{"id":1461,"date":"2011-09-22T17:00:43","date_gmt":"2011-09-22T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1461"},"modified":"2016-04-22T08:17:14","modified_gmt":"2016-04-22T08:17:14","slug":"4a-o-16710-sattelaufliegerkupplung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1461","title":{"rendered":"4a O 167\/10 &#8211; Sattelaufliegerkupplung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1752<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. September 2011, Az. 4a O 167\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 100.000,- EUR zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.08.2010.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nebst Auslagenpauschale nach einem Gegenstandswert von 100.000,- EUR in H\u00f6he von 2.106,54 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2010.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 069 XXX B1 (im Folgenden: Patent der Kl\u00e4gerin), das am 11.08.2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde und die Priorit\u00e4t der DE 10 2006 047 XXX A1 vom 07.10.2006 in Anspruch nimmt, die ihrerseits am 10.04.2008 offengelegt wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents der Kl\u00e4gerin erfolgte am 16.06.2010.<\/p>\n<p>Das Patent der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerz\u00fcgen\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerz\u00fcgen, mit einem ersten Kupplungselement umfassend einen um eine Drehachse (10) drehbar in einer Scheuerplatte (2) aufge-nommenen Drehteller (3) sowie einem mit dem Drehteller (3) fest ver-bundenen K\u00f6nigszapfen (4), der mit dem zweiten Kupplungselement kuppelbar ist, wobei zur drehgelenkigen Kupplung ein Drehgelenk vorgesehen ist, vorzugsweise ein Kugeldrehkranz, wobei ein \u00e4u\u00dferer Drehkranz (12) an der Scheuerplatte (2) befestigt ist und ein innerer Drehkranz (5) am umfangsseitigen Rand des Drehtellers (3) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass in die Vorrichtung (1) im Bereich der Scheuerplatte (2) mindestens ein D\u00e4mpfungselement integriert ist, welches eine D\u00e4mpfung der Drehbewegung um die Drehachse (10) bewirkt, dass das D\u00e4mpfungselement eine Bremse (9) ist und dass die Bremse (9) oberhalb des Drehtellers (3) an der Scheuerplatte (2) festgelegt ist und bei Bet\u00e4tigung ein D\u00e4mpfungsmoment direkt oder indirekt auf den inneren Drehkranz (5) oder auf einen Ring (8), der innerhalb des inneren Drehkranzes (5) befestigt ist, aus\u00fcben kann.\u201c<\/p>\n<p>Unteranspruch 2, der im Wesentlichen Unteranspruch 5 des Priorit\u00e4tsdoku-mentes entspricht, ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremse (9) ein oder mehrere Bremskl\u00f6tze (11) besitzt, die bei Bet\u00e4tigung der Bremse (9) in radialer Richtung nach au\u00dfen verschiebbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung der \u00fcbrigen Unteranspr\u00fcche wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage K 31 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Erfinder der dem Patent der Kl\u00e4gerin zugrunde liegenden Erfindung ist Herr Dr. Rudolf A, der die Erfindung an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug.<\/p>\n<p>Nach der Erfindung suchte Herr Dr. A Mittel und Wege, die Erfindung zu ver-breiten, wof\u00fcr die Vorrichtung zun\u00e4chst bis zur Marktreife entwickelt werden musste. Um diese Entwicklung zu erm\u00f6glichen, setzte sich Herr Dr. A mit der Beklagten, ein auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Bremsen f\u00fcr industrielle Anlagen spezialisiertes Unternehmen, in Verbindung. Die erste Kontaktaufnahme erfolgte durch die als Anlage K 34 vorgelegte E-Mail vom 23.08.2006, welcher eine Konstruktionszeichnung beigef\u00fcgt war. In der Folge kam es am 31.08.2006 zwischen den Parteien zum Abschluss der nachfolgend eingeblendeten Vertraulichkeitsvereinbarung:<br \/>\nAm 31.08.2006 fand eine Besprechung zwischen Herrn Dr. A und der Be-klagten statt, im Rahmen derer der Kl\u00e4ger an Herrn B von der Beklagten die als Anlage K 35 vorgelegten Zeichnungen \u00fcberreichte. Am 11.09.2006 legte der Kl\u00e4ger Herrn Dipl.