{"id":1471,"date":"2011-02-24T17:00:12","date_gmt":"2011-02-24T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1471"},"modified":"2016-04-22T08:23:28","modified_gmt":"2016-04-22T08:23:28","slug":"4a-o-18710-spielhuette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1471","title":{"rendered":"4a O 187\/10 &#8211; Spielh\u00fctte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1608<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Februar 2011, Az. 4a O 187\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 2.781,20 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 53 % und die Kl\u00e4gerin zu 47 %.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<br \/>\nTatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagen die Zahlung von Schadensersatz und au\u00dfergerichtlicher Anwaltskosten wegen der Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 0 718 XXX B2 (Klagepatent) geltend. Das Klagepatent wurde am 21.12.1995 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 23.12.1994 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 24.06.1998 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Spielh\u00fctte, die weitgehend undurchsichtig ist und einen Innenraum zumindest teilweise umschlie\u00dft und aus einem Weidengeflecht und St\u00e4ben besteht, das Weidengeflecht aus Weidenruten gebildet ist, in das mindestens drei St\u00e4be eingeflochten sind und die St\u00e4be mit ihrem zur Bodenseite hin weisenden Ende \u00fcber das Weidengeflecht hervorstehen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die St\u00e4be im Wesentlichen vertikal ausgerichtet sind und sich das Weidengeflecht nach oben hin \u00fcber die St\u00e4be hinaus fortsetzt und zu einer Kuppel zusammengeflochten ist.<\/p>\n<p>Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr Hartmut A. Dieser schloss mit der B C-GmbH bereits am 01.04.1982 einen Vertrag \u00fcber die ausschlie\u00dflich Nutzung von Schutzrechten. Mit Vereinbarung vom 02.05.1989 \u00fcbernahm die Kl\u00e4gerin zum 01.01.1989 die ausschlie\u00dfliche Lizenz aus dem Vertrag vom 01.04.1982. Der Lizenzvertrag wurde schlie\u00dflich am 01.02.1999 durch eine Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und Herrn Hartmut A dahingehend erg\u00e4nzt, dass auch das Klagepatent in die ausschlie\u00dfliche Lizenz einbezogen wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, bot im Internet Spielh\u00fctten unter der Bezeichnung \u201eD\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an und ver\u00e4u\u00dferte sie auch. Nachstehend ist ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgebildet.<\/p>\n<p>Mit SchrBn der Patent- und Rechtsanw\u00e4lte Dr. E und E vom 24.07.2008 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) auf, sich hinsichtlich des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Unterlassung, Rechnungslegung und zur Zahlung von Schadensersatz zu verpflichten. Ebenso sollte sich die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von jeweils einer 1,3 Geb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 350.000,00 EUR zuz\u00fcglich Auslagen und Mehrwertsteuer verpflichten. Daraufhin gaben die Beklagten am 05.08.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab und bezifferten ihre Gesamtums\u00e4tze mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Zeitraum vom 31.03.2006 bis zum 11.06.2008 mit 2.743,40 EUR. Nachdem die Kl\u00e4gerin weiterhin auf der Erteilung der Auskunft und Zahlung der au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten beharrte, erteilten die Beklagten mit anwaltlichem SchrBn vom 01.09.2008 die gew\u00fcnschte Auskunft, die Zahlung au\u00dfergerichtlicher Anwaltskosten sahen sie nur auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 25.000,00 EUR als gerechtfertigt an. Unter anderem bezifferten die Beklagten in der Rechnungslegung den Gesamtgewinn aus dem Vertrieb von insgesamt 23 St\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit 1.568,40 EUR.<\/p>\n<p>Mit Vereinbarung vom 06.09.2010 erkl\u00e4rte der Patentinhaber Hartmut A gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die Abtretung s\u00e4mtlicher Schadensersatzanspr\u00fcche, die ihm aus der Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten zustehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie k\u00f6nne den gesamten Gewinn als Schadensersatz verlangen, weil nicht nur ein Teil des vertriebenen Produkts, sondern die Vorrichtung als Ganzes durch das Klagepatent gesch\u00fctzt sei. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Kaufentscheidung sei das Gepr\u00e4ge einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spielh\u00fctte, das dadurch gekennzeichnet sei, dass die St\u00e4be \u00fcber das Weidengeflecht hinaus fortgesetzt und zu einer Kuppel geformt seien. Im \u00dcbrigen h\u00e4lt sie den Gegenstandswert f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgung von 350.000,00 EUR f\u00fcr angemessen, da die Beklagte zu 1) die beanstandeten Ds bundesweit angeboten und vertrieben habe. Zudem handele es sich bei dem Klagepatent um ein europ\u00e4isches Patent. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 habe in den letzten f\u00fcnf Jahren mit patentgem\u00e4\u00dfen Spielh\u00fctten einen Umsatz von 500.000,00 EUR erzielt.<\/p>\n<p>Mit der Klage verlangt die Kl\u00e4gerin die Herausgabe des Verletzergewinns in H\u00f6he von 1.568,40 EUR und die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten von 6.275,60 EUR. Sie hat urspr\u00fcnglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.844,00 EUR zuz\u00fcglich f\u00fcnf Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben die Klageforderung in H\u00f6he eines Teilbetrages von 1.771,90 EUR zuz\u00fcglich Zinsen anerkannt und beglichen und sind mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 23.11.2010 antragsgem\u00e4\u00df verurteilt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr noch,<\/p>\n<p>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.072,10 EUR zuz\u00fcglich f\u00fcnf Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent sei und ihr etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche abgetreten worden seien. Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, dass lediglich ein Viertel des Gewinns, mithin 392,10 EUR als Schadensersatz zu erstatten seien, weil als Schaden lediglich ein Anteil am Umsatz auf die Verletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Die Mehrheit der Merkmale des Klagepatentanspruchs entspreche dem Stand der Technik. Das Merkmal der herausstehenden St\u00e4be sei f\u00fcr die Kaufentscheidung nicht ma\u00dfgeblich, was bei einem Vergleich mit den Ums\u00e4tzen aus dem Verkauf ihres nicht patentverletzenden Weidentipis ersichtlich sei. Was die Abmahnkosten angehe, sei der Gegenstandswert \u00fcbersetzt. Auch wenn es sich um ein europ\u00e4isches Patent handele, habe die Kl\u00e4gerin Benutzungen im Ausland nicht geltend gemacht. Das Klagepatent befinde sich zudem im letzten Viertel seiner Schutzdauer. Schlie\u00dflich sei der Angriffsfaktor aufgrund der geringen Benutzung durch die Kl\u00e4gerin sehr gering. Abgesehen davon sei die au\u00dfergerichtliche Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich des sofortigen Anerkenntnisses habe die Kl\u00e4gerin ohnehin die Kosten zu tragen. Sie habe auf die Vorschl\u00e4ge zu einer g\u00fctlichen Einigung lange Zeit nicht reagiert, so dass mit einer Klage nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Daher sei der Anspruch jedenfalls verwirkt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.176,30 EUR aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. \u00dcber den Schadensersatzbetrag von 392,10 EUR hinaus, den die Beklagten bereits anerkannt und gezahlt haben, kann die Kl\u00e4gerin keinen weiteren Schadensersatz als Kompensation f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von den Beklagten verlangen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aus eigenem Recht und aufgrund der mit Herrn Hartmut A vereinbarten Abtretung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen die Beklagten aus \u00fcbertragenem Recht Inhaber eines aus einer Patentverletzung entstandenen Schadensersatzanspruchs.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten die ausschlie\u00dfliche Lizenz der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreiten, hat die Kl\u00e4gerin durch die Vorlage der Lizenzvereinbarung zwischen dem Patentinhaber Hartmut A und der B C-GmbH vom 01.04.1992, durch die Vertrags\u00fcbernahme durch die Kl\u00e4gerin mit Vereinbarung vom 02.05.1989 und durch die erg\u00e4nzende Vereinbarung zwischen dem Patentinhaber Hartmut A und der Kl\u00e4gerin vom 01.02.1999, mit der das Klagepatent in die Lizenzvereinbarung einbezogen wurde, gezeigt, dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 eine ausschlie\u00dflich Lizenz am Klagepatent innehat. Dem sind die Beklagten nicht weiter entgegengetreten. Auch seitens der Kammer bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel an einer wirksamen Lizenzerteilung. Der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer ist regelm\u00e4\u00dfig aus eigenem Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen berechtigt.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten in gleicher Weise f\u00fcr die wirksame Abtretung der gegebenenfalls dem Patentinhaber Hartmut A zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Beklagten aus einer Verletzung des Klagepatents. Die Abtretung wurde am 06.09.2010 zwischen der Kl\u00e4gerin und Herrn Hartmut A vereinbart.