{"id":1440,"date":"2011-08-25T17:00:44","date_gmt":"2011-08-25T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1440"},"modified":"2016-04-22T07:56:47","modified_gmt":"2016-04-22T07:56:47","slug":"4a-o-14210-laermschutzwand-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1440","title":{"rendered":"4a O 142\/10 &#8211; L\u00e4rmschutzwand (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1710<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. August 2011, Az. 4a O 142\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten hinsichtlich der deutschen Patentanmeldungen DE 10 2006 061 XXX A1 und DE 10 2008 XXX 581 A1 in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Beklagte war alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH der Kl\u00e4gerin, der A-Bau GmbH (nachfolgend \u201eA\u201c). Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags war der Beklagte von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit. In \u00a7 2 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags wurden die einzelnen Aufgaben des Beklagten festgehalten; unter anderem sollte ihm gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 die Leitung und \u00dcberwachung des Unternehmens im Ganzen obliegen. Nach \u00a7 3 e) des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags bedurften der Abschluss, die \u00c4nderung und die K\u00fcndigung von Lizenzvertr\u00e4gen der ausdr\u00fccklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags hatte der Beklagte der A seine ganze Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen zur Verf\u00fcgung zu stellen. \u00a7 4 ist mit \u201eDienstleistungen\u201c \u00fcberschrieben. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Vereinbarung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Der Beklagte erhielt f\u00fcr seine Dienste ein Festgehalt und wurde zudem prozentual am Gewinn beteiligt. Am 22.12.2006 meldete der Beklagte f\u00fcr die A ein Patent f\u00fcr eine L\u00e4rmschutzwand unter der Anmeldenummer DE 10 2006 061 XXX A1 beim DPMA an. Als Erfinder ist der Beklagte eingetragen. Am 14.05.2008 meldete der Beklagte, diesmal in eigenem Namen, ein weiteres Patent f\u00fcr eine L\u00e4rmschutzwand unter der Anmeldenummer DE 10 2008 XXX 581 A1 beim DPMA an. Auch hier wurde als Erfinder der Beklagte eingetragen. Bislang wurde noch keines der beiden Patente erteilt.<\/p>\n<p>Unter dem 15.01.2007 schloss der Beklagte zwischen sich und der Kl\u00e4gerin, als deren Vertreter er zeichnete, hinsichtlich der Patentanmeldung DE 10 2006 061 XXX A1 eine Vereinbarung, nach welcher die Verg\u00fctung daf\u00fcr geregelt werden sollte, dass die Kl\u00e4gerin die Erfindung des Beklagten nutzen darf und die Rechte an der Erfindung an die Kl\u00e4gerin \u00fcbergehen. Dies sollte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum der Besch\u00e4ftigung des Beklagten kostenlos sein, danach sollte eine Lizenzgeb\u00fchr an den Beklagten gezahlt werden, deren H\u00f6he in dem Vertrag noch nicht festgehalten wurde. Hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf die Anlage 12 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, beide Erfindungen seien nicht vom Beklagten, sondern von allen am Projekt beteiligten Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin im Betrieb der Kl\u00e4gerin gemeinschaftlich entwickelt und bei der Kl\u00e4gerin produziert worden. Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, technische Erneuerungen und Verbesserungen nur f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu verwerten und zu gebrauchen. Bereits aus dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag ergebe sich die Pflicht des Beklagten verpflichtet gewesen, seine gesamten Kenntnisse f\u00fcr die Gesellschaft einzubringen. Es habe zu seinem Aufgabenbereich geh\u00f6rt, Neuerungen zu entwickeln und zwar zum Wohl und im Interesse der Gesellschaft. Die Erfindungen seien keine \u00fcberobligatorischen Leistungen des Beklagten, sondern von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung mit abgegolten. Die Verg\u00fctungsregelung vom 15.01.2007 sei wegen Kollusion unwirksam. Zudem habe der Abschluss der Verg\u00fctungsregelung vom 15.01.2007 gem\u00e4\u00df \u00a7 3 e) des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags der ausdr\u00fccklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedurft, welche unstreitig nicht eingeholt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, dass zu seinen Gunsten im Patentregister unter der Nummer DE 10 2008 XXX 581 A1 eingetragene Patent auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>festzustellen, dass der Diensterfindungsvertrag \/ die Verg\u00fctungsregelung zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten gem\u00e4\u00df schriftlicher Vereinbarung vom 15.01.2007 unwirksam ist.