{"id":1451,"date":"2011-11-10T17:00:21","date_gmt":"2011-11-10T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1451"},"modified":"2016-04-22T08:09:16","modified_gmt":"2016-04-22T08:09:16","slug":"4a-o-14910-elektrodenwechsler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1451","title":{"rendered":"4a O 149\/10 &#8211; Elektrodenwechsler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1736<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. November 2011, Az. 4a O 149\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 914 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Er ist eingetragener Inhaber des Klagepatents, das am 06.03.1998 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 06.03.1997 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde vom EPA am 12.05.1999 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde beim EPA am 21.11.2007 und im Patentblatt am 10.04.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Wartung von programmierbaren Automaten. Der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Patentanspruch 3 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Extrahieren eines Elektrodenpaares aus einem Punktschwei\u00dfroboter, wobei die beiden Elektroden eine Schwei\u00dfzange bilden und einander gegen\u00fcberliegend an zwei Elektrodentr\u00e4gern um eine Schwei\u00dfachse montiert sind, wobei die Elektrodentr\u00e4ger drehfest sind, wobei die Vorrichtung ein erstes Modul zum Extrahieren einer Elektrode, und ein zweites Modul zum Extrahieren der anderen Elektrode aufweist, wobei die Module jeweils aus einer Scheibe (12, 14) bestehen, umfassend einen zentralen Klemmbacken zum Erfassen einer Elektrode,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die beiden Module \u00fcbereinander angeordnet und koaxial in einem Rahmen (10) angeordnet sind, beidseits durch einen Deckel (22, 24) geschlossen, wobei die Klemmbacken der beiden Scheiben (12, 14) durch einen mit jedem Deckel einteiligen Nocken bet\u00e4tigt werden, wobei die Scheiben einerseits im Umlauf versetzt werden, um die von den Klemmbacken ergriffenen Elektroden mitzunehmen, um sie aus ihren Elektrodentr\u00e4gern zu l\u00f6sen, und um andererseits die Elektroden in eine axiale translatorische Bewegung zu versetzen, um sie von den Elektrodentr\u00e4gern zu trennen, wobei jede Scheibe gleichzeitig in Umlauf und in eine translatorische Bewegung versetzt wird, damit sich die beiden Scheiben einander ann\u00e4hern.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form zwei aus der Klagepatentschrift stammende perspektivische Explosionsdarstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung gezeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Frankreich. Sie stellte her und vertrieb automatische Elektrodenwechsler, mit denen Elektrodenpaare aus einem Punktschwei\u00dfroboter herausgezogen werden k\u00f6nnen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Unter anderem bewirbt die Beklagte einen solchen Elektrodenwechsler in einem franz\u00f6sischsprachigen Werbeblatt (vgl. Anlage K 3, dort S. 1). Ebenso existiert eine franz\u00f6sischsprachige technische Dokumentation des Elektrodenwechslers (vgl. Anlage K 3, dort S. 2 ff). Die nachstehenden Abbildungen stammen aus dem Prospekt beziehungsweise der technischen Dokumentation und zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einmal in einer perspektivischen Explosionsansicht und einmal in ihrer Gesamtheit.<br \/>\nIn der technischen Dokumentation werden die Scheiben 3 und 4 der Explosionsansicht als Nockenscheiben bezeichnet und die Bauteile 7 und 12 als Deckel.