{"id":1467,"date":"2011-05-05T17:00:23","date_gmt":"2011-05-05T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1467"},"modified":"2016-04-22T08:20:36","modified_gmt":"2016-04-22T08:20:36","slug":"4a-o-17410-gurtwickler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1467","title":{"rendered":"4a O 174\/10 &#8211; Gurtwickler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\">D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1607<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 5. Mai 2011, Az. 4a O 174\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger<\/p>\n<p>1. systematisch und unter Benennung der einzelnen Produkte Auskunft zu erteilen \u00fcber die Ums\u00e4tze, die die A B GmbH &amp; Co. KG, eingetragen im Handelsregister des AG Coesfeld unter HRA XXXX, im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 mit der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten erzielt hat, die<\/p>\n<p>a. die Merkmale<br \/>\n\u201eGurtwickler f\u00fcr eine Verdunklungsvorrichtung wie einen Rollladen o. dgl., mit einem Geh\u00e4use, mit einer im Geh\u00e4use befindlichen AntriebsaGnung zum motorischen Aufwickeln eines Gurtbands o. dgl. und mit einem Gurtbandeinlauf zum Einf\u00fchren des Gurtbands o. dgl. in das Geh\u00e4use, wobei das Geh\u00e4use eine im Wesentlichen flache Formgebung aufweist und zwei Flachseiten, eine Oberseite, eine Unterseite, eine Stirnseite und eine R\u00fcckseite aufweist, wobei die AntriebsaGnung einen Antriebsmotor, ein dem Antriebsmotor nachgeschaltetes Getriebe und eine dem Getriebe nachgeschaltete Haspel f\u00fcr das Gurtband o. dgl. aufweist, wobei eine BefestigungsaGnung zur Befestigung des Gurtwicklers im montierten Zustand vorgesehen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass der Gurtwickler bei gleichem Geh\u00e4use sowohl in Unterputz-Montage in einer Mauerwerksausnehmung eines Mauerwerks-abschnittes als auch in Aufputz-Montage auf einer Montagefl\u00e4che eines Mauerwerksabschnittes mon-tierbar ist und dass die BefestigungsaGnung hierf\u00fcr Unterputzbefestigungsmittel und Aufputzbefes-tigungsmittel aufweist\u201c,<\/p>\n<p>des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 20 2007 006 XXX gef\u00fchrten Gebrauchsmusters erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>b. die Merkmale<br \/>\n\u201eGurtwickler f\u00fcr eine Verdunklungsvorrichtung wie einen Rollladen o. dgl., mit einem Geh\u00e4use, mit einer im Geh\u00e4use befindlichen AntriebsaGnung zum motorischen Aufwickeln eines Gurtbands o. dgl. und mit einem Gurtbandeinlauf zum Einf\u00fchren des Gurtbands o. dgl. in das Geh\u00e4use, wobei das Geh\u00e4use eine im Wesentlichen flache Formgebung aufweist und zwei Flachseiten, eine Oberseite, eine Unterseite, eine Stirnseite und eine R\u00fcckseite aufweist, wobei die AntriebsaGnung einen Antriebsmotor, ein dem Antriebsmotor nachgeschaltetes Getriebe und eine dem Getriebe nachgeschaltete Haspel f\u00fcr das Gurtband o. dgl. aufweist, wobei eine BefestigungsaGnung zur Befestigung des Gurtwicklers im montierten Zustand vorgesehen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass der Gurtwickler bei gleichem Geh\u00e4use sowohl in Unterputz-Montage in einer Mauerwerksausnehmung eines Mauerwerks-abschnittes als auch in Aufputz-Montage auf einer Montagefl\u00e4che eines Mauerwerksabschnittes mon-tierbar ist und dass die BefestigungsaGnung hierf\u00fcr Unterputzbefestigungsmittel und Aufputzbefes-tigungsmittel aufweist\u201c,<\/p>\n<p>des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 20 2007 009 XXX gef\u00fchrten Gebrauchsmusters erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>c. die Merkmale<br \/>\n\u201eGurtwickler f\u00fcr eine Verdunklungsvorrichtung wie einen Rollladen o. dgl., mit einem Geh\u00e4use, mit einer im Geh\u00e4use befindlichen AntriebsaGnung zum motorischen Aufwickeln eines Gurtbands o. dgl. und mit einem Gurtbandeinlauf zum Einf\u00fchren des Gurtbands o. dgl. in das Geh\u00e4use, wobei das Geh\u00e4use eine im Wesentlichen flache Formgebung aufweist und zwei Flachseiten, eine Oberseite, eine Unterseite, eine Stirnseite und eine R\u00fcckseite aufweist, wobei die AntriebsaGnung einen Antriebsmotor, ein dem Antriebsmotor nachgeschaltetes Getriebe und eine dem Getriebe nachgeschaltete Haspel f\u00fcr das Gurtband o. dgl. aufweist, wobei eine BefestigungsaGnung zur Befestigung des Gurtwicklers im montierten Zustand vorgesehen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass der Gurtwickler bei gleichem Geh\u00e4use sowohl in Unterputz-Montage in einer Mauerwerksausnehmung eines Mauerwerks-abschnittes als auch in Aufputz-Montage auf einer Montagefl\u00e4che eines Mauerwerksabschnittes mon-tierbar ist und dass die BefestigungsaGnung hierf\u00fcr Unterputzbefestigungsmittel und Aufputzbefes-tigungsmittel aufweist\u201c,<\/p>\n<p>des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 10 2007 061 XXX gef\u00fchrten Patentes erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>d. die Merkmale<br \/>\n\u201eGurtwickler f\u00fcr eine Verdunklungsvorrichtung wie einen Rollladen o. dgl., mit einem