{"id":1438,"date":"2011-10-27T17:00:11","date_gmt":"2011-10-27T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1438"},"modified":"2016-04-22T07:55:38","modified_gmt":"2016-04-22T07:55:38","slug":"4a-o-1410-wiedergabeschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1438","title":{"rendered":"4a O 14\/10 &#8211; Wiedergabeschutz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1751<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Oktober 2011, Az. 4a O 14\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagten festzusetzende Ordnungshaft an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.1 Wiedergabeeinrichtungen, die einen Wiedergabeschutz vorsehen, zum Arbeiten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium \u00fcbermittelt werden und ein urspr\u00fcngliches Signal repr\u00e4sentieren, und auf Medi-enschutzdaten, die f\u00fcr das Datenmedium spezifisch sind und durch das Datenmedium \u00fcbermittelt wer-den,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Einrichtung aufweist:<\/p>\n<p>Mittel zum Erzeugen von Einrichtungsschutzdaten, die f\u00fcr die Wiedergabeeinrichtung spezifisch sind;<\/p>\n<p>Mittel zum Definieren eines Schutzniveaus auf der Basis der Medienschutzdaten und der Einrichtungs-schutzdaten in Kombination; und<\/p>\n<p>Mittel zum Ausf\u00fchren einer Wiedergabe des urspr\u00fcnglichen Signals durch Nutzen der Hauptdaten, einschlie\u00dflich Mittel zum Einschr\u00e4nken der Wiedergabe gem\u00e4\u00df dem Schutzniveau, so dass das urspr\u00fcngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder \u00fcberhaupt nicht wiedergegeben wird;<\/p>\n<p>1.2 Wiedergabeeinrichtungen, die einen Wiedergabeschutz liefern, zum Arbeiten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium \u00fcbermittelt werden und ein urspr\u00fcngliches Signal repr\u00e4sentieren, und auf Medienschutzdaten, die f\u00fcr das Datenmedium spezifisch sind und durch das Datenmedium \u00fcbermittelt werden, wobei die Einrichtung aufweist:<\/p>\n<p>Mittel zum Detektieren der Medienschutzdaten um ein das Medienschutzniveau ausdr\u00fcckendes Medienschutzsignal zu erhalten,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Einrichtung weiter aufweist ein Mittel zum Erzeugen eines Einrichtungsschutzsignals, das ein Einrichtungsschutzniveau ausdr\u00fcckt, welches der Wiedergabeeinrichtung zugewiesen wurde;<\/p>\n<p>ein auf das Medienschutzsignal und das Einrichtungsschutzsignal ansprechendes Mittel zum Bestimmen eines endg\u00fcltigen Schutzniveaus gem\u00e4\u00df einer Kombination des Medienschutzniveaus und Einrichtungsschutzniveaus und Erzeugen eines Signals f\u00fcr ein endg\u00fcltiges Schutzniveau, das das endg\u00fcltige Schutzniveau ausdr\u00fcckt;<\/p>\n<p>ein Mittel zum Nutzen der Hauptdaten, um eine Wiedergabe des urspr\u00fcnglichen Signals auszuf\u00fchren, einschlie\u00dflich eines Mittels, das auf das Signal f\u00fcr das endg\u00fcltige Schutzniveau anspricht, um die Wie-dergabe gem\u00e4\u00df dem endg\u00fcltigen Schutzniveau einzuschr\u00e4nken, so dass das urspr\u00fcngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder \u00fcberhaupt nicht wiedergegeben wird,<\/p>\n<p>wobei sich die Verurteilung der Beklagten zu 1) jeweils nur auf die D-Ger\u00e4te \u201eA DVB-T\/DVD\u201c und \u201eB DVB-T\/DVD\u201c, nicht aber auf die DVD-Wiedergabeeinrichtung \u201eC\u201c bezieht;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. 1.1 und Ziffer I. 1. 1.2 bezeichneten Handlungen seit dem 23.09.1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufge-schl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Be-stellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbe-zeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Ver-breitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbest\u00e4tigungen und Rechnungen vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19.05.2000 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zu 1) nur in Bezug auf die D-Ger\u00e4te \u201eA DVB-T\/DVD\u201c und \u201eB DVB-T\/DVD\u201c, nicht aber hinsichtlich der DVD-Wiedergabeeinrichtung \u201eC\u201c Rechnung zu legen hat,<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebots-empf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu be-zeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die unter Ziffern I. 1. 1.1 und I. 1. 1.2 bezeichneten und vom 23.09.1995 bis zum 18.05.2000 vorgenommenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen und<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. 1.1 und I. 1. 1.2 bezeichneten Handlungen seit dem 19.05.2000 entstanden ist und noch entsteht,<\/p>\n<p>wobei sich die Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Be-klagten zu 1) nur auf die D-Ger\u00e4te \u201eA DVB-T\/DVD\u201c und \u201eB DVB-T\/DVD\u201c, nicht aber auf die DVD-Wiedergabeeinrichtung \u201eC\u201c erstreckt.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Gerichtskosten werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/6, der Beklagten zu 1) zu 1\/3 und der Beklagten zu 2) zu 1\/2 auferlegt. Die au\u00dfergerichtli-chen Kosten der Beklagten zu 1) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 1\/3. Die au-\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen die Beklagte zu 1) zu 1\/3 und die Beklagte zu 2) zu 1\/2. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,- EUR und f\u00fcr die Be-klagte zu 1) in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 668 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 14.02.1995 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der JP 4776XXX vom 22.02.1994 angemeldet, die Anmeldung wurde am 23.08.1995 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 19.04.2000. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE XXX 16 326 T2) steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 09.06.2010 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eMethod and apparatus for restricting data reproduction\u201c (\u201eVerfahren und Einrichtung zur Einschr\u00e4nkung der Wiedergabe von Daten\u201c). Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 2 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eWiedergabeeinrichtung, die einen Wiedergabeschutz vorsieht, zum Ar-beiten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium \u00fcbermittelt werden und ein urspr\u00fcngliches Signal repr\u00e4sentieren, und auf Medienschutzdaten, die f\u00fcr das Datenmedium spezifisch sind und durch das Datenmedium \u00fcbermittelt werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung aufweist:<\/p>\n<p>Mittel zum Erzeugen von Einrichtungsschutzdaten, die f\u00fcr die Wiederga-beeinrichtung spezifisch sind;<\/p>\n<p>Mittel zum Definieren eines Schutzniveaus auf der Basis der Medien-schutzdaten und Einrichtungsschutzdaten in Kombination; und<\/p>\n<p>Mittel zum Ausf\u00fchren einer Wiedergabe des urspr\u00fcnglichen Signals durch Nutzen der Hauptdaten, einschlie\u00dflich Mittel zum Einschr\u00e4nken der Wiedergabe gem\u00e4\u00df dem Schutzniveau, so dass das urspr\u00fcngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder \u00fcberhaupt nicht wiedergegeben wird.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 4 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eWiedergabeeinrichtung, die einen Wiedergabeschutz liefert, zum Arbei-ten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium \u00fcbermittelt werden und ein urspr\u00fcngliches Signal repr\u00e4sentieren, und auf Medienschutzdaten, die f\u00fcr das Datenmedium spezifisch sind und durch das Datenmedium \u00fcbermittelt werden, wobei die Einrichtung aufweist:<\/p>\n<p>Mittel (10, 11) zum Detektieren der Medienschutzdaten, um ein das Me-dienschutzniveau ausdr\u00fcckendes Medienschutzsignal zu erhalten; da-durch gekennzeichnet, dass die Einrichtung ferner aufweist:<\/p>\n<p>ein Mittel (12) zum Erzeugen eines Einrichtungsschutzsignals, das ein Einrichtungsschutzniveau ausdr\u00fcckt, welches der Wie-dergabeeinrichtung zugewiesen wurde;<\/p>\n<p>ein auf das Medienschutzsignal und das Einrichtungsschutzsignal an-sprechendes Mittel (13) zum Bestimmen eines endg\u00fcltigen Schutzni-veaus gem\u00e4\u00df einer Kombination des Medienschutzniveaus und Einrichtungsschutzniveaus und Erzeugen eines Signals f\u00fcr ein endg\u00fcltiges Schutzniveau, das das endg\u00fcltige Schutzniveau ausdr\u00fcckt;<\/p>\n<p>ein Mittel (15) zum Nutzen der Hauptdaten, um eine Wiedergabe des ur-spr\u00fcnglichen Signals auszuf\u00fchren, einschlie\u00dflich eines Mittels (14), das auf das Signal f\u00fcr das endg\u00fcltige Schutzniveau anspricht, um die Wiedergabe gem\u00e4\u00df dem endg\u00fcltigen Schutzniveau einzuschr\u00e4nken, so dass das urspr\u00fcngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder \u00fcberhaupt nicht wiedergegeben wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbei-spiel der Erfindung zeigen. Bei Figur 1 handelt es sich um ein allgemeines Systemblockdiagramm einer ersten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, die ein CD-Abspielger\u00e4t ist, das einen Wiedergabeschutz gem\u00e4\u00df der Erfindung liefert.<\/p>\n<p>Figur 2 ist ein Matrixdiagramm, das ein Beispiel daf\u00fcr zeigt, wie endg\u00fcltige Schutzniveaus in einer Wiedergabeeinrichtung gem\u00e4\u00df der Erfindung bestimmt werden.<br \/>\nSchlie\u00dflich zeigen die Figuren 3 und 4 spezifische Beispiele daf\u00fcr, wie Medienschutzniveaus (Figur 3) bzw. Einrichtungsschutzniveaus (Figur 4) zugewiesen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) bot in der Bundesrepublik Deutschland DVD-Wieder-gabeeinrichtungen vom Typ \u201eC\u201c an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungs-form I), hinsichtlich deren Funktionsweise auf die als Anlage rop 15 vorgelegte Bedienungsanweisung verwiesen wird. Dort findet sich unter dem Stichwort \u201eParental Control\u201c folgendes:<br \/>\nIm Juni 2010 erwarb die Kl\u00e4gerin in D\u00fcsseldorf einen von der Beklagten zu 2) importierten und von der Beklagten zu 1) in der T\u00fcrkei hergestellten Flachbildschirm der Marke \u201eD\u201c mit der Typenbezeichnung \u201eA DVB-T\/DVD\u201c. Dieser Flachbildschirm unterscheidet sich nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin von dem Flachbildschirm mit der Typenbezeichnung \u201eB DVB-T\/DVD\u201c lediglich durch die Gr\u00f6\u00dfe der Bildschirmdiagonale (im Folgen-den: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II).<br \/>\nWie Seite 36 der als Anlage rop 20 vorgelegten Bedienungsanleitung f\u00fcr das Ger\u00e4t \u201eA DVB-T\/DVD\u201c zu entnehmen ist, weist dieses Ger\u00e4t eine Kindersicherung auf, die wie folgt beschrieben wird:<br \/>\nBeide angegriffene Ausf\u00fchrungsformen arbeiten nach dem Standard \u201eDVD Specifications for Read-Only-Disc\u201c, Part 3, Video Specifications, Version 1.14 Ocober 2005\u201c, wobei die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung allerdings darauf hingewiesen haben, dass die Kindersicherung, auf welche die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Verletzung des Klagepatents ma\u00dfgeblich abstellt, im Standard lediglich als \u201eoptional\u201c bezeichnet wird (\u201eParental Management is optional for both disc and player.\u201c).<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin behauptet zudem, die Beklagte zu 2) sei zu dem Vertrieb der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform I in der Bundesrepublik Deutschland durch die Beklagte zu 1) bestimmt worden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass sich die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Unterlassung und Rechnungsle-gung sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht auch auf das DVD-Wiedergabeger\u00e4t \u201eC\u201c beziehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zu einer endg\u00fcltigen Entscheidung im parallelen Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht zum Aktenzeichen 5 Ni 28\/10 (EP) auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dem Aussetzungsantrag in der Sache entgegen getreten.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, nach der technischen Lehre des Klagepatents w\u00fcrden die Medienschutzdaten im Wesentlichen drei Parameter definieren. Zum Einen sei dies eine rein zeitliche Position f\u00fcr bestimmte Medienschutzdaten, die angeben, welche Bildabschnitte oder Teile des urspr\u00fcnglichen Signals auf der Zeitachse wiedergegeben werden sollen. