{"id":1457,"date":"2011-12-15T17:00:44","date_gmt":"2011-12-15T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1457"},"modified":"2016-04-22T08:14:10","modified_gmt":"2016-04-22T08:14:10","slug":"4a-o-15710-papierbehaelter-verpackungsmaterial","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1457","title":{"rendered":"4a O 157\/10 &#8211; Papierbeh\u00e4lter-Verpackungsmaterial"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1775<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Dezember 2011, Az. 4a O 157\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 164 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 25.01.2000 unter Inanspruchnahme von drei japanischen Priorit\u00e4ten vom 27., 28. und 29.01.1999 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 20.01.2010 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von verschiedenen Seiten \u2013 darunter der Beklagten zu 1) \u2013 Einspruch beim EPA eingelegt, \u00fcber den bislang noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein mehrschichtiges Verpackungsmaterial f\u00fcr Papierbeh\u00e4lter. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Verpackungsmaterial, das wenigstens Verbundschichten aus einer aus thermoplastischem Material bestehenden \u00e4u\u00dfersten Schicht, einer Papiersubstratschicht, einer Sperrschicht und einer aus thermoplastischem Material bestehenden innersten Schicht umfasst und die Verbundschichten in obiger Reihenfolge laminiert enth\u00e4lt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die aus thermoplastischem Material bestehende innerste Schicht durch ein Extrusionslaminierungsverfahren laminiert ist und wenigstens ein lineares Polyethylen niedriger Dichte enth\u00e4lt, das eine enge Molmassenverteilung aufweist, und die aus thermoplastischem Material bestehende innerste Schicht die Eigenschaftsparameter einer durchschnittlichen Dichte von 0,900 &#8211; 0,915, eines Peakschmelzpunkts von 88 &#8211; 103 \u00b0C, eines Schmelzflussindex von 5 \u2013 20, eines Schwellverh\u00e4ltnisses (SR) von 1,4 &#8211; 1,6 und einer Schichtdicke von 20 &#8211; 50 \u00b5m aufweist.<\/p>\n<p>Die nachstehende Abbildung stammt aus dem Klagepatent und gibt ein Beispiel eines Verpackungsmaterials gem\u00e4\u00df der Erfindung schematisch wieder.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist die in der Schweiz ans\u00e4ssige Tochtergesellschaft der in China ans\u00e4ssigen Beklagten zu 2). Letztere liefert \u00fcber die Beklagte zu 1) Verpackungsmaterial f\u00fcr Bef\u00fcllungs- und Verpackungsfertigungslinien (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, darunter auch Material f\u00fcr 250 ml und 1.000 ml Packungen an die A eG. Dieses Verpackungsmaterial besteht aus Verbundschichten. Die innerste Schicht wiederum besteht aus thermoplastischem Material, das sich zu 70 % aus MLLDPE (\u201emetallocene linear low-density polyethylene\u201c) des Typs B der C Company und zu 30 % aus LDPE (\u201elow-density polyethylene\u201c) des D der E, LTD, zusammensetzt. Das Material B ist insbesondere f\u00fcr die Extrusionslaminierung geeignet, mit der die innerste Schicht laminiert wird. Die Dichte des thermoplastischen Materials der innersten Schicht liegt bei ungef\u00e4hr 0,911 [g\/cm\u00b3]. Die Schichtdicke betr\u00e4gt im Mittel 23 \u03bcm und zusammen mit der Klebstoffschicht 29 \u03bcm.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe die in den Milchpackungen verwendeten Verpackungslaminate selbst und durch fremde Labore untersuchen lassen. Diese h\u00e4tten eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs nachgewiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, habe das thermoplastische Material wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mehrere Peak-Schmelzpunkte, komme es f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung allein auf einen Schmelzpunkt an. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs und der Beschreibung des Klagepatents, sondern auch bei der gebotenen funktionalen Betrachtung. Die drei Peak-Schmelzpunkte der innersten Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe der T\u00dcV S\u00fcd\/China mit ungef\u00e4hr 101, 116 und 124 \u00b0C ermittelt. Die Werte stimmten mit Untersuchungen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten weitgehend \u00fcberein.<br \/>\nF\u00fcr die Bestimmung des Schmelzflussindex sei von den Vorgaben des im Klagepatent angegebenen JIS-Standard auszugehen. Demnach sei eine Nennlast von 2,16 kg bei 190\u00b0 C erforderlich. Auch im Stand der Technik werde so verfahren. Unter diesen Parametern ergebe sich ein Schmelzflussindex von 12,5 (g\/ 10 min), den sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 anhand von Messungen an fertigen Verpackungslaminaten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrt habe. Dieser ergebe sich aber auch bei Betrachtung der Schmelzflussindizes der einzelnen Bestandteile des Polymers.