{"id":1430,"date":"2011-10-27T17:00:20","date_gmt":"2011-10-27T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1430"},"modified":"2016-04-22T07:48:42","modified_gmt":"2016-04-22T07:48:42","slug":"4a-o-13510-traeger-fuer-fensterrahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1430","title":{"rendered":"4a O 135\/10 &#8211; Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1741<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Oktober 2011, Az. 4a O 135\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4806\">2 U 103\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen oder dergleichen bzw. Fensterrahmen oder Fensterprofile mit Tr\u00e4gern,<\/p>\n<p>bei denen ein mit dem Tr\u00e4ger zu verbindender Holm auf seiner dem Tr\u00e4ger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der L\u00e4ngserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist,<\/p>\n<p>und bei denen der Tr\u00e4ger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offen sind, wobei das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg aufweist, der in den genannten Schlitz eingreifen kann,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die Flachprofile im Bereich zwischen den in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Hohlkammern aneinanderliegen und dort unl\u00f6sbar miteinander verbunden sind<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>jeder Rastersteg als abgewinkelte L\u00e4ngskante des Flachprofils geformt ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>zur Bildung eines Rastersteges die zugeordnete L\u00e4ngskante zun\u00e4chst abgefaltet und am abgefalteten Teil abgewinkelt ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Tr\u00e4ger entlang jeder Schmalseite angeordnet, je ein kappenf\u00f6rmiges Abdeckprofil aufweist, das mit einem inneren L\u00e4ngssteg, dessen innere L\u00e4ngskante abgewinkelt ist, in den L\u00e4ngsschlitz der Hohlkammern eingesetzt oder einsetzbar ist,<\/p>\n<p>in dem Zeitraum vom 28.01.1989 bis zum 08.11.2007 im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 296 XXX B1 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.07.1990 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 03.05.1991 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 01.05 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 28.01.1989 bis zum 02.05.1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 03.05.1991 bis zum 08.11.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 296 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin sie ist und dessen eingetragene Inhaber Frau Christa Maria A und Herr Helmut A sind, auf Auskunft, Rechnungslegung und auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 09.11.1987 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorit\u00e4tsanmeldung DE 8708XXX U vom 20.06.1987 angemeldet. Am 28.12.1988 wurde die Anmeldung und am 03.04.1991 wurde die Erteilung des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent war bis zum 08.11.2007 in Kraft, bevor seine Schutzdauer am 09.11.2007 endete.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen\u201c. Sein Anspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eTr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen oder dergleichen, bei denen ein mit dem Tr\u00e4ger zu verbindender Holm auf seiner dem Tr\u00e4ger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der L\u00e4ngserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Tr\u00e4ger (1) aus zwei gleichen aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Hohlkammern (7,8), die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz (6,6\u2018) nach au\u00dfen offen sind, wobei das Flachprofil (9) jedem Schlitz (14,15) eines Holmes (13) zugeordnet mindestens einen Rastersteg (10.11) aufweist, der in den genannten Schlitz (14,15) eingreifen kann\u201c.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 4, 5 und 7 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegeben Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt einen Querschnitt durch einen Holm eines Fensterrahmens mit angrenzendem bevorzugten Tr\u00e4ger im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Beklagte, welche vormals unter \u201eB GmbH\u201c, bzw. unter \u201eB Blabwicklungs- und Fenster Handels-GmbH\u201c firmierte, erhielt ausschlie\u00dflich von der Firma C Profile GmbH (\u201eC Profile GmbH\u201c) Tr\u00e4gerprofile, welche nachfolgend mittels einer Zeichnung, welche die Kl\u00e4gerin eingereicht hat, dargestellt werden (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Diese baute die Beklagte vor Ort zwecks Montage von Fenstern ein. Als selbstst\u00e4ndiges Handelserzeugnis vertrieb die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht; ebenso bewarb sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die C Profile GmbH vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter dem Aktenzeichen 4a O 522\/05 erfolgreich unter anderem auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung verklagt hatte, erteilte die C Profile GmbH der Kl\u00e4gerin unter anderem Auskunft, legte Rechnung \u00fcber den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die Beklagte und zahlte auf Basis eines Vergleichs, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage rop 9 und die Entscheidungsgr\u00fcnde verwiesen wird, Schadensersatz