{"id":1447,"date":"2011-03-10T17:00:24","date_gmt":"2011-03-10T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1447"},"modified":"2016-04-22T08:05:17","modified_gmt":"2016-04-22T08:05:17","slug":"4a-o-14810-fahrgastsitz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1447","title":{"rendered":"4a O 148\/10 &#8211; Fahrgastsitz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1600<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 10. M\u00e4rz 2011, Az. 4a O 148\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 12.500,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Der Beklagte zu 2) tr\u00e4gt seine au\u00dfergerichtlichen Kosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu \u00bc. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu \u00be.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 50.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin \u2013 ein Zulieferunternehmen der Produktion von Verkehrsmitteln f\u00fcr den Personennahverkehr &#8211; ist Inhaberin des Patents DE 197 58 XXX (im Folgenden: Klagepatent), welches am 15. Oktober 1997 angemeldet wurde. Die Bekanntmachung erfolgte am 22. April 1999. Die Patenterteilung wurde am 11. September 2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen Fahrgastsitz f\u00fcr ein Personennahverkehrsmittel.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eFahrgastsitz f\u00fcr ein Personennahverkehrsmittel mit einem eine R\u00fcckenschale und eine Sitzschale aufweisendem Mittelabschnitt und jeweils an den Seiten des Mittelabschnitts angeordneten Tragholmen, wobei die Tragholme und der Mittelabschnitt einst\u00fcckig gegossen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Tragholme (5, 6) in ihrem Querschnitt ann\u00e4hernd C-f\u00f6rmig ausgebildet und jeweils mit mehreren parallel in L\u00e4ngsrichtung des Tragholms (5, 6) angeordneten Rippen (7) versehen sind, wobei sich in Richtung einer Polsterung (20, 21) Zwischenr\u00e4ume zwischen den Rippen (7) befinden\u201c<\/p>\n<p>Diese Sitze werden unter der Bezeichnung \u201eC\u201c von der Kl\u00e4gerin vertrieben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Januar 2008 gegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Am 12. April 2004 unterzeichnete der Beklagte zu 2. sowohl f\u00fcr die Beklagte zu 1. als auch im eigenen Namen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung, in der die Beklagten sich bei Meidung einer Vertragsstrafe verpflichteten keine Fahrgastsitze, die dem Klagepatent entsprechen, herzustellen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Die H\u00f6he der Vertragsstrafe wurde in das im Streifall durch ein Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfende Ermessen der Kl\u00e4gerin gestellt.<\/p>\n<p>Die A GmbH erkannte eine Patentverletzung durch die Einfuhr mit dem Klagepatent baugleicher Sitze und Lieferung an die B GmbH in dem Verfahren vor dieser Kammer (AZ: 4a O 257\/09) an. Sie gab an, dass die Sitze von der Beklagten zu 1. stammten.<\/p>\n<p>Am 23. April 2010 gab der Beklagte zu 2. f\u00fcr die Beklagte zu 1. ein Paket in K\u00f6ln auf, welches an die C GmbH in D\/E gerichtet war. Das Paket stammte von A Niederlande.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 forderte die Kl\u00e4gerin aufgrund des Pakets mit vermeintlich patentverletzenden Sitzschalen die Beklagte zu 1. auf, eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 50.000,00 \u20ac zu zahlen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte zu 1. nicht nach.<\/p>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts K\u00f6ln vom 22. November 2010 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass in dem Paket sich wesentliche Bestandteile f\u00fcr die Sitze befunden h\u00e4tten, die unter den Schutzbereich des Klagepatents fielen, was von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird. Dabei habe es sich um Austauschsitze f\u00fcr besch\u00e4digte Sitze aus der Lieferung A Deutschland an die B GmbH gehandelt. Der Beklagte zu 2. habe in voller Kenntnis des Inhalts des Pakets dieses an die C GmbH versendet. Der Beklagte zu 2. habe die fehlerhaften Sitzschalen bei der C GmbH \u00fcberpr\u00fcft und die Sendung neuer Sitzschalen zugesichert. Dies ergebe sich aus zwei E-Mails. Mit der Mail vom 27. Januar 2010 habe der Beklagte zu 2. die Lieferung neuer Sitzschalen der C GmbH in Aussicht gestellt. Am 23. April 2010 habe der Beklagte zu 2. den Versand per E-Mail best\u00e4tigt. Sie ist daher der Ansicht, dass die Paketversendung in voller Verletzungsabsicht geschehen sei, was eine hohe Vertragsstrafe rechtfertige.