{"id":1442,"date":"2011-11-10T17:00:52","date_gmt":"2011-11-10T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1442"},"modified":"2016-04-22T08:01:04","modified_gmt":"2016-04-22T08:01:04","slug":"4a-o-14310-ranibizumab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1442","title":{"rendered":"4a O 143\/10 &#8211; Ranibizumab"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1756<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. November 2011, Az. 4a O 143\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 er-satzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insge-samt zwei Jahren, letztere zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen<\/p>\n<p>pharmazeutische Zusammensetzungen, die das durch ein Verfahren zur Herstellung eines Molek\u00fcls, das in Bezug auf ein spezielles Target Bindungsspezifit\u00e4t aufweist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis Ranibizumab enthalten, wobei das Ver-fahren umfasst:<\/p>\n<p>1.1 das Herstellen einer Population filament\u00f6ser Bakteriophagenpartikel, die an ihrer Oberfl\u00e4che eine Po-pulation von Bindungsmolek\u00fclen mit einer Bandbreite von Bindungseigenschaften pr\u00e4sentieren,<\/p>\n<p>1.1.1. die Bindungsmolek\u00fcle Antigenbin-dungsdom\u00e4nen f\u00fcr spezifische kom-plement\u00e4re Bindungspaarelemente aufweisen,<\/p>\n<p>1.1.1.a die Bindungsmolek\u00fcle werden auf der Oberfl\u00e4che der filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikel durch die Fusion mit einem Gen-III-Protein der filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikel pr\u00e4sentiert,<\/p>\n<p>1.1.2. jedes filament\u00f6se Bakteriophagenpartikel ent-h\u00e4lt Nucleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungsmole-k\u00fcl kodiert,<\/p>\n<p>1.1.3. das Bindungsmolek\u00fcl wird aus der Nucleins\u00e4ure exprimiert und von dem Partikel auf der Oberfl\u00e4che pr\u00e4sentiert;<\/p>\n<p>1.2 das Selektieren eines filament\u00f6sen Bakteriophagen-partikels, das ein Bindungsmolek\u00fcl mit einer gew\u00fcnschten Bindungseigenschaft pr\u00e4sentiert, durch Kontaktieren der Population filament\u00f6ser Bakteriophagenpartikel mit einem bestimmten Target, so dass einzelne Bindungsmolek\u00fcle mit der gew\u00fcnschten Bindungseigenschaft, die auf filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikeln pr\u00e4sentiert werden, an das Tar-get binden;<\/p>\n<p>1.3 das Trennen von gebundenen filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikeln von dem Target;<\/p>\n<p>1.4 das Gewinnen abgetrennter filament\u00f6ser Bakterio-phagenpartikel, die ein Bindungsmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Bindungseigenschaft pr\u00e4sentieren;<\/p>\n<p>1.5 das Isolieren von Nucleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungsmo-lek\u00fcl kodiert, aus den abgetrennten filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikeln;<\/p>\n<p>1.6 das Insertieren von f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodierender Nucleins\u00e4ure oder ein Fragment oder Derivat davon mit Bindungsspezifit\u00e4t in Bezug auf das Target in einem re-kombinanten System; und<\/p>\n<p>1.7 das Produzieren eines von den filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikeln getrennten Molek\u00fcls mit Bin-dungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target in dem rekombinanten System, worin das Molek\u00fcl das Bindungsmolek\u00fcl oder ein Fragment oder Derivat davon mit Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.09.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen der bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe-ranten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufge-schl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Ver-kaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4n-ger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcssel-ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Angaben zu dieser Ziffer erst hinsichtlich der seit 28.11.2009 begangenen, in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen zu leisten sind,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffern a) und b) die Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsw\u00fcrdige Details au\u00dferhalb der rechnungs-pflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin ei-nem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegen-heit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4ch-tigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu er-teilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rech-nungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 28.11.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.09.2009 bis 27.11.2009 begangenen Handlungen eine an-gemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. be-zeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 1) &#8211; Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abweisen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Mitinhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 055 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), wobei die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des der weiteren Mit-inhaberin A zustehenden Teils des Klagepatents exklusive Lizenznehmerin ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 10.07.1991 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der GB 9015XXX vom 10.07.1990, der GB 9022XXX vom 19.10.1990, der GB 9024XXX vom 12.11.1990, der GB 9104XXX vom 06.03.1991 sowie der GB 9110XXX vom 15.05.1991 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 28.10.2009. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 691 33 XXX) ist am 10.07.2011 abgelaufen. Jedoch wurde am 26.04.2010 auf der Grundlage des Klagepatents als Grundpatent und unter Bezugnahme auf die erste Zulassung f\u00fcr das Arzneimittel \u201eRanibizumab\u201c eine SPC-Anmeldung durch die Kl\u00e4gerin und A beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, woraufhin das erg\u00e4nzende Schutzzertifikat am 02.02.2011 (Az. DE 12 2010 000 XXX.2; nach-folgend: Schutzzertifikat) erteilt wurde. Mit Schriftsatz vom 28.07.2010 hat die Beklagte zu 2) Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt. \u00dcber diesen Einspruch wurde bisher ebenso wenig entschieden wie \u00fcber die durch die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 22.07.2011 gegen das in Kraft stehende erg\u00e4nzende Schutzzertifikat erhobene Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Herstellung von spezifi-schen Bindungspaargliedern\u201c (\u201eMethods for producing members of specific binding pairs\u201c). Die Kl\u00e4gerin beruft sich vorliegend auf eine Verletzung von Patentanspruch 1, der wie folgt gefasst ist:<\/p>\n<p>\u201eA method for producing a molecule with bindung specifity for a particular target, which method comprises:<\/p>\n<p>producing a population of filamentous bacteriophage particles displaying at their surface a population of binding molecules having a range of bin-ding properties, wherein the binding molecules comprise antibody antigen-binding domains for complementary specific binding pair members, wherein the binding molecules are displayed at the surface of the filamentous bacteriophage particles by fusion with a gene III protein of the filamentous bacteriophage particles, and wherein each filamentous bacteriophage particle contains nucleic acid encoding the binding molecule expressed from the nucleid acid and displayed by the particle at its surface;<\/p>\n<p>selecting for a filamentous bacteriophage particle displaying a binding molecule with a desired binding property by contacting the population of filamentous bacteriophage particles with a particular target so that indivi-dual binding molecules displayed on filamentous bacteriophage particles with the desired binding property bind to said target;<\/p>\n<p>separating bound filamentous bacteriophage particles from the target;<\/p>\n<p>recovering separated filamentous bacteriophage particles displaying a binding molecule with the desired binding property;<\/p>\n<p>isolating nucleic acid encoding the binding molecule from separated filamentous bacteriophage particles;<\/p>\n<p>inserting nucleic acid encoding the binding molecule, or a fragment or derivative thereof with binding specificity for the target, in a recombinant system; and<\/p>\n<p>producing in the recombinated system separate from filamentous bacteriophage particles a molecule with binding specificity for the target, wherein the molecule is said binding molecule or a fragment or derivative thereof with binding specificity for the target.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung eines Molek\u00fcls, das in Bezug auf ein spezielles Target Bindungsspezifit\u00e4t aufweist, wobei das Verfahren Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>das Herstellen einer Population filament\u00f6ser Bakteriophagenpartikel, die an ihrer Oberfl\u00e4che eine Population von Bindungsmolek\u00fclen mit einer Reihe von Bindungsspezifit\u00e4ten pr\u00e4sentieren, worin die Bindungsmolek\u00fcle Antigenbindungsdom\u00e4nen f\u00fcr spezifische komplement\u00e4re Bindungspaarelemente aufweisen, worin die Bindungsmolek\u00fcle auf der Oberfl\u00e4che der filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikel durch die Fusion mit einem Gen-III-Protein der filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikel pr\u00e4sentiert werden und worin jeder filament\u00f6se Bakteriophagenpartikel Nucleins\u00e4ure enth\u00e4lt, die f\u00fcr das aus der Nucleins\u00e4ure exprimierte und von dem Partikel auf seiner Oberfl\u00e4che pr\u00e4sentierte Bindungsmolek\u00fcl kodiert;<\/p>\n<p>das Selektieren eines filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikels, das ein Bindungsmolk\u00fcl mit einer gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t pr\u00e4sentiert, durch Kon-taktieren der Population filament\u00f6ser Bateriophagenpartikel mit einem be-stimmten Target, so dass einzelne Bindungsmolek\u00fcle mit der gew\u00fcnsch-ten Bindungseigenschaft, die auf filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikeln pr\u00e4sentiert werden, an das Target binden;<\/p>\n<p>das Trennen von gebundenen filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikeln von dem Target;<\/p>\n<p>das Gewinnen abgetrennter filament\u00f6ser Bakteriophagenpartikel, die ein Bindungsmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Bindungseigenschaft pr\u00e4sentieren;<\/p>\n<p>das Isolieren von Nukleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiert, aus den abgetrennten filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikeln;<\/p>\n<p>das Insertieren von f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodierender Nucleins\u00e4ure oder einem Fragment oder Derivat davon mit Bindungsspezifit\u00e4t in Bezug auf das Target in ein Rekombinationssystem; und<\/p>\n<p>das Produzieren eines von den filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikeln getrennten Molek\u00fcls mit Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target in dem Rekombinationssystem, worin das Molek\u00fcl das Bindungsmolek\u00fcl oder ein Fragment oder Derivat davon mit Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt f\u00fcr die Beklagte zu 2), deren 100-pro-zentiges Tochterunternehmen sie ist, in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.B.de\" href=\"http:\/\/www.B.de\">www.B.de<\/a> das Arzneimittel \u201eB\u201c, welches den Wirkstoff Ranibizumab enth\u00e4lt (im Folgenden: angegriffene Aus-f\u00fchrungsform). \u201eB\u201c dient insbesondere der Behandlung der feuchten al-tersbedingten Makuladegeneration, einer Augenerkrankung, die zum Sehverlust f\u00fchren kann. Der aktive pharmazeutische Bestandteil in \u201eB\u201c ist Ranibizumab, das w\u00e4hrend der Entwicklung auch als \u201eC\u201c bezeichnet wurde. Es handelt sich bei Ranibizumab um ein Antik\u00f6rperprodukt (bzw. genauer den Fab-Teil eines Antik\u00f6rpers), das an den Wachstumsfaktor VEGF (Vascular Endothelial Growth Factor) bindet und ihn dadurch blockiert. Dies verhindert die unerw\u00fcnschte Neubildung von Gef\u00e4\u00dfen in der Netzhaut und den damit einhergehenden Verlust an Sehkraft.