<br \/>\nEbenso sei nach der Beschreibung des Klagepatents der JIS-Standard mit den zuvor genannten Parametern f\u00fcr die Bestimmung des Schwellverh\u00e4ltnisses ma\u00dfgeblich. Dieses sei nach der Formel SR = ds\/d0 zu berechnen. Unter diesen Voraussetzungen habe sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 ein Schwellverh\u00e4ltnis von 1,50 ermittelt und anhand der fertigen Packungen von 1,14 bis 1,46, wobei hier die Messung nicht nach dem JIS-Standard habe durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Verpackungsmaterial, das wenigstens Verbundschichten aus einer aus thermoplastischem Material bestehenden \u00e4u\u00dfersten Schicht, einer Papiersubstratschicht, einer Sperrschicht und einer aus thermoplastischem Material bestehenden innersten Schicht umfasst und die Verbundschichten in obiger Reihenfolge laminiert enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei dem die aus thermoplastischem Material bestehende innerste Schicht durch ein Extrusionslaminierungsverfahren laminiert ist und wenigstens ein lineares Polyethylen niedriger Dichte enth\u00e4lt, das eine enge Molmassenverteilung aufweist, und die aus thermoplastischem Material bestehende innerste Schicht die Eigenschaftsparameter einer durchschnittlichen Dichte von 0,900 bis 0,915, eines Peakschmelzpunkts zwischen 88 und 103 \u00b0C, eines Schmelzflussindex von 5 bis 20, eines Schwellverh\u00e4ltnisses (SR) von 1,4 bis 1,6 und einer Schichtdicke von 20 bis 50 \u00b5m aufweist;<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.02.2010 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege (Kopien) in Form von Rechnungen oder Lieferscheinen f\u00fcr die Angaben unter lit. a), insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 20.02.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise ihre im Falle des Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wobei die Sicherheitsleistung auch in Form einer in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft als Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erfolgen kann.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Klage bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des beim Europ\u00e4ischen Patentamts laufenden Einspruchsverfahrens gegen das europ\u00e4ische Patent EP 1 164 XXX B1 auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft er-bracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten den Erwerb der von der Kl\u00e4gerin untersuchten Probe, die Analyse und deren Ergebnisse mit Nichtwissen. Sie bestreiten ebenfalls mit Nichtwissen, dass es sich bei dem untersuchten Verpackungsmaterial um solches aus ihrer Herstellung handele.<br \/>\nWeiterhin sind die Beklagten der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Im Klagepatent sei der Begriff \u201eSpitzenschmelzpunkt\u201c mangels Festlegung der Messbedingungen nicht hinreichend definiert. Der Fachmann verstehe darunter die Temperatur, oberhalb derer das Material vollst\u00e4ndig aus dem festen in den fl\u00fcssigen Zustand \u00fcbergehe. Weise ein Polymer mehrere (Spitzen-)Schmelzpunkte auf, sei daher der h\u00f6chste ma\u00dfgeblich. Dies ergebe sich auch aus dem Klagepatent. Das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Material habe drei Schmelzpunkte, von denen der h\u00f6chste 124 \u00b0C habe.<br \/>\nDer Begriff Schmelzflussindex werde im Klagepatent ebenfalls nicht definiert und sei von der Schmelzflussrate zu unterscheiden. Selbst wenn man von der Schmelzflussrate ausginge und den in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten JIS Standard heranz\u00f6ge, seien wesentliche Testparameter nicht eindeutig. Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seitens der Beklagten seien unter verschiedenen Bedingungen durchgef\u00fchrt worden. Es h\u00e4tten sich Schmelzflussraten ergeben, die au\u00dferhalb des erfinderischen Bereichs gelegen h\u00e4tten.<br \/>\nAuch f\u00fcr das im Klagepatentanspruch geforderte Schwellverh\u00e4ltnis gebe es zahlreiche Bedingungen, um dieses zu messen. Ein Standard existiere nicht. Selbst wenn man auf den JIS Standard zur\u00fcckgreife, fehlten eindeutige Messbedingungen. Insbesondere sei unklar, mit welcher Nennlast das Polymer extrudiert und in welchem Zeitpunkt der Strangdurchmesser gemessen werden solle. Es gebe sogar zwei verschiedene Formeln, das Schwellverh\u00e4ltnis zu berechnen. Die Klagepatentschrift gebe dazu nichts her. Die Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seitens der Beklagten unter verschiedenen Bedingungen habe auch bei Anwendung der Formel SR = ds\/d0 kein Schwellverh\u00e4ltnis im erfinderischen Bereich ergeben. Untersuchungen an der Universit\u00e4t Erlangen-N\u00fcrnberg unter den Bedingungen des JIS Standard h\u00e4tten ein Schwellverh\u00e4ltnis von 1,22 beziehungsweise 1,23 ergeben.