<\/p>\n<p>Am 09.02.2002 schlossen die Parteien einen Lizenzvertrag, mit dem der Kl\u00e4ger der Beklagten eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte. Aus hier nicht interessierenden Gr\u00fcnden k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger am 07.05.2004 den Lizenzvertrag. Der Europ\u00e4ische Schiedsgerichtshof in Versailles hielt die K\u00fcndigung des Lizenzvertrages f\u00fcr wirksam und verurteilte den Kl\u00e4ger unter anderem zur R\u00fcckzahlung von Lizenzgeb\u00fchren. Schadensersatzforderungen der Beklagten wegen der \u201eUnterbrechung\u201c des Lizenzvertrages wurden zur\u00fcckgewiesen. Rechtsmittel des Kl\u00e4gers gegen das Urteil blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 13.04.2010 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte erfolglos auf, bis zum 30.04.2010 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben. Wegen des konkreten Inhalts der Abmahnung wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Durch die Inanspruchnahme patentanwaltlicher Hilfe entstanden Kosten in H\u00f6he von 1.780,20 EUR, die sich aus einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 200.000,00 EUR zuz\u00fcglich Auslagen zusammensetzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die Beklagte vertreibe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergebe sich aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Prospekt (Werbeblatt mit technischer Dokumentation), der zudem von der Beklagten auf der Messe \u201eD\u201c vom 14. bis 19.09.2009 in E an interessierte Messebesucher verteilt worden sei, unter anderem auch an Herrn A. Jedenfalls ber\u00fchme sich die Beklagte mit dem Prospekt, nach Deutschland zu liefern, wodurch eine Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet werde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 3 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Klemmbacken der beiden Zahnscheiben w\u00fcrden durch einen mit dem jeweiligen Deckel einteiligen Nocken bet\u00e4tigt. Bei den Nockenscheiben handele es sich um patentgem\u00e4\u00dfe Deckel.<\/p>\n<p>Mit dem Hilfsantrag mache er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend. Aufgrund lizenzvertraglicher Vereinbarungen habe er der Beklagten Dokumente, Pl\u00e4ne, Beschreibungen und Know How zur Verf\u00fcgung gestellt, durch die die Beklagte in der Lage gewesen sei, eine mit dem zuvor von ihm hergestellten und vertriebenen Ger\u00e4t weitgehend identische Ausf\u00fchrungsform herzustellen und zu vertreiben. Nach der Beendigung des Lizenzvertrages habe die Beklagte sowohl das Know How, als auch die mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung weiter genutzt, obwohl sie zur Geheimhaltung des Know How verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe es von vornherein nur auf die Erlangung des Know How abgesehen und die K\u00fcndigung des Lizenzvertrages provoziert. Ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 sei eine weitere lizenzvertragliche Nutzung der Erfindung mit Dritten nicht mehr m\u00f6glich gewesen. Er habe nicht nur verschiedene Lizenzvertr\u00e4ge nicht abschlie\u00dfen k\u00f6nnen, sondern auch an Ansehen und Vertrauen bei Gesch\u00e4ftspartnern verloren.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahre, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Extrahieren eines Elektrodenpaares aus einem Punktschwei\u00dfroboter, wobei die beiden Elektroden eine Schwei\u00dfzange bilden und einander gegen\u00fcberliegend an zwei Elektrodentr\u00e4gern um eine Schwei\u00dfachse montiert sind, wobei die Elektrodentr\u00e4ger drehfest sind, wobei die Vorrichtung ein erstes Modul zum Extrahieren einer Elektrode und ein zweites Modul zum Extrahieren der anderen Elektrode aufweist, wobei die Module jeweils aus einer Scheibe (12, 14) bestehen, umfassend einen zentralen Klemmbacken zum Erfassen einer Elektrode,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die beiden Module \u00fcbereinander angeordnet und koaxial in einem Rahmen angeordnet sind, beidseits durch einen Deckel geschlossen, wobei die Klemmbacken der beiden Scheiben durch einen mit jedem Deckel einteiligen Nocken bet\u00e4tigt werden, wobei die Scheiben einerseits im Umlauf versetzt werden, um die von den Klemmbacken ergriffenen Elektroden mitzunehmen, um sie aus ihren Elektrodentr\u00e4gern zu l\u00f6sen, und um andererseits die Elektroden in eine axiale translatorische Bewegung zu versetzen, um sie von den Elektrodentr\u00e4gern zu trennen, wobei jede Scheibe gleichzeitig in Umlauf und in eine translatorische Bewegung versetzt wird, damit sich die beiden Scheiben einander ann\u00e4hern;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, ihm f\u00fcr die Zeit ab dem 10.05.2008 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, ihm \u00fcber den Umfang der in Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 10.05.2008 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf die erhaltenen Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenkennzeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei f\u00fcr die Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen oder Lieferscheine als Belege vorzulegen sind und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu verurteilen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer 1. auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 10.04.