{"id":1455,"date":"2011-04-19T17:00:58","date_gmt":"2011-04-19T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1455"},"modified":"2016-04-22T08:12:32","modified_gmt":"2016-04-22T08:12:32","slug":"4a-o-15310-wundverband-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1455","title":{"rendered":"4a O 153\/10 &#8211; Wundverband (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1606<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeil- und Zwischenurteil vom 19. April 2011, Az. 4a O 153\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz 1: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4347\">2 U 42\/11<\/a><br \/>\nRechtsmittelinstanz 2: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4342\">2 U 18\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2) bis 5) richtet, hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu I. 2. und II. zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 855 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 02.05.1997 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 14.05.1996 von der auch heute noch als Patentinhaberin im Register eingetragenen A B C AB angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 23.01.2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Wundverband und dessen Herstellungsverfahren. Der hier geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Wundverband, gekennzeichnet durch eine Schicht aus absorbierendem Schaummaterial, das ein Lochmuster aufweist, wobei sich die L\u00f6cher zu der Seite des Schaummaterials \u00f6ffnen, die proximal zu der Haut der Tr\u00e4gers liegt, wenn der Wundverband getragen wird, und das mit einer Schicht aus einem an der Haut haftenden wasserabweisenden Gel \u00fcberzogen ist, wobei die W\u00e4nde der \u00d6ffnungen in dem Schaummaterial mit Gel an denjenigen Endteilen der \u00d6ffnungen \u00fcberzogen sind, die proximal zu der Haut des Tr\u00e4gers liegen, wenn der Verband getragen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) bis 5) sind, f\u00fchrt die \u201eD E\u201c-Gruppe und ist unter anderem in der Vermarktung von Medizinprodukten im Bereich der Wundversorgung t\u00e4tig. Sie stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eF\u201c verschiedene Wundverb\u00e4nde (\u201eF\u201c mit den Artikelnummern 7263XXX bis ~XXX; \u201eF L\u201c mit den Artikelnummern 7263XXX bis ~XXX; \u201eF B\u201c mit den Artikelnummern 7263XXX bis ~XXX und \u201eF H\u201c mit der Artikelnummer 7264XXX), bestehend aus einem Polyurethanschaum mit einem Silikonfilm (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die sich jedoch in den f\u00fcr die Verletzungsfrage ma\u00dfgeblichen Eigenschaften nicht unterscheiden.<\/p>\n<p>Bereits im M\u00e4rz 2008 erwarb die Beklagte zu 1) von dem isl\u00e4ndischen Unternehmen \u00d6ssur eine Produktlinie zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die bis dahin unter der Bezeichnung \u201eI\u201c vermarktet und anschlie\u00dfend unter der Bezeichnung \u201eF\u201c in den Markt eingef\u00fchrt wurde. Die A B C AB hatte bereits gegen \u00d6ssur Patentverletzungsvorw\u00fcrfe erhoben. Daher reichte die Beklagte zu 1) am 26.03.2008 zusammen mit anderen Unternehmen der \u201eD E\u201c-Gruppe \u2013 nicht aber mit den Beklagten zu 2) bis 5) \u2013 vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt eine negative Feststellungsklage gegen die A B C AB ein (Az. T-4333-08). Die urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4ge im schwedischen Verfahren (vgl. Anlage B 11 zur Anlage K 8) wurden von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 28.11.2008 ge\u00e4ndert (vgl. Anlage MA-B 13\/2 neu). Sie beantragte unter anderem (in deutscher \u00dcbersetzung),<\/p>\n<p>das Gericht m\u00f6ge feststellen, dass das Europ\u00e4ische Patent EP 855 XXX D nicht daran hindert, Wundverb\u00e4nde wie in Anhang 3 genannt in allen L\u00e4ndern, in denen das Patent in Kraft steht, herzustellen, zu importieren, zu vermarkten, auf den Markt zu bringen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, zu besitzen oder zu gebrauchen oder in \u00e4hnlicher Weise Gebrauch von den Wundverb\u00e4nden zu machen.<\/p>\n<p>Die weiteren Klageantr\u00e4ge zu 2) und 3) betreffen die im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemachten Verfahrensanspr\u00fcche des Klagepatents. Der in dem Feststellungsantrag genannte Anhang 3 (im urspr\u00fcnglichen Feststellungsantrag Anhang 2) enth\u00e4lt unter der \u00dcberschrift \u201eProduktbeschreibung der Wundverb\u00e4nde\u201c eine kurze Beschreibung der unter der Bezeichnung \u201eF\u201c angebotenen Wundverb\u00e4nde. Wegen der Einzelheiten des Anhangs 3 wird auf die Anlage B 12 zur Anlage K 8 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die A B C AB wandte gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungsklage ein, diese betreffe nur eine hypothetische Frage, weil nicht dargelegt sei, dass es ein konkretes Produkt oder eine Produktidee mit klar angegebenen Eigenschaften, Gestaltung und Herstellungsverfahren gebe, welche mit dem Patent verglichen werden k\u00f6nnten. Der Antrag beziehe sich lediglich auf eine Produkt- und eine Verfahrensbeschreibung und sei weder mit dem tats\u00e4chlichen Produkt, noch mit der eingereichten Brosch\u00fcre verkn\u00fcpft. Daraufhin befand das Stockholms tingsr\u00e4tt mit Beschluss vom 19.01.2009 zur Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags, dem Antrag der A B C AB auf Abweisung der Klage nicht stattzugeben. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es (in deutscher \u00dcbersetzung) aus, \u201edie von D vorgelegten Beschreibungen des Produkts und des Verfahrens, worauf sich die Antr\u00e4ge beziehen, sind nach Auffassung des Stockholms tingsr\u00e4tt hinreichend pr\u00e4zisiert, um die Antr\u00e4ge von D zur Pr\u00fcfung zulassen zu k\u00f6nnen. Auch die \u00fcbrigen Voraussetzungen, um die Feststellungsklage von D zuzulassen, liegen vor\u201c (Anlage B1\/2). Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14.12.2009 erg\u00e4nzte die Beklagte zu 1) im schwedischen Verfahren ihre Antr\u00e4ge, indem sie im Antrag zu 1. hinter dem Wort \u201egenannt\u201c die Worte \u201einsbesondere mit den Eigenschaften, die in den Wundverb\u00e4nden, die dem Gericht \u00fcberreicht worden sind, vorhanden sind\u201c einf\u00fcgte, und erkl\u00e4rte dazu, die Erg\u00e4nzung diene lediglich der Klarstellung, dass die Antr\u00e4ge auf die tats\u00e4chlichen Wundverb\u00e4nde gerichtet seien, die dem Gericht \u00fcberreicht worden seien. Wegen der weiteren Ausf\u00fchrungen in dem Schreiben wird auf die Anlage B 15 zur Anlage K 8 Bezug genommen. Auf die weiteren Einw\u00e4nde der A B C AB gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungsklage mit den ge\u00e4nderten Klageantr\u00e4gen verwarf das Stockholms tingsr\u00e4tt mit Beschluss vom 21.01.2010 den Klageabweisungsantrag der A B C AB. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht, nachdem es seine Zust\u00e4ndigkeit auch in internationaler Hinsicht festgestellt hatte, unter anderem aus, aufgrund der Vorlage von Mustern der Wundverb\u00e4nde sei im Zeitpunkt des Beschlusses vom 19.01.2009 klar gewesen, \u201edass das Stockholms tingsr\u00e4tt die Klage von D so aufgefasst hatte, dass diese sich auf die Unternehmung im Hinblick auf die Produkte und nicht auf Beschreibungen der Produkte und Herstellungsmethoden bezog. Der Umstand, dass D nunmehr ihre Klage explizit unter Hinweis auf die Eigenschaften der fraglichen Produkte ausgestaltet hat, beinhaltet keinerlei \u00c4nderung der Klage\u201c (S. 11 der Anlage B 2). Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Der Beschluss ist mittlerweile rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Der Auflage des Stockholms tingsr\u00e4tt in dem weiteren Beschluss vom 26.04.2010, einen vorl\u00e4ufigen Beweisantritt einzureichen, kam die A B C AB nicht nach. Vielmehr stellte sie unstreitig, dass die Anh\u00e4nge 3 und 4 keine Beschreibung enthalten, die das Klagepatent verletzen. In einer Anh\u00f6rung vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt am 17.12.2010 er\u00f6rterten die Parteien mit dem Gericht, ob sich der Feststellungsantrag auf Produkte mit Eigenschaften, wie sie im Anhang 3 beschrieben sind, oder auf Produkte im Sinne der als Muster zur Akte gereichten Wundverb\u00e4nde bezieht. In der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fchrte das Gericht aus, \u201edas tingsr\u00e4tt hat in dem Verfahren zu pr\u00fcfen, ob das Patent D an der Herstellung usw. von Produkten gem\u00e4\u00df Aktenanlage 3 hindert. Es wird keine Pr\u00fcfung im Hinblick auf die eingereichten Produkte stattfinden. D hat hierzu angegeben, dass die Eigenschaften der Produktexemplare mit den in Aktenanlage 3 genannten Eigenschaften \u00fcbereinstimmen\u201c (letzter Absatz der Anlage K 38a). Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls zur m\u00fcndlichen Verhandlung wird auf die Anlage K 38 Bezug genommen. Beide Parteien in dem schwedischen Verfahren erhielten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Zuletzt teilte das Stockholms tingsr\u00e4tt am 10.03.2011 mit, eine Hauptverhandlung durchzuf\u00fchren, forderte die Beklagte zu 1) und die \u00fcbrigen Kl\u00e4ger im schwedischen Verfahren zu einem endg\u00fcltigen Beweisantritt bis zum 30.03.2011 auf und stellte in Aussicht, dann auch der A B C AB einen endg\u00fcltigen Beweisantritt aufzugeben.