<\/p>\n<p>Ranibizumab wurde von dem Unternehmen D, Inc. im Zeitraum 1995 bis 1997 in den USA entwickelt und wird dort ebenfalls produziert. D, Inc. ist Inhaberin mehrerer Patente, die unter anderem das Antik\u00f6rperprodukt Ranibizumab sowie ein Verfahren zur Herstellung von Ranibizumab betreffen. Die Beklagten vermarkten \u201eB\u201c in Lizenz von D, Inc.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin verletzen die Beklagten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland sowohl das Klagepatent als auch das Schutzzertifikat, da es sich bei Ranibizumab um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG handele. W\u00e4hrend der Entwicklung von Ranibizumab habe D, Inc. siebenmal das Phage Display Verfahren nach dem Klagepatent angewandt. Dass es sich bei Ranibizumab um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis handele, werde bereits dadurch best\u00e4tigt, dass das DPMA in Bezug auf Ranibizumab ein erg\u00e4nzendes Schutz-zertifikat erteilt habe, obwohl die Beklagte zu 2) im Schutzzertifikats-Er-teilungsverfahren zweimal Stellung genommen und sich dabei im Wesentlichen auf die gleiche Argumentation wie im Verletzungsverfahren berufen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass auch die Beklagte zu 2) verurteilt werden soll, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. des Tenors bezeichneten Erzeugnisse zu ver-nichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der ge-gen das erg\u00e4nzende Schutzzertifikat DE 12 2010 000 XXX erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist den Aussetzungsantr\u00e4gen in der Sache entgegen getreten.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, bei dem hier streitgegen-st\u00e4ndlichen Patentanspruch 1 des Klagepatents handele es sich um einen sog. \u201eDurchgriffsanspruch\u201c (\u201eReach Through\u201c). Mit solchen Anspr\u00fcchen werde typischerweise versucht, \u00fcber die eigentliche Erfindung hinaus, die etwa ein Testverfahren betreffe, Schutz f\u00fcr kommerziell interessante Produkte zu erlangen, bei deren Herstellung das Testverfahren genutzt worden sei, und zwar auch dann, wenn die Erfindung keinen wirklichen Beitrag zur Beschaffenheit oder Herstellung der Produkte leiste. Bei dem beanspruchten \u201ePhage Display\u201c handele es sich um ein Auswahlverfahren (Screening-Verfahren) und damit um ein reines Forschungswerkzeug, mit dem Bindungsmolek\u00fcle aufgrund ihrer Bindungseigenschaften ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnten. Geltend gemacht werde aber nicht ein Patentschutz f\u00fcr dieses Werkzeug \u2013 das Screening-Verfahren wurde und werde (unstreitig) nicht von den Beklagten und ihrer Lieferantin im Geltungsbereich des Klagepatents angewandt \u2013 sondern f\u00fcr jegliche Verwendung der aufgrund der Anwendung des Werkzeugs erhaltenen Produkte. Die Kl\u00e4gerin unternehme den Versuch, \u00fcber ein Screening-Verfahren Schutz f\u00fcr die bei dem Screening aufgefundenen Produkte zu erlangen und diesen Schutz weiterhin auch noch auf solche Produkte auszudehnen, deren Vorstufen bei dem Screening ausgew\u00e4hlt worden seien.<\/p>\n<p>Des Weiteren werde Ranibizumab auch nicht laufend unter Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens produziert. Soweit Phage Display-Schritte bei der komplexen Entwicklung von Ranibizumab angewandt worden seien, sei dies lange vor der Erteilung des Klagepatents erfolgt. Die Anwendung der Phage-Display-Schritte sei schon aus diesem Grund nicht rechtswidrig.<\/p>\n<p>Ferner sei Ranibizumab auch nicht das unmittelbare Produkt eines Phage Display-Verfahrens. Phage Display-Verfahren h\u00e4tten vielmehr lediglich eine Rolle gespielt, um Vorstufen von Ranibizumab zu erhalten. Bei diesen Bindungsmolek\u00fclen handele es sich um die Molek\u00fcle Y0238-3 und Y0243-1. Auf diese Weise sei auch die genetische Information (Nukleins\u00e4ure) f\u00fcr die Vorstufen erhalten und isoliert worden. Die genetische Information sei in ein rekombinantes System eingef\u00fchrt worden, um die genannten Bindungsmolek\u00fcle zu exprimieren. Die genetische Abwandlung von Y0238-3 und Y0243-4 zum Y0313-1 und schlie\u00dflich zum bindungsst\u00e4rkeren Ranibizumab sei jedoch sp\u00e4ter nach der Expression im rekombinanten System erfolgt. Dabei seien durch Analyse der exprimierten Bindungsmolek\u00fcle gewonnene Informationen herangezogen worden, wobei das endg\u00fcltige Molek\u00fcl Ranibizumab durch Manipulation von Y0313-1 erhalten worden sei, indem in Y0313-1 weitere Mutationen eingef\u00fchrt worden seien. Die Entwicklung lasse sich daher wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>Die sich an das Selektieren der Bindungsmolek\u00fcle Y0238-3 und Y-0243-1 an-schlie\u00dfenden Verfahrensschritte w\u00fcrden das Zwischenprodukt ver\u00e4ndern und in einen neuen Stoff umwandeln, dessen chemische und physikalische Eigenschaften und Verwendbarkeiten andere als diejenigen der Zwischenprodukte seien. Ranibizumab sei ein neues Molek\u00fcl und weise gegen\u00fcber den Zwischenprodukten Y0238-3 und Y-0243-1 \u00c4nderungen in der Aminos\u00e4uresequenz in Bereichen auf, die f\u00fcr die Bindung wesentlich seien. Infolgedessen sei die Bindungsst\u00e4rke von Ranibizumab dem Wachstumsfaktor VEGF gegen\u00fcber im Vergleich zu den Zwischenprodukten stark erh\u00f6ht. Insbesondere aufgrund dieser erh\u00f6hten Bindungsst\u00e4rke k\u00f6nne C als therapeutischer Antik\u00f6rper eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren bei der Entwicklung von Ranibizumab auch nicht zum Einsatz gekommen.<\/p>\n<p>Insbesondere m\u00fcsse nach der technischen Lehre des Klagepatents ein voll-st\u00e4ndiges Gen-III-Protein verwendet werden, wobei in der Klagepatentbe-schreibung ausgef\u00fchrt werde, dass ein Gen-III-Protein mehrere Molek\u00fclberei-che aufweise, und zwar (i) eine Signalsequenz, durch die das Protein zur Zell-membran gelenkt werde; (ii) eine Dom\u00e4ne, mit der das Protein in der Phagenh\u00fclle verankert werde; und (iii) eine Dom\u00e4ne, die spezifisch an den Phagenrezeptor des Wirtsbakteriums binde. Demgegen\u00fcber habe \u2013 unstreitig \u2013 das bei der Entwicklung von \u201eRanibizumab\u201c verwendete Fusionsprotein nur einen Anteil des vollst\u00e4ndigen Gen III-Proteins, und zwar die C-terminale Anker-Dom\u00e4ne mit den Aminos\u00e4uren 249 bis 406, nicht aber die f\u00fcr die Infektiosit\u00e4t verantwortlichen Dom\u00e4nen, die an die Rezeptoren des Wirtsbakteriums binden, enthalten.<\/p>\n<p>Des Weiteren verlange Merkmal 1.1.2. der nachfolgenden Merkmalsgliederung, dass jedes filament\u00f6se Bakteriophagenpartikel Nukleins\u00e4ure enthalte, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiere. Nach diesem Merkmal sei es erforderlich, dass im Verfahren keine fehlerhaft gereiften Bakteriophagen-Teilchen ohne Phagemid-Genom erzeugt w\u00fcrden, also Teilchen, die nicht die vollst\u00e4ndige genetische Information einschlie\u00dflich der Information f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl enthalten. Das im Klagepatent beanspruchte Verfahren sei also dahingehend verbessert, dass eine Ausschlussquote Genom-freier Phagen-Teilchen vermieden werde. In den durch die Kl\u00e4gerin herangezogenen Dokumenten finde sich jedoch keine Aussage, dass jedes Bakteriophagen-Teilchen der erzeugten Population ein Phagemid-Genom enthalte. F\u00fcr den Fachmann sei anhand der Dokumente vielmehr klar, dass dort routinem\u00e4\u00dfig auch fehlerhaft gereifte Bakteriophagen-Teilchen ohne Phagemid-Genom erzeugt w\u00fcrden. Dies habe seinen Grund darin, dass die angewandte Technik mit einem sogenannten Helferphagen arbeite, der genetische Information f\u00fcr bestimmte native Phagenproteine beisteuere, aber nicht die genetische Information f\u00fcr ein Bindungsmolek\u00fcl ent-halte. Bei der Phagenbildung werde nun in vielen F\u00e4llen das Genom des Hel-ferphagen in die sich bildende Phagenh\u00fclle gepackt. Die so entstandenen Phagen w\u00fcrden kein Phagemid-Genom mit der genetischen Information f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl enthalten.<\/p>\n<p>\u00dcberdies w\u00fcrden die durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Dokumente auch keinen Isolierungsschritt zum Isolieren von Nukleins\u00e4ure im Sinne von Merkmal 1.5. der nachfolgenden Merkmalsgliederung offenbaren. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich insoweit nicht lediglich darauf berufen, es handele sich bei dem Isolieren um eine \u201eroutinem\u00e4\u00dfige Handlung\u201c. Anspruchsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die Isolierung viel-mehr nach dem Abtrennen und Gewinnen der selektierten Bakteriophagen-Teilchen gem\u00e4\u00df der Merkmale 1.3. und 1.4. erfolgen, und zwar aus den nach diesen Schritten erhaltenen Bakterien.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen fehle es insbesondere auch an einer Verwirklichung der Merkmale 1.6. und 1.7. der nachfolgenden Merkmalsgliederung, da Ranibizumab gegen-\u00fcber den Bindungsmolek\u00fclen Y0238-3 und Y0243-1 gerade Sequenz\u00e4nderungen in den sog. CDR-Bereichen aufweise. Diese Bereiche w\u00fcrden auch als die die Komplementarit\u00e4t bestimmenden Bereiche bezeichnet (\u201eComplementary Determining Region\u201c). Sie spielten f\u00fcr die Spezifit\u00e4t des Antik\u00f6rpers die entscheidende Rolle und w\u00fcrden den Bereich darstellen, der f\u00fcr die gro\u00dfe Bindungsvariabilit\u00e4t der Antik\u00f6rper an eine Vielzahl von Antigenen verantwortlich sei. Eine \u00c4nderung dieser Bereiche gehe zwangsl\u00e4ufig mit einer \u00c4nderung der Bindungseigenschaften einher. Zudem sei Ranibizumab auch deshalb nicht als Derivat im Sinne des Patentanspruchs anzusehen, weil nach der technischen Lehre des Klagepatents der Begriff \u201eDerivat mit Bindungsspezifit\u00e4t\u201c so zu verstehen sei, dass die Derivatisierung bereits vor dem Einf\u00fchren der Nukleins\u00e4ure in das rekombinante System auf der Ebene der isolierten Nukleins\u00e4ure erfolgen m\u00fcsse. Der Klagepatentanspruch umfasse demgegen\u00fcber keinesfalls \u00c4nde-rungen, die wiederum das Isolieren der Nukleins\u00e4ure des Bindungsmolek\u00fcls aus dem rekombinanten System erfordern, um im Anschluss an die rekombi-nante Herstellung eine Derivatisierung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin auch nicht mit Erfolg auf das erg\u00e4nzende Schutzzertifikat berufen. Grundlage f\u00fcr die Schaffung des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats sei gewesen, dass die Patentlaufzeit aufgrund von Verz\u00f6gerungen bei der Einholung der Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen nicht mehr zum Schutz des in Verkehr zu bringenden Produktes ausreiche. Sinn und Zweck des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikates sei es mithin, den Vertrieb anderer Produkte zu unterbinden, die mit demjenigen Produkt konkurrieren, f\u00fcr das die Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen erteilt worden sei. Dieser Sinn und Zweck werde in das Gegenteil verkehrt, wenn die Erteilung des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikates dazu f\u00fchre, dass gerade das Produkt, f\u00fcr das die Zulassung erteilt worden sei, auf dem das erg\u00e4nzende Schutzzertifikat beruhe, nunmehr am Vertrieb gehindert werden solle.