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die Medienschutzdaten Informationen \u00fcber das jeweilige Schutzniveau, das hei\u00dft \u00fcber die Strenge der Klassifizierung der jeweiligen Daten an einer bestimmten Position, enthalten. Zuletzt w\u00fcrden die Medienschutzdaten dar\u00fcber bestimmen, an welcher Stelle etwa in einem Bild r\u00e4umlich das Schutzniveau eine bestimmte H\u00f6he haben solle. Auf diese Weise k\u00f6nnten etwa Gesichter von Personen verpixelt werden, um deren Privatsph\u00e4re zu sch\u00fctzen. Des Weiteren solle klagepatentgem\u00e4\u00df eine Einrichtung zur Verf\u00fcgung gestellt werden, die neben der aus dem Stand der Technik bekannten Auswahl zwischen Wiedergabe und Nicht-Wiedergabe auch eine eingeschr\u00e4nkte Wiedergabe erm\u00f6gliche. Mit einer solchen eingeschr\u00e4nkten Wiedergabe sei etwa eine undeutliche Wiedergabe gemeint. Damit grenze sich das Klagepatent zugleich von dem aus dem Stand der Technik bekannten \u201eAlles-oder-Nichts-Prinzip\u201c ab.<br \/>\nZudem bestreiten die Beklagten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der Beklagten zu 1), wie von der Kl\u00e4gerin behauptet, in der T\u00fcrkei hergestellt wird. Die DVD-Wiedergabeeinrichtung vom Typ \u201eC\u201c sei von der Beklagten zu 2) \u00fcber einen, durch die Beklagten benannten, in Hong Kong ans\u00e4ssigen Zwischenh\u00e4ndler von dem Hersteller E (Hong Kong) Ltd. bezogen worden. Die Beklagte zu 1) stelle dieses Produkt weder her, noch vertreibe sie es. Zudem sei die Beklagte zu 2), anders als durch die Kl\u00e4gerin behauptet, weder zu dem Vertrieb dieses Produktes, noch eines anderen Produktes bestimmt worden. Bei der Beklagten zu 2) handele es sich um ein rechtlich selbstst\u00e4ndiges, deutsches Unternehmen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die DVD-Spieler, welche in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA DVB-T\/DVD\u201c verbaut w\u00fcrden, nicht von der Beklagten zu 1) hergestellt. Die Beklagten h\u00e4tten daher keine eigenen Erkenntnisse \u00fcber die Funktionsweise und keinen Einfluss auf Selbige.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da es auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruhe und die technische Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 2 und 4 in dem durch die Beklagten im Einzelnen zitierten Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich, zumin-dest aber naheliegend vorweggenommen werde.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin in ihren Schrifts\u00e4tzen zus\u00e4tzlich auf das Ger\u00e4t \u201eNATUS X 919 DVB-T\/DVD\u201c bezogen hat, hat sie klargestellt, dass dieses Ger\u00e4t keine angegriffene Ausf\u00fchrungsform sein soll.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen ge-gen die Beklagten insoweit Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, und Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf ein Datenwiedergabeschutzverfahren und eine Datenwiedergabeeinrichtung zum Implementieren solch eines Schutzver-fahrens, wodurch die Wiedergabe eines durch digitale Daten repr\u00e4sentierten Signals selektiv eingeschr\u00e4nkt werden kann.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sind im Stand der Technik verschie-dene Arten von Wiedergabeschutzverfahren bekannt. Ein Verfahren bestehe darin, eine Verw\u00fcrfelungsverarbeitung \u00fcbertragener Video- und Tondaten auszuf\u00fchren und einen Copyright- bzw. Urheberrechtscode in die Daten einzuf\u00fcgen, um dadurch die Daten in frei wiedergebbare Abschnitte und Abschnitte einzuteilen, f\u00fcr die eine Geb\u00fchr gezahlt werden muss, um die Daten wiederzugeben. Wenn ein Programm, f\u00fcr das die Bezahlung einer Geb\u00fchr notwendig sei, durch eine Empfangseinrichtung empfangen werde, k\u00f6nne das Programm nur entschl\u00fcsselt bzw. entw\u00fcrfelt wiedergegeben werden, falls bestimmte Bezahlungsbedingungen erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>Im Fall aufgezeichneter Medien, so das Klagepatent weiter, sei das serielle Kopieverwaltungssystem SCMS verwendbar. Bei diesem Verfahren weise das Abspiel-DAT-Signal von einer DAT-Abspieleinrichtung eine Haupt-ID- (Identifi-kation) -Zahl auf, die einen Kopie-Sperrcode enthalte, wodurch eine einzige Sequenz (Kopiefreigabe \u2013 Kopiesperre) sichergestellt sei, so dass ein Benutzer nur eine einzige Kopie eines vorher aufgezeichneten digitalen Tonbandes herstellen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>An den im Stand der Technik bekannten Verfahren bezeichnet es das Klage-patent jedoch als nachteilig, dass es dort nur zwei Steuerm\u00f6glichkeiten gebe, so das eine Wiedergabe entweder m\u00f6glich oder unm\u00f6glich gemacht werden k\u00f6nne. Es sei bislang nicht m\u00f6glich gewesen, einen nach und nach variieren-den Grad einer Einschr\u00e4nkung einer Wiedergabe eines durch ein Datenmedium \u00fcbermittelten Signals vorzusehen.<\/p>\n<p>Ein solches Wiedergabeschutzverfahren k\u00f6nne folglich nur zu einem einzigen Zweck, etwa zur Verwaltung von Zahlungsgeb\u00fchren oder zum Urheberrechtsschutz, verwendet werden. Dar\u00fcber hinaus sei es au\u00dferdem nicht m\u00f6glich gewesen, einen verschiedenen Grad einer Beschr\u00e4nkung einer Wiedergabef\u00e4higkeit gem\u00e4\u00df einem gewissen Zustand der Wiedergabeeinrichtung vorzusehen, da die zu sch\u00fctzenden Daten vor ihrer Wiedergabe nur in einem \u00dcbertragungs- oder Aufzeichnungsmedium existieren w\u00fcrden. In einigen F\u00e4llen k\u00f6nne folglich der Schutzgrad \u00fcberm\u00e4\u00dfig streng oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig locker sein, so dass es schwierig sei, einen effektiven Schutzgrad zu erreichen. Zum Beispiel k\u00f6nne es erlaubt sein, dass bestimmte Arten von auf einem Videoband aufgezeichneten Szenen in einem bestimmten Land betrachtet werden, nicht aber in anderen L\u00e4ndern zul\u00e4ssig sein. Deshalb sei es vorteilhaft, sicherzustellen, dass, wenn dieses Videoband auf einer Wiedergabeeinrichtung abgespielt werde, die in solchen anderen L\u00e4ndern an die \u00d6ffentlichkeit verkauft werde, ein Wiedergabeschutz automatisch so angewendet werde, dass die oben erw\u00e4hnten Szenen nicht oder nicht deutlich wiedergeben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung weiter entnimmt, offenbare die WO-A-90\/13118 ein Videoschutzsystem, bei dem ein Etikett an ein Video angebracht werde, das eine Information \u00fcber die Bescheinigung oder Bewer-tung des Videos trage. Das Videokassettenabspielger\u00e4t enthalte Mittel, um das Etikett zu betrachten und ein Abspielen des Videos zu verhindern, falls die Be-wertung bei oder oberhalb des eingestellten Niveaus liege. Das Niveau k\u00f6nne mittels eines Schl\u00fcssel-Verriegelungsmechanismus eingestellt werden.