{"id":1459,"date":"2011-07-28T17:00:14","date_gmt":"2011-07-28T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1459"},"modified":"2016-04-22T08:15:23","modified_gmt":"2016-04-22T08:15:23","slug":"4a-o-15910-zwischengefaess-prallplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1459","title":{"rendered":"4a O 159\/10 &#8211; Zwischengef\u00e4\u00df-Prallplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1682<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juli 2011, Az. 4a O 159\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte, ein mit der Entwicklung und Produktion feuerfester Produkte f\u00fcr die Stahlindustrie befasstes Unternehmen, wegen der Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 790 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Urteilsver\u00f6ffentlichung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier Patentschriften vom 09.11.1994 bzw. vom 20.04.1995 am 24.10.1995 angemeldet, die Ver\u00f6ffentlichung seiner Erteilung erfolgte am 03.06.1998. Das Klagepatent steht in Kraft. Sein Rechtsbestand ist derzeit nicht angegriffen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ging aus einer Verschmelzung der A GmbH mit der B Deutschland GmbH hervor, die mit Vertrag vom 25.08.2009 verschmolzen wurden. Im Zeitpunkt der Verschmelzung war die A GmbH aufgrund eines mit der A International Ltd. geschlossenen Lizenzvertrages vom 12.12.2003 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent. In Bezug auf die vor Abschluss dieses Lizenzvertrages angefallenen Schadenersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche schlossen die A International Ltd. und die B GmbH eine \u00dcbertragungsvereinbarung, hinsichtlich deren Inhaltes auf die Anlage K 26 verwiesen wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Prallplatte f\u00fcr ein Zwischengef\u00e4\u00df. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 8 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lauten in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201ePrallplatte (20) f\u00fcr ein Zwischengef\u00e4\u00df, mit einem K\u00f6rper aus feuerfestem Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengef\u00e4\u00df (10) widersteht, wobei der K\u00f6rper ein Bodenteil (22) mit einer Pralloberfl\u00e4che (24), eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 40), die sich von der Pralloberfl\u00e4che (24) nach oben erstreckt, eine obere Oberfl\u00e4che (32), die mit der Seitenwand (46, 40) verbunden ist, sowie eine \u00d6ffnung (30), die sich in der oberen Oberfl\u00e4che befindet, aufweist, wobei die \u00d6ffnung einen freien Zugang f\u00fcr geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfl\u00e4che (24) und von dieser weg bereitstellt, die obere Oberfl\u00e4che (32) einen inneren Ringabschnitt (42) aufweist, der im wesentlichen parallel zu der Pralloberfl\u00e4che (24) angeordnet ist, und die Seitenwand (26, 40) eine kontinuierliche Innenfl\u00e4che (28) hat, die im wesentlichen senkrecht zu der Pralloberfl\u00e4che (24) steht, und worin zwischen der Seitenwand (28) und der Pralloberfl\u00e4che (24) eine Ecke (28A) mit einem im wesentlichen rechten Winkel ausgebildet ist sowie zwischen der Seitenwand (28) und dem inneren Ringabschnitt (42) der oberen Oberfl\u00e4che eine Ecke (28B) mit einem im wesentlichen rechten Winkel vorliegt.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>\u201eZwischengef\u00e4\u00df (10) zum Halten eines Volumens von geschmolzenem Stahl (16), mit einem Boden (15) und Seitenw\u00e4nden (12), die einen Prallbereich und einen Ablauf (14) aufweisen, worin das Zwischengef\u00e4\u00df (10) auf dem Boden (15) in dem Prallbereich mit einer Prallplatte (20), wie sie in einem der vorstehenden Anspr\u00fcche beansprucht wird, ausger\u00fcstet ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 8<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 stellt nach der Beschreibung des Klagepatents eine Querschnittsansicht eines Zwischengef\u00e4\u00dfes mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Prallplatte dar, die am Boden des Zwischengef\u00e4\u00dfes angeordnet ist. Bei Figur 2 handelt es sich um eine Draufsicht der Prallplatte gem\u00e4\u00df Figur 1. Figur 3 zeigt schlie\u00dflich einen Querschnitt entlang der Linie III-III in Figur 2.