{"id":1469,"date":"2011-05-05T17:00:41","date_gmt":"2011-05-05T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1469"},"modified":"2016-04-22T08:22:07","modified_gmt":"2016-04-22T08:22:07","slug":"4a-o-17808-schaum-hautcreme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1469","title":{"rendered":"4a O 178\/08 &#8211; Schaum-Hautcreme"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1627<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Mai 2011, Az. 4a O 178\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist nach ihrem Vortrag Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 014 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 18.08.1998 in deutscher Sprache unter Inanspruchnahme der DE 19735XXX vom 18.08.1997 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung des Klagepatents erfolgte am 19.12.2001. Nachdem bereits die Einspruchsab-teilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent lediglich beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten hatte, hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent in einer Zwischenentscheidung vom 10.08.2010 lediglich in einer nochmals eingeschr\u00e4nkten Fassung aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA\u201c. Der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 in der durch die Technische Beschwerdekammer aufrecht erhaltenen Fassung ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eSchaum-Hautcreme, bestehend aus<\/p>\n<p>&#8211; Fetts\u00e4uren,<br \/>\n&#8211; Emulgatoren,<br \/>\n&#8211; Coemulgatoren,<br \/>\n&#8211; Wasser,<br \/>\n&#8211; Moisturiser,<br \/>\n&#8211; Allantoin,<br \/>\n&#8211; Harnstoff<br \/>\n&#8211; Treibgas,<br \/>\n&#8211; einer hautvertr\u00e4glichen basischen organischen Verbindung,<br \/>\n&#8211; wahlweise Paraffinum liquidum,<br \/>\n&#8211; wahlweise Konservierungsmittel(n),<br \/>\n&#8211; wahlweise einer siliconhaltigen Substanz,<br \/>\n&#8211; wahlweise einem oder mehreren r\u00fcckfettenden Stoffen,<br \/>\n&#8211; wahlweise reizlindernden Substanzen, n\u00e4mlich Kamillenextrakt,<br \/>\n&#8211; wahlweise hautwirksamen Vitaminen,<\/p>\n<p>erh\u00e4ltlich durch<\/p>\n<p>&#8211; Herstellung einer Phase I durch Aufschmelzen bei 75 \u00b0C einer Mischung enthaltend Fetts\u00e4uren, insbesondere C10 \u2013 C22 Fett-s\u00e4uren, ggf. unges\u00e4ttigte und\/oder mehrfach unges\u00e4ttigte Fett-s\u00e4uren, Emulgatoren, Coemulgatoren, wie Triceteareth-4-phos-phat, unter wahlweiser Zugabe von Paraffinum Liquidum, einer siliconhaltigen Substanz und\/oder mehrerer r\u00fcckfet-tender Stoffe,<\/p>\n<p>gefolgt von einer dosierten Zugabe unter R\u00fchren zu einer<\/p>\n<p>&#8211; auf 75\u00b0 C temperierten Phase II, die aus einer w\u00e4ssrigen Mi-schung enthaltend Moisturiser, wie Propylenglykol, und\/oder mehrwertige Alkohole, insbesondere Glycerin, Emulgatoren, wie Alkyl-Sarcosinate und Allantoin sowie Harnstoff erhalten wird,<\/p>\n<p>&#8211; wobei eine homogene Vermischung der Phasen I und II einzu-stellen ist und die dosierte Zugabe bei einer Temperatur von 75 \u00b0C erfolgt,<\/p>\n<p>&#8211; nach Zugabe die Temperatur f\u00fcr eine Zeit zwischen 5 und 20 Minuten bei 75 \u00b0C gehalten wird, wonach,<\/p>\n<p>&#8211; die Temperatur der so erhaltenen Mischung unter st\u00e4ndigem R\u00fchren auf eine Temperatur zwischen 30 (\u00b0C) und 40 (\u00b0)C he-runtergefahren wird, und die Mischung aus Phase I und II wahlweise unter R\u00fchren bei 30\u00b0 (C) und 40 \u00b0C mit einem Konservierungsmittel versetzt wird,<\/p>\n<p>&#8211; Einstellung des pH-Wertes auf 7,6 bis 8,2 mit einer hautver-tr\u00e4glichen basischen organischen Verbindung und Abf\u00fcllung der erhaltenen Mischung in Darreichungsform unter Zugabe eines Treibgases.\u201c<\/p>\n<p>Von der durch die Einspruchsabteilung zun\u00e4chst aufrecht erhaltenen An-spruchsfassung unterscheidet sich der nunmehr streitgegenst\u00e4ndliche An-spruch insbesondere dadurch, dass die Stoffgruppe \u201eHautpflegeadditive, bevorzugt Allantoin\u201c ersetzt wurde durch \u201eAllantoin\u201c und dass zus\u00e4tzlich \u201eHarnstoff\u201c in den Anspruch aufgenommen wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen \u201eB EXTRA Cremeschaum\u201c und \u201eB FORTE Cremeschaum\u201c Haut-Cremesch\u00e4ume. Bei der Beklagten zu 3), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 4) und zu 5) sind, handelt es sich um eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1), die ebenfalls Hautpflegeprodukte im