{"id":1465,"date":"2011-02-24T17:00:18","date_gmt":"2011-02-24T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1465"},"modified":"2016-04-22T08:19:17","modified_gmt":"2016-04-22T08:19:17","slug":"4a-o-17210-fixationssystem-fuer-knochen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1465","title":{"rendered":"4a O 172\/10 &#8211; Fixationssystem f\u00fcr Knochen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1626<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Februar 2011, Az. 4a O 172\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 24.08.2010 wird mit der Ma\u00dfgabe aufrecht erhalten, dass es im Aktivrubrum statt \u201eA Labor zur Entwicklung und Herstellung von Implantaten in Traumatologie und Orthop\u00e4die sowie Spezialimplantaten und deren Vertrieb Komman-ditgesellschaft (GmbH &amp; Co. KG)\u201c nunmehr hei\u00dft \u201eA GmbH\u201c.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Das Handelsgesch\u00e4ft der A Labor zur Entwicklung und Herstellung von Implantaten in Traumatologie und Orthop\u00e4die sowie Spezialimplantaten und deren Vertrieb Kommanditgesellschaft GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: A GmbH &amp; Co. KG) ist im Wege der Anwachsung ohne Liquidation mit allen Akti-ven und Passiven von der alleinigen pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin A Verwaltungsgesellschaft Labor zur Entwicklung und Herstellung von Im-plantaten in Traumatologie und Orthop\u00e4die sowie Spezialimplantaten und deren Vertrieb mbH Hamburg \u00fcbernommen worden, was am 08.10.2010 in das Handelsregister eingetragen wurde. Deren Gesellschafterversammlung be-schloss am 29.09.2010, ihre Firma in die A GmbH zu \u00e4ndern. Die entspre-chende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 29.10.2010.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist einfache Lizenznehmerin des deutschen Patents DE 43 43 XXX C2 (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent), das am 17.12.1993 angemeldet und am 22.06.1995 offen gelegt wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 04.11.1999. Inhaber des Verf\u00fcgungspatents ist Herr Prof. Dr. Dietmar B, welcher mit \u201eErm\u00e4chtigungs- und Abtretungsvertrag\u201c (Anlage GDM 19) die A GmbH &amp; Co. KG erm\u00e4chtigte, unter anderem Anspr\u00fc-che auf Unterlassung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte gerichtlich geltend zu machen.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent ist in Kraft. Sowohl die C AG als auch die Verf\u00fc-gungsbeklagte haben gegen das Verf\u00fcgungspatent Nichtigkeitsklage erhoben, wobei \u00fcber diese Nichtigkeitsklagen bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eFixationssystem f\u00fcr Knochen\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eFixationssystem f\u00fcr Knochen mit einer Knochenplatte (8) mit we-nigstens einem Durchgangsloch (9), wenigstens einer in ein Durch-gangsloch eingesetzten Knochenschraube (1), eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichenden Sitzfl\u00e4-chen (4, 11) von Knochenplatte (8) und Knochenschraube (1) und Mitteln zum Festlegen der Knochenschraube in einem bestimmten Winkel zur Knochenplatte, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zum Festlegen eine durch Eindrehen der Knochenschraube (1) in dem bestimmten Winkel von einem vorgeformten Gewinde (6, 10) an mindestens einer Sitzfl\u00e4che (4, 11) gebildete Gewinde-verbindung der Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte (8) und Kno-chenschraube (1) aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend verkleinert eingeblendet ist die Figur 1 des Verf\u00fcgungspatents, welche eine Knochenschraube vor Verbindung mit verschiedenen Knochen-platten a-c im Teilschnitt zeigt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte bietet \u00fcber ihre Internetseite <a title=\"http:\/\/www.D.de\" href=\"http:\/\/www.D.de\">http:\/\/www.D.de<\/a> bun-desweit Fixationssysteme an. Hierzu geh\u00f6rt das \u201eD-Verriegelungssystem f\u00fcr