sinne von Art. 15 GemNachbV zu belegen;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin 651,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. seit dem 14.10.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2006\/2007, 2007\/2008 und 2008\/2009 auf Auskunft aus europ\u00e4ischem und nationalem Sorten-schutzrecht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin wurde von verschiedenen Sor-tenschutzinhabern und Inhabern von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten zur Wahrnehmung von deren Rechten gegen\u00fcber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und erm\u00e4chtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Dazu geh\u00f6ren auch die Sortenschutzinhaber und ausschlie\u00dflichen Nutzungsberechtigten der in den Anlagen K 1, K 2 und K 3 n\u00e4her bezeichneten und zum Gegenstand der Antr\u00e4ge gemachten Sorten, welche Gesellschafter der Kl\u00e4gerin oder Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Pflanzenz\u00fcchter e.V. (nachfolgend \u201eBPD\u201c) sind. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aufbereiterin, die im Auftrag von Landwirten die Aufbereitung von Erntegut zu Anbauzwecken betreibt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die im Klageantrag bezeichneten Pflanzensorten bestand in den jeweiligen Wirtschaftsjahren Sortenschutz nach den Bestimmungen des Sortenschutzgesetzes (SortG) oder der Gemeinschaftssortenverordnung (GemSortV). Die in den zum Gegenstand der Antr\u00e4ge gemachten Anlagen K 1, K 2 und K 3 genannten Personen oder Unternehmen sind entweder die Inhaber des entsprechenden Sortenschutzrechts oder die ausschlie\u00dflichen Nutzungsberechtigten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erh\u00e4lt j\u00e4hrlich Nachbauerkl\u00e4rungen der Landwirte, in welchen diese unter anderem angeben, ob sie Nachbau betrieben haben und \u2013 in der Rubrik \u201eFremdaufbereiter\u201c \u2013 bei welchem Aufbereiter sie das Saatgut haben aufbereiten lassen. Des Weiteren nennen die einzelnen Sortenschutzinhaber der Kl\u00e4gerin j\u00e4hrlich s\u00e4mtliche Vermehrungen ihrer Sorten und in diesem Rahmen auch die f\u00fcr die Aufbereitung des Ernteguts zust\u00e4ndigen Aufbereiter.<\/p>\n<p>Hierdurch gelangte die Kl\u00e4gerin in streitigem Umfang unter anderem an Anhaltspunkte betreffend die durch die Beklagte in den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahren m\u00f6glicherweise aufbereiteten Sorten. Diese Anhaltspunkte stammen sowohl aus Nachbauerkl\u00e4rungen, als auch aus dem Vertragsanbau.<\/p>\n<p>Sie hat die Beklagte daher mit Schreiben vom 25.06.20007 (Anlage K 5), 23.11.2007 (Anlage K 6), 17.12.2008 (Anlage K 7) und vom 30.04.2007 (Anlage K 7) f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2006\/2007, mit Schreiben vom 24.06.2008 (Anlage K 9) und vom 17.12.2008 (Anlage K 10) f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2007\/2008 und mit Schreiben vom 26.06.2009 (Anlage K 12) f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2008\/2009 zur Auskunftserteilung hinsichtlich verschiedener Sorten, u.a. hinsichtlich s\u00e4mtlicher klagegegenst\u00e4ndlichen Sorten, aufgefordert. Den Schreiben lag jeweils eine tabellarische \u00dcbersicht bei, in welcher zumindest die Fruchtart, die Sortenbezeichnung, der Name des Landwirtes, dessen Wohnort, die Herkunft des Anhaltspunktes und das Wirt-schaftsjahr angegeben waren. Belege hinsichtlich des Sortenschutzes sowie Berechtigungsnachweise der Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der Rechte der Sortenschutzinhaber bzw. der ausschlie\u00dflichen Nutzungsberechtigten waren diesen Schreiben nicht beigef\u00fcgt. Die Beklagte reagierte auf die Schreiben nicht. Die Kl\u00e4gerin hat die Auskunft hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2006\/2007 mit Schreiben vom 26.01.2010 (Anlage K 8), hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2007\/2008 mit Schreiben vom 25.08.2009 (Anlage K 11) und hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2008\/2009 mit Schreiben vom 15.12.2009 (Anlage K 13) angemahnt, bevor die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin die Auskunftserteilung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2006\/2007 anmahnten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die versandten Aufforderungsschreiben w\u00fcrden den Anforderungen gen\u00fcgen, weitere Belege h\u00e4tte sie nicht \u00fcbersenden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1.1. Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob die Beklagte im Wirt-schaftsjahr 2006\/2007 Erntegut der in der<\/p>\n<p>Anlage K 1<\/p>\n<p>und im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 Erntegut der in der<\/p>\n<p>Anlage K 2<\/p>\n<p>sowie im Wirtschaftsjahr 2008\/2009 Erntegut der in der<\/p>\n<p>Anlage K 3<\/p>\n<p>genannten Sorten, das ein Landwirt durch den Anbau von Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen und dort als Vermehrungsmaterial zu verwenden beabsichtigt hat, aufbereitet hat; und<\/p>\n<p>1.2. &#8211; wenn und soweit die Beklagte derartige Aufberei-tungshandlungen durchgef\u00fchrt hat &#8211; Auskunft \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Namen und Anschriften des oder der Auf-traggeber(s),<br \/>\n&#8211; die Sortenbezeichnungen des jeweils aufbereiteten Ernteguts,<br \/>\n&#8211; die Menge der jeweils zur Aufbereitung gelieferten Rohware in dt,<br \/>\n&#8211; die Menge der jeweils nach der Aufbereitung abgegebenen Saatware in dt und<br \/>\n&#8211; den jeweiligen Zeitpunkt und den Ort der Auf-bereitung<\/p>\n<p>zu erteilen;<\/p>\n<p>2. die gem\u00e4\u00df Ziffer 1. erteilten Ausk\u00fcnfte jeweils durch geeignete Nachweise im Sinne von Art. 15 GemNachbV zu belegen;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin 651,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. seit dem 14.10.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 15.02.2011 brachte die Beklagte Gericht und Gegner sodann einen Schriftsatz vom 23.12.2010 zur Kenntnis, in welchem sei teilweise Ausk\u00fcnfte erteilte. Hinsichtlich der Sorten H, I, J, K, L, M, N, O, P und Q f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2006\/2007, hinsichtlich der Sorten K, L, M, N und O f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2007\/2008 und hinsichtlich der Sorten R, S, K, L, M, T und N f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2008\/2009 erkl\u00e4rten die Parteien den Rechtsstreit sodann beidseitig f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten war sie urspr\u00fcnglich nicht zur Auskunft verpflichtet, da sie weder au\u00dfergerichtlich, noch mit der Klage ein formell korrektes Auskunftsersuchen von der Kl\u00e4gerin erhalten habe. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte den Auskunftsverlangen Nachweise beilegen m\u00fcssen, dass sie zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich der einzelnen Sorten berechtigt sei und dass die Sorten, hinsichtlich deren sie Auskunft verlangt, gesch\u00fctzt seien. Zudem sei der Klageantrag zu 2. unzul\u00e4ssig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. F\u00fcr den Vertragsanbau bestehe ohnehin keine Auskunftspflicht, insbesondere hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich gesch\u00fctzten Sorten sei allein Europarecht auszulegen; gesetzlicher Richter hierf\u00fcr sei der EuGH. Hinsichtlich der Sorte J sei f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2007\/2008 keine Auskunft zu erteilen, weil der Anhaltspunkt der Kl\u00e4gerin, die Beklagte habe diese Sorte f\u00fcr den Landwirt U aufbereitet, nicht best\u00e4tigt werden k\u00f6nne. Es liege auf der Hand, dass dieser \u201eAnhaltspunkt\u201c frei erfunden und mithin gef\u00e4lscht sei. Der Landwirt U habe sich falsch erinnert. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse zudem auch Nachweise f\u00fcr diejenigen Sorten vorlegen, hinsichtlich deren sie au\u00dfergerichtlich Auskunft einforderte, die jedoch nicht klagegegenst\u00e4ndlich sind.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.12.