-Ing. C den als Anlage K 36 \u00fcberreichten Entwurf einer Patentanmeldung vor. Auf der Grundlage der Besprechung vom 31.08.2006 \u00fcbersandte die Beklagte an Herrn Dr. A zudem das als Anlage K 45 vorgelegte Schreiben vom 26.09.2006, dem mehrere Konstruktionszeichnungen beigef\u00fcgt gewesen waren.<\/p>\n<p>Diese Konstruktionszeichnungen wurden am 09.10.2006 weiter er\u00f6rtert. Die Konstruktionszeichnungen sahen eine Bremsvorrichtung mit zwei Bremsbacken vor, die \u00fcber ein Koppelgetriebe angetrieben wurden. Dieser Vorschlag hatte aus Sicht von Herrn Dr. A den Nachteil, dass die Bremsbacken wegen ihrer Gr\u00f6\u00dfe nicht optimal auf dem Drehkranz aufgelegen haben. Au\u00dferdem hatte Herr Dr. A die Bef\u00fcrchtung, dass wegen der Anordnung der Hydraulikantriebe keine optimale Kraftverteilung gew\u00e4hrleistet war. Andererseits lag es aus Sicht von Dr. A technisch nahe, dass die Bremsbacken, die ein enorm hohes Bremsmoment von bis zu 70.000 Nm h\u00e4tten aus\u00fcben sollen und auf die ein entsprechend hoher hydraulischer Druck habe ausge\u00fcbt werden m\u00fcssen, an mehreren Stellen des Drehkranzes angreifen und m\u00f6glichst symmetrisch angeordnet sein m\u00fcssen, um eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Krafteinwirkung auf den K\u00f6nigszapfen und die Lager des Drehkranzes zu vermeiden.<\/p>\n<p>In der Besprechung am 09.10.2006 schlug Herr Dr. A daher vor, die Bremsbacken zu teilen, sodass nunmehr insgesamt vier Bremsbacken vorge-sehen sind. Au\u00dferdem schlug Herr Dr. A vor, dass jede Bremsbacke durch mehrere Hydraulikst\u00f6\u00dfel angetrieben werden sollte. Um ein Verrutschen der Bremsbacken zu vermeiden, schlug Herr Dr. A weiter die Verwendung von vier anstelle von zwei Widerlagern vor. Diese Anregungen setzte die Beklagte um und unterbreitete den als Anlage K 46 vorgelegten Vorschlag.<\/p>\n<p>Zudem schlossen die Parteien am 18.01.2007 eine \u201eVereinbarung zum Kauf- und Know-How-\u00dcbertragungsvertrag\u201c. Dort hei\u00dft es unter Ziffer 8:<\/p>\n<p>\u201eNach Abschluss des Kaufvertrages ist Bubenzer berechtigt, auf dieser Grundlage eigene Schutzrechte anzumelden bzw. zu erwerben. A wird zu dem obigen Patentgegenstand in Zukunft keine eigenen Patente oder sonstige Schutzrechte anmelden bzw. erwerben.\u201c<\/p>\n<p>In Bezug auf den vollst\u00e4ndigen Inhalt dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K 33 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 079 XXX B1 (im Folgenden: Patent der Beklagten), das am 29.04.2008 unter Inan-spruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10 2007 020 XXX vom 03.05.2007 in deut-scher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents der Beklagten erfolgte am 24.02.2010.<\/p>\n<p>Das Patent der Beklagten tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eKupplungsvorrichtung\u201c: Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eKupplungsvorrichtung (1) zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten mit schwenkbar zueinander angeordneten Kupplungselementen (2, 10), die jeweils fest mit einem Fahrzeugabschnitt koppelbar sind, und einer zwischen den Kupplungselementen (2, 10) wirkenden Bremsanordnung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) zur Herstellung eines einstellbaren Reibschlusses zwischen den Kupplungselementen (2, 10), der die Schwenkbarkeit der Fahrzeugabschnitte zueinander hemmt, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremsvorrichtung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) eine einzige Hydraulikzylindereinheit (18; 118) umfasst, welche auf mehrere radial wirkende Bremselemente (26, 28; 126, 128) wirkt.