Bereich der Fu\u00dfpflege vertreibt. Dar\u00fcber hinaus sind die Beklagten zu 4) und zu 5) auch f\u00fcr die Beklagte zu 1) t\u00e4tig. Die Beklagte zu 3) bietet unter der Bezeichnung \u201eC Cremeschaum\u201c in der Bundesrepublik Deutschland einen Cremeschaum in zwei verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen an, welche sie mit \u201eC SPECIAL\u201c und mit \u201eC AQUA plus\u201c bezeichnet (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthalten nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin folgende Inhaltsstoffe, wobei die Inhaltsstoffe von B Extra, B Forte, C Special und C Aqua Plus im Wesentlichen identisch seien, lediglich C Aqua Plus enthalte zus\u00e4tzlich Parfum:<br \/>\nWie die Kl\u00e4gerin weiter vortr\u00e4gt, ist in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dar\u00fcber hinaus Sheabutter (Butyrospermum Parkii) enthalten, in welcher Allantoin als nat\u00fcrlicher Bestandteil zu finden sei. Da der Kl\u00e4gerin jedoch nicht bekannt sei, in welchem Umfang Allantoin in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthalten sei, st\u00fctze die Kl\u00e4gerin ihre Klage dar\u00fcber hinaus auf eine \u00e4quivalente Patentverletzung. Das in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Hautpflegeadditiv enthaltene Hexyldecyl Laurate sei mit Hexyldecanol \u00e4quivalent zu Allantoin als Hautpflegemittel. Diese Kombi-nation entspreche unter anderem dem Produkt CETIOL PGL, das auch von den Beklagten verwendet werde. CETIOL PGL sei ein \u201eEmollient\u201c, also ein die Haut weich und geschmeidig machendes Hautpflegemittel, das bereits vor dem Priorit\u00e4tsdatum auf dem Markt gewesen sei.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage zun\u00e4chst auch gegen die Herstellung und den Vertrieb des Produktes \u201eB HYDRO Cremeschaum\u201c gewandt hat, hat sie die Klage insoweit mit Schriftsatz vom 12.10.2010 zur\u00fcckgenommen. Die Beklagten haben dieser teilweisen Klager\u00fccknahme in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.04.2011 unter Verwahrung gegen die Kostenlast zuge-stimmt. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin die Klage mit Zustimmung der Beklag-ten insoweit zur\u00fcckgenommen, als sie zun\u00e4chst auch von den Beklagten zu 2), 4) und 5) die Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verlangt hat. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst unter Ziffer A. II. die Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen verlangt, den Antrag jedoch in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf die Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>A. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unter-lassen,<\/p>\n<p>1. Schaum-Hautcreme in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bestehend aus<\/p>\n<p>&#8211; Fetts\u00e4uren<br \/>\n&#8211; Emulgatoren<br \/>\n&#8211; Co -Emulgatoren<br \/>\n&#8211; Wasser<br \/>\n&#8211; Moisturiser<br \/>\n&#8211; Allantoin<br \/>\n&#8211; Harnstoff<br \/>\n&#8211; Treibgas<br \/>\n&#8211; einer hautvertr\u00e4glichen basischen organischen Ver-bindung<br \/>\n&#8211; wahlweise Paraffinum Liquidum<br \/>\n&#8211; wahlweise Konservierungsmittel(n)<br \/>\n&#8211; wahlweise einer silikonhaltigen Substanz<br \/>\n&#8211; wahlweise einem oder mehreren r\u00fcckfettenden Stof-fen<br \/>\n&#8211; wahlweise reizlindernden Substanzen, n\u00e4mlich Kamillenextrakt<br \/>\n&#8211; wahlweise hautwirksamen Vitaminen<\/p>\n<p>und die erh\u00e4ltlich ist durch<\/p>\n<p>&#8211; Herstellung einer Phase I durch Aufschmelzen bei 75 \u00b0C einer Mischung enthaltend Fetts\u00e4uren, ins-besondere C10 \u2013 C22 -Fetts\u00e4uren gegebenenfalls unges\u00e4ttigte und\/oder mehrfach unges\u00e4ttigte Fetts\u00e4uren, Emulgatoren, Co-Emulgatoren, wie Triceteareth-4-Phosphat, unter wahlweiser Zugabe von Paraffinum Liquidum, einer silikonhaltigen Sub-stanz und\/oder mehrfach r\u00fcckfettender Stoffe,<\/p>\n<p>&#8211; gefolgt von einer dosierten Zugabe unter R\u00fchren zu einer<\/p>\n<p>&#8211; auf 75 \u00b0C temperierten Phase II, die aus einer w\u00e4ss-rigen Mischung enthaltend Moisturiser, wie Propylenglykol, und\/oder mehrwertiger Alkohole, insbesondere Glycerin, Emulgatoren, wie Alkyl-Sarcosinate, und Allantoin sowie Harnstoff erhalten wird,<\/p>\n<p>&#8211; wobei eine homogene Vermischung der Phasen I und II einzustellen ist und die dosierte Zugabe bei einer Temperatur von 75 \u00b0C erfolgt,<\/p>\n<p>&#8211; nach Zugabe die Temperatur f\u00fcr