{"id":1473,"date":"2011-04-19T17:00:33","date_gmt":"2011-04-19T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1473"},"modified":"2016-04-22T08:25:05","modified_gmt":"2016-04-22T08:25:05","slug":"4a-o-18809-rohrbiegemaschine-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1473","title":{"rendered":"4a O 188\/09 &#8211; Rohrbiegemaschine (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1628<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. April 2011, Az. 4a O 188\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>eine Rohrbiegemaschine zum Biegen von stangen- und\/oder stabartigen Werkst\u00fccken,<br \/>\n&#8211; mit einer Biegeeinrichtung, die Biegewerkzeuge umfasst, von denen wenigstens eines an einer Seite und wenigstens eines an der gegen\u00fcberliegenden Seite eines Werkzeugtr\u00e4gers vorgesehen ist,<br \/>\n&#8211; wobei das Biegewerkzeug an einer Seite des Werkzeugtr\u00e4gers zum Erstellen einer Biegung nutzbar ist, w\u00e4hrend gleichzeitig das Biegewerkzeug an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers nicht zum Erstellen einer Biegung nutzbar ist,<br \/>\n&#8211; wobei die Biegewerkzeuge jeweils eine Biegematrize sowie ein Druckst\u00fcck in Form einer Spannbacke aufweisen und die Biegematrizen entlang einer in Werkst\u00fcckquerrichtung verlaufenden Biegeachse angeordnet sind,<br \/>\n&#8211; wobei die Spannbacken an einem um die Biegeachse schwenkbaren Schwenkarm vorgesehen und zur \u00dcberf\u00fchrung in eine Funktions- oder in eine Au\u00dferfunktionsstellung in Werkst\u00fcckquerrichtung angetrieben hin und her bewegbar sind,<br \/>\n&#8211; und einer werkst\u00fccknahen Funktionsstellung wenigstens einer Spannbacke des genutzten Biegewerkzeuges an der einen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers eine Au\u00dferfunktionsstellung wenigstens einer Spannbacke des ungenutzten Biegewerkzeuges an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkezugtr\u00e4gers zuordenbar ist,<br \/>\n&#8211; in welcher die betreffende Spannbacke gegen\u00fcber ihrer Funktionsstellung zur\u00fcckgezogen ist und<br \/>\n&#8211; wobei das Werkst\u00fcck an dem genutzten Biegewerkzeug zwischen der Biegematrize und wenigstens einer ihre Funktionsstellung einnehmenden und dabei das Werkst\u00fcck gegen die Biegematrize beaufschlagenden Spannbacke um die Biegematrize biegbar ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>sofern<\/p>\n<p>&#8211; die eine Spannbacke an der einen und die Spannbacke an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers zur Bewegung in Werkst\u00fcckquerrichtung antriebsm\u00e4\u00dfig gekoppelt sind,<br \/>\n&#8211; wobei mit der in Werkst\u00fcckquerrichtung ausgef\u00fchrten Bewegung zur \u00dcberf\u00fchrung der Spannbacke an der einen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers in die Funktionsstellung die zugeordnete Spannbacke an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers in Werkst\u00fcckquerrichtung gegenl\u00e4ufig in die Au\u00dferfunktionsstellung bewegbar ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 16.04.2004 begangen haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise (betrifft nur die Beklagte zu 2)),<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) (unter Vorlage schriftlicher Angebote) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (betrifft nur die Beklagte zu 1)) und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu Ziffer II. 5. nur f\u00fcr Handlungen seit dem 21.07.2006 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei zu Ziffer II. 1. bis II. 3. die entsprechenden Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen, und<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, die nach dem 21.06.2006 in Verkehr gebracht wurden, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen gem\u00e4\u00df Ziffer I. einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 380 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 16.04.2004 bis zum 20.07.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Auf den ersten Hilfsantrag zum Antrag zu V. wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der der A B mbH &amp; Co. KG durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und im Zeitraum vom 21.07.2006 bis 27.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, der der A C-GmbH durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und im Zeitraum vom 28.11.2008 bis 12.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und der der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und in der Zeit seit dem 13.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 95 %.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 396 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen, angemessene Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 15.03.2003 unter Inanspruchnahme einer europ\u00e4ischen Priorit\u00e4t vom 05.09.2002 von der D E GmbH &amp; Co. KG angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 10.03.2004 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21.06.2006 ver\u00f6ffentlicht. Als Inhaberin des Klagepatents ist im Patentregister seit dem 13.07.2009 die Kl\u00e4gerin eingetragen. Zuvor war allein die D E GmbH &amp; Co. KG eingetragen. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob mit Schriftsatz vom 01.06.2010 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Biegemaschine mit Biegewerkzeugen an einander gegen\u00fcberliegenden Seiten eines Werkzeugtr\u00e4gers. Der mit der Klage geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Biegemaschine zum Biegen von stangen- und\/oder stabartigen Werkst\u00fccken, insbesondere Rohren, mit einer Biegeeinrichtung (5, 105), die Biegewerkzeuge (10, 11; 110, 111) umfasst, von denen wenigstens eines an einer Seite und wenigstens eines an der gegen\u00fcberliegenden Seite eines Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) vorgesehen ist, wobei ein Biegewerkzeug (10, 11; 110, 111) an einer Seite des Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) zum Erstellen einer Biegung nutzbar ist, w\u00e4hrend gleichzeitig ein Biegewerkzeug (10, 11; 110, 111) an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) nicht zum Erstellen einer Biegung nutzbar ist, wobei die Biegewerkzeuge (10, 11; 110, 111) jeweils wenigstens eine Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) sowie zumindest ein Druckst\u00fcck in Form einer Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) aufweisen und die Biegematrizen (13, 16; 113, 164; 116, 165) entlang einer in Werkst\u00fcckquerrichtung verlaufenden Biegeachse (19, 119) angeordnet sind, wobei die Spannbacken (14, 17; 114, 166; 117, 168) an einem um die Biegeachse (19, 119) schwenkbaren Schwenkarm (20, 120) vorgesehen und zur \u00dcberf\u00fchrung in eine Funktions- oder in eine Au\u00dferfunktionsstellung in Werkst\u00fcckquerrichtung angetrieben hin und her bewegbar sind und einer werkst\u00fccknahen Funktionsstellung wenigstens einer Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) des genutzten Biegewerkzeuges (10, 11; 110, 111) an der einen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) eine Au\u00dferfunktionsstellung wenigstens einer Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) des ungenutzten Biegewerkzeuges (10, 11; 110, 111) an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkezugtr\u00e4gers (12, 112) zuordenbar ist, in welcher die betreffende Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) gegen\u00fcber ihrer Funktionsstellung zur\u00fcckgezogen ist und wobei das Werkst\u00fcck an dem genutzten Biegewerkzeug (10, 11; 110, 111) zwischen der Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) und wenigstens einer ihre Funktionsstellung einnehmenden und dabei das Werkst\u00fcck gegen die Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) beaufschlagenden Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) um die Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) biegbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der einen und wenigstens eine Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) zur Bewegung in Werkst\u00fcckquerrichtung antriebsm\u00e4\u00dfig gekoppelt sind, wobei mit der in Werkst\u00fcckquerrichtung ausgef\u00fchrten Bewegung zur \u00dcberf\u00fchrung der Spannbacke(n) (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der einen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) in die Funktionsstellung die zugeordnete(n) Spannback(n) (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) in Werkst\u00fcckquerrichtung gegenl\u00e4ufig in die Au\u00dferfunktionsstellung bewegbar ist (sind).