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist sowohl zul\u00e4ssig, als auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Klageantrag zu 2. ist mit der Bezugnahme auf Art. 15 GemNachbV hinreichend bestimmt. F\u00fcr die Beklagte ist aufgrund der Bezugnahme hinreichend klar erkennbar, welche Belege eingereicht werden m\u00fcssen, um ihrer Auskunftsverpflichtung zu gen\u00fcgen. Eine weitere Konkretisierung ist \u2013 auch aus Beklagteninteressen \u2013 nicht geboten. Art. 15 Abs. 1 GemNachbV \u00fcberl\u00e4sst dem Aufbereiter die Wahl, welche Belege er vorlegt, wobei der Anspruch weit gefasst ist. Das in Art. 15 Abs. 1 GemNachbV verankerte Wahlrecht w\u00fcrde der Beklagten genommen, m\u00fcsste sich die Kl\u00e4gerin bereits bei ihrer Auskunftsklage auf konkrete Belege festlegen. Die Kl\u00e4gerin ist auch prozessf\u00fchrungsbefugt, wobei es weiterer Ausf\u00fchrungen hierzu nicht bedarf, weil die Beklagte \u2013 nachdem die Kl\u00e4gerin mit der Anlagen K 29 ihre Berechtigung nachwies &#8211; die Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin zuletzt nicht mehr in Frage gestellt hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch aus \u00a7 10a Abs. 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 des Rates vom 27.07.1994 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: GemSortV) i.V.m. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768\/95 der Kommission vom 24.07.1995 \u00fcber die Ausnahmeregelung gem\u00e4\u00df Art. 14, Abs. 3 GemSortV (im Folgenden: GemNachbV) zu, wobei sich der Umfang der Auskunftsverpflichtung aus Art. 9 Abs. 2 GemNachbV ergibt. Die Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen folgt aus Art. 15 Abs. 1 GemNachbV.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat hinreichend dargelegt und bewiesen, dass sie \u00fcber Anhaltspunkte daf\u00fcr verf\u00fcgt, dass die den Gegenstand der Klageantr\u00e4ge bildenden Sorten in den hier ma\u00dfgeblichen Wirtschaftsjahren von der Beklagten aufbereitet worden sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mittels der \u00dcbersendung der Anlagen K 15 \u2013 K 28 hinreichend nachgewiesen, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten gesch\u00fctzt sind. Die \u00dcbersendung weiterer Nachweise durch die Kl\u00e4gerin in Bezug auf Sorten, welche zwar in den au\u00dfergerichtlichen Auskunftsersuchen der Kl\u00e4gerin enthalten waren, von dieser jedoch nicht zum Prozessgegenstand gemacht wurden, war entgegen der Ansicht der Beklagten schon allein deshalb nicht erforderlich, weil diese Unterlagen nicht zum Prozessstoff geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nArt. 14, Abs. 3, 6. Gedankenstrich der GemSortV ist nicht dahingehend auszu-legen, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes f\u00fcr eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht \u00fcber Anhaltspunkte daf\u00fcr verf\u00fcgt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (vgl. EUGH GRUR 2005, 236 \u2013 Saatgut-Treuhand\/Brangewitz; BGH GRUR 2005, 668 \u2013 Aufbereiter; BGH GRUR 2006, 407, 409 \u2013 Auskunftsanspruch bei Nachbau III). Soweit demgegen\u00fcber konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Sorte vorliegen, muss der Aufbereiter auf ein entsprechendes Auskunftsverlangen f\u00fcr diese Sorte Auskunft f\u00fcr alle von ihm betreuten Landwirte erteilen. Der Anspruch ist sortenbezogen (vgl. BGH GRUR 2005, 668 \u2013 Aufbereiter).<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen hat die Kl\u00e4gerin gen\u00fcgt. Ihr liegen &#8211; mit Ausnahme f\u00fcr die Sorte J im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 unstreitig &#8211; f\u00fcr alle Sorten, f\u00fcr welche sie Auskunft begehrt, Nachbauerkl\u00e4rungen bzw. Anhaltspunkte f\u00fcr einen Vertragsanbau dieser Sorten vor, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte (ggf. in ihren Niederlassungen) die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten aufbereitet hat.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Auch der Vertragsanbau stellt einen hinreichend konkreten Anhaltspunkt f\u00fcr einen Nachbau dar. Dabei geht es um Sorten, bei denen die Beklagte als Beauftragte des Sortenschutzinhabers t\u00e4tig geworden ist, der mit Landwirten einen Vermehrungsvertrag zur Erzeugung von Saatgut abgeschlossen hatte. \u00a7 10a Abs. 