eine Zeit zwischen 5 und 20 Minuten bei 75 \u00b0C gehalten wird, wonach,<\/p>\n<p>&#8211; die Temperatur der so erhaltenen Mischung unter st\u00e4ndigem R\u00fchren auf eine Temperatur zwischen 30 \u00b0C und 40 \u00b0C heruntergefahren wird und die Mi-schung aus Phase I und II wahlweise unter R\u00fchren bei 30 \u00b0C und 40 \u00b0C mit einem Konservierungsmittel versetzt wird,<\/p>\n<p>&#8211; Einstellung des pH-Wertes auf 7,6 bis 8,2 mit einer hautvertr\u00e4glichen basischen organischen Ver-bindung und Abf\u00fcllung der erhaltenen Mischung in Darreichungsformen unter Zugabe eines Treibgases;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Ver-zeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 19.12.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungszeiten und -mengen,<\/p>\n<p>2. der Menge der erhalten oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeich-nungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4n-ger,<\/p>\n<p>5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Ver-kaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2009 zu machen sind;<\/p>\n<p>und wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu 2. und 3. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>und wobei weiter von den Beklagten zu 3), 4) und 5) keine An-gaben zu den Herstellungszeiten und -mengen nach Ziffer A. II. 1. zu machen sind;<\/p>\n<p>III. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigen-tum befindlichen, unter Ziffer A. I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten, wobei sich dieser Antrag nicht gegen die Beklagten zu 2), 4) und 5) richtet,<\/p>\n<p>IV. die unter Ziffer A. I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindli-chen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>&#8211; zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Ver-letzung des Klagepatents EP 1 014 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert zu werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Er-zeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen,<\/p>\n<p>wobei sich der Anspruch nur auf Erzeugnisse beschr\u00e4nkt, die seit dem 29.04.2006 hergestellt, angeboten, in Verkehr ge-bracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken einge-f\u00fchrt oder besessen wurden;<\/p>\n<p>V. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, das Urteil auf Kosten der Beklagten durch eine in den Zeitschriften DER FUSS, Podologie, Beautiful, Cosmetic International, Pharmazeutische Zeitung, DAZ Deutsche Apotheker Zeitung, PTA Heute, Orthop\u00e4die Schuhtechnik, Parfumeriejournal erscheinende halbseitige Anzeige unter Bezeichnung der Parteien und des Tenors ein-schlie\u00dflich der Benennung der patentverletzenden Produkte \u00f6ffentlich bekannt zu machen;<\/p>\n<p>B. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder Frau Ste-fanie D, 48XXX E, durch die unter Ziffern A. 1. bezeichneten, seit dem 19.12.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin eine Verurteilung gem\u00e4\u00df den vorstehenden Antr\u00e4gen aus \u00e4quivalenter Patentverletzung, wobei der diesbez\u00fcgliche Antrag nach A. I. 1. wie folgt lautet:<\/p>\n<p>A. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unter-lassen,<\/p>\n<p>1. Schaum-Hautcreme in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bestehend aus<\/p>\n<p>&#8211; Fetts\u00e4uren<br \/>\n&#8211; Emulgatoren<br \/>\n&#8211; Co-Emulgatoren<br \/>\n&#8211; Wasser<br \/>\n&#8211; Moisturiser<br \/>\n&#8211; Hexyldecyl Laurate \/ Hexyldecanol<br \/>\n&#8211; Harnstoff,<br \/>\n&#8211; Treibgas<br \/>\n&#8211; einer hautvertr\u00e4glichen basischen organischen Ver-bindung<br \/>\n&#8211; wahlweise Paraffinum Liquidum<br \/>\n&#8211; wahlweise Konservierungsmittel(n)<br \/>\n&#8211; wahlweise einer silikonhaltigen Substanz<br \/>\n&#8211; wahlweise einem oder mehreren r\u00fcckfettenden Stof-fen<br \/>\n&#8211; wahlweise reizlindernden Substanzen, n\u00e4mlich Kamillenextrakt<br \/>\n&#8211; wahlweise hautwirksamen Vitaminen<\/p>\n<p>und die erh\u00e4ltlich ist durch<\/p>\n<p>&#8211; Herstellung einer Phase I durch Aufschmelzen bei 75 \u00b0C einer Mischung enthaltend Fetts\u00e4uren, ins-besondere C10 \u2013 C22 Fetts\u00e4uren, gegebenenfalls unges\u00e4ttigte und\/oder mehrfach unges\u00e4ttigte Fetts\u00e4uren, Emulgatoren, Co-Emulgatoren, wie Triceteareth-4-Phosphat, unter wahlweiser Zugabe von Paraffinum Liquidum, einer silikonhaltigen Sub-stanz und\/oder mehrfach r\u00fcckfettender