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung der Unteranspr\u00fcche wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage K 39 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte habe mit der Anmeldung ihres Patents die in der Vertraulichkeitsvereinbarung vorgesehene Geheimhaltungspflicht verletzt, so dass ihr, der Kl\u00e4gerin, deshalb ein pauschalierter Schadenersatz in H\u00f6he von 100.000,- EUR zustehe. Zudem beruhe das Patent der Beklagten auf einer widerrechtlichen Entnahme. Die durch das Patent der Kl\u00e4gerin offenbarte Erfindung stimme mit der von der Beklagten angemeldeten Erfindung praktisch identisch \u00fcberein. Zwar habe die Kl\u00e4gerin davon abgesehen, den von der Beklagten zum Patentanspruch erhobenen Aspekt, dass die Verwendung nur einer einzigen Hydraulikzylindereinheit und die Verwendung mehrerer radial wirkender Bremselemente vorteilhaft sein k\u00f6nne, im Patent der Kl\u00e4gerin unter Schutz stellen zu lassen. Jedoch werde bereits durch das Klagepatent offenbart, dass eine Bremse mit mehreren Bremskl\u00f6tzen verwendet werden k\u00f6nne. Weiter offenbare bereits das Patent der Kl\u00e4gerin, dass die Bremsen manuell oder automatisch bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnten, vorzugsweise mittels eines Hydraulikaggregates oder auf pneumatischem Wege.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte daher vorprozessual mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.07.2010 erfolglos zur Zahlung eines pauschalierten Scha-denersatzes sowie zur \u00dcbertragung des Patents der Beklagten auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit dem durch den Beklagtenvertreter im Parallelverfah-ren 4a O 98\/09 im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 10.08.2010 als zu-gestellt entgegen genommenen Klage,<\/p>\n<p>1. hinsichtlich Ziffer I. des Tenors zu erkennen wie geschehen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, das europ\u00e4ische Patent EP 2 079 XXX B1 auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen und in die Umschreibung des Patents in der Rolle beim europ\u00e4ischen Patentamt einzuwilligen;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nebst Auslagenpauschale nach einem Streitwert von 200.000,- EUR in H\u00f6he von 2.380,80 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz bestehe nicht. Aus der Formulierung der Vertraulichkeitsvereinbarung ergebe sich, dass unter dem \u201eDach\u201c der Funktionsaufgabe, n\u00e4mlich der Entwicklung einer drehgelenkigen Kupplung im Zusammenhang mit einem Antischlingersystem, jede Partei das Recht haben sollte zu entwickeln und infolgedessen auch zu sch\u00fctzen. Insbesondere zeige \u00a7 6 der Vertraulichkeitsvereinbarung, dass die Grundidee einer drehgelenkigen Kupplung mit Antischlingersystem lediglich die Basis f\u00fcr weitere Entwicklungen gewesen sei und insgesamt gar nicht der Geheim-haltungsvereinbarung habe unterliegen sollen. Dies werde dadurch best\u00e4rkt, dass Herr Dr. A der Beklagten zu Beginn der Zusammenarbeit mitgeteilt habe, er sei im Besitz eines Patents \u00fcber seine Erfindung. Im \u00dcbrigen sei die Erfindung des Kl\u00e4gers sp\u00e4testens mit der Offenlegung der Patentanmeldung allgemein zug\u00e4nglich gewesen.<\/p>\n<p>Zudem beruhe das Patent der Beklagten auch nicht auf einer widerrechtlichen Entnahme. Anspruch 1 des Patents der Beklagten beziehe sich auf die beson-dere Geometrie der Bremseinheit. Die Bremseinheit treibe \u00fcber mehrere Hyd-raulikzylinder vier Bremsbacken in zwei Wirkrichtungen. Diese Zusammenset-zung sei eine Erfindung der Beklagten und betreffe in keiner Weise das Patent der Kl\u00e4gerin oder einen von ihr get\u00e4tigten Vorschlag zur Weiterent-wicklung. Vergleichbares gelte auch f\u00fcr die Unteranspr\u00fcche des Patents der Beklagten. Das Patent der Kl\u00e4gerin spreche lediglich von einer Bremse und von M\u00f6glichkeiten der Ausgestaltung. Es werde demgegen\u00fcber nicht die konkrete Konstruktion und Beschaffenheit der Bremselemente sowie deren Zusammenwirken beschrieben. Dies sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auch nicht m\u00f6glich gewesen, da dies alles Weiterentwicklungen der Beklagten gewesen seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin klargestellt, dass sie aus-schlie\u00dflich die vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung des Patents EP 2 079 XXX B1, nicht aber die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung begehrt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen mit Ausnahme des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 26.08.2011 sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in H\u00f6he von 100.000,- EUR aus Ziffer 6. der zwischen den Parteien am 31.08.2006 geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung zu. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Voll\u00fcbertragung des Patents der Beklagten, wobei sich ein entsprechender Anspruch insbesondere nicht aus Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG i. V. m. Art. 60 EP\u00dc ergibt. Ob der Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem Patent der Beklagten zusteht, kann dahinstehen, da die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sie die Einr\u00e4umung eines Solchen nicht begehrt. Schlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten im tenorierten Umfang aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines pau-schalierten Schadenersatzes in H\u00f6he von 100.000,- EUR aus Ziffer 6. der am 31.08.2006 zwischen den Parteien geschlossenen Vertraulichkeitsvereinba-rung.<\/p>\n<p>Danach verpflichtet sich der Vertragspartner f\u00fcr den Fall, dass die dem Vertragspartner anvertrauten Weiterentwicklungen und Betriebs- oder Ge-sch\u00e4ftsgeheimnisse As von dem Vertragspartner oder einem seiner Organe und\/oder Arbeitnehmer und\/oder Beauftragten an einen Dritten weitergegeben werden sollten, einen pauschalierten Schadenersatz in H\u00f6he von 100.000,- EUR zu zahlen, wobei dies auch dann gelten soll, wenn die entsprechenden Informationen aufgrund sonstiger Umst\u00e4nde in den Besitz Dritter gelangen sollten.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt, da die Beklagte am 03.05.2007 die DE 10 2007 020 XXX A1 angemeldet hat, welcher zumindest auch Ge-sch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisse von Herrn Dr. A bzw. der Kl\u00e4gerin zugrunde liegen.<\/p>\n<p>Insoweit kann sich die Beklagte zun\u00e4chst nicht mit Erfolg darauf berufen, nach Ziffer 5. der Vertraulichkeitsvereinbarung sei sie berechtigt gewesen, Schutzrechte anzumelden, so dass eine Patentanmeldung bereits von vornherein nicht von dem pauschalierten Schadenersatz erfasst sein sollte, da Ziffer 5. ausschlie\u00dflich selbstentwickelte Komponenten, die unabh\u00e4ngig voneinander vorgenommen wurden, erfasst. Ver\u00f6ffentlichungen \u00fcber die Zusammenarbeit d\u00fcrfen gem\u00e4\u00df Ziffer 4. der Vertraulichkeitsvereinbarung demgegen\u00fcber nur nach gegenseitiger Abstimmung erfolgen. Dass es sich bei der durch die Beklagte zum Patent angemeldeten Erfindung jedoch vollst\u00e4ndig um eine eigenst\u00e4ndige Entwicklung der Beklagten handelt, die auch nicht auf einer Zusammenarbeit von Herrn Dr. A bzw. der Kl\u00e4gerin mit der Beklagten beruht, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr sprechen bereits die als Anlagen K 45 und K 46 vorgelegten E-Mails dagegen, welchen unstreitig Besprechungen zwischen Herrn Dr. A und der Beklagten vorausgegangen sind, in denen Herr Dr. A entsprechende Verbesserungsvorschl\u00e4ge gemacht hat.