OsteoCeplatten\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), dessen Funktionsweise sich dem als Anlage GDM 13 vorgelegten Prospekt entnehmen l\u00e4sst, wo sich auf Seite 2 die nachfolgend verkleinert wiedergege-bene Abbildung findet:<br \/>\nDes Weiteren finden sich in diesem Prospekt folgende Hinweise:<\/p>\n<p>\u201eDie Funktionsweise basiert auf einer plastischen Verformung zwischen dem Kopfgewinde und den Artrisken des Plattenlochs beim Eindrehen der Schraube. [\u2026]<\/p>\n<p>M\u00f6gliche Materialien 1.4441 \/ Ti6AIV4 \/ Ti\u201c<br \/>\n(vgl. Anlage GDM 13, S. 2)<\/p>\n<p>\u00dcberdies bietet die Verf\u00fcgungsbeklagte auf ihrer Internetseite ein \u201eD-Handset\u201c an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II), das nach dem als Anlage GDM 14 vorgelegten Prospekt wie folgt gestaltet ist:<br \/>\nDar\u00fcber hinaus findet sich in dem zugeh\u00f6rigen Prospekt hierzu folgender Hin-weis:<\/p>\n<p>\u201eOptional stehen dem Anwender hierbei Platten mit winkelstabiler Ver-riegelung und Kompressionsm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung. [\u2026]<\/p>\n<p>\u2026biokompatibles Titan-Material (Ti-Platten, TiAI6V4-Schrauben) [\u2026]<\/p>\n<p>polyaxial winkelstabile Verriegelung von Schraube und Platte [\u2026]\u201c<br \/>\n(vgl. Anlage GDM 14, S. 2)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geh\u00f6rt zu den auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten angebotenen Produkten ein \u201eVeterin\u00e4res OsteoCeset\u201c (im Folgenden: ange-griffene Ausf\u00fchrungsform III), welches in dem als Anlage GDM 15 vorgelegten Prospekt wie nachfolgend verkleinert wiedergegeben abgebildet ist:<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich findet sich in dem zugeh\u00f6rigen Prospekt:<\/p>\n<p>\u201eDie Funktionsweise der Verriegelung basiert auf einer plastischen Ver-formung zwischen dem Kopfgewinde der Schraube und den Artrisken des Plattenlochs beim Eindrehen der Schraube. [\u2026]<\/p>\n<p>biokompatibles Titan-Material (Ti-Platten, TiAI6V4-Schrauben) [\u2026]<\/p>\n<p>polyaxial winkelstabile Verriegelung von Schraube und Platte\u201c<br \/>\n(vgl. Anlage GDM 15, S. 2)<\/p>\n<p>Nach Auffassung der A GmbH &amp; Co. KG und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen damit von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die A GmbH &amp; CO. KG hat da-her mit Schriftsatz vom 18.08.2010 bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Daraufhin hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufgrund der besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung am 24.08.2010 untersagt,<\/p>\n<p>Fixationssysteme f\u00fcr Knochen mit einer Knochenplatte mit wenigstens einem Durchgangsloch, wenigstens einer in ein Durchgangsloch einsetzbaren Knochenschraube, eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichenden Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube und Mitteln zum Festlegen der Knochenschraube in einem bestimmten Winkel zur Knochenplatte, wobei die Mittel zum Festlegen eine durch Eindrehen der Knochenschraube in einen bestimmten Winkel von einem vorgeformten Gewinde an mindestens einer Sitzfl\u00e4che gebildete Gewindeverbindung der Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube aufweisen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Gegen diese Beschlussverf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 07.01.2011 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, es fehle an einem Verf\u00fcgungsgrund, weil auf-grund der durch sie erhobenen Nichtigkeitsklage \u00fcberwiegende Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents best\u00fcnden. Weder sei die ohnehin nicht ausf\u00fchrbare Erfindung neu, noch erfinderisch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt daher,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 24.08.2010, Az. 4a O 172\/10 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Den durch die Verf\u00fcgungsbeklagte dar\u00fcber hinaus gestellten Antrag auf vorl\u00e4ufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Kammer