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, er sei der Erfinder beider streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen. Erst nach den Anmeldungen habe er die Mitarbeiter im Unternehmen der Kl\u00e4gerin mit der Erprobung des praktischen Einsatzes der patentierten L\u00e4rmschutzwand befasst und Probest\u00fccke erstellen lassen. Er ist der Ansicht, der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden an seinen Erfindungen keinerlei Rechte aus dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag zu. Er sei nach diesem Vertrag reiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gewesen. Verpflichtungen, f\u00fcr die A technische Neuerungen zu entwickeln, erg\u00e4ben sich aus dem Vertrag nicht. Eigene Erfindungen l\u00e4gen mit R\u00fccksicht hierauf au\u00dferhalb des Bereichs der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten und seien dementsprechend gesondert zu verg\u00fcten. Als befreiter, alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe er so auch den Diensterfindungsvertrag vom 15.01.2007 wirksam f\u00fcr die A abschlie\u00dfen k\u00f6nnen. \u00a7 3 e) des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags finde keine Anwendung, da es sich bei der Vereinbarung nicht um einen Lizenzvertrag, sondern um eine Verg\u00fctungsregelung handele. Wenn \u00fcberhaupt sei er hinsichtlich des Klageantrags auf \u00dcbertragung des Patents nur Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung zur Rechte\u00fcbertragung verpflichtet.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet, weil der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen den Beklagten nicht zustehen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. (\u00dcbertragung der Rechte aus der Patentanmeldung) hat die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf \u00dcbertragung der Rechte aus der Patentanmeldung darlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht bereits aus dem zwischen der A und dem Beklagten geschlossenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag. Eine solche Verpflichtung l\u00e4sst sich insbesondere \u00a7 4 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags nicht entnehmen. Hiernach soll der Beklagte lediglich seine ganze Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der A zur Verf\u00fcgung stellen. Eine spezifisch auf Erfindungen gerichtete Vereinbarung ist hierin \u2013 wie im restlichen Vertrag &#8211; nicht enthalten. Erst recht ist in diese allgemeine Klausel keine Vereinbarung hineinzulesen, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin alle Rechte an etwaigen zuk\u00fcnftigen Erfindungen zu \u00fcbertragen hat. Vielmehr ist die in \u00a7 4 der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervereinbarung enthaltene Regelung auf den allgemeinen Pflichtenbereich des Beklagten bezogen, welcher sich aus den \u00a7\u00a7 1 und 2 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags ergibt. Aus diesen folgt, dass der Beklagte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die A allgemein vertreten und ihre Gesch\u00e4fte f\u00fchren sollte. Au\u00dferdem sollte er das Unternehmen als Ganzes leiten und \u00fcberwachen. Hieraus folgt, dass der Beklagte die ganz allgemeinen Aufgaben eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers erf\u00fcllen sollte. Dass er hingegen eine (leitende oder \u00fcberwachende) T\u00e4tigkeit im Forschungs-, Entwicklungs- oder Konstruktionsbereich der L\u00e4rmschutzw\u00e4nde erf\u00fcllen sollte, ergibt sich aus dem Vertrag nicht. Auch hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, dass eine solche T\u00e4tigkeit \u00fcberhaupt zum Pflichtenbereich des Beklagten bei der A geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEin \u00dcbertragungsanspruch ergibt sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auch nicht aus dem Arbeitnehmererfindergesetz, weil dieses auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 ArbEG ist das die Zuordnung und Verg\u00fctung von arbeitnehmerseitigen Erfindungen behandelnde ArbEG lediglich auf Arbeitnehmer anwendbar. Insoweit liegt dem ArbEG der im Arbeitsrecht allgemein geltende Arbeitnehmerbegriff zugrunde: Organmitglieder juristischer Personen z\u00e4hlen mangels arbeitsrechtlicher Weisungsgebundenheit, auf Grund ihrer Repr\u00e4sentantenstellung f\u00fcr den Arbeitgeber und damit h\u00e4ufig auftretender Interessenkollision mit der Arbeitnehmerschaft sowie wegen ihres bedeutenden Einflusses auf die Unternehmensgeschicke nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne des ArbEG. Das ArbEG ist insofern weder unmittelbar, noch im Wege einer erweiternden Auslegung anwendbar (vgl. BGH, GRUR 1990, 193, 194 \u2013 Auto-Kindersitz; GRUR 1965, 302, 304 \u2013 Schellenreibungskupplung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 49, 50 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung; Bartenbach\/Fock, Erfindungen von Organmitgliedern \u2013 Zuordnung und Verg\u00fctung, GRUR 2005, 384).