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 914 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm f\u00fcr die in Ziffer 1. bezeichneten und in der Zeit vom 13.06.1999 bis zum 09.05.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 10.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Betrag von 1.780,20 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2010 zu zahlen;<br \/>\nHilfsweise<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahre, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>den Changeur d\u2019Electrode \/ Elektrodenwechsler im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gem\u00e4\u00df nachstehenden Abbildungen anzubieten, zu vertreiben oder in den Verkehr zu bringen:<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, ihm f\u00fcr die Zeit ab 09.05.2004 schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber Zeitpunkte und Umfang von Verletzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer II. 1. und zwar unter Angabe von St\u00fcckzahlen soweit Einkaufs- und Verkaufspreisen jeder einzelnen erhaltenen beziehungsweise get\u00e4tigten Lieferung;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, ihm schriftlich Auskunft \u00fcber Namen und Anschrift ihrer Abnehmer von Elektrodenwechslern gem\u00e4\u00df Ziffer II. 1. zu erteilen;<\/p>\n<p>4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem infolge von Verletzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1\/1 in der Zeit ab dem 09.05.2004 entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, sie habe auf der Messe \u201eD\u201c weder den Prospekt nach Anlage K 3, noch den Elektrodenwechsler ausgestellt. Die technische Dokumentation sei ohnehin nie f\u00fcr Angebots- oder Werbezwecke verwendet worden. Tats\u00e4chlich seien weder w\u00e4hrend des Lizenzvertrages noch danach Elektrodenwechsler nach Deutschland verkauft worden. Die Aussage auf dem Werbeblatt beziehe sich vielmehr auf fr\u00fchere Verk\u00e4ufe des Kl\u00e4gers, der vor Abschluss des Lizenzvertrages Elektrodenwechsler des Typs B beziehungsweise C nach Deutschland geliefert habe. Der Kl\u00e4ger habe ihr \u2013 der Beklagten \u2013 gestattet, mit diesen Zahlen zu werben.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch. Bei den Nockenscheiben 3 und 4 (vgl. Explosionsansicht in der technischen Dokumentation der Anlage K 3) handele es sich nicht um Deckel. Vielmehr bezeichne die Dokumentation die Bauteile 7 und 12 als Deckel. Daher fehle es an einer einteiligen Ausf\u00fchrung von Nocken und Deckel.<\/p>\n<p>Weiterhin behauptet die Beklagte, ihr sei das Abmahnschreiben vom 13.04.2010 nicht zugegangen. Dieses weise im Anschriftenfeld die alte Adresse der Beklagten auf. Abgesehen davon ist die Beklagte der Ansicht, dass eine deutschsprachige Abmahnung nicht geeignet sei, einen Gegner, der wie die Beklagte und deren Mitarbeiter nicht des Deutschen m\u00e4chtig sei, von einem zu beanstandenden Verhalten angemessen in Kenntnis zu setzen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Hilfsantrages vertritt die Beklagte die Auffassung, f\u00fcr den erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz fehle es bereits an einer Angebotshandlung in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem sei sie zur weiteren Nutzung des Know How berechtigt gewesen. Es sei der Kl\u00e4ger gewesen, der den Lizenzvertrag gek\u00fcndigt habe. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation die Zahlungen einschr\u00e4nken m\u00fcssen. Von einer Provokation der K\u00fcndigung k\u00f6nne keine Rede sein. Weiterhin erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat erkl\u00e4rt, soweit sich die Beklagte auf Verj\u00e4hrung der wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcche berufe, mache er insoweit Anspr\u00fcche aus \u00a7 826 BGB aufgrund einer vors\u00e4tzlichen, sittenwidrigen Sch\u00e4digung geltend.