{"id":1445,"date":"2011-10-06T17:00:10","date_gmt":"2011-10-06T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1445"},"modified":"2016-04-22T08:03:20","modified_gmt":"2016-04-22T08:03:20","slug":"4a-o-14710-dichtungsring","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1445","title":{"rendered":"4a O 147\/10 &#8211; Dichtungsring"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1747<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Oktober 2011, Az. 4a O 147\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dichtungsringe aus einem Gummi-Hohlkammerprofil, wobei zwei Stirnseiten des Profils miteinander verbunden sind, und mit einer schlauchartigen Auskleidung der Innenwandung, wobei die Auskleidung die Sto\u00dfstelle der Stirnenden beidseitig gro\u00dffl\u00e4chig \u00fcberlappt und mit der Innenwand verbunden ist, beispielsweise durch Vulkanisation, gekennzeichnet durch eine Anordnung der schlauchartigen Auskleidung an der Innenwandung des Hohlprofils derart, dass sie den lichten Querschnitt des Profils verringert,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.03.1994 begangen haben, und zwar insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter gelangten und befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 42 30 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeug-nisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszu-geben.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 10.03.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.012,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins-satz seit dem 26.07.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist in Bezug auf Ziffern I. 1., II., III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR, in Bezug auf Ziffer I. 2. gegen jeden Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils 100.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 42 30 XXX C1. (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 15.09.1992 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 10.02.1994. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 04.02.2011 hat die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eDichtungsring aus einem Gummi-Hohlkammerprofil und Verfahren zu seiner Herstellung\u201c. Sein hier ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 3 lautet:<\/p>\n<p>\u201eDichtungsring aus einem Gummi-Hohlkammerprofil, wobei zwei Stirnseiten des Profils miteinander verbunden sind, und mit einer schlauchartigen Auskleidung der Innenwandung, wobei die Auskleidung die Sto\u00dfstelle der Stirnenden beidseitig gro\u00dffl\u00e4chig \u00fcberlappt und mit der Innenwand verbunden ist, beispielsweise durch Vulkanisation, gekennzeichnet durch eine Anordnung der schlauchartige(n) Auskleidung an der Innenwandung des Hohlprofils (1) derart, dass sie den lichten Querschnitt des Profils verringert.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen nach der Beschreibung des Klagepatents ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtungsrings. Bei Figur 1 handelt es sich um einen Querschnitt durch ein Hohlkammerprofil zur Herstellung eines Dichtungsrings. In Figur 2 ist der Bereich der Sto\u00dffuge eines Dichtungsrings, bevor die beiden Enden miteinander verbunden sind, dargestellt. Figur 3 zeigt den Bereich der Sto\u00dffuge entsprechend Figur 2, wobei die beiden Enden miteinander verbunden sind.<br \/>\nDie Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellt her und vertreibt unter anderem auf der Internetseite <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a> in der Bundesrepublik Deutschland Dichtungsringe aus einem Gummi-Hohlkammerprofil, die in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen, als Einzelanfertigungen nach Sonderma\u00dfen oder Fertigware hergestellt und angeboten werden und die folgende Gestaltung aufweisen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<br \/>\nAuf der Internetseite <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a> ist zudem der aktuelle Produktkatalog 2009\/2010 der Beklagten zu 1) abrufbar. Die Firma D GmbH &amp; Co. KG in E, die unter anderem Nassabfall-Entsorgungsfahrzeuge herstellt, ist eine Kundin der Beklagten zu 1). In diesem Zusammenhang bestellte sie bei der Beklagten zu 1) im Jahr 2009 unter anderem einen Dichtungsring mit der Typenbe-zeichnung \u201eGummi-Hohlkammerdichtung NW 1800, Profil 128 x 80 mm\u201c aus dem Material NBR. Die Beklagte zu 1) lieferte Mitte 2009 einen solchen Dichtungsring an die Firma M\u00fcller, die diesen Dichtungsring im Dezember 2009 an die Kl\u00e4gerin sandte.