<br \/>\nDie Beklagte befasst sich mit der Entwicklung und Produktion von Produkten f\u00fcr die Stahlindustrie. Zu den durch sie in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Produkten z\u00e4hlen mit der Produktbezeichnung \u201eC\u201c versehene Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatten. Diese werden einerseits als \u201eD\u201c mit einer Metalllippe versehen (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform I\u201c) sowie andererseits mit einer zus\u00e4tzlichen oberen Metallplatte (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform II\u201c) hergestellt und angeboten. Die technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I l\u00e4sst sich aus den durch die Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Skizzen erkennen:<br \/>\nDemnach besteht die Prallplatte aus einer leicht trapezf\u00f6rmigen Bodenplatte und davon senkrecht nach oben weisenden, umlaufenden Seitenw\u00e4nden aus einem feuerfesten Material. Im Bereich der Oberkante der Seitenw\u00e4nde ist ein umlaufender Rahmen angebracht, der eine umlaufend in Richtung der \u00d6ffnung weisende Lippe bildet, die aus dem Baustahl S235 JR+AR besteht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II weist folgende Gestaltung auf:<br \/>\nDemnach unterscheidet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I allein dadurch, dass zus\u00e4tzlich eine Metallplatte umlaufend mit der Lippe verschwei\u00dft ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die metallene Lippe und die Metallplatte seien aus einem feuerfesten Metall gebildet. Hierf\u00fcr gen\u00fcge es, dass die Lippe nicht beim ersten Kontakt mit geschmolzenem Stahl schmelze, sondern zumindest in der entscheidenden Angie\u00dfphase (etwa 2 \u2013 3 Minuten) intakt bleibe, wodurch der Gie\u00dfstrahl nach dem Auftreffen auf die Bodenplatte vertikal nach oben in sich zur\u00fcckgelenkt werde. Sobald der Pralltopf gef\u00fcllt sei, laufe er \u00fcber und der geschmolzene Stahl flie\u00dfe radial in den Zwischenbeh\u00e4lter ab. Die Lippe verliere dann ihre die Str\u00f6mung beeinflussende Funktion, so dass es gleichg\u00fcltig sei, ob sie in der Schmelze aufgehe oder nicht. F\u00fcr die Zeit, auf die es ankomme, n\u00e4mlich die Angie\u00dfphase, bilde auch eine Metalllippe das patentgem\u00e4\u00dfe Str\u00f6mungsmuster aus und erf\u00fclle damit die im Patent be-schriebenen Voraussetzungen. Daher meint die Kl\u00e4gerin, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Sie mahnte die Beklagte daher mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2009 erfolglos ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. eine Prallplatte f\u00fcr ein Zwischengef\u00e4\u00df, mit einem K\u00f6rper aus feuerfestem Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengef\u00e4\u00df widersteht, wobei der K\u00f6rper ein Bodenteil mit einer Pralloberfl\u00e4che, eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand, die sich von der Pralloberfl\u00e4che nach oben erstreckt, eine obere Oberfl\u00e4che, die mit der Seitenwand verbunden ist, sowie eine \u00d6ffnung, die sich in der oberen Oberfl\u00e4che befindet, aufweist, wobei die \u00d6ffnung einen freien Zugang f\u00fcr geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfl\u00e4che und von dieser weg bereitstellt, die obere Oberfl\u00e4che einen inneren Ringabschnitt aufweist, der im Wesentlichen parallel zu der Pralloberfl\u00e4che angeordnet ist, und die Seitenwand eine kontinuierliche Innenfl\u00e4che hat, die im Wesentlichen senkrecht zu der Pralloberfl\u00e4che steht, und worin zwischen der Seitenwand und der Pralloberfl\u00e4che eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel ausgebildet ist, sowie zwischen der Seitenwand und dem inneren Ringabschnitt der oberen Oberfl\u00e4che eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel vorliegt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, an-zubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der der innere Ringabschnitt aus Metall gebildet ist;<\/p>\n<p>2. eine Prallplatte f\u00fcr ein Zwischengef\u00e4\u00df, mit einem K\u00f6rper aus feuerfestem Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengef\u00e4\u00df widersteht, wobei der K\u00f6rper ein Bodenteil mit einer Pralloberfl\u00e4che, eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand, die