Stoffe,<\/p>\n<p>&#8211; gefolgt von einer dosierten Zugabe unter R\u00fchren zu einer<\/p>\n<p>&#8211; auf 75 \u00b0C temperierten Phase II, die aus einer w\u00e4ss-rigen Mischung enthaltend Moisturiser, wie Propylenglykol, und\/oder mehrwertiger Alkohole, insbesondere Glycerin, Emulgatoren, wie Alkyl-Sarcosinate, und Hexyldecyl Laurate \/ Hexyldecanol sowie Harnstoff erhalten wird,<\/p>\n<p>&#8211; wobei eine homogene Vermischung der Phasen I und II einzustellen ist und die dosierte Zugabe bei einer Temperatur von 75 \u00b0C erfolgt,<\/p>\n<p>&#8211; nach Zugabe die Temperatur f\u00fcr eine Zeit zwischen 5 und 20 Minuten bei 75 \u00b0C gehalten wird, wonach,<\/p>\n<p>&#8211; die Temperatur der so erhaltenen Mischung bei st\u00e4ndigem R\u00fchren auf eine Temperatur zwischen 30 \u00b0C und 40 \u00b0C heruntergefahren wird, und die Mi-schung aus Phase I und II wahlweise unter R\u00fchren bei 30\u00b0 C und 40\u00b0 C mit einem Konservierungsmittel versetzt wird,<\/p>\n<p>&#8211; Einstellung des pH-Wertes auf 7,6 bis 8,2 mit einer hautvertr\u00e4glichen basischen organischen Ver-bindung und Abf\u00fcllung der erhaltenen Mischung in Darreichungsformen unter Zugabe eines Treibgases.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Formulierung der als \u201einsbesondere-Antr\u00e4ge\u201c gestellten und auf die Unteranspr\u00fcche 3 und 4 in der durch die Technische Beschwerdekam-mer aufrecht erhaltenen Fassung des Klagepatents gest\u00fctzten Hilfsantr\u00e4ge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz vom 12.10.2010 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen zuletzt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Allantoin enthalten ist. Insbesondere enthalte die in den angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen zu findende Sheabutter kein Allantoin, da diese hydrophile Sub-stanz in der haupts\u00e4chlich Lipide enthaltenden Sheabutter praktisch unl\u00f6slich sei. Zwar k\u00f6nne Allantoin tats\u00e4chlich in einem w\u00e4ssrigen Extrakt aus einem ent\u00f6lten Presskuchen der Shean\u00fcsse nachgewiesen werden. Die Beklagten w\u00fcrden jedoch Sheabutter in raffinierter, das hei\u00dft von Begleitstoffen gereinigter Form verwenden, wie dies in industriell gefertigten Kosmetika \u00fcblich sei. Im \u00dcbrigen schlie\u00dfe bereits der Herstellungsprozess der Sheabutter aus, dass darin Allantoin enthalten sei. Bei der Herstellung der Sheabutter w\u00fcrden die Sheabutter-N\u00fcsse ausgewaschen. Allantoin sei jedoch wasserl\u00f6slich, weshalb es bereits deshalb nicht in der Sheabutter vorhanden sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>\u00dcberdies w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagepatents auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklichen. Insbeson-dere seien Allantoin und Hexyldecanol mit Hexyldecyl Laurate in Kombination v\u00f6llig andersartig und nicht vergleichbar. CETIOL PGL sei ein Emollient, der sich dadurch auszeichne, dass es sich um eine nicht wasserl\u00f6sliche, \u00f6lige\/\u00f6lartige Substanz handele. Demgegen\u00fcber sei Allantoin ein wasserl\u00f6sli-ches Pulver, so dass sich die Annahme einer Gleichwirkung von vornherein verbiete. Zudem werde der Fachmann aufgrund der in der Klagepatentschrift beschriebenen Instabilit\u00e4t von Aerosolen nicht davon ausgehen, dass eine im Patent genannte obligatorische Komponente ohne Weiteres durch eine andere Komponente, die v\u00f6llig andere Wirkeigenschaften besitze, ersetzt werden k\u00f6nne, ohne die Stabilit\u00e4t des Schaums zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere sei im Rahmen der \u00c4quivalenzbetrachtung zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent streng zwischen den den Schaum bildenden Komponenten und kosmetischen Komponenten unterscheide. Die in der Klagepatentbeschreibung zu findende Angabe, Aerosole seien komplizierte, physikalisch-chemische Gebilde, bei de-nen bereits geringf\u00fcgige Verschiebungen der Zusammensetzung zum Kollabieren des Schaums f\u00fchren k\u00f6nnten, wodurch eine Abmischung an sich wirksamer Substanzen nicht ohne weiteres als Schaum formuliert werden k\u00f6nne, beziehe sich dabei ausschlie\u00dflich auf die den Schaum bildenden Substanzen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen, Urteilsver\u00f6ffentlichung und Schadenersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 140e PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Schaum-Hautcreme.