<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der durch Patentanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie mahnte die Beklagte zu 1) deshalb, nachdem die Beklagte zu 1) auf eine Berechtigungsanfrage hin eine Verletzung des Klagepatents in Abrede und dessen Rechtsbestand in Frage gestellt hatte, mit Schreiben vom 28.12.2009 im Ergebnis erfolglos ab.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt daher mit der den Beklagten am 26.07.2010 zu-gestellten Klage, nachdem sie den auf Rechnungslegung gerichteten Antrag in Bezug auf die Herstellungsmengen und -zeiten zur\u00fcckgenommen und die hinsichtlich der au\u00dfergerichtlichen Kosten geltend gemachten Zinsen auf 5 Prozentpunkte \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz reduziert hat, zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den als \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antrag formulierten und auf eine Kombination der Anspr\u00fcche 3 und 4 des Klagepatents gest\u00fctzten Hilfsantrag wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent DE 42 30 XXX erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Zudem hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 04.02.2011 Widerklage erhoben mit dem Antrag,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 6.012,- EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Widerklage macht die Beklagte zu 1) Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung durch das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 28.12.2009 geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten bezeichne der Begriff \u201eschlauchartige Auskleidung\u201c nichts anderes als die Verbindungsmasse selbst, die unmittelbar mit der in den Spalt eingebrachten Vulkanisationsmasse in Verbindung trete und die \u2013 mit jener eine Einheit bildend \u2013 insgesamt das Hohlprofil abdichte, nicht aber einen von der Innenwandung letztlich separat vorliegenden \u201einneren\u201c Schlauch. Mit der Terminologie \u201eschlauchartige Auskleidung\u201c sei daher nicht ein separates \u201eBauteil\u201c, sondern eine \u201eAuskleidung\u201c, n\u00e4mlich eine Schicht, welche unmittelbar mit der Innenwandung Verbindung finde, gemeint. Sie meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache daher von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die durch die Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Fotos w\u00fcrden lediglich einen im Inneren des Dichtungsrings liegenden \u201eSchlauch\u201c zeigen. \u00dcber die Verteilung der Vulkanisationsmasse und dar\u00fcber, wie diese in der Innenwandung verteilt sei, lasse sich diesen Fotos demgegen\u00fcber nichts entnehmen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, da dessen technische Lehre bereits durch die US 4,257,630 sowie durch die US 4,331,833 neuheitssch\u00e4dlich, zumindest jedoch naheliegend vorweggenommen werde. Dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte zu 1) selbst in den Jahren 1981 bis 1985 patentgem\u00e4\u00dfe Dichtungsringe erworben und ihrerseits an Kunden verkauft. Lieferantin und Herstellerin dieser Dichtungsringe sei die Firma F in Hamburg gewesen. Diese habe Hohlprofile zur Abdichtung von Kanalreinigungsfahrzeugen mit einem Durchmesser von 1,40 m bis 2,00 m geliefert, deren Sto\u00dfstelle mit einem innenliegenden St\u00fctzprofil gehalten werde, welches eine L\u00e4nge von ungef\u00e4hr 10 cm gehabt habe und die die Sto\u00dfstelle gro\u00dffl\u00e4chig \u00fcberlappe. Das St\u00fctzprofil sei an die Innenwand durchg\u00e4ngig anvulkanisiert worden und habe den lichten Querschnitt des Profils auch verringert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die als Anlage B 4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Widerklage ist zwar zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft unter anderem einen Dichtungsring<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sei aus der DE 37 35 730 C2 ein Dichtungsring bekannt, bei dem die Kanten der aneinander ansto\u00dfenden Stirnenden abgeschr\u00e4gt seien. Bei der F\u00fcllung der Sto\u00dffuge mit Vulkanisationsmasse werde nicht nur der eigentliche Spalt zwischen den Stirnenden gef\u00fcllt, sondern auch keilf\u00f6rmige Bereiche, die sich am Ende des Spaltes zur Innenseite und zur Au\u00dfenseite des Hohlprofils ergeben.