an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Tr\u00e4ger m\u00fcsse lediglich aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen bestehen, wobei unbeachtlich sei, wie die Flachprofile verbunden w\u00fcrden und ob diese aus ein und demselben St\u00fcck ausgebildet oder sp\u00e4ter verbunden w\u00fcrden. Dies ergebe sich bereits aus dem auf Anspruch 1 des Klagepatents r\u00fcckbezogenen Anspruch 2, bei dem die Flachprofile aneinander liegen und dort unl\u00f6sbar miteinander verbunden w\u00fcrden. F\u00fcr die Gestaltung der Profile sei die konkrete Art und Ausgestaltung der Verbindung und der daf\u00fcr gegebenenfalls eingesetzten Verbindungselemente unerheblich. Die Flachprofile m\u00fcssten nicht spiegelbildlich ausgestaltet, sondern lediglich spiegelbildlich zueinander angeordnet werden. Hinsichtlich der Hohlkammer sei keine feste Ausgestaltung vorgesehen. Es gen\u00fcge, wenn die Hohlkammer so weit ausgedehnt sei wie der L\u00e4ngsschlitz, welcher sie nach au\u00dfen \u00f6ffne. Zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents und zur Erzeugung der gew\u00fcnschten Stabilit\u00e4t gen\u00fcge pro Profil ein Rastersteg, welcher in einen Schlitz des Fensterholms eingreifen k\u00f6nne. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, wie viele Schlitze der Fensterholm aufweise, schon weil die Hinzuf\u00fcgung weiterer Schlitze im Holm die Stabilit\u00e4t der Verbindung nicht ver\u00e4ndere. Die Ausgestaltung des Holms k\u00f6nne das Klagepatent schon deshalb nicht vorgeben, weil der Holm nicht Gegenstand des Patentanspruchs sei. Die Kl\u00e4gerin habe einen eigenen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, welcher nicht erloschen sei. Zudem sei ihr Schadensersatzanspruch nicht durch die Zahlung der C Profile GmbH erloschen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf Auskunfts- und Rechnungslegung urspr\u00fcnglich auch auf die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer gerichtet (Antrag I. a). Nachdem die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rte, sie mache sich die Auskunft der C Profile GmbH, Anlage rop 7, zu eigen und weiterhin erkl\u00e4rte, dass sie nur von der C Profile GmbH und nur im in Anlage rop 7 genannten Umfang und zu den dort genannten Preisen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezogen habe, erkl\u00e4rten die Parteien den Rechtsstreit insoweit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, in Anspruch 1 des Klagepatents werde die Erfindung vollst\u00e4ndig und enumerativ beschrieben. Konstruktionstechnisch komme es auf die exakte Einhaltung dieser so beschriebenen Konstruktionseigenschaften an. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4ger m\u00fcsse insgesamt aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen \u2013 nicht Flachprofilabschnitten &#8211; bestehen. Dies sei unter anderem dem Anspruchswortlaut zu entnehmen, welcher am Ende von dem Flachprofil in der Einzahl spreche; dies sei allein deshalb ausreichend, weil die Flachprofile gleich und spiegelbildlich zueinander anzuordnen seien. Auch aus Unteranspruch 2 des Klagepatents sei nichts anderes zu entnehmen, weil dieser nur den Ort der Verbindung der beiden Flachprofile festlege, hingegen keinen R\u00fcckschluss auf eine einteilige Ausgestaltung erlaube. An einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausbildung fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche aus einem Bauteil gebildet werde, welches wiederum aus einem einzelnen Blechstreifen geformt worden sei. Der Fachmann entnehme der Klagepatentschrift au\u00dferdem, dass beide Flachprofile tats\u00e4chlich gleich, also identisch, und spiegelbildlich angeordnet sein m\u00fcssten, was sich f\u00fcr den Fachmann bereits daraus ergebe, dass das Klagepatent empfehle, beide Flachprofile als Abschnitte von ein- und demselben endlosen Walzprofil zu bilden, womit sie zwangsl\u00e4ufig einen absolut identischen Querschnitt haben m\u00fcssten. Dies ergebe sich zudem im Vergleich zum vom Klagepatent erw\u00e4hnten Stand der Technik, sowie aus dem Wortlaut des Klagepatents \u201egleich(en), aber spiegelbildlich zueinander angeordneten\u201c, woraus hervorgehe, dass die spiegelbildliche Anordnung der einzige Punkt sei, an welchem sich die zwei den Tr\u00e4ger bildenden Flachprofile voneinander unterscheiden. Die Profilh\u00e4lften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien demgegen\u00fcber im Bereich ihrer Verhakungselemente komplement\u00e4r zueinander ausgestaltet, wie nachfolgend abgebildet (vgl. Anlage rop 8).<\/p>\n<p>Die Einschn\u00fcrungen zur Ausbildung der komplement\u00e4r ausgestalteten Haken bef\u00e4nden sich desweiteren nicht auf derselben H\u00f6he. Au\u00dferdem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich eine einzige, vom erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00e4ngsschlitz abgrenzbare, Hohlkammer im Sinne des Klagepatents auf. Desweiteren sehe das Klagepatent vor, dass in jeden Schlitz, welchen der Fensterholm aufweise, auch ein Rastersteg des Tr\u00e4gers eingreife. Nur so werde die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Stabilit\u00e4t sichergestellt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche an jeder Seite lediglich in einen Schlitz des Fensterholms eingreife, werde diese Stabilit\u00e4t abweichend von der Lehre des Klagepatents durch die Verhakungselemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erreicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden selbst bei einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu. Die von der Kl\u00e4gerin unter I. a) und II. b) beantragte Auskunft und Rechnungslegung sei bereits durch die C Profile GmbH erfolgt. Hinsichtlich des Antrags II. c) und II. d) sei bereits Nullauskunft erteilt worden. Die Gestehungskosten gem\u00e4\u00df Antrag II. e) seien wiederum aus der Auskunft der C Profile GmbH bekannt. Einen Gewinn habe die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche sie lediglich eingebaut habe, nicht erzielt. Hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht sei keine ausreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr ersichtlich, dass der Kl\u00e4gerin ein Schaden entstanden sei, welcher nicht bereits durch die Zahlung der C Profile GmbH abgegolten sei. Wenn sich die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der erhaltenen Zahlungen durch die C Profile GmbH nicht erkl\u00e4re, bestehe die Gefahr, dass die Kl\u00e4gerin eine h\u00f6here Zahlung erhalte, als ihr zustehe, weil die C Profile GmbH Regressanspr\u00fcche der Beklagten gegen die C Profile GmbH von der Schadensersatzzahlung an die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte abziehen k\u00f6nnen. Daraus, dass die Kl\u00e4gerin sich sofort an den einzigen Zulieferer der Beklagten gewandt habe, ohne vorher gegen die Beklagte vorgegangen zu sein, ergebe sich ein Verzicht, gegen die Abnehmer der C Profile GmbH vorzugehen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.10.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dem Grunde nach sowie auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140 b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. 2 \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf einen Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen oder dergleichen, bei denen ein mit dem Tr\u00e4ger zu verbindender Holm auf seiner dem Tr\u00e4ger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der L\u00e4ngserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist.<\/p>\n<p>Solche Holme an Fensterrahmen seien nach der Klagepatentschrift bekannt und \u00fcblich. Sie seien in der Regel als Hohlprofile aus Kunststoff gefertigt und wiesen einen inneren Metallkern &#8211; in der Regel ebenfalls als Hohlprofil ausgebildet &#8211; auf. Sollen nun mehrere solcher Fensterrahmen an den Holmen miteinander verbunden werden, so m\u00fcsse diese Verbindung einerseits die auftretenden Kr\u00e4fte aufnehmen und es m\u00fcsse andererseits die Verbindung zwischen Fensterholm und Tr\u00e4ger wasserdicht und m\u00f6glichst schlecht w\u00e4rmeleitend sein. Im Stand der Technik w\u00fcrden die Holme der Fensterrahmen \u00fcber Anker- schrauben gegen ein zwischen den benachbarten Holmen zweier Fensterrahmen angeordnetes Hohlprofil oder Vollprofil gezogen und damit an der glatten Oberfl\u00e4che dieser Tr\u00e4ger angepresst. Die L\u00e4ngsseiten dieser Tr\u00e4ger st\u00fcnden \u00fcber und k\u00f6nnten auf den sich gegen\u00fcberliegenden und den jeweiligen Holmen zugewandten Seiten L\u00e4ngsrippen aufweisen, in welche entsprechende L\u00e4ngskanten einer Abdeckkappe einrasten k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die vorbeschriebene Anordnung des Standes der Technik sei thermisch unbefriedigend. Die Herstellung sei auch teuer und es sei nicht m\u00f6glich, f\u00fcr eine befriedigende Abdichtung gegen Feuchtigkeit zu sorgen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten auftretende Kr\u00e4fte, wie z.B. Winddruckkr\u00e4fte an der Fensterfl\u00e4che, zwar von einem solchen Tr\u00e4ger aufgenommen werden. Es fehle jedoch an einer befriedigenden Einleitung der entsprechenden Kr\u00e4fte, die ja nur \u00fcber Reibschluss erfolgen k\u00f6nne. Nachdem eine entsprechend gro\u00dfe Verformung der Holme der Fensterrahmen aufgetreten sei, k\u00f6nne auch eine \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte als Scherkr\u00e4fte \u00fcber die Zuganker erfolgen. Dies bedeute aber bei Lastwechseln eine erhebliche Lose, die, soll sie auf ein vertretbares Ma\u00df verringert werden, entsprechend aufwendige Ma\u00dfnahmen hinsichtlich der Ausbildung der als Zuganker verwendeten Bolzen und der zugeordneten Bohrungen erfordere. Unabh\u00e4ngig davon werde aber durch solche Bewegungsf\u00e4higkeit des Fensterrahmens jede Art der Abdichtung alsbald zerst\u00f6rt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), einen Tr\u00e4ger der eingangs beschriebenen Art vorzuschlagen, mit dem die auf den Fensterrahmen einwirkende Belastung sicher aufgenommen werden k\u00f6nne, der billiger herstellbar sei, eine sichere Abdichtung gegen Feuchtigkeit erm\u00f6gliche und auch eine bessere thermische Isolation erlaube.