mit Beschluss vom 25.01.2011 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 24.08.2010 zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der durch die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus gestellten Hilfsantr\u00e4ge wird auf die Schrifts\u00e4tze der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 31.01.2001 sowie vom 09.02.2011Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten entge-gen. Weder werde die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents in dem durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zitierten Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend offenbart. Zudem sei die technische Lehre des Verf\u00fc-gungspatents auch ausf\u00fchrbar, da es bei der Beurteilung der Frage der Aus-f\u00fchrbarkeit nicht allein auf den Patentanspruch ankomme. Vielmehr sei auf den Offenbarungsgehalt der Patentschrift abzustellen.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten in der Sache Er-folg. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sowohl das Bestehen eines Verf\u00fcgungsan-spruchs als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Fixationssystem f\u00fcr Knochen. Mit Hilfe eines solchen Fixationssystems wird eine Fraktur zum Beispiel durch eine Knochen-platte, die mit Knochenschrauben am Knochen befestigt ist, \u00fcberbr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Verf\u00fcgungspatents ist es w\u00fcn-schenswert, die Knochenschraube in Anpassung an die Gegebenheiten der zu verbindenden Knochenteile unter verschiedenen Winkeln in die Knochenplatte einzubringen. Um dies zu erm\u00f6glichen, weist nach einem bekannten Fixationssystem die Knochenschraube einen Kopf mit einer etwa halbkugelf\u00f6rmigen Sitzfl\u00e4che auf, der eine im Durchgangsloch der Knochenplatte angeordnete Sitzfl\u00e4che zugeordnet ist. Nach dem Eindrehen der Schraube sind beide Sitzfl\u00e4chen aneinander gepresst, so dass eine feste Verbindung von Knochenteilen, Knochenplatte und Knochenschrauben hergestellt ist.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent kritisiert das vorbekannte Fixationssystem da-hingehend, dass sich die Knochenschrauben-Knochenplattenverbindung lockere, was vor allem auch auf die ungen\u00fcgende Stabilit\u00e4t der Winkelver-bindung von Knochenschraube und Knochenplatte zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, weil diese nur durch die Reibkr\u00e4fte zwischen Schraubenkopf und Plattenloch gesichert sei.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents werden daran ankn\u00fcpfend mehrere im Stand der Technik bekannte L\u00f6sungen vorgestellt, mit denen eine winkelstabile Verbindung von Knochenschraube und Knochenplatte hergestellt werden kann (vgl. dazu im Einzelnen: Anlage GDM 1, Sp. 1, Z. 34 ff.). Insbesondere sei es bekannt, den Schraubenkopf mit einem Au\u00dfen-gewinde und das Plattenloch mit einem Innengewinde zu versehen, so dass mit dem Eindrehen der Schraube eine Gewindeverbindung entstehe, bei der eine winkelstabile Ausrichtung von Platte und Schraube verwirklicht sei. Diese L\u00f6sung habe jedoch den gravierenden Nachteil, dass die Schraube nicht in einem beliebigen Winkel, sondern nur in der durch die Gewindeachsen vorgegebenen Ausrichtung in das Plattenloch eingebracht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Fixationssystem mit w\u00e4hlbarem und fixierbarem Winkel zwischen Knochenplatte und Knochenschraube vorzu-schlagen, das \u00fcberdies einen geringen Platzbedarf hat und weniger aufwendig ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 ein Fixationssystem f\u00fcr Knochen mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fixationssystem f\u00fcr Knochen,<\/p>\n<p>2. mit einer Knochenplatte (8) mit wenigstens einem Durchgangsloch (9),<\/p>\n<p>3. mit wenigstens einer in ein Durchgangsloch (9) eingesetzten Knochenschraube (1),<\/p>\n<p>4. mit Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte (8) und Knochenschraube (1), die eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichen, und<\/p>\n<p>5. Mitteln