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Spielh\u00fctte. Nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift sind Spielh\u00fctten in vielf\u00e4ltigen Formen bekannt. Es handele sich regelm\u00e4\u00dfig um Holzkonstruktionen mit einem Eingang, Fenstern oder auch verschiedenen Ebenen, die \u00fcber Leitern, Kletterb\u00e4ume oder Treppen miteinander verbunden seien. Im einfachsten Fall k\u00f6nne aber schon ein durch eine halbkreisf\u00f6rmige Wand abgeschlossener Raum als Spielh\u00fctte dienen. Vor allem beim Spiel in Gruppen sei ein Sichtschutz wesentliches Funktionsmerkmal, um sich verstecken oder zur\u00fcckziehen zu k\u00f6nnen. In den sich immer mehr durchsetzenden Naturspielpl\u00e4tzen gebe es auch Spielh\u00fctten aus angepflanzten, lebenden Weiden. Diese seien dazu ungef\u00e4hr entlang einer Kreislinie angepflanzt und so miteinander verflochten, dass sich eine seitlich geschlossene H\u00fctte ergebe. Solche Weidenh\u00fctten b\u00f6ten Kindern die M\u00f6glichkeit naturnaher Erlebnisse.<\/p>\n<p>An diesen Weidenh\u00fctten wird in der Klagepatentschrift als nachteilig angesehen, dass sich f\u00fcr die Kinder das Erfolgserlebnis erst sehr sp\u00e4t einstelle, da erst nach ungef\u00e4hr ein bis zwei Jahren eine Nutzung als H\u00f6hle oder Spielh\u00fctte m\u00f6glich sei. W\u00e4hrend eines solch langen Zeitraums verl\u00f6ren die Kinder jedoch in der Regel das Interesse oder verlie\u00dfen bereits aufgrund ihres Alters die betreuende Einrichtung.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird schlie\u00dflich die Ver\u00f6ffentlichung \u201eNaturspielr\u00e4ume f\u00fcr Kinder\u201c des Naturschutzzentrums Nordrhein-Westfalen genannt, in der eine Weidenh\u00fctte beschrieben werde, die nach Art eines Indianer-Tipi aus kreisf\u00f6rmig auf den Boden aufgestellten und nach oben zu einem gemeinsamen Punkt gef\u00fchrten und dort miteinander verbundenen St\u00e4ben bestehe. Ausgehend vom Boden seien die St\u00e4be bis zu einer gewissen h\u00f6he in ein Weidengeflecht eingeflochten, sodass die St\u00e4be nach oben hinausragten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Spielh\u00fctte auszugestalten, die sofort zum Spielen zur Verf\u00fcgung steht und trotzdem naturnahe Erlebnisse vermittele. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 geschehen, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Spielh\u00fctte,<br \/>\n1.1 die Spielh\u00fctte ist weitgehend undurchsichtig;<br \/>\n1.2 die Spielh\u00fctte umschlie\u00dft zumindest teilweise einen Innenraum und<br \/>\n1.3 die Spielh\u00fctte besteht aus einem Weidengeflecht und St\u00e4ben;<br \/>\n2. das Weidengeflecht ist aus Weidenruten gebildet;<br \/>\n2.1 in das Weidengeflecht sind mindestens drei St\u00e4be eingeflochten;<br \/>\n2.2.1 die St\u00e4be stehen mit ihrem zur Bodenseite hin weisenden Ende \u00fcber das Weidengeflecht hervor;<br \/>\n2.2.2 die St\u00e4be sind im Wesentlichen vertikal ausgerichtet;<br \/>\n2.2 das Weidengeflecht setzt sich nach oben hin \u00fcber die St\u00e4be hinaus fort;<br \/>\n2.3 das Weidengeflecht ist zu einer Kuppel zusammengeflochten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) machte durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Dies geschah ohne Berechtigung der Kl\u00e4gerin beziehungsweise des Patentinhabers Hartmut A. Dar\u00fcber hinaus handelte die Beklagte zu 1) durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter schuldhaft. Als eine auf dem Markt f\u00fcr verschiedene Holzprodukte und Korbwaren agierende Gesellschaft h\u00e4tte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) ergibt sich gem\u00e4\u00df \u00a7 128 HGB analog.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kammer sch\u00e4tzt den Schaden, der durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstanden ist, auf 392,10 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin berechnet den Schaden auf der Grundlage der Herausgabe des von den Beklagten erzielten Gewinns. Diese Berechnungsmethode ist mittlerweile in \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG ausdr\u00fccklich geregelt. Die Berechnungsart der Herausgabe des Verletzergewinns zielt nicht auf einen Ersatz des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens, sondern in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeintr\u00e4chtigung des Schutzrechtsinhabers (BGH GRUR 2001, 329ff. \u2013 Gemeinkostenanteil; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 143 ff. \u2013 Schwerlastregal II). Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadensersatz zu leistende angemessene Lizenzgeb\u00fchr l\u00e4sst sich die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach \u00a7 287 ZPO gesch\u00e4tzt werden, wobei die Grundlagen dieser Sch\u00e4tzung \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 objektiv ermittelt werden m\u00fcssen (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 5, 251, 254 \u2013 Lifter).<\/p>\n<p>Der als Schadensersatz herauszugebende Verletzergewinn umfasst nicht den gesamten durch den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde erzielten Gewinn, sondern nur den gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechtes erzielten Anteil daran (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 194 ff, Rn 4 \u2013 Schwerlastregal II). Voraussetzung f\u00fcr die Herausgabe des Verletzergewinns ist also, dass der Gewinn gerade durch die Verletzung erzielt wurde und nicht auf andere Ursachen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 5, 251, 254 \u2013 Lifter). Insoweit geht es jedoch nicht um eine ad\u00e4quate Kausalit\u00e4t, sondern um eine wertende Betrachtung, wie sie bei einer Mitverschuldensabw\u00e4gung \u00fcblich ist (BGH GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use). Die Beweislast f\u00fcr die die \u201eKausalit\u00e4t\u201c begr\u00fcndenden Tatsachen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin, insbesondere wenn sie vortr\u00e4gt, dass der Verletzergewinn ausnahmsweise in vollem Umfang auf der Patentverletzung beruht (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 139 Rn 120). Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist daher zun\u00e4chst festzustellen, welchen (Gesamt-)Gewinn die Beklagte zu 1) mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Ds insgesamt erzielt hat, um dann unter Anwendung von \u00a7 287 ZPO zu ermitteln, in welchem Umfang dieser Gewinn in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit der Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre bei den angegriffenen Spielh\u00fctten steht.<\/p>\n<p>Der mit den beanstandeten Ds erzielte Gewinn betr\u00e4gt unstreitig 1.568,40 EUR. Von diesem kann die Kl\u00e4gerin als Schadensersatz lediglich ein Viertel, mithin 392,10 EUR verlangen. Der gesamte Verletzergewinn steht der Kl\u00e4gerin hingegen nicht zu. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der von der Beklagten zu 1) erzielte Gewinn allein durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gestaltung der beanstandeten Ds erzielt wurde.<\/p>\n<p>Dem potentiellen Abnehmer einer Spielh\u00fctte stehen mehrere Alternativen zum Erwerb einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spielh\u00fctte zur Verf\u00fcgung. In der Klagepatentschrift selbst wird herausgestellt, dass im Stand der Technik Spielh\u00fctten in verschiedenen Formen bekannt seien. Meistens handele es sich dabei um Holzkonstruktionen. Weiterhin wird in der Klagepatentschrift im Einzelnen die Weidenh\u00fctte in der Form eines Indianertipi aus der Ver\u00f6ffentlichung \u201eNaturspielr\u00e4ume f\u00fcr Kinder\u201c vom Naturschutzzentrum Nordrhein-Westfalen beschrieben. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spielh\u00fctte unterscheidet sich von dieser aus dem Stand der Technik bekannten H\u00fctte dadurch, dass die St\u00e4be im Wesentlichen vertikal ausgerichtet sind, sich das Weidengeflecht \u00fcber die St\u00e4be hinaus fortsetzt und zu einer Kuppel zusammengeflochten ist. Dadurch ergibt sich f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Weidenh\u00fctte ann\u00e4hernd eine Zylinderform mit Kuppelabschluss nach oben, w\u00e4hrend die aus dem Stand der Technik bekannte Spielh\u00fctte eher eine Kegelform aufweist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist zuzugeben, dass diese \u00e4u\u00dfere Gestalt der Spielh\u00fctte \u2013 von der Kl\u00e4gerin als \u201eGepr\u00e4ge\u201c bezeichnet \u2013 die Entscheidung \u00fcber den Erwerb einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spielh\u00fctte zumindest mitbestimmt. Es ist aber nicht dargelegt, warum allein die \u00e4u\u00dfere Gestalt der Spielh\u00fctte \u2013 Kegelform oder Zylinderform mit Kuppelabschluss \u2013 f\u00fcr die Kaufentscheidung urs\u00e4chlich sein sollte. Vielmehr kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass unter anderem auch die Gr\u00f6\u00dfe der beanstandeten Ds f\u00fcr die Kaufentscheidung miturs\u00e4chlich ist. F\u00fcr den potentiellen Abnehmer wird der Erwerb eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ds regelm\u00e4\u00dfig davon abh\u00e4ngen, welcher Platz f\u00fcr eine Spielh\u00fctte zur Verf\u00fcgung steht. Weiterhin wird auch die Verarbeitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Entscheidung \u00fcber den Erwerb eines Ds mitbestimmen. Aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlagenkonvolut K 10 sind verschiedene Typen von Spielh\u00fctten ersichtlich, die in unterschiedlicher Art und Weise geflochten und verarbeitet sind. Nicht jede Art von Spielh\u00fctte wird einem potentiellen Erwerber zusagen.