<\/p>\n<p>Wegen der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 7, 9 und 10 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Die nachfolgend wiedergegebenen schematischen Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform und einzelner Details stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen eine perspektivische Gesamtansicht einer Biegemaschine (Figur 1), eine Schnittdarstellung mit dem durch die Linie III-III in Figur 1 angedeuteten Schnittverlauf und eine andere Biegeeinrichtung f\u00fcr eine Biegemaschine nach Figur 1 in verschiedenen Ansichten zu Beginn (Figur 7) und nach Beendigung (Figur 9) eines Biegevorgangs.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft der D-Gruppe, zu der auch die D E GmbH &amp; Co. KG geh\u00f6rte, die am 20.04.2004 in A B mbH &amp; Co. KG umfirmierte. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der A B mbH &amp; Co. KG war die A C-GmbH, vormals D E C-GmbH (vgl. Anlage K 11).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28.06.2006 beantragten die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin, verschiedene Patentanmeldungen im europ\u00e4ischen Patentregister von der mittlerweile umfirmierten D E GmbH &amp; Co. KG auf die Kl\u00e4gerin umzuschreiben (Anlage K 13). Neben einem Handelsregisterauszug legten sie auch ein Schreiben der A B mbH &amp; Co. KG vom 07.06.2006 vor, mit dem diese best\u00e4tigte, dass die Anmeldung des Klagepatents (EP 03005462.1) auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen sei, und eine Umschreibung der Patentanmeldung bewilligte (Anlage K 12). Gleichwohl war in der Antragsschrift der kl\u00e4gerischen Patentanw\u00e4lte vom 28.06.2006 die Anmeldung des Klagepatents nicht genannt, weil zun\u00e4chst die bereits in Aussicht gestellte Erteilung des Klagepatents abgewartet werden sollte. Erst mit Wirkung zum 13.07.2009 erfolgte im Patentregister die Umschreibung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin (Anlagen K 10 und K 16).<\/p>\n<p>Am 30.09.2010 schlossen die A C-GmbH und die Kl\u00e4gerin einen undatierten Best\u00e4tigungsvertrag. Darin wurde festgehalten, dass schon die Anmeldung des Klagepatents, jedenfalls aber das Klagepatent ab seiner Erteilung, bereits der Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen und von den Vertragspartnern in der Vergangenheit auch so behandelt worden sei. Da eine schriftliche Vereinbarung \u2013 so der Best\u00e4tigungsvertrag weiter \u2013 bisher nicht auffindbar gewesen sei, vereinbarten die beiden Vertragsparteien f\u00fcr den Fall der Unwirksamkeit der \u00dcbertragung, die \u00dcbertragung des Klagepatents einschlie\u00dflich aller Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gegen Dritte auf die Kl\u00e4gerin. Wegen der Einzelheiten der Best\u00e4tigungsvereinbarung wird auf die Anlage K 17a Bezug genommen (Anlage K 17a).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist die herrschende Gesellschaft des G-Konzerns, zu dem auch die Beklagte zu 2) geh\u00f6rt. Der G-Konzern ist im Bereich Rohrbearbeitung t\u00e4tig. Unter anderem stellt die Beklagte zu 1) her und vertreibt Rohrbiegemaschinen. Unter den Internetadressen <a title=\"www.Ggroup.com\" href=\"http:\/\/www.Ggroup.com\">www.Ggroup.com<\/a> und <a title=\"www.Ggroup.de\" href=\"http:\/\/www.Ggroup.de\">www.Ggroup.de<\/a> werden Rohrbiegemaschinen mit der Typenbezeichnung \u201eE-Turn\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) angeboten. Inhaltlich ist die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Internetauftritte verantwortlich. Inhaber der Domain <a title=\"www.Ggroup.de\" href=\"http:\/\/www.Ggroup.de\">www.Ggroup.de<\/a> ist nach dem Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Beklagte zu 2).<\/p>\n<p>Am 08.07.2009 war die Beklagte zu 2) im Internetauftritt des G-Konzerns unter <a title=\"www.Ggroup.de\/world_europe_sales.html\" href=\"http:\/\/www.Ggroup.de\/world_europe_sales.html\">www.Ggroup.de\/world_europe_sales.html<\/a> in der Rubrik \u201eVerkauf\u201c als Niederlassung f\u00fcr den Postleitzahlenbereich 1, 6, 8 und 9 in der Bundesrepublik Deutschland aufgef\u00fchrt (Anlage K 18). In der Rubrik \u201e\u00dcber uns\u201c unter der Internetadresse <a title=\"www.Ggroup.de\/G-Group-company-profile-G-Group\" href=\"http:\/\/www.Ggroup.de\/G-Group-company-profile-G-Group\">www.Ggroup.de\/G-Group-company-profile-G-Group<\/a>&#8230; wurde ausgef\u00fchrt, dass sich die Kl\u00e4gerin mit dem technischen Kundendienst und dem Verkauf von Ersatzteilen auf dem deutschen Markt besch\u00e4ftige (Anlage B 5). In dem seit Mai 2010 ver\u00e4nderten Internetauftritt der G-Gruppe wird die Beklagte zu 2) unter dem Stichwort \u201eService\u201c aufgef\u00fchrt (Anlage B 1).<\/p>\n<p>Die nachstehenden Abbildungen zeigen Ansichten einer in die Bundesrepublik Deutschland gelieferten und aufgestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die die Kl\u00e4gerin besichtigen konnte. Die Beschriftung der Bilder stammt von der Kl\u00e4gerin. Die Maschine wurde laut Typenschild im Jahr 2007 hergestellt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, bereits die Anmeldung des Klagepatents sei ihr von der A B mbH &amp; Co. KG \u00fcbertragen worden. Ferner habe die einzige Kommanditistin der A B mbH &amp; Co. KG, die D International Beteiligungs-GmbH, am 25.11.2008 der Komplement\u00e4rin, der A C-GmbH, ihren Kommanditanteil \u00fcbertragen. Diese sei dadurch Rechtsnachfolgerin der A B mbH &amp; Co. KG geworden und habe jedenfalls mit dem Best\u00e4tigungsvertrag das Klagepatent einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche aus dem Patent der Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Weiterhin behauptet die Kl\u00e4gerin, die Beklagte zu 2) vertreibe in der Bundesrepublik Deutschland die von der Beklagten zu 1) hergestellten Rohrbiegemaschinen, darunter die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde genau die Spannbacke an der einen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers in die Funktionsstellung bewegt, wenn die Spannbacke an der gegen\u00fcberliegenden Seite in die Au\u00dferfunktionsstellung bewegt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie unter Ziffer I. bis IV. erkannt &#8211;<\/p>\n<p>und dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>hilfsweise zum Antrag zu II.<\/p>\n<p>wobei die Auskunft f\u00fcr die Zeit vom 16.04.2004 bis 19.04.2004 aufgrund der der D E GmbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche, f\u00fcr die Zeit vom 20.04.2004 bis 27.11.2008 aufgrund der der A B mbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche, f\u00fcr die Zeit vom 28.11.2008 bis 12.07.2009 aufgrund der der A C-GmbH entstandenen Anspr\u00fcche und ab 13.07.2009 aufgrund der der Kl\u00e4gerin entstandenen Anspr\u00fcche geltend gemacht wird,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>wobei die Auskunft f\u00fcr die Zeit vom 16.02.2004 bis 19.04.2004 aufgrund der der D E GmbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche, f\u00fcr die Zeit vom 20.04.2004 bis 06.06.2006 aufgrund der der A B mbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche sowie f\u00fcr die Zeit ab 07.06.2006 aufgrund der der Kl\u00e4gerin entstandenen Anspr\u00fcche geltend gemacht wird,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>wobei die Auskunft f\u00fcr die Zeit vom 16.04.2004 bis 19.04.2004 aufgrund der der D E GmbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche, f\u00fcr die Zeit vom 20.04.2004 bis 20.06.2006 aufgrund der der A B mbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche sowie f\u00fcr die Zeit ab 21.06.2006 aufgrund der der Kl\u00e4gerin entstandenen Anspr\u00fcche geltend gemacht wird,<\/p>\n<p>hilfsweise (Hilfsantrag 3 zu 2.)<\/p>\n<p>wobei die Auskunft f\u00fcr die Zeit vom 16.04.2004 bis 19.04.2004 aufgrund der der D E GmbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche, f\u00fcr die Zeit vom 20.04.2004 bis 27.11.2008 aufgrund der der A B mbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche, f\u00fcr die Zeit vom 28.11.2008 bis 29.09.2010 aufgrund der der A C-GmbH entstandenen Anspr\u00fcche sowie ab 30.09.2010 aufgrund der der Kl\u00e4gerin entstandenen Anspr\u00fcche geltend gemacht wird<\/p>\n<p>hilfsweise zum Antrag zu IV.