<\/p>\n<p>Bereits Ende des Jahres 2009 erhob die A B C AB mit Klageschrift vom 04.11.2009 vor dem Landgericht Mannheim gegen s\u00e4mtliche Beklagte des hiesigen Verfahrens Klage wegen Verletzung des Klagepatents durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Aktenzeichen 2 O 234\/09) und machte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend.<\/p>\n<p>Die Patentinhaberin A B C AB und die Kl\u00e4gerin unterzeichneten am 01. und 14.07.2010 einen Lizenzvertrag (Anlage K 5), nach dem die Patentinhaberin der Kl\u00e4gerin eine unentgeltliche, ausschlie\u00dfliche Lizenz am deutschen Teil des Klagepatents einr\u00e4umte.<\/p>\n<p>Daraufhin erkl\u00e4rte die A B C AB mit Schriftsatz vom 13.08.2010 gegen\u00fcber dem Landgericht Mannheim in dem Verfahren 2 O 234\/09 den Rechtsstreit hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum ab der Lizenzerteilung, mithin ab dem 15.07.2010, in der Hauptsache f\u00fcr erledigt. Nachdem die im Mannheimer Verfahren Beklagten der Erledigungserkl\u00e4rung nicht zustimmten, hat die Kl\u00e4gerin unter anderem die Schadensersatz und Auskunftsantr\u00e4ge auf den Zeitraum bis zum 14.07.2010 beschr\u00e4nkt und die Feststellung der Erledigung der dar\u00fcber hinaus gehenden Antr\u00e4ge verlangt. Die Kl\u00e4gerin hat zuletzt im Mannheimer Verfahren beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Inland Wundverb\u00e4nde anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesem Zwecke entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese Wundverb\u00e4nde gekennzeichnet sind durch<br \/>\n&#8211; eine Schicht aus absorbierendem Schaummaterial, das ein Lochmuster aufweist, wobei sich die L\u00f6cher zu der Seite des Schaummaterials \u00f6ffnen, die proximal zu der Haut der Tr\u00e4gers liegt, wenn der Wundverband getragen wird und<br \/>\n&#8211; das Schaummaterial mit einer Schicht aus einem an der Haut haftenden wasserabweisenden Gel \u00fcberzogen ist,<br \/>\n&#8211; wobei die W\u00e4nde der \u00d6ffnungen in dem Schaummaterial mit Gel an denjenigen Endteilen der \u00d6ffnungen \u00fcberzogen sind, die proximal zu der Haut des Tr\u00e4gers liegen, wenn der Verband getragen wird;<\/p>\n<p>2. f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gem\u00e4\u00df Ziffer 1 den Beklagten jeweils ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Beklagte zu 1) an einem oder mehreren der Beklagten zu 2) bis 5) zu vollziehen ist;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin [also der A B C AB] durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1, die in dem Zeitraum vom 23.02.2002 bis 14.07.2010 begangen wurden, entstanden ist und noch entsteht, wobei die Haftung der Beklagten zu 2) bis 5) sich auf Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1 in dem Zeitraum seit ihrer Berufung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer beschr\u00e4nkt, n\u00e4mlich f\u00fcr den Beklagte zu 2) seit dem 28.01.2004, f\u00fcr den Beklagten zu 3) seit dem 06.09.2006, f\u00fcr den Beklagten zu 3) seit dem 10.12.2008 und f\u00fcr den Beklagten zu 5) seit dem 04.03.2009;<\/p>\n<p>4. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin [also der A B C AB] unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses, schriftliche gegliedert nach Kalendervierteljahren dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen in dem Zeitraum vom 23.02.2002 bis 14.07.2010 jeweils begangen haben und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen mit (aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen, (bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer und (cc) den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit (aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen, (bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer und (cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns;<br \/>\ne) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<br \/>\nwobei die unter (b) und (e) genannten Angaben durch Vorlage der Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere zu belegen sind,<br \/>\nwobei den Beklagten jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die jeweilige Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>5. festzustellen, dass sich die Antr\u00e4ge zu 3. und 4. f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. im Zeitraum ab dem 14.07.2010 (einschlie\u00dflich) durch die Erteilung der ausschlie\u00dflichen Lizenz an die A B C GmbH in der Hauptsache erledigt haben;<\/p>\n<p>6. die Beklagte zu1) zu verurteilen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1. sowie die sich in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen in ihrem jeweiligen Eigentum stehenden Materialien und Ger\u00e4te, die vorwiegend zur Herstellung der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1 gedient haben, zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben;<\/p>\n<p>7. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die unter Ziffer 1. beschriebenen, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, die nach dem 01.09.2008 in Verkehr gebracht wurden,<br \/>\naus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und<br \/>\nendg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>Das Landgericht Mannheim ordnete an, \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klage abgesondert zu verhandeln. Mit Teilurteil vom 26.10.2010 wies das Landgericht Mannheim die Klage gegen die Beklagte zu 1) gest\u00fctzt auf Art. 27 Abs. 2 EuGVVO als unzul\u00e4ssig ab. Die Verhandlung hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 5) wurde mit Beschluss vom 26.10.2010 bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt anh\u00e4ngigen Verfahren ausgesetzt. Gegen diese Entscheidungen legte die A B C AB beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung beziehungsweise sofortige Beschwerde ein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, zwischen dem schwedischen und dem hiesigen Verfahren bestehe weder Anspruchs-, noch Parteiidentit\u00e4t. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt. Dieses befasse sich vielmehr mit der Frage, ob Produkte mit den Eigenschaften, wie sie im Anhang 3 beschrieben sind, patentverletzend seien, nicht aber ob Produkte mit den Eigenschaften aus den im schwedischen Verfahren zur Akte gereichten Mustern patentverletzend seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Beschl\u00fcssen des Stockholms tingsr\u00e4tt zur Zul\u00e4ssigkeit der Klage. Vielmehr best\u00e4tigten die \u00c4u\u00dferungen des schwedischen Gerichts in der Anh\u00f6rung am 17.12.2010 dieses Verst\u00e4ndnis des Klagegegenstands. Zwischen den Parteien des schwedischen und des vorliegenden Verfahrens bestehe auch keine Identit\u00e4t. Soweit es daf\u00fcr auf die Frage der Rechtskrafterstreckung ankomme, sei das Recht des zuletzt angerufenen Staates ma\u00dfgeblich. Nach dem danach geltenden deutschen Recht finde eine Rechtskrafterstreckung auf den ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer nicht statt, weil dieser aus eigenem Recht klagen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Weiterhin ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, dass auch das Verfahren vor dem Landgericht Mannheim einer Entscheidung in der Sache im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegenstehe. Der Streitgegenstand sei nicht identisch, weil es sich um verschiedene Parteien handele. Es finde auch keine subjektive Rechtskrafterstreckung statt, weil der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer nicht Rechtsnachfolger des Patentinhabers sei.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, weil aufgrund verschiedener Parteien und verschiedener Streitgegenst\u00e4nde im schwedischen Verfahren und dem hiesigen Rechtsstreit die Gefahr widerspr\u00fcchlicher Entscheidungen nicht bestehe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Wundverb\u00e4nde in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesem Zwecke entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese Wundverb\u00e4nde gekennzeichnet sind durch<\/p>\n<p>&#8211; eine Schicht aus absorbierendem Schaummaterial, das ein Lochmuster aufweist, wobei sich die L\u00f6cher zu der Seite des Schaummaterials \u00f6ffnen, die proximal zu der Haut der Tr\u00e4gers liegt, wenn der Wundverband getragen wird und<\/p>\n<p>&#8211; das Schaummaterial mit einer Schicht aus einem an der Haut haftenden wasserabweisenden Gel \u00fcberzogen ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die W\u00e4nde der \u00d6ffnungen in dem Schaummaterial mit Gel an denjenigen Endteilen der \u00d6ffnungen \u00fcberzogen sind, die proximal zu der Haut des Tr\u00e4gers liegen, wenn der Verband getragen wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.07.2010 begangen haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) (unter Vorlage schriftlicher Angebote) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1): die unter vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, die nach dem 15.07.2010 in Verkehr gebracht wurden, aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.07.