zum Befestigen der Knochenschraube (1),<\/p>\n<p>5.1 in einem bestimmten Winkel zur Knochenplatte (8),<\/p>\n<p>5.2 wobei die Mittel zum Festlegen eine Gewindeverbindung der Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte (8) und Knochenschraube (1) aufweisen,<\/p>\n<p>5.3 wobei die Gewindeverbindung an mindestens einer Sitzfl\u00e4che (4, 11) von einem Gewinde (6, 10) gebildet ist, das durch Ein-drehen der Knochenschraube (1) in dem bestimmten Winkel vorgeformt ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 beansprucht somit ein aus Knochenplatte und Knochen-schraube bestehendes Fixationssystem f\u00fcr Knochen, bei dem die Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichen (Merkmal 4). Zwar l\u00e4sst es der Patentanspruch, worauf die Verf\u00fcgungsbeklagte zutreffend hinweist, offen, wie der Winkel zwischen Knochenplatte und \u2013schraube zustande kommt. Gleichwohl schlie\u00dft es Patentanspruch 1 bereits nach seinem Wortlaut aus, dass der Winkel zwischen Schraube und Platte allein durch eine Ausrichtung der Durchgangsbohrung vorgegeben wird, da dann nicht die Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube in ihrem Zusammenwirken eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann in der Patent-beschreibung. Danach war es im Stand der Technik bereits bekannt, den Schraubenkopf mit einem Au\u00dfengewinde und das Plattenloch mit einem Innengewinde zu versehen. Von dieser L\u00f6sung, mit Hilfe derer die Schraube nur in der durch die Gewindeachsen vorgegebenen Ausrichtung in das Plattenloch eingebracht werden kann (vgl. Anlage GDM 1, Sp. 1, Z. 49 \u2013 57), will sich das Verf\u00fcgungspatent gerade abgrenzen und eine gegenseitige Ausrichtung von Knochenschraube und Knochenplatte mit einem frei w\u00e4hlbaren und fixierbaren Winkel zwischen Knochenplatte und Knochenschraube schaffen (vgl. Anlage GDM 1, Sp. 1, Z. 58 \u2013 62). Diese Auf-gabe wird jedoch dann nicht gel\u00f6st, wenn das Bohrloch \u2013 wie im Stand der Technik bekannt \u2013 den Winkel vorgibt. Entsprechend enth\u00e4lt Patentanspruch 1 die zwingende Vorgabe, dass eine gegenseitige Ausrichtung von Knochenplatte und Knochenschraube unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glicht werden soll.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich entnimmt der Fachmann der Merkmalsgruppe 5, dass die Knochenschraube in einem bestimmten Winkel zur Knochenplatte festgelegt sein soll, n\u00e4mlich durch eine Gewindeverbindung, die von einem Gewinde durch Eindrehen der Knochenschraube in dem bestimmten Winkel gebildet werden soll, wobei das Gewinde an mindestens einer Sitzfl\u00e4che vorgeformt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZurecht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsformen I \u2013 III von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspa-tents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, so dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ge-gen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG zusteht. Dar\u00fcber hinaus hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf, der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes sei nicht hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen einer Schutzrechtsverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Verletzung des Schutzrechts, sondern auch der Bestand des Verf\u00fc-gungspatents so eindeutig zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revi-dierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Damit sich Zweifel des Verletzungsgerichts am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents in einer Zur\u00fcckweisung des Verf\u00fcgungsantrages niederschlagen k\u00f6nnen, muss das Schutzrecht tats\u00e4chlich angegriffen werden oder ein Angriff zumindest verl\u00e4sslich vorauszusehen sein. Dabei steht es zur Glaubhaftmachungslast der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die gegen das Verf\u00fcgungspatent vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verf\u00fcgungspatent mit Sicherheit im Rechtsbestandsverfahren bestehen wird. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann daher im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat. Von diesem Erfordernis einer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin g\u00fcnstigen zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung kann daher nur in besonderen F\u00e4llen abgesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents als haltlos erweisen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2010, I-2 U 126\/09 \u2013 Harnkatheterset).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungs-patents in einem f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hinreichenden Ma\u00df gesichert. Zum Einen war das Verf\u00fcgungspatent bereits wiederholt Ge-genstand von Patentverletzungsstreitigkeiten, ohne dass es zwischenzeitlich in einem Nichtigkeitsverfahren vernichtet worden w\u00e4re. Zum Anderen erweisen sich die Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents als haltlos.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIn der US 3,741,205 (Anlagen NHG 4 und NHG 4a) wird die technische Lehre von Patentanspruch 1 weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung betrifft eine Knochenfixationsplatte zur Ruhigstellung eines zervikalen Wirbels. Wie insbesondere die nachfolgend verkleinert einge-blendete Figur 3 der Entgegenhaltung zeigt, sind die Ecken der Platte mit einer mit einem Gewinde versehenen Aush\u00f6hlung oder einem Loch (23) versehen, die sich in einem vorbestimmten Winkel erstrecken (vgl. Anlage NHG 4a, S. 9, Z. 8 \u2013 12).<br \/>\nBefestigungsmittel oder \u2013pins (27) mit einem vergr\u00f6\u00dferten Kopfteil (29) und daran fixierten, relativ weichen Schaftteilen (31) sind l\u00f6sbar mit jeder Gewinde-bohrung (23) verbunden. Diese Pins erstrecken sich, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich dabei \u00fcberhaupt um Knochenschrauben im Sinne des Verf\u00fcgungspatentes handelt, vorzugsweise von einer Seite der Platte im gleichen vorbestimmten konvergenten oder divergenten Winkel relativ zueinander und zu der Platte (vgl. Anlage NHG 4a, S. 9, Z. 17 \u2013 23). Nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre werden die Pins somit gerade \u2013 wie aus dem in der Verf\u00fcgungspatentschrift beschriebenen Stand der Technik \u2013 in einem vorbestimmten Winkel eingebracht (vgl. Anlage NHG 4a, S. 11, Z. 10 \u2013 20). Auch wenn die Pins wie aus Figur 3 ersichtlich links und rechts einen anderen Winkel zur Knochenplatte haben, erm\u00f6glichen anders als durch Merkmal 4 gefordert gerade nicht die Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln. Der jeweilige Winkel wird vielmehr durch die entsprechende Bohrung vorgegeben.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie technische Lehre von Patenanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents wird auch durch eine Kombination der CH 675531 (Anlage NHG 5) mit der Entgegenhal-tung NHG 4\/NHG 4a nicht naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Zwar betrifft die CH 675531 eine osteosynthetische Vorrichtung, bei der die Knochenschrauben in starrer und funktionsstabiler Weise mit einer OsteoCeplatte verbindbar sind. Jedoch entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung nicht, dass das Festlegen der Knochenschraube dadurch erfolgen soll, dass eine Gewindeverbindung von einem Gewinde durch Eindrehen der Knochenschraube in dem bestimmten Winkel gebildet wird, wobei das Gewinde an mindestens einer Sitzfl\u00e4che vorgeformt ist (Merkmalsgruppe 5). Vielmehr weisen die Bohrwandungen der Schraubenl\u00f6cher, wie die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 der Entgegenhaltung zeigt, eine konische Innenfl\u00e4che auf, welche als Anpressfl\u00e4che f\u00fcr den Kopf der Knochenschraube ausgebildet ist.