{"id":1436,"date":"2011-12-01T17:00:42","date_gmt":"2011-12-01T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1436"},"modified":"2016-04-22T07:54:06","modified_gmt":"2016-04-22T07:54:06","slug":"4a-o-13910-oxid-wendeschneidplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1436","title":{"rendered":"4a O 139\/10 &#8211; Oxid-Wendeschneidplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1755<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Dezember 2011, Az. 4a O 139\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden beziehungsweise Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>K\u00f6rper, insbesondere sogenannte Wendeschneideins\u00e4tze, die wenigstens teilweise mit einer oder mit mehreren hitzebest\u00e4ndigen Schichten, von denen wenigstens eine Schicht Aluminiumoxid ist, \u00fcberzogen sind, wobei die Aluminiumoxidschicht eine Dicke d = 0,5 bis 25 \u03bcm hat und aus einzelphasiger \u03b1-Struktur mit einer Korngr\u00f6\u00dfe (s) von<br \/>\n0,5 \u03bcm &lt; s &lt; 1 \u03bcm f\u00fcr 0,5 \u03bcm &lt; d &lt; 2,5 \u03bcm<br \/>\nund<br \/>\n0,5 \u03bcm &lt; s &lt; 3 \u03bcm f\u00fcr 2,5 \u03bcm &lt; d &lt; 25 \u03bcm<br \/>\nbesteht,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagten zu 3), 5), 6) und 7)), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Aluminiumoxidschicht einen Texturkoeffizienten (TC) gr\u00f6\u00dfer als 1,3, vorzugsweise gr\u00f6\u00dfer als 1,5 f\u00fcr die (012)-Wachstumsrichtung bzw. die \u00e4quivalenten kristallographischen Ebenen, definiert als<br \/>\nTc(hkl) = &#8222;I(hkl)&#8220; \/(&#8222;I&#8220; _&#8220;0&#8243; &#8222;(hkl)&#8220; ) {&#8222;1&#8243; \/&#8220;n&#8220; \u2211\u2592&#8220;I(hkl)&#8220; \/(&#8222;I&#8220; _&#8220;0&#8243; &#8222;(hkl)&#8220; )}^(-1)<br \/>\nhat, worin<br \/>\nI(hkl) = gemessene Intensit\u00e4t der (hkl)-Reflexion<br \/>\nIo(hkl) = Standardintensit\u00e4t der ASTM-Standardbeugungs-musterdaten f\u00fcr Pulver<br \/>\nn = Anzahl der in der Berechnung verwendeten Reflexionen, wobei die verwendeten (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024), (116) sind.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen oder Quittungen oder Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu nachstehend Ziffer 1. bis 4. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 20.12.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. (nur die Beklagten zu 3), 5), 6) und 7)) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A AB in der Zeit vom 20.12.1996 bis zum 24.10.2005, der A B HB in der Zeit vom 25.10.2005 bis zum 01.05.2006 und der Kl\u00e4gerin seit dem 02.05.2006 durch die zu Ziffer I. bezeichneten und begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse<\/p>\n<p>auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 603 XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>2. (nur die Beklagten zu 3) bis 8)) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen<br \/>\n1. die Kl\u00e4gerin 20 % der Gerichtskosten und<br \/>\n&#8211; jeweils 24 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2),<br \/>\n&#8211; jeweils 18 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), 5), 6) und 7) und<br \/>\n&#8211; jeweils 20 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 8)<br \/>\n2. die Beklagten zu 1) und 2) von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin jeweils 8 %,<br \/>\n3. die Beklagten zu 3), 5), 6) und 7) von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin jeweils 11 % und<br \/>\n4. die Beklagten zu 4) und 8) von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin jeweils 10 %.<br \/>\nIm \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3.000.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 603 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent wurde von der A Aktiebolag am 08.12.1993 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 18.12.1992 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 22.06.1994 ver\u00f6ffentlicht und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 20.11.1996. Am 25.10.2005 wurde die A B HB als alleinige Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragen und am 02.05.2006 die Kl\u00e4gerin. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte zu 6) erhob mit Schriftsatz vom 14.02.2011 beim Bundespatentgericht (BPatG) Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage wurde bislang nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein mit Oxid beschichtetes Schneidwerkzeug. Die Kl\u00e4gerin macht den Patentanspruch 1 des Klagepatents geltend, dessen Verfahrenssprache englisch ist. Dieser lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Wenigstens teilweise mit einer oder mit mehreren hitzebest\u00e4ndigen Schichten, von denen wenigstens eine Schicht Aluminiumoxid ist, \u00fcberzogener K\u00f6rper, wobei die Aluminiumoxidschicht eine Dicke d = 0,5 bis 25 \u03bcm hat und aus einzelphasiger \u03b1-Struktur mit einer Korngr\u00f6\u00dfe (s) von<br \/>\n0,5 \u03bcm &lt; s &lt; 1 \u03bcm f\u00fcr 0,5 \u03bcm &lt; d &lt; 2,5 \u03bcm<br \/>\nund<br \/>\n0,5 \u03bcm &lt; s &lt; 3 \u03bcm f\u00fcr 2,5 \u03bcm &lt; d &lt; 25 \u03bcm<br \/>\nbesteht,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Aluminiumoxidschicht einen Gef\u00fcgekoeffizienten (TC) gr\u00f6\u00dfer als 1,3, vorzugsweise gr\u00f6\u00dfer als 1,5 f\u00fcr die (012)-Wachstumsrichtung der \u00e4quivalenten kristallographischen Ebenen, definiert als<br \/>\nTc(hkl) = &#8222;I(hkl)&#8220; \/(&#8222;I&#8220; _&#8220;0&#8243; &#8222;(hkl)&#8220; ) {&#8222;1&#8243; \/&#8220;n&#8220; \u2211\u2592&#8220;I(hkl)&#8220; \/(&#8222;I&#8220; _&#8220;0&#8243; &#8222;(hkl)&#8220; )}^(-1)<br \/>\nhat, worin<br \/>\nI(hkl) = gemessene Intensit\u00e4t der (hkl)-Reflexion<br \/>\nIo(hkl) = Standardintensit\u00e4t der ASTM-Standardpulverbildbeu-gungsdaten<br \/>\nn = Anzahl der in der Berechnung verwendeten Reflexionen, wobei die verwendeten (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024), (116) sind, hat.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 6 wird auf die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K 2) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt eine mikroskopische Draufsicht eines Rasterelektronenmikroskops (SEM) mit 2000-facher Vergr\u00f6\u00dferung eines typischen Al2O3-\u00dcberzuges nach der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind Gesellschaften der D-Gruppe, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 1) ist. Zu den Gesch\u00e4ftsbereichen der Unternehmensgruppe geh\u00f6ren unter anderem die Herstellung und der Vertrieb von Werkzeugen, darunter Wechseleins\u00e4tze zum Drehen, Fr\u00e4sen und Bohren. Bei den Beklagten zu 5) und 6) handelt es sich um Produktionsgesellschaften, die auf dem Gebiet der Herstellung derartiger Schneidwerkzeuge in E (Beklagte zu 5)) und F (Beklagte zu 6)) t\u00e4tig sind. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 5) war die D G GmbH, die urspr\u00fcnglich ebenfalls zur Unternehmensgruppe D geh\u00f6rte. Durch einen Verschmelzungsvertrag vom 22.02.2011 sowie Beschl\u00fcsse der Gesellschafterversammlung vom selben Tage wurde sie mit der Beklagten zu 3) durch Aufnahme verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 17.03.2011 in das Handelsregister eingetragen und die D G GmbH aus dem Handelsregister gel\u00f6scht. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 6) ist die Beklagte zu 7). Die Beklagte zu 3) betreibt in H ein Technologiezentrum, die Beklagte zu 8) betreibt das zentrale Versandlager der D-Gruppe in Deutschland.<\/p>\n<p>Ein Teil der von der D-Gruppe vertriebenen auswechselbaren Schneideins\u00e4tze beziehungsweise Wendeschneidplatten weist eine Beschichtung auf, die allein oder unter anderem aus einer Aluminiumoxid-Schicht besteht. In dem auszugsweise vorgelegten Katalog f\u00fcr D-Produkte aus dem Jahr 2010 (Anlage K 11) weisen die Eins\u00e4tze mit dem Grad KCP05, KCP10, KCP25, KCM15, KCM25 und KCK20 eine solche Aluminiumoxid-Schicht auf (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Im Auszug des Katalogs f\u00fcr das Jahr 2009 (Anlage K 13) sind es zudem die Eins\u00e4tze der Grade KCP30, KCP40, KCM 35, KCK05 und KCK15 (ebenfalls angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). In einem auszugsweise vorgelegten Katalog f\u00fcr I-Produkte (Anlage K 12) werden dar\u00fcber hinaus Eins\u00e4tze mit den Graden TN5015, TN5020, TN7005, TN7010, TN7015, TN7025, TN7035, TN8025, TN7525, TN7535, TN8025, TN5415, TN5505, TN5515, TN5520, TN7435, TN7525 und TN7535 genannt (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) genannt, die eine Aluminiumoxidschicht aufweisen. Die im D-Katalog genannten Schneideins\u00e4tze sind Teil der Produktserie \u201eJ\u201c.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden von den Beklagten zu 1) bis 5) \u00fcber die Internetseite www.D.com(\/de) angeboten und vertrieben. \u00dcber diese Internetseite ist auch der D-Katalog f\u00fcr das Jahr 2010 abrufbar (Anlage K 11), mit dem die Beklagten zu 1) bis 5) und 8) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 anbieten. Mit dem D-Katalog f\u00fcr das Jahr 2009 (Anlage K 13) boten die Beklagten zu 1) bis 5) und 8) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ebenfalls an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, wie sie im I-Katalog (Anlage K 12) aufgef\u00fchrt ist, wird von den Beklagten zu 1), 6) und 7) \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.I.de\" href=\"http:\/\/www.I.de\">www.I.de<\/a> und mittels des Kataloges vertrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der Beklagten zu 5) ebenfalls in Deutschland hergestellt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte zu 7) und die D G GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 3) sei, hafteten als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterinnen der Beklagten zu 5) und 6) auch f\u00fcr deren Herstellungshandlungen. Ebenso seien die Beklagten zu 1) bis 4) und 8) als Teilnehmer f\u00fcr die Herstellungshandlungen verantwortlich. Sie tr\u00e4ten auch beim Inverkehrbringen gemeinschaftlich auf. Im \u00dcbrigen ergebe sich dies f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund des Konzernverbundes und f\u00fcr die Beklagte zu 4) aus ihrem Gesellschaftszweck. Die Beklagte zu 3) betreibe das Technologiezentrum und sei f\u00fcr die (Weiter-) Entwicklung der Herstellungsverfahren zust\u00e4ndig. Die Beklagte zu 8) wirke durch das zentrale Versandlager mit. Abgesehen davon bestehe eine Erstbegehungsgefahr, weil die Struktur der Unternehmensgruppe belege, dass die Gesellschaften jederzeit auswechselbar seien. Es bestehe die Gefahr, dass die Herstellungsbetriebe auf eine andere Gesellschaft \u00fcbergingen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ergebe sich aus den Ergebnissen einer Untersuchung von zwei Mustern der beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die Beschichtung der untersuchten Muster weise eine Schicht aus Aluminiumoxid auf mit einer Dicke zwischen 4,75 \u03bcm und 4,92 \u03bcm (Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) beziehungsweise zwischen 1,9 \u03bcm und 2,24 \u03bcm (Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2) . Die Peaks des R\u00f6ntgendiagramms nach einer R\u00f6ntgenstrahlungsbeugungsanalyse k\u00f6nnten allein der \u03b1-Phase der Aluminiumoxidschicht zugeordnet werden. Soweit die Peaks teilweise eine linke Schulter \u2013 so genannte \u201eshadow peaks\u201c \u2013 aufwiesen, beruhten diese auf Verzerrungen im Kristallgitter infolge des Strahlens (Blasting). Sie k\u00f6nnten jedenfalls keiner anderen Phase von Aluminiumoxid zugeordnet werden. Die Korngr\u00f6\u00dfe liege f\u00fcr das Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 im Durchschnitt bei 0,91 \u03bcm und f\u00fcr das Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 bei durchschnittlich 0,73 \u03bcm. Das vorherige \u00c4tzen der Oberfl\u00e4che habe die Korngr\u00f6\u00dfe nicht ver\u00e4ndert. Dass diese nicht an den Schneidfl\u00e4chen der Schneideins\u00e4tze gemessen worden sei, sei unbeachtlich.<\/p>\n<p>Auch der Texturkoeffizient sei zutreffend ermittelt worden und liege mit 2,83 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) beziehungsweise 1,64 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) im beanspruchten Bereich. Dem Klagepatent gehe es nicht um die Bestimmung der \u201ewirklichen\u201c Textur der Aluminiumoxidschicht, sondern um einen Vergleichsparameter, wie er in der Klagepatentschrift beschrieben sei. Der Fachmann wisse auch, wie dieser Parameter zu bestimmen sei. Die f\u00fcr den Texturkoeffizienten erforderlichen Reflexionsintensit\u00e4ten seien laut Klagepatentschrift durch R\u00f6ntgenstrahlungsbeugungsmessungen zu bestimmen. Es handele sich um ein Standardverfahren, dessen Durchf\u00fchrung dem Fachmann gel\u00e4ufig sei. Dies gelte insbesondere f\u00fcr die Wahl der Optik, der Spaltbreite und die Ausrichtung der Probe, die \u00fcberwiegend ger\u00e4teabh\u00e4ngig seien. Die K\u03b12-Strahlung werde der Fachmann herausrechnen, soweit es ihm ger\u00e4tetechnisch m\u00f6glich sei. Die Gl\u00e4ttung der Hintergrundstrahlung sei eine Standardma\u00dfnahme. Ob die Peakh\u00f6he oder die Peakfl\u00e4che f\u00fcr die Bestimmung der Reflexionsintensit\u00e4t ber\u00fccksichtigt werde, sei dem Fachmann \u00fcberlassen, regelm\u00e4\u00dfig aber vom verwendeten Diffraktometer abh\u00e4ngig. Eine Korrektur des Absorptionsfaktors (\u201ethin-film-correction\u201c) sei hingegen nicht vorzunehmen, weil dem Fachmann diese Ma\u00dfnahme im Bereich der industriellen Fertigung nicht gel\u00e4ufig gewesen sei. F\u00fcr die Standardintensit\u00e4ten sei auf die PDF-Datei \u2013 konkret auf die PDF-Karte 10-0173, gegebenenfalls auf die PDF-Karte 42-1468 \u2013 zur\u00fcckzugreifen. Alle anderen PDF-Datens\u00e4tze f\u00fcr die \u03b1-Phase von Aluminiumoxid seien qualitativ unzuverl\u00e4ssig. Die \u00fcbrigen Datens\u00e4tze stammten nicht vom ASTM beziehungsweise stellten keine Standardbeugungsmusterdaten dar und w\u00fcrden vom Fachmann nicht ber\u00fccksichtigt. F\u00fcr die von ihr vorgenommenen Untersuchungen sei die PDF-Karte 10-0173 verwendet worden. Unter Zugrundelegung des Datensatzes aus der PDF-Karte 42-1468 l\u00e4ge der Texturkoeffizient f\u00fcr die (012)-Ebene sogar h\u00f6her. Die K\u03b12-Strahlung sei nach der Beseitigung des Hintergrundrauschens mittels einer Fourier-Transformation eliminiert worden. Die Kl\u00e4gerin habe n\u00e4mlich festgestellt, dass die Fourier-Transformation zu vergleichbaren Ergebnissen wie ein K\u03b12-Stripping f\u00fchre.