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien in den wechselseitigen Schrifts\u00e4tzen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist hinsichtlich ihres Hauptantrages unbegr\u00fcndet. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Hauptantrag ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und von Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Ebenso wenig hat der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG beziehungsweise nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Vorrichtungen, die von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, in der Bundesrepublik Deutschland anbot oder vertrieb, geschweige denn herstellte.<\/p>\n<p>Ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG erfasst jeden Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Es gen\u00fcgt jede Art des Anbietens, so dass Dritte Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen, zum Beispiel Ausstellen der Ware im Schaufenster oder auf einer Verkaufsmesse, Anpreisung in der Werbung, Anzeigen, Vorf\u00fchrungen, Vorlage eines Musters oder Liefervorschlag (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn 52 m.w.N.). Unter dem Inverkehrbringen wird jede T\u00e4tigkeit verstanden, durch die der patentierte Gegenstand mit Willen des Ent\u00e4u\u00dfernden in die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsmacht eines Dritten gelangt, so dass dieser den Gegenstand benutzen kann (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn 61).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst behauptet, die Beklagte vertreibe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist der Ansicht, dies ergebe sich schon zwanglos aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Prospekt der Beklagten, auf dem es hei\u00dfe, dass 150 Elektrodenwechsler in Frankreich, Deutschland und Gro\u00dfbritannien zur Auslieferung gelangt seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die vom Kl\u00e4ger als Prospekt bezeichnete Anlage K 3 besteht aus einem franz\u00f6sischsprachigen Werbeblatt und einer ebenfalls franz\u00f6sischsprachige technischen Dokumentation f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Bei der Aussage (in deutscher \u00dcbersetzung) \u201eReferenzen: 150 Wechsler in Frankreich, Deutschland und Gro\u00dfbritannien\u201c handelt es sich um eine Werbeaussage, die nicht zwingend den Schluss zul\u00e4sst, dass die Beklagte 150 Elektrodenwechsler unter Verletzung des Klagepatents in Deutschland angeboten und in den Verkehr gebracht habe. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Parteien bis zum 07.05.2004 durch einen Lizenzvertrag verbunden waren und infolgedessen die Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger berechtigt war, Elektrodenwechsler in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern. Der Werbeaussage l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die vermeintlichen Lieferungen in einem Zeitraum nach Beendigung des Lizenzvertrages erfolgten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zwar behauptet, w\u00e4hrend der Laufzeit des Lizenzvertrages habe die Beklagte keine angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland geliefert. Daraus l\u00e4sst sich aber nicht herleiten, dass die Lieferungen nunmehr nach Beendigung des Lizenzvertrages erfolgt seien. Denn auch solche Lieferungen hat die Beklagte bestritten und zu der Werbeaussage vorgetragen, es handele sich dabei um Absatzzahlen des bau\u00e4hnlichen Elektrodenwechslers des Kl\u00e4gers aus der Zeit vor Abschluss des Lizenzvertrages, mit denen sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe werben d\u00fcrfen. Damit hat die Beklagte den Vortrag des Kl\u00e4gers erheblich bestritten. Der Kl\u00e4ger hat zwar dazu erkl\u00e4rt, er habe doppelt so viele Elektrodenwechsler verkauft. Aber konkrete Angebote und Lieferungen der Beklagten nach oder in Deutschland hat er damit nicht vorgetragen, was angesichts des streitigen Vortrags der Beklagten zu erwarten gewesen w\u00e4re. Ebenso wenig hat er f\u00fcr die Behauptung von Vertriebshandlungen in Deutschland Beweis angeboten.