<\/p>\n<p>Auf diese Weise werde eine Vulkanisationsfl\u00e4che geschaffen, die nicht auf die einander zugewandten Stirnfl\u00e4chen beschr\u00e4nkt sei, so dass durch diese vergr\u00f6\u00dferte Vulkanisationsfl\u00e4che die Verbindung zwischen den beiden Hohlprofilenden besonders belastbar sei.<\/p>\n<p>Bei dem bekannten Verfahren w\u00fcrden zun\u00e4chst die Enden des Hohlprofils einander angen\u00e4hert und anschlie\u00dfend die Sto\u00dffuge mit Vulka-nisationsmasse ausgef\u00fcllt. Dabei sei daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass auch die Hohlr\u00e4ume im Bereich der abgeschr\u00e4gten Kanten ausreichend mit Vulkanisationsmasse gef\u00fcllt w\u00fcrden. Sollte dies in nicht ausreichendem Ma\u00dfe geschehen, so k\u00f6nne es zur Bildung von Hohlr\u00e4umen kommen, so dass die erw\u00fcnschte verbesserte Haltbarkeit nicht erzielt werde.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei aus der DE-OS 23 04 171 bekannt, einen Kern im Bereich der Sto\u00dffuge zweier zu verbindender Hohlprofilabschnitte einzubringen. Dieser Stand der Technik schlage jedoch vor, anschlie\u00dfend das Profil aufzuschneiden und den Kern durch die Schnitt\u00f6ffnung aus dem Profil herauszubringen und schlie\u00dflich die Schnitt\u00f6ffnung durch eine nachfolgende, also zweite Vulkanisation zu verschlie\u00dfen. Daran kritisiert das Klagepatent, dass dieses Verfahren sehr aufwendig und nicht f\u00fcr alle Anwendungsgebiete erforderlich sei.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber stelle das Verfahren gem\u00e4\u00df der genannten DE 37 35 730 C2 eine erhebliche Zeitersparnis und Vereinfachung des Verfahrens dar. Notwendiger Verfahrensschritt beim bekannten Verfahren sei jedoch, dass die Kanten der Stirnenden abgeschr\u00e4gt w\u00fcrden, um entsprechend verrundete oder keilf\u00f6rmig ausgebildete Hohlr\u00e4ume zur Aufnahme der zus\u00e4tzlichen Vulkanisationsmasse zu schaffen. Diese Arbeiten m\u00fcssten von Hand ausgef\u00fchrt werden und seien dementsprechend aufwendig und kostenintensiv, wobei sich diese Nachteile unmittelbar auf die erzeugten Dichtungsringe niederschlagen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, das gattungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren dahingehend zu verbessern, dass eine Vergr\u00f6\u00dferung der Vulkanisationsfl\u00e4che auf einfache Weise erzielt wird, wobei der Produktionsablauf m\u00f6glichst einfach gehalten und der Anteil an Handarbeit verringert wird, und wobei dennoch eine sichere Einbringung der Vulkanisationsmasse in das Innere des Hohlprofils gew\u00e4hrleistet wird. Weiterhin soll ein Dichtungsring nach dem Oberbegriff des Anspruchs 3 geschaffen werden, bei dem eine besonders gute Dichtigkeit im Bereich der Nahtstelle sichergestellt ist, und der auch bei Verwendung schlecht vulkanisierbarer Gummiqualit\u00e4ten zuverl\u00e4ssig und hinreichend belastbar dicht ist.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach dem hier ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 3 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Dichtungsring aus einem Gummi-Hohlkammerprofil, wobei die zwei Stirnseiten des Profils miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>2. Der Dichtungsring weist eine schlauchartige Auskleidung der Innenwandung auf,<\/p>\n<p>2.1. wobei die Auskleidung die Sto\u00dfstelle der Stirnenden beidseitig gro\u00dffl\u00e4chig \u00fcberlappt und<\/p>\n<p>2.2. die Auskleidung mit der Innenwand verbunden ist, bei-spielsweise durch Vulkanisation.<\/p>\n<p>3. Die schlauchartige Auskleidung ist in der Innenwandung des Hohlprofils (1) derart angeordnet, dass die schlauchartige Auskleidung den lichten Querschnitt des Profils verringert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach dem Kern der Erfindung weist der Dichtungsring somit eine den lichten Querschnitt des Profils verringernde, schlauchartige Auskleidung der Innenwandung auf, welche die Sto\u00dfstelle der Stirnenden gro\u00dffl\u00e4chig \u00fcberlappt und mit der Innenwand, beispielsweise durch Vulkanisation, verbunden ist.