<br \/>\nIm \u00dcbrigen meinen die Beklagten, dass sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Es gehe \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in seiner urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus und beruhe daher auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Dar\u00fcber hinaus sei die Erfindung nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren k\u00f6nne. Schlie\u00dflich sei die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung weder neu, noch beruhe sie auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 Verpackungsmaterial f\u00fcr Papierbeh\u00e4lter, die zum Bef\u00fcllen der Verpackung mit fl\u00fcssigen Nahrungsmitteln geeignet sind. Regelm\u00e4\u00dfig haben diese Beh\u00e4lter eine Ziegelsteinform mit giebelf\u00f6rmigem oberem Teil. Dabei ist das kontinuierliche Verpackungsmaterial in seiner L\u00e4ngsrichtung gesiegelt und zu einer Schlauchform geformt. Produkte wie Fruchtsaft, Tee oder fl\u00fcssige Molkereiprodukte werden in dieses schlauchf\u00f6rmige Verpackungsmaterial verpackt. Eine Querversiegelung wird in der Querrichtung jeweils f\u00fcr ein vorbestimmtes Intervall ausgebildet und das Verpackungsmaterial erh\u00e4lt eine Polsterform oder Kissengestalt. Anschlie\u00dfend wird das Verpackungsmaterial entlang dieses Querversiegelungsbereichs abgeschnitten und durch Falten einer Faltlinie in die endg\u00fcltige Form eines Ziegelsteins, einer Mehrfachs\u00e4ule, einer Sechskants\u00e4ule oder eines Tetraeders gebracht. Ebenso ist es m\u00f6glich, einen l\u00e4ngsgesiegelten Rohling in der vorbestimmten Form zu schneiden und, nachdem der Boden versiegelt wurde, durch die obere \u00d6ffnung mit fl\u00fcssigem Nahrungsmittel zu bef\u00fcllen und den oberen Teil der Verpackung anschlie\u00dfend zu versiegeln. Dabei wird ein L\u00e4ngssiegelungsabschnitt in den Papierbeh\u00e4ltern mit der innersten Schicht oder der \u00e4u\u00dfersten Schicht einer anderen Seite hei\u00dfgesiegelt. Gleiches gilt f\u00fcr die innerste Schicht, die dem Quersiegelungsabschnitt entspricht.<\/p>\n<p>Im Klagepatent wird ausgef\u00fchrt, dass im Stand der Technik durch Hochdruckverfahren gewonnenes Polyethylen niedriger Dichte (\u201eLow Density Polyethylene\u201c \u2013 LDPE) als Bestandteil von Verpackungslaminat f\u00fcr herk\u00f6mmliche Papierverpackungsbeh\u00e4lterprodukte bekannt sei und tats\u00e4chlich weit verbreitet verwendet werde. In der Klagepatentschrift wird als nachteilig beschrieben, dass die niedrige Molek\u00fclkomponente des LDPE in der innersten Schicht des Verbundmaterials mit der Zeit in den Nahrungsmittelinhalt im Papierbeh\u00e4lter ausblute. Dadurch bestehe bei Nahrungsmitteln, die \u00fcber einen langen Zeitraum haltbar seien, die Gefahr, dass sich der Geschmack des Inhalts \u00e4ndern k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus setze das Ethylen-Alpha-Coplymer, das durch die Verwendung eines Ziegler-Katalysators gewonnen werde, eine hohe Versiegelungstemperatur voraus, so dass die Verarbeitbarkeit gering sei. Werde ein Gleitmittel hinzugegeben, um diese zu verbessern, werde das Gleitmittel in den Nahrungsmittelinhalt ausbluten und den Geschmack verringern.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik \u2013 etwa in der JP 62-78059A oder der JP 60-99647A \u2013 werde laut Klagepatentschrift weiterhin die Verwendung von linearem Polyethylen niedriger Dichte (\u201eLinear Low Density Polythylene\u201c \u2013 LLDPE) f\u00fcr die innerste Schicht des Verpackungsmaterials vorgeschlagen. LLDPE sei hervorragend geeignet hinsichtlich Sto\u00dfh\u00e4rte, Zugfestigkeit, Kaltspr\u00f6digkeit und -br\u00fcchigkeit, Hei\u00dfsiegelungsintensit\u00e4t, Hei\u00dffaltleistung und anderer Anforderungen. Da aber beim LLDPE die Ausgangstemperatur beim Hei\u00dfsiegeln im Vergleich zu LDPE, EVA oder einem Ionomer einigerma\u00dfen hoch sei, k\u00f6nne LLDPE hinsichtlich Umwandlungs- beziehungsweise Verarbeitungseigenschaften unterlegen sein.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird weiterhin ausgef\u00fchrt, dass im Stand der Technik unter anderem in den JP 7-148895A, JP 8-337237A, JP 9-29868A, JP 9-52299A, JP 9-76435A, JP 0-142455A, JP 9-86537A, JP 9-76375A zudem die Verwendung von Papierbeh\u00e4ltern vorgeschlagen werde, deren innerste Schicht aus Ethylen-Alpha-Olefin-Copolymer, dem so genannten Metallocen-PE (\u201eMetallocene LLDPE\u201c \u2013 mLLDPE), bestehe. Dieses werde durch den Metallocen-Katalysator polymerisiert. Es sei beispielsweise aus der WO 93\/Nr. 08221, 44 Magazin \u201ePlastic\u201c Nr. 1, 39 Magazin \u201eChemistry Ecconomy\u201c Nr. 9 oder 44 Magazin \u201ePlastic\u201c Nr. 10 bekannt, dass Metallocen-PE gut f\u00fcr einen Gesundheitseffekt sei und auf einen Beh\u00e4lter aufgebracht oder angewandt werden k\u00f6nne, weil das Metallocen-PE eine Niedrigtemperatur-Siegelungsf\u00e4higkeit, die Film- beziehungsweise Folienverarbeitbarkeit und eine enge Molmassenverteilung habe. In der Klagepatentschrift wird jedoch als nachteilig beschrieben, dass Metallocen-PE trotz der Niedrigtemperatur-Siegelungsf\u00e4higkeit nicht notwendigerweise ein geringeres Ausbluten des Inhalts in dem Papierbeh\u00e4lter bewirke, der durch eine Hitze- oder W\u00e4rmeversiegelung erhalten worden sei. Ebenso zeigten sich die vorteilhaften Eigenschaften nicht bei im Extrusionsverfahren gewonnen Laminaten, die aber f\u00fcr eine Herstellung eines Verpackungsmaterials erforderlich seien.