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden beziehungsweise Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>K\u00f6rper, insbesondere sogenannte Wendeschneideins\u00e4tze, die wenigstens teilweise mit einer oder mit mehreren hitzebest\u00e4ndigen Schichten, von denen wenigstens eine Schicht Aluminiumoxid ist, \u00fcberzogen sind, wobei die Aluminiumoxidschicht eine Dicke d = 0,5 bis 25 \u03bcm hat und aus einzelphasiger \u03b1-Struktur mit einer Korngr\u00f6\u00dfe (s) von<br \/>\n0,5 \u03bcm &lt; s &lt; 1 \u03bcm f\u00fcr 0,5 \u03bcm &lt; d &lt; 2,5 \u03bcm<br \/>\nund<br \/>\n0,5 \u03bcm &lt; s &lt; 3 \u03bcm f\u00fcr 2,5 \u03bcm &lt; d &lt; 25 \u03bcm<br \/>\nbesteht,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Aluminiumoxidschicht einen Texturkoeffizienten (TC) gr\u00f6\u00dfer als 1,3, vorzugsweise gr\u00f6\u00dfer als 1,5 f\u00fcr die (012)-Wachstumsrichtung bzw. die \u00e4quivalenten kristallographischen Ebenen, definiert als<br \/>\nTc(hkl) = &#8222;I(hkl)&#8220; \/(&#8222;I&#8220; _&#8220;0&#8243; &#8222;(hkl)&#8220; ) {&#8222;1&#8243; \/&#8220;n&#8220; \u2211\u2592&#8220;I(hkl)&#8220; \/(&#8222;I&#8220; _&#8220;0&#8243; &#8222;(hkl)&#8220; )}^(-1)<br \/>\nhat, worin<br \/>\nI(hkl) = gemessene Intensit\u00e4t der (hkl)-Reflexion<br \/>\nIo(hkl) = Standardintensit\u00e4t der ASTM-Standardbeugungs-musterdaten f\u00fcr Pulver<br \/>\nn = Anzahl der in der Berechnung verwendeten Reflexionen, wobei die verwendeten (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024), (116) sind;<\/p>\n<p>B die Beklagten zu verurteilen, ihr in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen oder Quittungen oder Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu nachstehend Ziffer 1. bis 4. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A bezeichneten Handlungen seit dem 20.12.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n&#8211; zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die vorbezeichnete Rechnungslegung zu den Ziffern 3., 5., 6. und 7. auch die mit dem Vertrieb der in Ziffer A genannten K\u00f6rper im Zusammenhang stehenden Ums\u00e4tze mit Werkzeugen und Werkzeugteilen zur Verwendung dieser K\u00f6rper erfasst,<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>C festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der der A AB in der Zeit vom 20.12.1996 bis zum 24.10.2005, der A B HB in der Zeit vom 25.10.2005 bis zum 01.05.2006 und der Kl\u00e4gerin seit dem 02.05.2006 durch die zu Ziffer A bezeichneten und begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar einschlie\u00dflich des Schadens, der durch den Vertrieb von Werkzeugen und Werkzeugteilen zur Verwendung der in Ziffer A bezeichneten K\u00f6rper entstanden ist;<\/p>\n<p>D die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. die vorstehend unter Ziffer A bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse<\/p>\n<p>auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 603 XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer A bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents am 14.02.2011 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die Kl\u00e4gerin habe Herstellungshandlungen der Beklagten zu 5) und damit auch der Beklagten zu 7) in Deutschland nicht schl\u00fcssig dargelegt, weil sie ihre Behauptung auf ein Produkt st\u00fctze, das offensichtlich in China hergestellt worden sei. Auch f\u00fcr die Beklagten zu 1) bis 4) und 8) fehlten konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Mitt\u00e4terschaft oder Teilnahme beziehungsweise f\u00fcr eine Erstbegehungsgefahr. Die Beklagte zu 8) erbringe nur Leistungen im Bereich Lagerhaltung und -logistik und das von der Beklagten zu 3) gef\u00fchrte Technologiezentrum diene lediglich der Durchf\u00fchrung von Schneid- beziehungsweise Leistungstests, sei aber f\u00fcr die Entwicklung oder die Durchf\u00fchrung von Herstellungsverfahren nicht geeignet.<\/p>\n<p>Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, der Verletzungsvortrag der Kl\u00e4gerin sei unschl\u00fcssig. Die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Untersuchungen w\u00fcrden eine Verletzung des Klagepatents nicht belegen. Hilfsweise bestreiten sie mit Nichtwissen, dass die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine einzelphasige \u03b1-Struktur ihrer Aluminiumoxidschicht mit der beanspruchten Korngr\u00f6\u00dfe und einem Texturkoeffizienten TC(012) &gt; 1,3 aufwiesen. Die bei dem untersuchten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 aufgetretenen \u201eshadow peaks\u201c seien ein Zeichen daf\u00fcr, dass die Aluminiumoxidschicht nicht aus einer reinen \u03b1-Phase bestehe, da Artefakte, eine verzerrte Messung, Verzerrungen im Kristallgitter oder Reflexionen von unter der Aluminiumoxidschicht liegenden Schichten bei nur linksseitig aufgetretenen Schultern ausgeschlossen werden k\u00f6nnten. Ebenso wenig habe die Kl\u00e4gerin die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Korngr\u00f6\u00dfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schl\u00fcssig dargelegt. Die Beklagten sind der Ansicht, die Korngr\u00f6\u00dfe m\u00fcsse an den Schneidfl\u00e4chen der beanstandeten Schneideins\u00e4tze gemessen werden. Der Kl\u00e4gerin sei dies aber nicht m\u00f6glich gewesen, weil die Oberfl\u00e4che der Schneideins\u00e4tze gestrahlt worden sei. Stattdessen habe sie die Korngr\u00f6\u00dfe im Mittelloch der Schneideins\u00e4tze gemessen, dabei aber nicht untersucht, ob es sich bei den vermessenen K\u00f6rnern um solche einer reinphasigen \u03b1-Aluminiumoxidschicht handele. Davon k\u00f6nne aufgrund der Unterschiede im Gasfluss beim Beschichtungsvorgang nicht ausgegangen werden. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin die Oberfl\u00e4che der Muster zuvor manipuliert, indem sie sie ge\u00e4tzt habe.<\/p>\n<p>Weiterhin sind die Beklagten der Auffassung, dass der vom Klagepatentanspruch geforderte Texturkoeffizient grunds\u00e4tzlich nicht sicher ermittelt werden k\u00f6nne und zudem die Analysen der Kl\u00e4gerin fehlerhaft und inkonsistent seien, so dass ein Texturkoeffizient nicht schl\u00fcssig dargelegt sei. Der Texturkoeffizient sei im Klagepatent nicht klar definiert, da es zahlreiche Parameter gebe, um den Texturkoeffizienten zu bestimmen. Die f\u00fcr die Harris-Formel zu messenden Reflexionsintensit\u00e4ten seien abh\u00e4ngig von der verwendeten Optik, der Spaltbreite, der Ausrichtung der Probe, der Unsicherheit, ob ein K\u03b12-Artefakt abgezogen werden m\u00fcsse, nach welchem Verfahren die Hintergrundstrahlung gegl\u00e4ttet werde, ob die Peakh\u00f6he oder die Peakbreite ausgewertet werde und ob ein Absorptionsfaktor abgezogen werden m\u00fcsse. Aber auch hinsichtlich der Standardbeugungsmusterdaten sei unklar, welche zu verwenden seien, weil die ASTM eine Vielzahl von Standardintensit\u00e4ten ver\u00f6ffentlicht habe. Dar\u00fcber hinaus seien die Analysen der Muster durch die Kl\u00e4gerin fehlerhaft, weil die Messergebnisse nicht auf dem behaupteten Versuchsaufbau beruhten, die Peaks jedenfalls beim Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vollst\u00e4ndig erfasst worden seien, das Diffraktometer widerspr\u00fcchlich beschrieben und fehlerhaft kalibriert worden sei, das Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu kurz bestrahlt worden sei und gegen die Vorgaben des Referenzstandards versto\u00dfen worden sei, indem die K\u03b12-Strahlung nicht herausgerechnet worden sei. Gerade hinsichtlich der K\u03b12-Strahlung zeigten Berechnungen, dass die von der Kl\u00e4gerin angewandte Fourier-Transformation geeignet sei, die K\u03b12-Korrektur vorzunehmen. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die Messergebnisse auch durch die \u201eshadow peaks\u201c verf\u00e4lscht, die die Kl\u00e4gerin nicht herausgerechnet habe.<\/p>\n<p>Aufgrund der von der Kl\u00e4gerin vorstehend vorgetragenen Fehler, Widerspr\u00fcche und Ungenauigkeiten bestreiten sie, dass die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Tests \u00fcberhaupt durchgef\u00fchrt worden seien, dass die im Versuchsaufbau angegebenen Proben von Schneideins\u00e4tzen der Beklagten stammten, die angegebenen Messergebnisse mit dem angegebenen Versuchsaufbau an Proben von Schneideins\u00e4tzen der Beklagten ermittelt worden seien, die Kl\u00e4gerin diese angeblich untersuchten Schneideins\u00e4tze im freien Handel nach Erteilung des Patents erworben habe und es sich dabei um Proben derselben Schneideins\u00e4tze handele, die Gegenstand der kl\u00e4gerischen Untersuchungen gewesen seien.<\/p>\n<p>Weiterhin erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung und tragen dazu vor, die Muttergesellschaft und Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin habe jedenfalls seit Februar 2001 Kenntnis von allen anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen und den Personen der Beklagten, da ihr zu diesem Zeitpunkt bereits Analysen von Produkten der Beklagten zu 1) vorgelegen h\u00e4tten, aus denen \u2013 vermeintlich \u2013 eine Verletzung des parallelen US-Patentes 5,487,XXX hervorgegangen sei.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei die Verhandlung auszusetzen, da die Nichtigkeitsklage mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg habe. Die mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung sei nicht ausf\u00fchrbar und im \u00dcbrigen weder neu, noch erfinderisch.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung auch auf eine Verletzung des Patentanspruchs 7 des Klagepatents gest\u00fctzt. Die entsprechenden Klageantr\u00e4ge hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen. Ebenso hat sie einen Antrag auf Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Beklagten benutzen das Klagepatent im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG ohne Berechtigung. Die Einrede der Verj\u00e4hrung greift nicht durch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit dem Patentanspruch 1 einen mit einer oder mehreren hitzebest\u00e4ndigen Oxidschichten \u00fcberzogenen K\u00f6rper.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, seit mehr als 15 Jahren sei die chemische Abscheidung von Aluminiumoxid aus der Dampfphase (CVD = chemical vapour deposition) auf Schneidwerkzeuge g\u00e4ngige industrielle Praxis. Die CVD-Technik werde auch verwendet, um \u00dcberz\u00fcge anderer Metalloxide, -carbide und -nitride herzustellen, wobei das Metall aus den \u00dcbergangsmetallen der Gruppen IVB, VB und VIB des Periodensystems ausgew\u00e4hlt werde. Viele dieser Verbindungen f\u00e4nden als verschlei\u00dfbest\u00e4ndige und sch\u00fctzende \u00dcberz\u00fcge praktische Anwendung, doch nur wenige bek\u00e4men so viel Aufmerksamkeit wie Titancarbid (TiC), Titannitrid (TiN) und Aluminiumoxid (Al2O3), die in der Fachliteratur intensiv besprochen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Sintercarbidschneidwerkzeuge mit verschiedenen Typen von Aluminiumoxid\u00fcberz\u00fcgen wie zum Beispiel \u03ba-Al2O3, Gemischen von \u03ba- und \u03b1-Al2O3 und sehr grobk\u00f6rnigem \u03b1-Al2O3 seien seit vielen Jahren im Handel erh\u00e4ltlich. Allerdings zeige keines dieser mit Oxid \u00fcberzogenen Produkte erw\u00fcnschte Schneideigenschaften, wenn es um eine Verwendung zur maschinellen Bearbeitung von Gusseisen mit Kugelgraphit gehe. Gusseisen mit Kugelgraphit sei ein schwierig maschinell zu bearbeitendes Werkst\u00fcckmaterial, da es an der Schneidkante des Werkzeuges anhafte, was nach und nach und schnell zur Entfernung des \u00dcberzuges von der Schneidkante und damit zu verk\u00fcrzten Werkzeugstandzeiten des Schneideinsatzes f\u00fchre.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird weiter ausgef\u00fchrt, Aluminiumoxid kristallisiere in mehreren verschiedenen Phasen: \u03b1, \u03ba, \u03b3, \u03b2, \u03b8 und anderen. Die beiden am h\u00e4ufigsten vorkommenden Phasen verschlei\u00dfbest\u00e4ndiger Aluminiumoxid\u00fcberz\u00fcge bei der Abscheidung aus der Dampfphase seien die thermodynamisch best\u00e4ndige hexagonale \u03b1-Phase und die metastabile \u03ba-Phase. Allgemein sei die \u03ba-Phase feink\u00f6rnig mit einer Korngr\u00f6\u00dfe im Bereich von 0,5 bis 2,0 \u03bcm und zeige oftmals eine \u00dcberzugss\u00e4ulenmorphologie. Au\u00dferdem seien die \u03ba-Al2O3-\u00dcberz\u00fcge frei von kristallographischen Fehlstellen und Mikroporen oder Hohlr\u00e4umen. Hingegen seien die \u03b1-Al2O3-K\u00f6rner gew\u00f6hnlich grober mit einer Korngr\u00f6\u00dfe von 1 bis 6 \u03bcm je nach den Abscheidungsbedingungen. Porosit\u00e4t und kristallographische Fehlstellen seien in diesem Fall \u00fcblicher.<\/p>\n<p>In einem auf einem Schneidwerkzeug abgeschiedenen Aluminiumoxid-\u00dcberzug seien h\u00e4ufig sowohl die \u03b1-Phase als auch die \u03ba-Phase vorhanden. Bei gewerblichen Schneidwerkzeugen werde Al2O3 immer auf mit Titancarbid \u00fcberzogenem Carbid oder auf keramischen Substraten aufgetragen, wie es beispielsweise in dem US-Patent 3 837 XXX oder dem US-Reissue-Patent 29 XXX beschrieben werde. Daher seien die chemischen Grenzfl\u00e4chenreaktionen zwischen der Titancarbid-Oberfl\u00e4che und dem Aluminiumoxid-\u00dcberzug von besonderer Bedeutung. In diesem Zusammenhang versteht das Klagepatent unter einer Titancarbid-Schicht auch Schichten der Formel TiCxNyOz, wobei der Kohlenstoff im Titancarbid vollst\u00e4ndig oder teilweise durch Sauerstoff und\/oder Stickstoff ersetzt ist.