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und zwar mit der Ma\u00dfgabe<\/p>\n<p>1. die Beklagten sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Kl\u00e4gerin durch die Handlungen der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. seit dem 15.07.2010 entstanden ist oder noch entsteht<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu 2) bis 5) sind ferner jeweils zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Kl\u00e4gerin durch ihre jeweiligen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. seit dem 15.07.2010 entstanden ist oder noch entsteht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem bei dem Stockholms tingsr\u00e4tt, Az.: T 4333-08, anh\u00e4ngigen Verfahren auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>weiterhin hilfsweise der Kl\u00e4gerin aufzugeben, ein Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000.000,00 EUR gegen die Beklagten zu 1) bis 5) zu vollstrecken.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei aufgrund der vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt anh\u00e4ngigen negativen Feststellungsklage unzul\u00e4ssig. Es bestehe Anspruchs- und Parteiidentit\u00e4t. Gegenstand des schwedischen Verfahrens seien \u2013 wie sich auch aus den entsprechenden Beschl\u00fcssen des Gerichts ergebe \u2013 die Produkte selbst. Das sei von Anfang seitens der schwedischen Kl\u00e4ger so gewollt gewesen und auch die A B C AB sei zun\u00e4chst davon ausgegangen. Dass f\u00fcr die Frage der Patentverletzung gegebenenfalls nur auf den Anhang 3 abgestellt werde, liege daran, dass die A B C AB bislang keinen Beweis daf\u00fcr angetreten habe, dass sich die tats\u00e4chlichen Produkte von der Beschreibung im Anhang 3 unterscheiden, was tats\u00e4chlich auch nicht der Fall sei. Was die Parteiidentit\u00e4t betreffe, sei die Kl\u00e4gerin zwar formal nicht mit der vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt verklagten A B C AB identisch. Nach schwedischem Recht erwachse ein Urteil in dem Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt auch gegen\u00fcber dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer \u2013 hier der Kl\u00e4gerin \u2013 in Rechtskraft. Es bestehe zudem die Gefahr widerspr\u00fcchlicher Entscheidungen, wenn das Landgericht D\u00fcsseldorf in der Sache entscheide. Da sich die A B C AB und die Kl\u00e4gerin auf denselben Verletzungssachverhalt st\u00fctzten, h\u00e4tten sie identische und voneinander untrennbare Interessen. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden Sinn und Zweck von Art. 27 VO 44\/2001 ausgeh\u00f6hlt, wenn der Patentinhaber nachtr\u00e4glich ausschlie\u00dfliche Lizenzen erteilen und dadurch Klagen aus dem Patent doch noch erm\u00f6glichen k\u00f6nnte. Gleiches gelte f\u00fcr die Beklagten zu 2) bis 5), die nur aufgrund ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen w\u00fcrden. Auch hier sei der Verletzungsvorwurf identisch. Ein stattgebendes Urteil des Stockhoms tingsr\u00e4tt k\u00f6nnte dadurch unterwandert werden, dass jeder neue Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erneut in Anspruch genommen werden k\u00f6nnte. Es k\u00f6nnte zudem zu widerspr\u00fcchlichen Entscheidungen kommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten weiterhin die Auffassung, die Klage sei wegen anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit hinsichtlich des Verfahrens vor dem Landgericht Mannheim unzul\u00e4ssig. Abgesehen davon, dass es sich bei der Lizenzvereinbarung um ein Scheingesch\u00e4ft handele und die Kl\u00e4gerin nur als Strohmann der A B C AB fungiere, sei der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer wie ein Zessionar zu behandeln, da die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz \u00dcbertragungswirkung habe und mit der \u00dcbertragung des Patents vergleichbar sei. Da sich die Rechtskraft einer Entscheidung auf den Zessionar erstrecke, m\u00fcsse dies auch f\u00fcr den ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer gelten. Andernfalls sei dieser besser gestellt als der neue Patentinhaber. Dieser k\u00f6nnte umgekehrt die Rechtskraftwirkung durch Erteilung ausschlie\u00dflicher Lizenzen umgehen, was dem Sinn und Zweck der Rechtskraftwirkungen eines Urteils zuwiderliefe.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei das Verfahren gem\u00e4\u00df Art. 28 VO 44\/2001 auszusetzen, da eine Interessenabw\u00e4gung in jedem Fall zugunsten der Beklagten ausfalle.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 23.11.2010 hat die Kammer angeordnet, \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klage und \u00fcber die Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt abgesondert zu verhandeln und zu entscheiden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 2) bis 5) gerichteten Klageantr\u00e4ge zu I. 2. und II. zul\u00e4ssig. Im \u00dcbrigen ist sie unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist bez\u00fcglich der Klageantr\u00e4ge zu I. 1., I. 3. und I. 4. aufgrund anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Einwand der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit im Sinne von \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass dieselbe Streitsache zwischen denselben Parteien im Zeitpunkt der Anh\u00e4ngigkeit und auch noch in dem f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt bereits anderweitig rechtsh\u00e4ngig war. Das ist hier im Hinblick auf das Verfahren zwischen der A B C AB und den hiesigen Beklagten vor dem Landgericht Mannheim (Aktenzeichen 2 O 234\/09) beziehungsweise aufgrund der eingelegten Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe bez\u00fcglich der Klageantr\u00e4ge zu I. 1., I. 3. und I. 4. der Fall.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verfahren vor dem Landgericht Mannheim beziehungsweise dem Oberlandesgericht Karlsruhe und der hiesige Rechtsstreit betreffen hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu I. 1., I. 3. und I. 4. dieselbe Streitsache. F\u00fcr die Bestimmung der Streitsache im Sinne von \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist die Lehre vom Streitgegenstand ma\u00dfgeblich (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 261 Rn 9), der sich nach den Klageantr\u00e4gen und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: Einl. Rn 63 ff). Die A B C AB hat vor dem Landgericht Mannheim Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen gelten gemacht, die sie damit begr\u00fcndet hat, dass die Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb der Wundverb\u00e4nde des Typs F das Klagepatent verletzen. Mit Ausnahme des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin gegen die Beklagten vorgeht (dazu siehe Abschnitt II.), liegt der hiesigen Klage derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Die Klageantr\u00e4ge zu I. 1., I. 3. und I. 4. sind mit den vor dem Landgericht Mannheim gestellten Klageantr\u00e4gen nahezu wortgleich. Dass die Kl\u00e4gerin vorliegend lediglich den R\u00fcckruf und die Entfernung von Erzeugnissen, die nach dem 15.07.2010 in Verkehr gebracht wurden, verlangt, \u00e4ndert an der Identit\u00e4t des Streitgegenstands nichts. Denn vor dem Landgericht Mannheim hat die A B C AB den R\u00fcckruf und die Entfernung aus den Vertriebswegen ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung geltend gemacht, so dass der Zeitraum nach dem 15.07.2010 von dem Klageantrag im Verfahren vor dem Landgericht Mannheim umfasst ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu I. 2. und II. besteht hingegen kein identischer Streitgegenstand, weil vor dem Landgericht Mannheim lediglich Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit bis zum 14.07.2010 geltend gemacht wurden und im hiesigen Rechtsstreit f\u00fcr den Zeitraum ab dem 15.07.2010 gefordert werden. Auch die Feststellung der Erledigung der Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche stellt einen anderen Streitgegenstand dar. Denn die Feststellung der Erledigung betrifft lediglich die in der Person des Patentinhabers entstandenen Anspr\u00fcche, nicht aber die Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche der hiesigen Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Parteien in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Mannheim beziehungsweise dem Oberlandesgericht Karlsruhe sind mit den Parteien im vorliegenden Verfahren identisch. Dies steht f\u00fcr die Beklagten in beiden Verfahren au\u00dfer Streit. Aber auch f\u00fcr die A B C AB als Kl\u00e4gerin in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Mannheim und der hiesigen Kl\u00e4gerin ist Parteiidentit\u00e4t im Sinne von \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gegeben.<\/p>\n<p>Identit\u00e4t der Parteien besteht jedenfalls so weit, wie die subjektive Rechtskraft reichen kann (BGH NJW-RR 1986 158; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 261 Rn 8a m.w.N.). Gem\u00e4\u00df \u00a7 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskr\u00e4ftige Urteil f\u00fcr und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Damit ist Parteiidentit\u00e4t zwischen der A B C AB als Kl\u00e4gerin in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Mannheim und der hiesigen Kl\u00e4gerin gegeben, wenn die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der A B C AB anzusehen ist und die Rechtsnachfolge nach Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit erfolgte. Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDurch die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent am 14.07.2010 wurde die Kl\u00e4gerin im Umfang der ausschlie\u00dflichen Lizenz im Sinne von \u00a7 325 Abs. 1 ZPO Rechtsnachfolgerin der A B C AB. Rechtsnachfolger ist, wer den streitbefangenen Gegenstand anstelle der Partei erwirbt (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 325 Rn 13; M\u00fcKo \/Gottwald, ZPO 3. Aufl.: \u00a7 325 Rn 17).