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnimmt, kann erfindungsgem\u00e4\u00df im Inneren des Hohlprofils eine schlauch- oder folienartig ausgebildete Schicht einer Vulkanisationsmasse vorgesehen werden, die durch ein Tr\u00e4gerelement getragen und gest\u00fctzt wird. Das Tr\u00e4gerelement stellt dabei sicher, dass die Vulkanisationsmasse innen an dem Hohlprofil so anliegt, dass bei entsprechender Druck- und Temperaturbeaufschlagung eine Vulkanisation dieser Masse mit der Innenwand des Hohlprofils erzielt wird, so dass ein gro\u00dffl\u00e4chig um die Sto\u00dffuge herum angeordneter Bereich von Innen durch die Vulkanisationsmasse abgedeckt und abgedichtet wird (vgl. Anlage K 2, Sp. 2, Z. 1 \u2013 12). Durch die Anordnung einer Folie oder eines Schlauches im Inneren des Hohlprofils soll dabei sichergestellt werden, dass in einem gro-ben Bereich um die Sto\u00dffuge herum eine Vulkanisation von Zusatzmaterial erfolgt, so dass die gew\u00fcnschten Festigkeits- und Dichtigkeitseigenschaften gesichert sind (vgl. Anlage K 2, Sp. 2, Z. 21 \u2013 26).<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist somit klar, dass auf der Innenseite des Hohlprofils eine aus einer Vulkanisationsmasse bestehende Schicht angeordnet sein kann (vgl. auch Anlage K 2, Sp. 47 \u2013 58). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die technische Lehre des Klagepatents auf die Anbringung einer Vulkanisationsmasse beschr\u00e4nkt w\u00e4re. F\u00fcr eine derartige einschr\u00e4nkende Auslegung bietet der f\u00fcr die Reichweite des Schutzbereichs allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 3 keinen Ankn\u00fcpfungspunkt. Vielmehr reicht es nach der Formulierung des Patentanspruchs, dass der Dichtungsring an der Innenwandung eine die Sto\u00dfstelle gro\u00dffl\u00e4chig \u00fcberlappende, schlauchartige Auskleidung aufweist. Da die schlauchartige Auskleidung zugleich nach Merkmal 2.2. lediglich mit der Innenwand verbunden sein muss, ohne dass Patentanspruch 3 \u00fcber die beispielhaft aufgez\u00e4hlte Vulkanisation hinaus eine bestimmte Art der Verbindung vorgibt, ist dem Fachmann somit klar, dass es sich nach Patentanspruch 3 bei der Auskleidung nicht zwingend um Vulka-nisationsmasse handeln muss.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann in der Beschreibung des Klagepatents. Danach ist bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtungsring gerade das Prinzip eines schlauchlosen Dichtungsrings mit dem Prinzip eines Schlauchs im Dichtungsring kombiniert (vgl. Anlage K 2, Sp. 4, Z. 37 \u2013 42). W\u00e4hrend der Dichtungsring somit insgesamt schlauchlos ist, ist zur Sicherstellung der Festigkeits- und Dichtungseigenschaften im Bereich der Sto\u00dffuge eine schlauchartige, d. h. die Innenwand des Hohlk\u00f6rpers umlaufende, und die Sto\u00dfstelle beidseitig gro\u00dffl\u00e4chig \u00fcberlappende Auskleidung vorgesehen.<br \/>\nDie durch die Beklagten demgegen\u00fcber bevorzugte eingeschr\u00e4nkte Auslegung des Klagepatents ist auch nicht durch die in der Klagepatentschrift als Stand der Technik zitierte DE 37 35 730 C2 gerechtfertigt. Nach der Klagepatentbeschreibung ist der dort offenbarte Dichtungsring dadurch gekennzeichnet, dass die Kanten der aneinander ansto\u00dfenden Stirnenden abgeschr\u00e4gt sind, so dass bei der F\u00fcllung der Sto\u00dffuge mit Vulkanisationsmasse nicht nur der eigentliche Spalt zwischen den Sto-\u00dfenden, sondern auch die keilf\u00f6rmigen Bereiche gef\u00fcllt werden. Kern der aus dem Stand der Technik vorbekannten L\u00f6sung ist es somit, dass zus\u00e4tzlich zur Sto\u00dffuge auch die durch die Abschr\u00e4gung der Kanten geschaffenen keilf\u00f6rmigen Bereiche mit Vulkanisationsmasse gef\u00fcllt werden (vgl. Anlage K 2, Sp. 1, Z. 7 \u2013 16). Da diese keilf\u00f6rmigen Bereiche aufwendig und kostenintensiv hergestellt werden m\u00fcssen, m\u00f6chte sich das Klagepatent von dieser L\u00f6sung, bei welcher die gr\u00f6\u00dfere Festigkeit der Verbindung der Sto\u00dfenden durch eine Vergr\u00f6\u00dferung der mit der Vulkanisationsmasse bedeckten Fl\u00e4che durch die Schaffung keilf\u00f6rmiger Bereiche erzielt werden soll, jedoch gerade abgrenzen, indem die Innenwandung nunmehr schlauchartig ausgekleidet wird. Dabei grenzt sich das Klagepatent von der DE 37 35 730 C2 gerade dadurch ab, dass nunmehr, da keine keilf\u00f6rmigen Vertiefungen mehr vorhanden sein m\u00fcssen, durch die