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV i.V.m. Art. 9 GemNachbV ist eine den Vertragsanbau ausschlie\u00dfende Einschr\u00e4nkung nicht zu entnehmen. Zwar ist das Recht des Sortenschutzinhabers, die relevanten Informationen von einem Aufbereiter anzufordern, dadurch bedingt, dass dieser das Ernteerzeugnis f\u00fcr einen Landwirt aufbereitet, der die in Art. 14 Abs. 1 GemSortV vorgesehene Ausnahmeregelung f\u00fcr sich in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen wird (vgl. EuGH GRUR 2005, 236, 238 Saatgut\/Brangewitz). Gleichwohl ist es f\u00fcr den Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers ausreichend, wenn der Landwirt jedenfalls die konkrete M\u00f6glichkeit zum Nachbau hatte (vgl. BGH GRUR 2006, 407, 409 \u2013 Auskunftsanspruch f\u00fcr Nachbau III), welche ihm die Vermehrung und Aufbereitung des Saatguts bietet. Daf\u00fcr spricht auch, dass das Vermehrungsmaterial aus dem Vertragsanbau von sonstigem Vermehrungsmaterial, das von vornherein Nachbauzwecken dient, nicht zu unterscheiden ist (siehe Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 05.11.2009, Az. 4a O 191\/08 unter I. 3.). Ein Bedarf, dem EuGH diese Frage gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Entscheidung vorzulegen, best\u00fcnde &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; nur f\u00fcr das letztinstanzliche Gericht, Art. 267 Abs. 3 AEUV.<\/p>\n<p>Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 03.01.2011, welches die Frage, ob der Vertragsanbau insoweit hinreichende Anhaltspunkte liefern kann, dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat (Az. I-2 U 145\/09, InstGE 13, 18 ff.), sich in der Sache jedoch nicht erkennbar festgelegt hat. Auch eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist insofern nicht geboten.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nHinreichende Anhaltspunkte liegen der Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr die Sorte J hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2007\/2008 vor. Gegen den kl\u00e4gerischen Vortrag, die Anhaltspunkte erg\u00e4ben sich insoweit aus der Nachbauerkl\u00e4rung der Firma U V, wird von der Beklagten lediglich eingewandt, es l\u00e4ge auf der Hand, dass dieser von der Kl\u00e4gerin behauptete Anhaltspunkt frei erfunden und mithin gef\u00e4lscht sei. Woraus sich dieser Verdacht ergeben soll und welchen Anlass die Kl\u00e4gerin, bzw. die Firma U V haben sollte, ausgerechnet f\u00fcr die Sorte J f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2007\/2008 falsche Angaben zu machen, wird von der Beklagten nicht ausgef\u00fchrt. Ihr insoweit pauschales Bestreiten ins Blaue hinein ist mithin unbeachtlich.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte sodann anf\u00fchrte, die Firma U V<br \/>\nhabe aus der Erinnerung eine falsche Sorte angegeben, f\u00fchrt dies nicht zu abweichenden Ergebnissen, da auch eine auf einer fehlerhaften Erinnerung eines Landwirtes abgegebene Nachbauerkl\u00e4rung einen hinreichenden Anhaltspunkt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet. Ob die von den Landwirten abgegebenen Nachbauerkl\u00e4rungen auf zutreffenden Angaben basieren oder nicht, kann die Kl\u00e4gerin nur mittels der Auskunft desjenigen Landwirtes nachvollziehen, welchen die Landwirte als Aufbereiter in ihrer Nachbauerkl\u00e4rung angegeben haben, in diesem Fall durch die Auskunft der Beklagten. Der Beklagten ist es in diesem Falle zumutbar, der Kl\u00e4gerin eine Nullauskunft zu erteilen. Grundlagen f\u00fcr die von der Beklagten insoweit angef\u00fchrte Missbrauchsgefahr sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Landwirte, f\u00fcr den Nachbau, den sie auf den Nachbauerkl\u00e4rungen angeben, Geb\u00fchren zahlen m\u00fcssen<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat, wie von Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV gefordert, f\u00fcr die hier ma\u00dfgeblichen Wirtschaftsjahre 2006\/2007, 2007\/2008 und 2008\/2009 jeweils ein entsprechendes Auskunftsverlangen an die Be-klagte gerichtet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Auskunftverpflichtung des Aufbereiters nach Art. 14 Abs. 3, 6. Ge-dankenstrich GemSortV besteht nur f\u00fcr das Wirtschaftsjahr, f\u00fcr welches der Berechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet hat. Nach Art. 9 Abs. 3 GemNachbauV k\u00f6nnen zwar gegebenenfalls auch Angaben f\u00fcr bis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden. Dies setzt jedoch nach Art. 9 Abs. 3 S. 2 GemNachbauV ebenfalls voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet hat. Dabei ist auch ein erstes Auskunftsverlangen nur beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruht (vgl. BGH GRUR 2005, 668, 669 \u2013 Aufbereiter).