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nStreitbefangen ist ein Gegenstand dann, wenn die Sachlegitimation des Kl\u00e4gers oder Beklagten auf der rechtlichen Beziehung zum Gegenstand beruht (M\u00fcKo\/Gottwald a.a.O.). Eine Sache ist im Sinne von \u00a7 265 ZPO daher nicht nur dann streitbefangen, wenn das Eigentum oder ein dingliches Recht an ihr den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet, sondern schon dann, wenn ihre Ver\u00e4u\u00dferung dem Kl\u00e4ger die Aktivlegitimation beziehungsweise dem Beklagten die Passivlegitimation nimmt. Es gen\u00fcgt, dass der geltend gemachte Anspruch dem Eigent\u00fcmer oder dem dinglich Berechtigten als solchem zusteht oder sich gegen ihn als solchen richtet (M\u00fcKo\/Becker-Eberhard, ZPO 3. Aufl.: \u00a7 265 Rn 17).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall bildet das Klagepatent im Verfahren vor dem Landgericht Mannheim beziehungsweise dem Oberlandesgericht Karlsruhe die streitbefangene Sache, durch die die Aktivlegitimation zumindest f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 und 2 PatG begr\u00fcndet wird. Der Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG steht dem Patentinhaber als solchem zu. Durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Patents (und die Umschreibung des Patentregisters) verl\u00f6re der bisherige Patentinhaber die Aktivlegitimation f\u00fcr den Unterlassungsanspruch (vgl. die Anwendbarkeit von \u00a7\u00a7 265, 325 ZPO im Fall der Rechtsnachfolge in die streitbefangene Sache f\u00fcr den Unterlassungsanspruch aus \u00a7 1004 BGB: Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 265 Rn 3; M\u00fcKo\/Becker-Eberhard, ZPO 3. Aufl.: \u00a7 265 Rn 25). Gleiches gilt f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, die als Beseitigungsanspr\u00fcche Sonderf\u00e4lle des aus der Inhaberschaft am Patent stammenden Unterlassungsanspruchs bilden (vgl. Kra\u00dfer: Patentrecht 6. Aufl.: \u00a7 35 I. b) 1. und 2.; Benkard\/Rogge\/Grabinski: PatG 10. Aufl.: \u00a7 140a PatG Rn 1). Durch die \u00dcbertragung des Patents w\u00e4hrend eines laufenden Verletzungsprozesses bleibt daher der bisherige Kl\u00e4ger weiterhin gem\u00e4\u00df \u00a7 265 ZPO klagebefugt (K\u00fchnen\/Geschke: Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl.: Rn 528; vgl. auch BGH GRUR 1979, 145 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung f\u00fcr die Abtretung einer Patentanmeldung und BGH GRUR 1992, 430 \u2013 Tauchcomputer f\u00fcr die \u00dcbertragung des Patents w\u00e4hrend eines Nichtigkeitsverfahrens). Die Streitsache ist damit weiterhin rechtsh\u00e4ngig im Sinne von \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO und ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil wirkt gem\u00e4\u00df \u00a7 325 Abs.1 ZPO grunds\u00e4tzlich f\u00fcr und gegen den Rechtsnachfolger.<\/p>\n<p>Der in der Literatur zum Unterlassungsanspruch aus \u00a7 1004 BGB ge\u00e4u\u00dferten Auffassung, \u00a7 265 ZPO (und damit auch \u00a7 325 ZPO) sei bei einer Ver\u00e4u\u00dferung eines gest\u00f6rten Grundst\u00fccks anwendbar, wenn es sich um eine Zustandsst\u00f6rung handele, nicht aber bei einer Handlungsst\u00f6rung (M\u00fcKo\/Becker-Eberhard, ZPO 3. Aufl.: \u00a7 265 Rn 25; vgl. auch LG D\u00fcsseldorf GRUR Int. 2008, 756, 758 f \u2013 Mehrschichtiges Verschlusssystem), kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Wegen des weiteren sekund\u00e4ren Normzwecks, Doppelprozesse zu vermeiden, steht die Streitbefangenheit im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. F\u00fcr das Vorliegen eines \u00dcbergangs der streitbefangenen Sache kommt es darauf an, ob der Klagegrund von der Abtretung abgesehen bei einem neuen Prozess des Rechtsnachfolgers identisch w\u00e4re. Gegebenenfalls steht dessen gesonderter Klage die Rechtsh\u00e4ngigkeit des anh\u00e4ngigen Prozesses entgegen (M\u00fcKo\/Becker-Eberhard, ZPO 3. Aufl.: \u00a7 265 Rn 18). So liegt der Fall auch hier. Der Streitgegenstand eines Unterlassungstitels, der auf das Verbot zuk\u00fcnftiger, das Patent verletzender Handlungen gerichtet ist, umfasst alle kerngleichen Patentverletzungen. Der Patentinhaber und damit auch sein Rechtsnachfolger sind infolgedessen aufgrund entgegenstehender Rechtskraft gehindert, kerngleiche Zuwiderhandlungen gegen den Unterlassungstenor erneut gerichtlich geltend zu machen. Der Patentinhaber wird vielmehr darauf verwiesen, den einmal titulierten Unterlassungsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung mittels entsprechender Ordnungsmittelantr\u00e4ge durchzusetzen. F\u00fcr die Zwangsvollstreckung seitens des Rechtsnachfolgers bedarf es insofern nur einer Umschreibung des Titels.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an einem Patent stellt eine Form der Rechtsnachfolge im Sinne von \u00a7\u00a7 265, 325 ZPO jedenfalls dann dar, wenn wie im vorliegenden Fall unentgeltlich eine sachlich, \u00f6rtlich und zeitlich unbeschr\u00e4nkte ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt wird und dem Patentinhaber lediglich die formale Inhaberschaft am Patent verbleibt. Der Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne von \u00a7 325 Abs. 1 ZPO umfasst sowohl die Gesamtrechtsnachfolge, als auch die Einzelrechtsnachfolge (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 325 Rn 14 ff und 17 ff m.w.N.). Einzelrechtsnachfolge liegt bei jeglicher Ver\u00e4u\u00dferung der streitbefangenen Sache oder des geltend gemachten Anspruchs vor (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 325 Rn 18). Dabei muss nicht das Vollrecht \u00fcbertragen werden. Es gen\u00fcgt vielmehr bereits der Erwerb einer minderen Rechtsstellung. Rechtsnachfolge in diesem Sinne ist beispielsweise auch dann gegeben, wenn die Partei, nachdem ihr Eigentum streitbefangene Sache wurde, Dritten daran ein Pfandrecht, eine Hypothek oder einen Nie\u00dfbrauch bestellte (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: \u00a7 325 Rn 20).<\/p>\n<p>Die ausschlie\u00dfliche Lizenz ist eine eigentumsf\u00e4hige Rechtsposition im Sinne von Art. 14 GG (BVerfG GRUR 2001. 43 \u2013 Human-Immuninterferon). Sie ist einer dinglichen Berechtigung angen\u00e4hert und hat gleichsam absolute, dingliche Wirkung (BGH GRUR 1982, 411, 413 \u2013 Verankerungsteil; Benkard\/Ullmann, PatG 10. Aufl.: \u00a7 15 PatG Rn 92; Busse\/Keukenschrijver: PatG 6. Aufl.: \u00a7 15 Rn 60 m.w.N.). Die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz wirkt unmittelbar auf die Rechtsstellung des Patentinhabers ein. Dieser verliert nicht ein Verbietungsrecht gegen\u00fcber dem Lizenznehmer, sondern verliert es an ihn (Kra\u00dfer, Patentrecht 6. Aufl.: \u00a7 40 V. b)). Soweit die ausschlie\u00dfliche Lizenz reicht, r\u00fcckt der Lizenznehmer in das ausschlie\u00dfliche Benutzungsrecht des Patentinhabers, in dessen durch die ausschlie\u00dfende Zuordnung des Patentgegenstands begr\u00fcndete Rechtsstellung ein (Busse\/Keukenschrijver: PatG 6. Aufl.: \u00a7 15 Rn 59; Kra\u00dfer a.a.O.); das Recht aus dem Patent geht insoweit auf den Lizenznehmer \u00fcber: die ausschlie\u00dfliche Lizenz hat \u00dcbertragungswirkung (Kra\u00dfer, a.a.O.). Die ausschlie\u00dfliche Lizenz gew\u00e4hrt dem Lizenznehmer damit die Befugnis, selbstst\u00e4ndig die Rechte aus dem Patent geltend zu machen, soweit das einger\u00e4umte Benutzungsrecht reicht. Insoweit steht dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer auch ein Widerspruchsrecht aus \u00a7 771 ZPO zu. Er kann alle anderen \u2013 auch den Patentinhaber \u2013 von der Benutzung des Patents ausschlie\u00dfen. Daf\u00fcr steht ihm ein Unterlassungsanspruch aus eigenem Recht zu. Ebenso kann er auf Rechnungslegung und Schadensersatz klagen (Benkard\/Ullmann, PatG 10. Aufl.: \u00a7 15 PatG Rn 79 m.w.N.).<\/p>\n<p>Da die ausschlie\u00dfliche Lizenz erst durch ihre Einr\u00e4umung seitens des Patentinhabers entsteht, handelt es sich bei der ausschlie\u00dflichen Lizenz nicht um eine origin\u00e4re (so noch LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2009, 402, 404 \u2013 Italienischer Torpedo), sondern um eine aus dem Schutzrecht selbst abgeleitete Rechtsposition. Aufgrund des mit \u00dcbertragungswirkungen verbundenen Einr\u00e4umungstatbestands und aufgrund ihrer \u2013 auch gegen\u00fcber Dritten eintretenden \u2013 quasi-dinglichen Wirkungen ist die ausschlie\u00dfliche Lizenz, auch wenn sie selbst kein dingliches Recht darstellt, als eine Form der Einzelrechtsnachfolge im Sinne von \u00a7 325 ZPO anzusehen (aA Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, ZPO 69. Aufl.: \u00a7 325 Rn 36). Durch die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz erh\u00e4lt der Lizenznehmer gleichsam einen Ausschnitt aus dem Patentrecht, der ihn im Umfang der Lizenz zur alleinigen Benutzung berechtigt und ihm das Verbietungsrecht gegen\u00fcber Dritten und dem Patentinhaber einr\u00e4umt.