Geh\u00e4use, mit einer im Geh\u00e4use befindlichen AntriebsaGnung zum motorischen Aufwickeln eines Gurtbands o. dgl. und mit einem Gurtbandeinlauf zum Einf\u00fchren des Gurtbands o. dgl. in das Geh\u00e4use, wobei das Geh\u00e4use eine im Wesentlichen flache Formgebung aufweist und zwei Flachseiten, eine Oberseite, eine Unterseite, eine Stirnseite und eine R\u00fcckseite aufweist, wobei die AntriebsaGnung einen Antriebsmotor, ein dem Antriebsmotor nachgeschaltetes Getriebe und eine dem Getriebe nachgeschaltete Haspel f\u00fcr das Gurtband o. dgl. aufweist, wobei eine BefestigungsaGnung zur Befestigung des Gurtwicklers im montierten Zustand vorgesehen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass der Gurtwickler bei gleichem Geh\u00e4use sowohl in Unterputz-Montage in einer Mauerwerksausnehmung eines Mauerwerks-abschnittes als auch in Aufputz-Montage auf einer Montagefl\u00e4che eines Mauerwerksabschnittes mon-tierbar ist und dass die BefestigungsaGnung hierf\u00fcr Unterputzbefestigungsmittel und Aufputzbefes-tigungsmittel aufweist\u201c,<\/p>\n<p>des beim Europ\u00e4ischen Patentamt unter dem Akten-zeichen EP 1 985 XXX gef\u00fchrten Patentes erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>2. systematisch und unter Benennung der einzelnen Produkte Auskunft zu erteilen \u00fcber die Ums\u00e4tze, die die E HausauF GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG Dresden unter HRB XXXXX, im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 mit Produkten erzielt hat, die unter Nutzung der unter vorstehender Ziffer I. 1. a. \u2013 d. genannten Rechte hergestellt oder vertrieben werden;<\/p>\n<p>3. Auskunft zu erteilen, welchen Unternehmen die Beklagte die Verwertung der unter vorstehender Ziffer I. 1. a. \u2013 d. genannten Rechte \u00fcberlassen hat, in welcher Weise die Verwertung der unter vorstehender Ziffer I. 1. a. \u2013 d. ge-nannten Rechte durch die Unternehmen erfolgte und wel-che Ums\u00e4tze diese Unternehmen mit dieser Verwertung im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 erzielt haben.<\/p>\n<p>II. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kl\u00e4ger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger systematisch und unter Nen-nung der einzelnen Produkte Auskunft zu erteilen \u00fcber die Um-s\u00e4tze, die die Beklagte im Zeitraum 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 mit der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten erzielt hat, die die unter Ziffer I. 1. a. \u2013 d. genannten Merkmale aufweisen<\/p>\n<p>sowie insoweit, als der Kl\u00e4ger unter Ziffern 1. b. und c. der Antr\u00e4ge beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, \u201einsbesondere \u00fcber die Ums\u00e4tze, die mit dem Produkt erzielt werden, das die E HausauF GmbH f\u00fcr die A B GmbH &amp; Co. KG herstellt, die es unter der Bezeichnung \u201aElektrischer Rollladen-Gurtwickler 2 in 1\u2018 vertreibt\u201c Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bis zum Ende des Jahres 2007 allein vertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Beklagte, deren alleinige Gesellschafterin die A Holding GmbH ist, ist alleinige Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Handelsregisternummer XXXXX eingetragenen E F GmbH. Die Anteile der A Holding GmbH werden zu 10 Prozent vom Kl\u00e4ger und zu 90 Prozent von der G Holding Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH gehalten.<\/p>\n<p>Am 30.08.2007 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der es unter anderem hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] Die Anmeldung als Gebrauchsmuster unter dem Kennwort \u201aUniver-salger\u00e4t\u2018 erfolgte laut Schreiben der Patentanw\u00e4lte vom 25.4.2007 an diesem Tag per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt f\u00fcr die H Beteiligungen GmbH, I, mit Nennung von Herrn A als Erfinder. Die Gebrauchsmusteranmeldung wird unter der Nummer 20 207 XXX4 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Aktuell wurden die Anmeldeunterlagen erweitert. Die Erweiterung wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Erstanmeldung per Telefax dem Patentamt eingereicht.<\/p>\n<p>Angebot und Annahme der vorgenannten Erfindung einschlie\u00dflich der Erweiterung werden hiermit schriftlich best\u00e4tigt. Alle mit der Erfindung entstandenen und entstehenden Kosten hat die H Beteiligungen GmbH, I, zu tragen.<\/p>\n<p>Herr Wilhelm A erh\u00e4lt f\u00fcr die Eigentums\u00fcbertragung des Ge-brauchsmusters 20 2007 XXX4 einschlie\u00dflich der dem Patentamt gemeldeten Erweiterung<\/p>\n<p>3 % vom Umsatz, den die A B GmbH &amp; Co. KG, I, mit den Produkten erzielt, die unter Nutzung des Gebrauchsmusters hergestellt und vertrieben werden. \u00dcberl\u00e4sst die H Beteiligungen GmbH die Verwertung des Gebrauchsmusters einem anderen Unternehmen, so gilt deren entsprechender Umsatz als Basis f\u00fcr die Verf\u00fcgung an Herrn A. Die Verg\u00fctung ist f\u00e4llig bis zum 28. Februar eines Jahres f\u00fcr das ablaufende Kalenderjahr. Bei Tod von Herrn A gehen seine Rechte auf seine Ehefrau Brigitte \u00fcber.