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird weiter ausgef\u00fchrt, dass es bei konventionellem Verpackungsmaterial eines Papierbeh\u00e4lters f\u00fcr fl\u00fcssige Nahrungsmittel schwierig sei, eine gute Abdichtung durch das F\u00fcll-Verpackungsverfahren zu erhalten, da das Verpackungsmaterial unter der Oberfl\u00e4che eines fl\u00fcssigen Nahrungsmittel abgedichtet werde, das Nahrungsmittel dort sicher verbleibe und die Oberfl\u00e4che verunreinigt sei. Dar\u00fcber hinaus \u00e4nderten sich die Temperaturbedingungen beim F\u00fcllen und Verpacken des Nahrungsmittels, da es regelm\u00e4\u00dfig verschiedene Qualit\u00e4ten und Eigenschaften hinsichtlich der Temperatur aufweise und die Temperatur zudem durch hohe Versiegelungstemperaturen beeinflusst werde. Da aber das Hitze- beziehungsweise W\u00e4rmeanhaftungsharz im bislang bekannten Verpackungsmaterial nicht zwingend die Abdichteigenschaften eines gro\u00dfen Temperaturbereichs aufweise, werde die Temperatur des einzuf\u00fcllenden Nahrungsmittels beeinflusst und keine gute Abdichtung erhalten.<\/p>\n<p>Zudem wird in der Klagepatentschrift an dem konventionellen thermoplastischen Polymer f\u00fcr Mehrfachzwecke f\u00fcr Abdichtungen als nachteilig angesehen, dass diese thermoplastische Materialschicht schmelzen k\u00f6nne und ein feines Loch, ein Sch\u00e4umen oder eine Blasenbildung in einzelnen Schichten des Laminats entstehen k\u00f6nne. Dadurch nehme die Abdichtungsfestigkeit merklich ab und fl\u00fcssiger Inhalt k\u00f6nne gegebenenfalls austreten. Die Verwendung einer dickeren Schicht, um dies zu verhindern, sei jedoch mit h\u00f6heren Kosten verbunden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, Verpackungsmaterial f\u00fcr Papierbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Einf\u00fcllen und Verpacken von fl\u00fcssigem Nahrungsmittel anzubieten, bei dem das Verpackungsmaterial eine gute Leistung in den Extrusions-Laminier-Eigenschaften und den Umwandlungseigenschaften aufweist, welche bei der Herstellung von Verpackungsmaterial erforderlich sind, bei dem das Verpackungsmaterial leicht hergestellt und rasch hei\u00dfversiegelt werden kann, bei dem die Abdichtung fester beziehungsweise st\u00e4rker gemacht ist, bei dem die gute Abdichtung erhalten wird, ohne von der Temperatur des eingef\u00fcllten beziehungsweise einzuf\u00fcllenden Inhalts beeinflusst zu werden, und bei dem das Verpackungsmaterial eine nicht-verderbliche oder eine Qualit\u00e4ts-Konservierbarkeit aufweist. Au\u00dferdem soll das Verpackungsmaterial f\u00fcr Papierbeh\u00e4lter geboten werden, bei dem kein feines Loch, kein Sch\u00e4umen und keine Blasenbildung in irgendeiner Schicht aus thermoplastischem Material w\u00e4hrend des Abdichtens auftritt, jedoch eine Abdichtfestigkeit beziehungsweise -st\u00e4rke erhalten werden kann, kein fl\u00fcssiger Inhalt austritt und der Papierbeh\u00e4lter mit niedrigen Kosten hergestellt werden kann.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Verpackungsmaterial,<br \/>\n1. das wenigstens Verbundschichten aus<br \/>\n1.1 einer aus thermoplastischem Material bestehenden \u00e4u\u00dfersten Schicht,<br \/>\n1.2 einer Papiersubstratschicht,<br \/>\n1.3 einer Sperrschicht und<br \/>\n1.4 einer aus thermoplastischem Material bestehenden innersten Schicht umfasst; und<br \/>\n2. das die Verbundschichten in obiger Reihenfolge laminiert enth\u00e4lt;<br \/>\n3. die aus thermoplastischem Material bestehende innerste Schicht<br \/>\n3.1 ist durch ein Extrusionslaminierungsverfahren laminiert und<br \/>\n3.2 enth\u00e4lt wenigstens ein lineares Polyethylen niedriger Dichte, das eine enge Molmassenverteilung aufweist, und<br \/>\n3.3 weist die Eigenschaftsparameter auf<br \/>\n3.3.1 einer durchschnittlichen Dichte von 0,900 bis 0,915,<br \/>\n3.3.2 eines Peakschmelzpunkts von 88 bis 103 \u00b0C,<br \/>\n3.3.3 eines Schmelzflussindex von 5 bis 20,<br \/>\n3.3.4 eines Schwellverh\u00e4ltnisses (SR) von 1,4 bis 1,6 und<br \/>\n3.3.5 einer Schichtdicke von 20 &#8211; 50 \u00b5m.<br \/>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht die Lehre des Klagepatentanspruchs 1, weil der Peakschmelzpunkt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht im beanspruchten Bereich liegt (Merkmal 3.3.2).