<\/p>\n<p>Zudem steht es einem Versto\u00df gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung auch nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin die Erfindung von Herrn Dr. A selbst zum Patent angemeldet hatte. Zwar wurde diese sp\u00e4ter offengelegt. Im Zeitpunkt der Anmeldung des Patents der Beklagten war dies jedoch noch nicht der Fall. In dem Zeitraum bis zur Offenlegung ist die Kl\u00e4gerin ebenso wie Herr Dr. A in Bezug auf ihre Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisse jedoch ebenso schutzw\u00fcrdig, wie wenn eine entsprechende Patentanmeldung noch nicht er-folgt ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen haben die Parteien nach der Vertraulichkeitsvereinbarung, n\u00e4mlich am 18.01.2007, zus\u00e4tzlich eine \u201eVereinbarung zum Kauf- und Know-How-\u00dcbertragungsvertrag\u201c geschlossen, nach der die Beklagte berechtigt ist, nach Abschluss des Kaufvertrages eigene Schutzrechte anzumelden, so dass sich die Parteien zumindest ab diesem Zeitpunkt dar\u00fcber einig waren, dass vor Abschluss des Kaufvertrages, zu dem es unstreitig nie kam, eine Schutzrechtsanmeldung der Beklagten in Bezug auf das den Gegenstand der Vereinbarung bildende Projekt allenfalls dann zul\u00e4ssig sein sollte, wenn die in Ziffer 5. der Vertraulichkeitsvereinbarung niedergelegten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber darauf beruft, Herr Dr. A habe ihr zu Beginn der Zusammenarbeit mitgeteilt, er sei im Hinblick auf die Entwicklung einer drehgelenkigen Kupplung im Zusammenhang mit einem Antischlin-gersystem bereits Inhaber eines Patents, rechtfertigt auch dieses Vorbringen, das Vorliegen einer entsprechenden Behauptung unterstellt, keine andere Bewertung. Zwar betrifft die Vertraulichkeitsvereinbarung nach Ziffer 1. nur Weiterentwicklungen, die nicht bzw. noch nicht patent- oder gebrauchs-musterrechtlich gesch\u00fctzt sind. Um derartige Informationen handelt es sich je-doch auch bei den in den als Anlagen K 31 und K 32 vorgelegten Schriften enthaltenen Informationen, da insoweit im Zeitpunkt der Anmeldung des Patents der Beklagten gerade noch kein Schutzrecht der Kl\u00e4gerin existierte. Selbst wenn Herr Dr. A, wie von der Beklagten behauptet, somit zu Beginn der Zusammenarbeit allgemein behauptet h\u00e4tte, er sei bereits Inhaber eines ent-sprechenden Patents, h\u00e4tte es zun\u00e4chst im Lichte der Vertraulichkeitsvereinbarung der Beklagten oblegen, vor der Anmeldung ihres Patents zu pr\u00fcfen, in welchem Umfang ein entsprechender patentrechtlicher Schutz f\u00fcr die Erfindung der Kl\u00e4gerin bestand.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte schlie\u00dflich ein, der Kl\u00e4gerin sei durch die Patentanmeldung kein Schaden entstanden. Zwar trifft es zu, dass dem Schuldner auch bei Pauschalen in Individualvereinbarungen der Nachweis offen steht, dass dem Gl\u00e4ubiger tats\u00e4chlich ein geringerer Schaden entstanden ist (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 70. Auflage, \u00a7 276, Rz. 26). Der blo\u00dfe Hinweis der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten darauf, es sei lebensfremd, dass allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte ein Patent \u00fcber eine Weiterentwicklung der Idee der Kl\u00e4gerin hat, das eigene Patent der Kl\u00e4gerin nicht mehr ausreichend gut vermarktbar ist, l\u00e4sst eine entsprechende tatrichterliche Feststellung jedoch ebenso wenig zu wie die Behauptung, das Patent der Kl\u00e4gerin beschreibe noch kein marktreifes Produkt. Vielmehr weist die Kl\u00e4gerin zurecht darauf hin, dass zumindest die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Patents der Beklagten die Verwertbarkeit des Patents in Frage stellen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine vollst\u00e4ndige \u00dcber-tragung des Patents der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt ein entsprechender Anspruch nicht aus Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG i. V. m. Art. 60 EP\u00dc unter dem Gesichtspunkt der widerrechtlichen Entnahme. Ob der Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung zusteht, kann dahinstehen, da die Kl\u00e4gerin eine Solche nicht begehrt, \u00a7 308 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr das Bestehen eines Vindikationsanspruchs aus Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG i. V. m. Art. 