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen sind die Bestimmungen des \u00a7 10 der Gesellschaftervereinba-rung vom 8.4.2003, UR Nr. XXX\/2003, Notar J, Hamburg, anzuwenden. [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem vorstehend genannten Gebrauchsmuster um das Gebrauchsmuster DE 20 2007 006 XXX handelt, das am 25.04.2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt erstmals angemeldet wurde. Eine Erweiterung der Anmeldung ging am 29.06.2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein und tr\u00e4gt dort das Aktenzeichen DE 20 2007 009 XXX. Bei Vornahme der Erweiterung wurde die Priorit\u00e4t der DE 20 2007 006 XXX in Anspruch genommen. Am 19.12.2007 erfolgte eine weitere Patentanmeldung, die am 30.10.2008 unter dem Aktenzeichen DE 10 2007 061 XXX A1 offengelegt wurde und die die Priorit\u00e4t der DE 20 2007 006 XXX sowie der DE 20 2007 009 XXX in Anspruch nimmt. Am 25.04.2008 wurde schlie\u00dflich ein europ\u00e4isches Patent angemeldet, das am 18.02.2009 unter dem Aktenzeichen EP 1 985 XXX A3 offengelegt wurde und welches die Priorit\u00e4t der DE 20 2007 006 XXX U, der DE 20 2007 009 XXX U und der DE 10 2007 061 XXX in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>\u00a7 10 der Gesellschaftervereinbarung vom 08.04.2003, auf welche die Vereinbarung vom 30.08.2007 Bezug nimmt, ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e10.1. Gewerbliche Schutzrechte der Verk\u00e4ufer, die nach dem Stichtag entstehen oder angemeldet werden und die in den T\u00e4tigkeitsbe-reich der Gesellschaft fallen oder vern\u00fcnftigerweise im Gesch\u00e4ftsbereich der Gesellschaften genutzt werden k\u00f6nnen, [\u2026] werden von den Verk\u00e4ufern zun\u00e4chst der K\u00e4uferin zu 1 zur alleinigen und ausschlie\u00dflichen Nutzung (ggf. einschlie\u00dflich des Rechts zur Unterlizenzierung) angeboten. [\u2026] Die K\u00e4uferin zu 1 kann innerhalb von sechs (6) Monaten nach Zugang des Angebots der Verk\u00e4ufer das Angebot annehmen. Die fristgem\u00e4\u00dfe Annahme erfolgt durch die Absendung einer schriftlichen Annahmeerkl\u00e4rung an den entsprechenden Verk\u00e4ufer innerhalb der Sechs-Monats-Frist.<\/p>\n<p>10.2. Im Falle der Annahme gelten 3 % der durch die angebotenen Schutzrechte mit Neuprodukten (d. h. bisher nicht bestehenden Produkten) erzielten Nettoums\u00e4tze als Nutzungsentgelt vereinbart; im Falle blo\u00dfer Fortentwicklung oder Verbesserung von bestehenden Produkten oder bestehenden Schutzrechten der A KG oder der K\u00e4uferin zu 1 besteht ein solcher Entgeltanspruch jedoch nicht.<\/p>\n<p>Zu den Nettoums\u00e4tzen geh\u00f6ren auch Ums\u00e4tze, die aus einer Li-zenzierung des entsprechenden Schutzrechtes durch die K\u00e4uferin zu 1 an Dritte erzielt werden. Sollte die Gegenleistung des Dritten unterhalb einer markt\u00fcblichen Lizenzgeb\u00fchr liegen, wird f\u00fcr die Bestimmung des Nutzungsentgeltes von der markt\u00fcblichen Verg\u00fctung ausgegangen. Entsprechendes gilt f\u00fcr eine unentgeltliche Weitergabe des Schutzrechtes. Bei einer Lizenzierung der entsprechenden Schutzrechte an die A KG ist das Nutzungsentgelt auf der Grundlage der Nettoums\u00e4tze der A KG mit dem Neuprodukt bzw. den Neuprodukten zu bestimmen.<\/p>\n<p>Gegebenenfalls erforderliche Erg\u00e4nzungen vereinbaren die Par-teien einvernehmlich unter Ber\u00fccksichtigung der gegenw\u00e4rtigen Marktlage, der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften sowie der Marktentwicklung und -\u00fcblichkeit.<\/p>\n<p>Wenn das Schutzrecht nur einen Teil des Neuproduktes betrifft, reduziert sich der 3 % &#8211; Anteil an den Nettoums\u00e4tzen auf einen markt\u00fcblichen Anteil, der nach besten kaufm\u00e4nnischen Sitten unter Ber\u00fccksichtigung der Bedeutung des Schutzrechtes f\u00fcr die Funktion des Neuprodukts vereinbart wird. Eine solche Reduzie-rung setzt voraus, dass f\u00fcr das entsprechende Neuprodukt Schutzrechte Dritter entgeltlich in Anspruch genommen werden oder Schutzrechte der Gesellschaften oder der K\u00e4uferin zu 1, bei denen es sich nicht um nach diesem \u00a7 10 angebotene und von der K\u00e4uferin zu 1 angenommene Schutzrechte handelt, benutzt werden; ist das Schutzrecht f\u00fcr das Neuprodukt nach Lage der Umst\u00e4nde unwesentlich, kann eine Reduzierung auch bei Nicht-Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen erfolgen.<\/p>\n<p>Bei Streit \u00fcber die H\u00f6he des markt\u00fcblichen Anteils beauftragen die Parteien als Schiedsgutachter entweder (i), falls weder die Verk\u00e4ufer noch die K\u00e4uferin zu 1 widersprechen, Herrn Patentanwalt Hans W. von Rohr, Essen oder (ii) einen anderen Patentanwalt, auf den sich die K\u00e4uferin zu 1 und die Verk\u00e4ufer einigen, oder (iii), falls eine Einigung auf einen Patentanwalt nicht gelingt, einen von dem Pr\u00e4sidenten der Patentanwaltskammer in M\u00fcnchen auf entsprechende Anfrage hin benannten Patentanwalt mit der Beurteilung der Bedeutung des Schutzrechts f\u00fcr die Funktion des Neuprodukts und mit der Bestimmung des markt\u00fcblichen Anteils. Dabei k\u00f6nnen jeweils sowohl die Verk\u00e4ufer einerseits sowie die K\u00e4uferin zu 1 andererseits den gem\u00e4\u00df vorstehendem Satz bestimmten Patentanwalt mit der Bestimmung des markt\u00fcblichen Anteils beauftragen. Die Parteien sind sich einig, dass die Festsetzung des markt\u00fcblichen Anteils durch den beauftragten Patentanwalt als vereinbart im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt.<\/p>\n<p>Zur Klarstellung sei festgehalten, dass im Falle eines Neuproduk-tes, das auf mehreren neuentwickelten gewerblichen Schutzrechten der Verk\u00e4ufer basiert, die K\u00e4uferin zu 1 in jedem Falle nur zur Zahlung eines 3% &#8211; Anteils an den durch das Neuprodukt generierten Nettoums\u00e4tzen verpflichtet ist. Andererseits ist der mit allen Neuprodukten get\u00e4tigte Umsatz bei der Bestimmung des Nutzungsentgeltes zu ber\u00fccksichtigen, wenn das Schutzrecht all diesen Neuprodukten zugrunde liegt.<\/p>\n<p>Die K\u00e4uferin zu 1 ist auf Verlangen verpflichtet, zur \u00dcberpr\u00fcfung der Nettoums\u00e4tze Einsicht in die Buchf\u00fchrung \u2013 auch der Gesell-schaften, soweit erforderlich \u2013 durch einen vereidigten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer zu gew\u00e4hren. Sollte sich eine Abweichung von mindestens 10 % zugunsten der Verk\u00e4ufer erweisen, hat die K\u00e4uferin zu 1 die mit der \u00dcberpr\u00fcfung verbundenen Kosten in angemessener und nachgewiesener H\u00f6he zu erstatten.\u201c<\/p>\n<p>(Abs\u00e4tze durch die Kammer zur Erh\u00f6hung der \u00dcbersichtlichkeit einge-f\u00fcgt)<\/p>\n<p>Die E F GmbH stellt f\u00fcr die A B GmbH &amp; Co. KG Gurtwickler her, die unter der Bezeichnung \u201eElektrischer Rollladen-Gurtwickler 2 in 1\u201c vertrieben werden und nach dem Aufdruck auf der Verpackung auf ein Gebrauchsmuster und ein Patent zur\u00fcckgehen. Zudem wird als \u201eTyp: Universalgurtwickler\u201c angegeben. Auf die Anlage K 9 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, ihm stehe aus der mit der Beklagten getroffenen Vereinba-rung vom 30.08.2007 ein Anspruch auf Erhalt einer Provision als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung der von ihm get\u00e4tigten Erfindung, die in den Gebrauchsmuster- bzw. Patentanmeldungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 5 bis K 8 ihren Niederschlag gefunden habe, zu. Der Anspruch richte sich auf Zahlung einer 3 %-igen Provision, gemessen am Umsatz, den diejenigen Unternehmen erzielen, denen die Beklagte die Verwertung des Gebrauchsmusters \u00fcberlasse. Denknotwendig m\u00fcsse dem Kl\u00e4ger auch eine Provision in H\u00f6he von 3 % des Umsatzes zustehen, den die jeweiligen Unternehmen aus der \u00dcberlassung der Verwertung eines Schutzrechtes erzielen, das auf das am 25.04.2007 zur Anmeldung gelangte Schutzrecht zur\u00fcckgehe.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2010 wurde die Beklagte durch den Kl\u00e4ger erfolglos zur Auskunftserteilung aufgefordert.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger seine Klage, soweit sie darauf gerichtet war, die Beklagte zu verurteilen, hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Beklagten die Ums\u00e4tze der Un-ternehmen, denen sie die Verwertung der unter Ziffer I. 1. a. \u2013 d. des Tenors genannten Rechte \u00fcberlassen hat, nicht bekannt sind, dem Kl\u00e4ger die ihr im Verh\u00e4ltnis zu diesen Unternehmen zustehenden Anspr\u00fcche auf Auskunft \u00fcber den aus der Verwertung der unter Ziffer I. 1. a. \u2013 d. des Tenors genannten Rechte erzielten Erl\u00f6s abzutreten, zur\u00fcckgenommen hat, beantragt der Kl\u00e4ger zuletzt im Wege der Stufenklage,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei Ziffern I. a. und b. des Tenors der Zusatz \u201einsbesondere \u00fcber die Ums\u00e4tze, die mit dem Produkt erzielt wer-den, das die E F GmbH f\u00fcr die A B GmbH &amp; Co. KG herstellt, die es unter der Bezeichnung \u201aElektrischer Rollladen-Gurtwickler 2 in 1\u2018 vertreibt\u201c hinzugef\u00fcgt werden soll;<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger eine Zahlung von 3 Prozent der gem\u00e4\u00df den vorstehenden Antr\u00e4gen begehrten Auskunft erzielten Ums\u00e4tze zu leisten.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: dem Kl\u00e4ger eine Frist zur Beibringung eines Schiedsgutachtens \u00fcber die H\u00f6he des markt\u00fcblichen Anteils zu setzen.<\/p>\n<p>Sie meint, die Klage sei bereits unzul\u00e4ssig, da die durch den Kl\u00e4ger formulier-ten Antr\u00e4ge teilweise unbestimmt seien.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst w\u00fcrden die Produkte, \u00fcber deren Umsatz Auskunft erteilt werden soll, im Antrag nicht bezeichnet. \u00dcberdies nehme der Kl\u00e4ger auf mehrere Schutzrechte Bezug, wobei der Kl\u00e4ger die Beklagte verpflichten wolle, nach Abschluss des Verfahrens unz\u00e4hlige Patentverletzungspr\u00fcfungen durchzuf\u00fchren und dem Kl\u00e4ger das Ergebnis mitzuteilen. Auch sei nicht klar, ob die Antr\u00e4ge zu 1. a. aa. \u2013 dd. meinen, dass nur \u00fcber Produkte Auskunft zu erteilen sei, die kumulativ die technische Lehre aller genannten Schutzrechte nutzen, oder ob auch Auskunft \u00fcber Produkte erteilt werden solle, die lediglich auf einem Teil der Schutzrechte beruhen. \u00c4hnliches gelte f\u00fcr die Antr\u00e4ge zu 1. b. \u2013 1. d., wobei insbesondere in Bezug auf den Antrag 1. d. nicht klar sei, was unter dem Zusatz \u201ein welcher Weise\u201c zu verstehen sei. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die Voraussetzungen einer Stufenklage nicht vorliegen, da die Auskunftsantr\u00e4ge auch auf Informationen abzielen w\u00fcrden, die nicht der Bezifferung der H\u00f6he nach dienen. Stattdessen h\u00e4tten die Antr\u00e4ge auch das Ziel, dem Kl\u00e4ger Informationen und Beweise f\u00fcr einen Anspruch dem Grunde nach zu verschaffen.<\/p>\n<p>In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, Voraussetzung f\u00fcr die Zahlung einer Provision an den Kl\u00e4ger seien das Vorliegen einer schutzf\u00e4higen Erfin-dung und deren Nutzung durch die Beklagte. Diese Voraussetzungen w\u00fcrden jedoch nicht vorliegen, da die technische Lehre der DE 20 2007 006 XXX bereits durch die DE 20 2006 003 524 U1 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Dar\u00fcber hinaus sei dem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht zu entnehmen, dass die Beklagte tats\u00e4chlich von der Erfindung Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei die Klage auch deshalb derzeit unbegr\u00fcndet, weil der Kl\u00e4ger entgegen \u00a7 10.2 der Gesellschaftervereinbarung vom 08.04.2003 bisher kein Schiedsgutachten \u00fcber den zu leistenden Anteil eingeholt habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere bed\u00fcrfe es der Ein-holung eines Schiedsgutachtens nicht, da die Parteien nicht \u00fcber den markt\u00fcblichen Anteil der Verg\u00fctung streiten w\u00fcrden und die (j\u00fcngere) Vereinbarung vom 30.08.2007 zudem auch eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 3 Prozent des Umsatzes vorsehe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat auf der ersten Stufe in der Sache im tenorierten Um-fang Erfolg, da dem Kl\u00e4ger in diesem Umfang Auskunftsanspr\u00fcche aus \u00a7 242 BGB zustehen. Demgegen\u00fcber hat der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf Auskunftserteilung \u00fcber die Ums\u00e4tze der Beklagten, da diese keinen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Berechnung des Verg\u00fctungsanspruchs des Kl\u00e4gers bilden. Zudem tr\u00e4gt das bisherige Vorbringen des Kl\u00e4gers eine Verurteilung zur Auskunftserteilung \u00fcber das Produkt \u201eElektrischer Rollladen-Gurtwickler 2 in 1\u201c nicht. Zwar ist die Beklagte auch hinsichtlich dieses Produktes auskunftspflichtig, soweit sie bei diesem Produkt von der technischen Lehre der unter Ziffer I. 1. a. \u2013 d. genannten Schutzrechte Ge-brauch macht. Dass dies tats\u00e4chlich der Fall ist, l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer an-hand des Vortrages der Parteien derzeit jedoch nicht feststellen, so dass eine unmittelbare Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung \u00fcber das Pro-dukt \u201eElektrischer Rollladen-Gurtwickler 2 in 1\u201c ausscheidet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist, nachdem der Kl\u00e4ger die Merkmale der Schutzanspr\u00fcche der im Antrag genannten Schutzrechte in die Antr\u00e4ge aufgenommen hat, zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten sind die durch den Kl\u00e4ger gestellten Antr\u00e4ge bestimmt, \u00a7 253 Nr. 2 ZPO, da ihnen nach Aufnahme der Einzelnen Merkmale der Hauptanspr\u00fcche der Schutzrechte hinreichend zu entnehmen ist, in Bezug auf welchen Gegenstand Auskunft zu erteilen ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber in Bezug auf die Bestimmtheit der Klage-antr\u00e4ge geltend macht, der Kl\u00e4ger m\u00fcsse f\u00fcr einen hinreichend bestimmten Antrag die betreffenden Produkte bezeichnen oder zumindest die nach seiner Ansicht darunter fallenden Ausf\u00fchrungsformen im Sachverhalt identifizieren, ist dies eine Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs, welche nicht die Zul\u00e4ssigkeit, sondern die Begr\u00fcndetheit der Klage betrifft. Dem Kl\u00e4ger geht es mit der vorliegenden Klage gerade darum, von der Beklagten zu erfahren, welche Ums\u00e4tze durch die Nutzung der unter Ziffer I. 1. a. &#8211; d. genannten Schutzrechte erzielt werden. Dem wird die Antragsformulierung gerecht.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte zur Begr\u00fcndung der fehlenden Bestimmtheit des Antrages weiterhin ein, es sei nicht ersichtlich, ob die Aufz\u00e4hlung unter Ziffern 1. a. aa. \u2013 dd. der Antr\u00e4ge kumultativ oder alternativ gemeint sei. Der Begr\u00fcndung der Antr\u00e4ge l\u00e4sst sich ohne Weiteres entnehmen, dass bereits die Nutzung eines der unter Ziffern 1. a. aa. \u2013 dd. der Antr\u00e4ge genannten Schutzrechte einen Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers und damit verbunden einen entsprechenden Auskunftsanspruch begr\u00fcnden soll.