sich von der Pralloberfl\u00e4che nach oben erstreckt, eine obere Oberfl\u00e4che, die mit der Seitenwand verbunden ist, sowie eine \u00d6ffnung, die sich in der oberen Oberfl\u00e4che befindet, aufweist, wobei die \u00d6ffnung einen freien Zugang f\u00fcr geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfl\u00e4che und von dieser weg bereitstellt, die obere Oberfl\u00e4che einen inneren Ringabschnitt aufweist, der im Wesentlichen parallel zu der Pralloberfl\u00e4che angeordnet ist, und die Seitenwand eine kontinuierliche Innenfl\u00e4che hat, die im Wesentlichen senkrecht zu der Pralloberfl\u00e4che steht, und worin zwischen der Seitenwand und der Pralloberfl\u00e4che eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel ausgebildet ist, sowie zwischen der Seitenwand und dem inneren Ringabschnitt der oberen Oberfl\u00e4che eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel vorliegt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, an-zubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der der innere Ringabschnitt aus Metall gebildet ist und<\/p>\n<p>die \u00d6ffnung in der oberen Oberfl\u00e4che durch eine Metallplatte verschlossen ist, die von dem hereinkommenden Gie\u00dfstrahl unter Freigabe der \u00d6ffnung durchschlagen werden kann;<\/p>\n<p>3. eine Prallplatte f\u00fcr ein Zwischengef\u00e4\u00df, mit einem K\u00f6rper aus feuerfestem Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengef\u00e4\u00df widersteht, wobei der K\u00f6rper ein Bodenteil mit einer Pralloberfl\u00e4che, eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand, die sich von der Pralloberfl\u00e4che nach oben erstreckt, eine obere Oberfl\u00e4che, die mit der Seitenwand verbunden ist, sowie eine \u00d6ffnung, die sich in der oberen Oberfl\u00e4che befindet, aufweist, wobei die \u00d6ffnung einen freien Zugang f\u00fcr geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfl\u00e4che und von dieser weg bereitstellt, die obere Oberfl\u00e4che einen inneren Ringabschnitt aufweist, der im Wesentlichen parallel zu der Pralloberfl\u00e4che angeordnet ist, und die Seitenwand eine kontinuierliche Innenfl\u00e4che hat, die im Wesentlichen senkrecht zu der Pralloberfl\u00e4che steht, und worin zwischen der Seitenwand und der Pralloberfl\u00e4che eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel ausgebildet ist, sowie zwischen der Seitenwand und dem inneren Ringabschnitt der oberen Oberfl\u00e4che eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel vorliegt, bei der der innere Ringabschnitt aus Metall gebildet ist<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland dortselbst anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet ist, im Prallbereich eines Zwischengef\u00e4\u00dfes zum Halten eines Volumens von geschmolzenem Stahl mit einem Boden und Seitenw\u00e4nden, die einen Prallbereich und einen Auslauf aufweisen, benutzt zu werden;<\/p>\n<p>4. eine Prallplatte f\u00fcr ein Zwischengef\u00e4\u00df, mit einem K\u00f6rper aus feuerfestem Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengef\u00e4\u00df widersteht, wobei der K\u00f6rper ein Bodenteil mit einer Pralloberfl\u00e4che, eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand, die sich von der Pralloberfl\u00e4che nach oben erstreckt, eine obere Oberfl\u00e4che, die mit der Seitenwand verbunden ist, sowie eine \u00d6ffnung, die sich in der oberen Oberfl\u00e4che befindet, aufweist, wobei die \u00d6ffnung einen freien Zugang f\u00fcr geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfl\u00e4che und von dieser weg bereitstellt, die obere Oberfl\u00e4che einen inneren Ringabschnitt aufweist, der im Wesentlichen parallel zu der Pralloberfl\u00e4che angeordnet ist, und die Seitenwand eine kontinuierliche Innenfl\u00e4che hat, die im Wesentlichen senkrecht zu der Pralloberfl\u00e4che steht, und worin zwischen der Seitenwand und der Pralloberfl\u00e4che eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel ausgebildet ist, sowie zwischen der Seitenwand und dem inneren Ringabschnitt der oberen Oberfl\u00e4che eine Ecke mit einem im Wesentlichen rechten Winkel vorliegt, bei der der innere Ringabschnitt aus Metall gebildet ist und die \u00d6ffnung in der oberen Oberfl\u00e4che durch eine Metallplatte verschlossen ist, die beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des Pralltopfes von dem hereinkommenden Gie\u00dfstrahl unter Freigabe der \u00d6ffnung durchschlagen wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung dortselbst anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet ist, im Prallbereich eines Zwischengef\u00e4\u00dfes zum Halten eines Volumens von geschmolzenem Stahl mit einem Boden und Seitenw\u00e4nden, die einen Prallbereich und einen Auslauf aufweisen, benutzt zu werden;<\/p>\n<p>5. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bis 4. bezeichneten Handlungen seit dem 04.09.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>6. die vorstehend zu I. 1. &#8211; 4. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Er-zeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>7. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen oder aufgrund der unter I. 6. geltend gemachten Anspr\u00fcche in ihren Besitz gelangten und gelangenden, unter I. 1. &#8211; 4. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>6. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor und Ausz\u00fcge aus den Entscheidungsgr\u00fcnden durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitung \u201eHandelsblatt\u201c erscheinende halbseitige Anzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. \u2013 4. bezeichneten, seit dem 04.09.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, unter einem feuerfesten Material im Sinne des Klagepatents sei lediglich eine nichtmetallische Zusammensetzung zu verstehen. Zudem behauptet die Beklagte, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schmelze die Metalllippe unmittelbar nach Beginn des Gie\u00dfvorgangs und sei bereits nach wenigen Sekunden nicht mehr vorhanden, da das Metallblech und der Ringdeckel aus einfachem Baustahl bestehen w\u00fcrden, welcher ungef\u00e4hr dieselbe Schmelztemperatur habe wie die St\u00e4hle, die verarbeitet w\u00fcrden. W\u00e4hrend das Schmelzintervall des bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzten Baustahls S235 JR+AR, welcher bereits bei einer Temperatur von 790 \u00b0C weich und teigig werde, bei 1.240 \u00b0C \u2013 1.460 \u00b0C liege, w\u00fcrden die Stahlschmelzen, die in den Stranggie\u00dfanlagen vergossen w\u00fcrden, in denen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Einsatz kommen, je nach Stahlqualit\u00e4t zu Beginn des Gie\u00dfvorgangs \u00fcblicherweise Temperaturen von \u00fcber 1.500 \u00b0C bis zu 1.580 \u00b0C aufweisen. Da die Metalllippe bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen daher innerhalb weniger Sekunden nicht mehr vorhanden sei, sei das Funktionsprinzip der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezogen auf die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse im Zwischenbeh\u00e4lter das eines herk\u00f6mmlichen Topfes, der den hereinkommenden Stahl nach oben umlenke.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Gestattung der Urteils-ver\u00f6ffentlichung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 140e PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die tatrichterliche Feststellung nicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df bzw. mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere sind die Klageantr\u00e4ge hinreichend be-stimmt, da die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge nunmehr entsprechend der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 2005, 569 \u2013 Blasfolien-herstellung) an die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angepasst hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nJedoch ist die Klage unbegr\u00fcndet, da das Vorbringen der Kl\u00e4gerin die tatrich-terliche Feststellung nicht zul\u00e4sst, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Prallplatte f\u00fcr ein Zwischengef\u00e4\u00df, das hei\u00dft eine Platte aus erosionsbest\u00e4ndigem Material, die am Boden eines Zwischengef\u00e4\u00dfes angeordnet ist, um den hereinkommenden Strom des geschmolzenen Metalls aufzunehmen, das aus einer Gie\u00dfpfanne in das Zwischengef\u00e4\u00df gegossen wird.