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Anspruch 1 des Klagepatents durch eine Einrichtung, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<\/p>\n<p>Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen und dergleichen, bei denen<\/p>\n<p>1. ein mit dem Tr\u00e4ger zu verbindender Holm auf seiner dem Tr\u00e4ger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der L\u00e4ngserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist;<\/p>\n<p>2. der Tr\u00e4ger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) besteht;<\/p>\n<p>3. der Tr\u00e4ger zwei in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Hohlkammern (7,8) aufweist, die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz (6,6\u2018) nach au\u00dfen offen sind;<\/p>\n<p>4. das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes (13) zugeordnet mindestens einen Rastersteg (10,11) aufweist, der in den genannten Schlitz (14,15) eingreifen kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien sind die Merkmale 2, 3 und 4 des Klagepatentanspruchs auslegungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Merkmals 2 des Klagepatents hat die Kammer in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 4a O 522\/05 Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eMit Merkmal 2 verfolgt die technische Lehre des Klagepatents den Zweck, auf m\u00f6glichst wirtschaftliche Weise aus den zwei gleichen und spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) sowohl die beiden Hohlkammern nach Merkmal 3 als auch den mindestens einen Rastersteg nach Merkmal 4 bilden zu k\u00f6nnen. Zur Erreichung dieses Zwecks kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich der fertige Tr\u00e4ger aus zwei urspr\u00fcnglich einmal getrennten Flachprofilen zusammensetzt, wie es das in der Figur des Klagepatents dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt, oder ob der Tr\u00e4ger aus einem einheitlichen, in der Mitte in L\u00e4ngsrichtung um 180\u00b0 herumgebogenen Flachprofil mit zwei gleichen Schenkeln gebildet wird. Der fig\u00fcrlichen Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform liegt zwar offenbar die Vorstellung zugrunde, dass sich der fertige Tr\u00e4ger aus zwei urspr\u00fcnglich getrennten Walzprofilen zusammensetzt. Dies hat aber in den Anspruchsmerkmalen, die Grundlage der Auslegung sind, keinen Niederschlag gefunden, der es rechtfertigen w\u00fcrde, unter \u201ezwei gleichen, aber spiegelbildlich zu einander angeordneten Flachprofilen (9)\u201c, aus denen der Tr\u00e4ger besteht, nur zwei im Ausgangspunkt getrennte Flachprofile verstehen zu k\u00f6nnen. In Gestalt der zwei gleichen Schenkel eines in L\u00e4ngsrichtung mittig um 180\u00b0 gebogenen Flachprofils stehen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in gleicher Weise zwei Flachprofile in funktionaler Hinsicht zur Verf\u00fcgung, mit denen zwei Hohlkammern und mindestens ein Rastersteg zur Verf\u00fcgung gestellt werden k\u00f6nnen. Die eine Hohlkammer, in der Anlage K4 (im vorliegenden Verfahren Anlage rop 8) von der Kl\u00e4gerin mit der Bezugsziffer (7) versehen, entsteht zwischen den Enden der Schenkel, die einander so eng gegen\u00fcberliegen, dass ein L\u00e4ngsschlitz entsteht, der die Hohlkammer in der einen Richtung begrenzt, w\u00e4hrend sie zur Mitte des Tr\u00e4gers hin von der Verhakung der beiden Schenkel begrenzt wird. Aus den Endbereichen der Schenkel wird ein beidseitiger Rastersteg (Anlage K4 (im vorliegenden Verfahren Anlage rop 8): Bezugsziffern 10 und 11) gebildet. Die andere Kammer (Anlage K4 (im vorliegenden Verfahren Anlage rop 8): Bezugsziffer 8) entsteht im Umfaltbereich des Walzprofils durch insgesamt dreifaches Umfalten um jeweils 180\u00b0 in abwechselnder Richtung.<\/p>\n<p>Die Beschreibung (Spalte 2 Zeile 15-24) weist darauf hin, dass ein patentgem\u00e4\u00dfer Tr\u00e4ger sehr einfach als ununterbrochenes Walzprofil und damit au\u00dferordentlich kosteng\u00fcnstig hergestellt werden k\u00f6nne. Das Walzprofil m\u00fcsse lediglich auf eine gew\u00fcnschte L\u00e4nge abgeschnitten werden, worauf dann die abgeschnittenen Teile spiegelbildlich, also sozusagen R\u00fccken an R\u00fccken, gegeneinander gelegt und in L\u00e4ngsrichtung ausgerichtet unl\u00f6sbar miteinander verbunden w\u00fcrden, beispielsweise durch eine Punktschwei\u00dfung. Wenn die Beklagten aus dieser Beschreibungsstelle ableiten m\u00f6chten, dass es sich in patentgem\u00e4\u00dfer Weise auch urspr\u00fcnglich um zwei getrennte Flachprofile handeln m\u00fcsse, aus denen sich der Tr\u00e4ger zusammensetze, so dass ein einst\u00fcckiges Flachprofil, dessen gleiche Schenkel wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um 180\u00b0 umgelegt werden, aus dem Anwendungsbereich des Klagepatents herausfalle, ist dem nicht zu folgen. Der Vorteil einer kosteng\u00fcnstigen Herstellung ist der Verwendung eines Flachprofils anstelle eines Hohl- oder Vollprofils bereits immanent und h\u00e4ngt nicht davon ab, ob der Tr\u00e4ger zweist\u00fcckig oder einst\u00fcckig ausgestaltet ist, wobei die Ausbildung aus einem einst\u00fcckigen Flachprofil lediglich die Notwendigkeit eines Umfaltens des einen Schenkels auf den anderen um 180\u00b0 mit sich bringt. Diesem Erfordernis eines Umfaltens entspricht bei der technischen Lehre des Klagepatents die Herstellung einer unl\u00f6sbaren Verbindung der beiden Flachprofile, beispielsweise durch Punktschwei\u00dfen. Erhalten bleibt aber auch bei einem umzufaltenden einheitlichen Flachprofil der Preisvorteil in der Herstellung. Denn im Stand der Technik, den die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt, waren die Tr\u00e4ger zwischen zwei benachbarten Holmen zweier Fensterrahmen als Hohl- oder Vollprofil ausgebildet (Spalte 1 Zeile 21f.). Demgegen\u00fcber bringt die Herstellung aus einem Flachprofil den Vorteil mit sich, dass Flachprofile als ununterbrochenes Walzprofil und damit vergleichsweise kosteng\u00fcnstig hergestellt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr diesen Preisvorteil in der Herstellung ist es aber irrelevant, ob zwei urspr\u00fcnglich getrennte Flachprofile \u201eR\u00fccken an R\u00fccken\u201c gegeneinander gelegt und dort miteinander verbunden werden, wie es die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung zeigt, oder ob ein einst\u00fcckiges Flachprofil in der erforderlichen Weise geformt wird. Es ist nicht erkennbar, dass der durch ein Umfalten eines bereits urspr\u00fcnglich einst\u00fcckigen Flachprofils entstehende Aufwand gr\u00f6\u00dfer w\u00e4re als eine in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnte anderweitige unl\u00f6sbare Verbindung zweier getrennter Flachprofile, beispielsweise durch eine Punktschwei\u00dfung.