<\/p>\n<p>Zudem offenbare die EP-A-0 580 367 ein Videoschutzsystem zur Verwendung in einem digitalen Videokassettenabspielger\u00e4t. Falls das Abspielger\u00e4t ein Ko-pierschutzbit detektiere, wenn es ein digitales Videosignal wiedergebe, erzeuge es einen Code, der in das vertikale Austastintervall des erzeugten Signals eingef\u00fcgt werde. Wenn das Signal in einem anderen derartigen Videokassettenabspielger\u00e4t empfangen werde, komme es im Fall der Detektion des Codes zu einer Sperrung der Aufzeichnung des Videosignals und des zugeordneten Tonsignals, falls der Code angebe, dass das empfangene Videosignal kopiergesch\u00fctzt sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich offenbare die GB-A-2 2090 417 ein System zur automatischen Zensur von Videoprogrammen. Es sei vorgeschrieben, dass Programme mit einem Code \u00fcbertragen w\u00fcrden, der angebe, ob ein Programm f\u00fcr Kinder geeignet sei. Falls ein dies verneinender Code durch das System detektiert werde, werde das Fernsehger\u00e4t zu einer anderen Quelle, wie zum Beispiel einer Radiostation, umgeschaltet.<br \/>\nDem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die im Stand der Technik vorhandenen Nachteile zu \u00fcberwinden, indem ein Wiedergabeschutzverfahren und eine Wiedergabeschutzeinrichtung geschaffen werden, bei denen eine Information, die einen Grad einer Einschr\u00e4nkung einer Wiedergabe eines urspr\u00fcnglichen Signals spezifiziert, zusammen mit den das urspr\u00fcngliche Signal ausdr\u00fcckenden Daten \u00fcbermittelt wird, bei denen eine Information, die einen Grad einer Einschr\u00e4nkung einer Wiedergabe des urspr\u00fcnglichen Signals spezifiziert, durch eine Wiedergabeeinrichtung erzeugt wird, die auf den \u00fcbermittelten Daten arbeitet, und bei denen eine Information, die einen Grad einer Einschr\u00e4nkung spezifiziert, die f\u00fcr eine Wiedergabe des urspr\u00fcnglichen Signals tats\u00e4chlich verwendet wird, auf der Grundlage einer Kombination der durch das Datenmedium \u00fcbermittelten Einschr\u00e4nkungsinformation und der durch die Wiedergabeeinrichtung erzeugten Einschr\u00e4nkungsinformation abgeleitet wird.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 2 durch eine Wiedergabeeinrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Wiedergabeeinrichtung, die einen Wiedergabeschutz vorsieht,<\/p>\n<p>a) zum Arbeiten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium \u00fcbermittelt werden und ein urspr\u00fcngliches Signal repr\u00e4sentie-ren,<\/p>\n<p>b) und zum Arbeiten auf Medienschutzdaten, die f\u00fcr das Datenmedium spezifisch sind und durch das Datenmedium \u00fcbermittelt werden,<\/p>\n<p>c) und die Mittel zum Erzeugen von Einrichtungsschutzdaten, die f\u00fcr die Wiedergabeeinrichtung spezifisch sind, aufweist.<\/p>\n<p>2. Die Wiedergabeeinrichtung weist Mittel zum Definieren eines Schutzniveaus auf der Basis der Medienschutzdaten und Einrich-tungsschutzdaten in Kombination auf.<\/p>\n<p>3. Die Wiedergabeeinrichtung weist Mittel zum Ausf\u00fchren einer Wiedergabe des urspr\u00fcnglichen Signals auf, durch Nutzen der Hauptdaten<\/p>\n<p>a) einschlie\u00dflich Mittel zum Einschr\u00e4nken der Wiedergabe gem\u00e4\u00df dem Schutzniveau,<\/p>\n<p>b) so dass das urspr\u00fcngliche Signal in seiner Gesamtheit, teil-weise oder \u00fcberhaupt nicht wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 4 sch\u00fctzt eine Wiedergabeeinrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Wiedergabeeinrichtung, die einen Wiedergabeschutz liefert,<\/p>\n<p>a) zum Arbeiten auf Hauptdaten, die durch ein Datenmedium \u00fcbermittelt werden und ein urspr\u00fcngliches Signal repr\u00e4sentie-ren,<\/p>\n<p>b) und auf Medienschutzdaten, die f\u00fcr das Datenmedium spezi-fisch sind und durch das Datenmedium \u00fcbermittelt werden,<\/p>\n<p>aa) die Wiedergabeeinrichtung weist Mittel zum Detektieren der Medienschutzdaten auf,<\/p>\n<p>bb) um ein das Medienschutzniveau ausdr\u00fcckendes Medien-schutzsignal zu erhalten.<\/p>\n<p>c) Die Wiedergabeeinrichtung weist weiter ein Mittel zum Erzeu-gen eines Einrichtungsschutzsignals auf, dass ein Einrichtungsschutzniveau ausdr\u00fcckt, welches der Wie-dergabeeinrichtung zugewiesen wurde.<\/p>\n<p>2. Die Einrichtung weist auf, ein auf das Medienschutzsignal und Einrichtungsschutzsignal ansprechendes Mittel<\/p>\n<p>a) zum Bestimmen eines endg\u00fcltigen Schutzniveaus gem\u00e4\u00df einer Kombination des Medienschutzniveaus und Einrichtungsschutzniveaus<\/p>\n<p>b) und zum Erzeugen eines Signals f\u00fcr ein endg\u00fcltiges Schutzniveau, dass das endg\u00fcltige Schutzniveau ausdr\u00fcckt.<\/p>\n<p>3. Die Einrichtung weist ein Mittel zum Nutzen der Hauptdaten, um eine Wiedergabe des urspr\u00fcnglichen Signals auszuf\u00fchren, auf,<\/p>\n<p>a) einschlie\u00dflich eines Mittels, dass auf das Signal f\u00fcr das endg\u00fcltige Schutzniveau anspricht, um die Wiedergabe gem\u00e4\u00df dem endg\u00fcltigen Schutzniveau einzuschr\u00e4nken,<\/p>\n<p>b) so dass das urspr\u00fcngliche Signal in seiner Gesamtheit, teil-weise oder \u00fcberhaupt nicht wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Nach dem Kern der Erfindung ist die Wiedergabeeinrichtung somit in der Lage, das Schutzniveau aufgrund einer Kombination von Medienschutzdaten, die f\u00fcr das Datenmedium spezifisch sind und zus\u00e4tzlich zu den Hauptdaten durch dieses \u00fcbermittelt werden (Merkmalsgruppe 1), und von Einrichtungsschutzdaten, die f\u00fcr die Wiedergabevorrichtung spezifisch sind, zu ermitteln (Merkmalsgruppe 2). Auf der Grundlage des so ermittelten Schutzniveaus wird das urspr\u00fcngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder \u00fcberhaupt nicht wiedergegeben (Merkmalsgruppe 3). Erfindungsgem\u00e4\u00df wird somit ein abgestufter Grad einer Beschr\u00e4nkung der Wiedergabe implementiert, wobei dieser Beschr\u00e4nkungsgrad sowohl auf den Vorgaben des Herstellers des Datenmediums, als auch des Herstellers oder H\u00e4ndlers der Wiedergabeeinrichtung beruht. Auf diese Weise kann eine betr\u00e4chtliche Flexibilit\u00e4t beim selektiven Einschr\u00e4nken der Wiedergabe von Signalen sichergestellt werden (vgl. Anlage rop 11, S. 5. Z. 30 \u2013 S. 6, Z. 12 sowie S. 35, Z. 11 \u2013 23).