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sind derartige Prallplatten f\u00fcr Zwischengef\u00e4\u00dfe im Stand der Technik bekannt. So beschreibe das US-Patent 5,169,591 eine Prallplatte f\u00fcr ein Zwischengef\u00e4\u00df zum Stranggie\u00dfen von Stahl, das einen Boden, eine obere Oberfl\u00e4che am Umfang und eine diskontinuierliche Seitenwand aufweise, die sich zwischen dem Boden und der oberen Oberfl\u00e4che am Umfang erstreckt, wobei die Seitenwand mit einer hinterschnittenen inneren Oberfl\u00e4che versehen sei, die gekr\u00fcmmt sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die US 5,358,551, die eine Prallplatte mit einem Boden und einer sich um den Boden herum erstreckenden Seitenwand beschreibe, die eine innere Oberfl\u00e4che mit einem Abschnitt aufweise, der sich nach innen und oben erstrecke. Diese innere Oberfl\u00e4che k\u00f6nne konkav ausgebildet sein.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht das Klagepatent auf die US 4,776,570 ein, die einen Strombrecher f\u00fcr eine Gie\u00dfpfanne in Form eines geschlossenen Kastens beschreibe, in den der Pfannenstrom \u00fcber ein Gie\u00dfrohr gelenkt werde. Der Kasten habe W\u00e4nde mit \u00d6ffnungen, durch die der Strom in Form einer Reihe von Teilstr\u00f6men aus dem Kasten austrete, wobei jeder Teilstrom senkrecht zu einer Wand eines Zwischengef\u00e4\u00dfes flie\u00dfe und auf diese auftreffe.<\/p>\n<p>An den im Stand der Technik bekannten Prallplatten kritisiert das Klagepatent jedoch, dass es beim Einsatz dieser Platten zu Turbulenzen im Zwischengef\u00e4\u00df kommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die \u2013 allerdings nicht ausdr\u00fccklich genannte \u2013 Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Prallplatte f\u00fcr einen Zwischenbeh\u00e4lter bereitzustellen, welche die Turbulenzen in dem Zwischengef\u00e4\u00df vermindert.<\/p>\n<p>Dies soll nach den durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 1 und 8 durch eine Kombination der folgenden Merkmale erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Prallplatte (20) f\u00fcr ein Zwischengef\u00e4\u00df mit einem K\u00f6rper aus feuerfestem Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengef\u00e4\u00df (10) widersteht, wobei der K\u00f6rper aufweist:<\/p>\n<p>1.1. ein Bodenteil (22) mit einer Pralloberfl\u00e4che (24),<\/p>\n<p>1.2. eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand (26, 40),<\/p>\n<p>1.2.1. die sich von der Pralloberfl\u00e4che (24) nach oben erstreckt und eine kontinuierliche Innenfl\u00e4che hat, die im Wesentlichen senkrecht zu der Pralloberfl\u00e4che (24) steht,<\/p>\n<p>1.3. eine obere Oberfl\u00e4che (32), die<\/p>\n<p>1.3.1. mit der Seitenwand (46, 40) verbunden ist,<\/p>\n<p>1.3.2. einen inneren Ringabschnitt (42) aufweist, der im Wesentlichen parallel zu der Pralloberfl\u00e4che (24) angeordnet ist,<\/p>\n<p>1.3.3. eine \u00d6ffnung (30) aufweist, die einen freien Zugang f\u00fcr geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfl\u00e4che (24) und von dieser weg bereitstellt;<\/p>\n<p>2. zwischen der Seitenwand (26, 40) und der Pralloberfl\u00e4che (24) ist eine Ecke (28A) mit einem im Wesentlichen rechten Winkel ausgebildet und<\/p>\n<p>3. zwischen der Seitenwand (26, 40) und dem inneren Ringabschnitt (42) der oberen Oberfl\u00e4che eine Ecke (28B) mit einem im Wesentlichen rechten Winkel vorliegt<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>1. Zwischengef\u00e4\u00df (10) zum Halten eines Volumens von ge-schmolzenem Stahl (16),<\/p>\n<p>2. mit einem Boden (15)<\/p>\n<p>3. und Seitenw\u00e4nden (12),<\/p>\n<p>3.1. die einen Prallbereich<\/p>\n<p>3.2. und einen Ablauf (14)<\/p>\n<p>aufweisen.<\/p>\n<p>4. Das Zwischengef\u00e4\u00df (10) ist auf dem Boden (15) in dem Prallbereich einer Prallplatte (20), wie sie in einem der vorstehenden Anspr\u00fcche beansprucht wird, ausger\u00fcstet.<\/p>\n<p>Anspruch 8<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die Frage, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, kommt es entscheidend darauf an, ob die Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte einen K\u00f6rper aus feuerfestem Material aufweist, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengef\u00e4\u00df widersteht (Merkmal 1), was die Beklagte im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung in Frage gestellt hat, die Metalllippe \u2013 ebenso wie die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zus\u00e4tzlich vorhandene Metallplatte \u2013 schmelze bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen innerhalb weniger Sekunden nach dem Auftreffen des Gie\u00dfstrahls weg.