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich tr\u00e4gt auch der Einwand, die in den Antrag gem\u00e4\u00df Ziffer 1. d. aufgenommene Formulierung \u201ein welcher Weise die Verwertung der unter vorstehender Ziffer 1. a. aa. \u2013 dd. genannten Rechte durch die Unternehmen erfolgte\u201c lasse nicht erkennen, ob \u00fcber den Umfang der Nutzung, die Art der Rechteeinr\u00e4umung oder einzelne Produkte Auskunft erteilt werden soll, den Vorwurf der mangelnden Bestimmtheit nicht. Insoweit ist klar, dass die Beklagte Auskunft erteilen soll, ob die Unternehmen, denen die Beklagte Rechte an den unter Ziffer 1. a. aa. \u2013 dd. der Antr\u00e4ge genannten Schutzrechten einger\u00e4umt hat, diese selbst nutzen oder Dritten Rechte daran einger\u00e4umt haben und welche Ums\u00e4tze diese dritten Unternehmen dadurch erzielt haben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei der vorliegenden Klage handelt es sich auch um eine zul\u00e4ssige Stufen-klage, \u00a7 254 ZPO, da der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst unter Ziffer 1. Auskunft zur Vorbe-reitung des unter Ziffer 2. geltend gemachten Zahlungsanspruchs verlangt. Der ausdr\u00fccklichen Bezeichnung als \u201eStufenklage\u201c bedarf es nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber geltend macht, die Auskunftsantr\u00e4ge w\u00fcr-den auch auf Informationen abzielen, die nicht der Bezifferung der H\u00f6he nach dienen, sondern das Ziel h\u00e4tten, dem Kl\u00e4ger Informationen und Beweise f\u00fcr einen Anspruch zu verschaffen, \u00fcberzeugt dies nicht. Der unter Ziffer 2. geltend gemachte Zahlungsanspruch kn\u00fcpft allein an die erzielten Ums\u00e4tze an, hinsichtlich derer der Kl\u00e4ger unter Ziffer 1. Auskunft begehrt. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die unter Ziffer 1. d. der Antr\u00e4ge begehrte Auskunft, in welcher Weise die Verwertung der unter Ziffer 1. a. aa. \u2013 dd. der Antr\u00e4ge genannten Rechte durch die Unternehmen erfolgte, denen die Beklagte Rechte an diesen Schutzrechten einger\u00e4umt hat, da dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Fall, dass diese Unternehmen die Schutzrechte ihrerseits wiederum durch die Einr\u00e4umung von Schutzrechten verwertet haben, auch insoweit ggf. Auskunftsanspr\u00fcche zustehen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage hat auf der ersten Stufe in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kl\u00e4ger stehen im tenorierten Umfang gegen die Beklagte Auskunftsanspr\u00fcche aus<br \/>\n\u00a7 242 BGB i. V. m. der zwischen den Parteien am 30.08.2007 geschlossenen Vereinbarung zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa weder der am 08.04.2003 geschlossene notarielle Vertrag, noch die am 30.08.2007 geschlossene Vereinbarung eine Regelung \u00fcber m\u00f6gliche Aus-kunftsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte enth\u00e4lt, folgt ein Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers aus \u00a7 242 BGB. Einem solchen Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass die Parteien in \u00a7 10.2 a. E. des notariellen Vertrages ein Buchpr\u00fcfungsrecht vereinbart haben, da ein solches Recht zur Buchpr\u00fcfung \u2013 wie auch die in dem notariellen Vertrag gew\u00e4hlte Formulierung \u201ezur \u00dcberpr\u00fcfung\u201c zeigt \u2013 die \u00dcberpr\u00fcfung einer bereits erteilten Auskunft erm\u00f6glichen, diese aber nicht ersetzen soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa der Kl\u00e4ger vergleichbar mit einem Arbeitnehmererfinder nicht in der Lage ist, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu machen und insbesondere den Umsatz zu beziffern, den die Beklagte aus der Verwertung der Erfindung tats\u00e4chlich zieht, bedarf er gegen\u00fcber der Beklagten als Hilfsmittel zur Ermittlung der H\u00f6he der ihm zustehenden Verg\u00fctung eines Auskunftsanspruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von<br \/>\n\u00a7 242 BGB nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls und unter Einbeziehung der Verkehrs\u00fcbung bestimmt.<\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, dass nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Ausk\u00fcnfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das hei\u00dft ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. zum Arbeitnehmererfinderrecht: BGHZ 126, S. 109 = GRUR 1994, S. 898 = NJW 1995, S. 386 \u2013 Copolyester I). Dabei gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass der Auskunftsberechtigte, der auf die Auskunft zur Durchsetzung seiner Rechte angewiesen ist, grunds\u00e4tzlich schutzw\u00fcrdiger erscheint als der Verpflichtete, dessen Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und auf Grund einer von ihm zu erwartenden und ihm grunds\u00e4tzlich zuzumutenden Auskunft auch der H\u00f6he nach ermittelt werden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 149, 153 \u2013 Arbeitnehmerverg\u00fctung f\u00fcr Computerprogramm).