{"id":1453,"date":"2011-09-22T17:00:22","date_gmt":"2011-09-22T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1453"},"modified":"2016-04-22T08:10:53","modified_gmt":"2016-04-22T08:10:53","slug":"4a-o-15010-polstervorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1453","title":{"rendered":"4a O 150\/10 &#8211; Polstervorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1740<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. September 2011, Az. 4a O 150\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4796\">2 U 94\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwider-handlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ord-nungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist \u2013 zu unterlassen,<\/p>\n<p>Polsterliner zum Anf\u00fcgen eines Amputationsstump-fes, wobei der Liner einen Stoff umfasst, der ein of-fenes Ende zum Einf\u00fchren des Stumpfes und ein dem offenen Ende gegen\u00fcberliegendes geschlos-senes Ende aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder herzustellen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Textil-material, das verwendet wird, um den Stoff herzu-stellen, eine Dicke von 0,635 mm bis 3,175 mm (0,025 Inch bis 0,125 Inch) besitzt und dass der Stoff auf wenigstens dessen Innenseite mit einem Poly-mer-Polstermaterial beschichtet ist, welches die Haut des Amputationsstumpfes ber\u00fchrt, wenn durch einen Verwender getragen, um Lufttaschen zu minimieren oder zu eliminieren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.12.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufge-schl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen;<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen und bestellten Er-zeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer sowie \u2013 im Falle von in mehrere Teilbe-stellungen aufgeteilten Bestellungen \u2013 durch Kennzeichnung der jeweils zusammenh\u00e4n-genden Teile der Bestellungen;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der Typenbezeichnung, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Na-men und Anschriften der einzelnen Ange-botsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet, im Falle von Internetwerbung der Do-main, der Zugriffszahlen und der Schal-tungszeitr\u00e4ume;<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufs-belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirt-schaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird dar\u00fcber hinaus verurteilt,<\/p>\n<p>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<\/p>\n<p>2. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung seit dem 01.09.2008 Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 762 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.12.2005 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 762 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 20.03.1996 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier US-Patentschriften vom 20.03.1995 bzw. vom 05.03.1996 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Offenlegung der Patentanmeldung am 19.03.1997 erfolgte. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 09.11.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft (DE 696 35 XXX T2). Gegen das Klagepatent haben die AGmbH &amp; Co. KG und die B KG Einspruch eingelegt. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat das Klagepatent daraufhin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.03.2011 in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung aufrecht erhalten. Gegen diese Entscheidung hat die B KG mit Schriftsatz vom 16.08.2011 Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die die Bezeichnung \u201ePolster Vorrichtung\u201c (\u201eCushioning Liner\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet in der durch die Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung:<\/p>\n<p>\u201ePolstervorrichtung zum Einschlie\u00dfen eines Amputationsstumpfes, wobei die Vorrichtung einen Stoff umfasst, der ein offenes Ende zum Einf\u00fchren des Stumpfes und ein dem offenen Ende gegen\u00fcberliegendes geschlos-senes Ende aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass zur Herstellung des Stoffes ein Textilmaterial verwendet wird, das eine Dicke von 0,635 mm bis 3,175 mm (0,025 Inch bis 0,125 Inch) besitzt, wobei der Stoff auf wenigstens seiner Innenseite mit einem eng anliegenden Polymer-Pols-termaterial beschichtet ist, das die Haut des Amputationsstumpfes ber\u00fchrt, wenn durch einen Verwender getragen, um Lufttaschen zu minimieren oder zu eliminieren.\u201c<\/p>\n<p>Im Folgenden wird ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung dargestellt. Figur 5 zeigt nach der Patentbeschreibung eine Polstervorrichtung mit einer gleichf\u00f6r-migen Wanddicke.