<br \/>\nBeim Anziehen der Knochenschraube wird durch \u201eLinienkontakt\u201c eine hohe spezifische Pressung erzeugt, so dass in optimal starrer und funktionsstabiler Weise eine Verklemmung mit der OsteoCeplatte (1) erfolgt, wobei die sph\u00e4rische Oberfl\u00e4che des Schraubenkopfes und die konische Bohrwandung eine gewisse axiale Ausrichtung der Knochenschrauben zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die NHG 5 lehrt somit ein in sich geschlossenes System, welches dadurch ge-pr\u00e4gt ist, dass durch eine Ausnutzung von Klemmkr\u00e4ften zwischen Schraube und Bohrwandung eine Fixation der Schraube an die Platte erzielt wird (vgl. Anlage NHG 5, Sp. 1, Z. 35 \u2013 37).<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, ein Fixationssystem mit einem w\u00e4hlbaren und fixierbaren Winkel zwi-schen Knochenplatte und \u2013schraube zu schaffen, welches einen geringen Platzbedarf hat und weniger aufwendig ist, werde die in der Entgegenhaltung NHG 5 offenbarte L\u00f6sung naheliegend mit der NHG 4\/4a kombinieren, \u00fcber-zeugt dies nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine unzul\u00e4ssige r\u00fcck-schauende Betrachtung. Beide Schriften offenbaren jeweils in sich abge-schlossene L\u00f6sungen. W\u00e4hrend die Winkelvariabilit\u00e4t bei der NHG 5 gerade dadurch erzielt wird, dass lediglich Anpresskr\u00e4fte zwischen Schraubenkopf und Bohrloch ausgenutzt werden, weisen die in der NHG 4\/NHG 4a offenbarten Pins ein Gewinde auf, welches nicht mit der in der NHG 5 offenbarten Klemml\u00f6sung in Einklang zu bringen ist.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\n\u00dcberdies ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann die Entgegenhal-tung NHG 5 mit der US 5,085,660 (NHG 6\/NHG 6a) kombinieren sollte. Wie die NHG 5 offenbart auch die NHG 6\/NHG 6a ein abgeschlossenes System zur Fixation von Knochen, wobei im Rahmen dieses Systems verschiedene Ver-schlussstifte zum Einsatz kommen, die an beiden Enden ein Gewinde aufwei-sen.<\/p>\n<p>Das in der Entgegenhaltung offenbarte Verschlussplattensystem weist zwei Arten von Knochenschrauben auf. Die Verschlussstifte (20) besitzen ein Kno-chengewinde (21), mit dem sie in den Knochen eingedreht werden k\u00f6nnen. Der Verschlusstr\u00e4ger (22) ist so ausgebildet, dass Langl\u00f6cher (11) einer Knochenplatte (10) unter verschiedenen Winkeln eingesetzt werden k\u00f6nnen. Die Fixierung der Verschlussstifte (20) erfolgt \u00fcber zus\u00e4tzliche Verschlusselemente (40). Damit wird die Knochenschraube gerade nicht wie in der Merkmalsgruppe 5 beschrieben festgelegt, sondern es werden zus\u00e4tzliche Bauteile verwendet. Davon will sich das Verf\u00fcgungspatent jedoch gerade abgrenzen (vgl. Anlage GDM 1, Sp. 3, Z. 25 f.).<\/p>\n<p>Soweit in der Entgegenhaltung dar\u00fcber hinaus Schraubstifte (30) verwendet werden, erfolgt dort zwar eine unmittelbare Verbindung zwischen Schraube und Plattenloch. Jedoch fehlt es dort an der nach Merkmal 4 erforderlichen Winkelvariabilit\u00e4t.<\/p>\n<p>Somit ist nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, diese in sich abgeschlossene und eine Vielzahl von Bauteilen erfordernde L\u00f6sung mit der in der Entgegenhaltung NHG 5 offenbarten, ebenfalls in sich abgeschlossenen Klemml\u00f6sung zu kombinieren.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\n\u00dcberdies wird die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents auch nicht in der CH 614 761 (Anlage NHG 7) naheliegend offenbart, da sich dieser Entgegen-haltung, welche eine Schraube zur festen Verbindung von Bauelementen mit bestimmter Zwischendistanz betrifft, kein Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen l\u00e4sst, eine Knochenplatte und eine Knochenschraube mit Sitzfl\u00e4chen zu versehen, die eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nAuch die lediglich durch die C GmbH in deren Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen nehmen die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend vorweg.