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGegenstand des Klagepatentanspruchs ist ein Verpackungsmaterial, das aus mehreren Verbundschichten besteht. Dabei enth\u00e4lt die technische Lehre im Wesentlichen Anforderungen an die Beschaffenheit der innersten, aus einem thermoplastischen Material bestehenden Schicht. Unter anderem soll die innerste Schicht durch ein Extrusionslaminierungsverfahren laminiert sein und aus wenigstens einem linearen Polyethylen niedriger Dichte bestehen, das eine enge Molmassenverteilung aufweist. Dabei soll die Schicht die in der Merkmalsgruppe 3.3 n\u00e4her beschriebenen Eigenschaftsparameter aufweisen. Unter anderem soll das Verpackungsmaterial nach der Lehre des Klagepatentanspruchs mit einer innersten Schicht versehen sein, die einen Peakschmelzpunkt von 88 bis 103 \u00b0C aufweist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie der Peakschmelzpunkt zu bestimmen ist, wird im Klagepatentanspruch nicht ausdr\u00fccklich vorgegeben, l\u00e4sst sich aber bereits aus dem dem ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmann gel\u00e4ufigen Begriff \u201ePeakschmelzpunkt\u201c ableiten.<\/p>\n<p>Da der Phasen\u00fcbergang vom festen in den fl\u00fcssigen Zustand bei Polymeren in der Regel nicht vollst\u00e4ndig bei einer Temperatur stattfindet, sondern sich \u00fcber einen Temperaturbereich erstreckt, besteht ein Mittel zur Bestimmung des Schmelzpunktes eines Materials darin, die Energie zu messen, die das Material bei seiner Erw\u00e4rmung aufnimmt. Zum \u00dcbergang von der festen in die fl\u00fcssige Phase ben\u00f6tigt das Material \u00fcber die normale Erw\u00e4rmungsenergie hinaus zus\u00e4tzliche Energie. Diese erh\u00f6hte Energieaufnahme ist bei einer entsprechenden Messung an dem relativ starken Anstieg der Kurve zu erkennen. Der Scheitelpunkt der Kurve kennzeichnet hierbei die Temperatur der gr\u00f6\u00dften Energieaufnahme des zu erw\u00e4rmenden Materials. Diese Temperatur wird auch als \u201ePeak Melting Point\u201c oder Schmelzpunkt des Materials bezeichnet. Die Methode zur Messung der von dem Material aufgenommenen Energie ist regelm\u00e4\u00dfig die Differentialscankalorimetrie beziehungsweise die Dynamische Differenzkalorimetrie (DSC).<\/p>\n<p>Auch die beiden Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass die DSC grunds\u00e4tzlich eine geeignete Methode darstellt, den Peakschmelzpunkt eines Polymers zu bestimmen. Dar\u00fcber hinaus wird die DSC in der Klagepatentschrift wiederholt im Rahmen der allgemeinen Beschreibung und in den Ausf\u00fchrungsbeispielen zur Bestimmung des Peakschmelzpunkts genannt (vgl. bspw. Abs. [0023], [0046], [0099], [0101] bis [0104]; Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1 bzw. K 2). Auch wenn sich diese Textstellen nicht konkret auf die Lehre des Klagepatentanspruchs und die zugeh\u00f6rigen Ausf\u00fchrungsbeispiele beziehen, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass das Klagepatent die DSC im Fall des Klagepatentanspruchs nicht als geeignete Methode zur Bestimmung eines Peakschmelzpunktes ansehen sollte.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten einwenden, der Begriff Peakschmelzpunkt sei nicht hinreichend definiert, da in Abh\u00e4ngigkeit von der Wahl der Messparameter, beispielsweise bei unterschiedlichen Temperaturerh\u00f6hungsraten, die DSC f\u00fcr dasselbe Material zu unterschiedlichen Ergebnisse komme, spricht dies nicht gegen die Anwendung der DSC zur Bestimmung des Peakschmelzpunkts. Eine Unklarheit im Ausdruck kann lediglich Anlass bieten, der betreffenden Angabe im Patentanspruch einen beschr\u00e4nkten Sinngehalt bis hin zum engstm\u00f6glichen sinnvollen Verst\u00e4ndnis zuzuweisen, wenn anders der im Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc enthaltenen Vorgabe, bei der Patentauslegung auch ausreichende Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu wahren, nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Im \u00dcbrigen ist die Erteilung des Klagepatents mit dem hier ma\u00dfgeblichen Klagepatentanspruch so lange als gegeben hinzunehmen, als der betreffende Patentanspruch nicht widerrufen oder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt ist (BGH GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Fachmann in der Lage ist, eine DSC unter Bedingungen durchzuf\u00fchren, die weitgehend reproduzierbare Ergebnisse f\u00fcr die Bestimmung des Peakschmelzpunkts ergeben. Hinweise daf\u00fcr erh\u00e4lt er beispielsweise aus dem von der American Society for Testing and Materials (ASTM) ver\u00f6ffentlichen Industriestandard D 3418-97, in dem die Durchf\u00fchrung einer DSC detailliert beschrieben ist. Soweit danach noch immer Unsicherheiten hinsichtlich der Messbedingungen bestehen, nimmt das Klagepatent dies in Kauf. Da der Klagepatentanspruch f\u00fcr den Peakschmelzpunkt einen Temperaturbereich von 88 bis 103 \u00b0C und