<\/p>\n<p>Verfahren zum Beschichten von Schneidwerkzeugen aus Sintercarbid mit Oxiden, die die Verschlei\u00dfbest\u00e4ndigkeit erh\u00f6hen sollen, sind laut Klagepatentschrift unter anderem Gegenstand des US-Reissue-Patents 29 XXX und der US-Patentschriften 4 399 XXX, 4 018 XXX, 4 490 XXX und 4 463 XXX. Darin w\u00fcrden mit Oxid \u00fcberzogene K\u00f6rper beschrieben und es werde erl\u00e4utert, wie unterschiedliche Vorbehandlungen, beispielsweise von mit Titancarbid beschichtetem Sintercarbid, die Haftung der anschlie\u00dfend abgeschiedenen Oxidschicht verbessern k\u00f6nnten. In der Klagepatentschrift wird als nachteilig kritisiert, dass diesen Methoden, obwohl sie feste und haftende Aluminiumoxid-Schichten zum Ergebnis h\u00e4tten, nicht zu \u03b1-polymorphem Aluminiumoxid f\u00fchrten.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, auf einem harten Substrat oder vorzugsweise auf dem bereits erw\u00e4hnten TiCxNyOz-\u00dcberzug wenigstens eine einphasige Aluminiumoxid-Schicht des \u03b1-Polymorphen mit einer erw\u00fcnschten Mikrostruktur und erw\u00fcnschtem kristallographischem Gef\u00fcge unter Verwendung geeigneter Keimbildungs- und Wachstumsbedingungen zu bekommen, so dass diese Eigenschaften der Aluminiumoxid-Schicht stabilisiert werden.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1 K\u00f6rper, der wenigstens teilweise mit einer oder mit mehreren hitzebest\u00e4ndigen Schichten \u00fcberzogen ist,<br \/>\n2 von denen wenigstens eine Schicht Aluminiumoxid ist;<br \/>\n3 die Aluminiumoxidschicht hat eine Dicke d = 0,5 bis 25 \u03bcm;<br \/>\n4 die Aluminiumoxidschicht besteht aus einzelphasiger \u03b1-Struktur mit einer Korngr\u00f6\u00dfe (s) von<br \/>\n0,5 \u03bcm &lt; s &lt; 1 \u03bcm f\u00fcr 0,5 \u03bcm &lt; d &lt; 2,5 \u03bcm<br \/>\nund<br \/>\n0,5 \u03bcm &lt; s &lt; 3 \u03bcm f\u00fcr 2,5 \u03bcm &lt; d &lt; 25 \u03bcm;<br \/>\n5 die Aluminiumoxidschicht hat einen Texturkoeffizienten (TC) gr\u00f6\u00dfer als 1,3, vorzugsweise gr\u00f6\u00dfer als 1,5 f\u00fcr die (012)-Wachstumsrichtung der \u00e4quivalenten kristallographischen Ebenen, definiert als<br \/>\nTc(hkl) = &#8222;I(hkl)&#8220; \/(&#8222;I&#8220; _&#8220;0&#8243; &#8222;(hkl)&#8220; ) {&#8222;1&#8243; \/&#8220;n&#8220; \u2211\u2592&#8220;I(hkl)&#8220; \/(&#8222;I&#8220; _&#8220;0&#8243; &#8222;(hkl)&#8220; )}^(-1)<br \/>\nhat, worin<br \/>\nI(hkl) = gemessene Intensit\u00e4t der (hkl)-Reflexion<br \/>\nIo(hkl) = Standardintensit\u00e4t der ASTM-Standardbeugungsmusterdaten f\u00fcr Pulver<br \/>\nn = Anzahl der in der Berechnung verwendeten Reflexionen, wobei die verwendeten (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024), (116) sind, hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die beiden von ihr untersuchten Schneideins\u00e4tze KCK05 (nachfolgend als D-Muster bezeichnet) und TN5515 (nachfolgend als I-Muster bezeichnet) gezeigt. Aber auch die \u00fcbrigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den beiden von der Kl\u00e4gerin untersuchten Mustern handelt es sich um K\u00f6rper, die unter anderem mit einer hitzebest\u00e4ndigen Schicht aus Aluminiumoxid \u00fcberzogen sind, die eine Dicke d von 0,5 bis 25 \u03bcm aufweist (Merkmale 1 bis 3). Denn die Muster bestehen aus einem Substrat, auf dem eine innere Schicht bestehend aus Titan, Stickstoff und Kohlenstoff und eine \u00e4u\u00dfere Schicht aus Aluminium und Sauerstoff, mithin Aluminiumoxid, aufgebracht ist. Die Dicke der Aluminiumoxid-Schicht wurde beim D-Muster mit 4,75 \u03bcm bis 4,92 \u03bcm gemessen und beim I-Muster mit 1,9 \u03bcm bis 2,24 \u03bcm.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin untersuchten Muster weisen weiterhin die vom Klagepatentanspruch geforderte einzelphasige \u03b1-Struktur mit einer Korngr\u00f6\u00dfe s auf, die aufgrund der Dicke d der Aluminiumoxid-Schicht beim D-Muster zwischen 0,5 \u03bcm und 3 \u03bcm und beim I-Muster zwischen 0,5 \u03bcm und 1 \u03bcm liegt (Merkmal 4).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn der Klagepatentschrift wird erl\u00e4utert, dass Aluminiumoxid in verschiedenen Phasen kristallisieren k\u00f6nne (Abs. 5 auf S. 1; Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus der Klagepatentschrift). Die verschiedenen Phasen des Aluminiumoxids unterscheiden sich durch ihre Kristallstruktur und ihre physikalischen Eigenschaften. Beispielsweise hat \u03b1-Aluminiumoxid ein trigonales Kristallsystem beziehungsweise geh\u00f6rt zur hexagonalen Kristallfamilie, w\u00e4hrend \u03ba-Aluminiumoxid ein orthorombisches Kristallsystem aufweist und \u03b3-Aluminiumoxid ein kubisches. Aufgrund der unterschiedlichen Kristallstruktur lassen sich die verschiedenen Phasen mittels R\u00f6ntgenbeugungsanalysen (X-Ray Diffraction = XRD) unterscheiden. Dabei wird der zu untersuchende Kristall unter verschiedenen Winkeln \u03b8 zur Substratoberfl\u00e4che mit R\u00f6ntgenstrahlen bestrahlt, die an bestimmten Kristallfl\u00e4chen und -ebenen reflektiert und vom Diffraktometer wieder detektiert werden. Aufgrund von Interferenzen zwischen den reflektierten R\u00f6ntgenstrahlen ergibt sich f\u00fcr jede Kristallstruktur ein spezifisches Reflexionsmuster dergestalt, dass unter bestimmten Winkeln die Intensit\u00e4t der reflektierten R\u00f6ntgenstrahlen h\u00f6her ist als unter den anderen Winkeln. Dies l\u00e4sst sich anhand eines R\u00f6ntgendiagramms mit dem Winkel \u03b8 auf der x-Achse und der Intensit\u00e4t der zugeh\u00f6rigen Reflexion auf der y-Achse darstellen. Dar\u00fcber herrscht auch zwischen den Parteien im Grundsatz Einigkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die beiden Muster mittels XRD untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Aluminiumoxid-Schicht der Muster um eine reine \u03b1-Phase handelt. Die R\u00f6ntgendiagramme der beiden Proben sind nachstehend wiedergegeben.<\/p>\n<p>In den R\u00f6ntgendiagrammen ist neben den tats\u00e4chlich gemessenen Peaks auch angegeben, an welchen Stellen Peaks f\u00fcr \u03b1-Aluminiumoxid (auf der Spitze stehendes Quadrat), Titan-Carbonitrid (Punkt) und Wolframcarbid (Quadrat) zu erwarten sind. Die tats\u00e4chlich gemessenen Peaks konnten diesen Werten zugeordnet werden. Da keine weiteren Peaks gemessen wurden, hat die Kl\u00e4gerin geschlossen, dass die Aluminiumoxid-Schicht eine einzelphasige \u03b1-Struktur aufweist. Die weiteren detektierten Materialien Titan-Carbonitrid und Wolframcarbid hat die Kl\u00e4gerin der inneren Schicht und dem Substrat zugeordnet.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Messergebnisse des D-Musters haben die Beklagten eingewandt, dass vier der f\u00fcr die \u03b1-Phase des Aluminiumoxids spezifischen sechs Peaks in der Messung eine mehr oder weniger ausgepr\u00e4gte Schulter auf der linken Seite aufwiesen, so genannte \u201eshadow peaks\u201c. Das von den Beklagten entsprechend bearbeitete R\u00f6ntgendiagramm ist nachstehend abgebildet. Die Beklagten schlie\u00dfen daraus, dass \u00fcber die \u03b1-Phase hinaus eine weitere Phase in der Aluminiumoxid-Schicht vorhanden sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Kl\u00e4gerin hat die tats\u00e4chlich gemessenen Peaks den f\u00fcr die einzelnen Bestandteile des Substrats und seiner Beschichtung, insbesondere f\u00fcr die \u03b1-Phase der Aluminiumoxid-Schicht, zu erwartenden Werten zuordnen k\u00f6nnen und damit gezeigt, dass die Aluminiumoxid-Schicht aus reinem \u03b1-Aluminiumoxid besteht. Weitere Reflexionsintensit\u00e4ten unter anderen Winkeln wurden nicht gemessen. Die Beklagten haben lediglich an vier der tats\u00e4chlich gemessenen Peaks eine linke Schulter ausmachen k\u00f6nnen. Entscheidend ist, dass auch dann, wenn man diese Schultern als eigenst\u00e4ndige Peaks an den Stellen 25,5\u00b0, 43, 2\u00b0, 52,3\u00b0 und 57,2\u00b0 ansieht, dieses Muster keiner Phase von Aluminiumoxid zugeordnet werden kann. Auch die Beklagten kommen lediglich aufgrund eines Umkehrschlusses zu der hypothetischen Annahme, dass das \u201eVorliegen einer weiteren (unbekannten) Phase die einzige plausible Erkl\u00e4rung f\u00fcr die im Diffraktogramm erkennbaren \u201aShadow Peaks\u2018 ist.\u201c Dem vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum einzelne Schultern an verschiedenen Peaks f\u00fcr eine weitere Phase stehen sollen, wenn nicht dargelegt ist, warum gerade in diesen Mustern Phasen auftreten sollten, die bislang nicht identifiziert wurden, warum dies auf Schwierigkeiten st\u00f6\u00dft und warum aufgrund von Reflexionsintensit\u00e4ten unter diesen konkreten Winkeln \u2013 die bestimmten Fl\u00e4chen im Kristallgitter zugeordnet werden k\u00f6nnen \u2013 \u00fcberhaupt eine Phase von Aluminiumoxid in Betracht kommen kann.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar dargelegt, dass die \u201eshadow peaks\u201c auch dadurch entstanden sein k\u00f6nnen, dass die Aluminiumoxid-Schicht einer mechanischen Belastung ausgesetzt war, die zu Verzerrungen im Kristallgitter f\u00fchrte. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass diese Verzerrungen nur entlang bestimmter Kristallfl\u00e4chen erfolgten und daher nur bei einzelnen Peaks zur Ausbildung einer linken Schulter f\u00fchrten. Ob diese Verzerrungen durch das Strahlen oder aus einem anderen Grund entstanden sind, kann dahinstehen. Das von den Beklagten angewandte Herstellungsverfahren ist im Einzelnen nicht bekannt. Wollten die Beklagten tats\u00e4chlich ausschlie\u00dfen, dass die \u201eshadow peaks\u201c auf Verzerrungen des Kristallgitters beruhen, h\u00e4tte es jedenfalls der Darlegung des insoweit relevanten Herstellungsverfahrens bedurft. Daher ist es auch unbeachtlich, ob beim Strahlen Temperaturen erreicht werden, bei denen sich Aluminiumoxid plastisch verformen l\u00e4sst. Entscheidend ist, dass nach dem Vortrag der Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass Verzerrungen im Kristallgitter ausgeschlossen sind und damit die \u201eshadow peaks\u201c den Schluss auf eine bislang nicht identifizierte Phase zulassen.<\/p>\n<p>Erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten vorgetragen, durch das Strahlen der Aluminiumoxid-Schicht entstehe eine amorphe Phase, so dass von einer reinen \u03b1-Phase des Aluminiumoxids keine Rede mehr sein k\u00f6nnen. Dieser Vortrag steht im Widerspruch zum schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen, in dem die Beklagten noch von einer neuen, unbekannten Phase des Aluminiumoxids ausgingen. Abgesehen davon ist die Kl\u00e4gerin diesem Vorbringen entgegengetreten und hat \u2013 f\u00fcr die Kammer nachvollziehbar und \u00fcberzeugend \u2013 dargelegt, dass bei einem polymorphen Kristall kaum noch einzelne Peaks unterscheidbar seien und daher auch keine \u201eshadow peaks\u201c vorhanden sein k\u00f6nnten. Der Nachweis der einzelnen Peaks (einschlie\u00dflich der \u201eshadow peaks\u201c) in der Untersuchung der Muster zeige hingegen, dass die Kristallstruktur erhalten bleibe und keine amorphe Phase entstanden sei.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr die Bestimmung der im Klagepatentanspruch genannten Korngr\u00f6\u00dfe der Aluminiumoxid-Schicht gibt die Beschreibung des Klagepatents vor, dass diese mit einer SEM-Draufsichtmikrophotographie mit 5000-facher Vergr\u00f6\u00dferung bestimmt werden solle. Werden drei gerade Linien in willk\u00fcrlicher Richtung auf der Photographie gezogen, gelten die mittleren Abst\u00e4nde zwischen den Korngrenzen entlang der Linien als Ma\u00df der Korngr\u00f6\u00dfe (Abs. 3 auf S. 3).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auf die vom Klagepatent vorgegebene Art und Weise als Korngr\u00f6\u00dfe f\u00fcr das D-Muster im Durchschnitt 0,91 \u03bcm (vgl. Anlage K 14a) und f\u00fcr das I-Muster 0,73 \u03bcm (vgl. Anlage K 15a) gemessen. Damit liegen die Ma\u00dfe im beanspruchten Bereich. Die Einw\u00e4nde der Beklagten gegen diese Messungen greifen nicht durch.<\/p>\n<p>Die Beklagten bem\u00e4ngeln, die Kl\u00e4gerin habe die Messung der Korngr\u00f6\u00dfe am Mittelloch des Schneideinsatzes und nicht an der eigentlichen Schneidfl\u00e4che durchgef\u00fchrt, weil die Schneidfl\u00e4chen gestrahlt, das hei\u00dft durch den Beschuss mit Partikeln gegl\u00e4ttet beziehungsweise abgeschliffen worden seien. Die Kl\u00e4gerin habe selbst ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Korngr\u00f6\u00dfe weder an einer der Seitenfl\u00e4chen, noch an der Schneidkante der untersuchten Schneideins\u00e4tze nachgewiesen werden k\u00f6nne. Dieser Einwand der Beklagten greift nicht durch. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs ist jeder K\u00f6rper patentgem\u00e4\u00df, der wenigstens teilweise mit einer oder mehreren hitzebest\u00e4ndigen Schichten mit den Merkmalen 2 bis 5 \u00fcberzogen ist. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass gerade die Schneidkante oder die Schneidfl\u00e4chen eine solche Schicht aufweisen. Es kommt nicht einmal darauf an, dass es sich bei dem K\u00f6rper um ein Schneidwerkzeug handelt. Nach der Beschreibung des Klagepatents kommen Beschichtungen mit Aluminiumoxid zwar vorwiegend bei Schneidwerkzeugen zum Einsatz. Darauf ist der Klagepatentanspruch aber nicht beschr\u00e4nkt. Daher f\u00fchrt es auch nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus, wenn lediglich das f\u00fcr den Schneidvorgang v\u00f6llig unbeachtliche Mittelloch eines Schneideinsatzes die patentgem\u00e4\u00dfe Beschichtung aufweist. Entsprechend ist es unbeachtlich, wenn die Kl\u00e4gerin die Korngr\u00f6\u00dfe im Mittelloch der beiden Muster gemessen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen dagegen ebenso wenig mit Erfolg einwenden, es sei offen, ob die vermessenen K\u00f6rner tats\u00e4chlich zu einer reinphasigen \u03b1-Aluminiumoxid-Schicht geh\u00f6rten. Zwar hat die Kl\u00e4gerin die Korngr\u00f6\u00dfe nicht an der Stelle gemessen, an der sie zuvor die Phase des Aluminiumoxids bestimmt hatte. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Kristallstruktur des Aluminiumoxids im Mittelloch aufgrund des f\u00fcr die gesamte Beschichtung einheitlichen CVD-Verfahrens ebenfalls eine reinphasige \u03b1-Struktur hat. Jedenfalls haben die Beklagten nicht dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden die Aluminiumoxid-Schicht im Mittelloch eine andere Kristallstruktur haben sollte. Der pauschale Vortrag, die Abscheidungsbedingungen im Mittelloch seien substantiell andere als an den \u00fcbrigen Fl\u00e4chen, weil der Gasfluss entlang des Mittellochs aufgrund der Befestigung der Schneideins\u00e4tze w\u00e4hrend des Herstellungsprozesses gegen\u00fcber dem Gasfluss entlang der \u201eAu\u00dfenfl\u00e4chen\u201c der Eins\u00e4tze stark eingeschr\u00e4nkt sei, gen\u00fcgt insofern nicht. Es wird nicht erkl\u00e4rt, warum die Unterschiede im Gasfluss zwangsl\u00e4ufig zu Unterschieden in der Beschichtung des Mittellochs einerseits und der \u00fcbrigen Fl\u00e4chen andererseits f\u00fchren und worin diese Unterschiede liegen. Soweit die Beklagten schlussfolgern, die Korngr\u00f6\u00dfe der Beschichtung im Mittelloch sei nicht repr\u00e4sentativ f\u00fcr die Korngr\u00f6\u00dfe an anderen Stellen der Beschichtung, ist dies unbeachtlich, da es gen\u00fcgt, wenn die Beschichtung im Mittelloch die erforderliche Korngr\u00f6\u00dfe aufweist. Dass die Beschichtung an dieser Stelle keine rein-phasige \u03b1-Struktur hat, behaupten auch die Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben weiterhin eingewandt, die Kl\u00e4gerin habe die Oberfl\u00e4che der Schneideins\u00e4tze vor der Messung der Korngr\u00f6\u00dfe manipuliert, weil sie diese zuvor mit einer 1:3-Mischung aus Salpeter und Fluorwasserstoff ge\u00e4tzt habe, um einen Titannitrid-\u00dcberzug \u00fcber der Aluminiumoxid-Schicht zu entfernen. Auch mit diesem Einwand verm\u00f6gen die Beklagten nicht durchzudringen. Selbst wenn die Mischung aus Salpeter und Fluorwasserstoff grunds\u00e4tzlich geeignet sein sollte, Aluminiumoxid zu l\u00f6sen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich durch einen \u00c4tzvorgang die Korngr\u00f6\u00dfe ver\u00e4ndert. Unstreitig war auf den untersuchten Schneidwerkzeugen die Aluminiumoxid-Schicht noch vorhanden. Unzweifelhaft konnte auch nach dem \u00c4tzen noch eine Korngr\u00f6\u00dfe ermittelt werden. Welchen Einfluss das \u00c4tzen auf die von der Kl\u00e4gerin ermittelten Messergebnisse hinsichtlich der Korngr\u00f6\u00dfe haben sollte, ist nicht dargelegt. F\u00fcr ein erhebliches Bestreiten des Kl\u00e4gervortrags w\u00e4re es erforderlich gewesen zu zeigen, dass die Korngr\u00f6\u00dfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht im beanspruchten Bereich liegt. Dies haben die Beklagten nicht getan. Die Muster weisen damit eine Aluminiumoxid-Schicht mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Korngr\u00f6\u00dfe in einer reinphasigen \u03b1-Struktur auf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin untersuchten Muster weisen in der (012)-Wachstumsrichtung einen Texturkoeffizienten gr\u00f6\u00dfer als 1,3 auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatentanspruchs soll die Aluminiumoxid-Schicht einen Texturkoeffizienten (TC) gr\u00f6\u00dfer als 1,3 f\u00fcr die (012)-Wachstumsrichtung der \u00e4quivalenten kristallographischen Ebene haben, wobei der Texturkoeffizient definiert ist als Quotient aus der normierten, tats\u00e4chlich gemessenen Intensit\u00e4t der (012)-Reflexion einerseits und dem Durchschnitt der normierten, tats\u00e4chlich gemessenen Intensit\u00e4ten der sechs (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024) und (116) andererseits. Im Klagepatentanspruch ist dieser Zusammenhang mathematisch wie folgt ausgedr\u00fcckt:<br \/>\nTc(hkl) = &#8222;I(hkl)&#8220; \/(&#8222;I&#8220; _&#8220;0&#8243; &#8222;(hkl)&#8220; ) {&#8222;1&#8243; \/&#8220;n&#8220; \u2211\u2592&#8220;I(hkl)&#8220; \/(&#8222;I&#8220; _&#8220;0&#8243; &#8222;(hkl)&#8220; )}^(-1)<br \/>\nmit<br \/>\nI(hkl) = gemessene Intensit\u00e4t der (hkl)-Reflexion<br \/>\nIo(hkl) = Standardintensit\u00e4t der ASTM-Standardpulverbildbeugungsdaten<br \/>\nn = Anzahl der in der Berechnung verwendeten Reflexionen, wobei die verwendeten (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024), (116) sind, hat.<\/p>\n<p>Durch die Angabe der mathematischen Formel zur Berechnung des Texturkoeffizienten h\u00e4ngt die Bestimmung des Texturkoeffizienten im Wesentlichen von der Messung der Intensit\u00e4ten der sechs (hkl)-Reflexionen und der Bestimmung der Standardintensit\u00e4ten ab. Die Beschreibung des Klagepatents gibt insofern lediglich den Hinweis, dass der Texturkoeffizient \u2013 genauer: die Intensit\u00e4t der (hkl)-Reflexionen \u2013 durch R\u00f6ntgenstrahlungsbeugungsmessungen (XRD) bestimmt wird (Abs. 4 auf S. 3). Weitere Vorgaben enthalten weder der Klagepatentanspruch, noch die Klagepatentschrift, so dass der Klagepatentanspruch in dieser Hinsicht der Auslegung bedarf.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc sind die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung des Inhalts des Patentanspruchs heranzuziehen. Wie aus dem Protokoll \u00fcber die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc hervorgeht, dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Ma\u00dfgeblich ist dabei die Sicht des Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt. (BGHZ 105, 1 (11) \u2013 Ionenanlyse). Mit der Kl\u00e4gerin ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsfachmann im vorliegenden Fall einen (Fach-)Hochschulabschluss in Physik mit Kenntnissen in den Materialwissenschaften \u2013 insbesondere Metallurgie \u2013 und der Verfahrenstechnik beziehungsweise im chemischen Ingenieurswesen hat und auf mehrj\u00e4hrige Erfahrungen im Bereich der industriellen Herstellung und Analyse von hitzebest\u00e4ndigen Schichten \u2013 insbesondere aus Aluminiumoxid \u2013 f\u00fcr Werkzeuge zur\u00fcckblicken kann, wobei dies Kenntnisse der einschl\u00e4gigen Herstellungsverfahren (z.B. CVD) und Analysemethoden (z.B. XRD, SEM) einschlie\u00dft. Dem sind die Beklagten zu Recht nicht entgegengetreten. Da das Klagepatent die Herstellung hitzebest\u00e4ndiger Schichten auf Schneidwerkzeugen in der industriellen Praxis betrifft (Abs. 1 und 2 auf S. 1), wird auch der Fachmann auf der Suche nach geeigneten \u00dcberz\u00fcgen versuchen, den Bed\u00fcrfnissen eines Wirtschaftsunternehmens gerecht zu werden und nicht den Anforderungen eines wissenschaftlichen Hochschulbetriebs. Dies schlie\u00dft allerdings nicht aus, worauf auch die Beklagten hingewiesen haben, dass der Durchschnittsfachmann seine wissenschaftlichen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten bei seiner Arbeit einzubringen versucht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Parteien sind sich \u00fcber die Grundlagen zur Bestimmung des Texturkoeffizienten im Wesentlichen einig. Unter der Textur wird in der Kristallographie die Gesamtheit der Orientierungen der Kristallk\u00f6rner beziehungsweise Kristallite eines polykristallinen Festk\u00f6rpers verstanden. Eine Textur liegt vor, wenn die Kristallite nicht regellos vorliegen, sondern eine Vorzugsorientierung hinsichtlich ihrer Gitter- oder Netzebenen aufweisen. Die Lage der einzelnen Gitterebenen eines Kristallgitters wird durch die so genannten Miller\u2019schen Indizes (hkl) festgelegt. Geht man von einem an das jeweilige Kristallsystem angepassten Koordinatensystem aus, das durch drei Basisvektoren aufgespannt wird, wird die Gitterebene durch die mit den Kehrwerten der Miller\u2019schen Indizes multiplizierten Basisvektoren aufgespannt. Mit anderen Worten: Die Kehrwerte der Miller\u2019schen Indizes geben an, an welchen Stellen die Gitterebene die Koordinatenachsen schneidet.<\/p>\n<p>Eine bestimmte Textur spiegelt sich in den Reflexionsintensit\u00e4ten bei einer R\u00f6ntgenbeugungsanalyse (XRD-Analyse) wieder. Entsprechend ist die Standardmethode zur Ermittlung der Textur eines Kristalls \u2013 wie auch vom Klagepatent vorgegeben \u2013 die XRD-Analyse. Wie auch bei der Bestimmung des Phasen-Typs wird bei der Ermittlung der Textur der Umstand ausgenutzt, dass sich bei der Bestrahlung des Kristalls unter verschiedenen Winkeln ein bestimmtes Interferenzmuster ergibt. Die Reflexe lassen sich anhand des Winkels, unter denen sie gemessen wurden, genau den Kristallebenen einer bestimmten Struktur zuordnen und k\u00f6nnen daher ebenfalls mit den Miller\u2019schen Indizes indiziert werden. Anhand der Intensit\u00e4t der jeweiligen Reflexe l\u00e4sst sich auf die H\u00e4ufigkeit, mit der die einzelnen Gitterebenen vorkommen, und entsprechend auf die Textur des polykristallinen K\u00f6rpers schlie\u00dfen. Dazu dient die so genannte Harris-Formel, die auch der Klagepatentanspruch zur Bestimmung des Texturkoeffizienten heranzieht.<\/p>\n<p>Bei der Harrisformel wird die normierte Reflexionsintensit\u00e4t einer Ebene mit dem Durchschnitt der normierten Reflexionsintensit\u00e4ten aller oder ausgew\u00e4hlter Ebenen verglichen. Da selbst dann, wenn das polykristalline Material keine bevorzugte Textur aufweist, die Reflexionen verschiedener Gitterebenen unterschiedliche Intensit\u00e4ten haben k\u00f6nnen, gen\u00fcgt es nicht, die gemessenen Intensit\u00e4ten selbst zu vergleichen. Vielmehr m\u00fcssen diese zuvor durch Division mit Standardintensit\u00e4ten normiert werden. Es ergibt sich somit die im Klagepatentanspruch verwendete Harris-Formel. Der Quotient aus der normierten Reflexionsintensit\u00e4t einer bestimmten Gitterebene und dem Durchschnitt der normierten Reflexionsintensit\u00e4ten aller oder ausgew\u00e4hlter Ebenen ergibt den Texturkoeffizienten TC. Ist dieser gr\u00f6\u00dfer 1, spricht dies f\u00fcr eine Wachstumsrichtung in Richtung der bestimmten Gitterebene \u2013 jedenfalls im Vergleich zu den \u00fcbrigen in die Formel eingestellten Gitterebenen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beklagten bem\u00e4ngeln, die Anwendung der Harris-Formel zur Bestimmung eines Texturkoeffizienten weise zahlreiche Schw\u00e4chen auf, so dass dieser keinen Aufschluss \u00fcber die \u201ewirkliche\u201c Textur einer kristallinen Oberfl\u00e4che geben k\u00f6nne. Das gelte erst Recht im Fall des Klagepatentanspruchs, weil dieser verlange, lediglich sechs Gitterebenen in die Harris-Formel einzustellen. Wesentliche andere Gitterebenen blieben au\u00dfer Betracht. Darauf kommt es aber auch nicht an. Gegenstand des Klagepatentanspruchs ist vielmehr ein K\u00f6rper mit einer hitzebest\u00e4ndigen Schicht aus Aluminiumoxid, die unter anderem einen Texturkoeffizienten gr\u00f6\u00dfer 1,3 f\u00fcr die (012)-Wachstumsebene aufweisen soll, wobei der Texturkoeffizient mit Hilfe der Harris-Formel unter Ber\u00fccksichtigung der (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024) und (116) ermittelt werden soll. Der so bestimmte Texturkoeffizient beschreibt damit eine Eigenschaft der Aluminiumoxid-Schicht. Ob er die \u201ewirkliche\u201c Textur des \u00dcberzugs wiedergibt, ist unbeachtlich. Auch die Frage, ob im Stand der Technik Aluminiumoxid-Schichten mit einer bevorzugten (012)-Wachstumsrichtung bereits bekannt waren oder inwiefern eine solche Wachstumsrichtung eine technische Wirkung hat, betrifft allenfalls die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents, ist f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs an dieser Stelle aber unbeachtlich.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Beklagten wenden dar\u00fcber hinaus ein, die Harris-Formel erlaube es nicht, mit den wenigen Angaben im Klagepatent einen eindeutigen Wert f\u00fcr den Texturkoeffizienten zu bestimmen. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNach der Harris-Formel h\u00e4ngt der zu ermittelnde Texturkoeffizient von den tats\u00e4chlich gemessenen Intensit\u00e4ten I(hkl) einerseits und der Standardintensit\u00e4t Io(hkl) andererseits ab. F\u00fcr die Standardintensit\u00e4t Io(hkl) gibt der Klagepatentanspruch vor, dass es sich um die Standardintensit\u00e4t der ASTM-Standard-Beugungsmusterdaten f\u00fcr Pulver handeln soll. Einigkeit besteht zwischen den Parteien noch soweit, dass es sich bei der ASTM um die American Society for Testing and Materials handelt, aus der sp\u00e4ter das Joint Committee on Powder Diffraction Standards (JCPDS) hervorging, das wiederum seit 1978 unter der Bezeichnung Internationel Centre for Diffraction Data (ICCD) auftritt. Das ASTM hat eine Powder-Diffraction-File (PDF) begr\u00fcndet, in der eine Vielzahl von Standard-Beugungsmusterdaten f\u00fcr verschiedene Materialien zusammengefasst ist und die von den Nachfolgeorganisationen der ASTM weiterhin herausgegeben wird. Der Fachmann wird unter den ASTM-Standardbeugungsmusterdaten im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs die Daten f\u00fcr die \u03b1-Phase von Aluminiumoxid in der PDF-Karte 10-0173 oder in der PDF-Karte 42-1468 verstehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind hingegen der Auffassung, es sei unklar, welche Daten f\u00fcr die Bestimmung des Texturkoeffizienten heranzuziehen seien, da es zahlreiche PDF-Eintr\u00e4ge und Ver\u00f6ffentlichungen des ASTM oder ihrer Nachfolgeorganisationen zu den Standardintensit\u00e4ten von \u03b1-Aluminiumoxid gebe. In Abh\u00e4ngigkeit von der Wahl der Standardintensit\u00e4ten k\u00f6nne der Texturkoeffizient in dem einen Fall \u00fcber und im anderen Fall unter 1,3 liegen. Diese Auffassung vermag nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Die Powder-Diffraction-File enthielt bis Dezember 1992 neun Eintr\u00e4ge f\u00fcr Standardintensit\u00e4ten von \u03b1-Aluminiumoxid. Ein weiterer PDF-Eintrag wurde Anfang 1993 ver\u00f6ffentlicht und im Jahr 1995 die PDF-Karte 46-1212 aufgenommen, deren Daten bereits 1990 in einer Ver\u00f6ffentlichung des ICCD erschienen waren. Dar\u00fcber hinaus wurden vom ASTM beziehungsweise einer der Nachfolgeorganisationen zusammen mit dem National Bureau of Standards (NBW, heute National Institute for Standards and Technology, NIST) weitere Standardintensit\u00e4ten als \u201eStandard Reference Materials\u201c erarbeitet und ver\u00f6ffentlicht. Schlie\u00dflich wurde 1976 vom JCPD ein \u201ePowder Diffraction File Search Manual\u201c ver\u00f6ffentlicht, das ebenfalls einen Datensatz f\u00fcr die Standardintensit\u00e4t von \u03b1-Aluminiumoxid enth\u00e4lt. Schlie\u00dflich gibt es zwei Aufs\u00e4tze in von der JCPDS\/ICCD herausgegebenen Zeitschriften, in denen ebenfalls Standardintensit\u00e4ten ver\u00f6ffentlicht sind.