60 EP\u00dc ist, dass der Anspruchsteller eine fertige Erfindung besessen hat, die mit dem Gegenstand des Patents der Beklagten wesensgleich ist. Dabei ist eine solche Wesensgleichheit dann anzunehmen, wenn der Gegenstand des Patents der Beklagten mit der Erfindung von Herrn Dr. A, welche dieser an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hat, im Wesentlichen \u00fcbereinstimmt (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 8 Rz. 8). Dar\u00fcber hinaus muss die dem Patent der Beklagten zugrunde liegende Erfindung in ihrem wesentlichen Inhalt widerrechtlich entnommen sein (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 8. Auflage, \u00a7 8 Rz. 17). Besteht der Vindikationsanspruch nur f\u00fcr einen Teil des Schutzrechts, so kommt bei erteilten Patenten demgegen\u00fcber nur die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung am Patent in Betracht (vgl. Schulte, PatG mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 8 Rz. 12).<\/p>\n<p>Im Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf \u00dcbertragung des Patents muss der Kl\u00e4ger daher darlegen und ggf. beweisen, dass er der Urheber der durch das zu vindizierende Patent beanspruchten technischen Lehre war, das hei\u00dft, dass das Patent der Beklagten auf seine erfinderische Leistung zur\u00fcckgeht. Darzulegen und ggf. zu beweisen ist zudem, dass der Inhaber des zu vindizierenden Patents nicht auch (Doppel-) Erfinder ist (vgl. BGH GRUR 1979, 147 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung). Daf\u00fcr muss er lediglich darlegen und ggf. beweisen, dass er dem Patentinhaber vor der Anmeldung Kenntnis von dem Gegenstand der Erfindung vermittelt hat. Steht dies fest, ist es Sache des Inhabers des zu vindizierenden Patents, die Umst\u00e4nde, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden soll, eingehend zu substantiieren (vgl. BGH GRUR 1979, 145, 147 f. \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; BGH GRUR 2001, 823 \u2013 Schleppfahrzeug). Dazu muss der Vindikationsbeklagte, der die Erfindung unabh\u00e4ngig vom Kl\u00e4ger, von dem feststeht, dass er in Besitz der Erfindung war, gemacht zu haben behauptet, im Einzelnen substantiiert darlegen und ggf. beweisen, auf welche konkreten Tatsachen und Umst\u00e4nde er seine unabh\u00e4ngige Erfinderschaft im Einzelnen st\u00fctzt. Schlie\u00dflich muss der Kl\u00e4ger darlegen und ggf. beweisen, dass die dem Patent der Beklagten zugrunde liegende Erfindung in ihrem wesentlichen Inhalt widerrechtlich entlehnt worden ist (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 8 Rz. 16 ff. m. w. N.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen l\u00e4sst das Vorbringen der Kl\u00e4gerin die tat-richterliche Feststellung nicht zu, dass das Patent der Beklagten vollst\u00e4ndig auf seiner erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Patent der Beklagten betrifft eine Kupplungsvorrichtung zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten.<\/p>\n<p>Wie das Patent der Beklagten einleitend ausf\u00fchrt, wird \u00fcblicherweise ein Sattelauflieger \u00fcber einen K\u00f6nigszapfen mit der an der Zugmaschine angeordneten Sattelkupplung verbunden. Die Sattelkupplung (\u201eFifth Wheel\u201c) besteht aus einer Kupplungsplatte mit einer Ausnehmung, in die der K\u00f6nigszapfen eingef\u00fchrt wird und dort \u00fcber ein Schlo\u00dfst\u00fcck drehbar verriegelt ist. Die Oberfl\u00e4che der Kupplungsplatte definiert die Schwenkebene zwischen Zugmaschine und Sattelauflieger und dient gleichzeitig als Reiblager, auf der sich eine den K\u00f6nigszapfen umgebende ebene Platte des Sattelaufliegers gleitend verdrehen kann. Zugmaschine und Auflieger sind \u00fcber dieses Sattelgelenk gelenkig miteinander verbunden. Bei bestimmten Fahrzust\u00e4nden, inbesondere bei Bremsman\u00f6vern w\u00e4hrend enger Kurvenfahrten, kann es jedoch zum gef\u00fcrchteten Klappmessereffekt kommen, bei dem die Zugmaschine und der Auflieger um das Sattelgelenk maximal zueinander verschwenken, so dass das gesamte Fahrzeug unkontrollierbar wird. In anderen Fahrzeugen kann es auch zu einem unkontrollierten Pendeln zwischen Zugmaschine und Auflieger kommen. \u00c4hnliche Probleme treten auch bei Gelenkbussen, LKW-Anh\u00e4ngern und gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugabschnitten von Schienenfahrzeugen auf.