schlauchartige Auskleidung der Innenwandung der lichte Querschnitt des Profils verringert wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Wie aus den durch die Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut K 22 vorgelegten Fotografien ersichtlich ist, ist dort im Bereich der Sto\u00dfenden gro\u00dffl\u00e4chig \u00fcberlappend ein Schlauch vorhanden, der mit der Innenwand verbunden ist. Da Patentanspruch 3 die Vulkanisation als Verbindungsart lediglich beispielhaft nennt, kommt es f\u00fcr die Frage der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents auch nicht darauf an, wie der Schlauch mit der Innenwand verbunden ist. Zudem ist aus den durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Fotografien auch ohne Weiteres ersichtlich, dass durch den Gummischlauch der lichte Querschnitt des Profils verringert wird.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst unter Ber\u00fccksichtigung der durch die Beklagten vertretenen engen Auslegung des Klagepatents von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Wie insbesondere aus den auf S. 15 und 16 der Replik vom 27.05.2011 eingeblendeten Fotografien ersichtlich ist und durch die Beklagten auch nicht bestritten wurde, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Gummi mit Hilfe einer Vulkanisationsmasse befestigt. Da Merkmal 3 der Abgrenzung zu der keilf\u00f6rmige Vertiefungen vorsehenden DE 37 35 730 C2 dient und dem Klagepatent auch keine Vorgaben zu entnehmen sind, in welchem Umfang der lichte Querschnitt des Profils verringert werden soll, reicht auch diese Vulkanisationsmasse unabh\u00e4ngig von dem Gummiteil bereits f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents aus, da diese Schicht auch nach dem Vortrag der Beklagten nach der Vulkani-sierung einen d\u00fcnnen Film zwischen den Gummi-K\u00f6rpern bildet. Von dem Vortrag, die Vulkanisationsmasse gehe nach der Vulkanisation v\u00f6llig in der Innenwandung auf, haben die Beklagten nach Inaugenscheinnahme der als Anlage K 23 vorgelegten Muster demgegen\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung Abstand genommen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen. Die Beklagten zu 2) und 3) haften als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und damit gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) pers\u00f6nlich, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen haben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (\u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten<br \/>\n(\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuer-kennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerbli-chen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAu\u00dferdem steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ein Anspruch auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus \u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Erstattung ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. aus<br \/>\n\u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund besteht f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keine Veranlassung.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit die Beklagten ihren Aussetzungsantrag zun\u00e4chst auf eine offen-kundige Vorbenutzung im Hinblick auf die durch die F in Hamburg gelieferten Hohlprofile st\u00fctzen, tr\u00e4gt dieses Vorbringen eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht, weil die behauptete offenkundige Vorbenutzung nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt ist. Die Beklagten sind vielmehr auf einen Zeugenbeweis angewiesen. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen ebenso wie die angebotene Parteivernehmung jedoch nur im Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr die Beklagte zu 1) als Nichtigkeitskl\u00e4gerin g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit die Vernichtung des Patents zu erwarten. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass die Beklagten als Anlage B 4 eine eidesstattliche Versicherung und damit eine schriftliche Erkl\u00e4rung des auch als Zeugen benannten Manfred Kowalik vorgelegt haben (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1402 m. w. N.).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wird die technische Lehre des Klagepatents in der US 4,257,630 weder neuheitssch\u00e4dlich, noch na-heliegend offenbart.