{"id":1428,"date":"2011-10-27T17:00:29","date_gmt":"2011-10-27T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1428"},"modified":"2016-04-22T07:46:14","modified_gmt":"2016-04-22T07:46:14","slug":"4a-o-13411-orc","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1428","title":{"rendered":"4a O 134\/11 &#8211; ORC"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1748<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Oktober 2011, Az. 4a O 134\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4152\">2 U 1\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Bei den Parteien handelt es sich um Wettbewerber auf dem Markt f\u00fcr umwelt-freundliche Energieversorgung. Hierzu z\u00e4hlen auch die sogenannten ORC-Verfahren, worunter Verfahren zum Betrieb von Dampfturbinen mit einem anderen Antriebsmittel als mit Wasserdampf zu verstehen sind.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2007 027 XXX B4 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent) und des hiervon abge-zweigten deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX U1 (nachfolgend: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster). Beide Schutzrechte stehen in Kraft, wobei die Verf\u00fcgungsbeklagte die Anspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters mit Schreiben ihres patentanwaltlichen Vertreters vom 29.07.2011 abge\u00e4ndert hat.<br \/>\nNeben diesen beiden Schutzrechten verf\u00fcgt die Verf\u00fcgungsbeklagte \u00fcber eine Vielzahl weiterer Schutzrechtsanmeldungen. Hierzu geh\u00f6rt unter anderem die internationale Patentanmeldung WO 2008\/151XXX A1 (nachfolgend: WO-Anmeldung), welche die Priorit\u00e4t des Klagepatents in Anspruch nimmt, sich jedoch in der konkreten Anspruchsformulierung vom Verf\u00fcgungspatent unterscheidet. Die auf der WO-Anmeldung basierende EP-Anmeldung wird beim Europ\u00e4ischen Patentamt unter der Anmeldenummer EP 2 156 XXX A1 (nachfolgend: EP-Anmeldung) gef\u00fchrt. Nachdem die Pr\u00fcfstelle des Europ\u00e4ischen Patentamtes die Erteilung des europ\u00e4ischen Patents in der urspr\u00fcnglich eingereichten Anspruchsfassung mit Mitteilung vom 19.01.2011 vorl\u00e4ufig abgelehnt hatte, reichte die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schreiben vom 18.02.2011 neue Anspr\u00fcche ein, wobei sie ausdr\u00fccklich klarstellte, dass sie sich den Ausf\u00fchrungen der Pr\u00fcfstelle in Bezug auf den urspr\u00fcnglichen An-spruch 1 nicht anschlie\u00dfen k\u00f6nne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage ROKH 7 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Ver-f\u00fcgungskl\u00e4gerin eine ORC-Anlage anbietet, die nach ihrer Auffassung von der technischen Lehre Gebrauch macht, wobei auf der Internetseite der Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin darauf hingewiesen wurde, dass ab September 2011 in Zusammenarbeit mit der deutschen A GmbH die Inbetriebnahme einer solchen ORC-Anlage in Nordrhein-Westfalen geplant sei, versandte die Verf\u00fc-gungsbeklagte an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage ROKH 8 vorgelegte Schreiben vom 13.07.2011, hinsichtlich dessen Inhalts auf diese Anlage Bezug genommen wird. Am selben Tag schickte die Verf\u00fcgungsbeklagte eine Kopie dieses Schreibens an die A GmbH.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nahm das Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten zum Anlass, die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schreiben vom 21.07.2011 durch ihre nie-derl\u00e4ndischen Patentanw\u00e4lte abmahnen zu lassen. Die Abmahnung war im Wesentlichen darauf gest\u00fctzt, dass die in dem Schreiben genannten Schutz-rechte angeblich unwirksam seien. Eine Verwirklichung der Merkmale dieser Schutzrechte stellte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin demgegen\u00fcber nicht in Abrede.