<\/p>\n<p>Wie die Beschreibung des Klagepatents einleitend ausf\u00fchrt, ist das galenische Prinzip eines emulsoiden 2-Phasen-Systems durch lipophile (fettl\u00f6sliche) bzw. hydrophobe (wasserunl\u00f6sliche) Anteile einerseits sowie hydrophile (wasserl\u00f6sliche) Anteile andererseits zur Herstellung von Schaum-pr\u00e4paraten f\u00fcr die Hautpflege bekannt. Durch die Anwendung dieser Schaumpr\u00e4parate auf der behandelten Haut entstehe ein zweidimensionales zweiphasiges Netzwerk. W\u00e4hrend die hydrophilen Komponenten sich an das Keratin der Hornschicht binden und so die Abdunstung des Schwei\u00dfes gestatten w\u00fcrden, w\u00fcrden die lipophilen Anteile nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift das Eindringen von Feuchtigkeit einschlie\u00dflich des durchgetretenen Schwei\u00dfes unterbinden. Da der Schaum im Unterschied zu anderen, eine Barriere aufbauenden Cremes in Minutenfrist einziehe, keine Fettspuren auf den Arbeitsmaterialien hinterlasse und W\u00e4rmestau oder sogar Materationseffekte durch Schwei\u00dfeinwirkung unterbinde, erfreue sich der Schaum rasch zunehmender Beliebtheit als Schutzmittel vor geruchsbedingter Feuchtigkeitseinwirkung. Einzelheiten zu den bekannten Schaum-Hautcremes seien insbesondere aus \u201eHaut\u201c, Heft 4, 1992 von R. Rudolph, L. Bade und B. Br\u00fcggemann entnehmbar.<\/p>\n<p>In \u201ehautnah derm\u201c 10 (1994), S. 344 \u2013 351 berichte B. Kunze weiterhin \u00fcber fetthaltige Hautschutzsch\u00e4ume, die bei trockener, empfindlicher Haut und chronisch-rhagadiformen Ekzemen indiziert seien. Es w\u00fcrden dort auch Inhaltsstoffe offenbart. Die dort beschriebenen Hautschutzsch\u00e4ume w\u00fcrden gegen viele berufliche Noxen wie beispielsweise saure Dauerwellenfl\u00fcssigkeiten im Friseurhandwerk, Laugen, \u00d6le, De-sinfektionsmittel, Reinigungs- und Sp\u00fclmittel, aber auch gegen Wasser, Feuchtigkeit, Schwei\u00df, Kot, Urin und mineralischen St\u00e4uben sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt die Patentbeschreibung die EP 0 598 412, welche ebenfalls Hautschutzsch\u00e4ume betreffe, die als wirksames Prinzip PTFE beschreiben w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus betreffe die DE-C-33 30 628 Haut-schutz- und Pflegelotionen, die Silicon\u00f6le, partiell neutralisierte Stearins\u00e4ure, Fettalkohole und deren ethoxylierte Derivate, ethoxylierte Wollfettalkohole, Cetylstearylalkohol, Vaseline, Verdicker und Wasser enthalte. Die dort offen-barten Lotionen sollen schnell einziehen, ohne auf der Haut l\u00e4ngere Zeit einen l\u00e4stigen Fettfilm zu hinterlassen.<\/p>\n<p>Weitere Angaben zu Emulgatoren, die in Hautpflegemitteln eingesetzt werden k\u00f6nnen, w\u00fcrden sich nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift in der DE-A-195 42 572 finden. Dort w\u00fcrden Emulgatoren vorgeschlagen, die 43 bis 90 Gew.-% Alkyl- und\/oder Alkenyloligoglycoside und 10 bis 57 Gew.-% Fettalkohole enthalten w\u00fcrden. Diese Emulgatoren w\u00fcrden sich insbesondere zur Herstellung von lagerstabilen, hochviskosen, sensorisch leichten \u00d6l-in-Wasser-Emulsionen eignen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dar\u00fcber hinaus die DE-U-9308050 als Stand der Technik an, welche einen Hautschutzschaum als Mittel gegen hautaggressive Mittel betreffe. Dieser Schaum bestehe aus einer w\u00e4\u00dfrigen Emulsion, die Fett-s\u00e4ureester mit guter Hautvertr\u00e4glichkeit und zur Herstellung eines wasser-dampfundurchl\u00e4ssigen Films, mehrwertigen Alkohol zur stabilen Dispersion der Wirkstoffe und Regulierung der Feuchtigkeit des Films, Emulgatoren zur Verbesserung der Schaumstabilit\u00e4t, Tensiden zur Verminderung der Oberfl\u00e4chenspannung und gegebenenfalls Neutralisationsmittel f\u00fcr Harze und Emulgatoren enthalte. Als Treibmittel k\u00f6nnten gasf\u00f6rmige Kohlenwasserstoffe wie beispielsweise Propan, Butan oder Isobutan sowie deren Mischungen verwendet werden. Die dort beschriebenen Sch\u00e4ume w\u00fcrden jedoch keine freien Fetts\u00e4uren enthalten.