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu 1. und den Beklagten zu 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 50.000,00 \u20ac nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz sei dem 24. Juni 2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2. beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2. behauptet, dass er das Paket ohne Kenntnis des Inhalts lediglich weitergeleitet habe. Er habe R\u00fcckenpolster in dem Paket vermutet. Es habe urspr\u00fcnglich aus der T\u00fcrkei gestammt. Es habe sich daher allenfalls um ein Versehen gehandelt. Die Beklagte zu 1. habe die Sitzschalen, die Gegenstand des oben genannten Verfahrens waren, zu einem St\u00fcckpreis von 15,50 \u20ac abgegeben. Gem\u00e4\u00df der Gr\u00f6\u00dfe des Pakets h\u00e4tten allenfalls vier Sitzschalen in dem Paket sein k\u00f6nnen, sodass der Verletzungsumfang sehr gering sei. Ein Treffen in den R\u00e4umlichkeiten der C GmbH habe es nur am 26. Januar 2010 gegeben. Zu dem Zeitpunkt h\u00e4tten die Beklagten noch keine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) nach \u00a7 240 Abs. 1 ZPO aufgrund des er\u00f6ffneten Insolvenzvertrages unterbrochen. Dies ber\u00fchrt aber die Klage gegen den Beklagten zu 2. nicht. Bei der einfachen Streitgenossenschaft tritt die Unterbrechung nur hinsichtlich desjenigen Beteiligten ein, gegen den das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist (Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 240, Rn. 7).<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Auch ein Teil-Urteil gegen einen einfachen Streitgenossen, das den Rechtsstreit gegen diesen beendet, ist zul\u00e4ssig (BGHZ 148, 214 (216); BGH, NJW 2007, 157; Z\u00f6ller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 301, Rn. 4).<\/p>\n<p>Die Klage ist aber nur im tenorierten Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 12.500,00 \u20ac aus der Verpflichtungserkl\u00e4rung gegen den Beklagten zu 2.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2. hat aufgrund eines schuldhaften Versto\u00dfes gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung eine Vertragsstrafe verwirkt.<br \/>\nDer Beklagte zu 2. hat sich wirksam zum Unterlassen der Verletzung des Klagepatents und der Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet.<br \/>\nEine Zuwiderhandlung liegt hier in der Weiterleitung des Pakets vor. In dem Paket befanden sich patentverletzende Sitzschalen, wobei das diesbez\u00fcgliche Bestreiten mit Nichtwissen des Beklagten zu 2) ins Leere geht. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2. in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen den patentverletzenden Inhalt des Pakets bestritten hat. Der Beklagte kann nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nur mit Nichtwissen bestreiten, wenn er tats\u00e4chlich keine Kenntnis hat, d.h. der Vorgang sich au\u00dferhalb seiner Wahrnehmung abgespielt hat. (Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 139, Rn. 13). Zumindest im Hinblick auf die E-Mail vom 23. April 2010 (Anlage K 9), hat hier die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass der Beklagte zu 2. wusste, dass sich in dem Paket Sitzschalen befunden haben. Mit der E-Mail hat der Beklagte zu 2. den Inhalt des Pakets an die C GmbH best\u00e4tigt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2. Kenntnis hatte, sodass das Bestreiten mit Nichtwissen wie Nichtbestreiten zu werten ist (Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 139, Rn. 13).<br \/>\nDer Beklagte zu 2. handelte auch schuldhaft. Liegt eine Zuwiderhandlung vor, wird das Verschulden vermutet. Er muss sich exkulpieren (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 12, Rn. 1.152). Aufgrund der E-Mail vom 23. April 2010 ist hier davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2. den patentverletzenden Inhalt des Paketes kannte. Dem ist er nicht hinreichend entgegengetreten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er dachte, dass das Paket R\u00fcckenpolster zum Inhalt gehabt habe. In der E-Mail hat er ausdr\u00fccklich den Versand von Sitzschalen best\u00e4tigt. Er handelte daher in voller Kenntnis des Inhalts des Pakets und damit vors\u00e4tzlich.