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt daher, dass die Anweisung des Merkmals 2, dass der Tr\u00e4ger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen \u201ebesteht\u201c, nur einen Aspekt des fertigen Tr\u00e4gers hinsichtlich seiner Geometrie, nicht hingegen die Frage betrifft, ob die verwendeten Flachprofile urspr\u00fcnglich zwei- oder einst\u00fcckig ausgebildet waren. Es muss sich, wie f\u00fcr den Fachmann aus der Blickrichtung des fertigen Tr\u00e4gers ersichtlich ist, allein deshalb notwendigerweise um \u201ezwei\u201c Flachprofile handeln, weil nur durch mehr als ein einzelnes Flachprofil in funktionaler Hinsicht die erforderlichen Hohlkammern nach Merkmal 3 gebildet werden k\u00f6nnen. Damit kann den Beklagten nicht in ihrer Annahme gefolgt werden, der Erfinder des Klagepatents, der die M\u00f6glichkeit der Umformung eines einst\u00fcckigen Profils entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gekannt habe, sei durch die Anweisung \u201ezweier\u201c Flachprofile aus Kostengr\u00fcnden bewusst davon abgegangen, ein einst\u00fcckiges Flachprofil mit zwei korrespondierenden Schenkeln umzuformen, und habe eine zweist\u00fcckige Ausbildung urspr\u00fcnglich getrennter und erst durch Zusammenf\u00fcgen verbundener Flachprofile gefordert.<\/p>\n<p>Dass der Tr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus einem einst\u00fcckigen spiegelsymmetrischen Profil besteht, dessen zwei Schenkel aufeinander umgefaltet wurden, vermag an der Merkmalsverwirklichung daher nichts zu \u00e4ndern. Die in Anlage K4 zu erkennende \u201eVerhakung\u201c der beiden Schenkel im linken Bereich der Darstellung steht der Spiegelbildlichkeit im Sinne des Merkmals 2 schlie\u00dflich nicht entgegen. Die \u201eVerhakung\u201c stellt lediglich die Verbindung der im \u00dcbrigen v\u00f6llig gleichen und spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilschenkel dar. Die Merkmale der \u201eGleichheit\u201c und der \u201eSpiegelbildlichkeit\u201c betreffen erkennbar nur die funktionalen Elemente des Tr\u00e4gers, aus denen sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile ergeben. Dies sind aber nur die in einem Abstand parallel zueinander in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die \u00fcber je einen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offen sind (Merkmal 3), und der Rastersteg nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 4. Zur Art und Weise der Verbindung der beiden Flachprofile erkl\u00e4rt sich das Klagepatent nicht weitergehend, als dass die beiden Profile in L\u00e4ngsrichtung ausgerichtet unl\u00f6sbar, z.B. durch eine Punktschwei\u00dfung, miteinander verbunden werden (Spalte 2 Zeile 22-24). Die genaue Art der Verbindung ist damit in das Belieben des Fachmanns gestellt und schlie\u00dft eine Verhakung mittels zus\u00e4tzlicher hakenf\u00f6rmiger Elemente mit ein. Im Bereich der Hohlkammern und des Rasterstegs sind beide Flachprofilh\u00e4lften aber sowohl gleich als auch spiegelsymmetrisch ausgebildet.\u201c<\/p>\n<p>An dieser Auslegung h\u00e4lt die Kammer fest. Allein aus der Formulierung \u201eFlachprofile\u201c anstelle von \u201eFlachprofilabschnitten\u201c ergibt sich f\u00fcr den Fachmann nicht, dass er nach der technischen Lehre des Klagepatents zwingend zwei voneinander getrennte Flachprofile verwenden muss, welche sodann unl\u00f6sbar miteinander zu verbinden sind. Funktional ist es nicht erheblich, ob der Tr\u00e4ger aus zwei Flachprofilen, welche miteinander unl\u00f6sbar verbunden (z.B. verschwei\u00dft) werden, oder aus einem Flachprofil, welches in der Mitte in L\u00e4ngsrichtung um 180\u00b0 mit zwei gleichen Schenkeln umgebogen wird, entsteht. Es bedarf lediglich zweier unl\u00f6sbar verbundener Flachprofile, bzw. zweier gleichschenkliger Flachprofilabschnitte, weil nur durch mehr als ein einzelnes Flachprofil die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Hohlkammern (Merkmal 3) und die Rasterstege (Merkmal 4) gebildet werden k\u00f6nnen. Die Funktion des fertigen Tr\u00e4gers ist bei beiden Alternativen dieselbe und es ist nicht erkennbar, dass es teurer oder schwieriger w\u00e4re, ein Flachprofil umzubiegen und auf diese Weise zwei Flachprofilabschnitte zu erstellen, als zwei Flachprofile unl\u00f6sbar miteinander zu verbinden. Gegen\u00fcber dem Stand der Technik wird das technische Problem, welches sich das Klagepatent gesetzt hat (Vereinfachung, kosteng\u00fcnstigere Herstellung), bereits dadurch gel\u00f6st, dass anstelle eines Hohl- oder Vollprofils ein Flachprofil verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht gegen diese Auslegung auch nicht der durch die Patentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik. Das vorbekannte Tr\u00e4gerprofil der Firma D GmbH &amp; Co. KG, welches die Klagepatentschrift in Sp. 1 Z. 28 erw\u00e4hnt, erh\u00e4lt die Stabilit\u00e4t, welche gem\u00e4\u00df der Klagepatentschrift herbeigef\u00fchrt werden soll (vgl. Sp. 1 Z. 35 ff.), erst durch die externe Stahlverst\u00e4rkung (vgl. Sp. 1 Z. 29 sowie Anlage B 2 (dort schraffiert dargestellt)). Hierdurch verh\u00e4lt sich der Tr\u00e4ger dann jedoch nicht mehr flexibel, so wie dies vom Klagepatent erw\u00fcnscht ist (vgl. Sp. 1 Z. 38, 39). Ein Flachprofil, welches von sich aus kosteng\u00fcnstig herzustellen ist, einer besseren Thermik dient, f\u00fcr eine befriedigende Abdichtung gegen Feuchtigkeit sorgt und die erforderliche Stabilit\u00e4t bietet, ist auch vor dem Hintergrund des Tr\u00e4gerprofils der D GmbH &amp; Co. KG neu.<\/p>\n<p>Ob die Flachprofile auch noch an anderen Stellen, welche f\u00fcr die Bildung der Hohlkammern und der Rasterstege keine Bedeutung haben, um 180\u00b0 umgebogen sind, ist vor diesem Hintergrund f\u00fcr die Funktionsweise erkennbar unbeachtlich, so dass der Fachmann entgegen dem Beklagtenvorbringen auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine sechs Flachprofile, sondern lediglich zwei Flachprofile erkennt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierungen \u201egleich\u201c und \u201espiegelbildlich\u201c entnimmt der Fachmann dem Klagepatent, dass hierdurch die klagepatentgem\u00e4\u00dfen, in einem Abstand zueinander in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die \u00fcber je einen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offen sind (Merkmal 3) sowie der Rastersteg (Merkmal 4) gebildet werden sollen. Der technischen Lehre des Klagepatents steht es demzufolge nicht entgegen, wenn an f\u00fcr die Bildung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Hohlkammern und Rasterstege unbeachtlichen Stellen die Flachprofile nicht gleich und spiegelbildlich ausgebildet sind, etwa, weil hier durch Verhakung ein zus\u00e4tzliches Befestigungselement geschaffen werden soll. Ebenso f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, wenn, um diese gesonderte Verhakung zu erzeugen, Einschn\u00fcrungen in diesem Bereich, der f\u00fcr die Bildung der Hohlkammern und Rasterstege unbeachtlich ist, entstehen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten wird der Fachmann hiervon auch nicht abgehalten, weil er, wenn Einschn\u00fcrungen in diesem Bereich auftreten, um die Stabilit\u00e4t der Verbindung f\u00fcrchtet. Hiervon kann zumindest dann nicht ausgegangen werden, wenn die Einschn\u00fcrungen eine Folge davon sind, dass ein zus\u00e4tzliches, in der Klagepatentschrift nicht zwingend vorgesehenes, Befestigungselement geschaffen wird.<\/p>\n<p>Eine nicht auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale beschr\u00e4nkte v\u00f6llige Gleichheit und Spiegelbildlichkeit lie\u00dfe sich allein mit dem Erfordernis eines absolut identischen Herstellungsprozesses begr\u00fcnden. Diese M\u00f6glichkeit der Herstellung wird in der Patentschrift jedoch nur generell empfohlen, ohne Abweichungen vollst\u00e4ndig ausschlie\u00dfen zu wollen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Merkmals 3 des Klagepatents hat die Kammer in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 4a O 522\/05 Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eMerkmal 3 fordert zwei in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Hohlkammern, die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offen sind. W\u00e4hrend die Hohlkammern der Isolierung des Tr\u00e4gers dienen, sollen die L\u00e4ngsschlitze der Kammern Stege ihnen zugeordneter Abdeckkappen aufnehmen (vgl. Spalte 2 Zeile 28-31), die wiederum zur sicheren Abdichtung gegen Feuchtigkeit und besseren Isolation beitragen beziehungsweise entsprechende erg\u00e4nzende Ma\u00dfnahmen erm\u00f6glichen sollen (vgl. Spalte 2 Zeile 52-57 und Spalte 4 Zeile 20-35). Die Anzahl zweier Hohlkammern steht erkennbar in Zusammenhang damit, dass die Abdeckkappen beidseitig des Tr\u00e4gers und der Fensterrahmen in den L\u00e4ngsschlitzen der Hohlkammern sollen aufgenommen werden k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr sind, weil der Verbund aus Tr\u00e4ger und benachbarten Fensterrahmen zwei nach au\u00dfen zu sch\u00fctzende Seiten aufweist, auch zwei Hohlkammern mit L\u00e4ngsschlitzen erforderlich.\u201c<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen h\u00e4lt die Kammer aufrecht. F\u00fcr die Isolierungsfunktion der Hohlkammern einerseits und f\u00fcr die Funktion der L\u00e4ngsschlitze der Kammern andererseits ist es desweiteren nicht erforderlich, dass sich der Bereich der Hohlkammern vom Bereich der L\u00e4ngsschlitze klar abgrenzen l\u00e4sst und sich Hohlkammer und L\u00e4ngsschlitz in ihrer Ausdehnung zwingend unterscheiden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Es ist weiterhin der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen, dass das Flachprofil lediglich zwei Hohlkammern aufweisen darf. Hierf\u00fcr ist zudem kein technischer Grund ersichtlich. Vielmehr wird die Hinzuf\u00fcgung einer weiteren Hohlkammer in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Merkmals 4 des Klagepatents