<br \/>\nDie Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt deutschlandweit unter dem Markennamen \u201eC\u201c verschiedene Liner (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Derzeit unterteilen sich die streitgegenst\u00e4ndlichen Liner in sieben Produktfamilien, wobei die Liner einer Produktfamilie teilweise in verschiedenen Ausstattungen erh\u00e4ltlich sind:<\/p>\n<p>C: XXX000-XXX615<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als Locking\/Cushion, Stan-dard\/Contoured, Matrix)<\/p>\n<p>C Transfermoral: XXX0TF-XXX5TF<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als Locking\/Cushion, Stan-dard\/Contoured)<\/p>\n<p>C Vacuum Cushion: XXX700-XXX800<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als Standard\/Contoured)<\/p>\n<p>C Twin GO: XXX000-XXX600<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als Locking\/Cushion, Stan-dard\/Contoured)<\/p>\n<p>C Soft: XXX000-XXX615<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als Locking\/Cushion, Stan-dard\/Contoured, Matrix)<\/p>\n<p>C Design Ma\u00dfliner: XXX9000<\/p>\n<p>Lite Liner mit exponierten Gel: XXX9510<\/p>\n<p>Dabei weist die \u201eContoured\u201c-Serie die gleichen Eigenschaften wie die \u201eStan-dard\u201c-Serie auf. Beide Serien unterscheiden sich lediglich in der Dicke der Gel-Schicht. W\u00e4hrend die \u201eStandard\u201c-Modelle \u00fcber eine gleichm\u00e4\u00dfige Gel-Schicht verf\u00fcgen, ist die distale Gelpolsterung bei den \u201eContoured\u201c-Modellen 2 mm dicker. Die \u201eTF\u201c-Serie ist eine Sonderausf\u00fchrung der \u201eContoured\u201c- und \u201eStandard\u201c-Serie f\u00fcr die speziellen Bed\u00fcrfnisse von transfemoral Amputierten. Im Unterschied zu den normalen \u201eContoured\u201c und \u201eStandard\u201c-Modellen verf\u00fcgen die \u201eTF-Modelle\u201c \u00fcber einen hochwertigen Textilbezug und eine durchg\u00e4ngige Matrix. Bei den \u201eMatrix\u201c-Modellen kann der Verwender w\u00e4hlen, ob der Stoff des Liners mit einer Matrix verst\u00e4rkt werden soll und in welcher L\u00e4nge.<\/p>\n<p>Die \u201eC Transfermoral\u201c bilden wie auch die \u201eC Vacuum Cushion\u201c eine eigene (Unter-) Produktfamilie innerhalb der Produktfamilie \u201eC\u201c. Die \u201eC TF\u201c verwenden standardm\u00e4\u00dfig eine durchg\u00e4ngige Matrix und einen besonders hochwertigen Textilbezug. Der Liner \u201eC Vacuum Cushion\u201c ist nur als \u201eCushion\u201c-Modell erh\u00e4ltlich. Die Au\u00dfenseite des Liners kann mit einer Kniekappe versiegelt werden, um eine Vakuum-Haftung einzusetzen. Die Produktserie \u201eC Soft\u201c zeichnet sich dadurch aus, dass die Liner ein Polymergel mit sehr geringer Shore-H\u00e4rte verwenden. Bei der Produktfamilie \u201eLite Liner mit exponierten Gel\u201c endet die Stoffschicht am offenen Ende des Liners unterhalb der Polymerschicht, so dass die Polsterschicht aus Polymergel am offenen Ende des Liners frei liegt. Schlie\u00dflich zeichnet sich der \u201eC Twin Go\u201c dadurch aus, dass er \u00fcber eine dynamische Matrix verf\u00fcgt, die den Stumpf durch eine leichte Kompression formt. Zudem hat der Liner frontal eine st\u00e4rkere Gelschicht, um das Schienbein und die Kniescheibe besser gegen Druck abzufedern. Auf der Vorderseite des Liners wird zudem ein anderes Textilmaterial als auf der R\u00fcckseite verwendet. Bei dem \u201eC Design Ma\u00dfliner\u201c kann der Verwender die Aufbringung des Stoffes frei w\u00e4hlen und insbesondere bestimmen, dass das obere Ende des Liners nicht mit Stoff \u00fcberzogen ist oder dass im Bereich der Kniescheibe Stoff ausgespart wird.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind alle Produkte der Beklagten sowohl mit als auch ohne einen distalen Anschluss erh\u00e4ltlich. Einzige Ausnahme bildet der \u201eC Vacuum Cushion\u201c, der nur ohne distalen Anschluss erh\u00e4ltlich ist. Bei diesem Liner hat der Verwender die M\u00f6glichkeit, mittels einer Vakuumpumpe ein Vakuum zwischen der Au\u00dfenseite des Liners und dem Prothesenschaft anzulegen. Durch dieses Vakuum haftet die Prothese am Liner. Verzichtet der Verwender auf das Anlegen des Vacuums, kann er den \u201eC Vacuum Cushion\u201c wie einen normalen Liner ohne distalen Anschluss verwenden.<\/p>\n<p>Beispielhaft ist nachfolgend ein \u201eC Locking \u2013 Standard \u2013 mit distalem Anschluss\u201c eingeblendet:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Zudem bestehe f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, es komme nach dem Wortlaut und dem technischen Zweck allein auf die Dicke des Textilmaterials im Stoff des \u201efertigen\u201c Liners an, nicht auf die Dicke im Fertigungsprozess. Diese Stoffdicke lasse sich jedoch methodisch und inhaltlich richtig nur mit einer REM-Messung bestimmen. Die durch die Beklagten auf dieser Grundlage in Auftrag gegebenen Messungen h\u00e4tten jedoch gezeigt, dass die Stoffdicke im Mittelwert deutlich unter 0,635 mm liege.<\/p>\n<p>Zudem haben die Beklagten den Einwand der Verj\u00e4hrung erhoben. Sie be-haupten, Herr Martin D habe als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E GmbH in der Zeit vom 03.01.2005 bis April 2009 auf Anweisung der Kl\u00e4gerin j\u00e4hrlich mindestens einen Cushion Liner und einen Locking Liner aus dem aktuellen Sortiment der Beklagten zu 1) bestellt und an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet. Obwohl die Dicke des Textilmaterials noch nicht Anspruchsbestandteil gewesen sei, habe die Kl\u00e4gerin gegen den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Einwand erhoben, wobei der Kl\u00e4gerin auch bekannt gewesen sei, dass sich die Produkte der Beklagten zu 1) lediglich hinsichtlich der Form, Gel-st\u00e4rke und Ausgestaltung des distalen Endes unterscheiden.