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 2 und 4 des Klagepatents demgegen\u00fcber nicht erforderlich, dass zwingend eine eingeschr\u00e4nkte Wiedergabe eines einzelnen Bildes, etwa in der Art, dass einzelne Elemente des Bildes verpixelt werden, erm\u00f6glicht werden muss. Dass auch eine Einrichtung, bei welcher lediglich einzelne Bilder selektiv gel\u00f6scht werden, in dem einzelnen Bild selbst demgegen\u00fcber keine Ver\u00e4nderung stattfindet, unter den Schutzbereich des Klagepatents fallen kann, erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung des Merkmals 3 b), wonach das urspr\u00fcngliche Signal in seiner Gesamtheit, teilweise oder \u00fcberhaupt nicht wiedergegeben werden soll (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Bereits nach dem Wortlaut stellt Merkmal 3 b) somit auf das urspr\u00fcngliche Signal ab, das ganz, teilweise oder gar nicht wiedergegeben werden soll, ohne dass den Patentanspr\u00fcchen 2 und 4 Vorgaben zu entnehmen w\u00e4ren, in welcher Art und in welchem Umfang eine ggf. teilweise Wiedergabe des urspr\u00fcnglichen Signals erfolgen soll.<br \/>\nEine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann aus der Klagepatent-beschreibung. Zwar finden sich dort auch Ausf\u00fchrungsbeispiele, bei denen aufgrund des Schutzniveaus jeweils das einzelne Bild ver\u00e4ndert wird (vgl. etwa Figur 6, linke und rechte Spalte und die zugeh\u00f6rige Beschreibung auf Seiten 16 &#8211; 19 und S. 21 und 22). Auch wird bei dem in Figur 8 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Wiedergabeschutz durch eine Kombination einer Steuerung bez\u00fcglich der Zeitachse und einer Steuerung bez\u00fcglich eines zweidimensionalen Raums innerhalb jedes Rahmens verwirklicht (vgl. Anlage rop 11, S. 24, Z. 16 \u2013 20). Jedoch darf die Erfindung nicht auf diese Ausf\u00fchrungsbeispiele reduziert werden.<br \/>\nDass die technische Lehre des Klagepatents nicht auf derartige Ver\u00e4n-derungen der Sichtbarkeitsstufe beschr\u00e4nkt ist, zeigt dem Fachmann vielmehr bereits das in der mittleren Spalte der Figur 6 wiedergegebene Ausf\u00fchrungsbeispiel nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung, das in Merkmal 3 b) der Klagepatentanspr\u00fcche (\u201eteilweise Wiedergabe\u201c) auch seinen Niederschlag gefunden hat. Danach wird der Grad einer Wiedergabebe-schr\u00e4nkung durch \u201eAusd\u00fcnnen\u201c von Rahmen der Videodaten gesteuert, die verwendet werden, um das endg\u00fcltige Ausgangsvideosignal zu bilden, wobei der Grad des \u201eAusd\u00fcnnens\u201c durch das endg\u00fcltige Schutzniveau bestimmt wird. In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 6, mittlere Spalte, werden dann, wenn das endg\u00fcltige Schutzniveau A ist, alle Rahmen der Videodaten und damit alle Bilder verwendet, um das Ausgangsvideosignal zu bilden. Ist das endg\u00fcltige Schutzniveau demgegen\u00fcber B, wird nur einer von 15 Rah-men angezeigt, so dass sich das erhaltene Bild nur einmal alle 0,5 Sekunden \u00e4ndert. Im Fall des Schutzniveaus C werden die Inhalte des Rahmenspeichers nur einmal alle 60 Rahmenperioden aktualisiert, so dass sich das erhaltene Bild nur einmal alle 2 Sekunden aktualisiert. Ist das endg\u00fcltige Schutzniveau D, werden nur die Videodaten bestimmter Rahmen in den Rahmenspeicher geschrieben, so dass nur ein Abschnitt der Videodaten gezeigt wird. Das Schutzniveau D f\u00fchrt schlie\u00dflich dazu, dass ein anderes Bild angezeigt wird (vgl. Anlage rop 11, S. 20, S. 5 \u2013 S. 21, Z. 8).<\/p>\n<p>Ein \u00e4hnliches Ausf\u00fchrungsbeispiel wird in Bezug auf die Tonkodierung in Figur 12, mittlere Spalte nebst der zugeh\u00f6rigen Erl\u00e4uterung auf Seite 29 der Klagepatentbeschreibung beschrieben. Auf diese Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<br \/>\nDiese Ausf\u00fchrungsbeispiele stehen im Einklang mit der allgemeinen Patentbeschreibung. Danach stellt die Erfindung sicher, dass die Wie-dergabebeschr\u00e4nkung f\u00fcr spezielle Frames bzw. Rahmen oder Sequenzen von Rahmen eines Videosignals oder f\u00fcr spezielle Bereiche innerhalb jeder Sequenz von Rahmen verwendet wird (vgl. Anlage rop 11, S. 6, Z. 13 \u2013 17, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt; vgl. auch S. 35, Z. 24 \u2013 26). Zudem unterstreicht das Klagepatent auf Seite 10, Z. 1 \u2013 10 der deutschen \u00dcbersetzung, dass eine Beschr\u00e4nkung der Wiedergabe individueller Rahmen gesteuert werden kann. Au\u00dferdem k\u00f6nne auch eine Beschr\u00e4nkung einer Wiedergabe von einem oder mehreren spezifischen Bereichen innerhalb eines Rahmens durch die Medienschutzdaten vorbestimmt sein. Im Anschluss stellt das Klagepatent sodann ausdr\u00fccklich klar, dass die Schutzrechtspositionsinformation ein identisches Medienschutzniveau alternativ f\u00fcr die Gesamtheit von jedem einer Folge von Videosignalrahmen spezifizieren oder ein identisches Schutzniveau f\u00fcr einen oder mehrere spezifische Bereiche innerhalb jedes einer Folge von Rahmen spezifizieren kann (vgl. Anlage rop 11, Z. 19 \u2013 24, Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Das Klagepatent stellt es somit in das Belieben des Fachmanns, ob das Signal derart ver\u00e4ndert wird, dass einzelne Bilder \u201eausged\u00fcnnt\u201c werden, oder ob eine Ver\u00e4nderung der einzelnen Bilder bzw. \u201eRahmen\u201c erfolgt (vgl. insbesondere auch Anlage rop 11, S. 12, Z. 24 \u2013 31). Entsprechend wird die Einf\u00fcgung von Mosaikmusterbereichen in dem re-sultierenden Anzeigebild auch lediglich als eine m\u00f6gliche Ausgestaltung be-schrieben (vgl. Anlage rop. 11, S. 12, Z. 13 \u2013 19). Dies best\u00e4tigt dem Fachmann schlie\u00dflich auch die Figur 4, welche das Einrichtungsschutzniveau unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes sowie unter dem Gesichtspunkt des Interesses von H\u00e4ndlern, nur einzelne Szenen wiederzugeben, derart beschreibt, dass einzelne Szenen nicht wiedergegeben werden (vgl. Anlage rop 11, S. 12, Z. 20 \u2013 31 sowie S. 13, Z. 1 \u2013 7).