nicht einen exakten Wert bestimmt, f\u00fchren abweichende Messergebnisse ohnehin nicht unmittelbar zu Unsicherheiten, ob der Peakschmelzpunkt nun erreicht ist oder nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagten haben weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Polymer mehrere Peakschmelzpunkte haben kann, wenn es eine Mischung aus mehreren Polymeren darstellt oder mehrere Gruppen von Molek\u00fclen unterschiedlicher (Kristall-)Struktur aufweist. Dies wirft \u2013 mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 die Frage auf, ob der Begriff Peakschmelzpunkt im Klagepatentanspruch nur den h\u00f6chsten von mehreren Peakschmelzpunkten des verwendeten Polyethylens meint oder ob es ausreicht, wenn lediglich einer von mehreren Peakschmelzpunkten in den patentgem\u00e4\u00dfen Bereich f\u00e4llt. Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst die zweite Auffassung vertreten und sich daf\u00fcr auf den Wortlaut des Klagepatentanspruchs und die Beschreibung des Klagepatents gest\u00fctzt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat sie dann unter Verweis auf eine eidesstattliche Versicherung von Dr. F G (Anlage K 10, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 10a) ausgef\u00fchrt, dass es dem Klagepatent um die Temperatur gehe, bei der die Versiegelung beginnen k\u00f6nne. Demnach k\u00e4me es bei mehreren Peakschmelzpunkten auf den niedrigsten an. Diese Auffassung vermag die Kammer nicht zu teilen. Der Fachmann wird stattdessen bei mehreren Peakschmelzpunkten davon ausgehen, dass jedenfalls der h\u00f6chste im beanspruchten Temperaturbereich liegen muss.<\/p>\n<p>Was den Wortlaut des Klagepatentanspruchs betrifft, ist dieser nicht eindeutig. Die Wendung \u201e88-103 degree C of a peak melting point\u201c (Hervorhebung seitens des Gerichts) l\u00e4sst in der ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung nicht zwingend den Schluss zu, es komme lediglich darauf an, dass \u00fcberhaupt ein Peakschmelzpunkt im geforderten Temperaturbereich liegt. Es ist ebenso m\u00f6glich, dass das Klagepatent von vornherein unter dem Peakschmelzpunkt eines Materials immer den h\u00f6chsten beziehungsweise den niedrigsten Peakschmelzpunkt versteht, selbst wenn das Material mehrere Peakschmelzpunkte haben sollte. Der Eigenschaftsparameter \u201eeines Peakschmelzpunktes von 88 bis 103 \u00b0C\u201c meint dann genau diesen h\u00f6chsten oder niedrigsten Peakschmelzpunkt.<\/p>\n<p>Beide Parteien berufen sich f\u00fcr ihre Auffassung weiterhin auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Klagepatentschrift. Dazu hei\u00dft es in der ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung<\/p>\n<p>\u201eFurthermore, the inside thermoplastic material layer has the properties parameter of average density of 0.910-0.930 (preferably 0.922-0.927), the peak melting point of 115 degrees C or more by the differential scanning calorimetry, the melt flow index of 5-15 (preferably 9-11), and swelling ratio of 1.3-1.8 (preferably 1.45-1.55, more preferably about 1.5). Regarding the peak melting point by the differential scanning calorimetry, in case of one peak, exceeding 115 degree C of the peak melting point and 0.920 or more of average density are required, and if it is two or more peaks, 0,915 or more of average density and exceeds 115 degrees C of peak melting points for one of those peaks are required.\u201c (Abs. [0046])<\/p>\n<p>und in der deutschen \u00dcbersetzung<\/p>\n<p>\u201eDar\u00fcber hinaus weist die innen liegende Schicht aus thermoplastischem Material die Eigenschaftsparameter einer durchschnittlichen Dichte von 0,910-0,930 (vorzugsweise 0,922-0,927), des Peakschmelzpunkts von 115 \u00b0C oder mehr, gemessen mittels DSC, des Schmelzflussindex von 5-15 (vorzugsweise 9-11) und eines Schwellverh\u00e4ltnisses von 1,3-1,8 (vorzugsweise 1,45-1,55, besonders bevorzugt etwa 1,5) auf. Hinsichtlich des mittels DSC gemessenen Peakschmelzpunkts sind im Fall eines Peaks ein \u00dcberschreiten von 115 \u00b0C des Peakschmelzpunkt und 0,920 oder mehr einer durchschnittlichen Dichte erforderlich, und wenn es zwei oder mehr Peaks gibt, sind 0,915 oder mehr einer durchschnittlichen Dichte und ein \u00dcberschreiten von 115 \u00b0C der Peakschmelzpunkte f\u00fcr einen dieser Peaks erforderlich.