<\/p>\n<p>Davon ausgehend sch\u00e4tzt die Kammer die H\u00f6he des der Kl\u00e4gerin durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstandenen Schadens auf einen Anteil von 25 % am Verletzergewinn, mithin auf 392,10 EUR. Da die Beklagten in H\u00f6he dieses Betrages die Klageforderung anerkannt und bereits gezahlt haben, ist die Forderung im vollen Umfang erloschen und die Klage in H\u00f6he des \u00fcberschie\u00dfenden Betrages von 1.176,30 EUR unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von weiteren 2.781,20 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nRegelm\u00e4\u00dfig sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zu erstatten. Vorliegend wurde die Beklagte durch die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin und den Patentanwalt Dr. E im Auftrag der Kl\u00e4gerin mit SchrBn vom 24.07.2008 aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben. Die Abmahnung war berechtigt, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig das Klagepatent verletzt und der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin und Abtretungsempf\u00e4ngerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zustanden. Die Abmahnung war auch objektiv n\u00fctzlich und entspricht dem mutma\u00dflichen Willen der Beklagten, die mit der au\u00dfergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene h\u00f6here Kosten vermeiden konnten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAllerdings durfte die Kl\u00e4gerin lediglich Aufwendungen in H\u00f6he von insgesamt 4.161,00 EUR f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgung f\u00fcr erforderlich im Sinne von \u00a7 670 BGB erachten. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist lediglich von einem Gegenstandswert von 150.000,00 EUR f\u00fcr die Berechnung der Rechts- und Patentanwaltskosten auszugehen. Der Gegenstandswert richtet sich gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 RVG nach den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes. Gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG ist in Verfahren nach dem Patentgesetz der Streitwert nach billigem Ermessen festzusetzen. Dabei ist auf den Streitgegenstand abzustellen, der durch den Klageantrag und den Klagegrund festgelegt wird. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Wertfestsetzung ist das objektive wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seinen Antr\u00e4gen verfolgt (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis 4. Aufl., Rn 1530).<\/p>\n<p>Steht wie bei der Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs im Vordergrund, kommt es f\u00fcr dessen Wert darauf an, mit welchen Nachteilen die Kl\u00e4gerin bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse daran, den Schaden abzuwenden, der der Kl\u00e4gerin durch die zuk\u00fcnftig zu bef\u00fcrchtenden Patentverletzungshandlungen des Gegners droht. Insofern kommt es weniger auf den mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen Schaden der Partei an, sondern auf das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis 4. Aufl., Rn 1531). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Einleitung des Verfahrens noch gegebene Restlaufzeit des Patents. Weiterhin sind einerseits die Verh\u00e4ltnisse bei der Kl\u00e4gerin wie zum Beispiel Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung zu ber\u00fccksichtigen, die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlungen sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O.).<\/p>\n<p>Die Restlaufzeit des Klagepatents im Zeitpunkt der Abmahnung vom 24.07.2008 betrug noch \u00fcber sieben Jahre. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, ihr Umsatz mit patentgem\u00e4\u00dfen Spielh\u00fctten habe in den letzten f\u00fcnf Jahren ungef\u00e4hr 500.000,00 EUR betragen. Abgesehen davon, dass die Beklagten diese Umsatzangabe mit Nichtwissen bestritten haben, rechtfertigt ein solcher Umsatz allein nicht den Ansatz eines Gegenstandswertes von 350.000,00 EUR. Vielmehr muss im Blick behalten werden, dass die mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen durch die Beklagten verbundenen wirtschaftlichen Nachteile f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eher als gering einzustufen sind. Die Beklagten haben in einem Zeitraum von \u00fcber zwei Jahren einen Umsatz mit patentgem\u00e4\u00dfen Spielh\u00fctten von nicht einmal 3.000,00 EUR erzielt. Vor diesem Hintergrund ist ein Gegenstandswert von 150.000,00 EUR angemessen. Dass es sich bei dem Klagepatent um ein europ\u00e4isches Patent handelt, ist unbeachtlich, weil die Kl\u00e4gerin eine Benutzung im Ausland au\u00dfergerichtlich nicht behauptet hat und eine solche Benutzung auch nicht vorgenommen wurde.