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Einspruchs- und das erteilte erg\u00e4nzende Schutzzertifikat im Nichtigkeitsverfahren auch nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Inhalt von Patentanspruch 1 gehe \u00fcber den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. Zudem offenbare Patentanspruch 1 die beanspruchte Erfindung nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus werde Patentanspruch 1 des Klagepatents im Stand der Technik auch naheliegend offenbart, wobei das Klagepatent insbesondere auch die Priorit\u00e4t der als Priorit\u00e4tsdokumente aufgef\u00fchrten Schriften nicht wirksam in Anspruch nehme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst handele es sich bei dem beanspruchten Verfahren um ein Herstel-lungsverfahren, das sich nicht in einem Screening-Verfahren ersch\u00f6pfe. Viel-mehr sei es f\u00fcr die Erfindung essentiell, dass vor der Selektion eine Population neuer Molek\u00fcle, n\u00e4mlich die \u201ePhagen-Antik\u00f6rper\u201c, bereitgestellt w\u00fcrden. Zudem werde durch ein reines \u201eScreening-Verfahren\u201c nicht die Verbindung des Bindemolek\u00fcls mit der Erbinformation erm\u00f6glicht, die das Bindungsmolek\u00fcl kodiere. Schlie\u00dflich erm\u00f6gliche ein reines \u201eScreening-Verfahren\u201c auch nicht die Herstellung des erstmals identifizierten und selektierten Antik\u00f6rper-Fragments (oder eines Derivats davon) aus der isolierten Nukleins\u00e4ure aus dem Phagen-System. Ein Screening-Verfahren stelle dementsprechend lediglich die Information \u00fcber die Bindungseigenschaften des Bindungsmolek\u00fcls selbst bereit. Die Selektion durch das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Phage Display-Verfahren weiche somit signifikant und in vorteilhafter Weise dadurch von dem einen Screening-Verfahren ab, dass der Klon, der das gew\u00fcnschte Bindungsmolek\u00fcl herstelle, direkt und unmittelbar aus einer Population ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nne und somit gleichzeitig die genetische Information selektiert werde und zur industriellen Produktion im gro\u00dftechnischen Ma\u00dfstab des Bindungsmolek\u00fcls oder Derivats davon verwendet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Des Weiteren seien durch die Verwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens aus einer gro\u00dfen Zahl der Mitglieder der Ausgangspopulation geeignete Vorstufen von Ranibizumab erhalten worden, so dass die Erfindung einen wesentlichen Beitrag zur Herstellung von Ranibizumab geleistet habe. Dass Verfahrensschritte im Ausland stattgefunden h\u00e4tten, sei dabei ebenso unsch\u00e4dlich wie die Tatsache, dass einzelne Verfahrensschritte vor der Erteilung des Klagepatents erfolgt seien. Letzteres sei unstreitig nicht f\u00fcr das Erzeugen des Bindungsmolek\u00fcls bzw. Fragments oder Derivats hiervon im rekombinanten System der Fall, die bis heute stattfinde. F\u00fcr eine Verletzung des Klagepatents durch ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis spiele es demgegen\u00fcber keine Rolle, wann oder wo die Produkte hergestellt worden seien.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus handele es sich bei Ranibizumab auch um ein unmittelbares Produkt des beanspruchten Verfahrens. Die Durchf\u00fchrung des klagepatentge-m\u00e4\u00dfen Herstellungsverfahrens f\u00fchre nach Merkmal 1.4. der nachfolgenden Merkmalsgliederung zur Gewinnung abgetrennter filament\u00f6ser Bakteriophagen-partikel, die ein Bindungsmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Bin-dungseigenschaft pr\u00e4sentieren. Dieses Bindungsmolek\u00fcl sei hier einerseits Y0243-1 und andererseits Y0238-3. Im Anschluss werde dann die Nuklein-s\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl, also f\u00fcr Y0243-1 bzw. Y0238-3, kodiere, von den abgetrennten filament\u00f6sen Bakteriophagen-Teilchen isoliert. Die nachfolgenden Schritte nach Merkmalen 1.6. und 1.7. w\u00fcrden zwei alternative Vorgehensweisen umfassen, n\u00e4mlich einerseits die Verwendung der unver\u00e4nderten Nukleins\u00e4ure, die f\u00fcr Y0243-1 bzw. Y0238-3 kodiere, zur Herstellung des Bindungsmolek\u00fcls im rekombinanten System und andererseits die Verwendung eines Derivats oder Fragmentes dieser Nukleins\u00e4ure. Vorliegend sei Ranibizumab das \u201eDerivat\u201c sowohl von Y0243-1 als auch von Y0238-3. Die Tatsache, dass Y0313-1 als Teil eines Derivatisierungsprozesses erzeugt werde, \u00e4ndere nichts daran, dass Ranibizumab ein Derivat im Sinne der Merkmale 1.6. und 1.7. der nachfolgenden Merkmalsgliederung sei.<\/p>\n<p>Ferner w\u00e4re Ranibizumab auch dann, wenn man unterstellen wollte, dass \u201eBindungsmolek\u00fcl\u201c im Sinne des einleitenden Teils des Patentanspruchs w\u00e4re hier nicht Ranibizumab, sondern dessen beide Vorl\u00e4ufermolek\u00fcle Y0243-1 und Y0238-3, ein unmittelbares Produkt des beanspruchten Herstellungsverfahrens. Die Bindungsmolek\u00fcle Y0243-1 und Y0238-3 w\u00fcrden sich bereits nach dem Vortrag der Beklagten von Ranibizumab und der Zwischenstufe Y0313-1 durch ihre Bindungsst\u00e4rke unterscheiden. Wie sich aus den durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Dokumenten ergebe, betrage die Bindungsst\u00e4rke von Ranibizumab gegen\u00fcber Y0243-1 in etwa das 7-fache, gegen\u00fcber Y0238-3 sei sie in etwa auf das 2-fache erh\u00f6ht. Diese Erh\u00f6hung stelle im Vergleich zum Ausgangspunkt des Herstellungsverfahrens das Ergebnis einer kontinuierlichen Verbesserung eben dieser Bindungsspezifit\u00e4t dar.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren bei der Herstellung von Ranibizumab auch zum Einsatz gekommen. Insbesondere verlange Merkmal 1.1. der nachfolgenden Merkmalsgliederung bereits nach seinem Wortlaut, dass auf der Oberfl\u00e4che der Bakteriophagenpartikel eine Population von Bindungsmolek\u00fclen mit einer Reihe von Bindungseigenschaften pr\u00e4sentiert werde, wobei unter den Begriff \u201eBindungseigenschaften\u201c ohne Weiteres auch die \u201eBindungsaffinit\u00e4t\u201c fallen w\u00fcrde. Zudem bedeute die Formulierung \u201ejedes filament\u00f6se Bakteriophagenpartikel\u2026\u201c nicht, dass s\u00e4mtliche hergestellten Teilchen die durch den Patentanspruch aufgestellten Kriterien erf\u00fcllen m\u00fcssten. Vielmehr k\u00f6nnten auch Teilchen hergestellt werden, die keine Bindungsmolek\u00fcle auf ihrer Oberfl\u00e4che pr\u00e4sentieren und\/oder kein Phagemid-Genom enthalten. Diese Teilchen w\u00fcrden einfach aus der Population ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Des Weiteren erfasse die technische Lehre des Klagepatents sowohl die Ver-wendung eines vollst\u00e4ndigen Gen-III-Proteins, als auch die Verwendung eines defizienten Gen-III-Proteins f\u00fcr die Fusion mit einem Bindungsmolek\u00fcl bei gleichzeitiger Vorsehung eines vollst\u00e4ndigen Gen-III-Proteins durch einen Helferphagen f\u00fcr die Bindung an ein Bakterium. In diesem Zusammenhang gelte es zu ber\u00fccksichtigen, dass die Fusion des Bindungsmolek\u00fcls mit dem Gen-III-Protein des filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikels ausschlie\u00dflich dazu f\u00fchren solle, dass das Bindungsmolek\u00fcl auf der Oberfl\u00e4che des filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikels pr\u00e4sentiert werde. Diese Funktion sei dann erf\u00fcllt, wenn das Gen-III-Protein einerseits mit dem Bindungsmolek\u00fcl verbunden sei und andererseits, das Gen-III-Protein diesen Abschnitt aufweise, der es mit der Oberfl\u00e4che des Bakteriophagenpartikels verbinde. Dieser Abschnitt sei die sogenannte \u201eAnker-Dom\u00e4ne\u201c. Es gen\u00fcge daher, dass diese Anker-Dom\u00e4ne mit dem Bindungsmolek\u00fcl verbunden sei, denn nur hierdurch werde eine Pr\u00e4-sentation des Bindungsmolek\u00fcls auf der Oberfl\u00e4che des Bakteriophagenpartikels erreicht.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache ganz \u00fcberwiegend Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz und Vernichtung im tenorierten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 16a, 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie vorliegende Erfindung betrifft Verfahren zur Herstellung von Bestandteilen von spezifischen Bindungspaaren sowie die durch diese Verfahren hergestell-ten biologischen Bindemolek\u00fcle.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, stellte das Aufkommen von monoklo-nalen Antik\u00f6rpern aufgrund ihrer hohen Spezifit\u00e4t f\u00fcr ein bestimmtes Antigen einen bedeutenden technischen Durchbruch mit wichtigen sowohl wissen-schaftlichen als auch wirtschaftlichen Konsequenzen dar. Monoklonale Antik\u00f6rper w\u00fcrden herk\u00f6mmlicherweise hergestellt, indem eine immortalisierte S\u00e4ugetierzelllinie etabliert werde, die aus einer einzelnen, Immunglobuline produzierenden Zelle, die eine Form eines biologisch funktionellen Antik\u00f6rpermolek\u00fcls mit einer bestimmten Spezifit\u00e4t sekretiere, stamme. Da die Antik\u00f6rper herstellende S\u00e4ugetierzelle immortalisiert sei, seien die Eigenschaften des Antik\u00f6rpers von Charge zu Charge reproduzierbar. Die Schl\u00fcsseleigenschaften monoklonaler Antik\u00f6rper seien deren Spezifit\u00e4t f\u00fcr ein bestimmtes Antigen und die Reproduzierbarkeit, mit der sie hergestellt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Strukturell umfasse der einfachste Antik\u00f6rper (lgG) vier Polypeptidketten, zwei schwere (H) Ketten und zwei leichte (L) Ketten, die durch Disulfidbindungen miteinander verbunden seien (siehe Fig. 1).<\/p>\n<p>Die leichten Ketten w\u00fcrden in zwei unterschiedlichen Formen, die kappa (K) und lambda (2v) genannt w\u00fcrden, existieren. Jede Kette weise eine konstante Region (C) und eine variable Region (V) auf. Jede Kette sei in eine Reihe von Dom\u00e4nen aufgeteilt. Die leichten Ketten h\u00e4tten zwei Dom\u00e4nen, wobei eine der C-Region und die andere der V-Region entspreche. Die schweren Ketten w\u00fcr-den vier Dom\u00e4nen aufweisen, wobei eine der V-Region entspreche und drei Dom\u00e4nen (1,2 und 3) sich in der C-Region befinden w\u00fcrden. Der Antik\u00f6rper habe zwei Arme (jeder Arm stelle eine Fab-Region dar), wobei jeder davon eine VL- und eine VH-Region aufweise, die miteinander assoziiert seien. Es sei dieses Paar der V-Regionen (VL und VH), das sich von einem Antik\u00f6rper zu einem anderen unterscheide (aufgrund der Aminos\u00e4uresequenzvariationen), und welche gemeinsam f\u00fcr die Erkennung des Antigens und die Bereitstellung einer Antigenbindestelle (ABS) verantwortlich seien. Noch detaillierter sei jede V-Region aus drei komplementarit\u00e4ts-bestimmenden Regionen (CDR) aufgebaut, die von vier Ger\u00fcst- (framework-) Regionen (FR) getrennt w\u00fcrden. Die CDR\u2018s seien der variabelste Teil der variablen Regionen und w\u00fcrden die entscheidende Antigenbindefunktion erf\u00fcllen. Die CDR-Regionen w\u00fcrden aus potentiellen Keimliniensequenzen \u00fcber einen komplexen Vorgang erhalten, an dem Re-kombination, Mutation und Selektion beteiligt seien.<\/p>\n<p>Es habe sich gezeigt, dass die Antigenbindefunktion von Fragmenten eines ganzen Antik\u00f6rpers erf\u00fcllt werden k\u00f6nne. Obwohl die zwei Dom\u00e4nen des Fv-Fragments von verschiedenen Genen kodiert w\u00fcrden, sei gezeigt worden, dass es durch rekombinante Verfahren m\u00f6glich sei, einen synthetischen Linker herzustellen, der es ihnen erm\u00f6gliche, als einzelne Proteinkette hergestellt zu werden.<\/p>\n<p>Obwohl monoklonale Antik\u00f6rper, deren Fragmente und Derivate enorme Vor-teile mit sich gebracht h\u00e4tten, gebe es nach wie vor eine Anzahl von damit ver-bundenen Einschr\u00e4nkungen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst seien die therapeutischen Anwendungen monoklonaler Antik\u00f6rper, die von menschlichen, immortalisierten Zelllinien hergestellt w\u00fcrden, sehr viel-versprechend f\u00fcr die Behandlung eines weiten Bereichs von Erkrankungen. Allerdings seien menschliche Zelllinien, die immortalisierte Antik\u00f6rper produzieren, sehr schwierig zu erhalten und w\u00fcrden eine geringe Ausbeute an Antik\u00f6rpern ergeben (etwa 1 pg\/ml). Im Gegensatz dazu w\u00fcrden Nagetierzelilinien hohe Mengen an Antik\u00f6rpern (etwa 100 pg\/mI) ergeben. Die wiederholte Verabreichung dieses fremden Nagetierproteins an Menschen k\u00f6nne jedoch zu sch\u00e4dlichen \u00dcberempfindlichkeitsreaktionen f\u00fchren. Daher seien diese, aus Nagetieren stammenden, monoklonalen Antik\u00f6rper zumeist nur eingeschr\u00e4nkt therapeutisch verwendbar.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei es ein Schl\u00fcsselaspekt bei der Isolierung der monoklonalen Antik\u00f6rper, wieviele verschiedene Klone der antik\u00f6rperproduzierenden Zellen mit verschiedenen Spezifit\u00e4ten praktisch etabliert und geerntet werden k\u00f6nnten, im Vergleich dazu, wieviele theoretisch geerntet werden m\u00fcssen, um eine Zelle zu isolieren, die Antik\u00f6rper mit den gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4tseigenschaften produziert.