<\/p>\n<p>Mit der Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 50.000,00 \u20ac hat die Kl\u00e4gerin ihr Ermessen fehlerhaft ausge\u00fcbt, da eine Vertragsstrafe in dieser H\u00f6he unter Abw\u00e4gung aller relevanten Umst\u00e4nde \u00fcbersetzt erscheint. Vielmehr ist ein Betrag von 12.500,00 \u20ac angemessen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Vertragsstrafe h\u00e4ngt von der Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens ab, vom Umsatz und m\u00f6glichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausma\u00df der Zuwiderhandlung, von deren Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger, vom Verschulden des Verletzers, von dessen Interesse an gleichartigen Begehungshandlungen, aber auch von dem im Zusammenhang mit dem Versto\u00df auch nachtr\u00e4glich gezeigten Verhalten des Verletzers (BGH, GRUR 1983, 127 (129) \u2013Vertragsstrafeversprechen; BGH, GRUR 1994, 146 (148) \u2013 Vertragsstrafebemessung; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 12, Rn. 1.139). Um als Druckmittel zu wirken, muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass ein Versto\u00df sich f\u00fcr den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 12, Rn. 1.139).<br \/>\nVor diesem Hintergrund erscheint hier der obige Betrag angemessen, aber auch ausreichend, um den Beklagten zu 2. von zuk\u00fcnftigen Verletzungen abzuhalten.<\/p>\n<p>Zugunsten des Beklagten zu 2. ist anzuf\u00fchren, dass hier ein einmaliger Versto\u00df gegen die Unterlassungsverpflichtung bekannt geworden ist. Zudem ist ihm auch nur eine untergeordnete Beteiligung an der Verletzung zuzuordnen. Sein Handlungsbeitrag ersch\u00f6pft sich in dem Weiterleiten des Pakets mit dem patentverletzenden Inhalt an die C GmbH in D\/E von der A Niederlande. Ferner ist der Kl\u00e4gerin nur ein geringer Schaden entstanden. In dem Paket befand sich nur eine kleine St\u00fcckzahl von f\u00fcnf Sitzschalen, die als Ersatz f\u00fcr besch\u00e4digte bzw. fehlerhafte Sitzschalen geliefert wurden. Der Gesamtwert betrug gem\u00e4\u00df den unwidersprochenen Angaben des Beklagten zu 2. insgesamt 62,00 \u20ac. Bei der Beklagten zu 1., dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2. ist, handelt es sich um ein kleines Unternehmen, welches inzwischen Insolvenz angemeldet hat.<\/p>\n<p>Gegen den Beklagten zu 2. f\u00e4llt ins Gewicht, dass er, wie bereits dargestellt, vors\u00e4tzlich gehandelt hat. Angesichts der E-Mail vom 23. April 2010 ist davon auszugehen, dass er wusste, dass sich in dem Paket die fraglichen Sitzschalen befunden haben. Zudem fand die Handlung nur wenige Tage nach der Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung statt, sodass er in voller Kenntnis der Vertragspflichtverletzung gehandelt hat und ihm bewusst war, dass der Kl\u00e4gerin die Verteidigung ihrer Schutzrechte wichtig ist. Er hat sich somit bewusst \u00fcber die vertragliche Vereinbarung hinweggesetzt. Dies gilt umso mehr, als dass der Beklagte zu 2. urspr\u00fcnglich bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt war. Zwar ist die Beklagte zu 1. inzwischen insolvent. Dies f\u00fchrt aber nicht dazu, dass nicht auch weiterhin die Gefahr besteht, dass der Beklagte zu 2. in Zukunft gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung versto\u00dfen kann und damit das Klagepatent verletzt.<\/p>\n<p>Die oben genannte Summe erscheint dennoch als ausreichendes Druckmittel, um weitere Verletzungshandlungen zu verhindern. Gleichzeitig erf\u00fcllt sie den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe. Hier gilt zu ber\u00fccksichtigen, dass angesichts des geringen Schadens, der der Kl\u00e4gerin entstanden ist, die Vertragsstrafe nur zu einem minimalen Anteil auch den Schaden ersetzt, sondern sich in der Sanktions- und Verh\u00fctungsfunktion weitgehend ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Zu ber\u00fccksichtigen ist aber, dass die Kl\u00e4gerin nur einen Anspruch auf Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hat. Der erh\u00f6hte Zinsanspruch nach \u00a7 288 Abs. 2 BGB kommt nur bei Entgeltforderungen in Betracht, mithin Zahlungen als Gegenleistung f\u00fcr die Lieferung von G\u00fctern oder die Erbringung von Dienstleistungen. Vertragsstrafen geh\u00f6ren nicht dazu (Palandt-Gr\u00fcneberg, BGB, 70. Auflage, \u00a7 286, Rn. 27). Auch kann die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2. erst Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit, mithin dem 24. Juli 2010, geltend machen. Die Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe mit der verzugsbegr\u00fcndenden Fristsetzung war lediglich an die Beklagte zu 1. gerichtet.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Eine Teilkostenentscheidung ist zul\u00e4ssig, wenn wie hier das Teil-Urteil den Rechtsstreit hinsichtlich eines einfachen Streitgenossen beendet (BGH, NJW-RR 2001, 642; Z\u00f6ller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 301, Rn. 4, 11).<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1600 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 10. 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