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich rechtfertigt auch der in der Klagepatentschrift zitierte Stand der Technik keine andere Bewertung. Zwar sind die im Stand der Technik bekann-ten Verfahren nach der Klagepatentbeschreibung mit dem Nachteil verbunden, dass die Wiedergabe entweder m\u00f6glich gemacht wird oder nicht, so dass es nicht m\u00f6glich war, einen variierenden Grad einer Einschr\u00e4nkung eines durch ein Datenmedium \u00fcbermittelten Signals vorzusehen. So offenbart die WO-A-90\/13118 nach der Patentbeschreibung ein Videoschutzsystem, bei dem auf dem Video ein Etikett angebracht ist, welches das Video kennzeichnet. Dieses Etikett wird durch das Wiedergabeger\u00e4t ausgelesen und das Video, falls die Bewertung bei oder oberhalb eines eingestellten Niveaus liegt, nicht wiedergegeben. Somit wird das gesamte Video abgespielt oder unterdr\u00fcckt, eine differenziertere Wiedergabebeschr\u00e4nkung besteht demgegen\u00fcber nicht. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die EP-A-0 580 367, wo abh\u00e4ngig von dem gespeicherten Code das Video- und Tonsignal wiedergegeben oder gesperrt wird. Schlie\u00dflich wird auch in dem in der GB-A-2 209 417 offenbarten System das Programm, soweit es f\u00fcr Kinder ungeeignet ist, unterdr\u00fcckt und auf ein anderes Programm umgeschaltet (vgl. Anlage rop 11, S. 2, Z. 6 \u2013 S. 3, 22).<br \/>\nGerade von diesen L\u00f6sungen m\u00f6chte sich das Klagepatent abgrenzen, indem jeweils die entsprechenden Szenen nunmehr nicht mehr oder nicht deutlich wiedergeben werden (vgl. Anlage rop 11, S. 2, Z. 31-33, Hervorhebung hinzu-gef\u00fcgt). Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung grenzt sich somit von der im Stand der Technik bekannten L\u00f6sung gerade dadurch ab, dass das urspr\u00fcngliche Signal nicht nur \u2013 wie im Stand der Technik bekannt \u2013 in seiner Gesamtheit wiedergegeben oder nicht wiedergegeben wird, sondern das in Abh\u00e4ngigkeit von dem aus dem Medienschutzsignal und dem Einrichtungsschutzsignal ermittelten Schutzniveau auch eine teilweise Wiedergabe m\u00f6glich ist, wobei die teilweise Wiedergabe entweder derart erfolgen kann, dass einzelne Rahmen oder Sequenzen von Rahmen nicht wiedergegeben werden oder \u2013 alternativ \u2013 dass innerhalb der Rahmen eine Ver\u00e4nderung etwa in Form einer Verpixelung oder eines Einf\u00fcgens von Mosaiken stattfindet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffen Ausf\u00fchrungsformen II (\u201eD-Ger\u00e4te\u201c) ist die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar l\u00e4sst sich dies nicht allein anhand der als Anlage rop 20 vorgelegten Be-dienungsanleitung feststellen, da nach der dort beschriebenen Kindersicherung acht Sicherungsstufen vorgesehen sind, wobei nach der Stufe \u201e8 Erwachsene\u201c alle DVD-Titel ohne Ber\u00fccksichtigung einer Kin-derschutzstufe wiedergegeben werden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend auf niedrigeren Kin-derschutzstufen nur DVD-Discs wiedergegeben werden k\u00f6nnen, bei denen dieselbe oder eine niedrigere Kinderschutzstufe wie diejenige des Players eingestellt ist. Allerdings l\u00e4sst dieser Hinweis allein die Funktionsweise der Kindersicherung nicht hinreichend erkennen, wobei insbesondere unklar ist, ob der jeweilige DVD-Inhalt nur vollst\u00e4ndig bzw. nicht, oder auch teilweise wiedergegeben werden kann (Merkmal 3 b).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus kann sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Verletzung auch nicht mit Erfolg auf die durch sie untersuchte japanische DVD berufen. Die durch die Kl\u00e4gerin insoweit in ihren Schriftsatz eingeblendeten Fotografien lassen zwar in Verbindung mit der Erl\u00e4uterung der Kl\u00e4gerin erkennen, dass dort in Abh\u00e4ngigkeit von der gew\u00e4hlten Kinderschutzstufe bestimmte Szenen abgespielt bzw. nicht abgespielt werden. Jedoch haben die Beklagten diesen Vortrag mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen war auch zul\u00e4ssig, da die Kl\u00e4gerin die DVD nicht benannt hat, so dass die Beklagten nicht in der Lage waren, die entsprechenden Versuche nachzustellen. Trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin ihren diesbez\u00fcglichen Vortrag nicht erg\u00e4nzt und weder die DVD benannt, noch zur Akte gereicht.<br \/>\nJedoch arbeiten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II unstreitig nach der als Anlage rop 21 \u2013 allerdings entgegen der erteilten Hinweise lediglich in englischer Sprache \u2013 vorgelegten \u201eDVD Specifications for Read-Only-Disc\u201c, Part 3, Video Specifications, Version 1.14 Ocober 2005. Soweit die Beklagten darauf hingewiesen haben, die Kindersicherung, auf welche die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihre Klage ma\u00dfgeblich abstellt, werde im Standard lediglich als \u201eoptional\u201c bezeichnet (\u201eParental Management is optional for both disc and Player.\u201c), so dass es nicht zwingend sei, eine Kindersicherung, wie sie im Standard beschrieben werde, vorzusehen, gen\u00fcgt dies f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten bereits deshalb nicht, weil im Standard acht Kindersicherungsstufen vorgesehen sind, wie sie auch in der als Anlage rop 20 vorgelegten Bedienungsanleitung beschrieben werden.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Anlage rop 21, S. VI3-21 \u201eParental Management Information Table\u201c werden acht Sicherungsstufen (Parental Level) in umgekehrter Reihenfolge gespeichert. Da die Sicherheitsstufen gespeichert werden, muss die angegrif-fene Ausf\u00fchrungsform II auch einen entsprechenden Speicherbaustein sowie eine Schaltung zum Auslesen der Speicherinhalte aufweisen, so dass sie \u00fcber ein Mittel zum Erzeugen von Einrichtungsschutzdaten verf\u00fcgt (Merkmal 1 c)). Dass die Kinderschutzstufe durch den Nutzer eingestellt werden kann, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, da eine derartige Gestaltung durch das Klagepatent gerade als vorteilhaft beschrieben wird (vgl. Anlage rop 11, S. 35 oben).