<\/p>\n<p>Dieses Problem sei in einem gewissen Ausma\u00df bei Labortieren durch die Ver-wendung von Immunisierungsmodellen vermindert worden. Wenn man mono-klonale Antik\u00f6rper mit einer Spezifit\u00e4t gegen ein bestimmtes Epitop herstellen m\u00f6chte, werde ein Tier mit einem Immunogen, das dieses Epitop exprimiert, immunisiert. Das Tier baue dann eine Immunreaktion gegen das Epitop auf und es gebe eine Vermehrung von Lymphozyten, die Spezifit\u00e4t gegen dieses Epitop aufweisen w\u00fcrden. Aufgrund dieser Vermehrung der Lymphozyten mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t werde es einfacher, diese im Ernteverfahren auf-zufinden. Dieser Ansatz sei jedoch nicht in allen F\u00e4llen erfolgreich, da m\u00f6glicherweise ein geeignetes lmmunogen nicht zur Verf\u00fcgung stehe. Weiters sei, wenn man menschliche monoklonale Antik\u00f6rper herstellen m\u00f6chte (z.B. zur therapeutischen Verabreichung wie oben besprochen), solch ein Ansatz praktisch oder ethisch nicht durchf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>In den letzten Jahren, so das Klagepatent weiter, seien diese Probleme zum Teil durch die Anwendung von rekombinanten DNA-Verfahren zur Isolierung und Produktion von z.B. Antik\u00f6rpern und Fragmenten von Antik\u00f6rpern mit Antigenbindef\u00e4higkeit, in Bakterien wie z.B. E.coli in Angriff genommen worden.<\/p>\n<p>Dieser einfache Ersatz von immortalisierten Zellen durch Bakterienzellen als \u201cFabrik\u201c vereinfache die Verfahren zur Herstellung gro\u00dfer Mengen von Binde-molek\u00fclen betr\u00e4chtlich. Ferner gebe ein rekombinantes Produktionssystem Raum f\u00fcr die Herstellung von zurechtgeschnittenen Antik\u00f6rpern und Fragmenten davon. Beispielsweise sei es m\u00f6glich, chim\u00e4re Molek\u00fcle mit neuen Kombinationen von Binde- und Effektorfunktionen, \u201ehumanisierte\u201c Antik\u00f6rper (z.B. variable Regionen aus M\u00e4usen kombiniert mit konstanten Dom\u00e4nen aus Menschen, oder Antik\u00f6rper-CDR\u2018s aus M\u00e4usen auf menschliche FR aufgepfropft) und neue Antigenbindemolek\u00fcle zu produzieren. Au\u00dferdem weise die Verwendung der Polymerasekettenreaktions- (\u201cpolymerase cham reaction\u201c, PCR-) Amplifikation zur Isolierung von antik\u00f6rper- produzierenden Sequenzen aus Zellen (z.B. Hybridome und B-Zellen) ein gro\u00dfes Potential zur Beschleunigung des Zeitma\u00dfstabs, mit dem Spezifit\u00e4ten isoliert werden k\u00f6nnen, auf. Amplifizierte VH- und VL-Gene w\u00fcrden direkt in Vektoren zur Expression in Bakterien oder S\u00e4ugetierzellen kloniert. Von Bakterien sekretierte l\u00f6sliche Antik\u00f6rper-fragmente w\u00fcrden dann auf Bindeaktivit\u00e4t gescreent.<\/p>\n<p>Wie das Produktionssystem, das auf immortalisierten Zellen basiere, weise je-doch auch das rekombinante Produktionssystem noch den Nachteil des zuvor diskutierten Selektionsproblems auf und vertraue daher auf die Immunisierung, um den Anteil an Zellen mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t zu erh\u00f6hen. Au\u00dferdem k\u00f6nnten einige dieser Verfahren die Screeningprobleme verschlimmern. Beispielsweise w\u00fcrden gro\u00dfe getrennte Bibliotheken der H- und L-Ketten aus immunisierten M\u00e4usen hergestellt und vor dem Screenen nach einem statistischen Kombinationsverfahren miteinander kombiniert. Jedoch gehe dabei die in jeder Zelle enthaltene Information, n\u00e4mlich die urspr\u00fcngliche Paarung einer bestimmten L-Kette mit einer bestimmten H-Kette, verloren. Dies f\u00fchre zum Verlust einiger der durch die Verwendung von Immunisierungstechniken bei Tieren erlangten Vorteile. Derzeit w\u00fcrden nur Bibliotheken, die aus einzelnen VH-Dom\u00e4nen stammen, diesen Nachteil nicht aufweisen. Da jedoch nicht alle Antik\u00f6rper-VH-Dom\u00e4nen Antigen binden k\u00f6nnten, m\u00fcssten mehr gescreent werden. Zus\u00e4tzlich verbleibe das zu l\u00f6sende Problem, viele verschiedene Spezifit\u00e4ten in Prokaryoten direkt zu screenen.<\/p>\n<p>Somit bestehe ein Bedarf an einem Screeningsystem, das eines oder mehrere der obigen oder andere Probleme vermindere oder beseitige. Das ideale Sys-tem w\u00fcrde das Ernten einer sehr gro\u00dfen Anzahl an Spezifit\u00e4ten (z.B.: 106 und mehr), ein rasches Sortieren bei jeder Klonierungsrunde und einen raschen Transfer des f\u00fcr das Bindemolek\u00fcl kodierenden genetischen Materials von ei-ner Stufe des Produktionsprozesses zur n\u00e4chsten Stufe gestatten.<\/p>\n<p>Die attraktivsten Kandidaten f\u00fcr diesen Screeningtyp w\u00e4ren prokaryotische Organismen (da diese schnell wachsen, einfach handzuhaben seien und eine gro\u00dfe Anzahl an Klonen gebildet werden k\u00f6nne), die an ihrer Oberfl\u00e4che eine funktionelle Bindedom\u00e4ne ex- primieren und aufweisen, z.B. einen Antik\u00f6rper, Rezeptor, Enzym usw.<\/p>\n<p>Im UK-Patent GB-2137XXXB w\u00fcrden Verfahren zur Co-Expression der Gene der variablen H- und L- Ketten von Immunoglobulinen in einer einzigen Wirts-zelle offenbart. Doch das Protein sei intrazellul\u00e4r exprimiert worden und sei unl\u00f6slich gewesen. Ferner habe das Protein eine ausgedehnte Verarbeitung erfordert, um Antik\u00f6rperfragmente mit Bindeaktivit\u00e4t zu bilden. Dies habe zu ei-nem Material mit nur einem Bruchteil der Bindeaktivit\u00e4t gef\u00fchrt, die f\u00fcr Antik\u00f6r-perfragmente bei dieser Konzentration erwartet worden sei. Es sei bereits ge-zeigt worden, dass Antik\u00f6rperfragmente mit dem geeigneten Signalpeptid durch bakterielle Membranen sekretiert werden k\u00f6nnten mit einem darauffolgenden Anstieg der Bindeaktivit\u00e4t der Antik\u00f6rperfragmente. Diese Verfahren w\u00fcrden das Screenen der einzelnen Klone auf Bindeaktivit\u00e4t in der-selben Art wie die monoklonalen Antik\u00f6rper aus M\u00e4usen erfordern.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent weiter ausf\u00fchrt, sei jedoch nicht gezeigt worden, wie eine funktionelle Bindedom\u00e4ne, z.B. ein Antik\u00f6rper, Antik\u00f6rperfragment, Rezeptor, Enzym, etc., auf der Oberfl\u00e4che des Bakteriums in einer Konfiguration, die das Ernten, z.B. seiner Antigenbindefragmente, und die Selektion auf Klone mit gew\u00fcnschten Eigenschaften gestatte, gehalten werden k\u00f6nne. Zu einem gro\u00dfen Teil sei dies deshalb der Fall, weil die Oberfl\u00e4che des Bakteriums eine komplexe Struktur aufweise. Bei den gram-negativen Organismen gebe es eine Au\u00dfenwand, was die Position weiter kompliziere. Dar\u00fcber hinaus sei nicht gezeigt worden, dass sich zum Beispiel eine Antik\u00f6rperdom\u00e4ne korrekt falte, wenn sie als Fusion mit einem Oberfl\u00e4chenprotein von Bakterien oder Bakteriophagen exprimiert werde.<\/p>\n<p>Bakteriophagen seien f\u00fcr diesen Screeningtyp attraktive, mit Prokaryoten ver-wandte Organismen. Im Allgemeinen weise ihre Oberfl\u00e4che eine relativ einfa-che Struktur auf, sie k\u00f6nnten leicht in gro\u00dfer Zahl gez\u00fcchtet werden, seien der praktischen Handhabung, die bei vielen potentiellen Massenscreenprogrammen angewendet werde, leicht zug\u00e4nglich, und w\u00fcrden die genetische Information f\u00fcr ihre eigene Synthese innerhalb einer kleinen einfachen Verpackung tragen. Die Schwierigkeit habe darin bestanden, praktisch das Problem zu l\u00f6sen, wie Bakteriophagen auf diese Weise verwendet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die WO 88\/06XXX habe vorgeschlagen, dass der Bakteriophage \u03bb ein geeignetes Vehikel f\u00fcr die Expression von Antik\u00f6rpermolek\u00fclen sei. Jedoch fehle es an einer Offenbarung der Art und Weise der Ausf\u00fchrung dieser Idee. Beispielsweise zeige die WO 88\/06XXX nicht, dass irgendwelche Sequenzen<\/p>\n<p>(a) als Fusion mit dem \u03bb -Gen exprimiert worden seien;<br \/>\n(b) auf der Oberfl\u00e4che von \u03bb exprimiert worden seien;<br \/>\n(c) so exprimiert worden seien, dass das Protein biologische Aktivit\u00e4t beibehalte.<\/p>\n<p>Ferner sei nicht gezeigt worden, wie man nach geeigneten Fusionen screene. Da die \u03bb-Virionen innerhalb der Zelle angeordnet w\u00fcrden, werde das Fusions-protein intrazellul\u00e4r exprimiert. Daher sei angenommen worden, dass es inaktiv sei.<\/p>\n<p>Bass et al., Dezember 1990 (nach der fr\u00fchesten Priorit\u00e4t der vorliegenden An-meldung) beschreibe die Deletion eines Teils des Gens III des filament\u00f6sen Bakteriophagen M13 und die Insertion der Kodiersequenz des menschlichen Wachstumshormons (hGH) an der N-terminalen Stelle des Gens. Das von M13 pr\u00e4sentierte Wachstumshormon habe sich als funktionell erwiesen. Zus\u00e4tzlich sei immer, wenn diese Fusion exprimiert worden sei, eine funktionelle Kopie des Gens III vorhanden gewesen.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die WO 90\/02XXX. Diese schlage die Insertion der Kodiersequenz des Rinderpankreastrypsinhibitors (BPTI) in das Gen VIII von M 13 vor. Es habe sich jedoch gezeigt, dass dieser Vorschlag nicht funktioniere. Beispielsweise sei nicht gezeigt worden, dass die BPTI-Sequenzen als Fusionen mit dem Gen III exprimiert und an der Oberfl\u00e4che von M13 gezeigt w\u00fcrden. Ferner lehre dieses Dokument, dass, wenn eine Fusion mit dem Gen III durchgef\u00fchrt werde, es notwendig sei, eine zweite synthetische Kopie des Gens III zu verwenden, so dass auch unver\u00e4ndertes Gen III-Protein vorhanden sei. Die Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden dies nicht tun. In Ausf\u00fchrungsformen, in denen das Phagemid mit dem M13K07-Gen lIl-Deletions-Phagen gewonnen bzw. wiederhergestellt (\u2018rescued\u2018) werde, sei kein unver\u00e4ndertes Gen III vorhanden. Die WO 90\/02XXX lehre auch, dass Phagemide, die nicht das vollst\u00e4ndige Ge-nom von M13 enthalten und die Wiederherstellung (\u201erescue\u201c) durch Co-In-fektion mit einem Helferphagen erfordern, nicht f\u00fcr diese Zwecke geeignet seien, da die Co-Infektion zur Rekombination f\u00fchren k\u00f6nne. In allen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die Anmelder des Klagepatents Phagemide verwendet h\u00e4tten, h\u00e4tten sie einen Helferphagen verwendet und die einzigen Sequenzen, die in den Phagemiden aus filament\u00f6sen Bakteriophagen stammen, seien der Replikationsursprung und die Gen III-Sequenzen.<\/p>\n<p>Die WO 90\/02XXX lehre auch, dass deren Verfahren Informationen, wie z. B. die Nukleotidsequenz des Startmolek\u00fcls und dessen dreidimensionale Struktur, erfordere. Die Verwendung eines bereits existenten Repertoires an Bindemolek\u00fclen, um nach einem Bindebestandteil zu screenen, werde nicht offenbart. Auch werde nicht die Bevorzugung der Vielfalt ihrer Bindemolek\u00fcle in nat\u00fcrlichen Variationsbl\u00f6cken, wie z.B. CDR\u2018s von Immunglobulinen, um die Bildung von verbesserten Molek\u00fclen zu bevorzugen und unvorteilhafte Variationen zu vermeiden, offenbart. Die WO 90\/02XXX schlie\u00dfe auch spezifisch die Anmeldung ihres Verfahrens zur Produktion von scFv-Molek\u00fclen aus.<\/p>\n<p>In jedem der oben angesprochenen Patente (WO 88\/06XXX und WO 90\/02XXX), so das Klagepatent weiter, sei das zur Pr\u00e4sentation vorge-schlagene Protein eine einzelne Polypeptidkette. Es gebe keine Offenbarung eines Verfahrens, das ein dimeres Molek\u00fcl durch Expression eines Monomers als Fusion mit einem Capsidprotein und das andere Protein in freier Form pr\u00e4sentiere.<\/p>\n<p>Die WO 91\/17XXX beschreibe die Insertion eines Proteins in ein H\u00fcllenprotein eines Bakteriophagen und die Verwendung von Affinit\u00e4tsreinigungsverfahren, um Phagenpartikel zu selektieren.<\/p>\n<p>Die WO 92\/06XXX schlage das Pr\u00e4sentieren heteromerer Rezeptorproteine an der Oberfl\u00e4che von Zellen vor, wobei filament\u00f6se Bakteriophagen als bevor-zugte Ausf\u00fchrungsform genannt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Eine weitere Offenbarung, ver\u00f6ffentlicht im Mai 1991, beschreibe die Insertion der Kodiersequenzen einer der zwei Ketten des Fab-Abschnitts eines Antik\u00f6r-pers in Gen VIII von M13 mit einer Co-Expression des anderen aus einem Plasmid. Es sei gezeigt worden, dass die zwei Ketten als funktionelles Fab-Fragment auf der Oberfl\u00e4che des Phagen exprimiert worden seien. Es fehle jedoch an einer Offenbarung der lnsertionsstelle in Gen VIII und der Assay auf pAb-Bindeaktivit\u00e4t durch ELISA habe ein Reagens benutzt, das f\u00fcr die L-Kette eines Antik\u00f6rpers und nicht f\u00fcr einen Phagen spezifisch sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beschreibe eine weitere Offenbarung, die im M\u00e4rz 1991 ver\u00f6f-fentlicht worden sei, die Insertion eines Fragments des gag-Proteins des AIDS-Virus in den N-terminalen Abschnitt des Gen III des Bakteriophagen fd. Die Ex-pression des gag-Proteins sei durch immunologische Verfahren nachgewiesen worden, aber es sei nicht gezeigt worden, ob das Protein in einer funktionellen Form exprimiert worden sei.