<\/p>\n<p>Viele bekannte Hautcremes w\u00fcrden jedoch als unangenehm empfunden, da bei diesen zu lange die \u201efettenden\u201c Komponenten auf der Haut verbleiben und dadurch zu l\u00e4stigen Fingerspuren oder einem allgemein unangenehmen Gef\u00fchl f\u00fchren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, das Anwendungsspektrum der Hautschutzsch\u00e4ume zu erweitern, indem eine Abmischung bereitgestellt wird, welche vom Anwender in starkem Ma\u00dfe akzeptiert wird und welche eine Vielzahl von Zumischungen von anderen Stoffen erlaubt, ohne das zur Anwendung kommende Aerosol zu zerst\u00f6ren oder die Eigenschaften des Aerosols zu verschlechtern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 in der durch die Technische Beschwerdekammer aufrecht erhaltenen Fassung eine Schaum-Hautcreme mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Schaum-Hautcreme, bestehend aus<\/p>\n<p>(1) Fetts\u00e4uren<\/p>\n<p>(2) Emulgatoren<\/p>\n<p>(3) Co-Emulgatoren<\/p>\n<p>(4) Wasser<\/p>\n<p>(5) Moisturiser<\/p>\n<p>(6) Allantoin,<\/p>\n<p>(7) Harnstoff<\/p>\n<p>(8) Treibgas<\/p>\n<p>(9) einer hautvertr\u00e4glichen basischen organischen Verbindung<\/p>\n<p>(10) wahlweise Paraffinum liquidum<\/p>\n<p>(11) wahlweise Konservierungsmittel(n)<\/p>\n<p>(12) wahlweise einer silikonhaltigen Substanz<\/p>\n<p>(13) wahlweise einem oder mehreren r\u00fcckfettenden Stoffen<\/p>\n<p>(14) wahlweise reizlindernden Substanzen, n\u00e4mlich Kamillenextrakt<\/p>\n<p>(15) wahlweise hautwirksamen Vitaminen<\/p>\n<p>erh\u00e4ltlich durch:<\/p>\n<p>(16) Herstellung einer Phase I durch Aufschmelzen bei 75 \u00b0C einer Mi-schung enthaltend Fetts\u00e4uren, insbesondere C10 \u2013 C22 Fetts\u00e4uren, ggf. unges\u00e4ttigte und\/oder mehrfach unges\u00e4ttigte Fetts\u00e4uren, Emul-gatoren, Coemulgatoren, wie Triceteareth-4-phosphat, unter wahl-weiser Zugabe von Paraffinum Liquium, einer silikonhaltigen Sub-stanz und\/oder mehrfach r\u00fcckfettender Stoffe,<\/p>\n<p>gefolgt von einer dosierten Zugabe unter R\u00fchren zu einer<\/p>\n<p>(17) auf 75 \u00b0C temperierten Phase II, die aus einer w\u00e4ssrigen Mischung enthaltend Moisturiser, wie Propylenglykol, und\/oder mehrwertige Alkohole, insbesondere Glycerin, Emulgatoren, wie Alkyl-Sarcosinate und Allantoin sowie Harnstoff erhalten wird,<\/p>\n<p>(18) wobei eine homogene Vermischung der Phasen I und II einzu-stellen ist und die dosierte Zugabe bei einer Temperatur von 75 \u00b0C erfolgt,<\/p>\n<p>(17) nach Zugabe die Temperatur f\u00fcr eine Zeit zwischen 5 und 20 Minu-ten bei 75 \u00b0C gehalten wird, wonach,<\/p>\n<p>(18) die Temperatur der so erhaltenen Mischung unter st\u00e4ndigem R\u00fchren auf eine Temperatur zwischen 30 \u00b0C und 40 \u00b0C her-untergefahren wird, und die Mischung aus Phase I und II wahlweise unter R\u00fchren bei 30 \u00b0C und 40 \u00b0C mit einem Kon-servierungsmittel versetzt wird,<\/p>\n<p>(19) Einstellung des pH-Wertes auf 7,6 bis 8,2 mit einer hautver-tr\u00e4glichen basischen organischen Verbindung und Abf\u00fcllung der erhaltenen Mischung in Darreichungsform unter Zugabe eines Treibgases.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sind die Merkmale von Patentanspruch 1 in der durch die Technische Beschwerdekammer aufrecht erhaltenen Fassung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie die sachverst\u00e4ndig besetzte Technische Beschwerdekammer in ihrer Zwi-schenentscheidung vom 10.08.2010 zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist die Aufz\u00e4h-lung der Bestandteile in Patentanspruch 1 in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung abschlie\u00dfend, so dass nach der technischen Lehre des Klagepatents nur die im Anspruch aufgelisteten Komponenten in der Formulierung der Zu-sammensetzung verwendet werden k\u00f6nnen. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass einige Komponenten als optional angegebenen werden, nicht der Hinweis interpretiert werden, dass auch nicht aufgelistete Komponenten enthalten sein k\u00f6nnen, da sonst der in Anspruch 1 benutzte Ausdruck \u201ebestehend aus\u201c bedeutungslos w\u00e4re (vgl. Anlage K 42, S. 36, Punkt 4.1.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund l\u00e4sst das Vorbringen der Kl\u00e4gerin die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst zun\u00e4chst nicht die Feststellung zu, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich Allantoin enthalten ist. Vielmehr haben die Beklagten als Anlage B 46 eine Untersuchung des Fraunhofer-Instituts vom 04.04.2011 vorgelegt, nach welcher der Allantoin-Ge-halt in den Produkten B Extra und B Forte, deren Inhaltsstoffe nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin im Wesentlichen denjenigen von C Aqua Plus und C Special entsprechen, unterhalb der Nachweisgrenze von 0,01 Prozent der gesamten Probe liegt. Dieser Untersuchung ist die Kl\u00e4gerin in der Sache nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin nach der Einschr\u00e4nkung