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDie US 5,067,956 (vgl. Anlagen GDM 6 und GDM 28) betrifft ein nicht zur\u00fcck-dr\u00e4ngendes Fixationsger\u00e4t f\u00fcr ein prothetisches Implantat. Dabei soll verhindert werden, dass die Befestigungselemente aufgrund der variierenden Kr\u00e4fte zur\u00fcck durch die Bohrung im Fixationsteil gedr\u00e4ngt werden und auf die Unterseite eines Gelenkeinsatzes, der das Fixationsteil abdecken kann, sto\u00dfen (vgl. Anlage GDM 28, Sp. 1, unten). Um dies zu erreichen, soll das Gewinde des Schraubenschaftes, wie dies beispielhaft in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 6 dargestellt ist, mit einem vergleichsweise gro\u00dfen Au\u00dfendurchmesser versehen werden, der gr\u00f6\u00dfer als der Au\u00dfendurchmesser des Schraubenkopfes ist, wobei der Durchmesser des Lochs der Fixationsvorrichtung gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser des Schraubenkopfes, aber kleiner als der Au\u00dfendurchmesser des Schraubengewindes am Schaft ausgestaltet ist (vgl. Anlage GDM 28, Sp. 2, unten und Sp. 6 Mitte).<br \/>\nEinen Hinweis darauf, die Sitzfl\u00e4chen einer Knochenschraube und einer Kno-chenplatte derart auszugestalten, dass eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glicht wird (Merkmal 4), erh\u00e4lt der Fachmann demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Auch wenn aus Figur 6 ersichtlich ist, dass der Kerndurchmesser des Innengewindes im Plattenloch deutlich gr\u00f6\u00dfer als der Kerndurchmesser des Schraubenschaftes ist, stellt dies keine hinreichende Offenbarung der gegenseitigen Ausrichtungsm\u00f6glichkeit von Knochenschraube und Knochenplatte unter verschiedenen Winkeln dar. Zwar kann auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern &#8222;mitgelesen&#8220; wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, das hei\u00dft derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Dass die Schraube vorliegend unter verschiedenen Winkeln eingedreht werden kann und dies deshalb vom Fachmann mitgelesen wird, l\u00e4sst sich \u2013 ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen \u2013 nicht feststellen.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nAuch die EP 0 530 585 A2 (Anlagen GDM 7 und GDM 29) offenbart die durch Patentanspruch 1 beanspruchte technische Lehre weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung zeigt eine absorbierbare Knochenschraube, die einen gewindeten Schaftteil zur Einf\u00fchrung in den Knochen und einen Kopfteil zur starren Befestigung in der Schraubbohrung umfasst, wobei dieser Kopfteil zu-mindest teilweise zu diesem Schaftteil hin kegelf\u00f6rmig verj\u00fcngt ist.<br \/>\nWie Patentanspruch 10 der Entgegenhaltung weiter lehrt, kann diese Knochenschraube mit einer absorbierbaren Knochenplatte kombiniert werden, die mehrere Schraubbohrungen aufweist, die entlang der Achse jeweils zur Aufnahme einer absorbierbaren Knochenschraube angebracht sind.<br \/>\nDie Innenfl\u00e4che der Schraubbohrungen weist eine dreidimensionale Struktur auf, die der dreidimensionalen Struktur an der Au\u00dfenfl\u00e4che des Kopfteils der Knochenschraube entspricht.<br \/>\nEinen Hinweis darauf, Knochenplatte und Knochenschraube mit Sitzfl\u00e4chen zu versehen, die eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichen (Merkmal 4), findet der Fachmann demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nDie ohnehin nur in englischer Sprache vorgelegte GB 997 733 (Anlage GDM 8) betrifft schlie\u00dflich ein Fixationssystem zur wasserdichten Befestigung von Dachbedeckungselementen, so dass es bereits an einer Offenbarung der Merkmalsgruppen 1 bis 3 fehlt (vgl. insbesondere auch Anlage GDM 8, S. 1, Z. 44 \u2013 46). Dar\u00fcber hinaus offenbart die Entgegenhaltung auch kein Mittel zum Festlegen der Knochenschraube in einem bestimmten Winkel zur Knochen-platte, wie sie in der Merkmalsgruppe 5 beschrieben wird.