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nWie den durch die Beklagte als Anlagen PBP 9 &#8211; PBP 12 vorgelegten Unterla-gen zu entnehmen ist, handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei feuerfesten Erzeugnissen um nichtmetallische Werkstoffe, deren Erweichungspunkt unter Temperaturen nach genormten Pr\u00fcfverfahren (DIN 51060) \u00fcber 1.500 \u00b0C liegt (vgl. Anlage PBP 13, S. 1). Es stellt sich jedoch die Frage, was das Klagepatent, welches grunds\u00e4tzlich sein eigenes Lexikon darstellt, unter dem Begriff der Feuerfestigkeit versteht.<\/p>\n<p>Einen Anhaltspunkt daf\u00fcr bietet dem Fachmann bereits die Formulierung des Patentanspruchs 1, wonach das feuerfeste Material einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengef\u00e4\u00df widerstehen kann (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Patentanspruch 1 definiert das Material, aus dem die Prallplatte bestehen soll, somit nicht anhand konkreter Stoffe. Insbe-sondere ist der Patentanspruch nicht auf nichtmetallische Stoffe beschr\u00e4nkt, solange die eingesetzte Zusammensetzung die angestrebte Eigenschaft, n\u00e4mlich das Aushalten des kontinuierlichen Kontakts mit geschmolzenem Metall, besitzt. Soweit das Klagepatent demgegen\u00fcber einzelne (nichtmetallische) feuerfeste Materialien nennt, handelt es sich dabei um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (vgl. Anlage K 7, Unteranspr\u00fcche 6 und 7 sowie S. 4, Z. 5 \u2013 12 und S. 7, Z. 5 &#8211; 17).<br \/>\nDer Fachmann entnimmt Patentanspruch 1 weiter, dass der K\u00f6rper der Prallplatte ein Bodenteil, eine \u00e4u\u00dfere Seitenwand und eine obere Oberfl\u00e4che aufweisen soll (Merkmale 1.1., 1.2. und 1.3.), wobei Pralloberfl\u00e4che und Seitenwand sowie Seitenwand und innerer Ringabschnitt der Oberfl\u00e4che jeweils in einem im Wesentlichen rechten Winkel angeordnet sein sollen (Merkmale 2. und 3.). Schlie\u00dflich soll nach den Merkmalen 1.3.2. und 1.3.3. ein innerer Ringabschnitt im Wesentlichen parallel zur Pralloberfl\u00e4che angeordnet sein und eine \u00d6ffnung aufweisen, die einen freien Zugang f\u00fcr geschmolzenen Stahl zu der Pralloberfl\u00e4che und von dieser weg bereitstellt. Aus der Zusammenschau mit Merkmal 1 erkennt der Fachmann somit, dass zumindest die Teile der Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte, die in Kontakt mit geschmolzenem Stahl treten und in Patentanspruch 1 genannt sind, aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet sein m\u00fcssen, damit die einzelnen Bestandteile der Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte ihre jeweilige, ihnen durch das Klagepatent zugewiesene Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen, ohne dass einzelne Be-standteile der Prallplatte schmelzen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents kommt es somit insbesondere darauf an, dass neben dem eine Pralloberfl\u00e4che auf-weisenden Bodenteil auch die eine kontinuierliche Innenfl\u00e4che aufweisende \u00e4u\u00dfere Seitenwand und die einen inneren Ringabschnitt aufweisende Oberfl\u00e4che aus einem feuerfesten Material gebildet sein muss. Wie der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnimmt, soll durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Prallplatte der Strom des eintretenden Stahls verteilt und nicht einfach umgeleitet werden (vgl. Anlage K 7, S. 3, Z. 13 \u2013 15). Vielmehr soll durch die patentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung der Prallplatte erreicht werden, dass der durch die \u00d6ffnung eintretende geschmolzene Stahl, der mit der Pralloberfl\u00e4che in Kontakt kommt, nach au\u00dfen str\u00f6mt, durch die Seitenwandinnenfl\u00e4che nach innen abgelenkt wird und dann aus der \u00d6ffnung hinausstr\u00f6mt (vgl. Anlage K 7, S. 2, Z- 33 \u2013 36; S. 7, Z. 29 \u2013 S. 8, Z. 5).