<\/p>\n<p>Die bekannten Konzepte \u2013 so das Patent der Beklagten weiter \u2013 w\u00fcrden somit im Prinzip davon ausgehen, \u00fcber eine mehr oder weniger stark d\u00e4mpfende Brems- bzw. D\u00e4mpfungsvorrichtung das Sattelgelenk \u00fcber Bremsanordnungen zu versteifen.<\/p>\n<p>So schlage die US 3,231,295 beispielsweise eine im Auflieger drehbar ange-ordnete K\u00f6nigszapfenanordnung vor, die \u00fcber eine Bremstrommel und eine gemeinsam mit dem Bremssystem des Fahrzeugs bet\u00e4tigbare Umschlingungs-bremse bremsbar sei. Die Bet\u00e4tigung erfolge hier \u00fcber ein mit der Fahrzeug-bremsanlage gekoppeltes Gest\u00e4nge.<\/p>\n<p>Das Konzept der US 4,065,149 sehe eine um eine vertikale Achse drehbar gelagerte Sattelplatte an der Zugmaschine vor, die \u00fcber einen K\u00f6nigszapfen mit ovalem Querschnitt drehfest mit dem Auflieger koppelbar sei. Die Drehung der Sattelplatte k\u00f6nne \u00fcber eine innenliegende pneumatisch bet\u00e4tigbare Trommelbremse gehemmt werden. Auch hier k\u00f6nne die Bet\u00e4tigung \u00fcber das Bremssystem des Fahrzeugs erfolgen.<\/p>\n<p>Aus der GB 2 365 398 sei ein zwischen Zugmaschine und Auflieger geschaltetes D\u00e4mpfungssystem bekannt, welches den Klappmessereffekt verhindern solle. Dazu sei ein Hydraulikd\u00e4mpferelement vorgesehen, dessen Widerstand \u00fcber das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen von Ausgleichsleitungen einstellbar sei. Die D\u00e4mpfung k\u00f6nne auch viskoelektrisch bzw. viskomagnetisch erfolgen und in Abh\u00e4ngigkeit vom Winkel der Fahrzeugabschnitte zueinander bzw. von der Bremswirkung der Fahrzeugbremse gesteuert werden.<\/p>\n<p>Ein weiteres Konzept sei aus der US 5,690,347 bekannt, bei dem die Bremsvorrichtung mit Bremselementen arbeite, die direkt zwischen Zugmaschine und Auflieger wirken und als exzentrisch wirkende Bremswalzen ausgebildet seien. Weitere, \u00e4hnliche Konzepte seien beispielsweise aus der GB 1 205 314, der US 2005\/0212256 A1 sowie der DE 29 49 933 A1 bekannt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich w\u00fcrde eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Kupplungsvorrichtung in der EP-A-1 498 292 offenbart.<\/p>\n<p>Wie das Patent der Beklagten weiter ausf\u00fchrt, sind die Anforderungen an eine wirksame Kupplungsvorrichtung gegenl\u00e4ufig. Zum Einen m\u00fcssten enorme Bremsmomente realisierbar sein, um den Klappmessereffekt bei den hohen Fahrzeuggewichten, die im Nutzfahrzeugbereich \u00fcblich seien, zu verhindern. Zum Anderen sei eine kompakte und gewichtssparende Bauweise erforderlich, um wertvolles Ladevolumen bzw. Nutzlastkapazit\u00e4t zu erhalten. Die vorstehend beschriebenen Konzepte w\u00fcrden diese Anforderungen zumindest nur teilweise erf\u00fcllen. Keines habe sich im gro\u00dfen Stil in der Praxis durchsetzen k\u00f6nnen. Eine weitere Anforderung bestehe darin, dass sich eine bremsbare und fixierbare Kupplungsvorrichtung in vorhandene, genormte Schnittstellen integrieren lassen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Dem Patent der Beklagten liegt daher nach der Patentbeschreibung die Auf-gabe (das technische Problem) zugrunde, eine verbesserte Kupplungsvorrich-tung bereitzustellen, welche die formulierten Anforderungen besser erf\u00fcllt bzw. die bekannten Nachteile zumindest teilweise ausr\u00e4umt.