\u201c (Abs. [0046])<\/p>\n<p>Es ist anhand der Eigenschaftsparameter, die von den im Klagepatentanspruch genannten Parametern abweichen, sofort ersichtlich, dass die zitierte Textstelle kein Ausf\u00fchrungsbeispiel betrifft, das der Lehre des Klagepatentanspruchs entspricht. Die Anweisung, bei mehreren Peakschmelzpunkten f\u00fcr ein \u00dcberschreiten der genannten Temperatur von 115 \u00b0C auf einen beliebigen von mehreren Peakschmelzpunkt abzustellen, l\u00e4sst sich daher nicht ohne weiteres auf den Klagepatentanspruch \u00fcbertragen, zumal es f\u00fcr die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht auf ein \u00dcberschreiten einer bestimmten Temperatur ankommt, sondern auf die Einhaltung eines Temperaturbereichs. Noch weniger l\u00e4sst sich die Textstelle f\u00fcr die Auffassung fruchtbar machen, es komme auf den niedrigsten Peakschmelzpunkt an. Allerdings wird deutlich, dass dem Klagepatent durchaus F\u00e4lle bekannt sind, in denen es mehrere Peakschmelzpunkte geben kann. Dies ist beispielsweise auch f\u00fcr die in der Klagepatentschrift aufgef\u00fchrten Beispiele (vgl. Abs. [0080] ff) anzunehmen, soweit dort f\u00fcr die innerste Schicht eine Mischung aus mLLDPE und dem durch einen Hochdruckprozess gewonnenen LDPE verwendet wird. Gleichwohl wird im Klagepatent f\u00fcr diese Mischung immer nur ein Peakschmelzpunkt angegeben (vgl. Abs. [0080] ff). Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass das Klagepatent in diesen Beispielen \u2013 wenn schon ein Peakschmelzpunkt angegeben wird \u2013 nicht den h\u00f6chsten, sondern einen beliebigen, gegebenenfalls auch den niedrigsten von mehreren Peakschmelzpunkten benennt.<\/p>\n<p>Technisch ist die Angabe eines Peakschmelzpunkts nur dann sinnvoll, wenn mit ihr der h\u00f6chste Peakschmelzpunkt bezeichnet wird, bei dem das gesamte Material aufgeschmolzen ist. Andernfalls hat die Angabe eines beliebigen Peakschmelzpunkts f\u00fcr den Fachmann keinen Informationsgehalt, da sich ihr nicht entnehmen l\u00e4sst, bei welcher Temperatur s\u00e4mtliche Anteile des thermoplastischen Materials schmelzen und zur Versiegelung beitragen. Dies best\u00e4tigt beispielsweise auch das von den Beklagten vorgelegte Privatgutachten von Prof. Dr. H (Anlage FBD 13). Entsprechend wird auch f\u00fcr Copolymere im Allgemeinen nur der h\u00f6chste Peakschmelzpunkt angegeben, so etwa im Datenblatt f\u00fcr mLLDPE des Typs B von C (Anlage FBD 1), in dem lediglich 124 \u00b0C als DSC-Schmelzpunkt angegeben ist, oder im Datenblatt f\u00fcr das in der Klagepatentschrift (Abs. [0048]) erw\u00e4hnte mLLDPE mit dem Markennamen \u201eAffinity\u201c von C (Anlage FBD 6), in dem ein Peakschmelzpunkt von 98 \u00b0C angegeben ist. Die Angabe des (h\u00f6chsten) Peakschmelzpunktes dient damit der Charakterisierung eines konkreten thermoplastischen Materials in der Weise, dass der Fachmann wei\u00df, bei welcher Temperatur das Material aufzuschmelzen beginnt.<\/p>\n<p>Zu diesem Ergebnis kommt auch eine Auslegung des Begriffs Peakschmelzpunkt bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung. In den Peakschmelzpunkten des f\u00fcr die innerste Schicht verwendeten Materials spiegeln sich zugleich seine Versiegelungseigenschaften wieder. Liegt der h\u00f6chste Peakschmelzpunkt niedrig, kann das gesamte Material bereits bei niedrigen Temperaturen zu einem fr\u00fchen Zeitpunkt f\u00fcr die Versiegelung der L\u00e4ngs- und Querseiten der Verpackungen vollst\u00e4ndig verwendet werden. Anders verh\u00e4lt es sich, wenn die verschiedenen Peakschmelzpunkte \u00fcber einen breiten Temperaturbereich verteilt sind und f\u00fcr den h\u00f6chsten Peakschmelzpunkt h\u00f6here Temperaturen erforderlich sind. Bei niedrigen Versiegelungstemperaturen nimmt dann allenfalls ein Teil des Materials an der Versiegelung teil. Vor diesem Hintergrund erschlie\u00dft sich dem Fachmann bei der Lekt\u00fcre der Beschreibung des Klagepatents, dass es f\u00fcr den im Klagepatentanspruch genannten Peakschmelzpunkt im Falle mehrerer Peakschmelzpunkte auf den h\u00f6chsten ankommt.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird an den aus dem Stand der Technik bekannten Materialien kritisiert, dass die Versiegelungstemperatur von Ethylen-Alpha-Olefin-Copolymer und LLDPE hoch sei und mit schlechteren Verarbeitungseigenschaften einher gehe (Abs. [0005] und [0006]). Das mLLDPE habe zwar eine Niedrigtemperatur-Siegelungsf\u00e4higkeit, die aber ein Ausbluten des Inhalts im Papierbeh\u00e4lter nicht verringere oder gar verhindere (Abs. [0007]). Wenn das Klagepatent vor diesem Hintergrund ein Verpackungsmaterial anbieten will, dass rasch hei\u00df-versiegelt werden kann (Abs. [0015]), setzt dies voraus, dass die Peakschmelzpunkte der innersten Schicht insgesamt niedrig sind, mithin der h\u00f6chste Peakschmelzpunkt innerhalb des vom Klagepatentanspruch geforderten Bereichs liegt, damit bereits bei niedrigen Temperaturen das gesamte Material in die Versiegelung einbezogen werden kann. Es kommt dem Klagepatent entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht nur auf einen m\u00f6glichst fr\u00fchen Beginn der Versiegelung an. Daf\u00fcr gibt es in der Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte. Dort ist keine Rede davon, einen fr\u00fchen Beginn der Versiegelung zu erm\u00f6glichen oder ein \u201eFenster\u201c f\u00fcr die Verarbeitung zu \u00f6ffnen. Vielmehr wird \u00fcberhaupt eine m\u00f6glichst rasche Versiegelung angestrebt. Dies wird nur erreicht, wenn bereits der h\u00f6chste Peakschmelzpunkt im patentgem\u00e4\u00dfen Bereich liegt.