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs sind die Standardintensit\u00e4ten der ASTM-Standard-Beugungsmusterdaten (\u201eASTM standard pattern diffraction data\u201c in der ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung) f\u00fcr die Berechnung des Texturkoeffizienten heranzuziehen. Bereits dies deutet darauf hin, dass solche Datens\u00e4tze gemeint sind, die von der ASTM oder ihrer Nachfolgeorganisationen selbst herausgegeben und ver\u00f6ffentlicht wurden. Dabei kann es sich nur um die urspr\u00fcnglich von der ASTM begr\u00fcndete Powder-Diffraction-File handeln. Abgesehen davon, dass die \u201eStandard Reference Materials\u201c (SRM) bereits begrifflich nicht als \u201eASTM standard pattern diffraction data\u201c angesehen werden k\u00f6nnen, wurden sie auch nicht vom ASTM oder ihrer Nachfolgeorganisationen herausgegeben, sondern vom National Institute of Standards and Technology (NIST) (vgl. Anlage B5-D2b). Selbst wenn das ASTM oder ihre Nachfolgeorganisationen an der Bestimmung der Intensit\u00e4ten der SRM beteiligt war, wird der Fachmann die SRM nicht als ASTM Standard-Beugungsmuster f\u00fcr Pulver ansehen. Gleiches gilt f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichungen von Huang u.a. (\u201eAdvances in X-ray Analysis\u201c, 33, 295-303, 1990; Anlage B5-D2d) und Smith u.a. (\u201eAdvances in X-ray Analysis\u201c, 22, 77-87, 1978; Anlage B5-D2e). Selbst wenn die Zeitschriften, in denen diese Aufs\u00e4tze erschienen, von der ASTM oder ihren Nachfolgeorganisationen herausgegeben wurden, handelt es sich zun\u00e4chst um wissenschaftliche Ver\u00f6ffentlichungen der jeweiligen Autoren, ohne dass sich die ASTM oder deren Nachfolgeorganisationen die darin genannten Intensit\u00e4ten als Standardintensit\u00e4ten zu eigen gemacht h\u00e4tten. Dies wird auch daraus deutlich, dass die ICDD die von Huang u.a. ermittelten Intensit\u00e4ten erst im Jahr 1995 als PDF-Karte 46-1212 in die PDF aufnahm. Schlie\u00dflich wird der Fachmann auch nicht das \u201ePowder Diffraction File Search Manual\u201c als erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eASTM standard pattern diffraction data\u201c ansehen. Gegenstand des Search Manual ist eine \u00dcbersicht \u00fcber Beugungsmuster f\u00fcr anorganische Verbindungen beziehungsweise Gemische (\u201einorganic compounds\u201c). Wie im Search Manual im einzelnen ausgef\u00fchrt wird, dient \u03b1-Aluminiumoxid lediglich als interner Standard, der mit dem jeweiligen Material im Verh\u00e4ltnis 1:1 gemischt werden sollte, um so Standardintensit\u00e4ten f\u00fcr verschiedene Materialien zu erhalten und dadurch eine grobe quantitative Analyse von Gemischen zu erm\u00f6glichen. Die im Search Manual angegebenen Intensit\u00e4ten von \u03b1-Aluminiumoxid stellen damit aber keine von der ASTM ver\u00f6ffentlichten Standardintensit\u00e4ten als solche dar, sondern dienen nur als interner Standard f\u00fcr die Zwecke des Search Manuals.<\/p>\n<p>Daher kann nach dem Vortrag der Parteien davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Powder-Diffraction-File um die umfassendste und in Fachkreisen allseits bekannte und gebr\u00e4uchliche Sammlung von Standardintensit\u00e4ten verschiedenster kristalliner Materialien handelt. Der Fachmann wird f\u00fcr die Bestimmung der Standardintensit\u00e4ten anhand von ASTM Standard-Beugungsmusterdaten auf diese Sammlung zur\u00fcckgreifen. Bei alledem ist weiterhin zu ber\u00fccksichtigen, dass es f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs auf den Priorit\u00e4tszeitpunkt, hier den 18.12.1992, ankommt. F\u00fcr die Kenntnis des Durchschnittsfachmanns ist daher auf die in diesem Zeitpunkt geltenden Standardintensit\u00e4ten zur\u00fcckzugreifen, jedenfalls soweit diese nicht als qualitativ unsicher markiert sind. Damit kommen f\u00fcr den Fachmann allein die im Priorit\u00e4tszeitpunkt noch qualitativ sicheren PDF-Karten 10-0173 und 42-1468 in Betracht. Die Standardintensit\u00e4ten der PDF-Karten 43-1484 und 46-1212 wurden erst nach dem 18.12.1992 als PDF-Eintrag ver\u00f6ffentlicht. Mit Blick auf die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs (s.u.) kann dahinstehen, ob der Fachmann f\u00fcr die Bestimmung des Texturkoeffizienten nach der Lehre des Klagepatentanspruchs den aktuellsten, gerade wenige Monate alten Datensatz der Karte 42-1468 oder die bis dahin \u00fcber lange Jahre gebr\u00e4uchlichen und insofern gesicherten Intensit\u00e4ten der Karte 10-0173 heranzieht.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nHinsichtlich der tats\u00e4chlich zu messenden Intensit\u00e4ten sind die Beklagten der Auffassung, mangels Vorgaben im Klagepatent f\u00fcr die XRD-Analyse k\u00f6nne durch die Ver\u00e4nderung verschiedener Parameter das Messergebnis willk\u00fcrlich ver\u00e4ndert werden. Die gemessenen Intensit\u00e4ten seien abh\u00e4ngig von der Wahl der Ger\u00e4teoptik und der Spaltbreite, von der Ausrichtung der zu untersuchenden Probe, vom Abzug des K\u03b12-Artefakts, vom Ausfiltern der Hintergrundstrahlung, von der Auswertung der Peakfl\u00e4che oder Peakh\u00f6he und von der etwaigen Korrektur eines Absorptionsfaktors. Den Beklagten ist zuzugeben, dass das Klagepatent keine weiteren Vorgaben f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer XRD-Analyse enth\u00e4lt. Gleichwohl verf\u00e4ngt der Vorwurf nicht, die Messergebnisse lie\u00dfen sich nach Wahl der verschiedenen Parameter willk\u00fcrlich ver\u00e4ndern. Die Parameter, unter denen die XRD-Analyse durchzuf\u00fchren ist, sind durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Verfahren der R\u00f6ntgenstrahlenbeugung (XRD) handelt es sich um einen Fachbegriff, f\u00fcr dessen Verst\u00e4ndnis mangels konkreter Angaben in der Klagepatentschrift allein das allgemeine Fachwissen des Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt ma\u00dfgeblich ist. Es ist zu fragen, unter welchen Bedingungen der Durchschnittsfachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt eine XRD-Analyse zur Bestimmung des Texturkoeffizienten im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs durchgef\u00fchrt h\u00e4tte. Soweit sich davon ausgehend Analysebedingungen ergeben, die gleichberechtigt nebeneinander stehen, aber zu unterschiedlichen Messergebnissen f\u00fchren, ohne dass der eine oder andere Parameter im Wege der Auslegung ausgeschlossen werden k\u00f6nnte, nimmt das Klagepatent diese Ungenauigkeit bewusst in Kauf.<\/p>\n<p>Was die Wahl der Optik betrifft, haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass bei einer feststehenden Optik die von einem R\u00f6ntgenstrahl unter einem flachen Winkel erfasste Fl\u00e4che der Probe gr\u00f6\u00dfer sei als unter einem steilen Einfallswinkel. Dies sei bei einer variablen Optik nicht der Fall. Entsprechend w\u00fcrden die gemessenen Intensit\u00e4ten variieren. Dies mag im Ergebnis der Fall sein, wird aber vom Klagepatent hingenommen. F\u00fcr die \u201eWahl der Optik\u201c ist entscheidend, welche Optik der Durchschnittsfachmann im Priorit\u00e4tszeitpunk zur Durchf\u00fchrung der XRD herangezogen h\u00e4tte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es im Priorit\u00e4tszeitpunkt sowohl Diffraktometer mit feststehender als auch solche mit variabler Optik gab, die zur Bestimmung eines Texturkoeffizienten verwendet wurden. Damit sind beide M\u00f6glichkeiten, eine XRD durchzuf\u00fchren, patentgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben weiterhin darauf hingewiesen, dass die Wahl der Spaltbreite ebenfalls Einfluss auf die vom R\u00f6ntgenstrahl erfasste Fl\u00e4che der Probe habe. Lokale Variationen der Textur w\u00fcrden in Abh\u00e4ngigkeit von der Gr\u00f6\u00dfe der Probenfl\u00e4che unterschiedlich gut wiedergegeben. Die gemessene Intensit\u00e4t steige mit zunehmender Fl\u00e4che an. \u00c4hnliches gelte f\u00fcr die Ausrichtung der Probe. Bei kleinen Proben bestehe zudem die Gefahr, dass der R\u00f6ntgenstrahl \u00fcber die Substratgrenzen trete und dadurch die Messergebnisse verf\u00e4lscht w\u00fcrden (\u201espill-over-effect\u201c). Das Klagepatent macht f\u00fcr diese Parameter keine konkreten Vorgaben, was aber auch verst\u00e4ndlich ist, weil die Wahl dieser Parameter sowohl vom verwendeten Diffraktometer als auch von der zu untersuchenden Probe abh\u00e4ngig ist. Nach den eingangs genannten Auslegungskriterien sind daher die Spaltbreite und die Ausrichtung der Probe im konkreten Einzelfall der Entscheidung des ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmanns \u00fcberlassen. Zu Recht hat die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, dass dieser die erforderlichen Analysebedingungen und ihre Auswirkungen auf die Messergebnisse kenne. Er wird daher nach den anerkannten Regeln seines Fachs die Spaltbreite so w\u00e4hlen und die Probe so ausrichten, dass er ein hinreichend klares Beugungsdiagramm unter allen relevanten Messwinkeln erh\u00e4lt, ohne dass das Messergebnis durch einen spill-over-effect untauglich wird. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich mangels eindeutiger Vorgabe bestimmter Parameter eine gewisse Bandbreite von Messergebnissen ergibt. Dies nimmt das Klagepatent aber hin.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben zudem auf die M\u00f6glichkeit der Korrektur eines K\u03b12-Artefakts hingewiesen. Bei der Verwendung einer Kupfer-R\u00f6ntgenr\u00f6hre komme es bei niedrigen Einfallswinkeln zu einer \u00dcberlagerung der K\u03b11- und K\u03b12-Strahlung und der Ausbildung eines einzelnen Intensit\u00e4ts-Peaks, der gegen\u00fcber einem allein auf der K\u03b11-Strahlung basierenden Peak h\u00f6her ausfalle. Die Beklagten meinen, der Fachmann werde f\u00fcr die Ermittlung des Texturkoeffizienten ber\u00fccksichtigen, ob der von ihm verwendete Referenzstandard eine K\u03b12-Korrektur vorsehe oder nicht. Da der K\u03b12-Artefakt als eine Verf\u00e4lschung des Messergebnisses angesehen werden kann, wird der Durchschnittsfachmann eine Korrektur der K\u03b12-Strahlung angestrebt haben, soweit ihm im Priorit\u00e4tszeitpunkt die M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine solche Korrektur zur Verf\u00fcgung stand. Dies war jedenfalls bei computergest\u00fctzt arbeitenden Diffraktometern der Fall. Ob auch mit anderen Diffraktometern, wie von den Beklagten vorgetragen, eine Korrektur der K\u03b12-Strahlung durchgef\u00fchrt werden kann, kann mit Blick auf die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Untersuchungen an dieser Stelle dahinstehen (s.u.).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen sind in gleicher Weise auf die Filterung der Hintergrundstrahlung \u00fcbertragbar. Diese war im Priorit\u00e4tszeitpunkt jedenfalls bei computergest\u00fctzten Diffraktometern m\u00f6glich. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsfachmann sie auch anwendet, wenn er die M\u00f6glichkeit dazu hat, da auch die Hintergrundstrahlung das Messergebnis ver\u00e4ndert und eine Filterung \u2013 wie die Kl\u00e4gerin betont \u2013 eine Standardma\u00dfnahme darstellt. Mit Blick auf die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Untersuchungen kann an dieser Stelle ebenfalls dahinstehen (s.u.), ob der Fachmann diese M\u00f6glichkeit in jedem Fall oder nur ger\u00e4teabh\u00e4ngig genutzt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Was die Frage betrifft, ob zur Messung der Intensit\u00e4ten die Peakh\u00f6he oder die Peakfl\u00e4che ausgewertet wird, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass beide Auswertungsmethoden im Priorit\u00e4tszeitraum zul\u00e4ssige Methoden zur Bestimmung der Reflexionsintensit\u00e4ten waren, wobei die Ber\u00fccksichtigung der Peakfl\u00e4che wiederum bei computergest\u00fctzten Diffraktometern m\u00f6glich war. Entsprechend k\u00f6nnen beide Auswertungsmethoden als patentgem\u00e4\u00df angesehen werden, wobei Unterschiede in den Messergebnissen durchaus auftreten k\u00f6nnen, aber hinzunehmen sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, der Fachmann habe die Wahl, ob er die f\u00fcr d\u00fcnnere Schichten gemessenen Intensit\u00e4ten um einen Absorptionsfaktor korrigieren m\u00f6chte, da sich nach der Harris-Formel bei dickeren Schichten regelm\u00e4\u00dfig ein kleinerer Texturkoeffizient ergebe als bei d\u00fcnneren Schichten (\u201ethin-film-correction\u201c). Die Kl\u00e4gerin hat dazu \u2013 von den Beklagten unwidersprochen \u2013 vorgetragen, dass es sich bei der thin-film-correction um eine in der Materialwissenschaft diskutierte Ma\u00dfnahme handele, die dem hier ma\u00dfgeblichen Fachmann mit seinem auf die industrielle Fertigung von Aluminiumoxid-\u00dcberz\u00fcgen im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht gel\u00e4ufig gewesen sei. Da in der industriellen Praxis unstreitig bis heute keine thin-film-correction durchgef\u00fchrt wird, kommt sie auch f\u00fcr die XRD-Analyse nach dem Klagepatent nicht in Betracht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von der vorstehenden Auslegung des Klagepatentanspruchs hinsichtlich des Merkmals 5 hat die Kl\u00e4gerin gezeigt, dass die beiden untersuchten Muster einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Texturkoeffizienten aufweisen. Die Kl\u00e4gerin hat den Texturkoeffizienten wie vom Klagepatentanspruch vorgegeben mit der Harris-Formel berechnet, wobei die Intensit\u00e4ten I(hkl) mittels einer XRD-Analyse ermittelt wurden. Eine Zusammenfassung der durchgef\u00fchrten Untersuchungen mit den Messergebnissen liegt in Form der Anlagen K 14 und K 15, dort Test Nr. 1 (in deutscher \u00dcbersetzung K 14a und K 15a), vor. Die von den Beklagten gegen diese Untersuchung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIn der nachstehenden Tabelle ist wiedergegeben, welche Intensit\u00e4ten die Kl\u00e4gerin gemessen und welchen Texturkoeffizient sie unter Zugrundlegung der Standardintensit\u00e4ten aus der PDF-Karte 10-0173 berechnet hat. Die Daten stammen aus den jeweiligen Untersuchungsberichten der Kl\u00e4gerin (Anlagen K 14 und K 15).