<\/p>\n<p>Zwar weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass diese Grunds\u00e4tze auf den Fall, bei dem mit der begehrten Auskunft erst die Voraussetzungen einer Ver-pflichtung festgestellt werden sollen, nicht ohne Weiteres \u00fcbertragbar sind, da dort der Auskunftsverpflichtete regelm\u00e4\u00dfig in h\u00f6herem Ma\u00dfe schutzw\u00fcrdig erscheint (vgl. BGH a. a. O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat sich die Beklagte in der Vereinbarung vom 30.08.2007 verpflichtet, 3 % vom Umsatz zu zahlen, den die A B GmbH &amp; Co. KG, I, mit den Produkten erzielt, die unter Nutzung des Gebrauchsmusters hergestellt und vertrieben werden. Damit steht die Verg\u00fctungspflicht der Beklagten dem Grunde nach fest. Macht die Beklagte demgegen\u00fcber von dem Gebrauchsmuster keinen Gebrauch, erzielt sie keine entsprechenden Ums\u00e4tze. Ihrer grunds\u00e4tzlichen Ver-g\u00fctungspflicht steht dies jedoch nicht entgegen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund steht dem Kl\u00e4ger unter Abw\u00e4gung der Interessen der Parteien ein Anspruch auf Auskunftserteilung in Bezug auf die unter Ziffer 1. b. \u2013 d. begehrten Informationen gegen die Beklagte aus \u00a7 242 BGB zu, da der Kl\u00e4ger, der bereits seit Ende 2007 nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten ist, zur Berechnung seiner Verg\u00fctung auf die Mitteilung der entsprechenden Ums\u00e4tze angewiesen ist und \u00fcber diese Informationen selbst nicht verf\u00fcgt. Die Auskunftserteilung ist f\u00fcr die Beklagte auch nicht unzumutbar. Es liegt in der Natur des Auskunftsanspruchs, dass die Beklagte, wie dies in vergleichbarer Weise im Verh\u00e4ltnis zwischen einem Unternehmen und einem Arbeitnehmer-erfinder der Fall ist, zur Vorbereitung der Auskunft ihre Produktpalette, die sie umfassend kennt, darauf \u00fcberpr\u00fcfen muss, in welchen Produkten sie von der technischen Lehre der genannten Schutzrechte Gebrauch macht. Dies ist ihr auch zumutbar. Insoweit gilt es insbesondere auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die genannten Schutzrechte letztlich nur vier Hauptanspr\u00fcche aufweisen, die es zu \u00fcberpr\u00fcfen gilt, da die Schutzrechte im Wesentlichen inhaltsgleich sind.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber geltend macht, bei der in dem Vertrag vom 30.08.2007 enthaltenen Verg\u00fctungsregelung handele es sich um die Vereinbarung einer Bonusregelung, weshalb es dem Kl\u00e4ger obliege darzulegen, dass die den Gegenstand der Vereinbarung vom 30.08.2007 bildende Erfindung durch die Beklagte tats\u00e4chlich genutzt werde, finden sich daf\u00fcr weder in dem notariellen Vertrag vom 08.04.2003, noch in der Vereinbarung vom 30.08.2007 Anhaltspunkte. Vielmehr erh\u00e4lt der Kl\u00e4ger nach der Vereinbarung vom 30.08.2007 eine Verg\u00fctung \u201ef\u00fcr die Eigentums\u00fcbertragung des Gebrauchsmusters 20 2007 XXX4 einschlie\u00dflich der dem Patentamt gemeldeten Erweiterung.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht dem Kl\u00e4ger bei sachgerechter Auslegung der am 30.08.2007 getroffenen Vereinbarung ein Auskunftsanspruch auch nicht nur in Bezug auf das unter Ziffer I. 1. a. des Tenors genannte Gebrauchsmuster, sondern auch hinsichtlich der unter Ziffern I. 1. b. \u2013 d. des Tenors genannten Schutzrechte zu. Nach der Vereinbarung vom 30.08.2007 \u00fcbertr\u00e4gt der Kl\u00e4ger der Beklagten nicht nur das unter Ziffer I. 1. a. des Tenors genannte Gebrauchsmuster, sondern auch die \u201ebeim Patentamt gemeldete Erweiterung\u201c, wobei die Erweiterung \u2013 was die Vereinbarung betont \u2013 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Erstanmeldung per Telefax dem Patentamt eingereicht worden sei. Dass es sich bei dieser \u201eErweiterung\u201c um die alle die Priorit\u00e4t des unter Ziffer I. 1. a. des Tenors genannten Schutzrechts in Anspruch nehmenden und unter Ziffern I. 1. b. \u2013 d. des Tenors genannten Schutzrechte handelt, hat die Beklagte nicht in Frage gestellt. Da somit von der \u00dcbertragung des Gebrauchsmusters auch die \u201eErweiterung\u201c und damit die unter Ziffern I. 1. a. \u2013 d. des Tenors genannten Schutzrechte erfasst sind, muss sich die mit Vertrag vom 30.08.2007 getroffene Verg\u00fctungsvereinbarung auch auf diese Erweiterung erstrecken. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall w\u00e4re, st\u00fcnde dem Kl\u00e4ger ein entsprechender Anspruch aus \u00a7 10.2 des notariellen Vertrages vom 08.04.2003 zu.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Verg\u00fctungs- und damit auch der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch ist auch nicht von der Schutzf\u00e4higkeit der unter Ziffern I. 1. a. \u2013 d. des Tenors genannten Schutzrechte abh\u00e4ngig. Weder l\u00e4sst sich eine derartige Einschr\u00e4n-kung den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen entnehmen, noch ergibt sich ein derartiges Erfordernis \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 aus \u201edem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont\u201c. Zum Einen w\u00fcrde eine derartige Einschr\u00e4nkung \u00fcber die Laufzeit der \u2013 durch die Beklagte angemeldeten \u2013 Schutzrechte zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit zwischen den Parteien f\u00fchren. Zum Anderen r\u00e4umt \u00a7 10.1 des notariellen Vertrages vom 08.04.2003 der Beklagten ein sechsmonatiges