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 16.04.2004 bis zum 19.04.2004 begangenen Handlungen eine zugunsten der D E GmbH &amp; Co. KG entstandene angemessene Entsch\u00e4digung, f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 20.04.2004 bis zum 06.06.2006 begangenen Handlungen eine zugunsten der A B mbH &amp; Co. KG entstandene angemessene Entsch\u00e4digung sowie f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 07.06.2006 bis zum 20.07.2006 begangenen Handlungen eine zugunsten der Kl\u00e4gerin entstandene angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 16.04.2004 bis zum 19.04.2004 begangenen Handlungen eine zugunsten der D E GmbH &amp; Co. KG entstandene angemessene Entsch\u00e4digung und f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 20.04.2004 bis zum 20.07.2006 begangenen Handlungen eine zugunsten der A B mbH &amp; Co. KG entstandene angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>V. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 21.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der der A B mbH &amp; Co. KG durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und im Zeitraum vom 21.07.2006 bis 27.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, der der A C-GmbH durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und im Zeitraum vom 28.11.2008 bis 12.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und der der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer 1. bezeichneten und in der Zeit seit dem 13.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A B mbH &amp; Co. KG durch die unter Ziffer I. bezeichneten und im Zeitraum vom 21.07.2006 bis 27.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, der der A C-GmbH durch die unter Ziffer I. bezeichneten und im Zeitraum vom 28.11.2008 bis 29.09.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und der der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 30.09.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen das Klagepatent, den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 396 XXX B1, erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, es sei nicht vorgetragen, welche Rechte wann auf der Grundlage welcher Vereinbarung \u00fcbertragen worden seien. Sie bestreitet nicht nur die gesellschaftsrechtlichen Vorg\u00e4nge mit Nichtwissen, sondern auch die Abtretungen. Aufgrund nicht vorgelegter Unterlagen k\u00f6nne schon nicht gepr\u00fcft werden, inwieweit die A C-GmbH tats\u00e4chlich Rechtsnachfolgerin der A B mbH &amp; Co. KG geworden sei. Es sei auch nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt das Klagepatent oder die Patentanmeldung wirksam \u00fcbertragen worden sei. Entsprechend sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Kl\u00e4gerin Zahlung von Entsch\u00e4digung oder Schadensersatz an sich selbst oder eine Rechtsvorg\u00e4ngerin verlangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, bei der Beklagten zu 2) handele es sich um ein Serviceunternehmen der G-Group, das lediglich technischen Kundendienst und Ersatzteile f\u00fcr Rohrbiegemaschinen anbiete. Sie biete weder Maschinen an, noch bringe sie diese in den Verkehr oder f\u00fchre sie zu diesen Zwecken ein. Der Internetauftritt (Anlage K 16) sei ihr nicht zurechenbar.<\/p>\n<p>Weiterhin sind die Beklagten der Auffassung, der Vortrag zur Verletzung des Klagepatents sei unschl\u00fcssig, soweit der Verletzungsvorwurf auf das Angebot einer Rohrbiegemaschine des Typs \u201eE-Turn\u201c im Internet durch die Beklagte zu 1) (Anlage K 6) gest\u00fctzt werde. Aus dem Ausdruck der Internetseite seien die relevanten technischen Details der Rohrbiegemaschine nicht erkennbar. Ebenso wenig werde das Klagepatent durch die besichtigte Rohrbiegemaschine, deren technische Details aus den als Anlage K 8 \u00fcberreichten Abbildungen entnommen werden k\u00f6nnten, verletzt. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre werde nicht verwirklicht, weil die Spannbacken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform drei Positionen einnehmen k\u00f6nnten, n\u00e4mlich eine Funktionsstellung, eine so genannte Mittelstellung und eine hintere Endstellung. Die beiden zuletzt genannten seien Au\u00dferfunktionsstellungen. Werde eine Spannbacke in ihre Funktionsstellung gebracht, geschehe dies aus ihrer Mittelstellung heraus. Ebenso werde die gegen\u00fcberliegende Spannbacke aus der Mittelstellung in die hintere Endstellung gefahren. Umgekehrt werde eine Spannbacke, die aus der Funktionsstellung oder hinteren Endstellung gefahren werde, in die Mittelstellung gebracht. Bef\u00e4nden sich beide Spannbacken in der Mittelstellung, gebe es einen Zustand, in der sich beide Spannbacken au\u00dfer Funktion bef\u00e4nden. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs k\u00f6nne sich jedoch immer nur eine Spannbacke in der Au\u00dferfunktionsstellung befinden, da sich die gegen\u00fcberliegende Spannbacke zeitgleich in ihrer Funktionsstellung befinden m\u00fcsse. Erst durch das Gegensatzpaar Funktionsstellung \u2013 Au\u00dferfunktionsstellung k\u00f6nne das vom Klagepatent gew\u00fcnschte vereinfachte Antriebskonzept und das kleine Bauvolumen des Gesamtantriebs verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Weiterhin sind die Beklagten der Auffassung, dass ein R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und daher ausgeschlossen sei. Zu einem Umbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als milderes Mittel im Vergleich zu einem R\u00fcckruf der Maschinen behaupten die Beklagten, es m\u00fcssten lediglich die Biegewerkzeuge durch modifizierte Biegewerkzeuge ausgetauscht werden, deren Spannbacken \u00fcber jeweils einzeln zugeordnete Motoren angetrieben w\u00fcrden. Die \u00c4nderungen k\u00f6nnten bei den Kunden vorgenommen werden und seien bei einem Umfang von 16 Arbeitsstunden mit Kosten von etwa 40.000,00 EUR verbunden, w\u00e4hrend die beanstandeten Maschinen ca. 200.000,00 EUR pro St\u00fcck kosteten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die gesch\u00fctzte Lehre sei nicht neu, jedenfalls fehle die Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den Vortrag der Beklagten zu den verschiedenen Stellungen der Spannbacken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Nichtwissen bestritten. Sie ist der Auffassung, selbst wenn der Vortrag der Beklagten wahr sein sollte, f\u00fchre dies nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Der Patentanspruch enthalte keine Vorgaben, aus welcher Position heraus die Spannbacken in die Funktions- oder Au\u00dferfunktionsstellungen bewegt w\u00fcrden. Diese k\u00f6nne bei beiden Spannbacken auch die Mittelstellung sein. Dem Klagepatent komme es ma\u00dfgeblich auf die Gegenl\u00e4ufigkeit der Spannbacken an, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin \u00fcber die jetzigen Antr\u00e4ge hinaus die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Unterlassung der Herstellung patentgem\u00e4\u00dfer Rohrbiegemaschinen beantragt. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 28.03.2011 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und von Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, hinsichtlich des Entsch\u00e4digungsanspruchs und teilweise auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Verbindung mit \u00a7 398 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit seit ihrer Eintragung im Patentregister am 13.07.2009 aus eigenem Recht zu. F\u00fcr die Zeit vor ihrer Eintragung im Patentregister hat sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und von Schadensersatz aus \u00fcbergegangenem Recht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Handlungen, die in der Zeit seit der Eintragung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaber im Patentregister begangen wurden, ergibt sich die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 30 PatG. Danach ist die Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin berechtigt, die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent f\u00fcr die Zeit seit ihrer Eintragung im Patentregister vor Gericht geltend zu machen. F\u00fcr die bis zum 12.07.2009 begangenen Handlungen kann die Kl\u00e4gerin hingegen grunds\u00e4tzlich nur Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche und Schadensersatz aus \u00fcbergegangenem Recht geltend machen.