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei das Klagepatent offensichtlich nicht rechtsbest\u00e4ndig. Verstehe man den Begriff \u201eTextile material\u201c als Faden, der im fertigen Textil des Liners verwendet wird, liege eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor. Dieses Merkmal werde zwar durch die im Einspruchsverfahren ge\u00e4nderte Beschreibung gest\u00fctzt, nicht hingegen durch die urspr\u00fcngliche Beschreibung. Stelle man demgegen\u00fcber auf die Dicke des Stoffes im Rohzustand ab, sei die technische Lehre des Klagepatents bereits durch von Herrn Michael F \u00f6ffentlich vorbenutzte Liner des Typs \u201eG\u201c bekannt gewesen. Messungen des Textilforschungsinstituts Th\u00fcringen-Vogtland e. V. h\u00e4tten ergeben, dass die Dicke des Stoffes im Rohzustand bei den \u201eG\u201c-Linern ca. 0,77 mm betrage. Stelle man schlie\u00dflich auf die Stoffdicke des fertigen Liners ab, fehle es auch an der Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung. Selbst der durch die Kl\u00e4gerin beauftragte Privatgutachter I best\u00e4tige, dass eine exakte Messung der Stoffdicke am fertigen Liner unm\u00f6glich sei, da hierf\u00fcr kein standardisiertes Verfahren bereitstehe und das Patent selbst auch keinerlei Hinweis auf eine geeignete Stoffdicke enthalte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadenersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die an-gegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Polstervorrichtung zum Ein- oder Umschlie\u00dfen eines Amputationsstumpfes (\u201eLiner\u201c).<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, tragen Amputierte seit den 80er Jah-ren r\u00f6hrenf\u00f6rmige Liner \u00fcber deren Restglied, die typischerweise aus Baum-wolle, Wolle oder aus einer Baumwolle-Wolle-Mischung bestehen. Diese Materialien w\u00fcrden sich dadurch auszeichnen, dass diese atmen k\u00f6nnten und nicht luftdicht seien. In letzter Zeit \u2013 so das Klagepatent weiter \u2013 w\u00fcrden jedoch zunehmend synthetische Materialien wie Nylon verwendet.<\/p>\n<p>Bei einer typischen Unterschenkel-Prothese eines Amputationsstumpfes be-stehe die Tendenz, sich in dem Anschlussteil kolbenartig zu bewegen. Dadurch komme es bei Linern, die nicht atmen k\u00f6nnten und die beispielsweise aus einem Polymermaterial hergestellt seien, zu un-angenehmen Ansaug- und Gurgelger\u00e4uschen, welche als st\u00f6rend und unzweckm\u00e4\u00dfig betrachtet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden viele Amputierte ein Anschwellen des Stumpfes erfahren. Wenn der Rest in einem prothetischen Anschluss des Stumpfes sei, bestehe die Tendenz, dass sich dieser wesentlich zusammenziehe. Wenn er aus einem Stumpf herausgenommen werde, bestehe die Tendenz, dass der Stumpf expandiere. Die Expansion und Kontraktion des Restes trage zur Entwicklung von Lufttaschen und damit ebenfalls zur Erzeugung st\u00f6render Ger\u00e4usche bei. Da ein Amputationsrest mit der Zeit f\u00fcr gew\u00f6hnlich schrumpfe, nehme die Tendenz des beschriebenen Kolbeneffektes zu. Zudem w\u00fcrden Socken, die zu einer Lufttaschenbildung neigen, schnell verschlissen und w\u00fcrden, wenn sie nicht oft ersetzt w\u00fcrden, schnell zu L\u00e4sionen auf den Rest f\u00fchren.<\/p>\n<p>Gegenw\u00e4rtig verf\u00fcgbare gepolsterte Liner seien r\u00f6hrenf\u00f6rmig oder konisch und w\u00fcrden keinen angepassten Sitz auf einen Amputationsstumpf gew\u00e4hrleisten. Zudem seien derartige Liner nicht in der Lage, Lufttaschen zu vermeiden.<\/p>\n<p>Amputierte w\u00fcrden ein prothetisches Gliedma\u00df typischerweise an ihr Rest-gliedma\u00df mittels der Einrichtung eines steifen Anpassteils, einer Vorrichtungs- und einer Spannungseinrichtung anbringen. Das steife Anpassteil werde h\u00e4ufig individuell angefertigt, um zu der Gestalt des Gliedma\u00dfes des beabsichtigten Verwenders zu passen, wobei dieses Teil aus thermoplastischen oder faserverst\u00e4rkten w\u00e4rmeh\u00e4rtbaren Materialien, aber auch aus Holz oder Metall hergestellt werden k\u00f6nne. Derartige Hartmaterialien seien jedoch unkomfortabel, wenn sie \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit in engen Kontakt mit der Haut, insbesondere unter Lasttragebedingungen, gebracht w\u00fcrden. Daher w\u00fcrden h\u00e4ufig Vorrichtungen und\/oder prothetische Liner als Schnittstellenelemente zwischen dem harten Anpassteil und dem Restgliedma\u00df verwendet, um den Komfort zu erh\u00f6hen. Derartige Vorrichtungen k\u00f6nnten beispielsweise aus Materialien wie Pelit oder Kemblo, aber auch Silizium oder Urethan hergestellt werden. Prothetische Liner k\u00f6nnten aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen Materialien hergestellt werden. Dabei bestehe die Tendenz, dass Amputierte Vorrichtungen oder Liner bevorzugen, die leicht ge\u00e4ndert werden, um die Reinigung zu erleichtern, Volumen\u00e4nderungen in dem Restglied unterzubringen oder verschiedene Verwendeaktivit\u00e4ten zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die US 4,635,626 (Lerman) offenbare einen Liner f\u00fcr Amputierte mit einer Ba-sisschicht aus einem flexiblen elastischen offenzelligen Material. Eine Haut sch\u00fctzende erste Schicht aus einem weichen flexiblen por\u00f6sen Material \u00fcber-decke eine erste Schicht der Basisschicht. Eine zweite, aus einem Schutzge-webe bestehende Schicht \u00fcberdecke eine zweite Fl\u00e4che der Basisschicht.