<br \/>\nNach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stellen die Schreiben der Verf\u00fc-gungsbeklagten irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlungen, eine wettbe-werbswidrige Anschw\u00e4rzung gegen\u00fcber Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sowie eine Herabsetzung und Verunglimpfung dar, indem diese suggerierten, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und ihre Kunden w\u00fcrden die beiden Schutzrechte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verletzen. Dabei wisse die Verf\u00fcgungsbeklagte genau, dass die Schutzrechte, auf die sie sich berufe, fehlerhaft eingetragen worden seien und in dem hier relevanten Umfang keinesfalls rechtsbest\u00e4ndig seien. Sie habe daher im parallelen Eintragungsverfahren die Konsequenzen gezogen und die Schutzanspr\u00fcche eingeschr\u00e4nkt. Gleichwohl erwecke sie den Anschein, die von ihr als vermeintlich verletzt herausgestellten Schutzrechte seien \u00fcber jeden Zweifel erhaben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat daher mit Schriftsatz vom 08.08.2011 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung mit dem Antrag begehrt,<\/p>\n<p>der Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht festzusetzen-den Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungs-haft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verbieten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist,<\/p>\n<p>irref\u00fchrende und anschw\u00e4rzende gesch\u00e4ftliche Handlungen vorzunehmen, wie nachfolgend wiedergegeben:<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich bei den durch sie versandten Schreiben weder um eine Irref\u00fchrung, noch um eine Anschw\u00e4rzung oder Herabsetzung bzw. Verunglimpfung. Die Verf\u00fcgungsbeklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, bei der unbe-rechtigten Verwendung ihrer eingetragenen und in Kraft stehenden Schutz-rechte aktiv zu werden. Dabei habe die Verf\u00fcgungsbeklagte auch keine Ver-pflichtung getroffen, auf den Stand des Anmeldungsverfahrens in Bezug auf die EP-Anmeldung hinzuweisen, da das Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten, bei dem es sich um eine Berechtigungsanfrage handele, ohnehin nur auf das Verf\u00fcgungspatent und das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gest\u00fctzt gewesen sei. Zudem habe die Verf\u00fcgungsbeklagte im EP-Anmeldeverfahren auch ausdr\u00fccklich klargestellt, dass sie die Auffassung der Pr\u00fcfungsabteilung nicht teile. Eine Einschr\u00e4nkung der Patentanspr\u00fcche sei nur vorgenommen worden, um das Erteilungsverfahren nicht noch weiter zu verz\u00f6gern. Schlie\u00dflich fehle es den Schreiben auch an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat klargestellt, dass sie sich vorrangig auf den Vorwurf der Irref\u00fchrung bezieht.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weder unter dem Gesichtspunkt der Irref\u00fchrung, noch der Anschw\u00e4rzung bzw. der Herabsetzung und Verunglimpfung von Mitbewerbern zu, \u00a7\u00a7 8 Abs. 1 UWG i. V. m. \u00a7\u00a7 3, 4 Nrn. 7 und 8, 5 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UWG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelt es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben um keine irref\u00fchrenden gesch\u00e4ftlichen Handlungen, so dass die Voraussetzungen von \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UWG nicht vorliegen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei dem durch die Verf\u00fcgungsbeklagte an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin versandten Schreiben handelt es sich um keine Abmahnung, sondern um eine Berechti-gungsanfrage.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Abmahnung ist das eindeutige, ernsthafte und endg\u00fcltige, ausdr\u00fccklich oder konkludent ge\u00e4u\u00dferte Verlangen gegen\u00fcber einem bestimmten Adressa-ten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Keine Abmahnung liegt daher vor, wenn der Betroffene \u2013 wenn auch nachdr\u00fccklich \u2013 nur zur Stellungnahme zu einem bestimmten Verhalten auffordert oder anfragt, aus welchen Gr\u00fcnden sich der Adressat zur Benutzung berechtigt h\u00e4lt. Das gilt auch, wenn f\u00fcr den Fall des Ausbleibens einer Antwort gedroht wird, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH GRUR 1997, 896 Mecki-Igel III).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund stellt das durch die Verf\u00fcgungsbeklagte an die Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin versandte Schreiben keine Abmahnung, sondern eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage dar.