<\/p>\n<p>Das Problem, wie Bakteriophagen auf diese Weise zu verwenden seien, sei tats\u00e4chlich schwierig. Das Protein m\u00fcsse in den Phagen in einer Weise insertiert werden, dass die Integrit\u00e4t der Phagenh\u00fclle nicht verletzt werde, und das Protein selbst solle funktionell sein und seine biologische Aktivit\u00e4t bez\u00fcglich der Antigenbindung beibehalten. Somit solle, wenn das Protein der Wahl ein Antik\u00f6rper sei, dieser sich korrekt und effizient falten und zur Antigenbindung pr\u00e4sentiert werden. Eine L\u00f6sung des Problems f\u00fcr Antik\u00f6rpermolek\u00fcle und -fragmente w\u00fcrde auch ein allgemeines Verfahren f\u00fcr ein beliebiges Biomolek\u00fcl, das ein Bestandteil eines spezifischen Bindepaares ist, z.B. Rezeptormolek\u00fcle und Enzyme, bereitstellen.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die im Stand der Technik vorhandenen Nachteile zu beseitigen.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung eines Molek\u00fcls, das in Bezug auf ein spezielles Target Bindungsspezifit\u00e4t aufweist, wobei das Verfahren folgendes umfasst:<\/p>\n<p>1.1 das Herstellen einer Population filament\u00f6ser Bakteriophagenpartikel, die an ihrer Oberfl\u00e4che eine Population von Bindungsmolek\u00fclen mit einer Reihe von Bindungseigenschaften pr\u00e4sentieren,<\/p>\n<p>1.1.1. die Bindungsmolek\u00fcle weisen Antigenbindungsdom\u00e4nen f\u00fcr spezifische komplement\u00e4re Bindungspaarelemente auf,<\/p>\n<p>1.1.1.a die Bindungsmolek\u00fcle werden auf der Oberfl\u00e4che der filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikel durch die Fusion mit einem Gen-III-Protein der filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikel pr\u00e4sentiert,<\/p>\n<p>1.1.2. jedes filament\u00f6se Bakteriophagenparti-kel enth\u00e4lt Nucleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiert,<\/p>\n<p>1.1.3. das Bindungsmolek\u00fcl wird aus der Nucleins\u00e4ure exprimiert und von dem Partikel auf der Oberfl\u00e4che pr\u00e4sentiert;<\/p>\n<p>1.2 das Selektieren eines filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikels, das ein Bindungsmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Bindungseigenschaft pr\u00e4sentiert, durch Kontaktieren der Population filament\u00f6ser Bakteriophagenpartikel mit einem bestimmten Target, so dass einzelne Bindungsmolek\u00fcle mit der gew\u00fcnschten Bindungseigenschaft, die auf filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikeln pr\u00e4sentiert werden, an das Target bin-den;<\/p>\n<p>1.3 das Trennen von gebundenen filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikeln von dem Target;<\/p>\n<p>1.4 das Gewinnen abgetrennter filament\u00f6ser Bakteriopha-genpartikel, die ein Bindungsmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Bindungseigenschaft pr\u00e4sentieren;<\/p>\n<p>1.5 das Isolieren von Nucleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiert, aus den abgetrennten filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikeln;<\/p>\n<p>1.6 das Insertieren von f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodierender Nucleins\u00e4ure oder ein Fragment oder Derivat davon mit Bin-dungsspezifit\u00e4t in Bezug auf das Target in einem rekombinan-ten System; und<\/p>\n<p>1.7 das Produzieren eines von den filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikeln getrennten Molek\u00fcls mit Bin-dungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target in dem rekombinanten System, worin das Molek\u00fcl das Bindungsmolek\u00fcl oder ein Fragment oder Derivat davon mit Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target ist.<\/p>\n<p>In den unterstrichenen Teilen weicht die eingetragene deutsche \u00dcbersetzung von der englischen Fassung ab, wobei der Merkmalsgliederung Letztere zu-grunde liegt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nBei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde das durch Pa-tentanspruch 1 beanspruchte Verfahren angewendet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOhne Erfolg wenden die Beklagten ein, bei der Herstellung von Ranibizumab k\u00f6nne das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren bereits deshalb nicht zur Anwendung ge-kommen sein, weil dort Bindungsmolek\u00fcle mit unterschiedlichen Bindungsst\u00e4rken (\u201eAffinit\u00e4ten\u201c) an ein vorgegebenes Molek\u00fcl, n\u00e4mlich den Wachstumsfaktor VEGF, untersucht worden seien.<\/p>\n<p>Merkmal 1.1. verlangt nach seinem Wortlaut lediglich das Herstellen einer Po-pulation von Bindungsmolek\u00fclen mit einer Reihe von Bindungseigenschaften (\u201ea range of binding properties\u201c). Da Merkmal 1.1. bereits begrifflich nicht auf \u201eBindungsspezifit\u00e4ten\u201c beschr\u00e4nkt ist, hat der Privatgutachter der Beklagten im englischen Parallelverfahren, C, zu Recht festgestellt, dass dieser Begriff nicht nur eine Bandbreite von Bindungsspezifit\u00e4ten, sondern auch eine Bandbreite von Bindungsaffinit\u00e4ten abdeckt (vgl. Anlage B 24a, S. 88, oben).<\/p>\n<p>Soweit Patentanspruch 1 in den Merkmalen 1. sowie 1.6. und 1.7. gleichwohl den Begriff der \u201eBindungsspezifit\u00e4t\u201c verwendet, rechtfertigt auch dies es nicht, eine Selektion auf der Basis von \u201eBindungsaffinit\u00e4ten\u201c vom Schutzumfang des Klagepatents auszuschlie\u00dfen. Vielmehr erkennt der Fachmann bereits aufgrund der unterschiedlichen Begrifflichkeiten, dass Patentanspruch 1 zwischen der Bindungsspezifit\u00e4t des herzustellenden Molek\u00fcls in Bezug auf ein spezielles Target einerseits (Merkmale 1., 1.6. und 1.7.) und dem Selektionsvorgang andererseits unterscheidet (Merkmalsgruppen 1.1., 1.2. und 1.4.), im Rahmen dessen an der Oberfl\u00e4che der Bakteriophagenpartikel eine Population von Bindungsmolek\u00fclen mit einer Reihe von Bindungseigenschaften pr\u00e4sentiert werden soll und wo ein filament\u00f6ses Bakteriophagenpartikel selektiert wird, das ein Bindungsmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Bindungseigenschaft pr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p>Dass die Begriffe \u201eBindungseigenschaft\u201c und \u201eBindungsspezifit\u00e4t\u201c nicht gleichzusetzen sind, best\u00e4tigt dem Fachmann zudem die Patentbeschreibung, wo sich nicht nur Beispiele f\u00fcr eine Selektion auf Affinit\u00e4tsbasis finden (vgl. etwa die Beispiele 19, 28 und 29), sondern wo dar\u00fcber hinaus ein bevorzugtes Verfahren zur Selektion eines Phagen, der ein Proteinmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Spezifit\u00e4t oder Affinit\u00e4t pr\u00e4sentiert, beschrieben wird (vgl. Anlage KB 5, S. 23, Z. 21 \u2013 23). Das Klagepatent unterscheidet somit begrifflich zwischen der Spezifit\u00e4t und der Affinit\u00e4t, l\u00e4sst jedoch gleichwohl in den Merkmalsgruppen 1.1., 1.2. und 1.4. allgemein eine Selektion nach \u201eBindungseigenschaften\u201c ausreichen, so dass dem Fachmann klar ist, dass darunter sowohl die Spezifit\u00e4t, als auch die Affinit\u00e4t f\u00e4llt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten steht es der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen, dass das bei der Entwicklung von Ranibizumab verwendete Fusionsprotein nur einen Anteil des vollst\u00e4ndigen Gen-III-Proteins, und zwar die C-terminale Anker-Dom\u00e4ne mit den Aminos\u00e4uren 249 bis 406, enthielt.<\/p>\n<p>Merkmal 1.1.1.a verlangt nach seinem Wortlaut, dass die Bindungsmolek\u00fcle auf der Oberfl\u00e4che der filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikel durch die Fusion mit einem Gen-III-Protein der filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikel pr\u00e4sentiert werden. Eine dahingehende Vorgabe, dass die Fusion mit einem vollst\u00e4ndigen Gen-III-Protein erfolgen muss, l\u00e4sst sich der Formulierung des Patentanspruchs demgegen\u00fcber nicht entnehmen. Vielmehr deutet bereits der Wortlaut des Patentanspruchs darauf hin, dass die Fusion mit einem Gen-III-Protein unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung zum Ziel hat, die Bindungsmolek\u00fcle auf der Oberfl\u00e4che der filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikel zu pr\u00e4sentieren. Entsprechend kommt es entscheidend darauf an, dass der Bereich, der diese Pr\u00e4sentation erm\u00f6glicht, vorhanden ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber meinen, aus der Klagepatentbeschreibung ergebe sich zwingend etwas anders, \u00fcberzeugt dies nicht.<\/p>\n<p>Zwar findet der Fachmann dort in Absatz [0110] = S. 19, Z. 14 ff. der \u00dcberset-zung, dass das durch das Gen III kodierte Protein mehrere Dom\u00e4nen aufweist, einschlie\u00dflich einer Signalsequenz, die das Protein zur Zellmembran lenkt und die dann abgespalten wird, einer Dom\u00e4ne, die das reife Protein in der bakteriellen Zellmembran und ebenso in der Phagenh\u00fclle verankert, und einer Dom\u00e4ne, die sich spezifisch an den Phagenrezeptor, den F-Pilus des Wirtsbakteriums, bindet. Dies bedeutet jedoch nicht ohne Weiteres, dass das dort beschriebene Gen-III-Protein nach der technischen Lehre des Klagepatents zwingend vollst\u00e4ndig vorhanden sein m\u00fcsste. F\u00fcr die technische Funktion, welche dem Gen-III-Protein nach Patentanspruch 1 zugewiesen ist, n\u00e4mlich das Erm\u00f6glichen der Pr\u00e4sentation der Bindungsmolek\u00fcle auf der Oberfl\u00e4che, kommt es vielmehr allein auf die Verankerung in der Phagenh\u00fclle an. Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber darauf abstellen, klagepatentgem\u00e4\u00df gehe es auch darum, die Struktur und damit auch die Funktionen des Gen III-Proteins nach der Fusion mit dem Bindungsmolek\u00fcl zu erhalten, hebt das Klagepatent in den durch die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung herangezogenen Abs\u00e4tzen [0114] und [0115] zwar einerseits hervor, dass die meisten Funktionen des Gen-III-Proteins beibehalten werden sollen (vgl. Anlage KB 5, S. 20, Z. 15 \u2013 18 und Z. 25). Zugleich erschlie\u00dft sich dem Fachmann anhand dieser Ausf\u00fchrungen jedoch auch, dass das Klagepatent \u00c4nderungen an dem Gen-III-Protein durchaus zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zudem finden sich in der Klagepatentbeschreibung sowohl Hinweise auf die Verwendung eines vollst\u00e4ndigen Gen-III-Proteins f\u00fcr die Fusion mit einem Bindungsmolek\u00fcl, als auch auf die Verwendung eines defizienten Gen-III-Proteins bei gleichzeitiger Vorsehung eines vollst\u00e4ndigen Gen-III-Proteins durch einen Helferphagen f\u00fcr die Bindung an ein Bakterium. Dass beide Gestaltungen unter die technische Lehre des Klagepatents fallen, erkennt der Fachmann bereits aus den Abs\u00e4tzen [0070] und [0277] (= S. 13, Z. 16 ff. sowie S. 55, Z. 1 ff. der \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift), wo einerseits die Verwendung eines Phagemids mit einem Gen-III-defizienten Helferphagen (M13K07 Gene III No. 3) und andererseits auch die Verwendung eines Phagemids mit einem Helferphagen, der ein vollst\u00e4ndiges Gen-III-Protein enth\u00e4lt (M13K07), offenbart wird. Eine Beschr\u00e4nkung auf einen bestimmten Helferphagen enth\u00e4lt Patentanspruch 1 jedoch gleichwohl nicht. Vielmehr beschreibt auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel 14 die Verwendung des Gen-III enthaltenden Helferphagen (vgl. Anlage KB 5, S. 55, Z. 1 ff.). Soweit das Klagepatent demgegen\u00fcber in Abschnitt [0087] verschiedene Bakteriophagen nennt (vgl. Anlage KB 5, S. 15, Z. 28 ff.), handelt es sich dabei lediglich um eine beispielhafte Aufz\u00e4hlung, auf welche die technische Lehre des Klagepatents nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus rechtfertigt auch der durch die Beklagten zitierte Stand der Technik keine andere Bewertung. Zwar weist das Klagepatent in Abschnitt [0017] (= Anlage KB 5, S. 4, Z. 26 ff.) darauf hin, dass Bass et. al. die Deletion eines Teils des Gens III des filament\u00f6sen Bakteriophagen M13 und die Inser-tion der Kodiersequenz des menschlichen Wachstumshormoms (hGH) an der N-terminalen Stelle des Gens beschreiben, wobei zus\u00e4tzlich immer, wenn diese Fusion exprimiert wurde, eine funktionelle Kopie des Gens III vorhanden gewesen