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent weiter ausf\u00fchrt, k\u00f6nnten Spannungssysteme, die dazu beitragen, ein prothetisches Glied an seiner Stelle zu halten, ein integraler Teil des Anpassteils und\/oder der Vorrichtung sein. Beispiele f\u00fcr Spannungssys-teme w\u00fcrden Supracondylare oder H\u00fcftg\u00fcrtel, Gelenk- und Korsettsysteme, Neopren- oder Latexh\u00fclsen, Gelenkk\u00f6pfe, die an den Gelenkpfannen greifen, Ansaug- oder Pin- und Verschlusssysteme umfassen. Beispiele f\u00fcr typische Spannungssysteme w\u00fcrden verschiedene, in Abschnitt [0009] der Klagepatentschrift im Einzelnen genannte US-Patentschriften offenbaren.<\/p>\n<p>An den im Stand der Technik bekannten Schnittstellen kritisiert das Klagepatent jedoch, dass diese eine individuelle Herstellung und damit entsprechend lange Vorlaufzeiten ben\u00f6tigen w\u00fcrden. Zudem seien diese unter anderem mit hohen Kosten, Ger\u00e4uschentwicklungen, Hautirritationen, einem eingeschr\u00e4nkten gemeinsamen Bewegungsbereich, der fehlenden Unterbringung von Stumpfgeometrie\u00e4nderungen, st\u00f6renden Ger\u00fcchen, Entf\u00e4rbung sowie fehlendem Komfort verbunden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einige Nachteile der bislang bekannten Schnittstellenelemente zu vermeiden.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen und hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung durch eine Polstervorrichtung zum Einschlie\u00dfen eines Amputationsstumpfes mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Die Polstervorrichtung umfasst einen Stoff.<\/p>\n<p>2. Der Stoff weist ein offenes Ende zum Einf\u00fchren des Stumpfes auf.<\/p>\n<p>3. Der Stoff weist ein dem offenen Ende gegen\u00fcberliegendes geschlossenes Ende auf.<\/p>\n<p>4. Zur Herstellung des Stoffes wird ein Textilmaterial verwendet, dass eine Dicke besitzt von 0,635 mm bis 3,175 mm (0,025 Inch bis 0,125 Inch).<\/p>\n<p>5. Der Stoff ist auf wenigstens seiner Innenseite mit einem eng anliegenden Polymer-Polstermaterial beschichtet.<\/p>\n<p>6. Das Polymer-Polstermaterial ber\u00fchrt die Haut des Amputations-stumpfes, wenn durch einen Verwender getragen, um Lufttaschen zu minimieren oder zu eliminieren.<\/p>\n<p>Nach dem Kern der Erfindung kommt es somit darauf an, dass zur Herstellung des Stoffes ein Textilmaterial verwendet wird, das eine Dicke von 0,635 mm bis 3,175 mm (0,025 Inch bis 0,125 Inch) aufweist.<\/p>\n<p>Zwar ist der Patentbeschreibung kein ausdr\u00fccklicher Hinweis darauf zu ent-nehmen, welche Funktion mit der konkret angegebenen Dicke verbunden sein soll. Jedoch erkennt der Fachmann aus Abschnitt [0065] der Patentbeschreibung, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Polstervorrichtung oder H\u00fclse vor dem Anziehen aufgerollt und dann auf das Glied und\/oder die Vorrichtung abgerollt werden kann, wobei das Ausziehen in umgekehrter Weise erfolgt. Dem Fachmann ist somit klar, dass das Textilmaterial lediglich so dick sein darf, dass das einfache Aus- und Anziehen der Polstervorrichtung oder H\u00fclse durch das Auf- und Abrollen erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Des Weiteren erm\u00f6glicht die Textilschicht nach Abschnitt [0065], dass das Tex-tilmaterial gegen sich selbst gleitet. Ferner soll durch das Textilmaterial gew\u00e4hrleistet werden, dass die Kleidung des Tr\u00e4gers nicht an den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nden anhaftet und verschmutzt wird (vgl. Anlage B &amp; B 5, Abschnitt [0065]).<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist somit klar, dass die in Merkmal 4 beanspruchte Dicke des Textilmaterials einerseits darauf beruht, dass das Textilmaterial eine gewisse Mindestdicke haben muss, damit das Polstermaterial nicht in Kontakt mit der Kleidung des Tr\u00e4gers kommt. Andererseits darf die beanspruchte Dicke aber auch nicht \u00fcberschritten werden, da dann die f\u00fcr das einfache An- und Ausziehen erforderliche Auf- und Abrollbarkeit des Polstermaterials nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann dem Wortlaut des Patentanspruchs weiter entnimmt, bezie-hen sich die in Merkmal 4 beanspruchten Ma\u00dfangaben auf den Stoff, wie er bei der Herstellung verwendet wurde (\u201ezur Herstellung des Stoffes wird ein Textilmaterial verwendet\u2026\u201c, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Dicke des Stoffes ausschlie\u00dflich vor dessen Verarbeitung gemessen werden k\u00f6nnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Messung am Textil erfolgt, wie es bei der Herstellung war. Da das Gel bei der Herstellung der Liner \u2013 unstreitig \u2013 im gestreckten Zustand auf den Stoff aufgebracht wird, soll das Gel somit vor der Messung wieder entfernt werden, damit sich der Stoff wieder entspannt und dem entspricht, wie er bei der Herstellung verwendet wurde. Damit steht die durch Patentanspruch 1 in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung in Einklang mit der durch die Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten BS EN ISO 5084:1997, nach welcher der Stoff ebenfalls in einem entspannten Zustand gemessen werden soll (vgl. Punkt 7.3. \u201eCondition the samples or test specimes in the relaxed state until equilibrium is reached with the standard atmosphere for testing. Note 1 It is recommended to condition the samles at least for 16 h in the relaxed state.