<\/p>\n<p>Die Geltung des ArbEG wurde von den Parteien auch nicht vertraglich vereinbart. Eine ausdr\u00fcckliche Regelung diesbez\u00fcglich ist in dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag nicht enthalten und auch f\u00fcr eine konkludente Einbeziehung fehlt es an Ankn\u00fcpfungspunkten, da \u2013 wie bereits er\u00f6rtert \u2013 gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass technische Entwicklungsaufgaben zu dem Aufgabenfeld des Beklagten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A z\u00e4hlten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin Anspruch auf \u00dcbertragung der Rechte aus der Patentanmeldung folgt zudem nicht aus \u00a7 667 BGB in entsprechender Anwendung. Zwar kommt eine Herausgabepflicht hiernach in Betracht, wenn die Erfindung \u00fcberwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. m.w.N.). Um von einer solchen Sachgrundlage auszugehen, fehlt es jedoch an Vortrag der Kl\u00e4gerin. Der pauschale Vortrag, die der Offenlegungsschrift zu dem angemeldeten Patent zugrundeliegende Erfindungen w\u00fcrden eine Gemeinschaftsentwicklung aller an dem Projekt beteiligten Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin darstellen und die ersten Musterteile seien in dem Betrieb der Kl\u00e4gerin entwickelt und produziert worden, ist nicht ausreichend.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEin Vindikationsanspruch ergibt sich zuletzt nicht aus \u00a7 8 S. 1 PatG. Hiernach kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet worden ist, von dem Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin konnte jedoch nicht darlegen, dass sie Berechtigte und der Beklagte Nichtberechtigter hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung ist. Das Recht auf das Patent hat der Erfinder, \u00a7 6 S. 1 PatG. Dass der Beklagte, entgegen seinem eigenen Sachvortrag, nicht Erfinder ist, hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Vortrag, die Erfindung sei eine Gemeinschaftsentwicklung, ist hierf\u00fcr nicht ausreichend, weil sich hieraus nicht ergibt, wer an der Erfindung beteiligt gewesen sein soll und was die Beitr\u00e4ge der einzelnen Mitwirkenden waren. Zudem l\u00e4sst sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen, dass die Erfindung von den einzelnen Mitwirkenden auf sie \u00fcbergegangen ist, etwa, weil die Kl\u00e4gerin diese als Diensterfindung gegen\u00fcber den an ihr Beteiligten wirksam in Anspruch genommen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zudem keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Diensterfindervertrag \/ die Verg\u00fctungsregelung zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten gem\u00e4\u00df schriftlicher Vereinbarung vom 15.01.2007 unwirksam ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Unwirksamkeit der Vereinbarung ergibt sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin insbesondere nicht aufgrund Kollusion. Als der Beklagte den Vertrag am 15.01.2007 f\u00fcr sich selbst und in Vertretung der Kl\u00e4gerin schloss, war er noch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und gem\u00e4\u00df des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit, \u00a7 1 Abs. 3 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags. Er durfte daher grunds\u00e4tzlich im Namen der Kl\u00e4gerin einen Vertrag mit sich selbst abschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Hieran war der Beklagte auch nicht aufgrund \u00a7 3 e) des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags gehindert, weil der Diensterfindervertrag \/ die Verg\u00fctungsregelung keinen Lizenzvertrag im Sinne des \u00a7 3 e) darstellt. Der Beklagte hat die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung unter dem Aktenzeichen DE 10 2006 061 XXX A1 ausweislich der Patentanmeldung f\u00fcr die A Bau GmbH &amp; Co. KG angemeldet. Diese wird bei Erteilung des Patents mithin Inhaberin des Patents im Sinne des \u00a7 9 PatG und ist damit allein befugt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen, \u00a7 9 S. 1 PatG. Der Erteilung einer Lizenz von dem Beklagten an die Kl\u00e4gerin bedurfte es daher nicht und eine solche ist auch nicht Sinn des Vertrags. Vielmehr soll nach dem Vertrag die Erfinderverg\u00fctung geregelt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei Abschluss des Diensterfindervertrags hat der Beklagte auch nicht treuwidrig entgegen den Interessen der Gesellschaft gehandelt. Wie bereits er\u00f6rtert stehen der Kl\u00e4gerin Rechte an der Erfindung nicht per se zu. Damit die Kl\u00e4gerin die Erfindung des Beklagten nutzen kann, was erkennbar im Interesse der Kl\u00e4gerin liegt, da dies das von ihr verfolgte Klageziel darstellt, bedarf es daher der Einigung hinsichtlich der Verg\u00fctung. Da die angegriffene Vereinbarung eine Verg\u00fctung der H\u00f6he nach nicht festgelegt hat, kann auch eine etwaige Unwirksamkeit aufgrund einer unangemessenen H\u00f6he der Verg\u00fctung nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 50.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1710 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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