<\/p>\n<p>Nach der j\u00fcngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz strikt nach dem Rollenstand. Danach ist nicht nur ein Bestreiten der materiellen Rechtslage durch den Verletzungsbeklagten unerheblich; auch der eingetragene oder eingetragen gewesene Kl\u00e4ger selbst kann sich nicht darauf berufen, dass er bereits vor der Umschreibung materiell-rechtlich Inhaber des Patents geworden sei und deshalb schon im Hinblick auf vor dem Umschreibungstag begangene Verletzungshandlungen die Verpflichtung zum Ersatz seines Schadens (und nicht des Schadens des Voreingetragenen) festzustellen sei. Die Bindung an den Rollenstand kann damit zwar Nachteile bei der Schadensberechnung mit sich bringen. Diese Nachteile den Kl\u00e4ger tragen zu lassen, ist jedoch nicht unbillig, weil es seine Sache gewesen w\u00e4re, beizeiten f\u00fcr eine Umschreibung zu sorgen, damit der formelle Rollenstand z\u00fcgig mit der materiellen Rechtslage in \u00dcbereinstimmung kommt. Der Rechtsfolge des \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG kann der noch nicht eingetragene Erwerber nicht dadurch entgehen, dass er als gewillk\u00fcrter Prozessstandschafter des noch eingetragenen Altinhabers klagt. Es bedarf vielmehr einer Abtretung der Schadensersatzanspr\u00fcche seitens des Altinhabers auf den Neuinhaber (OLG D\u00fcsseldorf Urteil vom 13.01.2011, Az. I- 2 U 56\/09).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Auskunft und Rechnungslegung und Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung. Auch wenn sich der letztgenannte Anspruch nach Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG richtet, sind die vom OLG D\u00fcsseldorf aufgestellten Grunds\u00e4tze ohne Einschr\u00e4nkung \u00fcbertragbar. Denn nach dieser Regelung hat der (formale) Anmelder einer ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentanmeldung, mit der f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen sind zudem nicht nur auf genuin deutsche Patente, sondern auch auf europ\u00e4ische Patente \u00fcbertragbar. F\u00fcr die Zeit nach der Patenterteilung ergibt sich dies aus Art. 2 Abs. 2 EP\u00dc, wonach das europ\u00e4ische Patent in jedem Vertragsstaat, f\u00fcr den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt, wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EP\u00dc nichts anderes bestimmt. Auf deutsche Teile europ\u00e4ischer Patente ist deswegen auch \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG anwendbar, der bestimmt, dass, solange eine \u00c4nderung im Register nicht eingetragen ist, der fr\u00fchere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollm\u00e4chtigte nach Ma\u00dfgabe des Patentgesetztes berechtigt und verpflichtet bleibt. Gleiches ergibt sich f\u00fcr die Zeit vor der Patentanmeldung aus Art. 74 EP\u00dc. Nach dieser Regelung unterliegt eine Patentanmeldung als Gegenstand des Verm\u00f6gens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung f\u00fcr diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat f\u00fcr Patentanmeldungen gilt. Da \u201eVerm\u00f6gensfragen\u201c betroffen sind, wenn es um die Zuordnung einer Patentanmeldung zu einem bestimmten Verm\u00f6genstr\u00e4ger geht, gilt insofern das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland und damit die vorstehenden Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr eine europ\u00e4ische Patentanmeldung (vgl. zu diesem Abschnitt OLG D\u00fcsseldorf Urteil vom 27.01.2011, Az. I- 2 U 18\/09).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Zeit vom 16.04.2004 bis zum 20.07.2006 wurde der Kl\u00e4gerin wirksam von der Rechtsnachfolgerin der im damaligen Zeitraum eingetragenen Anmelderin abgetreten. Unstreitig war bis zur Umschreibung des Klagepatents im Patentregister auf die Kl\u00e4gerin als Anmelderin des Klagepatents die D E GmbH &amp; Co. KG eingetragen. Diese firmierte ausweislich des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Handelsregisterauszugs (Anlage K 11) bereits seit dem 20.04.2004 als A B mbH &amp; Co. KG. Rechtsnachfolgerin in das Verm\u00f6gen der A B mbH &amp; Co. KG, vormals D E GmbH &amp; Co. KG, ist ihre Komplement\u00e4rin, die A C-GmbH. Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Kl\u00e4ger haben die Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst vorgetragen, die D International Beteiligungs-GmbH als einzige Kommanditistin der A B mbH &amp; Co. KG habe der A C-GmbH als deren einziger Komplement\u00e4rin am 25.11.2008 ihren Kommanditanteil \u00fcbertragen. Dadurch sei die A C-GmbH Rechtsnachfolgerin der A B mbH &amp; Co. KG geworden. Bis dahin durften sich die Beklagten darauf beschr\u00e4nken, die gesellschaftsrechtlichen Vorg\u00e4nge allgemein mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin jedoch ihren Sachvortrag durch die Vorlage von Handelsregisterausz\u00fcgen und des Kommanditanteilskauf- und -\u00fcbertragungsvertrages vom 25.11.2008 (in Kopie) weiter substantiiert. Aus dem Handelsregisterauszug der D E GmbH &amp; Co. KG beziehungsweise A B mbH &amp; Co. KG (Anlage K 23.1) ergibt sich, dass zuletzt die D International Beteiligungs-GmbH einzige Kommanditistin war. Aus dem weiteren Handelsregisterauszug der A B mbH &amp; Co. KG (Anlage K 23.3) ist ersichtlich, dass die einzige Kommanditistin aus der Gesellschaft ausschied und die Firma erloschen ist. Bereits daraus ergibt sich, dass die einzig verbliebene Komplement\u00e4rin, die A C-GmbH Rechtsnachfolgern der A B mbH &amp; Co. KG wurde. Wenn n\u00e4mlich \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 von zwei Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft einer aus der Gesellschaft ausscheidet, geht das Gesellschaftsverm\u00f6gen auf den Verbliebenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Anwachsung \u00fcber (Baumbach\/Hopt, HGB 34. Aufl.: \u00a7 131 Rn 35 m.w.N.). Dass der Kommanditanteil einem Dritten \u00fcbertragen wurde oder eine anderweitige \u00dcbertragung des Gesellschaftsverm\u00f6gens kraft Vereinbarung erfolgte, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin eine Kopie eines Kommanditanteilskauf- und -\u00fcbertragungsvertrages vorgelegt (Anlage K 23), mit dem die die einzige Kommanditistin der A B mbH &amp; Co. KG, die D International Beteiligungs-GmbH, der A C-GmbH ihren Kommanditanteil \u00fcbertrug. Nach diesem Vortrag der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, ihr Bestreiten weiter zu substantiieren und zu erkl\u00e4ren, welche konkreten Tatsachen von ihnen bestritten werden. Die Beklagten haben selbst die Auffassung ge\u00e4u\u00dfert, aufgrund nicht vorgelegter Unterlagen k\u00f6nne schon nicht gepr\u00fcft werden, inwieweit die A C-GmbH tats\u00e4chlich Rechtsnachfolgerin der A B mbH &amp; Co. KG geworden sei. Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Sachvortrag substantiiert und Unterlagen jedenfalls in Kopie vorgelegt hatte, w\u00e4re es daher Aufgabe der Kl\u00e4gerin gewesen, ihr Bestreiten hinsichtlich der \u201egesellschaftsrechtlichen Vorg\u00e4nge\u201c zu konkretisieren. Erst dann w\u00e4re gegebenenfalls Anlass gegeben f\u00fcr eine Beweisaufnahme und eine Vorlage des Kommanditanteilskauf- und -\u00fcbertragungsvertrages im Original.<\/p>\n<p>Die A C-GmbH trat der Kl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglich in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der D E GmbH &amp; Co. KG fallenden Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG mit dem Best\u00e4tigungsvertrag vom 30.09.2010 ab. Da es f\u00fcr die Person, in der urspr\u00fcnglich die Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung beziehungsweise wegen Patentverletzung entstehen, allein auf den Rollenstand ankommt, sind von der Kl\u00e4gerin vorgetragene fr\u00fchere \u00dcbertragungsakte, die sich auf die Patentanmeldung oder das Klagepatent beziehen, ohne Bedeutung. Erst mit dem Best\u00e4tigungsvertrag vom 30.09.2010 \u00fcbertrug die Rechtsnachfolgerin der urspr\u00fcnglichen Anspruchsinhaber, die A C-GmbH, der Kl\u00e4gerin den Entsch\u00e4digungsanspruch. Unter Ziffer II. 4. des Vertrages erkl\u00e4rten die Vertragspartner, dass die A C-GmbH der Kl\u00e4gerin alle ihr aus der Patentanmeldung und\/oder dem Klagepatent zustehenden Anspr\u00fcche gegen Dritte, auch sofern sie die Vergangenheit betreffen, \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Abtretung des Entsch\u00e4digungsanspruchs gelten in gleicher Weise f\u00fcr den Schadensersatzanspruch im Zeitraum vom 21.07.2006 bis zum 12.07.2009. Denn w\u00e4hrend dieser Zeit war nicht die Kl\u00e4gerin, sondern die D E GmbH &amp; Co. KG im Patentregister als Inhaber des Klagepatents eingetragen. Daraus folgt zugleich, dass die Klage mit dem Antrag zu V. im Hauptantrag teilweise unbegr\u00fcndet ist, weil die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum bis zum 12.07.2009 nicht den Ersatz des eigenen Schadens, sondern nur den ihrer Rechtsvorg\u00e4nger verlangen kann. Da die D E GmbH &amp; Co. KG bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Klagepatents in A B GmbH &amp; Co. KG umfirmiert hatte, deren Verm\u00f6gen am 27.11.2008 auf ihre Komplement\u00e4rin, die A C-GmbH \u00fcberging, kann die Kl\u00e4gerin in den entsprechenden Zeitr\u00e4umen nur den Schaden dieser Gesellschaften ersetzt verlangen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Biegemaschine zum Biegen von stangen- und\/oder stabartigen Werkst\u00fccken, insbesondere von Rohren.