<br \/>\nNach Anlage rop 21, S. VI3-1 k\u00f6nnen die auf einer DVD gespeicherten Daten bis zu 99 Videotitel (Video Title Set (VTS)) bilden, wobei die Daten jedes ein-zelnen Titels bis zu 999 Programmketten (program chains (PGC)) zugeordnet sind. Die einer Programmkette (PGC) zugeordneten Daten bilden die einer Filmszene entsprechenden Hauptdaten im Sinne des Merkmals 1 a). Gem\u00e4\u00df Anlage rop 21, S. VI 3-1 ist den Hauptdaten jeder Programmkette (PGC) ein Pa-rental_ID_Field zugeordnet. Die Parental_ID_Fields, die zusammen mit den Hauptdaten der einzelnen Programmketten (PGC) auf der DVD gespeichert sind, bilden die Medienschutzdaten im Sinne der Merkmalsgruppe 1 b). Die mit der Kindersicherung ausgestatteten Ger\u00e4te k\u00f6nnen diese Medienschutzdaten (Parental_ID_Field) von den Hauptdaten trennen. Dazu wird ein Demodulator eingesetzt. Gem\u00e4\u00df Anlage rop 21, S. VI 3-21 wird von dem Ger\u00e4t gepr\u00fcft, ob die Einrichtungsschutzdaten (Player_Parental_ID) zu den jeweils eine Szene darstellenden Programmketten (PGC) zugeordneten Medienschutzdaten (Pa-rental_ID_Field) passen (\u201eThe Player checks whether the Player_Parental_ID matches with the Parental_ID_Field of the PGC for playback\u201c). Falls festgestellt wird, dass dies nicht der Fall ist, wird die der entsprechenden Szene entspre-chende Programmkette nicht wiedergeben (\u201eWhen it does not match or no valid Parental ID is specified, the Player shall not play back this PGC.\u201c).<br \/>\nSoweit die Beklagten insoweit meinen, die Spezifikation erfordere an keiner Stelle, dass Medienschutzdaten und Vorrichtungsschutzdaten miteinander derart verrechnet w\u00fcrden, dass ein endg\u00fcltiges Schutzniveau errechnet werde, \u00fcberzeugt dies im Lichte dieser Angaben nicht, da die Bestimmung des Schutzniveaus gerade durch einen Abgleich der Player_Parental_ID mit dem Parental_ID_Field erfolgt. Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgef\u00fchrt, ist es demgegen\u00fcber f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht erforderlich, dass einzelne Teile des Films auch ver\u00e4ndert werden, indem diese beispielsweise verpixelt werden oder ein Mosaik eingef\u00fcgt wird. Patentgem\u00e4\u00df ist es vielmehr auch ausreichend, dass wie nach der Spezifikation einzelne Programmketten (PGC), die auch zu einem \u201eParental Block\u201c zusammengefasst werden k\u00f6nnen, f\u00fcr die Wiedergabe ausgew\u00e4hlt werden, so dass jeweils abh\u00e4ngig vom Schutzniveau einzelne Szenen wiedergegeben oder nicht wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass der Jugendschutz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (\u201eC\u201c) demjenigen der D-Ger\u00e4te entspricht, ohne dass die Beklagten dem entgegen getreten sind, macht auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in der Bundesrepublik Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Soweit die Beklagten insoweit darauf hingewiesen haben, die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II verbauten DVD-Spieler w\u00fcrden nicht von der Beklagten zu 1) hergestellt, steht dies einer Verurteilung der Beklagten zu 1) wegen einer Verletzung des Klagepatents nicht entgegen, da die Beklagten den Vortrag der Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II w\u00fcrde durch die Beklagte zu 1) in der T\u00fcrkei hergestellt und \u00fcber die Beklagte zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben, nicht erheblich bestritten haben.<\/p>\n<p>In Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (\u201eC\u201c) steht der Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber ein Unterlassungsanspruch lediglich gegen die Beklagte zu 2) zu. Im Hinblick auf diese Ausf\u00fchrungsform ist durch die Kl\u00e4gerin weder hinrei-chend vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) tats\u00e4chlich \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 die Beklagte zu 2) zum Angebot und Vertrieb die-ser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland be-stimmt. Dies haben die Beklagten bestritten. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der Beklagten zu 2) \u00fcber einen in Hong Kong ans\u00e4ssigen und durch die Beklagten konkret benannten Zwi-schenh\u00e4ndler von dem Hersteller E bezogen.<br \/>\nNachdem die Beklagten somit in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) erheblich bestritten haben, h\u00e4tte es nunmehr eines substantiierten Vortrages der Kl\u00e4gerin bedurft, dass gerade die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I durch die Beklagte zu 1) hergestellt und zumindest mit deren Wissen in der Bundesrepublik Deutschland durch die Beklagte zu 2) angeboten und vertrieben wurde. Daran fehlt es hier. Insbesondere kann sich die Kl\u00e4gerin insoweit nicht mit Erfolg auf den als Anlage rop 18 vorgelegten redaktionellen allgemeinen Beitrag der Beklagten zu 2) in der S\u00fcddeutschen Zeitung, nach welchem die Produktion der Flachbildfernseher, DVD-Player, K\u00fchlschr\u00e4nke und vielem mehr in der T\u00fcrkei stattfindet, berufen, da dieser Beitrag keinen konkreten Bezug zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I aufweist. Gleiches gilt f\u00fcr die als Anlagenkonvolut rop 17 vorgelegten Screenshots, die lediglich allgemeine Informationen zur \u201eF\u201c-Gruppe ohne konkreten Bezug zur Beklagten zu 1) sowie zur konkreten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beinhalten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin, in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (\u201eC\u201c) jedoch nur die Beklagte zu 2), Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahr-scheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzver-pflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<br \/>\n2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<br \/>\na)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten auf eine unzul\u00e4ssige Erweiterung (Art. 100c EP\u00dc) berufen, rechtfertigt dieses Vorbringen eine Aussetzung der Verhandlung be-reits deshalb nicht, weil sie trotz ausdr\u00fccklichen Hinweises im fr\u00fchen ersten Termin im Parallelverfahren, von welchem das hiesige Verfahren abgetrennt wurde, die ma\u00dfgeblichen Schriften in deutscher Sprache vorzulegen, die Offenlegungsschrift lediglich in englischer Sprache zur Akte gereicht haben. F\u00fcr die Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist jedoch der Gegenstand des Patents, der durch die Patentanspr\u00fcche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmel-dung ist demnach nicht durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche begrenzt. Vielmehr d\u00fcrfen alle Gegenst\u00e4nde, die sich einem Fachmann aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ohne Weiteres erschlie\u00dfen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 55 ff.). Eine Pr\u00fcfung des Gesamtinhaltes der Anmeldung ist f\u00fcr die Kammer ohne eine deutsche \u00dcbersetzung der Offenlegungsschrift jedoch nicht m\u00f6glich.