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Gegenstandswert betragen die zu ersetzenden Aufwendungen bei einer 1,3 Geb\u00fchr zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR f\u00fcr einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt zusammen 4.161,00 EUR. Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte die Kl\u00e4gerin die Hinzuziehung sowohl rechtsanwaltlichen als auch patentanwaltlichen Beistands f\u00fcr erforderlich erachten. Die Doppelvertretung entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. \u00a7 143 Abs. 3 PatG f\u00fcr das gerichtliche Verfahren) und wird den sich aus technischen Schutzrechten und entsprechenden Verletzungstatbest\u00e4nden ergebenden Problemen gerecht (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis 4. Aufl.: Rn 412). Dass die Doppelvertreung im vorliegenden Fall missbr\u00e4uchlich erfolgte, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 4.161,00 EUR ist jedoch durch das Teilanerkenntnis der Beklagten und die nachfolgende Zahlung in H\u00f6he von 1.379,80 EUR erloschen. Es verbleibt ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.781,20 EUR. Die Kl\u00e4gerin kann auch Zahlung unmittelbar an sich verlangen und ist nicht auf einen Freistellungsanspruch zu verweisen, weil sich der urspr\u00fcnglich bestehende Freistellungsanspruch infolge der Zahlungsverweigerung der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 250 BGB analog in einen Zahlungsanspruch umwandelte.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Einwand der Verwirkung greift nicht durch. Die Verwirkung eines Rechts setzt voraus, dass der Berechtigte es l\u00e4ngere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment) (Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB 70. Aufl.: \u00a7 242 Rn 87). Abgesehen davon, dass jeglicher Anhaltspunkt f\u00fcr das Umstandsmoment fehlt, gen\u00fcgt auch ein Zeitraum von zwei Jahren zwischen dem letzten Briefwechsel und der Klageerhebung grunds\u00e4tzlich nicht aus, um das erforderliche Zeitmoment zu bejahen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit der Zustellung der Klage am 21.10.2010 aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 93 ZPO. Was die Zahlung des Schadensersatzes f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeht, haben die Beklagten die Klageforderung sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klage gegeben. Noch mit anwaltlichem SchrBn vom 22.09.2008 boten die Beklagten an, die H\u00e4lfte ihres Gewinns und damit mehr als die der Kl\u00e4gerin zustehende Forderung als Schadensersatz zu zahlen. Darauf reagierte die Kl\u00e4gerin nicht. Stattdessen erhob sie zwei Jahre sp\u00e4ter Klage, die die Beklagten zum sofortigen Teilanerkenntnis der Klageforderung zum Anlass nahmen. Ob ein Anerkenntnis noch als sofortig anzusehen ist, wenn der Beklagte nicht auch die geschuldete Leistung sofort erbringt (zum Meinungsstand vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 93 Rn 6 \u201eGeldschulden\u201c), kann dahinstehen, da jedenfalls die Zahlung am 16.12.2010 zeitlich nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem erst einen Monat zuvor vollst\u00e4ndig erkl\u00e4rten Anerkenntnis steht. Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe auf den Vergleichsvorschlag der Beklagten in keiner Weise eingehen m\u00fcssen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das auf die au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten bezogene Teilanerkenntnis nicht als sofortiges Anerkenntnis im Sinne von \u00a7 93 ZPO anzusehen ist, da die Beklagten der Kl\u00e4gerin mit dem SchrBn vom 22.09.2008 nicht die gesamte ihr zustehende Forderung zum Ausgleich anboten und sich die Kl\u00e4gerin auf eine Teilleistung nicht einlassen musste. Dieser Umstand f\u00fchrt nicht dazu, dass die Beklagten auch die Klage hinsichtlich der auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezogenen Forderung veranlassten, weil die Beklagten die beiden Forderungen nicht im Sinne eines Gesamtvergleichsvorschlags verkn\u00fcpften und die Kl\u00e4gerin nicht davon ausgehen konnte, die eine (Teil-)Forderung nur dann zu erhalten, wenn sie auch die andere (Teil-)Forderung akzeptierte.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 7.844,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1608 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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