<\/p>\n<p>Biegemaschinen nach dem Oberbegriff des geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 sind nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift im Stand der Technik aus der EP-B-0 538 207 bekannt. Bei dieser Biegemaschine seien an einander gegen\u00fcberliegenden Seiten eines Werkzeugtr\u00e4gers angeordnete Mehrniveau-Biegewerkzeuge vorgesehen, die jeweils mehrere in Richtung einer Biegeachse \u00fcbereinander angeordnete Biegematrizen sowie mit den Biegematrizen zusammenwirkende Spannbacken und Gleitschienen umfassten. Es handele sich dabei um herk\u00f6mmliche Drehbiegewerkzeuge, deren Spannbacken und Gleitschienen mittels hydraulischer Antriebe zwischen Funktions- und Au\u00dferfunktionsstellungen hin und her bewegbar seien. Bei den aus dem Stand der Technik bekannten Biegemaschinen w\u00fcrden die Spannbacken und Gleitschienen an der einen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers unabh\u00e4ngig von den Spannbacken und Gleitschienen an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers angetrieben und bewegt. Zu diesem Zweck bes\u00e4\u00dfen die Spannbacken und Gleitschienen beidseits des Werkzeugtr\u00e4gers jeweils eigene hydraulische Antriebseinrichtungen in Form von hydraulischen Kolben-Zylinder-Einheiten.<\/p>\n<p>Eine weitere \u2013 nach der Klagepatentschrift nicht gattungsgem\u00e4\u00dfe \u2013 Biegemaschine werde in der DE-A-33 02 888 offenbart. Sie weise einen Biegekopf zur gemeinschaftlichen Bearbeitung zweier Rohre auf. Zu diesem Zweck sei der Biegekopf mit zwei gleichzeitig nutzbaren Drehbiegewerkzeugen versehen. Die Spannbacken der beiden Drehbiegewerkzeuge seien mittels einer einzigen Kolben-Zylinder-Einheit jeweils gemeinschaftlich in eine Funktions- oder in eine Au\u00dferfunktionsstellung \u00fcberf\u00fchrbar. Entsprechend w\u00fcrden die Gleitschienen der beiden Drehbiegewerkzeuge durch eine einzige Kolben-Zylinder-Einheit gemeinschaftliche in Werkst\u00fcckquerrichtung zwischen einer werkst\u00fccknahen Funktions- und einer werkst\u00fcckfernen Au\u00dferfunktionsstellung hin und her bewegt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, den gattungsgem\u00e4\u00dfen Stand der Technik unter Gew\u00e4hrleistung einer optimalen Funktionssicherheit konstruktiv zu vereinfachen. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 geschehen, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<\/p>\n<p>1. Biegemaschine zum Biegen von stangen- und\/oder stabartigen Werkst\u00fccken, insbesondere Rohren,<br \/>\n2. mit einer Biegeeinrichtung (5, 105), die Biegewerkzeuge (10, 11; 110, 111) umfasst;<br \/>\n2.1 von den Biegewerkzeugen (10, 11; 110, 111) ist wenigstens eines an einer Seite und wenigstens eines an der gegen\u00fcberliegenden Seite eines Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) vorgesehen;<br \/>\n2.2 ein Biegewerkzeug (10, 11; 110, 111) ist an einer Seite des Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) zum Erstellen einer Biegung nutzbar,<br \/>\n2.3 w\u00e4hrend gleichzeitig ein Biegewerkzeug (10, 11; 110, 111) an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) nicht zum Erstellen einer Biegung nutzbar ist;<br \/>\n2.4 die Biegewerkzeuge (10, 11; 110, 111) weisen jeweils wenigstens eine Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) sowie zumindest ein Druckst\u00fcck in Form einer Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) auf;<br \/>\n3. die Biegematrizen (13, 16; 113, 164; 116, 165) sind entlang einer in Werkst\u00fcckquerrichtung verlaufenden Biegeachse (19, 119) angeordnet;<br \/>\n4. die Spannbacken (14, 17; 114, 166; 117, 168)<br \/>\n4.1 sind an einem um die Biegeachse (19, 119) schwenkbaren Schwenkarm (20, 120) vorgesehen und<br \/>\n4.2 sind zur \u00dcberf\u00fchrung in eine Funktions- oder in eine Au\u00dferfunktionsstellung in Werkst\u00fcckquerrichtung angetrieben hin und her bewegbar;<br \/>\n4.3 dabei ist einer werkst\u00fccknahen Funktionsstellung wenigstens einer Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) des genutzten Biegewerkzeuges (10, 11; 110, 111) an der einen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) eine Au\u00dferfunktionsstellung wenigstens einer Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) des ungenutzten Biegewerkzeuges (10, 11; 110, 111) an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkezugtr\u00e4gers (12, 112) zuordenbar, in welcher die betreffende Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) gegen\u00fcber ihrer Funktionsstellung zur\u00fcckgezogen ist;<br \/>\n4.4 dabei ist das Werkst\u00fcck an dem genutzten Biegewerkzeug (10, 11; 110, 111) zwischen der Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) und wenigstens einer ihre Funktionsstellung einnehmenden und dabei das Werkst\u00fcck gegen die Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) beaufschlagenden Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) um die Biegematrize (13, 16; 113, 164; 116, 165) biegbar;<br \/>\n4.5 wenigstens eine Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der einen und wenigstens eine Spannbacke (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) sind zur Bewegung in Werkst\u00fcckquerrichtung antriebsm\u00e4\u00dfig gekoppelt,<br \/>\n4.6 mit der in Werkst\u00fcckquerrichtung ausgef\u00fchrten Bewegung zur \u00dcberf\u00fchrung der Spannbacke(n) (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der einen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) in die Funktionsstellung ist (sind) die zugeordnete(n) Spannbacke(n) (14, 17; 114, 166; 117, 168) an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers (12, 112) in Werkst\u00fcckquerrichtung gegenl\u00e4ufig in die Au\u00dferfunktionsstellung bewegbar.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift hat die Kopplung des Antriebs gegen\u00fcberliegender Spannbacken den Vorteil, ein und dieselben Antriebselemente zum Bewegen von Spannbacken zu nutzen, die beidseits des Werkzeugtr\u00e4gers unterschiedliche Stellungen einnehmen. Ungeachtet der verschiedenen Positionen der Spannbacken sei eine konstruktiv einfache Antriebskonfiguration m\u00f6glich. Insbesondere sei mit der Mehrfachnutzung ein und derselben Antriebselemente ein kleines Bauvolumen des Gesamtantriebes verbunden. Dadurch wiederum k\u00f6nne der Antrieb f\u00fcr die Spannbacken in unmittelbarer N\u00e4he der Biegewerkzeuge untergebracht werden, wodurch kurze Antriebsstr\u00e4nge mit geringen Massen verwendet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Weiterhin wird als vorteilhaft in der Klagepatentschrift geschildert, dass sich durch die Gegenl\u00e4ufigkeit der gekoppelten Bewegungen die betroffenen Spannbacken beidseits des Werkzeugtr\u00e4gers quer zum Werkst\u00fcck in Sollpositionen bewegen k\u00f6nnen, ohne dass es einer besonderen Justage der Spannbacken bed\u00fcrfte. Dadurch, dass eine der zu bewegenden Spannbacken immer in eine Au\u00dferfunktionsstellung bewegt werde, w\u00fcrden Kollisionen mit irgendwelchen Hindernissen wie Matrizen oder Werkst\u00fcckenden vermieden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nW\u00e4hrend im Stand der Technik nach der EP-B-0 538 207 die beidseits des Werkzeugtr\u00e4gers einer Biegemaschine angeordneten Spannbacken jeweils eigene hydraulische Antriebseinrichtungen in Form von hydraulischen Kolben-Zylinder-Einheiten besitzen, sind die beidseits des Werkzeugtr\u00e4gers angeordneten Spannbacken zur Bewegung in Werkst\u00fcckquerrichtung antriebsm\u00e4\u00dfig gekoppelt (Merkmal 4.5). Die antriebsm\u00e4\u00dfige Kopplung wird in der Klagepatentschrift dahingehend beschrieben, dass wenigstens eine Spannbacke an der einen gemeinschaftlich mit wenigstens einer Spannbacke an der anderen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers in Werkst\u00fcckquerrichtung bewegt wird (Sp. 2 Z. 32-35 der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Daraus folgt nicht nur, dass sich die beiden Spannbacken gleichzeitig bewegen, sondern auch dass f\u00fcr die Gleichzeitigkeit der Bewegung der Antrieb selbst urs\u00e4chlich ist. Dies setzt aber voraus, dass die beiden Spannbacken jedenfalls teilweise einen gemeinschaftlichen Antrieb aufweisen, der beide Spannbacken gleichzeitig in Bewegung versetzen kann. Die \u201eantriebsm\u00e4\u00dfige Kopplung\u201c unterscheidet sich damit beispielsweise von einer \u201esteuerungsm\u00e4\u00dfigen Kopplung\u201c, bei der separat angetriebene Bauteile nur mittels der Steuerung gleichzeitig in Bewegung gesetzt werden k\u00f6nnen. Die antriebsm\u00e4\u00dfige Kopplung impliziert damit zugleich eine mechanisch vermittelte Kopplung der Bewegungen der beiden Spannbacken.