\u201c).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen machen die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zurecht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3 sowie 5 und 6 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig dargelegt, dass das zur Herstellung des Stoffes verwendete Textilmaterial eine Dicke von 0,635 mm bis 3,175 mm (0,025 Inch bis 0,125 Inch) aufweist (Merkmal 4).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in dem parallelen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (Az. 4a O 72\/11) als Anlage B 21a ein Gutachten der K Technologies vorgelegt, wel-chem Messungen der Dicke der Stoffschicht sowohl nach physikalischer als auch chemischer Trennung der Stoffschicht vom anhaftenden Gel zugrunde liegen. Die Dicke der Stoffschicht wurde dabei durch die Messung des Abstan-des zwischen der Messplatte, auf der die Probe ruht, und einem parallelen kreisf\u00f6rmigen Dr\u00fcckerfu\u00df gemessen, der einen spezifischen Druck auf den Bereich des \u00fcberpr\u00fcften Teils aus\u00fcbt (BSENISO5084:1997). Dabei wurden Tests in 20 verschiedenen Bereichen aus jeder der \u00fcbersandten Proben durchgef\u00fchrt. Die chemische Trennung der Stoffschicht erfolgte nach dem Privatgutachten mittels vorsichtiger Erw\u00e4rmung in kochendem Toluol, um die Verbindung zu l\u00f6sen, ohne die Integrit\u00e4t der Fasern zu beeintr\u00e4chtigen. Abschlie\u00dfend wurde der Stoff zum Trocknen in einen Abzugschrank verbracht, um die verbleibenden L\u00f6sungsmittel abzusaugen, bevor er der Standardatmosph\u00e4re f\u00fcr die Textilvorbereitung und -\u00fcberpr\u00fcfung ausgesetzt worden ist. Die mittlere Dicke der untersuchten Proben lag zwischen 1,19 mm und 1,37 mm bei einer Standardabweichung von 0,01 \u2013 0,03 Prozent (vgl. Anlagen B 21 und B 21a).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZudem hat die Kl\u00e4gerin im parallelen Verf\u00fcgungsverfahren als Anlagen B 19 und B 19a ein Gutachten des Instituts H vorgelegt. Dem Gutachten liegen Messungen nach einer mechanischen Trennung von Textil- und Gelschicht zugrunde, wobei das Institut eine Schichtdicke von 0,64 bis 1,10 mm gemessen hat. Nach dem Pr\u00fcfbericht wurden durch das Institut Proben von Produkten der Beklagten untersucht. Soweit die Beklagten insoweit darauf hingewiesen haben, in dem Gutachten des Instituts H seien auf Seite 3 Alpha Liner der Kl\u00e4gerin abgebildet, ist die Kl\u00e4gerin dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. Jedoch hat die Kl\u00e4gerin dies nachvoll-ziehbar damit begr\u00fcndet, dass ihr nur ein Liner der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestanden habe, welcher jedoch durch zwei Institute untersucht werden sollte. Deshalb sei der Liner der Beklagten in der Mitte geteilt worden. Zwar seien in dem Gutachten zur Erl\u00e4uterung der Aufbereitung der Liner Produkte der Kl\u00e4gerin abgebildet. Untersucht worden seien jedoch Produkte der Beklagten. Dies steht in Einklang mit den Angaben im Gutachten, wo als Proben unter Ziffer 2. ausschlie\u00dflich Liner der Beklagten aufgez\u00e4hlt werden. Zudem beziehen sich auch die unter Ziffer 6. wiedergegebenen Messwerte ausschlie\u00dflich auf Liner der Beklagten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin im parallelen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren eine erg\u00e4nzende Stellungnahme von Herrn Professor I (Universit\u00e4t Bolton) vorgelegt (vgl. Anlagen B 20 und B 20a). Dieser f\u00fchrt einleitend zun\u00e4chst aus, dass die durch die Gel-Entfernung bedingte potentielle Wiederaufrichtung der Fasern nicht die Genauigkeit der Messungen nach BSENISO 5084:1997 beeintr\u00e4chtigt, da die Fasern w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung des Messdrucks zusammengepresst werden, so dass der Abstand zwischen dem Dr\u00fcckerfu\u00df und der Messplatte nicht durch die potentielle Wiederaufrichtung der Fasern beeinflusst wird. Zudem weist Prof. I darauf hin, dass bei einer physikalischen Trennung der Stoffschicht vom Gel aufgrund von Gelr\u00fcckst\u00e4nden in den Gelfasern kein v\u00f6llig entspannter Zustand des Stoffes erreicht werden kann, weshalb Messungen dieser Proben zu d\u00fcnneren Ablesewerten als bei voll-st\u00e4ndiger Entfernung des Gels entstehen (vgl. Anlage B 20a, S. 2). Prof. I gelangt zu dem Ergebnis, dass das ideale