<\/p>\n<p>Zurecht weist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darauf hin, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte in dem Schreiben f\u00fcr den Fall einer ausbleibenden Antwort gerichtliche Schritte androht. Allein dies reicht jedoch nicht, um das Schreiben als Abmahnung anzusehen. Wie dem Schreiben weiter zu entnehmen ist, fordert die Verf\u00fcgungsbeklagte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf, dazu Stellung zu nehmen, inwiefern sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin berechtigt sieht, ohne Lizenz Gebrauch von den Schutzrechten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu machen. Somit war f\u00fcr jeden Empf\u00e4nger des Schreibens klar, dass es der Verf\u00fcgungsbeklagten gerade um einen Mei-nungsaustausch in Bezug auf eine m\u00f6gliche Schutzrechtsverletzung und ge-rade nicht darum ging, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin oder die A GmbH als Empf\u00e4ngerin einer Kopie des Schreibens zur Unterlassung zu verpflichten. Dass es der Verf\u00fcgungsbeklagten gerade um einen au\u00dfergerichtlichen Mei-nungsaustausch ging, verdeutlicht im \u00dcbrigen auch der auf Seite 2 des an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerichteten Schreibens enthaltene Hinweis, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe kein prim\u00e4res Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sondern strebe vielmehr eine Lizenzvergabe an.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie durch die Verf\u00fcgungsbeklagte versandte Berechtigungsanfrage ist nicht irref\u00fchrend.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar weist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zurecht darauf hin, dass eine an Abneh-mer eines Konkurrenten gerichtete Berechtigungsanfrage als irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung untersagt werden kann, wenn sie zwar detaillierte An-gaben zur Anmeldung, Ver\u00f6ffentlichung und Erteilung des Schutzrechts sowie den Hinweis enth\u00e4lt, dieses befinde sich in Kraft, jedoch nicht erw\u00e4hnt, das gegen die Erteilung des Schutzrechts ein Rechtsbestandsverfahren anh\u00e4ngig ist (so auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 197). Dies setzt jedoch voraus, dass die in der Berechtigungsanfrage enthaltenen Informationen \u00fcber den Bestand des Schutzrechts irref\u00fchrend sind. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn es an der vollst\u00e4ndigen Wiedergabe wesentlicher Informationen fehlt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Zum Einen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte in dem durch sie versandten Schreiben die Schutzrechtslage nicht detailliert dargelegt, sondern lediglich darauf hingewiesen, sie sei Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents sowie des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, die auch in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft st\u00fcnden. Bereits daraus war f\u00fcr den Empf\u00e4nger ohne Weiteres erkennbar, dass nicht alle relevanten Umst\u00e4nde angef\u00fchrt waren, so dass der die Irref\u00fchrung begr\u00fcndende Umstand bereits aus diesem Grund fehlt.<\/p>\n<p>Zum Anderen war das durch die Verf\u00fcgungsbeklagte versandte Schreiben in-haltlich zutreffend. Wie bereits dem Betreff des Schreibens zu entnehmen ist, st\u00fctzte die Verf\u00fcgungsbeklagte ihre Berechtigungsanfrage ausschlie\u00dflich auf das Verf\u00fcgungspatent und das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster. Diese waren im Zeitpunkt des Versands des Schreibens unstreitig in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der Umstand, dass die Anspr\u00fcche des Verf\u00fcgungsge-brauchsmusters durch die Verf\u00fcgungsbeklagte eingeschr\u00e4nkt wurde, vermag eine Irref\u00fchrung demgegen\u00fcber bereits deshalb nicht zu begr\u00fcnden, weil die Einschr\u00e4nkung erst nach dem Versand der Schreiben erfolgte. F\u00fcr die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Schreiben ist jedoch der Zeitpunkt ma\u00dfgeblich, zu dem diese versandt wurden. Im \u00dcbrigen kommt es f\u00fcr die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Berechtigungsanfrage auch nicht darauf an, ob tats\u00e4chlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, da