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der mit der antriebsm\u00e4\u00dfigen Kopplung verbundenen Bewegungsabl\u00e4ufe der jeweiligen Spannbacken enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch die Vorgabe, dass mit einer Bewegung zur \u00dcberf\u00fchrung einer Spannbacke in die Funktionsstellung an der einen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers die an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers zugeordnete Spannbacke gegenl\u00e4ufig in die Au\u00dferfunktionsstellung bewegbar sein soll (Merkmal 4.6). Unter der Funktionsstellung versteht das Klagepatent die Position einer Spannbacke, in der die Spannbacke das Werkst\u00fcck gegen die Biegematrize beaufschlagt, so dass die beiden Biegewerkzeuge in ihrem Zusammenwirken zum Biegen des Werkst\u00fccks nutzbar sind (vgl. Merkmale 2.2, 4.3 und 4.4). Hingegen beschreibt die Au\u00dferfunktionsstellung eine Position, in der die betreffende Spannbacke gegen\u00fcber ihrer Funktionsstellung zur\u00fcckgezogen ist (Merkmal 4.3). Allerdings ist nicht jede Position, in der sich die Spannbacke nicht in der Funktionsstellung befindet, als Au\u00dferfunktionsstellung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs anzusehen. Denn im Klagepatentanspruch werden die Funktionsstellung und die Au\u00dferfunktionsstellung dahingehend miteinander verkn\u00fcpft, dass der Funktionsstellung wenigstens einer Spannbacke an der einen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers eine Au\u00dferfunktionsstellung wenigstens einer Spannbacke an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers zuordenbar sein soll (Merkmal 4.3). Als Au\u00dferfunktionsstellung einer Spannbacke kann daher nur eine Position angesehen werden, in der sich die Spannbacke befindet, wenn sich die an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers befindliche zugeordnete Spannbacke in der Funktionsstellung befindet.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist auch die eingangs geschilderte gegenl\u00e4ufige Bewegbarkeit von wenigsten zwei gegen\u00fcberliegenden, antriebsm\u00e4\u00dfig gekoppelten Spannbacken zu verstehen: Wird die eine Spannbacke in die Funktionsstellung bewegt, soll die zugeordnete Spannbacke an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers in die Au\u00dferfunktionsstellung bewegbar sein (Merkmal 4.6). Dies hat zur Folge, dass sich immer dann, wenn sich die eine Spannbacke in der Funktionsstellung befindet, die zugeordnete Spannbacke an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers in der Au\u00dferfunktionsstellung befindet. Eine Situation, in der sich beide Spannbacken in einer Au\u00dferfunktionsstellung befinden, ist damit ausgeschlossen, weil die Au\u00dferfunktionsstellung einer Spannbacke erst durch die Zuordnung zur Funktionsstellung der zugeordneten Spannbacke an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers definiert wird.<\/p>\n<p>Dies alles schlie\u00dft nicht aus, dass die Spannbacken neben einer (Au\u00dfer-)Funktionsstellung noch andere Positionen insbesondere zwischen der Funktionsstellung und der Au\u00dferfunktionsstellung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs einnehmen k\u00f6nnen. Dem steht die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht entgegen. Dies wird durch die einfache \u00dcberlegung deutlich, dass die Spannbacken bei einer Bewegung von der Funktionsstellung in die Au\u00dferfunktionsstellung (oder umgekehrt) jede Zwischenposition durchlaufen. Der Klagepatentanspruch schlie\u00dft nicht aus, dass die Spannbacken in diesen Zwischenpositionen angehalten und positioniert werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Auch eine funktionsorientierte Auslegung des Klagepatentanspruchs f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Die im Klagepatentanspruch geforderte antriebsm\u00e4\u00dfige Kopplung von mindestens zwei an gegen\u00fcberliegenden Seiten des Werkzeugtr\u00e4gers angeordneten Spannbacken (Merkmal 4.5) erm\u00f6glicht es, ein und dieselben Antriebselemente zum Bewegen der Spannbacken zu benutzen. Dadurch ist \u2013 ungeachtet der Position der Spannbacken beidseits des Werkzeugtr\u00e4gers \u2013 eine konstruktiv einfach gestaltete Antriebskonfiguration m\u00f6glich, die wiederum mit einem kleineren Bauvolumen verbunden ist (Sp. 2 Z. 36-50 der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Es ist nicht ersichtlich, warum die Funktion der antriebsm\u00e4\u00dfigen Kopplung der Spannbacken im Widerspruch zu der M\u00f6glichkeit stehen sollte, die Spannbacken \u00fcber die (Au\u00dfer-)Funktionsstellung hinaus in anderen Stellungen zu positionieren. Auch in einem solchen Fall wird die konstruktive Vereinfachung des Antriebskonzepts ohne weiteres erreicht, w\u00e4hrend die Positionierung der Spannbacken eher ein Problem der Steuerung sein d\u00fcrfte, zu dem sich Klagepatent jedoch nicht verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die in der Aufgabe des Klagepatents angestrebte optimale Funktionssicherheit nicht durch die antriebsm\u00e4\u00dfige Kopplung der Spannbacken erreicht, sondern durch die Gegenl\u00e4ufigkeit der Bewegung der beiden Spannbacken. In der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, \u201ezur Gew\u00e4hrleistung einer optimalen Funktionssicherheit ungeachtet der vorteilhaften Antriebskonfiguration dient (\u2026) die Gegenl\u00e4ufigkeit der Bewegung der antriebsm\u00e4\u00dfig gekoppelten Spannbacken\u201c (Sp. 2 Z. 51-55 der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Durch die Gegenl\u00e4ufigkeit lassen sich die Spannbacken in ihre Sollposition fahren, ohne dass eine besondere Justage erforderlich ist. In der Klagepatentschrift wird dazu ausgef\u00fchrt, \u201ew\u00fcrden beidseits des Werkzeugtr\u00e4gers angeordnete Spannbacken abweichend von der Erfindung gleichsinnig in Werkst\u00fcckquerrichtung bewegt, so best\u00fcnde die Gefahr, dass noch bevor die Spannbacke des genutzten Biegewerkzeuges ihre Funktionsstellung erreicht, die ungenutzte Spannbacke an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers auf die zugeh\u00f6rige Biegematrize aufl\u00e4uft. Aufgrund der antriebs- bzw. bewegungsm\u00e4\u00dfigen Kopplung der Spannbacken w\u00fcrde dann die zum Biegen einzusetzende Spannbacke am Erreichen ihrer Funktionsstellung gehindert\u201c (Sp. 3 Z. 12-22 der Klagepatentschrift, Anlage K 2; Hervorhebungen seitens der Kammer). Diese Funktion der Gegenl\u00e4ufigkeit der Bewegungen erfordert nicht, dass die Spannbacken keine von der (Au\u00dfer-)Funktionsstellung abweichenden Zwischenpositionen einnehmen d\u00fcrfen. Denn dem Klagepatent geht es darum, dass eine Spannbacke auf dem Weg in ihre Funktionsstellung nicht gehindert wird, weil die an der gegen\u00fcberliegenden Seite zugeordnete Spannbacke aufgrund einer gleichsinnigen Bewegung auf ein Hindernis l\u00e4uft. Dem widerspricht es nicht, wenn Spannbacken in eine von der (Au\u00dfer-)Funktionsstellung abweichende Position gefahren werden, da sie sich dann gerade nicht auf dem Weg in ihre Funktionsstellung befinden. Sollte eine Biegemaschine mehrere Spannbackenpaare aufweisen, von denen sich eines in der (Au\u00dfer-)Funktionsstellung befindet und die anderen in einer Zwischenposition, mag zwar die Gefahr von Kollisionen bestehen. Der Klagepatentanspruch fordert aber auch nur, dass einer Funktionsstellung wenigstens einer Spannbacke an der einen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers eine Au\u00dferfunktionsstellung wenigstens einer Spannbacke auf der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers zuordenbar ist (Merkmal 4.3). Die Positionierung anderer Spannbacken wird nicht vorgegeben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs aufweist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine vor oder seit April 2006 in Verkehr gebrachte Biegemaschine handelt. Soweit die Beklagten vortragen, die Antriebseinrichtung f\u00fcr den Dornhalter und den Rohrhalter sei seit April 2006 ver\u00e4ndert worden, sind davon keine patentwesentlichen Eigenschaften betroffen. Diese beziehen sich allein auf die Anordnung und Bewegungsabl\u00e4ufe der Biegewerkzeuge einer Biegeeinrichtung einer Biegemaschine.