Verfahren f\u00fcr die Feststellung der Stoffdicke deren Messung vor dem Aufbringen des Gels ist. Zugleich stellt er jedoch fest, dass jede Messung nach der Beschichtung zur Feststellung einer d\u00fcnneren Stoffdicke f\u00fchrt, als sie tats\u00e4chlich ist (vgl. Anlage B 20a, S. 3 f.), weil die auf die Beschichtung wirkende Grundspannung den Stoff d\u00fcnner werden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin im parallelen Verf\u00fcgungsverfahren als Anlagen B &amp; B 14 und B &amp; B 14a eine eidesstattliche Versicherung von Herrn Christoph J vorgelegt, nach welcher im einzelnen aufgef\u00fchrte Messungen ebenfalls gezeigt h\u00e4tten, dass die Dicke der Stoffschicht bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im beanspruchten Bereich liegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Vorbringen der Kl\u00e4gerin haben die Beklagten nicht erheblich bestritten.<\/p>\n<p>Zwar haben sie als Anlage B 2 ein Privatgutachten des Textilfor-schungsinstituts Th\u00fcringen-Vogtland e. V. vorgelegt. Danach wurde der Pro-benquerschnitt von 6 Proben unter dem Elektronenmikroskop ohne jeden Messdruck untersucht und die Textilschicht vermessen, wobei die Dicke der Textilschicht nach den vorgelegten Messergebnissen gr\u00f6\u00dftenteils unterhalb des beanspruchten Bereichs liegt. Jedoch sind diese Messungen nicht geeignet, das ebenfalls durch Privatgutachten belegte Vorbringen der Kl\u00e4gerin erheblich zu bestreiten.<\/p>\n<p>Die durch die Beklagten in Auftrag gegebenen Messungen wurden jedoch am \u201efertigen\u201c, das hei\u00dft gelbeschichteten Liner durchgef\u00fchrt, so dass der Stoff dort gerade nicht entspannt war. Unstreitig wird der Stoff jedoch beim Entspannen dicker. Damit lassen die Messungen bereits aus diesem Grund keinen Schluss darauf zu, welche Dicke der \u201ezur Herstellung der Liner verwendete Stoff\u201c hatte.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat der durch die Kl\u00e4gerin beauftragte Prof. I in seiner im parallelen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vorgelegten Stellungnahme (Anlagen B 20 und B 20a) ausf\u00fchrt, bei einer Messung mit einem Rasterelektronenmikroskop (REM) werde eine Metallbeschichtung verwendet, welche die Probe bedecke. Dies lasse die Probe intransparent werden und verdecke den im Gel eingebetteten Stoff. Dies f\u00fchre zu viel niedrigeren und hochgradig abweichenden Ergebnissen f\u00fcr die Stoffdicke. Dem sind die Beklagten nicht entgegen getreten. Vielmehr haben die Beklagten in dem parallelen Verf\u00fcgungsverfahren gegen die Georg Friedrich Streifeneder KG zus\u00e4tzlich Messergebnisse vorgelegt, die auf Messungen mit einem Lichtmikroskop beruhen, wobei diese, lediglich in einem in englischer Sprache vorgelegten Pr\u00fcfungsbericht enthaltenen Messergebnisse mangels einer entsprechenden hinreichenden Erl\u00e4uterung bereits nicht nachvollziehbar sind. Insbesondere l\u00e4sst sich dem Messbericht nicht entnehmen, ob in die Messungen auch der Bereich der Textilschicht einbezogen wurde, welcher mit Gel bedeckt ist. Eine Einbeziehung dieses Bereiches ist jedoch zwingend erforderlich, da dem Klagepatent keine dahingehende Vorgabe zu entnehmen ist, dass lediglich der au\u00dferhalb der Gelschicht angeordnete Bereich der Textilschicht zu messen w\u00e4re. Dem steht vielmehr bereits der Wortlaut von Merkmal 4 entgegen, wonach es auf die Dicke des \u201ezur Herstellung des Liners verwendeten Stoffes\u201c ankommen soll.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten weiterhin im Hinblick auf das Gutachten des Messinstituts K ausf\u00fchren, Toluol siede bei 111 \u00b0C, so dass die Messungen keine Aussage in Bezug auf die Stoffdicke im Rohzustand geben k\u00f6nnten, l\u00e4sst dieses Vorbringen eine entsprechende tatrichterliche Feststellung nicht zu. Die Beklagten begr\u00fcnden ihre Auffassung allein damit, Kunstfasern w\u00fcrden bereits bei einer \u201eErw\u00e4rmung\u201c auf 95 \u00b0C unbrauchbar. Hinzu komme, dass Toluol viele Kunststoffe angreife und somit zus\u00e4tzlich die Struktur des Materials verf\u00e4lsche. Inwiefern durch das Toluol jedoch bei den gerade durch die Beklagten eingesetzten Materialien entsprechende Ver\u00e4nderungen eintreten, l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, wobei die Beklagten ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nicht erg\u00e4nzt haben.<\/p>\n<p>Der weitere Hinweis der Beklagten, die Messmethode der Kl\u00e4gerin sei bereits deshalb ungeeignet, weil diese lediglich eine Genauigkeit von 0,01 mm habe, \u00fcberzeugt bereits deshalb nicht, weil insbesondere die durch das Institut K gefundenen Ergebnisse im Schnitt zwischen 1,19 und 1,37 mm und damit deutlich im beanspruchten Bereich liegen, so dass sich die mit dem Verfahren verbundene Ungenauigkeit nicht auswirkt.<\/p>\n<p>Auch das weitere Vorbringen der Beklagten, bei den Messungen der Institute K und H, bei denen das Gel nicht durch Kochen in Toluol, sondern mechanisch entfernt wurde, w\u00fcrden die Gelreste \u201enat\u00fcrlich\u201c prim\u00e4r die Dicke des Stoffes erh\u00f6hen und zu weit h\u00f6heren Messergebnissen f\u00fchren, l\u00e4sst nicht erkennen, inwiefern dies tats\u00e4chlich der Fall ist. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zurecht darauf hingewiesen, dass durch die Gelreste der Stoff zugleich nicht vollst\u00e4ndig entspannt sei, so dass dadurch die durch die in die Messung einbezogenen Gelreste verursachte leichte Erh\u00f6hung der Stoffdicke zumindest wieder kompensiert werde.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten schlie\u00dflich auf die in dem Schriftsatz vom 04.07.2011 im parallelen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren eingeblendete Tabelle berufen, trifft es zwar zu, dass insbesondere die nach einer mechanischen Entfernung der Textilschicht gefundenen Ergebnisse deutlich niedriger als nach der chemischen Entfernung sind. Allerdings hat dies Prof. I nachvollziehbar damit begr\u00fcndet, dass sich der Stoff bei einer mechanischen Entfernung aufgrund der noch vorhandenen, die Strukturen des Stoffes blockierenden geringen Gelr\u00fcckst\u00e4nde nicht in einem (vollst\u00e4ndig) ent-spannten Zustand befand und diese an der R\u00fcckkehr zu ihren entspannten Abmessungen verhindern (vgl. Anlage B 20a, S. 3). Einen Hinweis darauf, dass die Messmethoden ungeeignet sind, stellen die Abweichungen somit gerade nicht dar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nOhne Erfolg haben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen einer Verletzung des Patent-rechts, der auch entsprechend auf europ\u00e4ische Patente Anwendung findet, innerhalb von drei Jahren. Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, \u00a7 141 PatG i. V. m. \u00a7 199 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin verj\u00e4hrt sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich zur Begr\u00fcndung des durch sie erhobenen Verj\u00e4h-rungseinwandes darauf, Herr Martin D habe als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E GmbH in der Zeit vom 03.01.2005 bis April 2009 auf Anweisung der Kl\u00e4gerin j\u00e4hrlich mindestens einen Cushion Liner und einen Locking Liner aus dem aktuellen Sortiment der Beklagten zu 1) bestellt und an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet. Obwohl die Dicke des Textilmaterials noch nicht Anspruchsbestandteil gewesen sei, habe die Kl\u00e4gerin gegen den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen keinen Einwand erhoben, wobei der Kl\u00e4gerin auch bekannt gewesen sei, dass sich die Produkte der Beklagten zu 1) lediglich hinsichtlich der Form, Gelst\u00e4rke und Ausgestaltung des distalen Endes unterscheiden.<\/p>\n<p>In Erwiderung auf dieses Vorbringen hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Ver-handlung erkl\u00e4rt, der Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert und daher f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht nachvollziehbar. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei ein erster Liner im M\u00e4rz 2007 versandt worden, wobei die Kl\u00e4gerin dies aus einer, in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereichten, \u201eProforma\u201c-Rechnung vom 05.03.2007 schlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Damit hat die Kl\u00e4gerin das Vorbringen der Beklagten erheblich bestritten, so dass es nunmehr an den in Bezug auf die Verj\u00e4hrungseinrede darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gewesen w\u00e4re, ihr Vorbringen weiter zu konkretisieren. Gleichwohl haben die Beklagten ihren Vortrag nicht erg\u00e4nzt. Insbesondere l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten ebenso wenig wie der als Anlage B 3 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung entnehmen, wann genau welcher Liner versandt worden sein soll. Der durch die Beklagten demgegen\u00fcber benannte Zeuge Martin D vermag als Beweismittel den fehlenden hinreichend substantiierten Sachvortrag der Beklagten nicht zu ersetzen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen. Der Beklagte zu 2) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und damit gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) pers\u00f6nlich, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. dessen alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahr-scheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzver-pflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ein Anspruch auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund hat die Kammer bei der Beurteilung der Aussetzungs-frage zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent in der hier streitge-genst\u00e4ndlichen Fassung bereits durch das Europ\u00e4ische Patentamt aufrecht erhalten wurde. Soweit die Beklagten in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung auf die Anlagen E 1 bis E 28 Bezug nehmen, liegen diese Anlagen zudem nicht vor. Schlie\u00dflich rechtfertigt das Vorbringen in der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 16.08.2011, auf welche die Beklagten Bezug nehmen, eine Aussetzung der Verhandlung auch in der Sache nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Einwand der offenkundigen Vorbenutzung vermag eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu tragen. Zum Einen hat sich bereits das Europ\u00e4ische Pa-tentamt in seiner Entscheidung vom 13.04.2011, dort unter Punkt 23.1., aus-f\u00fchrlich mit dem Liner \u201eG\u201c besch\u00e4ftigt und ist dort zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einspruchsf\u00fchrer die Voraussetzungen einer offenkundigen Vor-benutzung nicht hinreichend nachgewiesen h\u00e4tten (vgl. Anlage B &amp; B 16, S. 8 f.). Auch wenn die Beklagten insoweit meinen, die Entscheidung sei bereits deshalb unrichtig, weil das Europ\u00e4ische Patentamt zu Unrecht die Vorlage ei-nes benutzten Original-Liners verlangt habe, hat die Kammer die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes gleichwohl als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme im Rahmen der hier zu treffenden Ermessensentscheidung zu ber\u00fccksichtigen. Zum Anderen l\u00e4sst sich auch aus den nunmehr als Anlagen B 5\/1 \u2013 B 5\/4 vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, ob bei dem Liner \u201eG\u201c tats\u00e4chlich alle Merkmale des Klagepatents in der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung erf\u00fcllt waren und ob dieser tats\u00e4chlich offenkundig vorbenutzt wurde.<\/p>\n<p>Bei ihrer Aussetzungsentscheidung hat die Kammer insbesondere zu ber\u00fcck-sichtigen, dass sich die Beklagten zur Begr\u00fcndung der offenkundigen Vorbe-nutzung ma\u00dfgeblich auf eine als Anlage B\/4 vorgelegte eidesstattliche Versi-cherung beziehen, wobei derartige eidesstattliche Versicherungen im Ein-spruchsverfahren grunds\u00e4tzlich der freien Beweisw\u00fcrdigung unterliegen (vgl. Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 46 Rz. 44). Ins-besondere l\u00e4sst sich derzeit nicht absehen, ob die Beschwerdekammer m\u00f6gli-cherweise Herrn F-L als Zeugen vernehmen wird. Entsprechend ist bereits unvorhersehbar, wie die Beschwerdekammer die eidesstattliche Versicherung von Herrn F-L w\u00fcrdigt. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei unter dem Gesichtspunkt der offen-kundigen Vorbenutzung mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1051).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung rechtfertigt eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht, weil die Beklagten die Anmeldeschrift, auf deren Offenbarungsgehalt es bei der Beurteilung der Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung ma\u00dfgeblich ankommt, nicht vorgelegt haben. Im \u00dcbrigen begr\u00fcn-den die Beklagten bzw. die Einspruchsf\u00fchrer den Vorwurf der unzul\u00e4ssigen Erweiterung ma\u00dfgeblich damit, im Anspruchswortlaut fehle der Begriff \u201einven-tion\u201c, so dass dieser Anspruch sowohl die unverarbeitete Faser als auch die verarbeitete Faser einschlie\u00dfe. Demgegen\u00fcber decke die Beschreibung nur die verarbeitete Faser ab. Mit dieser Frage hat sich die Beschwerdeabteilung des EPA jedoch bereits unter Punkt 2.1. der im parallelen einstweiligen Verf\u00fc-gungsverfahren als Anlage B &amp; B 16 vorgelegten Entscheidung besch\u00e4ftigt und eine unzul\u00e4ssige Erweiterung verneint. Entsprechend ist unter diesem Gesichtspunkt zumindest nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung ist schlie\u00dflich auch nicht unter dem Ge-sichtspunkt der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit (Art. 84 EP\u00dc) gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Frage der Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung kommt es da-rauf an, ob es einem Fachmann m\u00f6glich ist, die Erfindung anhand der Offenbarung praktisch zu verwirklichen (vgl. K\u00fchnen\/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 34 Rz. 360 ff.). Mit der Frage der Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung hat sich die Beschwerdekammer des EPA jedoch bereits ausf\u00fchrlich in der im parallelen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren als Anlage B &amp; B 16 vorgelegten Entscheidung vom 18.02.2010, dort Punkt 2.2., besch\u00e4ftigt und festgestellt, dass anhand der \u2013 hier nicht vorgelegten \u2013 Anlage E 24 hinrei-chend dargelegt worden sei, dass ein Fachmann wisse, welche Messmethode er einzusetzen habe, wobei die Einspruchsf\u00fchrer keinen Beweis des Ge-genteils angetreten h\u00e4tten. Entsprechend ist nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer nunmehr zu einer anderen Bewertung gelangen und die Erfindung als nicht ausf\u00fchrbar ansehen wird.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagten schlie\u00dflich in ihrer Duplik auf die Liner \u201eFay\u201c und \u201eSilipos\u201c Bezug nehmen, ist weder ersichtlich, dass diese bereits in das Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt wurden, noch, welche genaue technische Gestaltung diese Liner aufweisen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird im Einvernehmen mit den Parteien auf 500.000,- EUR fest-gesetzt. Davon entfallen 125.000,- EUR auf die Feststellung der Schadener-satzpflicht (Tenor Ziff. III.). Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1740 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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