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen werden durch die \u00dcberlegung best\u00e4tigt, dass ein Urteil f\u00fcr beziehungsweise gegen den Patentinhaber bei einer nach Rechtsh\u00e4ngigkeit erfolgten \u00dcbertragung des Vollrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 325 ZPO auch f\u00fcr und gegen den Erwerber des Patents wirkt. Die Rechtswirkungen aus \u00a7\u00a7 265, 325 ZPO m\u00fcssen dann aber erst Recht Anwendung finden, wenn eine Person im Wege der Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz lediglich einen Ausschnitt aus dem Vollrecht erwirbt, der sie dazu berechtigt, wie der Patentinhaber die Rechte aus dem Patent \u2013 im Umfang der erteilten Lizenz \u2013 gegen\u00fcber Dritten geltend zu machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Patentinhaber wie im vorliegenden Fall eine sachlich, \u00f6rtlich und zeitlich unbeschr\u00e4nkte unentgeltliche Lizenz erteilt hat. Denn in einem solchen Fall ist schon nicht ersichtlich, dass dem Patentinhaber im Falle einer Patentverletzung \u00fcberhaupt noch eigene Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung verbleiben (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl.: Rn 539-543). Abgesehen davon ist nicht einzusehen, warum der vermeintliche Verletzer infolge der Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz anders als bei der \u00dcbertragung des Vollrechts einem weiteren Prozess \u00fcber denselben Gegenstand ausgesetzt werden sollte und sich das Gericht mit demselben Gegenstand erneut besch\u00e4ftigen muss. Dies widerspr\u00e4che dem Sinn und Zweck der Regelungen in den \u00a7\u00a7 265, 325 ZPO.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Kl\u00e4gerin, sie klage als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aus eigenem Recht und nicht wie ein Zessionar aus \u00fcbergeleitetem Recht, kann nur bedingt gefolgt werden. Der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer mag zwar eigene Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen haben. F\u00fcr die Rechtsnachfolge an der streitbefangenen Sache \u2013 also des Patents \u2013 kommt es jedoch auf die Frage an, wie die Einr\u00e4umung der ausschlie\u00dflichen Lizenz rechtlich einzuordnen ist. Die ausschlie\u00dfliche Lizenz ist kein genuin oder origin\u00e4r in der Person des Lizenznehmers entstandenes Recht, sondern eine aus dem Patent abgeleitete Rechtsposition. Sie steht und f\u00e4llt mit dem Patent. Gleiches gilt dann auch f\u00fcr die aus der ausschlie\u00dflichen Lizenz herr\u00fchrenden Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen. Dieses Verst\u00e4ndnis steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung \u201eTintenpatrone\u201c des Bundesgerichtshofes, mit der dem Patentinhaber neben dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft zuerkannt wurden (GRUR 2008, 896). Das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Patentinhabers wurde damit begr\u00fcndet, dass dem Patentinhaber \u2013 anders als im vorliegenden Fall \u2013 trotz Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz eigene ausschlie\u00dfliche Nutzungsrechte verblieben sind (BGH GRUR 2008, 896, 898 \u2013 Tintenpatrone). Mit Blick auf beispielsweise den Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fcck und den Inhaber eines Grundpfandrechts am selben Grundst\u00fcck oder den Eigent\u00fcmer einer Sache und den Inhaber eines Pfandrechts an derselben Sache stellt es im \u00dcbrigen keinen Widerspruch dar, wenn der Patentinhaber und der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer (dem die Lizenz vor der Rechtsh\u00e4ngigkeit einger\u00e4umt wurde) nebeneinander Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen haben, weil auch dem Grundpfandgl\u00e4ubiger und dem Pfandrechtsgl\u00e4ubiger neben dem Eigent\u00fcmer eigene Unterlassungsanspr\u00fcche aus \u00a7 1004 BGB zustehen (vgl. \u00a7 1227 BGB und Palandt\/Bassenge, BGB 70. Aufl.: \u00a7 1004 Rn 4), sofern das Grundpfandrecht beziehungsweise das Pfandrecht vor Rechtsh\u00e4ngigkeit begr\u00fcndet wurde. Auf Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche kommt es im vorliegenden Fall nicht an.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Rechtsnachfolge trat nach der Rechtsh\u00e4ngigkeit des Verfahrens vor dem Landgericht Mannheim ein. Die ausschlie\u00dfliche Lizenz wurde der Kl\u00e4gerin am 14.07.2010 durch die Patentinhaberin A B C AB einger\u00e4umt. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit zwischen der Patentinhaberin und den Beklagten vor dem Landgericht Mannheim bereits rechtsh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Das gilt jedoch nicht f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung. Da Schadensersatz und Auskunft grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr bereits begangene und damit in der Vergangenheit liegende Verletzungshandlungen verlangt werden kann, waren Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche f\u00fcr Verletzungshandlungen nach dem 14.07.2010 im Zeitpunkt der Einr\u00e4umung der ausschlie\u00dflichen Lizenz noch nicht rechtsh\u00e4ngig. Insofern kann dahinstehen, ob der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer auch hinsichtlich Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcchen als Rechtsnachfolger des Patentinhabers im Sinne von \u00a7\u00a7 265, 325 ZPO anzusehen ist, weil die Rechtsnachfolge jedenfalls nicht nach der Rechtsh\u00e4ngigkeit dieser Anspr\u00fcche eintrat. Damit bleibt es dabei, dass die Feststellung der Erledigung lediglich die in der Person des Patentinhabers entstandenen Anspr\u00fcche betrifft, nicht aber die Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche der hiesigen Kl\u00e4gerin, weil ein Fall der subjektiven Rechtskrafterstreckung insoweit nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas vor dem Landgericht Mannheim von der Patentinhaberin eingeleitete Verfahren ist noch immer rechtsh\u00e4ngig. Die Rechtsh\u00e4ngigkeit endet grunds\u00e4tzlich mit der formell rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung. Das Landgericht Mannheim hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Durch die Berufung der Patentinhaberin ist diese Entscheidung aber noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Ebenso wenig beendet die vom Landgericht Mannheim beschlossene Aussetzung des Verfahrens bez\u00fcglich der Beklagten zu 2) bis 5) die Rechtsh\u00e4ngigkeit der gegen diese gerichteten Klage.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I. 2. und II. sind, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richten, unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist gem\u00e4\u00df Art. 27 Abs. 2 der Verordnung 44\/2001 vom 22.12.2000 des Rates \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO 44\/2001) f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die vorgenannten Klageantr\u00e4ge nicht zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie VO 44\/2001 ist gem\u00e4\u00df Art. 1 VO 44\/2001 anwendbar, da das in Schweden anh\u00e4ngige Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt (Az. T 4333\/08) und der vorliegende, in der Bundesrepublik Deutschland anh\u00e4ngige Rechtsstreit eine vor verschiedenen Mitgliedsstaaten anh\u00e4ngige Zivilsache darstellen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt und der Kammer anh\u00e4ngigen Klagen betreffen denselben Anspruch im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VO 44\/2001. Der Begriff \u201ederselbe Anspruch\u201c muss nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH) autonom und unter Ber\u00fccksichtigung von Sinn und Zweck von Art. 27 VO 44\/2001 verstanden werden (Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO 28. Aufl.: Anh. I Art. 27 EuGVVO Rn 20). Diese Regelung soll soweit wie m\u00f6glich eine Situation ausschlie\u00dfen, wie sie in Art. 34 Nr. 3 VO 44\/2001 geregelt ist, n\u00e4mlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C-351\/96 \u2013 Drouot Rn 17; NJW 1989, 665, 666 \u2013 Gubisch). F\u00fcr den Begriff \u201edenselben Anspruch\u201c unterscheidet der EuGH wie auch in anderen Sprachfassungen der Verordnung zwischen dem \u201eGegenstand\u201c und der \u201eGrundlage\u201c des Anspruchs. W\u00e4hrend die \u201eGrundlage\u201c des Anspruchs den Sachverhalt und die Rechtsvorschrift, auf die die Klage gest\u00fctzt ist, umfasst, betrifft der \u201eGegenstand\u201c den Zweck der Klage (EuGH Urt. v. 06.12.1994, C-406\/92 \u2013 Tatry Rn 38-41). Ob zwei Klagen denselben Gegenstand haben, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes nach dem \u201eKernpunkt\u201c der beiden Rechtsstreitigkeiten (EuGH NJW 1989, 665, 666 \u2013 Gubisch), \u00fcber den gestritten wird. Insbesondere haben zwei Klagen denselben Gegenstand, wenn eine Klage auf die Feststellung, dass der Beklagte f\u00fcr einen Schaden haftet, und auf dessen Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist und die andere Klage auf die Feststellung, dass eine Haftung f\u00fcr den Schaden nicht besteht (EuGH Urt. v. 06.12.1994, C-406\/92 \u2013 Tatry Rn 45), oder wenn die eine Klage auf die Erf\u00fcllung und die andere auf die Feststellung der Unwirksamkeit oder die Aufl\u00f6sung ein und desselben Vertrages gerichtet ist (EuGH NJW 1989, 665, 666 \u2013 Gubisch). Insofern ist anerkannt, dass zwischen einer Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Patentverletzung und einer negativen Feststellungsklage wegen Nichtverletzung des Patents Anspruchsidentit\u00e4t besteht, vorausgesetzt, es geht in beiden F\u00e4llen um dasselbe nationale Patent beziehungsweise denselben nationalen Teil eines europ\u00e4ischen Patents und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ebenfalls in beiden F\u00e4llen identisch (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 101e m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen betrifft der vorliegende Rechtsstreit denselben Anspruch wie das Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt. Die Klage vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt ist unter anderem auf die Feststellung der Nichtverletzung des deutschen Teils des EP 1 855 XXX (Klagepatent) gerichtet, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit unter anderem Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung aus einer Verletzung des Klagepatents geltend macht. Zwischen den Parteien ist allein streitig, ob das Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt dieselbe angegriffene Ausf\u00fchrungsform betrifft.