die Berechtigungsanfrage gerade dazu dient, die Frage des Vorliegens einer Schutzrechtsverletzung zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrer Berechtigungsanfrage zus\u00e4tzlich darauf hinweist, es sei auch eine europ\u00e4ische Patentanmeldung mit derselben Priorit\u00e4t anh\u00e4ngig, rechtfertigt auch dieser, lediglich allgemein ge-haltene Hinweis keine andere Bewertung. Da aus dem Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten deutlich hervorgeht, dass es sich um eine Patentanmeldung handelt, ist klar, dass insoweit eine Schutzrechtserteilung noch nicht erfolgt ist, so dass die Patentanmeldung im Erteilungsverfahren auch noch \u00c4nderungen erfahren kann. Entsprechend kann sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht darauf berufen, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe im parallelen Patenterteilungsverfahren \u2013 unabh\u00e4ngig davon, dass dies dem einen ausdr\u00fccklichen Hinweis, die Verf\u00fcgungsbeklagte teile die Auffassung des Pr\u00fcfers nicht, enthaltenden Schreiben nicht zu entnehmen ist \u2013 selbst einger\u00e4umt, dass ihr Verf\u00fcgungspatent ebenso wie das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Im \u00dcbrigen kann insoweit nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass es sich bei der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung und den Verf\u00fcgungsschutzrechten um selbstst\u00e4ndige Schutzrechte handelt, die in ihrem Rechtsbestand voneinander unabh\u00e4ngig sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nInwieweit es sich bei dem durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin versandten Schreiben um eine wettbewerbsrechtlich unzul\u00e4ssige Anschw\u00e4rzung handeln soll, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Eine Anschw\u00e4rzung setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 8 UWG voraus, dass \u00fcber die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder \u00fcber den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu sch\u00e4digen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Letzteres ist hier jedoch \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 der Fall, da die Verf\u00fcgungsbeklagte sowohl eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, als auch des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist, die auch in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehen. Zudem ist auch \u2013 unstreitig \u2013 eine europ\u00e4ische Patentanmeldung mit derselben Priorit\u00e4t anh\u00e4ngig. Schlie\u00dflich erfolgte auch die Einschr\u00e4nkung des Klagegebrauchsmusters erst nach dem Versand der streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben, so dass auch insoweit keine Aufkl\u00e4rungspflicht bestand.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich handelt es sich bei den durch die Verf\u00fcgungsbeklagte versandten Schreiben auch um keine Herabsetzung von Mitbewerbern i. S. v. \u00a7 4 Nr. 7 UWG. Wahre Tatsachenbehauptungen sind grunds\u00e4tzlich selbst dann zul\u00e4ssig, wenn sie gesch\u00e4ftssch\u00e4digend sind, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. BGH GRUR 1966, 633, 635 \u2013 Teppichkehrmaschine; BGH GRUR 1964, 392, 394 \u2013 Weizenkeim\u00f6l; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, \u00a7 4 Rz. 7.16). Ein derartiges Informationsinteresse war vorliegend bereits deshalb gegeben, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf ihrer Internetseite mitteilte, dass f\u00fcr September 2011 in Zusammenarbeit mit der A GmbH die Inbetriebnahme einer ORC-An-lage geplant sei. Da diese Anlage nach Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten jedoch von der technischen Lehre Gebrauch macht, hatte die Verf\u00fcgungsbe-klagte bereits aus diesem Grund ein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, dass auch die A Kenntnis der Berechtigungsanfrage erlangt. Dass die an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin adressierte Berechtigungsanfrage an andere Kunden als die A GmbH weitergeleitet wurde, ist demgegen\u00fcber weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1748 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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