<\/p>\n<p>Der Beklagten kann der Kl\u00e4ger auch nicht mit Erfolg vorwerfen, sich der Lieferung patentgem\u00e4\u00dfer Elektrodenwechsler nach Deutschland zu ber\u00fchmen und damit eine Gefahr f\u00fcr weitere Lieferungen oder zumindest f\u00fcr eine erste Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland zu begr\u00fcnden. Dieser blo\u00dfen Werbeaussage lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr bevorstehende Lieferungen von Elektrodenwechslern in die Bundesrepublik Deutschland entnehmen. Aus der Aussage geht nicht hervor, ob die angesprochenen Lieferungen \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 noch vom Kl\u00e4ger vorgenommen worden waren, w\u00e4hrend der Wirksamkeit des Lizenzvertrages erfolgten oder nach der K\u00fcndigung des Lizenzvertrages. In den beiden erstgenannten F\u00e4llen war der Kl\u00e4ger beziehungsweise die Beklagte zu den Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Aus berechtigten Lieferungen kann jedoch ohne weitere Anhaltspunkte keine Besorgnis f\u00fcr weitere, nunmehr unberechtigte Lieferungen nach Ende des Lizenzvertrages begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat weiterhin behauptet, den als Anlage K 3 vorgelegten Prospekt habe die Beklagte auf der Messe \u201eD\u201c in E im September 2009 an interessierte Messebesucher verteilt, so auch an Herrn A.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSelbst wenn diese Behauptung \u2013 was die Aush\u00e4ndigung des Prospekts an Herrn A angeht \u2013 wahr sein sollte, kann gleichwohl nicht von einer Angebotshandlung in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der \u00dcbergabe des als Anlage K 3 vorgelegten Prospekts die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitgestellt werden sollte.<\/p>\n<p>Ausweislich des als Anlage K 11 vorgelegten Schreibens des Herrn A und der Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin war Herr A im Jahr 2009 auf der Suche nach neuen Entwicklungen und besuchte aus diesem Grund die Messe in E, um die Entwicklung beim Punktschwei\u00dfen zu beobachten. W\u00e4hrend seines Besuchs sollte er verschiedene Informationen sammeln, unter anderem \u00fcber Elektrodenwechsler der Unternehmen F, G, H und anderer. Am Stand der Firma F habe er die Information erhalten, dass auch die Beklagte Elektrodenwechsler herstelle. Er sei daher zum Stand der Beklagten gegangen, wo er mit einem Mitarbeiter der Beklagten verschiedene Themen zum Schwei\u00dfen diskutiert habe. Der Mitarbeiter der Beklagten habe gesagt, sie h\u00e4tten seit einigen Jahren Erfahrung mit Elektrodenwechslern aus Verk\u00e4ufen in Frankreich, Deutschland und Gro\u00dfbritannien. Aufgrund dieser Erfahrungen suchten sie nach M\u00e4rkten f\u00fcr Elektrodenwechsler innerhalb und au\u00dferhalb von Europa und gegenw\u00e4rtig in S\u00fcdamerika. Da Herr A Ende November 2009 wieder nach Europa kommen sollte, habe der Mitarbeiter der Beklagten gesagt, er k\u00f6nnte daran interessiert sein, Verk\u00e4ufe von Elektrodenwechslern in andere L\u00e4nder au\u00dferhalb Europas zu entwickeln. Wegen Patentproblemen sei der Elektrodenwechsler auf der Messe nicht gezeigt worden, h\u00e4tte aber in der Betriebsst\u00e4tte der Beklagten (in Frankreich) besichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Weder aus dem Schreiben des Herrn A, noch aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin geht hervor, dass es Herrn A beim Besuch der Messe in E um den Erwerb \u2013 sprich: der \u00dcberlassung \u2013 eines Elektrodenwechslers der Beklagten ging. Aus der Darstellung des Gespr\u00e4chs mit dem Mitarbeiter der Beklagten l\u00e4sst sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Beklagte davon ausging, dass Herr A beziehungsweise sein Arbeitgeber, die I Inc. J Division Interesse am Erwerb von Elektrodenwechslern hatte \u2013 sei es auf der Messe oder in der Zeit danach. Herr A wollte sich \u00fcber neue Entwicklungen beim Punktschwei\u00dfen informieren und entsprechende Informationen sammeln. Gegenstand des Gespr\u00e4chs mit dem Mitarbeiter der