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat in dem schwedischen Verfahren zuletzt mit Schriftsatz vom 14.12.2009 beantragt, festzustellen, dass sie das Europ\u00e4ische Patent EP 855 XXX nicht daran hindere, Wundverb\u00e4nde wie in Anhang 3 genannt, insbesondere mit den Eigenschaften, die in den Wundverb\u00e4nden, die dem Gericht \u00fcberreicht worden sind, in allen L\u00e4ndern, in denen das Patent in Kraft steht, herzustellen (\u2026). Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, Gegenstand der negativen Feststellungsklage seien damit nur solche Produkte, die die in Anhang 3 aufgef\u00fchrten Eigenschaften aufwiesen, nicht aber die Eigenschaften der tats\u00e4chlich hergestellten und vertriebenen Wundverb\u00e4nde des Typs \u201eF.\u201c Wundverb\u00e4nde mit den im Anhang 3 beschriebenen Eigenschaften seien unstreitig nicht patentverletzend, wohl aber die tats\u00e4chlich vertriebenen Wundverb\u00e4nde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Das Stockholms tingsr\u00e4tt f\u00fchrte in seinem Beschluss vom 21.01.2010 aus, bereits in dem Beschluss vom 19.01.2009 zur Zul\u00e4ssigkeit der Antr\u00e4ge aus dem Schriftsatz vom 28.11.2008 seien die Antr\u00e4ge hinreichend pr\u00e4zisiert gewesen, um sie zur Pr\u00fcfung zuzulassen. Insbesondere h\u00e4tte D \u2013 darunter die Beklagte zu 1) \u2013 Exemplare der Wundverb\u00e4nde eingereicht. Zum Zeitpunkt des Beschlusses sei also klar gewesen, dass das Stockholms tingsr\u00e4tt die Klage so aufgefasst habe, dass diese sich auf die Unternehmung im Hinblick auf die Produkte und nicht auf die Beschreibung der Produkte bezogen habe. Die Ausgestaltung der Klageantr\u00e4ge unter Hinweis auf die Eigenschaften der fraglichen Produkte [mit dem Schriftsatz vom 14.12.2009, Anm. der Kammer] beinhalte keine \u00c4nderung der Klage (S. 11 der Anlage B 2\/2). Daraus ergibt sich, dass nicht die Produktbeschreibung, sondern die konkreten Produkte, also die Wundverb\u00e4nde des Typs F, Gegenstand der negativen Feststellungsklage sind.<\/p>\n<p>Weiterhin hei\u00dft es in der weiteren Entscheidung des Stockholms tingsr\u00e4tt vom 26.04.2010, dass durch die Bezugnahme auf \u201eWundverb\u00e4nde wie in Anhang 3 genannt, insbesondere mit den Eigenschaften, die in den Wundverb\u00e4nden, die dem Gericht \u00fcberreicht worden sind, vorhanden sind\u201c Gegenstand der Beurteilung die Wundverb\u00e4nde des Typs F seien, die als Produktfamilie in Anhang 3 beschrieben seien. Ohne eine konkrete Beschreibung der Eigenschaften sei es nicht m\u00f6glich, konkrete Produktproben im Verh\u00e4ltnis zu den Patentanspr\u00fcchen zu beurteilen (S. 4 der Anlage B 4\/2). Auch diese Entscheidung best\u00e4tigt, dass Gegenstand des Verfahrens jedenfalls auch die Frage ist, ob die Muster des Typs F patentverletzend ist.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll der Anh\u00f6rung vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt vom 17.12.2010 (Anlage K 38). In dieser m\u00fcndlichen Verhandlung ging es im Wesentlichen um die Gestaltung der Antr\u00e4ge der Beklagten zu 1) und wie diese zu verstehen seien. Die Beklagte zu 1) hat mit den anderen Kl\u00e4gern in dem schwedischen Verfahren ausgef\u00fchrt, der Hinweis auf den Anhang 3 in dem Feststellungsantrag diene dazu, die Produkte zu identifizieren, die Gegenstand des Verfahrens seien. In dem Anhang 3 w\u00fcrden die Produkte definiert, die mit dem Patent verglichen werden sollten (S. 4 f der Anlage K 38a). Auf den Hinweis der beklagten Patentinhaberin, der Anhang 3 beschreibe keine Eigenschaften, die das Klagepatent verletzten, dagegen begr\u00fcndeten die dem Gericht vorgelegten Muster eine Patentverletzung, stellte das Stockholms tingsr\u00e4tt Folgendes fest: Die Antr\u00e4ge m\u00fcssten das Produkt oder die Produkte identifizieren, die mit der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung verglichen werden sollten. Die zur Begr\u00fcndung der Klage angef\u00fchrten Umst\u00e4nde g\u00e4ben hingegen an, wie sich das Produkt von der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung unterscheide oder weshalb das Produkt das Patent nicht verletze. Aus diesen Ausf\u00fchrungen des Stockholms tingsr\u00e4tt l\u00e4sst sich schlie\u00dfen, dass sich \u2013 \u00e4hnlich wie im deutschen Recht \u2013 der Streitgegenstand nach dem Klageantrag und dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt (vgl. auch das Schreiben des Stockholms tingsr\u00e4tt vom 06.09.2010, Anlage B 23\/2). Demnach sind die tats\u00e4chlichen Wundverb\u00e4nde des Typs F, wie sie im schwedischen Verfahren als Muster zur Akte gereicht wurden, Gegenstand der negativen Feststellungsklage.<\/p>\n<p>Zwar teilte die Vorsitzende Richterin des Stockholms tingsr\u00e4tt weiterhin mit, dass die Antr\u00e4ge widerspr\u00fcchliche Teile enthalten k\u00f6nnten, da sich sp\u00e4ter zeigen k\u00f6nne, dass Produkte gem\u00e4\u00df Anhang 3 nicht patentverletzend seien, w\u00e4hrend Produkte im Sinne der eingereichten Produktexemplare das Patent verletzten (S. 6 der Anlage K 38a). Die Beklagte zu 1) hat jedoch daraufhin erkl\u00e4rt, dass sich die Eigenschaften der als Muster vorgelegten Wundverb\u00e4nde nicht von den im Anhang 3 genannten Eigenschaften unterschieden. Sollten sich hingegen patentrechtliche relevante Abweichungen ergeben, sollte dies im Urteil wiedergegeben werden. Die Beklagte zu 1) w\u00fcnschte ausdr\u00fccklich, dass sich das Urteil auch zu den tats\u00e4chlichen Exemplaren der Wundverb\u00e4nde verh\u00e4lt (S. 6 der Anlage K 38a).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, das Stockholms tingsr\u00e4tt habe am Ende der Anh\u00f6rung vom 17.12.2010 ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, es werde keine Pr\u00fcfung im Hinblick auf die eingereichten Produkte stattfinden, folgt daraus nicht, dass die tats\u00e4chlich vertriebenen und dem Gericht als Muster vorgelegten Wundverb\u00e4nde nicht Gegenstand der negativen Feststellungsklage sind. Denn das Stockholms tingsr\u00e4tt hat die Ablehnung einer Pr\u00fcfung der Muster damit begr\u00fcndet, dass nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) die Eigenschaften der Produktexemplare mit den im Anhang 3 genannten Eigenschaften \u00fcbereinstimmten (S. 7 der Anlage K 38a). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, Gegenstand des schwedischen Verfahrens seien lediglich die Produkte mit den im Anhang 3 beschriebenen Eigenschaften, nicht aber die tats\u00e4chlich auf den Markt gebrachten und als Muster vorgelegten Produkte. Denn es ist ebenso m\u00f6glich, dass das Stockholms tingsr\u00e4tt aus prozessualen Gr\u00fcnden eine n\u00e4here Pr\u00fcfung der eingereichten Muster ausgeschlossen hat, wie dies im deutschen Recht beispielsweise infolge unstreitiger Tatsachen, unsubstantiierten Vortrags oder mangelnden Beweisantritts ebenfalls denkbar w\u00e4re, ohne dass sich deswegen der Streitgegenstand \u00e4ndern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Patentinhaberin hat zwar im weiteren Verlauf des schwedischen Verfahrens vorgetragen, sie verstehe die Klageantr\u00e4ge und die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4ger im schwedischen Verfahren dahin, dass lediglich Produkte mit den im Anhang 3 aufgef\u00fchrten Eigenschaften Verfahrensgegenstand seien (Anlage B 25). Dieser Auslegung des Klagebegehrens hat die Beklagte zu 1) mit den \u00fcbrigen Kl\u00e4gern in dem schwedischen Verfahren jedoch widersprochen. Sie hat ausgef\u00fchrt, dass es allein Aufgabe der Kl\u00e4ger sei, die Antr\u00e4ge zu definieren und dass die Antr\u00e4ge bewusst so gestellt worden seien, dass ein Urteil auch zu den tats\u00e4chlich vertriebenen und als Muster vorgelegten Wundverb\u00e4nden des Typs F ergehen m\u00fcsse (S. 2 der Anlage B 26\/2). Die J-Produkte seien der eigentliche Grund daf\u00fcr, dass die Klage anh\u00e4ngig gemacht worden sei (S. 4 der Anlage B 26\/2). Aus dem Schriftsatz der Kl\u00e4ger im schwedischen Verfahren vom 23.02.2011 geht weiterhin hervor, dass die tats\u00e4chlichen J-Produkte von vornherein Gegenstand der Feststellungsklage sein sollten. Entsprechend h\u00e4tten sie fortdauernd vorgetragen und Beweise daf\u00fcr vorgelegt, dass die Eigenschaften der eingereichten J-Produkte mit den im Anhang 3 genannten Eigenschaften \u00fcbereinstimmten. Dies habe die verklagte Patentinhaberin jedoch bestritten, ohne dass sie f\u00fcr ihre Behauptung, die Produkte h\u00e4tten nicht die im Anhang 3 genannten Eigenschaften, Beweise vorgelegt h\u00e4tte (S. 7 f der Anlage B 26\/2).