<\/p>\n<p>D-Muster<br \/>\n(Standardintensit\u00e4ten aus PDF-Karte 10-0173)<br \/>\nhkl I(hkl) I0(hkl) I(hkl)\/I0(hkl) TC<br \/>\n012 3789 75 50,52 2,83<br \/>\n104 405 90 4,50<br \/>\n110 750 40 18,75<br \/>\n113 664 100 6,64<br \/>\n024 1024 45 22,76<br \/>\n116 315 80 3,94<\/p>\n<p>I-Muster<br \/>\n(Standardintensit\u00e4ten aus PDF-Karte 10-0173)<br \/>\nhkl I(hkl) I0(hkl) I(hkl)\/I0(hkl) TC<br \/>\n012 665 75 8,87 1,64<br \/>\n104 319 90 3,54<br \/>\n110 286 40 7,15<br \/>\n113 500 100 5,00<br \/>\n024 226 45 5,02<br \/>\n116 230 80 2,88<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen liegt der Texturkoeffizient im beanspruchten Bereich \u00fcber 1,3. Zu dem selben Ergebnis mit leicht erh\u00f6hten und insofern unsch\u00e4dlichen Abweichungen in den Werten f\u00fcr die Texturkoeffizienten gelangt man dann, wenn die Standardintensit\u00e4ten aus der PDF-Karte 42-1486 herangezogen werden:<\/p>\n<p>D-Muster<br \/>\n(Standardintensit\u00e4ten aus PDF-Karte 42-1468)<br \/>\nhkl I(hkl) I0(hkl) I(hkl)\/I0(hkl) TC<br \/>\n012 3789 70 54,13 2,93<br \/>\n104 405 97 4,18<br \/>\n110 750 42 17,86<br \/>\n113 664 100 6,64<br \/>\n024 1024 42 24,38<br \/>\n116 315 82 3,84<\/p>\n<p>I-Muster<br \/>\n(Standardintensit\u00e4ten aus PDF-Karte 42-1468)<br \/>\nhkl I(hkl) I0(hkl) I(hkl)\/I0(hkl) TC<br \/>\n012 665 70 9,50 1,74<br \/>\n104 319 97 3,29<br \/>\n110 286 42 6,81<br \/>\n113 500 100 5,00<br \/>\n024 226 42 5,38<br \/>\n116 230 82 2,80<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Beklagten sind der Auffassung, die Messergebnisse beruhten nicht auf dem von der Kl\u00e4gerin in den Untersuchungsberichten behaupteten Versuchsaufbau.<\/p>\n<p>Die Beklagten bezweifeln, dass es sich bei dem tats\u00e4chlich verwendeten Diffraktometer um das in den Untersuchungsberichten angegebene Diffraktormeter X\u2019Pert Pro MPD der Panalytical B.V. gehandelt habe. Sie schlie\u00dfen dies aus dem Umstand, dass Diffraktometer der Panalytical B.V. nur Dateien im Format \u201exrdml\u201c erzeugen k\u00f6nnten, in den Untersuchungsberichten aber das Dateiformat \u201eraw\u201c wiedergegeben sei (vgl. Figur 5 von Test Nr. 1 in den Anlage K 14 und K 15). Die Kl\u00e4gerin hat diesen vermeintlichen Widerspruch mit der Erkl\u00e4rung aufgel\u00f6st, dass sie aus den \u201exrdml\u201c-Daten mit dem Programm \u201eX\u2019Pert Data Viewer\u201c xy-Daten erzeugt habe, die sie dann mit der Software Bruker AXS EVA in \u201eraw\u201c-Daten konvertiert habe. Dem sind die Beklagten nicht weiter entgegengetreten.<\/p>\n<p>Ebenso wenig weckt der Einwand, dass entgegen der Ank\u00fcndigung in dem Untersuchungsbericht die Untersuchung statt \u00fcber einen Winkelbereich von 20\u00b0 bis 70\u00b0 tats\u00e4chlich \u00fcber 23,014\u00b0 bis 59,996\u00b0 (D-Muster) beziehungsweise \u00fcber 23,055\u00b0 bis 60,032\u00b0 (I-Muster) durchgef\u00fchrt wurde, Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse. Die Kl\u00e4gerin hat darauf hingewiesen, dass sich die nach dem Klagepatent zu erwartenden Peaks innerhalb der tats\u00e4chlich vermessenen Bereiche bef\u00e4nden. Im \u00dcbrigen behaupten die Beklagten selbst nicht, dass sich jenseits des tats\u00e4chlich vermessenen Winkelbereichs weitere Peaks finden lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bem\u00e4ngeln au\u00dferdem, dass in dem Untersuchungsbericht erl\u00e4utert werde, der Ansatz \u00fcber die Harris-Formel beruhe auf der Verf\u00fcgbarkeit der integrierten Intensit\u00e4tsdaten (in der deutschen \u00dcbersetzung \u201eDichtedaten\u201c) einer Pulverprobe mit zuf\u00e4llig orientierten K\u00f6rnern. Der Texturkoeffizient werde anschlie\u00dfend aber mit den Peak-Intensit\u00e4ten aus der PDF-Karte berechnet. Auch dieser Einwand \u00fcberzeugt nicht. Die Beklagten behaupten selbst nicht, dass die Bestimmung des Texturkoeffizienten mittels der Peak-Intensit\u00e4ten fehlerhaft oder jedenfalls nicht patentgem\u00e4\u00df ist. Der Widerspruch zu den allgemeinen Ausf\u00fchrungen in den Untersuchungsberichten, in denen von integrierten Intensit\u00e4tsdaten die Rede ist, ist ohne Auswirkungen auf die tats\u00e4chlichen Messergebnisse und daher unbeachtlich. Beide Parteien gehen hingegen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass der Texturkoeffizient mit den Peak-Intensit\u00e4ten zutreffend berechnet werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagten wenden weiterhin ein, dass die so genannten \u201eshadow peaks\u201c die Intensit\u00e4ten der zur \u03b1-Phase des Aluminiumoxids geh\u00f6renden Peaks verf\u00e4lschen und aus den Messungen herauszurechnen seien. Ob dies tats\u00e4chlich erforderlich ist, kann letztlich dahinstehen. Denn die Beklagten haben mit diesem Vortrag den von der Kl\u00e4gerin ermittelten Texturkoeffizienten nicht in erheblicher Weise bestritten. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung dazu vorgetragen, das bei den Untersuchungen der Muster ermittelte R\u00f6ntgendiagramm stelle quasi die Signatur des Kristallgitters dar. Diese sei aufgrund der ermittelten Peaks auch dann eindeutig, wenn einzelne Peaks eine Schulter \u2013 die so genannten \u201eshadow peaks\u201c \u2013 aufwiesen. Die r\u00e4umliche Struktur der Kristalle liege insofern eindeutig fest. Daher seien auch die \u201eshadow peaks\u201c, die sich lediglich als geringf\u00fcgige Verschiebungen der detektierten Peaks darstellten, nicht herauszurechnen. Im schlimmsten Fall f\u00fchrten sie dazu, dass die Peakh\u00f6he aufgrund der \u201eshadow peaks\u201c etwas geringer ausfalle, da sich die Peaks geringf\u00fcgig verbreiterten. Auf den Texturkoeffizienten habe das aber keine Auswirkungen. Die Beklagten haben dem entgegengehalten, die Verbreiterungen der Peaks sei betr\u00e4chtlich. Tats\u00e4chlich k\u00f6nnten die Reflexionsintensit\u00e4ten anhand der Peakfl\u00e4che oder der Peakh\u00f6he ermittelt werden. Im vorliegenden Fall gebe die Peakh\u00f6he ein verf\u00e4lschtes Ergebnis wieder. Durch diesen Vortrag haben die Beklagten die Bestimmung des Texturkoeffizienten durch die Kl\u00e4gerin nicht in erheblicher Weise bestritten. Die Kl\u00e4gerin war nicht gehalten, die Reflexionsintensit\u00e4ten anhand der Peakfl\u00e4che zu ermitteln. Im Rahmen der Auslegung wurde gezeigt, dass f\u00fcr die Bestimmung der Intensit\u00e4ten sowohl die Peakh\u00f6he, als auch die Peakfl\u00e4che als patentgem\u00e4\u00dfer Parameter angesehen werden kann und etwaige Unterschiede in den Messergebnissen vom Klagepatent hingenommen werden. Abgesehen davon wurden auch die Standardintensit\u00e4ten der PDF-Karten anhand der Peakh\u00f6hen ermittelt. Selbst wenn die Messergebnisse aufgrund der \u201eshadow peaks\u201c nicht exakt die zu erwartenden Reflexionsintensit\u00e4ten wiedergeben sollten, folgt daraus nicht zwingend, dass auch der Texturkoeffizient nicht oberhalb von 1,3 liegt. Das hat die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich in Abrede gestellt. Es h\u00e4tte daher der Beklagten oblegen, durch eigene Untersuchungen und Berechnungen zu zeigen, dass der Texturkoeffizient der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht im beanspruchten Bereich liegt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten bem\u00e4ngeln, dass die Beschreibung des Diffraktometers in den Untersuchungsberichten widerspr\u00fcchlich sei und unklar sei, welches Ger\u00e4t verwendet worden sei, machen sie jedenfalls fehlerhafte Messergebnisse nicht geltend. Entsprechend hat der von den Beklagten beauftragte Privatgutachter Mayo in seinem \u2013 nur in englischer Sprache vorliegenden \u2013 Gutachten lediglich erkl\u00e4rt, dies k\u00f6nne zu betr\u00e4chtlicher Verwirrung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Weiterhin haben die Beklagten Zweifel an der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Kalibrierung des Diffraktometers ge\u00e4u\u00dfert. Gleichwohl vermag der Umstand, dass die letzte Kalibrierung \u00fcber sechs Wochen vor den durchgef\u00fchrten Untersuchungen erfolgte, die von der Kl\u00e4gerin ermittelten Messergebnisse nicht entscheidend in Frage zu stellen. Die Beklagten vermuten lediglich, dass Teile des Diffraktometers in der Zwischenzeit f\u00fcr andere Zwecke entfernt worden sein k\u00f6nnten oder dass sich \u00fcber die Zeit leichte Abweichungen eingestellt haben k\u00f6nnten. Blo\u00dfe Vermutungen gen\u00fcgen vorliegend jedoch nicht, um die Messergebnisse in erheblicher Weise zu bestreiten oder in Zweifel zu ziehen. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Kalibrierung f\u00fchrt nicht zwingend zu fehlerhaften Messergebnissen und l\u00e4sst auch nicht die Annahme zu, dass \u2013 bei richtiger Messung \u2013 das Klagepatent nicht verletzt w\u00e4re. Den Beklagten h\u00e4tte es stattdessen oblegen, selbst Untersuchungen durchzuf\u00fchren, um die Messergebnisse der Kl\u00e4gerin zu widerlegen. Mit dieser Begr\u00fcndung greift auch der Einwand nicht durch, die Kl\u00e4gerin habe das Ger\u00e4t fehlerhaft nur auf die zu messenden Peaks statt auf alle in den Standardmaterialien SRM 1976 genannten 14 Peaks kalibriert. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass eine Kalibrierung auf die Peaks f\u00fcr die sechs im Klagepatentanspruch genannten (hkl)-Ebenen zu fehlerhaften Messergebnissen gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, das I-Muster sei nicht ausreichend lange bestrahlt worden, so dass die Messergebnisse statistisch ungenau seien, greift nicht durch. Er beruht allein auf einer statistischen Betrachtung, die keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr liefert, ob die von der Kl\u00e4gerin ermittelten Messergebnisse fehlerhaft zustande gekommen sind. Entsprechendes behauptet auch der von den Beklagten beauftragte Privatgutachter Mayo nicht.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs haben die Beklagten zwar die vermeintlich beliebig ausw\u00e4hlbaren Parameter \u2013 die Ger\u00e4teoptik und die Spaltbreite, die Ausrichtung der zu untersuchenden Probe, den K\u03b12-Artefakt, die Hintergrundstrahlung, die Auswertung der Peakfl\u00e4che oder Peakh\u00f6he und den Absorptionsfaktor \u2013 aufgef\u00fchrt. Sie wenden \u2013 mit Ausnahme der Korrektur des K\u03b12-Artefakts \u2013 aber nicht ein, die von der Kl\u00e4gerin ermittelten Messergebnisse seien aufgrund einer fehlerhaften Auswahl dieser Parameter ebenfalls fehlerhaft. In der Tat gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin die Untersuchungen abweichend von den Bedingungen durchf\u00fchrte, unter denen der Durchschnittsfachmann die Probe im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs analysiert h\u00e4tte. Aber auch was die Frage der Korrektur des K\u03b12-Artefakts angeht, kann die Kammer dem Einwand der Beklagten nicht folgen, die Kl\u00e4gerin habe die K\u03b12-Strahlung nicht aus den Messergebnissen herausgerechnet. Die Kl\u00e4gerin hat dargelegt, dass sie die Rohdaten der Messung zun\u00e4chst um die Hintergrundstrahlung bereinigt habe (\u201ebackground removal\u201c) und anschlie\u00dfend eine Fourier-Transformation durchgef\u00fchrt habe. Diese f\u00fchre bereits zu der notwendigen Korrektur auch der K\u03b12-Strahlung, so dass es einer weiteren Korrektur nicht bed\u00fcrfe. Dies hat die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus anhand konkreter Messergebnisse gezeigt, die sie einmal mittels einer Fourier-Transformation und ein anderes Mal mit einem K\u03b12-Stripping korrigierte. Es zeigte sich, dass sich die Intensit\u00e4ten und damit auch die Texturkoeffizienten der (012)-Ebene, aber auch der anderen Ebenen, in beiden Berechnungen nur marginal unterschieden.<\/p>\n<p>Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Insofern gen\u00fcgt es nicht, einfach zu bestreiten, dass mit der Fourier-Transformation keine Ergebnisse erzielt werden k\u00f6nnen, die mit der K\u03b12-Korrektur vergleichbar sind. Vielmehr h\u00e4tten die Beklagten eigene Untersuchungen durchf\u00fchren m\u00fcssen, um zeigen zu k\u00f6nnen, dass die Durchf\u00fchrung einer K\u03b12-Korrektur tats\u00e4chlich zu einem Texturkoeffizienten au\u00dferhalb des beanspruchten Bereichs gef\u00fchrt h\u00e4tte. Soweit die Beklagten den Daten der Kl\u00e4gerin eigene Werte gegen\u00fcberstellen (Blatt 323 ff der Akte, entspricht S. 38 ff der Duplik), scheinen diese allein auf abstrakten Berechnungen unter Ber\u00fccksichtigung des theoretischen Verh\u00e4ltnisses der K\u03b12- zur K\u03b11-Strahlung und des Diffraktionswinkels zu beruhen. Diese Werte sind jedoch nicht geeignet, die Messergebnisse der Kl\u00e4gerin erheblich zu bestreiten, da sie nicht die tats\u00e4chlichen Intensit\u00e4ten und den konkreten Texturkoeffizienten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeben, sondern auf Annahmen und abstrakten Berechnungen beruhen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die vermeintlich vorzunehmenden prozentualen Abschl\u00e4ge ermittelt wurden und auf welcher Grundlage dann die angeblich tats\u00e4chlichen prozentualen Intensit\u00e4tsverluste berechnet wurden.