<br \/>\nb)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte zu 1) in ihrer Nichtigkeitsklage weiterhin auf eine feh-lende Neuheit beruft, rechtfertigt dies eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D 5 (US 5,195,135 = Anlage K 12) und D 2 (US 4,930,158 = Anlage K 9) bereits deshalb nicht, weil die Beklagten die Entgegenhaltungen lediglich in englischer Sprache und ohne nachvoll-ziehbare Begr\u00fcndung vorgelegt haben (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 231 \u2013 wasserloses Urinal). Auch die als Anlage B 9 in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegte WO 95\/12275 (vgl. Anlagen B 8) nimmt die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die in der Entgegenhaltung offenbarte Erfindung betrifft die Erzeugung eines Videosignals von einem Abspielen bzw. einer Wiedergabe eines Tr\u00e4gers mit Software. Kern der Erfindung ist die Erkenntnis, dass R-kategorisierte, das hei\u00dft nur f\u00fcr Erwachsene freigegebene, und PG-kategorisierte, das hei\u00dft all-gemein freigegebene Versionen eines Films, gew\u00f6hnlicherweise f\u00fcr einen Gro\u00dfteil des Bildes die Gleichen sind. Um eine Duplizierung des Materials auf zwei unterschiedlichen Spuren zu vermeiden, wird das gemeinsame Material nur einmal gespeichert und dieses w\u00e4hrend der Wiedegabe von beiden Versionen abgespielt oder wiedergegeben (vgl. Anlage B 9, S. 2, Z. 30 \u2013 35). In einem derartigen \u201eDoppelversionstr\u00e4ger\u201c enth\u00e4lt daher jede der Video- und Audiospuren drei Typen von Information (A, B und C). Wird beispielsweise die Version A abgespielt, werden die Informationen A und C abgespielt, bei der Version B kommt es zu einem Abspielen der Informationen B und C (vgl. Anlage B 9, S. 3, Z. 3 \u2013 9). Um dies zu erm\u00f6glichen, wird in jeden Block ein Code eingeschlossen, der das System an den n\u00e4chsten Block richtet. Dies kann entweder ein darauffolgender Block oder auch ein Block sein, der weiter weg entlang der Spur liegt. Wenn Bl\u00f6cke \u00fcbersprungen werden m\u00fcssen, umfasst der gegenw\u00e4rtige Block einen Zeiger (Pointer), das hei\u00dft eine Adresse, die auf den n\u00e4chsten, weiter weg liegenden Block zeigt (vgl. Anlage B 9, S. 3, Z. 20 \u2013 24).<\/p>\n<p>Ein Beispiel dieser Funktionsweise wird in Figuren 7A und 7B dargestellt. Figur 7A zeigt ein Zustandsdiagramm, das definiert, wie und wann \u00dcberg\u00e4nge zu einem anderen Block beschrieben werden. Dabei schlie\u00dft jeder Datenblock einen Zwei-Bit-Zeigermarker ein, m\u00f6glicherweise von einem Feld gefolgt, das einen 20-Bit-Zeiger enth\u00e4lt (vgl. Anlage B 9, S. 36, Z. 21 \u2013 29).<br \/>\nDes Weiteren sind nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre Einf\u00fchrungsspurenfelder vorgesehen, wobei die Verarbeitung der darin enthaltenen Informationen in den Figuren 5A-5E veranschaulicht ist. Dabei kann auch ein Eltern-Blockier-Status vorgesehen sein, der dazu f\u00fchrt, dass einzelne Versionen des Films nicht wiedergegeben werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage B 9, S. 27). Daf\u00fcr wird nach dem in der Entgegenhaltung offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiel ein 4-Bit-Mehrfachversionscode in dem Feld 16 gelesen, anhand dessen insbesondere erkennbar ist, ob mehrere Versionen des Films auf der DVD vorhanden sind und ob diese ggf. jugendgesch\u00fctzt sind. Entsprechend der Einstellung der Wiedergabevorrichtung (Eltern-Kind-Schutz an\/aus) werden dann bestimmte Versionen zur Wiedergabe freigegeben oder blockiert (vgl. Anlage B 9, S. 30 f.).<\/p>\n<p>Somit entspricht die offenbarte L\u00f6sung dem Stand der Technik, bei dem jeweils der ganze Datenstrom wiedergegeben oder blockiert wurde. Vom Stand der Technik unterscheidet sich die offenbarte L\u00f6sung nur dadurch, dass der Film zwar in zwei oder mehreren Versionen auf der DVD zu finden ist, die jeweilige Version jedoch lediglich aus allgemeinen und speziellen Bl\u00f6cken zusammengesetzt ist, so dass nicht alle Informationen mehrfach auf der DVD vorhanden sein m\u00fcssen. Ist einmal eine Version gew\u00e4hlt, wird lediglich diese Version, das hei\u00dft dieser Strom vollst\u00e4ndig wiedergegeben (vgl. insbesondere Fig. 7B), ohne dass eine teilweise Wiedergabe erfolgt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte zu 1) in ihrer Nichtigkeitsklage weiterhin auf eine mangelnde Erfindungsh\u00f6he beruft, rechtfertigt dies eine Aussetzung des Verfahrens bereits deshalb nicht, weil die Beklagten die Entgegenhaltungen lediglich in englischer Sprache und ohne nachvollziehbare Begr\u00fcndung vorgelegt haben (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 231 \u2013 wasserloses Urinal). Zudem scheidet eine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt einer Kombination der ebenfalls nur in englischer Sprache vorgelegten WO 90\/13118 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen bereits deshalb aus, weil es sich bei der WO 90\/13118 um im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt. Im \u00dcbrigen ist anhand der englischsprachigen Schriften auch nicht erkennbar, aus welchem Grund der Fachmann, ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, die eine in sich abgeschlossene L\u00f6sung offenbarende WO 90\/13118 (Entgegenhaltung D 1) mit der US 5,195,135 (Entgegenhaltung D 5) kombinieren sollte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Zwar kann auch die Vollstreckung des Rechnungslegungsanspruchs f\u00fcr die Beklagten einen unersetzlichen Nachteil im Sinne von \u00a7 712 ZPO darstellen, wenn der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Vollstreckung Gesch\u00e4ftsgeheimnisse be-kannt werden (k\u00f6nnen). Dem kann jedoch \u2013 wie hier \u2013 durch die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes vorgebeugt werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverlet-zung, 5. Auflage, RZ. 1266).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 75.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1751 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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