<\/p>\n<p>Davon ausgehend wird auch im schwedischen Prozessrecht der Streitgegenstand \u2013 \u00e4hnlich dem deutschen Recht \u2013 durch den Kl\u00e4ger bestimmt. In dem Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt haben die dortigen Kl\u00e4ger von vornherein den Gegenstand der Klage darin gesehen festzustellen, dass der Herstellung und dem Vertrieb der tats\u00e4chlichen Wundverb\u00e4nde des Typs F, wie sie dem Gericht dann auch vorgelegt wurden, das Klagepatent nicht entgegenstehe. Der darauf gerichtete Klageantrag wurde vom Stockholms tingsr\u00e4tt mit mittlerweile rechtskr\u00e4ftigem Beschluss vom 21.01.2010 als zul\u00e4ssig erachtet. Das Gericht hat darin ebenfalls klargestellt, dass sich die Antr\u00e4ge auf die Unternehmung im Hinblick auf die Produkte und nicht auf Beschreibungen der Produkte und Herstellungsmethoden bezog. Da die Klage danach nicht mehr ge\u00e4ndert wurde, besteht f\u00fcr die Kammer kein Anlass davon auszugehen, die von der Beklagten zu 1) tats\u00e4chlich hergestellten und vertriebenen Wundverb\u00e4nde des Typs \u201eF\u201c seien nicht Gegenstand des schwedischen Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.12.2010 vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt gef\u00fchrte Diskussion \u00fcber die Gestaltung der Klageantr\u00e4ge und, wie diese zu verstehen seien, sieht die Kammer eher als einen Streit \u00fcber die richtige Antragsfassung an, der dadurch entstanden ist, dass die Patentinhaberin im Laufe des Verfahrens ihr \u2013 tats\u00e4chliches oder vermeintliches \u2013 Unverst\u00e4ndnis \u00fcber die Reichweite des Antrags kundtat. Denn sie selbst \u2013 so jedenfalls der Vortrag der Kl\u00e4ger im schwedischen Verfahren im Schriftsatz vom 23.02.2011 \u2013 ging ebenfalls zun\u00e4chst davon aus, dass die tats\u00e4chlichen Produkte Gegenstand des Verfahrens seien und nicht lediglich deren Beschreibung (vgl. S. 9 f der Anlage B 26\/2). So forderte sie die Vorlage von Produktexemplaren, da f\u00fcr den Nachweis einer Verletzung ein Vergleich zwischen dem Produkt und dem Klagepatent vorgenommen werden m\u00fcsse (vgl. S. 9 der Anlage B 26\/2). Weiterhin vertrat sie die Auffassung, die Produkte der Beklagten zu 1), die Wundverb\u00e4nde F, oder weitere Produkte, die mit den Beschreibungen in Anhang 3 \u00fcbereinstimmen, verletzten das Klagepatent (vgl. S. 10 der Anlage B 26\/2). Sie beauftragte sogar einen privaten Gutachter, die vorgelegten Wundverb\u00e4nde untersuchen zu lassen (vgl. S. 11 der Anlage B 26\/2). Nachdem die Patentinhaberin erstmals im Juli 2009 den Einwand vorbrachte, das im Anhang 3 beschriebene Produkt verletze das Klagepatent nicht (vgl. S. 12 der Anlage B 26\/2), sah sich die Beklagte zu 1) veranlasst klarzustellen, dass die Antr\u00e4ge auf die tats\u00e4chlichen Wundverb\u00e4nde gerichtet seien. Das alles \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass die tats\u00e4chlich hergestellten und vertriebenen Produkte des Typs \u201eF\u201c nach dem Verst\u00e4ndnis der Kammer aus den zuvor dargestellten Gr\u00fcnden Streitgegenstand der vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt anh\u00e4ngigen negativen Feststellungsklage waren und sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Court of Appeal vom 30.07.2010 berufen. Auf die Anfrage von Lordrichter Robin Jacob im Juli 2010, er neige zu der Auffassung, dass es in Schweden nicht um die direkte Frage gehe, ob die Muster unter die Patentanspr\u00fcche fallen, hatte die Vorsitzende Richterin des Stockholms tingsr\u00e4tt geantwortet, sie meine, \u201edas w\u00e4re beim derzeitigen Stand des Verfahrens angemessen.\u201c (Anlage K 27a). Daraufhin stellte Lordrichter Jacob in der Entscheidung des Court of Appeal \u00fcber die Anwendbarkeit von Art. 27 VO 44\/2001 lediglich fest, dass der Court of Appeal im Verh\u00e4ltnis zum Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt das zuerst angerufene Gericht gewesen sei, weil die schwedische Richterin mitgeteilt habe, beim derzeitigen Stand des Verfahrens gehe es nicht um die Frage, ob die Muster unter die Patentanspr\u00fcche fallen (Anlage K 27a). Abgesehen davon, dass diese Aussage ebenso wie die Erkl\u00e4rung des schwedischen Gerichts dahingehend verstanden werden kann, dass sich das schwedische Gericht derzeit noch nicht mit der Frage der Patentverletzung durch die Wundverb\u00e4nde befasst, erkl\u00e4rte die Vorsitzende Richterin des Stockholmgs tingsr\u00e4tt am 03.08.2010 im Nachgang zu dieser Entscheidung, sie beabsichtige nicht, die Entscheidung des Stockholms tingsr\u00e4tt vom 21.01.2010 zu \u00e4ndern. Sie habe nicht gewusst, dass der englische Richter ihre Antwort f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Verfahrensaussetzung verwenden werde (Anlage K 29). Damit kann der Erkl\u00e4rung der Vorsitzenden Richterin gegen\u00fcber dem englischen Richter keine Bedeutung \u2013 und erst Recht keine rechtlich bindende Wirkung \u2013 f\u00fcr die Bestimmung des Streitgegenstands entnommen werden, da sie sich der Relevanz der Aussage nicht bewusst war. Vielmehr ist die Erkl\u00e4rung vom 03.08.2010 ein weiterer Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Stockholms tingsr\u00e4tt vom 21.01.2010 durchaus so zu verstehen ist, dass die tats\u00e4chlichen J-Produkte Gegenstand des Verfahrens sein sollten.<\/p>\n<p>Da die Produkte des Typs J im vorliegenden Verfahren die angegriffene Ausf\u00fchrungsform darstellen, sind die geltend gemachten Anspr\u00fcche identisch.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) und die Kl\u00e4gerin sind mit den Parteien des schwedischen Verfahrens identisch im Sinne von Art. 27 VO 44\/2001. Das ist f\u00fcr die Beklagte zu 1), die vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt als Kl\u00e4gerin auftritt, unproblematisch. Die Kl\u00e4gerin ist hingegen zwar nicht selbst Beteiligte an dem schwedischen Verfahren. Parteiidentit\u00e4t im Sinne von Art. 27 VO 44\/2001 kann aber auch dann vorliegen, wenn es sich um unterschiedliche Personen handelt, deren Interessen identisch und voneinander untrennbar sind (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C 351\/96 \u2013 Drouot Rn 23). Dem liegt \u2013 wie eingangs erw\u00e4hnt \u2013 die \u00dcberlegung zugrunde, dass Art. 27 VO 44\/2001 soweit wie m\u00f6glich eine Situation ausschlie\u00dfen soll, wie sie in Art. 34 Nr. 3 VO 44\/2001 geregelt ist, n\u00e4mlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C 351\/96 \u2013 Drouot Rn 17). Daher sind zwei Personen als ein und dieselbe Partei anzusehen, wenn ihre Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit \u00fcbereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegen\u00fcber dem anderen entfalten w\u00fcrde. Dies w\u00e4re beispielsweise der Fall, wenn statt des Versicherungsnehmers der Versicherer kraft \u00fcbergegangenen Rechts klagt oder verklagt wird, ohne dass der Versicherungsnehmer in der Lage w\u00e4re, auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C 351\/96 \u2013 Drouot Rn 19). Dagegen darf die Anwendung von Art. 27 VO 44\/2001 nicht dazu f\u00fchren, dass den beiden Parteien \u2013 in dem vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof zu entscheidenden Fall dem Versicher und dem Versicherungsnehmer \u2013 falls ihre Interessen voneinander abweichen, die M\u00f6glichkeit genommen wird, ihre jeweiligen Interessen gegen\u00fcber den anderen betroffenen Parteien gerichtlich geltend zu machen (EuGH Urt. v. 19.05.1998, C 351\/96 \u2013 Drouot Rn 20). Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend ist die Parteiidentit\u00e4t zwischen der Kl\u00e4gerin und der A B C AB zu bejahen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kommt es f\u00fcr die Frage, ob ein Urteil gegen\u00fcber einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten in Rechtskraft erwachsen kann, nicht auf das nationale Recht des zuletzt angerufenen Gericht an, sondern auf das des zuerst angerufenen Gerichts (so auch OLG Karlsruhe ZUM 2008, 516; aA noch LG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2009, 402, 404 \u2013 Italienischer Torpedo). Denn nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes muss eine gem\u00e4\u00df Art. 33 VO 44\/2001 anerkannte ausl\u00e4ndische Entscheidung im ersuchten Staat grunds\u00e4tzlich dieselbe Wirkung entfalten wie im Urteilsstaat (EuGH NJW 1989, 663 \u2013 Hoffmann). Daher ist auch im Hinblick auf die Rechtskraftwirkungen eines nach der f\u00fcr das zuerst angerufene Gericht geltenden Rechtsordnung ergangenen Urteils zu bestimmen, ob dieses mit einer Entscheidung zwischen den Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung verlangt wird, im Widerspruch steht (OLG Karlsruhe ZUM 2008, 516).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 1) unter Verweis auf ein privat eingeholtes Rechtsgutachten von Professor Dr. K von der Universit\u00e4t L (Fachbereich Rechtswissenschaft) zum schwedischen Recht (vgl. Anlage B 27) vorgetragen, dass ein stattgebendes Urteil in dem vor dem Stockholmg tingsr\u00e4tt anh\u00e4ngigen Verfahren T 4333-08 auch f\u00fcr und gegen den ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer der Patentinhaberin \u2013 hier der Kl\u00e4gerin \u2013 Rechtskraft entfalte. Durch die Feststellung, dass das Klagepatent nicht daran hindere, die Wundverb\u00e4nde des Typs \u201eF\u201c herzustellen und zu vertreiben, stehe auch f\u00fcr eine vom Lizenznehmer des Patentinhabers erhobene Verletzungsklage fest, dass die Produkte das Klagepatent nicht verletzen.