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung betrifft die Reparatur von Schl\u00e4uchen, um einen durchg\u00e4ngigen Schlauch mit gro\u00dfer L\u00e4nge zu bilden, so dass es bereits an der Offenbarung des Merkmals 1 (Dichtungsring aus einem Gummi-Hohlkammerprofil) fehlt. Die in der Entgegenhaltung offenbarte Verbindung umfasst einen aus einem Dicht-Elastomer bestehenden Ring, welcher in dem Schlauchinnenraum an der Verbindungsstelle zwischen den ansto\u00dfenden Enden befestigt ist. Dabei besitzt der Ring eine innere konvexe Oberfl\u00e4che, welche radial in den Innenraum des Schlauches einh\u00e4ngt, und eine innere, glatte Oberfl\u00e4che, die zur Schlauchinnenwand zeigt. An der Verbindungsstelle der beiden Schlauchenden l\u00e4uft der Ring spitz zu, wobei die Au\u00dfenfl\u00e4che des Dicht-Elastomers zylindrisch ist und einen Umfang aufweist, der im Wesentlichen dem der Schlauchinnenwand entspricht. Um den \u00dcbergang zwischen den Schlauchenden abzudichten, ist die zylindrische Oberfl\u00e4che gr\u00f6\u00dfer als die L\u00fccke zwischen dem \u00dcbergang. Des Weiteren ist ein elastomeres Rohrf\u00fcllmaterial vorgesehen, welches die Verbindungsstelle der aneinandersto\u00dfenden Enden f\u00fcr die Dicke des Auskleidungselements und zus\u00e4tzlich die Dicke der Schlauchverst\u00e4rkung auff\u00fcllt. Daneben ist ein Ver-st\u00e4rkungsmaterial aus Textilgewebe erforderlich, welches ein Elastomer an beiden Fl\u00e4chen aufweist, um eine Verbindung mit der bestehenden darunterliegenden Schlauchverbindung vorzusehen. Schlie\u00dflich wird eine elastomere Abdeckung um die Verbindungsstelle der Schlauchenden gewickelt, um die bestehende Schlauchabdeckung zu umwickeln. Die genannten Verbindungskomponenten werden in eine einst\u00fcckige Struktur mit dem bestehenden Schlauchmaterial vulkanisiert.<br \/>\nDamit handelt es sich bei der offenbarten Verbindung zweier Schlauchenden nicht um einen Dichtungsring aus einem Gummi-Hohlkammerprofil, wie ihn das Klagepatent beansprucht. Der durch das Klagepatent beanspruchte Dichtring ist dadurch gekennzeichnet, dass dadurch, dass ein Hohlkammerprofil als Dichtungsring eingesetzt wird, die Hohlkammer etwa mit einem Fluid oder mit Luft gef\u00fcllt werden kann (vgl. Anlage K 2, Sp. 2, Z. 57 ff.), wodurch eine optimale Dichtwirkung nach au\u00dfen erzielt wird. Nach der durch das Klagepatent beanspruchten Erfindung wird gerade das Prinzip eines schlauchlosen Dichtungsrings mit dem Prinzip eines Schlauchs im Dichtungsring kombiniert (vgl. Anlage K 2, Sp. 4, Z- 37 \u2013 47). Zwar findet auch nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre die Verbindung zweier Enden statt, wobei es sich bei dem Dicht-Elastomer (18) mangels konkreter Vorgaben im Klagepatent entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch um eine schlauchartige, den lichten Querschnitt des Profils verringernde Auskleidung der Innenwand im Sinne des Klagepatents handeln d\u00fcrfte (Merkmalsgruppen 2 und 3). Auch ist dem Klagepatent keine dahinge-hende Vorgabe zu entnehmen, dass das Dicht-Elastomer (18) nicht bauchf\u00f6rmig ausgebildet sein darf. Insbesondere ist eine derartige Vorgabe nicht in dem Wort \u201eschlauchartig\u201c enthalten. Wie jedoch beispielsweise aus Figur 3 der Entgegenhaltung ersichtlich ist, besteht die Verbindung der Schlauchenden letztlich aus mehreren Schichten, n\u00e4mlich dem Elastomer-Abdeckmaterial (24), der Verst\u00e4rkungsstofflage (34) und dem Dicht-Elastomer (18). Dass eine derartige Schicht-Anordnung jedoch geeignet ist, den Schlauch nicht nur nach innen abzudichten, sondern dar\u00fcber hinaus den Schlauch auch nach au\u00dfen als Dichtring wirken zu lassen, ist der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Auffassung vertreten haben, die Bezeichnung \u201eDichtungsring\u201c sei eine reine Zweckangabe, der keinerlei konstruktive Vorgaben zu entnehmen seien, stehen dem bereits die Ausf\u00fchrungen in Sp. 3, Z. 1 ff. der Klagepatentbeschreibung entgegen, wo die Dichtungswirkung nach au\u00dfen ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund ist es auch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass die technische Lehre des Klagepatents allein in der US 4,257,630 naheliegend offenbart wird.