sei. Weiterhin lehre die WO 90\/02XXX, dass, wenn eine Fusion mit dem Gen-III durchgef\u00fchrt werde, es notwendig sei, eine zweite, synthetische Kopie des Gens III zu verwenden, so dass auch unver\u00e4ndertes Gen-III-Protein vorhanden sei. Die Ausf\u00fchrungsformen der Anmeldung w\u00fcrden dies nicht tun. Jedoch stellt das Klagepatent sodann auf Ausf\u00fchrungsformen ab, in denen das Phagemid mit dem M13K07-Gen III Deletions-Phagen gewonnen bzw. wiederhergestellt wird (vgl. Anlage KB 5, S. 4, Z. 37 \u2013 39), bei denen kein unver\u00e4ndertes Gen-III vorhanden sei. Dass das Klagepatent gleichwohl nicht auf derartige Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt ist, zeigt dem Fachmann die weitere Beschreibung des Klagepatents, wo sowohl die Verwendung eines Phagemids mit einem Gen-III-defizienten Helferphagen (M13K07 Gene III No. 3), als auch die Verwendung eines Phagemids mit einem Helferphagen, der ein vollst\u00e4ndiges Gen-III-Protein enth\u00e4lt (M13K07, vgl. Anlage KB 5, S. 14, Z. 17 ff.), beschrieben wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten schlie\u00dflich in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, der Anspruch des Klagepatents sei nicht auf Phagemide beschr\u00e4nkt, so dass auch Phagen erfasst seien, f\u00fcr die immer ein vollst\u00e4ndiges Gen-III-Protein erforderlich sei, rechtfertigt auch dies bereits deshalb keine andere Bewertung, weil Patentanspruch 1, wie bereits dargelegt, die Verwendung eines vollst\u00e4ndigen Gen-III-Proteins zwar nicht zwingend voraussetzt, aber gleichwohl zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDes Weiteren f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, dass im Rahmen der Herstellung von Ranibizumab unstreitig ein Phagemid-System mit dem Helfersphagen M13K07 verwendet wurde, was dazu f\u00fchrt, dass neben Bakteriophagenpartikeln, die das Bindungsmolek\u00fcl auf der Oberfl\u00e4che pr\u00e4sentieren, auch solche erzeugt werden, die kein Bindungsmolek\u00fcl pr\u00e4sentieren (sog. \u201enackte Phagen\u201c).<\/p>\n<p>Zwar verlangt Merkmal 1.1.2., dass jedes filament\u00f6se Bakteriophagenpartikel Nukleins\u00e4ure enth\u00e4lt, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiert (Hervorhebung hin-zugef\u00fcgt). Dies bedeutet aber nicht, dass \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 patent-gem\u00e4\u00df eine einzige Population von Bakteriophagenpartikeln hergestellt wer-den m\u00fcsste, in der jeder Bakteriophagenpartikel der Population Nukleins\u00e4ure enthalten muss.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann bereits der Formulierung der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche entnimmt, soll patentgem\u00e4\u00df eine Population filament\u00f6ser Bakteriophagenpartikel erzeugt werden, auf deren Oberfl\u00e4che eine n\u00e4her defi-nierte Population von Bindungsmolek\u00fclen pr\u00e4sentiert wird, worin jedes filament\u00f6se Bakteriophagenpartikel Nukleins\u00e4ure enth\u00e4lt, die f\u00fcr das Bin-dungsmolek\u00fcl kodiert (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Bereits aufgrund der For-mulierung des Patentanspruchs ist dem Fachmann somit klar, dass lediglich all diejenigen Teilchen, die der Population gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1. zugeh\u00f6rig sind, also diejenigen, die ein Bindungsmolek\u00fcl pr\u00e4sentieren, auch Nukleins\u00e4ure enthalten m\u00fcssen. Dies schlie\u00dft es bereits nach dem Wortlaut nicht aus, dass auch andere, \u201enackte\u201c Phagen vorhanden sind, die dann, mangels Pr\u00e4sentation einer Population von Bindungsmolek\u00fclen auf der Oberfl\u00e4che, bereits nicht zu der in der Merkmalsgruppe 1 beschriebenen Population geh\u00f6ren. Das Vorliegen genau einer, abschlie\u00dfenden Population verlangt Patentanspruch 1 demgegen\u00fcber bereits nach seinem Wortlaut nicht.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann aus der Klagepatent-beschreibung. Das Klagepatent offenbart in Abschnitt [0072] (= Anlage KB 5, S. 13) ausdr\u00fccklich die Verwendung eines Phagemids mit einem defizit\u00e4ren Helferphagen M13K07 Gen III Nr. 3) als auch gleicherma\u00dfen die Verwendung eines Phagemids mit einem Helferphagen, der ein vollst\u00e4ndiges Gen-III-Protein (\u201ewild type\u201c) enth\u00e4lt (MK13K07, vgl. Abschnitt [0072] i.V.m. Abschnitt [0323] = KB 5, S. 55, Z. 1 ff.). Soweit sich die Beklagten insoweit demgegen-\u00fcber darauf berufen, in der Beschreibung des Klagepatents w\u00fcrde die Verwendung \u201enackter Phagen\u201c ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit einer Selektion rein auf Basis der Affinit\u00e4t beschrieben, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung, da auch eine derartige Selektion \u2013 wie bereits im Zu-sammenhang mit Merkmal 1.1. ausgef\u00fchrt \u2013 unter den Schutzbereich des Kla-gepatents f\u00e4llt. Auf die dortigen Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit die Beklagten die Verwirklichung von Merkmal 1.2. zun\u00e4chst mit der Begr\u00fcndung in Frage gestellt haben, die Kl\u00e4gerin argumentiere insoweit aus-schlie\u00dflich auf der Basis der \u201eAffinit\u00e4t\u201c und nicht der \u201eSpezifit\u00e4t\u201c, steht dies der Verwirklichung der technischen Lehre nicht entgegen. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 1.1. wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>\u00dcberdies f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, dass im Rahmen des bei der Entwicklung von Ranibizumab eingesetzten Verfahrens bei den Selektionsschritten jeweils Subpopulationen aus mehreren Teilchen mit unterschiedlichen Bindungsmolek\u00fclen selektiert wurden, so dass Subpopulationen aus mehreren Teilchen selektiert wurden, die Bindungsmolek\u00fcle mit gew\u00fcnschten Bindungsaffinit\u00e4ten pr\u00e4sentieren. Zwar ist es nach Merkmal 1.2. erforderlich, dass ein filament\u00f6ses Bakteriophagenpartikel selektiert werden soll. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dies zwingend voraussetzt, dass genau ein filament\u00f6ses Bakteriophagenpartikel selektiert werden soll, so dass die Bezeichnung \u201eeines\u201c als Zahlwort und nicht lediglich als unbestimmter Artikel verstanden werden soll, bietet die Klagepatentschrift jedoch nicht. Vielmehr steht einer derartigen Auslegung bereits der Wortlaut des Patentanspruchs entgegen (\u201eeinzelne Bindungsmole-k\u00fcle\u201c). Ferner ist eine derartige Auslegung auch nicht unter funktionalen Gesichtspunkten geboten, da bei einem Selektionsverfahren, wie es in den Merkmalsgruppen 1.1. und 1.2. beschrieben ist, in gleicher Weise mehrere Bakteriophagenpartikel gleichzeitig selektiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDes Weiteren fordert Merkmal 1.4. das Gewinnen abgetrennter filament\u00f6ser Bakteriophagenpartikel, auf denen ein Bindungsmolek\u00fcl mit der gew\u00fcnschten Bindungseigenschaft pr\u00e4sentiert wird. Die Beklagten haben die Verwirklichung dieses Merkmals in der Klageerwiderung ausschlie\u00dflich unter Verweis auf die nach den Anlagen K 8 bis K 10 durchgef\u00fchrte Selektion in Bezug auf die gew\u00fcnschte Affinit\u00e4t in Frage gestellt. Da jedoch Merkmal 1.4. ebenso wie Merkmal 1.1. lediglich auf \u201eBindungseigenschaften\u201c abstellt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 1.1. Bezug genommen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 1.5. haben die Beklagten mit der Begr\u00fcndung in Frage gestellt, die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Ver\u00f6ffentlichungen gem\u00e4\u00df Anlagen KB 8 bis KB 10 w\u00fcrden keinen Isolierungsschritt beschreiben. Insbe-sondere sei in filament\u00f6sen Bakteriophagen nur einzelstr\u00e4ngige Nukleins\u00e4ure verpackt, so dass auch die aus den Bakteriophagenpartikeln isolierte Nuklein-s\u00e4ure einstr\u00e4ngig sein m\u00fcsse. Nach dem in Anlage KB 8 beschriebenen Ver-fahren liege zwischen dem Schritt des Abtrennens der selektierten Phagen und dem Schritt der Nukleins\u00e4ureisolierung eine erneute Infektion von Bakterienzellen. Erst danach sei eine ausreichende Menge an Nukleins\u00e4ure isoliert worden. In den Anlagen K 9 und K 10 w\u00fcrde demgegen\u00fcber keine Isolierung der Nukleins\u00e4ure aus den Phagenpartikeln beschrieben.<\/p>\n<p>Insoweit ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, das Merkmal 1.5. bereits nach seinem Wortlaut nicht verlangt, dass die Nukleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiert, unmittelbar, das hei\u00dft ohne weitere Zwischenschritte, von dem abge-trennten filament\u00f6sen Bakteriophagenparikel isoliert wird. Wie der Fachmann vielmehr aus dem Zusammenhang der Merkmale 1.5. bis 1.7. erkennt, dient die Isolierung der Nukleins\u00e4ure dazu, diese f\u00fcr die weiteren Schritte, n\u00e4mlich das Insertieren der Nukleins\u00e4ure und das Erzeugen eines Bindungsmolek\u00fcls oder Fragments oder Derivats davon in einem rekombinanten System, vorzuberei-ten. Hierf\u00fcr kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Nukleins\u00e4ure direkt aus abgetrennten filament\u00f6sen Bakteriophagenpartikeln isoliert wurde, oder ob diese zun\u00e4chst vermehrt wurden, um identische Nukleins\u00e4ure zu gewinnen. Entscheidend ist vielmehr, dass Nukleins\u00e4ure aus den selektierten Bakteriophagenteilchen als Ausgangsmaterial f\u00fcr die isolierte Nukleins\u00e4ure verwendet wird.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nSchlie\u00dflich handelt es sich bei Ranibizumab um ein Derivat im Sinne des Kla-gepatents, so dass bei der Herstellung von Ranibizumab auch die Merkmale 1.6. und 1.7. des Klagepatents verwirklicht wurden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWas patentgem\u00e4\u00df unter einem \u201eDerivat\u201c zu verstehen ist, entnimmt der Fach-mann S. 14, Z. 19 ff. der \u00dcbersetzung des Klagepatents (= Abschnitt [0081] der englischsprachigen Originalfassung). Danach ist patentgem\u00e4\u00df unter einem Derivat eine Substanz zu verstehen, die von einem Polypeptid abstammt, welches von der innerhalb eines ausgew\u00e4hlten Bakteriophagenteilchens befindlichen DNA kodiert wird. Das Derivatpolypeptid kann sich vom kodierten Polypeptid durch die Addition, Deletion, Substitution oder Insertion von Aminos\u00e4uren oder durch die Verbindung von anderen Molek\u00fclen mit dem kodierten Polypeptid unterscheiden, wobei diese \u00c4nderungen auf der Nukleotid- oder der Proteinebene erfolgen k\u00f6nnen. Da das Klagepatent somit den Begriff des Derivats ausdr\u00fccklich definiert, kann es dahinstehen, ob der Fachmann \u00fcblicherweise den Begriff des \u201eDerivats\u201c enger fasst, wie beispielsweise der Sachverst\u00e4ndige C im britischen Parallelverfahren ausgef\u00fchrt hat (vgl. Anlage B 24a, S. 87). Das Klagepatent ist insoweit sein eigenes Lexikon (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 28).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von der allgemeinen Definition des Begriffes \u201eDerivat\u201c in der Klagepatentschrift ist f\u00fcr die Auslegung der Beklagten, der Begriff \u201eDerivat\u201c erfasse keine Ver\u00e4nderungen bei den spezifischen Aminos\u00e4uren in den Bindungsregionen (CDRs) eines Antik\u00f6rpers, weshalb es sich bei Ranibizumab, wo unstreitig \u00c4nderungen in der CDR-L1-Region der leichten Kette und in der CDR-H1-Region der schweren Kette vorgenommen wurden, um kein \u201eDerivat\u201c im Sinne der Merkmale 1.6 und 1.7 handeln k\u00f6nne, kein Raum. F\u00fcr eine derartige einschr\u00e4nkende Auslegung bietet weder der Patentanspruch selbst, noch die Patentbeschreibung einen Anhaltspunkt, so dass die Beklagten Patentanspruch 1 insoweit unter seinem Wortlaut auslegen. Zwar sprechen die Merkmale 1.6 und 1.7 davon, dass auch das Derivat Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target aufweisen muss. Allein dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Anspruch, wie von den Beklagten vertreten, einschr\u00e4nkend auszulegen und den Begriff des Derivats entgegen der De-finition in der Klagepatentbeschreibung auf \u00c4nderungen au\u00dferhalb der CDRs zu beschr\u00e4nken. Vielmehr erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung des Patentanspruchs, dass \u00c4nderungen \u2013 auch in den CDRs \u2013 solange zul\u00e4ssig sein sollen, wie die Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target erhal-ten bleibt. Dies ist hier jedoch auch nach der \u00c4nderung der CDR-L1- und der CDR-H1-Region der Fall, da Ranibizumab \u2013 wie Y0238-3 und Y0243-1 \u2013 spezifisch an VEGF bindet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Begriff \u201eDerivat\u201c auch nicht so zu verstehen, dass die Derivatisierung bereits zwingend vor dem Einf\u00fchren der Nukleins\u00e4ure in das rekombinante System auf der Ebene der isolierten Nukleins\u00e4ure erfolgen muss. Insbesondere entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1 auch nicht, dass \u00c4nderungen, die wiederum das Isolieren der Nukleins\u00e4ure des Bindungsmolek\u00fcls aus dem rekombinanten System erfordern, um im Anschluss an die rekombinante Herstellung eine Derivatisierung durchzuf\u00fchren, unzul\u00e4ssig sein sollen.