<\/p>\n<p>Prof. Dr. K f\u00fchrte in seinem Gutachten zur subjektiven Rechtskraft aus, im schwedischen Recht gelte der ungeschriebene Grundsatz, dass das Urteil gegen\u00fcber Dritten keine Wirkungen entfalte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe dann, wenn der Verfahrensgegenstand w\u00e4hrend oder nach dem Rechtsstreit \u00fcbertragen werde. Das Urteil habe dann Rechtskraft auch gegen\u00fcber dem Dritten, der den Gegenstand erworben habe. Weiterhin gebe es Stimmen in der Literatur, nach denen die subjektive Rechtskraft auch gegen\u00fcber dem Dritten gelten m\u00fcsse, wenn die Berechtigung an dem Verfahrensgegenstand w\u00e4hrend oder nach dem Rechtsstreit nur teilweise \u00fcbertragen werde. Werde \u00fcber die negative Feststellungsklage der D-Unternehmen entschieden und anschlie\u00dfend das Patent von der A B C AB auf einen Dritten \u00fcbertragen, entfalte das bereits gegen die A B C AB ergangene Urteil Rechtskraft auch gegen\u00fcber dem Dritten. Dieses Ergebnis erg\u00e4be sich auch dann, wenn statt der \u00dcbertragung des Patents eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt werde. Sei festgestellt worden, dass das Patent EP 0 855 XXX nicht den Vertrieb der J-Produkte hindere, sei die Verletzungsfrage auch f\u00fcr den ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer rechtskr\u00e4ftig entschieden. Es stehe ein f\u00fcr alle Mal fest, dass die Herstellung und Vermarktung der genannten Produkte durch D keine Verletzung des Patents von A darstelle.<\/p>\n<p>Diesen Ausf\u00fchrungen ist die f\u00fcr das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat dazu lediglich ein Memorandum des Prozessbevollm\u00e4chtigten der A B C AB im schwedischen Verfahren vorgelegt. Dieser hat zun\u00e4chst best\u00e4tigt, dass es zur subjektiven Rechtskraft keine ausdr\u00fcckliche Regelung, sondern nur den ungeschriebenen Grundsatz gebe, dass ein Urteil zwischen den Parteien und gegen\u00fcber einem Dritten, dem die streitbefangene Sache w\u00e4hrend des Rechtsstreits oder danach \u00fcbertragen worden sei, subjektive Rechtskraft entfalte. Ihm sei jedoch keine Rechtspraxis bekannt, dass sich die Rechtskraft auch auf denjenigen Dritten erstrecke, dem w\u00e4hrend des Verfahrens oder danach Rechte an der streitbefangenen Sache einger\u00e4umt werde. Ebenso wenig sei ihm eine solche Rechtspraxis bez\u00fcglich eines Patentinhabers und eines ausschlie\u00dflichen Lizenznehmers bekannt. Diese Ausf\u00fchrungen gen\u00fcgen nicht, die Rechtskraftwirkungen eines gegen den Patentinhaber ergangenen Urteils, mit dem festgestellt wird, dass das Patent nicht verletzt wird, auch gegen\u00fcber dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer, dem w\u00e4hrend des Rechtsstreits eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt wurde, ernsthaft in Abrede zu stellen. Aus dem Umstand, dass es \u2013 \u00e4hnlich wie im deutschen Recht \u2013 bislang keine ausdr\u00fcckliche Regelung und auch keine Rechtspraxis zur subjektiven Rechtskraft eines gegen den Patentinhaber ergangenen Urteils auch gegen\u00fcber dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer gibt, kann nicht gefolgert werden, dass eine solche Rechtskrafterstreckung ausgeschlossen ist. Eine Auseinandersetzung mit der Begr\u00fcndung der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. K findet nicht statt. Der Umstand, dass die Rechtskraft noch nicht feststehe und sich die Antr\u00e4ge noch \u00e4ndern k\u00f6nnten, ist unbeachtlich. F\u00fcr die Frage, ob zwischen der A B C AB und der Kl\u00e4gerin im Sinne von Art. 27 VO 44\/2001 Parteiidentit\u00e4t besteht, kommt es lediglich darauf an, ob ein Urteil \u00fcber den derzeitigen Streitgegenstand Rechtskraft gegen\u00fcber dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer entfalten w\u00fcrde. Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>Dass diese Rechtskrafterstreckung nach schwedischem Recht durchaus nicht aus der Luft gegriffen ist, zeigt nicht nur das vorgelegte Rechtsgutachten, sondern auch die Rechtslage nach deutschem Recht. Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Rechtskrafterstreckung auf den ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer ist auch f\u00fcr das deutsche Recht davon auszugehen, dass ein Urteil in einem zwischen dem Patentinhaber und dem vermeintlichen Verletzer gef\u00fchrten Rechtsstreit, in dem die Feststellung begehrt wird, dass das Patent nicht verletzt, auch gegen den ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer in Rechtskraft erw\u00e4chst, wenn die Lizenz w\u00e4hrend oder nach dem Rechtsstreit erteilt wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Zust\u00e4ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts steht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VO 44\/2001 bereits fest.<\/p>\n<p>Bei dem Stockholm tingsr\u00e4tt handelt es sich um das zuerst angerufene Gericht im Sinne von Art. 30 Nr. 1 VO 44\/2001. Demnach gilt ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftst\u00fcck oder ein gleichwertiges Schriftst\u00fcck bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kl\u00e4ger es in der Folge nicht vers\u00e4umt, die ihm obliegenden Ma\u00dfnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftst\u00fccks an den Beklagten zu bewirken. Die urspr\u00fcnglich am 26.03.2008 beim Stockholms tingsr\u00e4tt eingereichten Klageantr\u00e4ge wurden mit Schrifts\u00e4tzen der Kl\u00e4ger des schwedischen Verfahrens \u2013 darunter die Beklagte zu 1) des hiesigen Verfahrens \u2013 vom 28.11.2008 und vom 14.12.2009 noch einmal ge\u00e4ndert. Auch wenn mit der Anpassung der Antr\u00e4ge nach Auffassung der Kammer eine Klage\u00e4nderung nicht verbunden war, war jedenfalls auch der letzte Schriftsatz vom 14.12.2009 bereits am 21.01.2010 bei Gericht eingereicht und der dortigen Beklagten, der A B C AB zugestellt. Denn am 21.01.2010 entschied das Stockholms tingsr\u00e4tt mit Beschluss \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Antr\u00e4ge. Damit wurde das Stockholms tingsr\u00e4tt jedenfalls vor Einreichung der Klage beim Landgericht D\u00fcsseldorf am 16.07.2010 angerufen.<\/p>\n<p>In dem Beschluss vom 21.01.2010 erkl\u00e4rte sich das Stockholms tingsr\u00e4tt auch f\u00fcr zust\u00e4ndig (vgl. S. 10 der Anlage B2\/2). Da diese Entscheidung mittlerweile rechtskr\u00e4ftig ist, steht die Zust\u00e4ndigkeit damit fest im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VO 44\/2001.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I. 2. und II. sind, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2) bis 5) richten, zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen im Abschnitt B sind nicht auf die Beklagten zu 2) bis 5) \u00fcbertragbar. Diese sind nicht mit den Parteien in dem Verfahren T 4333-08 identisch im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VO 44\/2001. Zwischen der Beklagten zu 1) und ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern bestehen keine identischen, voneinander untrennbaren Interessen. Denn die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haften nicht akzessorisch f\u00fcr die Beklagte zu 1), sondern aufgrund eigenh\u00e4ndig begangener Patentverletzungen. Dass den Beklagten zu 2) bis 5) die M\u00f6glichkeit gegeben werden muss, ihre Interessen in einem eigenen Prozess geltend zu machen, ergibt sich daraus, dass sich aufgrund ihrer nicht-akzessorischen Haftung die gegen sie gerichteten Anspr\u00fcche in tats\u00e4chlicher Hinsicht anders entwickeln k\u00f6nnen als die gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Anspr\u00fcche. Dies rechtfertigt es umgekehrt, dass sich die Kl\u00e4gerin nicht auf das Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt verweisen lassen muss, sondern gesondert gegen die Beklagten zu 2) bis 5) klagen darf. Eine Rechtskrafterstreckung des schwedischen Urteils f\u00fcr und gegen die Beklagten zu 2) bis 5) ist nicht ersichtlich. Dadurch kann es unter Umst\u00e4nden zu widerspr\u00fcchlichen Entscheidungen kommen. Diese sollen durch Art. 27 VO 44\/2001 aber nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Soweit keine Parteiidentit\u00e4t besteht und damit mehrere Verfahren in verschiedenen Mitgliedsstaaten zul\u00e4ssig sind, sind Widerspr\u00fcche zwischen verschiedenen Entscheidungen von den Parteien hinzunehmen. Mit dieser Begr\u00fcndung greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, im Falle eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerwechsels k\u00f6nne \u2013 bei erfolgreicher negativer Feststellungsklage in Schweden \u2013 die verklagte GmbH gleichwohl an der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehindert sein, wenn durch eine weitere Klage der neue Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wegen des Vertriebs der beanstandeten Wundverb\u00e4nde erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden k\u00f6nnte. Aufgrund einer nur mittelbaren Wirkung des zweiten Urteils \u2013 vom Landgericht Mannheim auch als Widerspr\u00fcchlichkeit \u201eunter wirtschaftlichen Gesichtspunkten\u201c bezeichnet \u2013 sind die Interessen der Parteien noch nicht als \u201eidentisch und untrennbar voneinander\u201c anzusehen.<br \/>\nD<br \/>\nEiner Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da diese der Schlussentscheidung vorbehalten ist.<\/p>\n<p>Mangels einer vollstreckungsf\u00e4higen Entscheidung war auch keine Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit zu treffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1606 Landgericht D\u00fcsseldorf Teil- und Zwischenurteil vom 19. 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