hat die Kammer in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 4a O 522\/05 Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDem Klagepatent kann kein Hinweis darauf entnommen werden, dass es unter funktionalen Gesichtspunkten \u201eunn\u00f6tige\u201c Schlitze in Holmen, denen kein Rastersteg zugeordnet ist, vermeiden m\u00f6chte. Es ist aus Sicht der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre irrelevant, wenn an den mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger zu verbindenden Holmen weitere Schlitze vorhanden sind, in die kein Rastersteg des Tr\u00e4gers eingreift und die daher f\u00fcr die erstrebte, auch unter seitlicher Krafteinwirkung feste Verbindung zwischen Tr\u00e4ger und benachbarten Fensterrahmen nicht wirksam werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Auch an dieser Auslegung h\u00e4lt die Kammer fest. Eine abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Klageanspruchs 1 am Ende, nach welchem \u201edas Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg aufweist, der in den genannten Schlitz eingreifen kann\u201c (Spalte 5 Zeile 29 \u2013 33). Hieraus ergibt sich lediglich, dass das Flachprofil sowohl zu seiner rechten Seite, als auch zu seiner linken Seite, also sowohl zum rechten, als auch zum linken Holm hin, einen Rastersteg korrespondierend mit einem Schlitz im Holm haben soll, damit die Holme durch den patentgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger fest verbunden werden k\u00f6nnen. Aus der Formulierung \u201emindestens einen Rastersteg\u201c ergibt sich, dass ein Rastersteg auf jeder zu verbindenden Seite ausreicht. Dies schlie\u00dft nicht aus, dass die Holme weitere, nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht notwendige Schlitze aufweisen k\u00f6nnen. Werden die Holme jedoch mit weiteren Schlitzen versehen, so f\u00fchrt dies nicht dazu, dass dann auch weitere Rasterstege erforderlich w\u00fcrden, um die feste Verbindung der Holme durch den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger zu erreichen. Dies w\u00fcrde dem Ziel des Klagepatents, eine einfachere Ausf\u00fchrungsform bereitzustellen, nicht entsprechen und ist auch der Funktion des Klagepatents nach nicht notwendig. Dass die Holme mehr Schlitze ausweisen als klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehen, f\u00fchrt nicht dazu, dass die Verbindung lediglich an einem Holmschlitz der beiden Holme durch den Tr\u00e4ger instabil wird. Vielmehr ist eine Zuf\u00fcgung weiterer, nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht notwendiger Schlitze, irrelevant.<\/p>\n<p>Eine abweichende Auslegung ist auch mit Blick auf Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1 nicht geboten. Aus diesem Merkmal entnimmt der Fachmann nicht, dass \u2013 entgegen der Bezeichnung des Klagepatents (\u201eTr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen\u201c) \u2013 der Holm als Teil der Vorrichtung erfasst wird. Vielmehr wird anhand der Formulierung \u201ebei denen ein mit dem Tr\u00e4ger zu verbindender Holm\u2026\u201c in Merkmal 1 der Einsatzzweck des klagepatentgegenst\u00e4ndlichen Tr\u00e4gers beschrieben. W\u00e4hrend nur der Tr\u00e4ger Schutzgegenstand des Anspruchs 1 ist, muss dieser mit einem entsprechenden Holm zusammenwirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, ist zwischen den Parteien zu Recht lediglich hinsichtlich der Merkmale 2, 3 und 4 des Klagepatentanspruchs streitig, so dass es hinsichtlich der weiteren Merkmale keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedoch auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zwei Flachprofile im Sinne des Klagepatents auf, welche an den entscheidenden Stellen \u2013 dort, wo die Hohlkammern und die Rasterstege gebildet werden \u2013 gleich und spiegelbildlich zueinander angeordnet sind. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzliche Verhakungselemente und hiermit verbunden Einschn\u00fcrungen aufweist und in diesem Bereich nicht gleich und spiegelbildlich ausgebildet ist, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht heraus.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zudem zwei in einem Abstand zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Hohlkammern auf, die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offen sind. Die erste Hohlkammer ist in der nachfolgend eingeblendeten, von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern versehenen und eingereichten Darstellung mit der Bezugsziffer 7 und die zweite Hohlkammer mit der Bezugsziffer 8 bezeichnet.<\/p>\n<p>Dass die Hohlkammern, insbesondere die mit der Bezugsziffer 8 gekennzeichnete Hohlkammer, ihrer Isolierungsfunktion nicht nachkommen kann, weil die L\u00e4ngsschlitze parallel zueinander verlaufen und eine klare Abtrennung von Kammer und L\u00e4ngsschlitz vor Aufstecken der Abdeckkappe nicht erkennbar ist, wurde von der Beklagten nicht dargelegt und ist im \u00dcbrigen auch nicht ersichtlich. \u00dcber die L\u00e4ngsschlitze der Hohlkammern k\u00f6nnen zudem die Abdeckkappen aufgesteckt werden, wie im \u00dcbrigen aus der Anlage B 3 ersichtlich ist.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber Rasterstege, die dem Schlitz eines Holmes zugeordnet sind, damit der Tr\u00e4ger in den genannten Schlitz eingreifen kann. Diese sind in der oben abgebildeten Darstellung mit den Bezugsziffern 10 und 11 gekennzeichnet. Dass der Holm \u00fcber weitere Schlitze verf\u00fcgt, mit denen keine Rasterstege des Flachprofils korrespondieren, ist aufgrund der ausgef\u00fchrten Erw\u00e4gungen (s.o. unter II. 3.) unbeachtlich.