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiesen Anforderungen hat die Kl\u00e4gerin mit den als Anlagen K 5 bis K 12 vorgelegten Auskunftsersuchen gen\u00fcgt. Die Kl\u00e4gerin hat mit diesen Schreiben die Beklagte nicht nur zur Auskunft aufgefordert, sondern diese Schreiben jeweils durch eine Anlage konkretisiert, welche in tabellarischer Form zumindest die Fruchtart, die Sortenbezeichnung, den Namen des Landwirtes, dessen Wohnort, die Herkunft des Anhaltspunktes und das Wirt-schaftsjahr enthielt. Weiterer Angaben bedurfte es demgegen\u00fcber ebenso wenig wie der Beif\u00fcgung von Belegen, insbesondere von Kopien der Nachbauerkl\u00e4rungen oder von Nachweisen, dass die einzelnen Sorten gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>Das Erfordernis eines \u201ekonkreten\u201c Auskunftsverlangens tr\u00e4gt der Rechtsprechung des EuGH\/BGH Rechnung, dass der Auskunftsanspruch gegen den Aufbereiter nur besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die Aufbereitung einer bestimmten Sorte durch den auf Auskunft in Anspruch genommenen Aufbereiter bestehen. Demgegen\u00fcber ist ein in dem Sinne \u201equalifiziertes Auskunftsverlangen\u201c, welchem neben der unstreitig erforderlichen Konkretisierung auf bestimmte Sorten Belege beigef\u00fcgt sind, nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der GemNachbauV sieht nur vor, dass der Sortenschutzinhaber in dem Auskunftsersuchen seinen Namen, die Anschrift und die Sorte unter Bezugnahme auf das Sortenschutzrecht zu nennen hat. Dies hat die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters nach Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV voraussetzt, dass der Berechtigte ein ent-sprechendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter richtet (vgl. BGH GRUR 2005, 668, 669 \u2013 Aufbereiter). Eine Grundlage daf\u00fcr, dar\u00fcber hinaus auch die Beif\u00fcgung von Belegen bereits in dem Auskunftsersuchen zu verlangen, ist nicht erkennbar. Dies ergibt sich bereits ausdr\u00fccklich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 S. 2 der GemNachbauV: \u201eAuf Verlangen (Hervorhebung durch das Gericht) des Landwirts ist das Ersuchen schriftlich zu stellen und die Sortenschutzinhaberschaft nachzuweisen.\u201c<\/p>\n<p>Die Frage der formalen Anforderungen an das Auskunftsersuchen darf zudem nicht damit vermengt werden, was materiell Voraussetzung des Auskunftsverlangens ist und welche Darlegung im Prozess erforderlich ist, um das Auskunftsverlangen gerichtlich durchzusetzen. Es ist nicht erkennbar, wa-rum die Kl\u00e4gerin bereits in der vorprozessualen Phase verpflichtet sein sollte, zus\u00e4tzlich Belege beizuf\u00fcgen. Aufgrund der konkreten Angaben k\u00f6nnen die Aufbereiter, die zur Aufzeichnung der Aufbereitungshandlungen verpflichtet sind, leicht die Anhaltspunkte nachpr\u00fcfen. Dies gilt im \u00dcbrigen auch dann, wenn in den den Auskunftsersuchen beigef\u00fcgten Tabellen nicht ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wurde, dass die Kl\u00e4gerin ihre Informationen aus einer Nachbauerkl\u00e4rung erlangt hat oder dass es sich um Vertragsanbau handelt (so auch LG D\u00fcsseldorf, a.a.O., LG Braunschweig, Urteil v. 30.04.2008, Az. 9 O 1490\/07, Anlage K 15; LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 17.07.2008, Az. 7 O 8332\/07, Anlage K 14).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat au\u00dfergerichtlich die \u00dcbersendung weiterer Unterlagen gerade nicht verlangt, sie hat vielmehr \u00fcberhaupt nicht auf die zahlreichen Anfragen der Kl\u00e4gerin reagiert.<\/p>\n<p>Eine hinreichende Angabe von Anhaltspunkten im Auskunftsersuchen liegt auch dann vor, wenn die von der Kl\u00e4gerin angegebenen Anhaltspunkte nicht mit den Unterlagen der Beklagten \u00fcbereinstimmen. Eine derartige \u00dcbereinstimmung ist nicht Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines konkreten Auskunftsersuchens. Die Rechtsprechung verlangt vom Sortenschutzinhaber allein die Darlegung des Nachbaus einer aufbereiteten Sorte durch den Landwirt (vgl. BGH GRUR 2005, 668 \u2013 Aufbereiter), nicht jedoch zus\u00e4tzlich die \u00dcbereinstimmung der dargelegten Nachbauhandlungen mit den Aufzeichnungen des auskunftspflichtigen Aufbereiters. Soweit die Aufzeichnungen des Aufbereiters abweichen, betrifft dies daher allein den Inhalt der zu erteilenden Auskunft, nicht jedoch den grunds\u00e4tzlichen Bestand der Auskunftspflicht (vgl. LG M\u00fcnchen I, a. a. O.).