des Patentanspruchs durch die Technische Beschwerdekammer demgegen\u00fcber darauf berufen hat, in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei Sheabutter enthalten, in welcher Allantoin zu finden sei, haben die Beklagten unter Vorlage der Anlage B 42 vorgetragen, wasserl\u00f6sliches Allantoin lasse sich nur in einem w\u00e4ssrigen Extrakt aus dem ent\u00f6lten Presskuchen der Shean\u00fcsse nachweisen. Die Beklagten w\u00fcrden demgegen\u00fcber Sheabutter in raffinierter, das hei\u00dft von Begleitstoffen gereinigter Form verwenden, so dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein Allanotin enthalten w\u00fcrden. Dies hat die Kl\u00e4gerin nicht erheblich bestritten. Der insoweit durch die Kl\u00e4gerin lediglich vorgenommene Vergleich des Auswaschens mit dem Waschen eines Apfels liegt neben der Sache und bedarf daher keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Wie den durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlagen K 46 und K 47 weiterhin zu entnehmen ist, besteht die Sheabutter \u00fcberdies nicht nur aus Allantoin, sondern weist zahlreiche weitere Bestandteile wie etwa 75 Prozent Triterpene, \u00d6ls\u00e4ure, Triterpenalkohole, Vitamin E und Beta-Karotin auf. Obwohl die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wurde, hat sie nicht vorgetragen, welchen der in Patentanspruch 1 genannten, zul\u00e4ssigen Bestandteile der Schaum-Hautcreme diese Stoffe zuzuordnen sind. Vielmehr ordnet die Kl\u00e4gerin selbst die Sheabutter lediglich insgesamt als r\u00fcckfettenden Stoff ein, so dass dann einerseits das nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der Sheabutter enthaltene Allantoin ein Hautpflegeadditiv, die Butter insgesamt jedoch ein r\u00fcckfettender Stoff w\u00e4re. In diesem Fall m\u00fcssten jedoch dann auch die in der Sheabutter weiterhin enthaltenen Bestandteile einer entsprechenden Stoffgruppe zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnterstellt, die in der Sheabutter neben dem Allantoin enthaltenen Stoffe w\u00e4ren den in Patentanspruch 1 genannten, zul\u00e4ssigen Bestandteilen der Schaum-Hautcreme zuordenbar, sind die nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abge-wandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fach-mann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentan-spruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung).<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315, Stapeltrockner; &#8211; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor-handene Hexyldecyl Laurate in Verbindung mit Hexyldecanol gegen\u00fcber von Allantoin gleichwirkend ist, was die Beklagten unter Verweis auf die unter-schiedlichen Eigenschaften der Stoffe (Allantoin: wasserl\u00f6slich; Hexyldecyl Laurate und Hexyldecanol: \u00f6lig\/\u00f6lartig) bereits in Frage gestellt haben.<\/p>\n<p>Jedenfalls l\u00e4sst das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht die Feststellung zu, dass der Durchschnittsfachmann die Verwendung von Hexyldecyl Laurate in Verbindung mit Hexyldecanol aufgrund von an der Lehre aus Patentanspruch 1 ausgerichteten \u00dcberlegungen als gleichwertige L\u00f6sung auffinden konnte (vgl. BGH, GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; sog. 3. Schneidmesserfrage).<\/p>\n<p>Zwar trifft es zu, dass der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents in der durch die Technische Beschwerdekammer aufrecht erhaltenen Fassung keinen Hinweis entnimmt, welche technische Wirkung Allantoin, bei dem es sich unstreitig ebenso wie bei Hexyldecyl Laurate in Verbindung mit Hexyldecanol um ein Hautpflegeadditiv handelt, haben soll. Dies wird auch durch die Technische Beschwerdkammer best\u00e4tigt, die auf Seite 51 der Zwischenentscheidung festgestellt hat, dass von der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Hinzuf\u00fcgung von Allantoin nicht behauptet worden sei, dass damit irgendeine Wirkung erzielt werden solle (vgl. Anlage K 42, S. 51, Punkt 7.6.3.; vgl. auch Anlage K 42, S. 26, Abs. 1).<\/p>\n<p>Jedoch wird der Fachmann bereits aufgrund der Beschreibung des Klagepa-tents in der nunmehr aufrecht erhaltenen Fassung davon abgehalten, einzelne der in Patentanspruch 1 als zwingend angegebenen Bestandteile der Schaum-Hautcreme durch andere Stoffe auszutauschen. Wie die Klagepatentschrift in Abschnitt [0007] ausf\u00fchrt, sind Aerosole komplizierte, physikalisch-chemische Gebilde, die sich nicht nach Beliebigkeit bilden. Es kommt vielmehr auf eine besondere Abstimmung der den Schaum bildenden Komponenten an. Wie die Klagepatentschrift weiter betont, k\u00f6nnen bereits geringf\u00fcgige Verschiebungen der Zusammensetzung zu einem Kollabieren des Schaumes f\u00fchren, wodurch eine Abmischung an sich wirksamer Substanzen nicht ohne Weiteres als Schaum formuliert werden kann (vgl. Anlage B 44, Sp. 2, Z. 13 \u2013 21).