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSoweit die Beklagten \u00fcber die einzelnen Einw\u00e4nde gegen die Art und Weise der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Untersuchungen hinaus die Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs durch die beiden Muster beziehungsweise durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Nichtwissen bestreiten, ist das unerheblich. Gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen nur \u00fcber Tatsachen zul\u00e4ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Das ist bei den Beklagten nicht der Fall. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (jedenfalls teilweise) von den Beklagten hergestellt und vertrieben werden, haben sie bereits aufgrund dieser T\u00e4tigkeit n\u00e4here Kenntnisse \u00fcber die technische Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insofern unzul\u00e4ssig. Aber auch das einfache Bestreiten einer Patentverletzung ist den Beklagten verwehrt, da sie jedenfalls eine Informationsbeschaffungspflicht trifft. Eine solche Pflicht trifft die Partei dann, wenn es sich um Vorg\u00e4nge aus dem eigenen Gesch\u00e4fts- oder Verantwortungsbereich handelt. Entsprechend sind hier die Beklagten verpflichtet, die notwendigen Informationen in ihrem Unternehmen und von den unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung t\u00e4tigen Personen einzuholen (BGH GRUR 2009, 1142, 1XXX \u2013 MP3-Player-Import).<\/p>\n<p>Davon ausgehend ist es auch unerheblich, wenn die Beklagten bestreiten, dass die in den Anlagen K 14 und K 15 ausgewiesenen Untersuchungen \u00fcberhaupt durchgef\u00fchrt wurden, dass die im Versuchsaufbau angegebenen Proben von Schneideins\u00e4tzen der Beklagten stammen, dass die Messergebnisse mit dem in den Anlagen K 14 und K 15 angegebenen Versuchsaufbau an Proben der angegebenen Schneideins\u00e4tze der Beklagten ermittelt wurden und dass es sich um Proben derselben Schneideins\u00e4tze handelt, die auf das Vorliegen der anderen Merkmale gem\u00e4\u00df den Anlagen K 14 und K 15 untersucht wurden. Die Beklagten stellen damit zwar die Durchf\u00fchrung der Untersuchungen und deren Messergebnisse bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Frage. Nachdem aber die Kl\u00e4gerin die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs dargelegt hat, h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale zu bestreiten. Durch ein Bestreiten allein der zugrunde liegenden Untersuchungen beziehungsweise durch ein Bestreiten der Patentbenutzung mit Nichtwissen wird der Vortrag der Kl\u00e4gerin, mit dem sie die Verwirklichung der einzelnen Merkmale des Klagepatentanspruchs dargelegt hat, nicht in erheblicher Weise bestritten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung aller Merkmale des Klagepatentanspruchs beziehen sich auf die zwei von der Kl\u00e4gerin untersuchten Muster. Die Kl\u00e4gerin hat daraus aber den zul\u00e4ssigen Schluss gezogen, dass s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die unstreitig eine Aluminiumoxid-Schicht aufweisen, eine Beschichtung mit den Eigenschaften des Klagepatentanspruchs haben. \u00dcber das Bestreiten von Methode und Ergebnis der Untersuchungen der Muster hinaus haben die Beklagten hinsichtlich des kl\u00e4gerischen Vortrags lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufweisen. Dies gen\u00fcgt nicht f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten. Da die untersuchten Muster die Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, ist der von der Kl\u00e4gerin gezogene Schluss auf die \u00fcbrigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zul\u00e4ssig. Das gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass es einzelne Muster der untersuchten Grade gibt (17 % beziehungsweise 20 %), die nicht patentgem\u00e4\u00df sind. Die Kl\u00e4gerin hat insofern den Streitgegenstand auf die patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es Aufgabe der Beklagten gewesen darzulegen, welche Schneideins\u00e4tzen welchen konkreten Grades nicht die Anforderungen des Klagepatentanspruchs erf\u00fcllen. Ein solcher Vortrag w\u00e4re den Beklagten durchaus m\u00f6glich, weil sie \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst herstellen und vertreiben. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insofern unzul\u00e4ssig, selbst wenn die Beklagten bislang eine Bestimmung einzelner Merkmale wie beispielsweise des Texturkoeffizienten f\u00fcr ihre Zwecke nicht f\u00fcr erforderlich hielten. Gleichwohl ist den jedenfalls einem Teil der Beklagten der Herstellungsprozess der einzelnen Schneideins\u00e4tze bekannt. F\u00fcr sie ist eher als f\u00fcr die Kl\u00e4gerin absehbar, ob bestimmte Schneideins\u00e4tze eine patentgem\u00e4\u00dfe Aluminiumoxid-Beschichtung aufweisen oder nicht. Insofern kann \u2013 nachdem die Kl\u00e4gerin ihrerseits bereits zwei konkrete Muster untersucht hat \u2013 erwartet werden, dass nunmehr die Beklagten einzelne Eins\u00e4tze untersuchen, falls sie tats\u00e4chlich nicht schon im Besitz der f\u00fcr die Beurteilung einer patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung erforderlichen Daten sind. Erst dann h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr diese Grade Untersuchungen durchf\u00fchren und damit eine Benutzung des Klagepatents darlegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDen Beklagten ist das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, das in Verkehr bringen, Gebrauchen und der Besitz beziehungsweise die Einfuhr zu diesen Zwecken vorzuwerfen. Eine Verletzung des Klagepatents durch die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann hingegen nur den Beklagten zu 3) und 5) bis 7) vorgeworfen werden. F\u00fcr die \u00fcbrigen Beklagten ist eine Verantwortlichkeit f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anbieten und vertreiben. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass die Beklagten zu 1) bis 5) \u00fcber ihre Internetseite www.D.com(\/de) und die D-Kataloge f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 anbieten und \u00fcber die Beklagte zu 8) als Betreiberin des Logistikzentrums vertreiben. Gleiches gilt f\u00fcr die Beklagten zu 6) und 7), die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.I.de\" href=\"http:\/\/www.I.de\">www.I.de<\/a> und den entsprechenden Katalog anbieten und vertreiben. Dem sind die Beklagten nicht weiter entgegengetreten. Soweit die Beklagten bestreiten, dass die Kl\u00e4gerin die angeblich untersuchten Schneideins\u00e4tze im freien Handel nach Erteilung des Patentes erworben habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Kl\u00e4gerin hat unter Vorlage von Kopien der Lieferscheine (Anlage K 41 und K 42) dargelegt, dass sie im Mai 2010 das D-Muster in Deutschland und das I-Muster in Gro\u00dfbritannien bezogen hatte. Vor diesem Hintergrund ist das einfache Bestreiten der Beklagen unerheblich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nF\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind lediglich die Beklagten zu 3) und 5) bis 7) verantwortlich. Dies ist f\u00fcr die Beklagte zu 6) unstreitig. Die Beklagte zu 7) haftet als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 6) f\u00fcr deren Verletzungshandlungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB. Aber auch der Beklagten zu 5) ist die Herstellung angegriffener Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland vorzuwerfen. Sie hat ihre Produktionsst\u00e4tte in Deutschland und die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass sie derartige Schneidwerkzeuge in E\/Deutschland herstelle. Der Einwand der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe die Herstellung angegriffener Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland nicht schl\u00fcssig dargelegt, weil sie ihren Vortrag auf eine Ausf\u00fchrungsform st\u00fctze, die in China gefertigt worden sei, vermag hingegen nicht zu \u00fcberzeugen. Es mag sein, dass der konkret von der Kl\u00e4gerin analysierte Wechselschneideinsatz KCK05 nicht in Deutschland hergestellt wurde. Die Beklagten haben aber nicht bestritten, dass \u00fcberhaupt irgend einer der streitgegenst\u00e4ndlichen Wendeschneideins\u00e4tze \u2013 das sind nicht nur die untersuchten Eins\u00e4tze KCK05 und TN5515 \u2013 von der Beklagten zu 5) in Deutschland hergestellt wurde. Die Beklagte zu 3) haftet als Komplement\u00e4rgesellschaft der Beklagten zu 5) gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB und dar\u00fcber hinaus als Rechtsnachfolgerin der D G GmbH, der fr\u00fcheren Komplement\u00e4rgesellschaft der Beklagten zu 5).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nHinsichtlich der Beklagten zu 1), 2), 4) und 8) l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass diese die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstellen. Eigene Herstellungshandlungen dieser Beklagten behauptet selbst die Kl\u00e4gerin nicht. Aber auch eine Mitt\u00e4terschaft oder Teilnahme oder anderweitige Zurechnung fremder Herstellungshandlungen kann aus dem Tatsachenvortrag nicht hergeleitet werden. Dass verschiedene Beklagte gegebenenfalls beim Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zusammenwirken, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass auch ein die Haftung begr\u00fcndendes Mitwirken bei der Herstellung erfolgt. Die Tatsache, dass die Beklagten zu 1) und 2) mit den Beklagten zu 5) und 6) im Konzernverbund stehen, vermag ebenfalls keine Verantwortlichkeit zu begr\u00fcnden. Selbst im Fall von Gewinnabf\u00fchrungs- und Beherrschungsvertr\u00e4gen oder bei Weisungen gegen\u00fcber der Tochtergesellschaft, kann die Haftung einer Gesellschaft f\u00fcr das Verhalten eines konzernverbundenen Unternehmens nur unter weiteren, hier nicht ersichtlichen Voraussetzungen angenommen werden (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl.: Rn 730 m.w.N.). Soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine (Mit-) Haftung der Beklagten zu 4) deren Gesellschaftszweck anf\u00fchrt, vermag auch das nicht zu \u00fcberzeugen, da von dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck nicht zwingend auf das tats\u00e4chliche Verhalten der Gesellschaft geschlossen werden kann. Abgesehen davon beschr\u00e4nkt sich der Gesellschaftszweck der Beklagten zu 4) auf den Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen an in- und ausl\u00e4ndischen Unternehmen aller Art, unter anderem im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Werkzeugen. Der Gesellschaftszweck ist also nicht unmittelbar auf die Herstellung selbst gerichtet. Auch der Beklagten zu 8) kann nicht die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgeworfen werden, da sie lediglich das Logistikzentrum betreibt. Ohne weitere Anhaltspunkte ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beklagte zu 8) an der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mitgewirkt haben soll.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin meint, es bestehe eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr Herstellungshandlungen durch diese Gesellschaften, weil die Herstellungsbetriebe ohne weiteres auf eine andere Gesellschaft \u00fcbergehen k\u00f6nnten, fehlt es bereits an der Darlegung konkreter Tatsachen, die eine solche Gefahr begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Das gilt auch hinsichtlich der Verschmelzung der D G GmbH mit der Beklagten zu 3). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Verschmelzung erfolgte, um die Herstellungsbetriebe auf andere Gesellschaften zu verlagern.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAufgrund der vorstehend genannten Benutzungshandlungen ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die zuvor genannten Verletzungshandlungen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten zu 3) und 7) haften dar\u00fcber hinaus pers\u00f6nlich aus eigenem Verschulden, da sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen haben. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents beziehungsweise den vormals als Inhaber im Patentregister eingetragenen Gesellschaften durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Allerdings kann die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg Schadensersatz bez\u00fcglich aller Werkzeuge und Werkzeugteile zur Verwendung der patentgem\u00e4\u00dfen K\u00f6rper verlangen. Grunds\u00e4tzlich kann Schadensersatz nur dann auch f\u00fcr patentfreie Gegenst\u00e4nde verlangt werden, wenn ihr Absatz in einem hinreichend kausalen Zusammenhang zur Patentverletzung steht (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 139 Rn 79, 144 m.w.N.). Einen solchen Zusammenhang hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Absatz von Werkzeugen und Werkzeugteilen auf den Vertrieb patentverletzender Schneideins\u00e4tze zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da sich der Erwerb der Schneideins\u00e4tze regelm\u00e4\u00dfig nach dem verwendeten Werkzeug richten wird. Zudem liegt die Annahme nahe, dass Werkzeuge, die mit patentgem\u00e4\u00dfen Schneideins\u00e4tzen best\u00fcckt werden k\u00f6nnen, auch mit patentfreien Schneideins\u00e4tzen verwendet werden k\u00f6nnen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Absatz der patentverletzenden K\u00f6rper und den Werkzeugen und Werkzeugteilen der Beklagten ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten im tenorierten Umfang auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Wie im Fall des Schadensersatzanspruchs hat die Kl\u00e4gerin jedoch keinen Anspruch auf eine Auskunft bez\u00fcglich aller Werkzeuge und Werkzeugteile zur Verwendung der patentgem\u00e4\u00dfen K\u00f6rper. Grunds\u00e4tzlich ist der Patentverletzer nur dann zur Auskunft \u00fcber patentfreie Gegenst\u00e4nde verpflichtet, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Patentverletzung und dem Vertrieb patentfreier Gegenst\u00e4nde besteht (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 139 Rn 79, 144 m.w.N.). Einen solchen Zusammenhang hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Auf die Ausf\u00fchrungen hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wird insofern Bezug genommen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagten mit den beanstandeten Schneideins\u00e4tzen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzen, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Anspruch bezieht sich jedoch nur auf Gegenst\u00e4nde, die seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangt sind, da erst zu diesem Zeitpunkt \u00a7 140a Abs. 3 PatG in Kraft trat. Vor diesem Zeitpunkt bestand f\u00fcr einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen keine Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 3) bis 8) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Schneidwerkzeuge zu sein. Allerdings kann dies f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 2) nicht angenommen werden, da diese ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben und nicht dargelegt ist, dass die Beklagten zu 1) und 2) in der Bundesrepublik Deutschland Besitz an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen die Leistung nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 214 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 141 PatG verweigern. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 199 BGB sind nicht dargelegt. Der pauschale Vortrag, die Muttergesellschaft und Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin habe jedenfalls seit Februar 2001 Kenntnis von allen anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen und den Personen der Beklagten wiederholt nur den Gesetzeswortlaut. Soweit die Beklagten weiter ausf\u00fchren, dass der Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt Analysen von Produkten der Beklagten zu 1) vorgelegen h\u00e4tten, ist schon nicht ersichtlich, dass es sich um die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelte. Ob aus diesen Unterlagen eine (vermeintliche) Verletzung des parallelen US-Patents 5,487,XXX hervorging, ist nicht nachvollziehbar, da bereits unklar ist, ob die \u201efaktische Identit\u00e4t\u201c \u2013 so der Vortrag der Beklagten \u2013 des US-Patents mit dem Klagepatent meint, dass das US-Patent und das Klagepatent denselben Erfindungsgegenstand und Schutzbereich haben.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 6) beruft sich in der Nichtigkeitsklage auf die fehlende Ausf\u00fchrbarkeit der Lehre des Klagepatentanspruchs 1. Dies vermag im vorliegenden Fall eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu begr\u00fcnden. Die Beklagte zu 6) meint, dass der Texturkoeffizient nicht hinreichend definiert sei und nicht so zuverl\u00e4ssig ermittelt werden k\u00f6nne, dass seine G\u00fcltigkeit f\u00fcr die L\u00f6sung des technischen Problems gew\u00e4hrleistet bleibe. Die Kl\u00e4gerin hat dazu vorgetragen, dass die sechs im Klagepatentanspruch (Merkmal 1.5) genannten Reflexionen die st\u00e4rksten und am zuverl\u00e4ssigsten zu ermittelnden Intensit\u00e4ten aller Reflexionen der \u03b1-Phase des Aluminiumoxids aufweisen, so dass von einem Texturkoeffizienten T(012) &gt; 1,3 zuverl\u00e4ssig auf eine bevorzugte (012)-Wachstumsrichtung geschlossen werden k\u00f6nne. Diese Begr\u00fcndung ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, so dass der Erfolg der Nichtigkeitsklage nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist. Im \u00dcbrigen wurde im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgef\u00fchrt, wie nach der Lehre des Klagepatentanspruchs die Reflexionsintensit\u00e4ten zu messen und welche Standardintensit\u00e4ten heranzuziehen sind, so dass auch keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, wie der Texturkoeffizient zu ermitteln ist. Dass es gegebenenfalls in Abh\u00e4ngigkeit von der Wahl eines Parameters zu nicht v\u00f6llig \u00fcbereinstimmenden Ergebnissen f\u00fcr den Texturkoeffizienten kommt, stellt f\u00fcr sich genommen noch nicht die Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung in Frage.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 6) in der Nichtigkeitsklage bestreitet, dass die Klagepatentschrift einen Weg zur Herstellung der im Klagepatentanspruch 1 beschriebenen Beschichtung offenbare, f\u00fchrt auch dies nicht zur Aussetzung der Entscheidung. Eine f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Priorit\u00e4tstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Hierf\u00fcr ist nicht erforderlich, dass der Patentanspruch alle zur Ausf\u00fchrung der Erfindung erforderlichen Angaben enth\u00e4lt. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn dem Fachmann mit dem Patentanspruch ein generelles L\u00f6sungsschema an die Hand gegeben wird und er insoweit notwendige Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausf\u00fchrungsbeispielen entnehmen kann (BGH LMuR 2010, 153 Rn 39). Dass diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt werden und mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Erfolg der Nichtigkeitsklage zu rechnen ist, haben die beweisbelasteten Beklagten nicht gezeigt. Soweit die Nichtigkeitskl\u00e4gerin mit der Anlage D 7 in der Nichtigkeitsklage Vergleichsversuche darlegt, die keine \u03b1-Aluminiumoxid-Schichten mit einer vorherrschenden Textur in der (012)-Wachstumsrichtung ergeben haben, vermag dies eine Aussetzung nicht zu begr\u00fcnden, weil die Kl\u00e4gerin zutreffend bem\u00e4ngelt hat, dass die Vergleichsversuche nicht unter den Bedingungen des in der Klagepatentschrift beschriebenen Beispiels 1 durchgef\u00fchrt worden seien. Weiterhin ist zu ber\u00fccksichtigen, dass f\u00fcr die Kammer als nicht fachkundig besetzter Spruchk\u00f6rper kaum zu beurteilen ist, inwiefern die Vergleichsversuche durch einen Fachmann allein aufgrund des Offenbarungsgehalts des Klagepatents ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen und zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Beschichtung f\u00fchren. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent aufgrund mangelnder Offenbarung vernichten wird.<\/p>\n<p>Der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass hinsichtlich des Vortrags der Kl\u00e4gerin zum Rechtsbestand im (nicht vertraulichen) Schriftsatz der Gegenseite vom 10.10.2011 war auch im Hinblick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht zu gew\u00e4hren. Das hier ber\u00fccksichtigte Vorbringen der Kl\u00e4gerin stellt keinen neuen Tatsachenvortrag dar, sondern enth\u00e4lt nur den Hinweis, dass die Vergleichsversuche nicht unter den im Beispiel 1 des Klagepatents vorgegebenen Parametern durchgef\u00fchrt wurden. Es handelt sich somit um eine Gegenerkl\u00e4rung auf den Vortrag der Beklagten zur mangelnden Offenbarung der Erfindung, die gem\u00e4\u00df \u00a7 132 Abs. 2 ZPO so rechtzeitig eingereicht werden muss, dass der Schriftsatz mindestens drei Tage vor der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde der (nicht vertrauliche) Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 10.10.2011 am selben Tage und damit \u00fcber eine Woche vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 18.10.2011 zugestellt. Es ist nicht ersichtlich, warum den Beklagten eine Erkl\u00e4rung zu diesem Vorbringen nicht m\u00f6glich gewesen sein sollte. Entsprechend f\u00fchren die Beklagten dieses Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 11.10.2011 zur Begr\u00fcndung f\u00fcr ihren Terminsverlegungsantrag an. Der pauschale Hinweis auf andere Termine und die Anreise zum Termin rechtfertigen ebenfalls nicht die Gew\u00e4hrung des beantragten Schriftsatznachlasses.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte zu 6) in der Nichtigkeitsklage auf eine offenkundige Vorbenutzung durch die Kl\u00e4gerin selbst oder die Beklagte zu 1) beruft, ist ebenfalls keine Aussetzung der Verhandlung veranlasst. Die Kl\u00e4gerin hat den Vortrag der Beklagten zu 6) zur offenkundigen Vorbenutzung umf\u00e4nglich bestritten. Es ist nicht absehbar, ob das Bundespatentgericht infolgedessen Beweis erheben wird und wie es in einem solchen Fall die Beweise w\u00fcrdigen wird. Damit kann die f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits erforderliche Vorgreiflichkeit einer Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren nicht bejaht werden. Auch im Hinblick auf das Bestreiten der offenkundigen Vorbenutzung durch die Kl\u00e4gerin kann der beantragte Schriftsatznachlass nicht gew\u00e4hrt werden. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im vorhergehenden Abschnitt verwiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wird weiterhin nicht durch die Ver\u00f6ffentlichung von Kim u.a. (Anlage D 13 zur Anlage B 5) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Abgesehen davon, dass diese Entgegenhaltung nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorliegt, werden jedenfalls die Merkmale 3 bis 5 nicht offenbart. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern \u201emitgelesen\u201d wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen wird eine bestimmte Schichtdicke in der Entgegenhaltung nicht offenbart. Auf diese kann der Fachmann erst aufgrund umst\u00e4ndlicher Berechnungen anhand der Verfahrensdauer und der Abscheidungsrate r\u00fcckschlie\u00dfen, ohne damit eine bestimmte Schichtdicke sicher ermittelt zu haben. Ebenso ist es eher fernliegend, dass der Fachmann die Korngr\u00f6\u00dfe anhand der in der Entgegenhaltung dargestellten Abbildungen von SEM-Aufnahmen ermittelt. Schlie\u00dflich gibt die Entgegenhaltung zwar einen Texturkoeffizienten f\u00fcr die verschiedenen Proben an, dieser wird aber mit den Standardintensit\u00e4ten aus dem Powder Diffraction File Search Manual (Anlage D2c zur Anlage B5) \u00fcber acht verschiedene Reflexionen ermittelt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Fachmann nunmehr eine Bestimmung des Texturkoeffizienten anhand der PDF-Eintr\u00e4ge 10-0173 beziehungsweise 42-1468 \u00fcber die sechs im Klagepatentanspruch genannten Reflexionen \u201emitlesen\u201c sollte.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nOb die Lehre des Klagepatentanspruchs im Stand der Technik nahegelegt war, kann bereits deshalb nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden, weil die insofern relevanten Entgegenhaltungen D 13 bis D 17 bereits nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden sind. Abgesehen davon gelten die nachstehenden Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEbenso wenig wie in der Entgegenhaltung D 13 sind die patentgem\u00e4\u00dfe Schichtdicke und der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Texturkoeffizient in dem Aufsatz von Park u.a. (Anlage D 14 zur Anlage B 5) offenbart. Diese Parameter wird der Fachmann auch nicht \u201emitlesen\u201c. Zur Begr\u00fcndung kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen im vorhergehenden Absatz verwiesen werden. Eine Kombination der beiden Entgegenhaltungen D 13 und D 14 f\u00fchrt daher nicht zur Lehre des Klagepatentanspruchs.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn der Ver\u00f6ffentlichung von Chatfield u.a. (Anlage D 15 zur Anlage B 5) wird jedenfalls nicht der vom Klagepatentanspruch geforderte Texturkoeffizient der Aluminiumoxidschicht offenbart. Gleiches gilt f\u00fcr die europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 0 403 461 A1 (Anlage D 16 zur Anlage B 5). Ebenso wenig wird in der Ver\u00f6ffentlichung von Lhermitte-Sebire u.a. (Anlage D 17 zur Anlage B 5) der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Texturkoeffizient offenbart. Damit f\u00fchrt keine der Kombinationen der D 15 mit einer der anderen Entgegenhaltungen zur Lehre des Klagepatentanspruchs. Die Nichtigkeitskl\u00e4gerin schlie\u00dft allein von dem in den Entgegenhaltungen offenbarten Abscheidungsparametern auf einen bestimmten Texturkoeffizienten. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Texturkoeffizient der in den Entgegenhaltungen beschriebenen Beschichtungen sich bei der Bandbreite der beschriebenen Abscheidungsbedingungen immer im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bereich bewegt beziehungsweise warum der Fachmann gerade solche Abscheidungsbedingungen w\u00e4hlen sollte, die zu einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Texturkoeffizienten f\u00fchren. Abgesehen davon ist nicht vorgetragen, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die verschiedenen Entgegenhaltungen jeweils miteinander zu kombinieren.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer von den Beklagten beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gew\u00e4hren, da es f\u00fcr die Entscheidung \u2013 soweit sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nichts anderes ergibt \u2013 auf den vertraulichen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 10.10.2011 und den nicht vertraulichen Schriftsatz vom selben Tage nicht ankam.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Eine Festsetzung von Teilsicherheiten kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Anordnung solcher Teilsicherheitsleistungen keinen berechtigten Grund dargelegt hat. Ohne die Darlegung eines solchen berechtigten Interesses muss das Gericht in Aus\u00fcbung seines ihm nach \u00a7 108 Abs. 1 ZPO einger\u00e4umten Ermessens derartigen Antr\u00e4gen nicht nachkommen (OLG Frankfurt\/Main NJW-RR 1997, 620, 621).<\/p>\n<p>Streitwert: 3.000.000,00 EUR<br \/>\ndavon entfallen auf jeden Beklagten 375.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1755 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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