Pr\u00fcfungsrecht ein, bevor sie das ihr angebotene Schutzrecht annimmt. In dieser Zeit ist es der Beklagten nicht nur m\u00f6glich, die Einsatzm\u00f6glichkeiten des ihr angebotenen Schutzrechts in ihrem Unternehmen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Vielmehr hat sie in dieser Zeit auch Gelegenheit, sich mit der Frage der Schutzf\u00e4higkeit auseinanderzusetzen, so dass Interessen der Beklagten auch in Bezug auf diesen Punkt hinreichend Ber\u00fccksichtigung gefunden haben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kl\u00e4ger derzeit auch nicht zur Vorlage eines Schiedsgutachtens verpflichtet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10.2 des Notarvertrages ist ein Schiedsgutachten dann einzuholen, wenn zwischen den Parteien Streit \u00fcber die H\u00f6he des markt\u00fcblichen Anteils besteht. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit dem vorstehenden Ab-schnitt von \u00a7 10.2 des notariellen Vertrages zu sehen, nach welchem sich die Verg\u00fctung von 3 Prozent dann auf den markt\u00fcblichen Anteil reduziert, wenn das Schutzrecht nur einen Teil des Neuproduktes betrifft.<\/p>\n<p>Eine entsprechende Reduzierung der Verg\u00fctung ist in der zwischen den Par-teien am 30.08.2007 geschlossenen Vereinbarung jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr verpflichtet sich die Beklagte dort ohne Einschr\u00e4nkung zur Zahlung einer Verg\u00fctung in H\u00f6he von 3 Prozent des Nettoumsatzes, so dass f\u00fcr die Einholung eines Schiedsgutachtens \u00fcber die H\u00f6he des markt\u00fcblichen Anteils kein Raum bleibt. Dass die Regelung vom 30.08.2007 dem notariellen Vertrag vorgehen soll, haben die Parteien in dieser Vereinbarung selbst festgehalten, indem dort nur \u201eim \u00dcbrigen\u201c und damit erg\u00e4nzend auf \u00a7 10 des notariellen Ver-trages Bezug genommen wird. Soweit der Vertrag vom 30.08.2007 demgegen-\u00fcber \u2013 wie hier in Bezug auf die Berechnungsgrundlagen der Verg\u00fctung \u2013 eine abschlie\u00dfende Regelung enth\u00e4lt, ist f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 10.2 kein Raum.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst der Vortrag der Beklagten auch nicht die tatrichterliche Fest-stellung zu, dass die Voraussetzungen der Einholung eines Schiedsgutachtens vorliegen. Die Einholung eines solchen Gutachtens ist nicht bei jedem Streit \u00fcber die Verg\u00fctungspflicht vorgesehen, sondern nur dann, wenn sich die Verg\u00fctung auf den markt\u00fcblichen Anteil reduziert, weil das jeweilige Schutzrecht lediglich f\u00fcr einen Teil des Neuproduktes Verwendung gefunden hat. Dass dies jedoch der Fall ist, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDemgegen\u00fcber stehen dem Kl\u00e4ger die geltend gemachten Anspr\u00fcche in Bezug auf die Ums\u00e4tze der Beklagten nicht zu, da die zwischen den Parteien am 30.08.2007 geschlossene Verg\u00fctungsvereinbarung nicht an die Ums\u00e4tze der Beklagten ankn\u00fcpft. Vielmehr kommt es nach dieser Vereinbarung allein auf den Umsatz der A B GmbH &amp; Co. KG, I, oder, falls die Beklagte die Verwertung des Gebrauchsmusters einem anderen Unternehmen \u00fcberl\u00e4sst, auf den Umsatz dieses Unternehmens an. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte selbst nutzt, sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Auskunftszwecken erkl\u00e4rt, dies sei nicht der Fall.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt das bisherige Vorbringen des Kl\u00e4gers eine Verurteilung zur Auskunftserteilung in Bezug auf das Produkt \u201eElektrischer Rollladen-Gurt-wickler 2 in 1\u201c nicht. Zwar ist die Beklagte auch hinsichtlich dieses Produktes auskunftspflichtig, soweit sie dabei von der technischen Lehre der unter Ziffern I. 1. a. \u2013 d. genannten Schutzrechte Gebrauch macht. Dass dies tats\u00e4chlich der Fall ist, l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer anhand des Vortrages der Parteien derzeit jedoch nicht feststellen, so dass eine unmittelbare Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung \u00fcber das Produkt \u201eElektrischer Rollladen-Gurtwickler 2 in 1\u201c ausscheidet. Der allgemeinen, unter Ziffern I. 1. bis 3. tenorierten Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung steht dies jedoch \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 nicht entgegen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nach \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist bedurfte es nicht. Soweit in dem Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 19.04.2011 Antr\u00e4ge enthalten sind, handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung der bereits zuvor angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge, ohne dass damit eine inhaltliche \u00c4nderung verbunden w\u00e4re. Zudem enth\u00e4lt der Schriftsatz auch kein neues tats\u00e4chliches Vorbringen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird vorl\u00e4ufig auf 10.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1607 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 5. 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