<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist somit klar, dass es zur L\u00f6sung der Aufgabe des Klagepa-tents, das Anwendungsspektrum der Hautschutzsch\u00e4ume dadurch zu erwei-tern, dass eine Abmischung bereitgestellt wird, welche vom Anwender in star-kem Ma\u00dfe akzeptiert wird und die die Zumischung einer Vielzahl von anderen Stoffen erlaubt, ohne das zur Anwendung kommende Aerosol zu zerst\u00f6ren (vgl. Anlage B 44, Sp. 2, Z. 42 \u2013 46), gerade darauf ankommt, die in Patentan-spruch 1 genannten, zwingenden Bestandteile zu verwenden, da andernfalls die Stabilit\u00e4t des Schaums in Frage gestellt wird. Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen die als fakultativ gekennzeichneten Stoffe (\u201ewahlweise\u201c) in der Schaum-Hautcreme enthalten sein, m\u00fcssen es aber nicht. Entsprechend wird der Fach-mann davon absehen, die in Patentanspruch 1 genannten, obligatorischen Stoffe durch andere, m\u00f6glicherweise gleichwirkende Stoffe zu ersetzen.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf berufen hat, das Klagepatent unterscheide zwischen den Schaum bildenden und den kosmetischen Bestandteilen der Schaum-Hautcreme, wobei sich der Hinweis in Spalte 2, Z. 13 \u2013 21, bereits geringf\u00fcgige Verschiebungen der Zusammensetzung k\u00f6nnten zum Kollabieren des Schaumes f\u00fchren, ausschlie\u00dflich auf die den Schaum bildenden, nicht aber die kosmetischen Komponenten beziehe, rechtfertigt dies bereits deshalb keine andere Bewertung, weil die Klagepatentschrift zun\u00e4chst undifferenziert darauf hinweist, dass Aerosole komplizierte, physikalisch-chemische Gebilde seien, die sich nicht nach Beliebigkeit bilden. Erst danach betont die Klagepatentschrift, dass es insbesondere (und damit nicht nur) auf eine be-sondere Abstimmung der den Schaum bildenden Komponenten ankomme. \u00dcberdies hebt das Klagepatent im Anschluss hervor, dass bereits geringf\u00fcgige Verschiebungen der Zusammensetzung zum Kollabieren des Schaums f\u00fchren k\u00f6nnten, wodurch eine Abmischung an sich wirksamer Substanzen nicht ohne weiteres als Schaum formuliert werden k\u00f6nne (vgl. Anlage B 44, Sp. 2, Z. 17 \u2013 21). Das Klagepatent bezieht sich insoweit demnach nicht ausschlie\u00dflich auf die den Schaum bildenden, sondern auch auf die \u201ewirksamen\u201c und damit kosmetischen Bestandteile. Dass es zur Gew\u00e4hr-leistung eines stabilen Schaums auf das Vorhandensein aller obligatorischen Stoffe ankommt, best\u00e4tigt dem Fachmann im \u00dcbrigen auch die Formulierung von Patentanspruch 1, nach welchem beispielsweise auch der Harnstoff, den die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst als \u201eWirkstoff\u201c eingeordnet hat (vgl. auch Anlage B 44, Sp. 6, Z. 3 \u2013 11), als zwingender Bestandteil der Schaum-Hautcreme angegeben ist.<\/p>\n<p>Zudem ist auch weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die den Schaum bil-denden und die kosmetischen Bestandteile in keiner Wechselwirkung zueinander stehen. Dies w\u00e4re jedoch die grundlegende Voraussetzung daf\u00fcr, dass, wie die Kl\u00e4gerin meint, allein geringf\u00fcgige Verschiebungen bei den den Schaum bildenden, nicht aber bei den kosmetischen Bestandteilen zu einem Kollabieren des Schaums f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich w\u00fcrde \u2013 was mit Blick auf die im Rahmen der \u00c4quivalenz\u00fcberle-gungen zu beachtenden Gesichtspunkt der Rechtssicherheit von Bedeutung ist \u2013 ein Austauschen von Allantoin durch Hexyldecyl Laurate in Verbindung mit Hexyldecanol dazu f\u00fchren, dass damit die durch die Technische Beschwerdekammer vorgenommene Einschr\u00e4nkung der zun\u00e4chst allgemein vorgesehenen Hautpflegeadditive auf den Stoff Allantoin konterkariert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. \u00a7 263 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 200.000,- EUR auf den zur\u00fcckgenommenen Teil des Antrages.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1627 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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