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform folgt aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgten aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehende Entsch\u00e4digung und den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.<\/p>\n<p>Diese Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche hat die Beklagte auch noch nicht hinreichend erf\u00fcllt, selbst wenn sich die Beklagte die in Anlage rop 7 erteilten Ausk\u00fcnfte zu Eigen gemacht hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich von der C Profile GmbH erhalten zu haben und diese lediglich in die von ihr montierten Fenster eingebaut zu haben, ohne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als solche weiterzuvertreiben oder zu bewerben. Zudem hat sie ausgef\u00fchrt, die Tr\u00e4ger nie selbstst\u00e4ndig in Rechnung gestellt zu haben. Zur Erf\u00fcllung ihrer Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gen\u00fcgt diese Auskunft jedoch nicht. Der Vertrieb im Rahmen einer Gesamtleistung (Lieferung und Einbau\/Montage f\u00fcr eine Gesamtkonstruktion) begr\u00fcndet auch Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche und ist damit ebenfalls auskunftspflichtig. Das gilt auch dann, wenn f\u00fcr den Verletzungsgegenstand kein eigenst\u00e4ndiger Verkaufspreis ausgewiesen wird (vgl. K\u00fchnen, HdB der Patentverletzung, 5. Aufl., Rdn. 1034 i.V.m. Fu\u00df. 1180).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging, \u00a7 276 BGB. Die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand des kl\u00e4gerischen Patents war.<\/p>\n<p>Die Schadensersatzpflicht besteht entgegen der Rechtsansicht der Beklagten au\u00dferdem ungeachtet der Tatsache, dass die C Profile GmbH an die Kl\u00e4gerin bereits Schadensersatzzahlungen geleistet hat, da diese den Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich auf der Stufe der Herstellerin\/Lieferantin abdecken. Dies ergibt sich ausdr\u00fccklich aus dem als Anlage rop 9 eingereichten Vergleichstext, nach welchem durch die Zahlung der festgelegten Summe die Kl\u00e4gerin \u201ekeine weiteren Forderungen gegen die Verletzerstufe, C Profile GmbH, \u201eProduktion von patentverletzenden Stahl Kaltprofilen des Patentes EP 296 XXX B1 Deutschland\u201c\u2026\u201c hat und die Parteien sich einig sind, \u201edass der unter Ziff. 1 benannte Betrag zwischen den Vergleichspartnern im Wege des Kompromisses\u2026 ermittelt wurde und insbesondere nicht den in der gesamten Verletzerkette entstandenen Schaden oder Verletzergewinn abdeckt\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Vereinbaren die Parteien eine Zahlung ausdr\u00fccklich zur Abgeltung des Schadensersatzanspruchs lediglich auf der Stufe des Lieferanten und nehmen sie explizit die Abgeltung f\u00fcr etwaige Sch\u00e4den auf weiteren Verletzerstufen von der Zahlung aus, so kann das Vorgehen der gesch\u00e4digten Partei gegen den Lieferanten nicht als Verzicht auf ein Vorgehen gegen die Abnehmer gewertet werden. In diesem Fall gibt der Gesch\u00e4digte unmissverst\u00e4ndlich zu verstehen, dass er sich ein Vorgehen auf den weiteren Verletzerebenen vorbeh\u00e4lt, so dass f\u00fcr die Auslegung seines Verhaltens als Verzicht auf ein Vorgehen gegen die Abnehmer des Vergleichspartners kein Raum verbleibt.<\/p>\n<p>Hierdurch entsteht zudem keine rechtlich zu korrigierende Gefahr, dass der Verletzer der ersten Stufe aufgrund von Regressanspr\u00fcchen seiner Abnehmer doppelt belastet und der Rechtsinhaber im \u00dcberma\u00df entsch\u00e4digt wird. Der Hersteller bzw. Lieferant der Verletzungsgegenst\u00e4nde hat vor Auskunftserteilung und Rechnungslegung eine bessere \u00dcbersicht \u00fcber etwaige Sch\u00e4den auf den weiteren Verletzerebenen als der Gesch\u00e4digte. Es ist ihm vor diesem Hintergrund zumutbar darauf hinzuwirken, dass die Gefahr, dass er bei einem Vorgehen des Gesch\u00e4digten auf weiteren Verletzerebenen von seinen Abnehmern in Regress genommen wird, bei der Festlegung der Vergleichssumme ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p>Es fehlt zudem nicht am f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, da die Ausk\u00fcnfte und die Rechnungslegung der Beklagten, bzw. der C Profile GmbH derzeit nicht ausreichen, um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die Umst\u00e4nde zur Bezifferung einer angemessenen Entsch\u00e4digung darzulegen und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht die Verj\u00e4hrung der Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche droht, Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG i.V.m. \u00a7 141 PatG.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 91 a ZPO. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beidseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, waren die Kosten auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da diese den Rechtsstreit aufgrund der obigen Erw\u00e4gungen auch hinsichtlich des Klageantrags zu I. a) verloren h\u00e4tte. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1741 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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