Beklagten war die Erfahrung der Beklagten bei Schwei\u00dfmaschinen und Elektrodenwechslern und die Entwicklung neuer M\u00e4rkte und von Verk\u00e4ufen in und au\u00dferhalb Europas. Welche Rolle Herr A beziehungsweise I Inc. J Division dabei spielen sollte, ist unklar. Jedenfalls deutet das Gespr\u00e4ch von Herrn A mit dem Mitarbeiter der Beklagten nicht darauf hin, dass Herr A mit einer f\u00fcr den Mitarbeiter der Beklagten erkennbaren Erwerbsabsicht an den Stand der Beklagten herantrat, sondern dass es um die Erschlie\u00dfung von M\u00e4rkten und Absatzm\u00f6glichkeiten ging. Es ist daher ebenso m\u00f6glich, dass Herr A und die Beklagte eine Zusammenarbeit bei der Vermarktung von Elektrodenwechslern in und au\u00dferhalb Europas ins Auge fassen wollten, so dass die \u00dcbergabe des Prospekts lediglich der technischen Information und Vorbereitung f\u00fcr eine Zusammenarbeit dienen sollte, um die Elektrodenwechsler Dritten in und au\u00dferhalb Europas anbieten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zwar umfasst der Begriff des \u201eAnbietens\u201d im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u2013 hier der Ver\u00e4u\u00dferung an Dritte durch die Beklagte und\/oder I Inc. J Division \u2013 \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass der angeblich Herrn A \u00fcberreichte Prospekt nicht nur als Information f\u00fcr Herrn A, sondern auch als Werbematerial gegen\u00fcber interessierten Dritten dienen sollte. Zudem ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass solche Angebotshandlungen, die durch die vermeintliche \u00dcbergabe des Prospekts an Herrrn A h\u00e4tten vorbereitet werden k\u00f6nnen, im Inland stattfanden oder h\u00e4tten stattfinden sollen. Entscheidend ist aber, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellt (BGH GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich auch dem Gespr\u00e4ch zwischen Herrn A und dem Mitarbeiter der Beklagten auf der Messe in E keine Angebotshandlung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG entnehmen. Auch wenn die Beklagte ihre Absicht ausdr\u00fcckte, sich M\u00e4rkte f\u00fcr Elektrodenwechsler innerhalb und au\u00dferhalb Europas zu erschlie\u00dfen, handelt es sich lediglich um eine Aussage zur Unternehmensstrategie, nicht aber um ein Angebot im patentrechtlichen Sinne. Gleiches gilt f\u00fcr die anschlie\u00dfende \u00c4u\u00dferung, er \u2013 der Mitarbeiter der Beklagten \u2013 k\u00f6nnte daran interessiert sein, Verk\u00e4ufe von Elektrodenwechslern in andere L\u00e4nder au\u00dferhalb Europas zu entwickeln. Ebenso stellt die Aussage, Erfahrung mit Elektrodenwechslern aufgrund von Verk\u00e4ufen in Frankreich, Deutschland und Gro\u00dfbritannien zu haben, lediglich eine allgemeine Anpreisung des Unternehmens dar, sagt aber nichts \u00fcber den (fr\u00fcheren) Vertrieb von patentgesch\u00fctzten Elektrodenwechslern in der Bundesrepublik Deutschland aus, zumal unklar ist, ob sich diese Verk\u00e4ufe nicht auf die Zeit w\u00e4hrend des Lizenzvertrages oder durch den Kl\u00e4ger vor Abschluss des Lizenzvertrages beziehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDen Vortrag des Kl\u00e4gers, der als Anlage K 3 vorgelegte Prospekt sei interessierten Messebesuchern ausgeh\u00e4ndigt worden, hat die Beklagte bestritten. Der Kl\u00e4ger hat seinen Vortrag nur dahingehend konkretisiert, dass Herrn A ein solcher Prospekt ausgeh\u00e4ndigt worden sei. Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen kann aber die behauptete Abgabe des Prospekts an Herrn A nicht als Angebotshandlung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG verstanden werden. Weitere konkrete Angebotshandlungen hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt. Vielmehr hat er auf konkrete Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, dass aufgrund der Abgabe des Prospekts an Herrn A angenommen werden k\u00f6nne, dass der Prospekt auch anderen Messebesuchern ausgeh\u00e4ndigt worden sei. Damit gen\u00fcgt dieser Vortrag im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten nicht den Anforderungen an einen schl\u00fcssigen Sachvortrag, weil er lediglich auf einer Vermutung des Kl\u00e4gers basiert. Daher ist auch der als Zeuge benannte Herr A zu diesen Umst\u00e4nden nicht zu befragen. Das Beweisangebot auf Seite 16 der Klageschrift kann nur dahin verstanden werden, dass Herr A als Zeuge nur f\u00fcr die Behauptung benannt ist, dass ihm selbst der Prospekt ausgeh\u00e4ndigt worden sei.