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 4.5 verwirklicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mit einer in Werkst\u00fcckquerrichtung ausgef\u00fchrten Bewegung zur \u00dcberf\u00fchrung einer Spannbacke an der einen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers in die Funktionsstellung die zugeordnete Spannbacke an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers in Werkst\u00fcckquerrichtung gegenl\u00e4ufig in die Au\u00dferfunktionsstellung bewegbar (Merkmal 4.6). Das gilt auch dann, wenn \u2013 wie von den Beklagten behauptet und von der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten \u2013 die Spannbacken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform drei Positionen, n\u00e4mlich eine Funktionsstellung, eine Mittelstellung und eine hintere Endstellung einnehmen k\u00f6nnen und eine Spannbacke nicht aus der hinteren Endstellung, sondern aus der Mittelstellung in die Funktionsstellung beziehungsweise die hintere Endstellung und umgekehrt von der Funktionsstellung oder hinteren Endstellung in die Mittelstellung gebracht werde.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung stellt nur die hintere Endstellung die Au\u00dferfunktionsstellung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar. Denn nur diese Position ist der Funktionsstellung der zugeordneten Spannbacke an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers zuordenbar (Merkmal 4.3). Wird also eine der Spannbacken an der einen Seite des Werkzeugtr\u00e4gers mit einer in Werkst\u00fcckquerrichtung ausgef\u00fchrten Bewegung von der Mittelstellung in die Funktionsstellung gebracht, wird gleichzeitig die zugeordnete Spannbacke an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Werkzeugtr\u00e4gers in die hintere Endstellung und damit in die Au\u00dferfunktionsstellung bewegt (Merkmal 4.6). Da diese Bewegung gegenl\u00e4ufig ist, wird die Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1 PatG \u2013 mit Ausnahme des Herstellens \u2013 benutzt. Gleiches gilt f\u00fcr die Beklagte zu 2).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und in Verkehr bringt. Dies ergibt sich auch aus dem von der Beklagten zu 1) zu verantwortenden Internetauftritt unter <a title=\"www.Ggroup.com\" href=\"http:\/\/www.Ggroup.com\">www.Ggroup.com<\/a> und <a title=\"www.Ggroup.de\" href=\"http:\/\/www.Ggroup.de\">www.Ggroup.de<\/a>, mit dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiterhin angeboten wird (Anlage K 6). Die Beklagte zu 1) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in Deutschland seit April 2006 eine ge\u00e4nderte Ausf\u00fchrungsform angeboten und vertrieben werde, weil sich die baulichen \u00c4nderungen \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht auf patentgem\u00e4\u00dfe Merkmale beziehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls angeboten. Grunds\u00e4tzlich trifft den (blo\u00dfen) Inhaber einer Domain zwar keine Haftung f\u00fcr Rechtsverletzungen, die durch den von einem Dritten zu verantwortenden Inhalt der Website begangen werden (BGH GRUR 2009, 1093, 1095 \u2013 Focus Online). Im vorliegenden Fall geh\u00f6ren die f\u00fcr den Inhalt der Website verantwortliche Beklagte zu 1) und die als Domaininhaberin fungierende Beklagte zu 2) jedoch demselben Konzern an. Die Beklagte zu 2) h\u00e4lt die Domain zugunsten der Beklagten zu 1), die dort auch im Interesse der Beklagten zu 2) die G-Gruppe, die zu dieser Gruppe geh\u00f6rigen Gesellschaften und die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gruppe beschreibt. Aufgrund des gewollten Zusammenwirkens der beiden Beklagten haftet die Beklagte zu 2) gemeinschaftlich mit der Beklagten zu 1) \u2013 sei es als Mitt\u00e4ter oder Gehilfe \u2013 auch f\u00fcr die von dieser auf der Website begangenen Patentverletzungen, die der Beklagten zu 2) damit zurechenbar sind.<\/p>\n<p>Selbst wenn man eine Mitt\u00e4terschaft oder Teilnahme der Beklagten zu 2) verneinen wollte, ergibt sich eine Haftung f\u00fcr die Inhalte auf der Website <a title=\"www.Ggroup.de\" href=\"http:\/\/www.Ggroup.de\">www.Ggroup.de<\/a> jedenfalls aus der Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten durch die Beklagte zu 2). Der Umfang der Haftung des Domaininhabers bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden eine Pr\u00fcfung der Inhalte der zur Verf\u00fcgung gestellten Domain zuzumuten ist (BGH GRUR 2009, 1093, 1094 \u2013 Focus Online). Dem blo\u00dfen Domaininhaber mag zwar ein Pr\u00fcfung der Inhalte einer Website nur dann zumutbar sein, wenn er konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr (drohende) Rechtsverletzungen hat (BGH GRUR 2009, 1093, 1095 \u2013 Focus Online). Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch, dass die beiden Beklagten \u00fcber die G-Gruppe gesellschaftsrechtlich verbunden sind und die Beklagte zu 1) auf der Website den gemeinsamen Internetauftritt der G-Gruppe und der ihr angeh\u00f6rigen Unternehmen betreibt. Wenn aber der Domaininhaber einem Dritten die Domain zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst und es \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 ihm bekannt und von ihm gewollt ist, dass der Dritte unter der Domain auch seinen \u2013 des Domaininhabers \u2013 Internetauftritt gestaltet, treffen den Domaininhaber gesteigerte Pr\u00fcfungspflichten. Auch ohne konkrete Anhaltspunkte muss dieser jedenfalls pr\u00fcfen, ob er im Rahmen des auch ihn betreffenden Internetauftritts mit rechtsverletzenden Inhalten in Verbindung gebracht werden kann. Das ist hier der Fall, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter der Domain <a title=\"www.Ggroup.de\" href=\"http:\/\/www.Ggroup.de\">www.Ggroup.de<\/a> angeboten wird und die Beklagte zu 2) unter der Rubrik \u201eVerkauf\u201c als Vertriebsgesellschaft f\u00fcr den Postleitzahlenbereich 1, 6, 8 und 9 in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls bis April 2010 genannt war. Die \u00c4nderung des Internetauftritts \u00e4ndert nichts an der Haftung der Beklagten zu 1) f\u00fcr die bereits begangene Patentverletzung. Auch die f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht ausger\u00e4umt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAufgrund der wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung der mit dem Klagepatentanspruch 2 gesch\u00fctzten Erfindung durch die Beklagten ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten aus \u00fcbergegangenem Recht dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, da diese den Gegenstand der Patentanmeldung genutzt haben, obwohl sie wissen mussten, dass die Erfindung Gegenstand der dem Klagepatent zugrunde liegenden Patentanmeldung war. Einer Differenzierung im Urteilstenor wie in den Hilfsantr\u00e4gen nach den Zeitpunkten, zu denen die Patentanmeldung vermeintlich \u00fcbertragen wurde, bedarf es nicht, weil die angemessene Entsch\u00e4digung unabh\u00e4ngig von der Person des Gl\u00e4ubigers des Entsch\u00e4digungsanspruchs bemessen wird und lediglich an den jeweiligen Inhaber des Anspruchs zu zahlen ist. Dies ist nach der Abtretung des Entsch\u00e4digungsanspruchs im Best\u00e4tigungsvertrag die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG (teilweise in Verbindung mit \u00a7 398 BGB), weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Da es insofern allein auf den Rollenstand ankommt (s.o.), ist es unbeachtlich, ob das Klagepatent der Kl\u00e4gerin materiell-rechtlich bereits vor seiner Erteilung oder zu einem anderen Zeitpunkt danach \u00fcbertragen wurde. Jedoch ist gem\u00e4\u00df dem Hilfsantrag zum Klageantrag zu V. zwischen den Sch\u00e4den der Kl\u00e4gerin und denen ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerinnen zu differenzieren (s.o.), weil die Umschreibung des Patentregisters nach Erteilung des Klagepatents erfolgte und die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit bis zum 13.07.2009 aus \u00fcbergegangenem Recht vorgeht. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Rohrbiegemaschinen des Typs E-Turn gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dieses Typs die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzen, ohne dazu berechtigt zu sein. Es macht insofern keinen Unterschied, ob die Beklagte zu 1) ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland hat. Allerdings sind lediglich solche Maschinen zur\u00fcckzurufen, die nach der Erteilung des Klagepatents am 21.06.2006 in Verkehr gebracht wurden, da der Vertrieb im Zeitraum davor rechtm\u00e4\u00dfig erfolgte und keine Patentbenutzung im Sinne von \u00a7 9 PatG darstellte.