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Kupplungsvorrichtung (1) zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten,<\/p>\n<p>2. mit schwenkbar zueinander angeordneten Kupplungselementen (2, 10),<\/p>\n<p>2.1. die jeweils fest mit einem Fahrzeugabschnitt koppelbar sind,<\/p>\n<p>3. und einer zwischen den Kupplungselementen (2, 10) wirkenden Bremsanordnung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128)<\/p>\n<p>3.1. zur Herstellung eines einstellbaren Reibschlusses zwischen den Kupplungselementen (2, 10),<\/p>\n<p>3.2. der die Schwenkbarkeit der Fahrzeugabschnitte zueinander hemmt.<\/p>\n<p>4. Die Bremsvorrichtung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128)<\/p>\n<p>4.1. umfasst eine einzige Hydraulikzylindereinheit (18; 118),<\/p>\n<p>4.2. welche auf mehrere radial wirkende Bremselemente (26, 28; 126, 128) wirkt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob sich Herr Dr. A bzw. die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Merkmalsgruppen 1 \u2013 3 im Zeitpunkt der Anmeldung des Patents der Be-klagten im Erfindungsbesitz befand. Jedenfalls in Bezug auf die Merkmals-gruppe 4 l\u00e4sst das Vorbringen der Kl\u00e4gerin eine entsprechende tatrichterliche Feststellung nicht zu, so dass die Kl\u00e4gerin auch im Hinblick auf die Unteran-spr\u00fcche allenfalls die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung am Patent der Be-klagten verlangen kann, die hier jedoch \u2013 was die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich klargestellt hat \u2013 nicht streitgegenst\u00e4ndlich ist.<\/p>\n<p>Zwar entnimmt der Fachmann der Offenlegungsschrift der Kl\u00e4gerin (Anlage K 32), dass die Bremse einen oder mehrere Bremskl\u00f6tze besitzen kann (vgl. An-lage K 32, Unteranspruch 5, sowie Abschnitt [0019]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich wie in der Merkmalsgruppe 4 beansprucht zwingend um gerade eine einzige Hydraulikzylindereinheit handeln muss, welche auf mehrere radial wirkende Bremselemente wirkt. Vielmehr wird das Vorsehen eines oder mehrerer Bremselemente in der Offenlegungsschrift als gleichwertig angesehen. Dass die technische Lehre von Anspruch 1 des Patents der Beklagten in der Offenlegungsschrift der Kl\u00e4gerin nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart ist, wird bereits durch die Erteilung des Patents der Beklagten best\u00e4tigt, da das Europ\u00e4ische Patentamt, dessen Auffassung die Kammer als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen hat, die Offenlegungsschrift der Kl\u00e4gerin als Stand der Technik ber\u00fccksichtigt, der Beklagten ihr Patent jedoch gleichwohl erteilt hat.<\/p>\n<p>Auch das weitere \u2013 unstreitige \u2013 Vorbringen der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Be-sprechung vom 09.10.2006 sowie den in diesem Zusammenhang als Anlagen K 45 und K 46 vorgelegten E-Mailverkehr rechtfertigt die tatrichterliche Feststellung nicht, die in der Merkmalsgruppe 4 beanspruchte technische L\u00f6sung beruhe auf einer Erfindung des Herrn Dr. A. Zwar ist die Beklagte diesem Vorbringen inhaltlich nicht entgegen getreten. Die konkrete Vorgabe der Merkmalsgruppe 4, genau eine einzige Hydraulikzylindereinheit vorzusehen, die auf mehrere Bremselemente wirkt, l\u00e4sst sich jedoch auch daraus nicht entnehmen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB. Da die Kl\u00e4gerin mit der Abmahnung jedoch zugleich die vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung des Patents der Beklagten begehrt hat, berechnen sich diese aus einem Streitwert von 100.000,- EUR. Zudem reduziert sich die Auslagenpau-schale auf 10,- EUR.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Zinsentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten bietet f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung keine Veranlassung, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 200.000,- EUR festgesetzt, wovon die H\u00e4lfte auf den geltend gemachten Vindikationsanspruch entf\u00e4llt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1752 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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