<\/p>\n<p>Dies wird vor allem deutlich im Hinblick auf den Einfluss, den die Temperatur des in die Verpackung eingef\u00fcllten oder einzuf\u00fcllenden Nahrungsmittels auf die Versiegelungsbedingungen und Abdichteigenschaften der innersten Schicht haben kann. In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass konventionelles Verpackungsmaterial nicht unbedingt die Abdichteigenschaften eines gro\u00dfen Temperaturbereichs aufweist und daher die Temperatur des Nahrungsmittels die Versiegelungsbedingungen nachteilig beeinflusst, so dass sich keine gute Abdichtung ergibt (vgl. Abs. [0013]). Umgekehrt ist der Einfluss durch das einzuf\u00fcllende Nahrungsmittel auf die Versiegelungseigenschaften geringer, wenn eine Versiegelung bereits bei niedrigeren Temperaturen \u2013 mithin in einem gr\u00f6\u00dferen Temperaturbereich \u2013 m\u00f6glich ist. Dem Klagepatent kommt es also darauf an, den Temperaturbereich des Verpackungsmaterials, in dem dieses versiegelt \u2013 und nicht nur die Versiegelung begonnen \u2013 werden kann, zu erh\u00f6hen. Das hei\u00dft, die vollst\u00e4ndige Versiegelung darf nicht erst bei hohen Temperaturen eintreten, sondern soll bereits bei niedrigen Temperaturen m\u00f6glich sein. Wenn dann die einzuf\u00fcllenden Lebensmittel eine niedrige Temperatur haben und dadurch die f\u00fcr die Versiegelung bereitgestellte Energie aufnehmen, kann gleichwohl versiegelt werden, weil das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Material auch bei niedrigen Temperaturen versiegelt werden kann. Der Fachmann erkennt, dass es insofern darauf ankommt, dass bereits der h\u00f6chste Peakschmelzpunkt in einem niedrigen Temperaturbereich liegt. Andernfalls k\u00f6nnte die Temperatur des eingef\u00fcllten Nahrungsmittels die Versiegelung dergestalt beeinflussen, dass die Temperaturen f\u00fcr den h\u00f6heren Peakschmelzpunkt nicht erreicht werden und nur ein Teil des Materials zur Versiegelung beitr\u00e4gt, was geringere Abdichteigenschaften zur Folge hat. Das gilt insbesondere, wenn der Materialanteil mit dem niedrigen Peakschmelzpunkt gering ist. Dies soll aber gerade verhindert werden (vgl. Abs. [0034] und [0089]).<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt dabei nicht, dass f\u00fcr die Versiegelung nicht das gesamte thermoplastische Material aufgeschmolzen werden muss. Insofern waren sich die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch einig. Allerdings spiegelt der Peakschmelzpunkt eines Materials seine Versiegelungseigenschaften wieder. In dieser Hinsicht mag es zwar sein, dass der niedrigste Peakschmelzpunkt mit dem Beginn des Schmelzverfahrens in Verbindung gebracht wird und zu erwarten ist, dass dies mit der F\u00e4higkeit des Polymers zusammenfallen wird, W\u00e4rmeversiegelungen zu bilden \u2013 so jedenfalls Dr. G in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage K 10 bzw. K 10a). Allerdings gibt es \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 in der Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf, dass es f\u00fcr die Lehre des Klagepatentanspruchs auf den Beginn der Versiegelung ankommen soll. Auch wenn der Fachmann ein Interesse daran hat, die Temperatur zu kennen, bei der ein Teil des Polymers zu schmelzen beginnt, hat dies im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Die Kl\u00e4gerin verweist insoweit zur Begr\u00fcndung f\u00fcr ihre Auffassung noch auf die \u201eSeal Initiation Temperature\u201c, wie sie beispielsweise in dem Datenblatt f\u00fcr mLLDPE des Typs B von C (Anlage FBD 1) angegeben ist und die regelm\u00e4\u00dfig niedriger ist als der Schmelzpunkt des Polymers \u2013 so auch im Fall des mLLDPE des Typs B. Gleichwohl spricht diese Argumentation gerade nicht f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin vertretene Auslegung, denn das Klagepatent verwendet nicht den Begriff der \u201eSeal Initiation Temperature\u201c, sondern verweist auf den Peakschmelzpunkt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig drei Peakschmelzpunkte auf. Der h\u00f6chste liegt au\u00dferhalb des beanspruchten Bereichs bei ungef\u00e4hr 124 \u00b0C, was auch der Angabe im Produktdatenblatt f\u00fcr den Bestandteil der innersten Schicht mLLDPE des Typs B von C (Anlage FBD 1) entspricht. Damit liegt der (h\u00f6chste) Peakschmelzpunkt nicht im Bereich von 88 bis 103 \u00b0C. Das Merkmal 3.3.2 wird nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer von beiden Parteien jeweils beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gew\u00e4hren, weil es f\u00fcr die Entscheidung auf den entsprechenden Tatsachenvortrag \u2013 soweit vorhanden \u2013 nicht ankam.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 5.000.000,00 EUR. 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