<\/p>\n<p>Auch wenn durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Prallplatte auch ein Spritzschutz bereitgestellt werden soll (vgl. Anlage K 7, S. 3, Z. 21), dient die Ausgestaltung aus Seitenwand und innerem, im Wesentlichen parallel zur Pralloberfl\u00e4che angeordnetem Ringabschnitt danach dazu, dass der durch die \u00d6ffnung eintretende Stahlstrom nach au\u00dfen str\u00f6mt, durch die Seitenwandinnenfl\u00e4che nach innen abgelenkt wird und sodann aus der \u00d6ffnung herausstr\u00f6mt (vgl. Anlage K 7, S. 2, Z. 33 \u2013 36). Um das gew\u00fcnschte Str\u00f6mungsmuster sicherzustellen, ist es somit erforderlich, dass der in Merkmal 1.3.2. beschriebene innere Ringabschnitt solange parallel zur Pralloberfl\u00e4che angeordnet ist, wie dies f\u00fcr die Herstellung und den Erhalt des gew\u00fcnschten Str\u00f6mungsmusters erforderlich ist, so dass insbesondere dieser Abschnitt Kontakt mit geschmolzenem Stahl widerstehen und damit aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet sein muss. Dabei meint \u201ewiderstehen\u201c nicht nur \u201enicht bis zur fl\u00fcssigen Phase schmelzen\u201c, sondern auch \u201ezumindest den durch die Str\u00f6mung verursachten mechanischen Einwirkungen standhalten\u201c, weil nur dann das angestrebte Str\u00f6mungsmuster (vgl. Anlage K 7, S. 2, Z. 33 \u2013 36), die gew\u00fcnschte Turbulenzverringerung (vgl. Anlage K 7, S. 1, Z. 36) sowie die angestrebte Verteilung des Stroms (vgl. Anlage K 7, S. 3, Z. 13 \u2013 15) durch die im Stranggussverfahren eingesetzte Zwischenbeh\u00e4lter-Prallplatte (vgl. Anlage K 7, S. 4, Z. 4) erreicht werden k\u00f6nnen. Da das Klagepatent im Patentanspruch darauf abstellt, dass die Prallplatte Kontakt mit geschmolzenem Stahl widersteht, bedeutet dies somit, dass die Zwischenbe-h\u00e4lter-Prallplatte auch unter Ber\u00fccksichtigung der durch die Str\u00f6mung verur-sachten mechanischen Einwirkung dem Kontakt mit geschmolzenem Stahl bei Temperaturen von 1.500 \u00b0C widerstehen k\u00f6nnen muss.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen l\u00e4sst das Vorbringen der Kl\u00e4gerin die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, da nicht erkennbar ist, dass die bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Metalllippe aus einem feuerfesten Material im Sinne des Klagepatents besteht, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl in einem Zwischengef\u00e4\u00df widersteht (Merkmal 1).<\/p>\n<p>Vielmehr besteht die Metalllippe, die von der Beklagten auch als \u201eRingdeckel\u201c bezeichnet wird, aus Baustahl, der unstreitig bereits bei Temperaturen von rund 800 \u00b0C aufw\u00e4rts allm\u00e4hlich weich wird und seine Eigenschaften als festes Baumaterial verliert. Der Schmelzbereich liegt zwischen 1.240 \u00b0C und 1.460 \u00b0C, die Liqidustemperatur, das hei\u00dft die Temperatur, bei der alle Bestandteile aufgeschmolzen sind, betr\u00e4gt 1.510 \u00b0C. Da die Prallplatte auch den mechanischen Beanspruchungen w\u00e4hrend eines Gie\u00dfvorgangs standhalten muss, kann eine Zusammensetzung, die ab 800 \u00b0C aufw\u00e4rts weich wird und ab 1.240 \u00b0C zu schmelzen beginnt, somit nicht mehr als \u201efeuerfest\u201c bezeichnet werden. Entsprechend l\u00e4sst sich die Feuerfestigkeit nicht mit dem abstrakten Schmelzpunkt von Baustahl und der Temperatur der Stahlschmelze begr\u00fcnden, da der Begriff \u201efeuerfest\u201c, wie bereits dargelegt, mehr bedeutet. Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, hat die Kl\u00e4gerin weder hinreichend vorgetragen, noch ist dies ersichtlich.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift darauf abgestellt hat, auch eine Lippe aus Metall schmelze nicht beim ersten Kontakt mit geschmolzenem Stahl, sondern bleibe zumindest in der entscheidenden Angie\u00dfphase intakt (etwa 2 \u2013 3 Minuten), wobei die Lippe sodann ihre str\u00f6mungsbeeinflussende Wirkung verliere, ist nicht erkennbar, weshalb es nach der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs zul\u00e4ssig sein soll, dass die Lippe nach der Angie\u00dfphase ihre str\u00f6mungsbeeinflussende Wirkung verliert.