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verurteilung zum R\u00fcckruf nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen. Die Beklagten machen geltend, es bestehe die M\u00f6glichkeit, die ausgelieferten Rohrbiegemaschinen bei den Kunden derart abzu\u00e4ndern, dass sie vom Gegenstand des Klagepatents keinen Gebrauch mehr machten. Dazu m\u00fcsste lediglich der Werkzeugtr\u00e4ger gegen einen ver\u00e4nderten Werkzeugtr\u00e4ger ausgetauscht werden, bei dem die betreffenden Spannbacken \u00fcber jeweils einzeln zugeordnete Motoren angetrieben w\u00fcrden. Werde eine der Spannbacken bewegt, st\u00e4nde die andere still. Diese Arbeiten l\u00e4gen mit 40.000,00 EUR weit unterhalb des Kaufpreises f\u00fcr die Maschinen von ungef\u00e4hr 200.000,00 EUR. Dieser Vortrag vermag eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufanspruchs nicht zu begr\u00fcnden. Es ist schon nicht im Einzelnen dargelegt, ob den Beklagten \u00fcberhaupt derzeit ein alternativer Werkzeugtr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung steht und somit tats\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit besteht, die dargestellten Umbauma\u00dfnahmen vorzunehmen. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, dass bei einem blo\u00dfen Umbau die Gefahr bestehe, dass die Rohrbiegemaschine nachtr\u00e4glich wieder in den urspr\u00fcnglichen patentverletzenden Zustand versetzt und wieder in Verkehr gebracht werde. Dieses Risiko ist mit Blick auf die von den Beklagten dargestellten Umbauma\u00dfnahmen, die lediglich den Charakter einfacher Montagearbeiten haben, durchaus gegeben. Abgesehen davon erschlie\u00dft sich auch nicht, warum die Kunden der Beklagten zu 1) mit solchen Umbauma\u00dfnahmen an der von ihnen jeweils erworbenen Rohrbiegemaschine einverstanden sein sollten. Immerhin betr\u00e4gt der Kaufpreis nach der Behauptung der Beklagten ungef\u00e4hr 200.000,00 EUR f\u00fcr eine Maschine, die anders als beim Erwerb erwartet nur eingeschr\u00e4nkt nutzbar ist. Da die Spannbacken antriebsm\u00e4\u00dfig nicht mehr gekoppelt sind, wird der mit mehreren Antrieben f\u00fcr die verschiedenen Spannbacken versehene Werkzeugtr\u00e4ger gr\u00f6\u00dfer und schwerer. Unter Umst\u00e4nden dauert der Biegevorgang auch l\u00e4nger, wenn die Spannbacken nicht mehr gleichzeitig gegenl\u00e4ufig in ihre (Au\u00dfer-)Funktionsstellung gefahren werden k\u00f6nnen. Neben den Kosten f\u00fcr die Umbauma\u00dfnahmen ist insofern zus\u00e4tzlich ein erheblicher Abschlag auf den urspr\u00fcnglichen Kaufpreis zu erwarten. Damit relativiert sich aber bereits die Differenz zwischen dem urspr\u00fcnglichen Kaufpreis und den mit den Umbauma\u00dfnahmen verbundenen Kosten. Vor diesem Hintergrund kann von einer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs nicht ausgegangen werden. Dabei ist letztlich auch zu ber\u00fccksichtigen, dass im Falle der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der R\u00fcckrufanspruch ausgeschlossen ist. F\u00fcr eine Verurteilung zu einer anderen Ma\u00dfnahme bietet das Gesetz keinen Raum, kann daher auch nicht ohne weiteres erzwungen werden, geschweige denn von der Kl\u00e4gerin \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wird nicht durch die Entgegenhaltung EP 0446 819 B1 (Anlage NK 1 zur Anlage B 3) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, weil jedenfalls die Merkmale 4.5 und 4.6 in der Entgegenhaltung nicht offenbart wird.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung NK 1 hat eine Rohrbiegemaschine zum Gegenstand. Am Kopfende des Maschinenrahmens dieser Rohrbiegemaschine ist ein Biegetisch 13 mit zwei Biegeschablonen 36, 37 und einem verschwenkbaren Schwenkarm 7 angebracht. Auf dem Schwenkarm 7 sind Spannbacken 41, 42 mit zugeh\u00f6rigen Festklemmeinrichtungen vorgesehen. Der Biegetisch 13 ist zusammen mit den Biegewerkzeugen um eine Achse 14, die parallel zur L\u00e4ngsrichtung 8 des Maschinenrahmens 11 liegt, drehbar gelagert. Die zwei Biegeschablonen 36, 37, die Spannbacken 41, 42 und die Gleitschienen 47, 48 sind je auf zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten und im Abstand zu dieser Achse 14 am Biegetisch 13 so angebracht, dass sie durch Drehung des Biegetisches 13 abwechselnd in eine Arbeits- oder Parkposition bringbar sind (S. 3 Z. 33-43 der Anlage NK 1). Nach Beendigung einer Biegeoperation wird die Spannbacke 41 und die Gleitschiene 48 ge\u00f6ffnet. Nachdem das Rohr 44 durch eine Querverschiebung entfernt wurde, wird der Biegetisch 13 zusammen mit den Biegewerkzeugen um die Achse 14 gedreht. Befindet sich das zu biegende Rohr 44 zwischen der zweiten Biegeschablone 37 und der Spannbacke 42, wird es durch Querverschiebung weiter zur zweiten Biegeschablone 37 hinbewegt und mittels der Spannbacke 42 festgeklemmt. Danach kann eine neue Biegeoperation eingeleitet werden (S. 1 Z. 47 bis S. 2 Z. 6 der Anlage NK 1).<\/p>\n<p>Die in der Entgegenhaltung NK 1 verwendeten Begriffe Arbeitsposition und Parkposition sind nicht mit den patentgem\u00e4\u00dfen Begriffen \u201eFunktionsstellung\u201c und \u201eAu\u00dferfunktionsstellung\u201c gleichzusetzen. Bei der Parkposition handelt es sich lediglich um eine Position der Spannbacke auf der dem Werkst\u00fcck abgewandten Seite des Biegetisches, der f\u00fcr den Biegevorgang gerade nicht genutzt wird. Es wird in der Entgegenhaltung NK 1 nicht offenbart, dass die Bewegung der beiden in Arbeits- oder Parkposition befindlichen Spannbacken antriebsm\u00e4\u00dfig gekoppelt sind (Merkmal 4.5). Dies l\u00e4sst sich auch nicht dem Hinweis in der Entgegenhaltung NK 1 entnehmen, die Bewegungsabl\u00e4ufe des Vorschubwagens, der Spannbacken, der Gleitschienen und der Drehung des Biegetisches k\u00f6nnen durch eine Computersteuerung gegenseitig \u00fcberschneidend vorgesehen werden (S. 4 Z. 7 ff und Anspr\u00fcche 5 und 6 der Anlage NK 1). Damit ist nur eine Gleichzeitigkeit von Bewegungen im Sinne einer steuerungsm\u00e4\u00dfigen Kopplung angesprochen, nicht aber die antriebsm\u00e4\u00dfige Koppelung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Gleiches gilt f\u00fcr den Hinweis in der Entgegenhaltung NK 1, \u00fcber eine Programmsteuerung ist der Motor 23 f\u00fcr die Querverschiebung des Vorschubwagens 25 und sind Antriebe f\u00fcr die Spannbacken 41, 42, f\u00fcr die Gleitschienen 47, 48 sowie der Motor 34 f\u00fcr die Drehung des Biegetisches 13 miteinander elektronisch verkn\u00fcpft (S. 3 Z. 44 ff der Anlage NK 1). Der Verweis auf die Programmsteuerung zeigt, dass es sich gerade nicht um eine antriebsm\u00e4\u00dfige Kopplung handelt. Dar\u00fcber hinaus ist in der Entgegenhaltung NK 1 nicht beschrieben, dass mit der Bewegung, mit der die Spannbacke 42 das zu biegende Rohr 44 festklemmt, zugleich die gegen\u00fcberliegende Spannbacke gegenl\u00e4ufig in eine Au\u00dferfunktionsstellung bewegbar ist (Merkmal 4.6).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise durch eine Kombination der Entgegenhaltung NK 1 mit der Entgegenhaltung DD 264 881 A1 (Anlage NK 2 zur Anlage B 3) oder einer offenkundigen Vorbenutzung einer Doppelkopf-Rohrbiegemaschine (Anlage O zur Anlage B 3). Hinsichtlich der Entgegenhaltung NK 2 ist schon nicht ersichtlich, warum der Fachmann veranlasst sein sollte, diese Druckschrift heranzuziehen, weil sie mit einem Spreizbackengreifer keine Biegemaschine, sondern gattungsfremde Technik zum Gegenstand hat. Dar\u00fcber hinaus offenbart die Entgegenhaltung NK 2 jedenfalls nicht die Gegenl\u00e4ufigkeit der jeweils zugeordneten Spannbacken (Merkmal 4.6), weil sich die Spreizbacken gleichsinnig bewegen. Auf die offenkundige Vorbenutzung einer Rohrbiegemaschine kann eine Aussetzungsentscheidung im vorliegenden Fall nicht gest\u00fctzt werden, weil die Kl\u00e4gerin den zugeh\u00f6rigen Tatsachenvortrag im Nichtigkeitsverfahren bestritten hat und nicht absehbar ist, ob das Bundespatentgericht Beweis erheben wird und, wenn dies der Fall sein sollte, wie es die Beweise w\u00fcrdigen wird. Die f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderliche \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents kann daraus nicht hergeleitet werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beklagte zu 1) im Nichtigkeitsverfahren die bereits im Erteilungsverfahren gepr\u00fcfte Entgegenhaltung DE 33 02 888 A1 aufgef\u00fchrt, die aber nicht zur Akte gereicht wurde. Abgesehen davon tragen die Beklagten selbst vor, dass die Spannbacken der in dieser Entgegenhaltung offenbarten Biegemaschine nicht gegenl\u00e4ufig, sondern gleichsinnig bewegt werden, so dass auch in Kombination mit den bisher genannten Entgegenhaltungen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht nahegelegt ist. Bei der von den Beklagten vorgelegten Entgegenhaltung EP 0 538 207 A2 (Anlage D 2) handelt es sich ebenso um gepr\u00fcften Stand der Technik.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1628 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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