<br \/>\n(6)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Verf\u00fcgungsbeklagte schlie\u00dflich eine mangelnde Aus-f\u00fchrbarkeit geltend. Dass das auch unter Patentanspruch 1 fallende und in den Figuren 4 \u2013 8 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel, in dem ein segmentiertes Gewinde mit nicht-segmentierten Gewinden oder ebenfalls segmentierten Ge-winden unabh\u00e4ngig von der gew\u00e4hlten Materialart gezeigt wird, ausf\u00fchrbar ist, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst nicht in Frage gestellt. Damit ist aber auch die Ausf\u00fchrbarkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gegeben. Hierf\u00fcr ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes n\u00e4mlich nicht er-forderlich, dass alle denkbaren unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1 fallenden Ausgestaltungen ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (vgl. Senat, BGHZ 147, 306 [317] = GRUR 2001, 813 = NJW 2001, 3269 L &#8211; Taxol). Insbesondere m\u00fcssen die Angaben, die der Fachmann zur Ausf\u00fchrung ben\u00f6tigt, nicht in Patentanspruch 1 enthalten sein, es gen\u00fcgt, wenn sie sich \u2013 wie hier \u2013 aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben (vgl. BGH GRUR 2003, 223, 225 \u2013 Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR 1998, 899, 900 \u2013 Alpinski).<\/p>\n<p>Der als Anlage NHG 8 vorgelegte Untersuchungsbericht rechtfertigt keine an-dere Bewertung. Zum Einen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte dabei lediglich anhand einzelner Schrauben-\/Plattenkombinationen versucht zu zeigen, dass ein Fixationssystem nach Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents jedenfalls nicht zu einer winkelstabilen Verbindung zwischen Knochenplatte und \u2013schraube f\u00fchrt, wenn lediglich ein vorgeformtes Gewinde an der Knochenschraube vorgesehen ist. Ob dies auch beim Einsatz anderer Schrauben oder Platten der Fall ist, ergibt sich aus dem Gutachten demgegen\u00fcber nicht. Gleiches gilt f\u00fcr die Feststellung, bei einer Platte und Schraube aus demselben Material habe keine Gewindeverbindung hergestellt werden k\u00f6nnen, sowie f\u00fcr das gefundene Ergebnis, dass dann, wenn der Beschreibung folgend f\u00fcr die Platte ein weicheres Material als f\u00fcr die Schraube verwendet werde, komme keine winkelstabile Verbindung zustande.<\/p>\n<p>Zum Anderen besch\u00e4ftigt sich die Verf\u00fcgungsbeklagte mit den insbesondere in den Figuren 4 \u2013 8 dargestellten M\u00f6glichkeiten der unterschiedlichen Gestaltung der Gewinde nicht, sondern bezieht sich ausschlie\u00dflich auf das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Anlage NHG 8, S. 13 oben). F\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung gen\u00fcgt es jedoch, wie bereits ausgef\u00fchrt, wenn dadurch eine hinreichende Winkelstabilit\u00e4t erreicht werden kann. Dass dies der Fall ist, l\u00e4sst sich unmittelbar dem Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage NGH 8 entnehmen, wonach \u201eerst durch Weiterentwicklungen, wie sie auch in dem Streitpatent ausgef\u00fchrt sind, [\u2026] eine Verriegelung, die den Anforderungen gerecht wird\u201c, entsteht (vgl. Anlage NGH 8, S. 14 oben).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Angelegenheit auch in zeitlicher Hinsicht dringlich. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat mit der als Anlage GDM 22 vorgelegten ei-desstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihre gesetzlichen Vertreter erst am 22.07.2010 darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte das Verf\u00fcgungspatent verletzt. Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung mit Schriftsatz vom 18.08.2010 eingereicht wurde, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Ihrige getan, um ihre Verbietungsrechte z\u00fcgig durchzusetzen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 1126 m. w. N.).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Aufgrund des Eilcharakters des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens bedurfte es eines gesonderten Ausspruchs der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit des Urteils nicht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1626 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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