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat die Kl\u00e4gerin in ihrer Replik vorgetragen, dass die metallene Lippe der streitgegenst\u00e4ndlichen Prallt\u00f6pfe feuerfest sei, zeige sich daran, dass die Lippe bzw. die randst\u00e4ndigen Reste des Ringdeckels bei den verbrauchten Prallt\u00f6pfen nach deren Auswechslung noch vorhanden seien. Dies hat die Beklagte jedoch bestritten. Gleichwohl hat die Kl\u00e4gerin, die noch in der Klageschrift allein auf die Angie\u00dfphase abgestellt hat, ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen nicht erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p>Auch das weitere Vorbringen der Kl\u00e4gerin, es gebe auch Schmelzen wie Aluminium oder Kupfer, welche deutlich niedrigere Temperaturen wie eine Stahlschmelze aufweisen w\u00fcrden, so dass die Metalllippe bezogen auf derartige Schmelzen auf jeden Fall als \u201efeuerfest\u201c angesehen werden k\u00f6nne, rechtfertigt keine andere Bewertung, da Patentanspruch 1 \u2013 anders als im Parallelverfahren \u2013 ausdr\u00fccklich auf den Kontakt mit geschmolzenem Stahl abstellt.<\/p>\n<p>Das weitere Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die Me-talllippe werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Keramik des Pralltopfes \u201egek\u00fchlt\u201c, indem die W\u00e4rme von der Lippe auf den Topf abgef\u00fchrt werde, so dass die Temperatur der Lippe unter deren Schmelzpunkt bleibe und nach einiger Zeit sogar wieder sinke, beruht allenfalls auf abstrakten Berechnungen, wobei die Kl\u00e4gerin die Bedingungen dieser Berechnungen nicht offengelegt hat. Insbesondere lassen sich diese auch nicht den in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Diagrammen entnehmen.<\/p>\n<p>Damit liegen auch weder die Voraussetzungen f\u00fcr die Einholung eines Sach-verst\u00e4ndigengutachtens, noch f\u00fcr eine Anordnung nach \u00a7 144 ZPO vor, da es sich hierbei um einen grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis han-deln w\u00fcrde (vgl. insbesondere Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 144 Rz. 2).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuf der Grundlage des Vorbringen der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich auch nicht die tat-richterliche Feststellung treffen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal 1 mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abge-wandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fach-mann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentan-spruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung).<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315, Stapeltrockner; &#8211; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDies vorausgeschickt l\u00e4sst das Vorbringen der Kl\u00e4gerin bereits die tatrichterli-che Feststellung nicht zu, dass das bei den angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen eingesetzte Metall zu einer feuerfesten Zusammensetzung im Sinne des Klagepatents gleichwirkend ist.<\/p>\n<p>Wie bereits im Rahmen der Er\u00f6rterung der Frage der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verlet-zung des Klagepatents ausf\u00fchrlich dargestellt wurde, kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents entscheidend darauf an, dass insbesondere die Seitenwand und der parallel zur Prallfl\u00e4che angeordnete innere Ringabschnitt einen Kontakt mit geschmolzenem Stahl widerstehen k\u00f6nnen, wobei der Begriff \u201ewiderstehen\u201c nicht nur \u201enicht bis zur fl\u00fcssigen Phase schmelzen\u201c, sondern zumindest auch \u201eden durch die Str\u00f6mung verursachten mechanischen Einwirkungen standhalten\u201c meint. Dass dies bei dem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Metall der Fall ist, hat die insoweit darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin weder hinreichend vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zur wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa dieser ein Zwischengef\u00e4\u00df zum Halten eines Volumens von geschmolzenem Stahl mit einer Prallplatte nach einem der vorstehenden Anspr\u00fcche und damit auch nach Patentanspruch 1 beansprucht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch gerade keine Prallplatten aus einem feuerfesten Material, das einem Kontakt mit geschmolzenem Stahl widerstehen kann, sind, k\u00f6nnen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mit weiteren Vorrichtungsteilen zu dem durch Patentanspruch 8 bean-spruchten Zwischenbeh\u00e4lter zusammengesetzt werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1682 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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