<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Weil die Kl\u00e4gerin \u00fcber hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr die Aufbereitung der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten durch die Beklagte verf\u00fcgte, muss die Beklagte die relevanten Informationen nicht nur \u00fcber diejenigen Landwirte \u00fcbermitteln, bez\u00fcglich deren die Kl\u00e4gerin \u00fcber Anhaltspunkte f\u00fcr die Aufbereitung der Sorte verf\u00fcgt und diese der Beklagten mitgeteilt hat, sondern auch \u00fcber alle anderen Landwirte, f\u00fcr die sie Ernteerzeugnisse dieser Sorte aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern der Beklagten die Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war. Der Anspruch ist sortenbezogen (vgl. BGH GRUR 2005, 668 \u2013 Aufbereiter). Hieraus folgt, dass die Beklagte hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahre, insbesondere auch hinsichtlich der Sorte J f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2007\/2008, umfassend Auskunft erteilen muss und diese nicht auf einzelne Landwirte begrenzen kann. Insoweit ist bereits aus der von der Beklagten \u00fcbersandten Anlage A 4-1 \u2013 A 4-4 ersichtlich, dass die Beklagte hinsichtlich der Sorte J f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2007\/2008 nicht umfassend Ausk\u00fcnfte erteilt hat; aus der Anlage ist erkennbar, dass die Beklagte Nachweise \u00fcber die Aufbereitung der Sorte J z.B. hinsichtlich der Landwirte W GbR und Heinz Paul X absichtlich schw\u00e4rzte, bevor sie die Liste bei Gericht einreichte.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die obigen Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die europarechtlich gesch\u00fctzten Sorten gelten f\u00fcr die nach nationalem Recht gesch\u00fctzten Sorten entsprechend (\u00a7 10 Abs. 6 SortG). Denn auch das deutsche Recht verpflichtet (nur) Landwirte, die von der M\u00f6glichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie die von ihnen beauftragten Aufbereiter zur Auskunft \u00fcber den Umfang des Nachbaus und setzt damit voraus, dass hinsichtlich einer bestimmten gesch\u00fctzten Sorte Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass von der Berechtigung zum Nachbau Gebrauch gemacht wird (vgl. BGH GRUR 2002, 238 \u2013 Auskunftsanspruch f\u00fcr Nachbau). Auch nach nationalem Recht ist zu verlangen, dass der Anspruchsberechtigte darlegt, dass der Landwirt bestimmte f\u00fcr den Sortenschutzinhaber gesch\u00fctzte Sorten nachbaut. Das entspricht der Selbstst\u00e4ndigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultierenden Anspr\u00fcche und stellt im \u00dcbrigen den vom deutschen Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz sicher (BGH GRUR 2005, 668; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2003, 361, 363).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte desweiteren einen Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Wie dargelegt gen\u00fcgten die Aufforderungsschreiben der Kl\u00e4gerin den rechtlichen Anforderungen, die Beklagte w\u00e4re zur Erteilung der Ausk\u00fcnfte mithin verpflichtet gewesen. Weil die Beklagte die geschuldeten Ausk\u00fcnfte trotz F\u00e4lligkeit und Mahnung nicht erteilt hat, befand sie sich im Zeitpunkt der anwaltlichen T\u00e4tigkeit in Verzug.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 91 a Abs. 1 ZPO. Die Beklagte h\u00e4tte auch hinsichtlich der Sorten, f\u00fcr welche sie nach Rechtsh\u00e4ngigkeit Auskunft erteilte, den Rechtsstreit verloren, h\u00e4tte sich der Rechtsstreit nicht aufgrund der Erteilung der Ausk\u00fcnfte insoweit erledigt. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: bis zur teilweisen Erledigung am 01.12.2011 30.000,00 \u20ac, danach 8.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1793 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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