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nF\u00fcr ein Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat ihre Betriebsst\u00e4tte in Frankreich.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer neue Vortrag des Kl\u00e4gers in den nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen vom 17.10.2011 und 26.10.2011 rechtfertigt nicht die Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung. Die als Anlagen K 26 und K 27 vorgelegten Schreiben geben zu der Annahme Anlass, dass die Beklagte mit VW \u00fcber ein Angebot f\u00fcr Lieferungen von Elektrodenwechslern nach Brasilien verhandelte. Inwiefern tats\u00e4chlich konkrete Angebotshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland stattfanden, ist nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist \u00fcber den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 9 S. 1 UWG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB beziehungsweise \u00a7 826 BGB.<\/p>\n<p>Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche kann der Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg auf \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 9 UWG st\u00fctzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten hat. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im vorhergehenden Abschnitt Bezug genommen. Gleiches gilt f\u00fcr Anspr\u00fcche wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung aus \u00a7 826 BGB. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Sch\u00e4digungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte oder der Handlungserfolg beziehungsweise der Schaden hier eintrat.<\/p>\n<p>Ob Anspr\u00fcche aufgrund von unlauterem oder sittenwidrigem Verhalten nach anderen Rechtsordnungen, insbesondere nach franz\u00f6sischem Recht bestehen, war von der Kammer nicht zu pr\u00fcfen. Der Kl\u00e4ger hat seinen Hilfsantrag ausdr\u00fccklich auf \u00a7 4 Nr. 9 UWG gest\u00fctzt, dessen Anwendungsbereich auf die Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkt ist. Entsprechend ist der Hilfsantrag (etwa mit der Androhung von Zwangsmitteln) im Hinblick auf das deutsche (Zwangsvollstreckungs-)Recht formuliert. Ebenso ist die Beklagte in ihrer Duplik davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger die wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcche allein auf Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland st\u00fctzen wolle, und hat darauf ausdr\u00fccklich hingewiesen. Dem ist der Kl\u00e4ger nicht weiter entgegengetreten. Er hat lediglich im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Einrede der Verj\u00e4hrung erkl\u00e4rt, den aus der identischen Nutzung seiner Vorlagen hergeleiteten Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht nunmehr auch aus \u00a7 826 BGB herleiten zu wollen. An dem zugrunde liegenden Klagegrund hat sich insofern nichts ge\u00e4ndert, andernfalls l\u00e4ge auch eine unzul\u00e4ssige alternative Klageh\u00e4ufung vor.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Gesamtstreitwert: 250.000,00 EUR<br \/>\nDavon entfallen auf den<br \/>\nHauptantrag: 200.000,00 EUR<br \/>\nHilfsantrag (\u00a7 45 Abs. 1 GKG): 50.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1736 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. November 2011, Az. 4a O 149\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,2],"tags":[],"class_list":["post-1451","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1451","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1451"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1451\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1452,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1451\/revisions\/1452"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1451"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1451"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1451"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}