<\/p>\n<p>Dass die in Patentanspruch 1 aufgenommenen Verfahrensschritte nicht ab-schlie\u00dfend sind, erkennt der Fachmann bereits aus einer Zusammenschau der Merkmale 1.5. \u2013 1.6. So soll nach Merkmal 1.5. Nukleins\u00e4ure, die f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodiert, von den abgetrennten filament\u00f6sen Bakteriophagen-partikeln isoliert werden. Demgegen\u00fcber sieht Merkmal 1.6. nicht nur das Insertieren der f\u00fcr das Bindungsmolek\u00fcl kodierenden Nuklein-s\u00e4ure in dem rekombinanten System vor. Ausreichend ist vielmehr auch das Insertieren eines Fragments oder Derivats davon, ohne dass Patentanspruch 1 zu entnehmen w\u00e4re, wie dieses Derivat hergestellt werden soll. Korrespondie-rend dazu wird in Merkmal 1.7. ein Bindungsmolek\u00fcl oder Fragment oder Deri-vat davon in einem rekombinanten System erzeugt. Der Fachmann wird sich somit insoweit zur Bestimmung des Begriffes \u201eDerivat\u201c an der in der Klage-patentbeschreibung enthaltene Definition orientieren, welche den Begriff des \u201eDerivats\u201c lediglich \u00fcber die Addition, Deletion, Substitution oder Insertion bzw. \u00fcber die Verbindung von anderen Molek\u00fclen mit dem kodierten Polypeptid definiert, ohne die Derivatisierung auf die Zeit bis zum (erstmaligen) Insertieren der Nukleins\u00e4ure zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nBei dem den Wirkstoff Ranibizumab enthaltenden Medikament \u201eB\u201c handelt es sich um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG. F\u00fcr die Frage der Verletzung des Klagepatents kommt es dabei nicht darauf an, ob es sich bei dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch 1 um einen sog. \u201eDurchgriffsanspruch\u201c handelt. Auch wenn derartige Anspr\u00fcche teilweise als unzul\u00e4ssig angesehen werden, ist es f\u00fcr die Verletzungsfrage allein entscheidend, ob die Voraussetzungen von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG, n\u00e4mlich das Vorliegen eines unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses, erf\u00fcllt sind. Die Frage der Patentierbarkeit stellt sich demgegen\u00fcber ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit der Frage der Aussetzung der Verhandlung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei dem von Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahren handelt es sich um ein Herstellungs- und nicht lediglich um ein Arbeitsverfahren.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVerfahren im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG bzw. Art. 64 Abs. 2 EP\u00dc sind alle Verfahren, die ein Erzeugnis hervorbringen. Demgegen\u00fcber liegt ein reines Arbeitsverfahren vor, wenn sich das Verfahren auf die ver\u00e4nderungsfreie Einwirkung auf das Objekt beschr\u00e4nkt (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 9 Rz. 82 f., vgl. auch Kra\u00dfer, Patentgesetz, 6. Auflage, S. 773; Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rz. 53).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen handelt es sich bei dem beanspruchten Verfahren um ein Herstellungs- und nicht lediglich um ein Arbeitsverfahren. Auch wenn \u201eScreening-Verfahren\u201c teilweise als Arbeitsverfahren angesehen werden (vgl. etwa Wolfram, Mitt. 2003, 57, 61; Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 9 Rz. 101; Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rz. 54), liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Zwar findet nach den Merkmalsgruppen 1.1. und 1.2. ein Screening (\u201ePhage Display\u201c) statt. Anders als etwa bei dem durch Wolfram diskutierten Anspruch ist Patentanspruch 1 jedoch nicht auf das blo\u00dfe Screening beschr\u00e4nkt. Vielmehr kommt es sodann zu einer Iso-lierung der Nukleins\u00e4ure (Merkmale 1.3. bis 1.5.) sowie zum Erzeugen eines Bindungsmolek\u00fcls oder Fragments oder Derviats davon mit einer Bindungsspezifit\u00e4t f\u00fcr das Target (Merkmale 1.6. und 1.7.), so dass das Verfahren der Herstellung eines Bindungsmolek\u00fcls, das f\u00fcr ein bestimmtes Target spezifisch ist, dient. Damit beschr\u00e4nkt sich das Verfahren gerade nicht auf die ver\u00e4nderungsfreie Einwirkung auf ein Objekt, sondern bringt ein Erzeugnis hervor.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZudem wurde das den Wirkstoff Ranibizumab enthaltende Medikament \u201eB\u201c auch unmittelbar mittels des durch Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahrens hergestellt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG bzw. Art. 64 Abs. 2 PatG beschr\u00e4nken den Patentschutz auf durch das beanspruchte Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse. Damit ein Erzeugnis als unmittelbar durch ein Verfahren hergestellt gelten kann, muss ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem Verfahren bestehen. Dies ist zun\u00e4chst regelm\u00e4\u00dfig dann zu bejahen, wenn es sich um das Erzeugnis handelt, das mit Abschluss s\u00e4mtlicher Verfahrensschritte des gesch\u00fctzten Verfahrens entstanden ist (vgl. Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rz. 55). Im \u00dcbrigen liegt die erforderliche Unmittelbarkeit dann vor, wenn das gesch\u00fctzte Verfahren nach der Verkehrsanschauung wesentlich zu der Hervorbringung des Erzeugnisses beigetragen hat und das so geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbstst\u00e4ndigkeit nicht durch eine weitere Behandlung einb\u00fc\u00dft (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70 \u2013 Videosignal-Codierung I; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 9 Rz. 84). Die Unmittelbarkeit fehlt daher, wenn zur Herstellung des Erzeugnisses neben dem patentierten Verfahren auch andere Verfahren wesentlich beigetragen haben, es sei denn, dass das patentierte Verfahren zuletzt angewendet wurde oder f\u00fcr das Endprodukt nach der Verkehrsanschauung urs\u00e4chlich ist. Unmittelbares Verfahrenserzeugnis ist daher entweder das Erzeugnis, das Endprodukt des Verfahrens ist, oder das Erzeugnis, das trotz einer Weiterver-arbeitung seine charakteristische Identit\u00e4t im Wesentlichen beh\u00e4lt (vgl. Schulte\/K\u00fchnen a. a. O., vgl. auch Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 9 Rz. 55 ff.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen handelt es sich bei \u201eRanibizumab\u201c um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG, da \u201eRanibizumab\u201c als Derivat unmittelbar aus dem letzten Verfahrensschritt her-vorgegangen ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten kommt es f\u00fcr \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG auch nicht darauf an, ob Teile des beanspruchten Verfahrens vor Erteilung des Kla-gepatents im patentfreien Ausland verwirklicht wurden. Der Inhaber eines inl\u00e4ndischen Verfahrenspatents wird durch \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG gerade vor der Einfuhr und dem Inlandsvertrieb von Erzeugnissen gesch\u00fctzt, die im Ausland nach dem f\u00fcr ihn im Inland patentierten Verfahren hergestellt worden sind (vgl. Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rz. 53). F\u00fcr die Verwirklichung von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG reicht es somit aus, dass das durch das Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis im Geltungsbereich des Klagepatents angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesem Zweck eingef\u00fchrt oder besessen wurde. Dies ist hier jedoch unstreitig der Fall.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber auf die Entscheidung \u201eMotorblock\u201c (BGH GRUR 1951, 313) abstellen, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass vor Eintritt des Schutzes hergestellte Erzeugnisse durch die sp\u00e4tere Patenter-teilung nicht r\u00fcckwirkend patentverletzenden Charakter erhalten. Jedoch gilt es vorliegend zu ber\u00fccksichtigen, dass unstreitig Verfahrensschritt 1.7, n\u00e4mlich das Erzeugen des Bindungsmolek\u00fcls bzw. eines Fragments oder Derivats davon, im rekombinanten System nach Erteilung des Klagepatents bis heute immer wieder durchgef\u00fchrt wird, wobei das den Wirkstoff \u201eRanibizumab\u201c enthaltende Arzneimittel \u201eB\u201c sodann durch die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagten unstreitig das den Wirkstoff \u201eRanibizumab\u201c, enthaltende Me-dikament \u201eB\u201c in der Bundesrepublik Deutschland anbieten und in Verkehr bringen, stehen der Kl\u00e4gerin auch die auf das \u201eRanibizumab\u201c betreffende er-g\u00e4nzende Schutzzertifikat gest\u00fctzten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten insoweit geltend machen, die Kl\u00e4gerin sei an der Gel-tendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen wegen einer widerrechtlichen Benutzung des Gegenstandes gehindert, weil die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin anstrebe, der Beklagten den Vertrieb genau jenes Arz-neimittels zu verbieten, das Gegenstand der Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen sei, die gerade die Grundlage f\u00fcr das erteilte erg\u00e4nzende Schutzzertifikat darstelle, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zwar weisen die Beklagten zurecht darauf hin, dass mit der Einf\u00fchrung des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats der Tatsache Rechnung getragen werden sollte, dass staatliche Genehmigungsverfahren, die der Zulassung eines Stoffes oder Verfahrens f\u00fcr den Verkehr vorausgehen, zu einer Ein-schr\u00e4nkung der effektiven Nutzungszeit des auf das Erzeugnis erteilten Patents f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 16a, Rz. 6). Jedoch bedeutet dies nicht, dass der Inhaber des Grundpatents auf der Grundlage des Schutzzertifikats nicht gegen den Inhaber der arzneimittelrechtlichen Genehmigung vorgehen k\u00f6nnte. Vielmehr kann die Inhaberschaft an dem Schutzzertifikat und an der arzneimittelrechtlichen Genehmigung auseinanderfallen. Demnach ist es m\u00f6glich, dass der Inhaber des Schutzzertifikats \u2013 wie hier \u2013 dem personenverschiedenen Inhaber der Genehmigung die Benutzung des Schutzzertifikats untersagen kann (vgl. EuGH GRUR-Int. 1997, 363 \u2013 Biogen; Benkard\/Grabinski, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 16a, Rz. 40).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mithin um ein unmittelbar durch das beanspruchte Verfahren hergestelltes Erzeugnis handelt und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zudem unter den Schutzbereich des zugunsten der Kl\u00e4gerin erteilten erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats f\u00e4llt, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents sowie des Schutzzertifikats berechtigt ist (\u00a7\u00a7 16a, 9 S. 2 Nr. 3 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten verletzen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland das Schutzzertifikat, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (\u00a7 16a PatG i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 16a PatG i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunterneh-men h\u00e4tten sie die Verletzung des Schutzzertifikats sowie des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahr-scheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzver-pflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG im zuerkannten Umfang eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 16a PatG i.V.m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abneh-mer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Klagepatents und des Schutzzertifikats sind, aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 16a PatG i. V. m. \u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG zu. Demgegen\u00fcber sind die Voraussetzungen eines entsprechenden Vernichtungsanspruchs gegen die in der Schweiz ans\u00e4ssige Beklagte zu 2) nicht schl\u00fcssig dargelegt. Da die Beklagte zu 2) ihren Sitz im Ausland hat, h\u00e4tte es hierf\u00fcr eines dahingehenden Vortrages bedurft, dass die Beklagte zu 2) tats\u00e4chlich verletzende Gegenst\u00e4nde im Inland (noch) im Eigentum oder Besitz hat.