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents wird durch die US 4,331,833 (Anlagen B3\/B3a) weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend vorweg genommen. Gegenstand der durch die Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre ist ein Isolator, der eine Mehrzahl an Lamellen oder einteilige Lamellengruppen aus Elastomer betrifft, wobei die H\u00fclsen Ende an Ende positioniert sind. Zwar findet sich in der Entgegenhaltung weiter, das die Lamellen zusammen mit ihren H\u00fclsen ein wasserdichtes Rohr formen (vgl. Anlage B 3, S. 4 Mitte). Gleichwohl fehlt es bereits an der Offenbarung eines Dichtungsrings aus einem Gummi-Hohlkammerprofil im Sinne des Klagepatents (Merkmal 1). Insoweit ist auch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, weshalb der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung dieser Entgegenhaltung naheliegend zu der technischen Lehre des Klagepatents gelangen sollte.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird die technische Lehre des Klagepatents auch nicht durch eine Kombination der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und in der Beschreibung des Klagepatents ausf\u00fchrlich als Stand der Technik gew\u00fcrdigten DE 37 35 730 C2 mit der US 4,257,630 naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Nach der in der DE 37 35 730 C2 offenbarten L\u00f6sung sind die Kanten der aneinander ansto\u00dfenden Stirnenden abgeschr\u00e4gt, um mit Hilfe der dadurch entstehenden Keilfl\u00e4chen die Vulkanisationsfl\u00e4che zur Schaffung eines besonders belastbaren Hohlprofils zu vergr\u00f6\u00dfern. Dass der Fachmann, der sich ausgehend von dieser L\u00f6sung vor der Aufgabe sieht, die Vulkanisationsmaterialfl\u00e4che auf einfachere Weise zu vergr\u00f6\u00dfern und sicherzustellen, dass der Dichtungsring zuverl\u00e4ssig und hochbelastbar dicht ist, ohne eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung auf die die Verbindung von Schlauchenden l\u00e4ngerer Schl\u00e4uche betreffende US 4,257,630 zur\u00fcckgreifen wird, l\u00e4sst sich mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen. Es mag sein, dass bestimmte Kautschuk-Arten sowohl f\u00fcr Dichtungen als auch f\u00fcr Schl\u00e4uche Verwendung finden (vgl. Anlage B 7). Dies rechtfertigt aber ebenso wenig wie die Tatsache, dass sowohl Schl\u00e4uche als auch Dichtungen durch Extrudieren hergestellt werden k\u00f6nnen (Anlage B 8), den Schluss, dass der Fachmann f\u00fcr die Verbindung zweier Enden eines Dichtungsrings auf eine Schrift zur\u00fcckgreift, welche sich ausschlie\u00dflich mit der Verbindung zweier Schlauchenden zur Herstellung eines langen Schlauches besch\u00e4ftigt und welche einen konkreten Schichtenaufbau des Schlauches vorsieht, ohne auf die Frage der Dichteigenschaften nach au\u00dfen, wie sie gerade einem Dichtungsring immanent sind, einzugehen. Gleiches gilt f\u00fcr den weiteren Vortrag der Beklagten, Schl\u00e4uche und Dichtungen w\u00fcrden in der Anlage B 9 in aufeinander folgenden Kapiteln abgehandelt, sowie f\u00fcr den Umstand, dass nach dem Vorbringen der Beklagten f\u00fchrende Hersteller sowohl Dich-tungsringe als auch Schl\u00e4uche herstellen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der insoweit durch die Beklagte zu 1) geltend gemachte Anspruch steht dieser unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus<br \/>\n\u00a7 823 Abs. 1 BGB. Da die Beklagte zu 1) das Klagepatent verletzt, fehlt es an einem Eingriff in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO, wobei auf Antrag der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Rechnungslegungspflicht der Beklagten eine Teilsicherheit festzusetzen war. Da die Sicherheitsleistung dem Interesse des Vollstreckungsschuldners dient und ihm Ersatz f\u00fcr diejenigen Nachteile gew\u00e4hrt, die er bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung des Urteils erleidet, welche sich im Nachhinein als unberechtigt erweist, erachtet die Kammer in Bezug auf die Rechungslegungspflicht der Beklagten die Festsetzung einer Teilsicherheit von jeweils 100.000,- EUR f\u00fcr ausreichend und erforderlich.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 125.000,- EUR auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht (Tenor Ziff. III.). Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1747 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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