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen bietet das Vorbringen der Beklagten im Hinblick auf den gegen die Erteilung des Klagepatents gerichteten Einspruch f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keine Veranlassung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten zun\u00e4chst auf eine unzul\u00e4ssige \u00c4nderung des Klagepatents berufen, scheidet eine Aussetzung der Verhandlung unter diesem Gesichtspunkt bereits deshalb aus, weil die Beklagten die Stammanmeldung des Klagepatents (Anlage BM 2 im Einspruchsverfahren) entgegen der Vorgaben aus dem fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt haben. F\u00fcr die Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist jedoch der Gegenstand des Patents, der durch die Patentanspr\u00fcche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist demnach nicht durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche begrenzt. Vielmehr d\u00fcrfen alle Gegenst\u00e4nde, die sich einem Fachmann aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ohne Weiteres erschlie\u00dfen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage,<br \/>\n\u00a7 21 Rz. 55 ff.). Eine Pr\u00fcfung des Gesamtinhaltes der Anmeldung ist f\u00fcr die Kammer ohne eine deutsche \u00dcbersetzung der Offenlegungsschrift jedoch nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nOhne Erfolg berufen sich die Beklagten zudem auf eine unzureichende Offenbarung.<\/p>\n<p>Eine patentierte Erfindung ist nur dann unzureichend offenbart, wenn ein f\u00fcr das Gebiet der Erfindung zust\u00e4ndiger Fachmann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Ma\u00dfe im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz mit EP\u00dc, \u00a7 21 Rz. 29 ff.).<\/p>\n<p>Das dies hier tats\u00e4chlich der Fall ist, l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen.<\/p>\n<p>Die Beklagten begr\u00fcnden den Einwand der mangelnden Offenbarung im We-sentlichen damit, es handele sich bei Patentanspruch 1 um einen sogenannten \u201eDurchgriffsanspruch\u201c. In diesem Zusammenhang fehle es an der Offenbarung einer Lehre zur Bereitstellung von Populationen von Bin-dungsmolek\u00fclen, zur strukturellen Charakterisierung der herzustellenden Molek\u00fcle und zur Herstellung von Derivaten und Fragmenten.<\/p>\n<p>Zwar werden sogenannte \u201eDurchgriffsanspr\u00fcche\u201c in der Literatur als kritisch angesehen (vgl. etwa Wolfram, Mitt. 2003, S. 57 ff.), wobei Wolfram unter ande-rem darauf hinweist, dass EPA, USPTO und JPO zu dem Ergebnis gekommen seien, dass Durchgriffsanspr\u00fcche nicht gew\u00e4hrbar seien (vgl. Wolfram, a. a. O., S. 60, linke Spalte oben). Jedoch wurde die zugrunde liegende Studie bereits 2001 ver\u00f6ffentlicht, w\u00e4hrend die Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents am 28.10.2009 und damit nach dieser Ver\u00f6ffentlichung erfolgte.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Aussetzungsentscheidung hat die Kammer daher zu ber\u00fcck-sichtigen, dass das Klagepatent durch das sachkundig besetzte Europ\u00e4ische Patentamt, dem zu diesem Zeitpunkt bereits die Problematik der sogenannten \u201eDurchgriffsanspr\u00fcche\u201c bekannt war, erteilt wurde. Zudem hat das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Grundlage des Klagepatents nunmehr auch ein erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat erteilt. Im \u00dcbrigen haben beide Parteien im Verletzungsverfahren ausf\u00fchrliche Gutachten vorgelegt, welche sich ausf\u00fchrlich mit der technischen Lehre des Klagepatents befassen, ohne dass die jeweiligen Sachverst\u00e4ndigen zu dem eindeutigen Ergebnis gelangen, die technische Lehre des Klagepatents sei nicht hinreichend offenbart.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es der nicht fachkundig besetzten Kammer nicht m\u00f6glich, mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahr-scheinlichkeit festzustellen, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren un-ter dem Gesichtspunkt der mangelnden Offenbarung vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten des Weiteren unter Heranziehung der WO 92\/18XXX (= Anlage BM 15 im Nichtigkeitsverfahren sowie Teil\u00fcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage B 15a) auf eine fehlende Neuheit des Klagepatents berufen, rechtfertigt dieses Vorbringen eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht, weil es sich bei dieser Entgegenhaltung um im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1394).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch der Einwand der mangelnden Erfindungsh\u00f6he rechtfertigt eine Ausset-zung der Verhandlung nicht.<\/p>\n<p>Insoweit hat die Kammer im Rahmen ihrer Aussetzungsentscheidung zu be-r\u00fccksichtigen, dass es sich bei den durch die Beklagte zu 2) im Einspruchs-verfahren in Bezug auf die fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit herangezogenen Schriften um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und zum Teil so-gar in der Klagepatentbeschreibung ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt. Da sich das fachkundig besetzte Europ\u00e4ische Patentamt somit bereits im Erteilungsverfahren mit diesen Schriften besch\u00e4ftigt hat und zudem nunmehr auch ein erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat auf der Grundlage des Klagepatents erteilt hat, kommt eine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt der mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht in Betracht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie gegen das erg\u00e4nzende Schutzzertifikat gerichtete Nichtigkeitsklage bietet f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung ebenfalls keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Die Kammer hat im Rahmen der Aussetzungsentscheidung zun\u00e4chst zu be-r\u00fccksichtigen, dass sich die Beklagten am Erteilungsverfahren des erg\u00e4nzen-den Schutzzertifikats bereits als unbeteiligte Dritte mit den als Anlagen KB 22 und KB 23 vorgelegten Schrifts\u00e4tzen beteiligt und umfassende Einw\u00e4nde vor-gebracht haben. Insbesondere haben sich die Beklagten insoweit nicht nur darauf berufen, der Kl\u00e4gerin fehle das Recht zur Bezugnahme auf die arzneimittelrechtliche Zulassung und sie w\u00fcrden rechtsmissbr\u00e4uchlich handeln. Vielmehr haben die Beklagten geltend gemacht, dass es an einem Grundpatent fehle. Schlie\u00dflich haben sich die Beklagten mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung auch darauf berufen, bei der Entwicklung von \u201eRanibizumab\u201c seien die Anspruchsmerkmale nicht verwirklicht (vgl. Anlage KB 23). Damit ist davon auszugehen, dass die Einw\u00e4nde, auf welche sich die Beklagte zu 2) im Rahmen der durch sie gegen das erg\u00e4nzende Schutzzertifikat erhobenen Nichtigkeitsklage im Wesentlichen beruft, bereits im Schutz-rechtserteilungsverfahren durch das fachkundig besetzte Europ\u00e4ische Patentamt ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist auch unabh\u00e4ngig davon unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Anwendung der technischen Lehre des Klagepatents bei der Entwicklung von Ranibizumab nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit einer Nichtigerkl\u00e4rung des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats zu rechnen, da \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die technische Lehre des das Grundpatent bildenden Klagepatents bei der Entwicklung von Ranibizumab angewandt wurde.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz sind nicht gegeben.<\/p>\n<p>In Betracht kommen k\u00f6nnte ein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO allen-falls im Hinblick auf die Verurteilung zur Unterlassung und Vernichtung. Die Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht hat ohnehin kei-nen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt. Hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs ist ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht erkennbar, weil die Verurteilung unter Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt erfolgt ist und daher ein Bekanntwerden von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen nicht droht (BGH GRUR 1978, 726). F\u00fcr den Fall einer Vollstreckung aus der Kostenentscheidung ist die Beklagte durch die Regelung des \u00a7 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausreichend gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des titulierten Unterlassungs- und Vernichtungsanspruchs gilt, dass im allgemeinen zwar auf Seiten des Schuldners die Voraussetzung des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO &#8211; der nicht zu ersetzende Nachteil &#8211; gegeben sein d\u00fcrfte, dass jedoch gleichwohl im Rahmen der Interessensabw\u00e4gung gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 2 ZPO in der Regel von einem \u00fcberwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (vgl. im Einzelnen: OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1991, 188 (189 ff.) &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe). Grunds\u00e4tzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentsachen zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe). Der Vortrag der Beklagten im konkreten Fall reicht hierzu nicht aus.<\/p>\n<p>Auch wenn es sich bei Ranibizumab um einen wirksamen Wirkstoff gegen die feuchte altersabh\u00e4ngige Makuladegeneration (AMD) handelt, haben die Beklagten bereits nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Wirkstoff alternativlos ist, so dass Patienten zwingend auf diesen angewiesen w\u00e4ren. Vielmehr l\u00e4sst sich dem durch die Beklagten vorgelegten Auszug aus Wikipedia zu dem Wirkstoff Bevacizumab entnehmen, dass in einer Vergleichsstudie eine \u00dcberlegenheit von Ranibizumab gegen\u00fcber Becavizumab nicht belegt werden konnte. Auch wenn es f\u00fcr den Einsatz von Becavizumab mangels Zulassung f\u00fcr die augen\u00e4rztliche Indikation der ausdr\u00fccklichen Zustimmung des Patienten zur Behandlung mit diesem Wirkstoff bedarf, steht somit ein weiterer Wirkstoff zur Behandlung von AMD zur Verf\u00fcgung. Dass die Kl\u00e4gerin mit keinem eigenen Medikament auf dem Markt ist, rechtfertigt keine andere Bewertung, da sie als (Mit-) Inhaberin des Klagepatents und des Klageschutzzertifikates gleichwohl ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der effektiven Durchsetzung ihrer Schutzrechte hat, das nicht ohne Weiteres hinter das Interesse der Beklagten an Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur\u00fccktreten muss. Insbesondere ist dieses Interesse auch nicht dadurch vermindert, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 im britischen Verfahren ihren urspr\u00fcnglich gestellten Unterlassungsantrag zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 i. V. m. 108 ZPO. F\u00fcr die Festsetzung einer \u00fcber 25.000.000,- EUR hinausgehenden Sicherheitsleistung besteht keine Veranlassung. Insbesondere entsprechen die bis zum Ablauf des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats zu erwartenden Ums\u00e4tze nicht dem der Beklagten entstehenden Schaden.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze bieten f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung keine Veranlassung, \u00a7 296a ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 25.000.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 6.250.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung und Entsch\u00e4digung. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fc-chen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellen, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1756 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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