{"id":1426,"date":"2011-04-19T17:00:44","date_gmt":"2011-04-19T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1426"},"modified":"2016-04-22T07:44:11","modified_gmt":"2016-04-22T07:44:11","slug":"4a-o-12909-rohrbiegemaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1426","title":{"rendered":"4a O 129\/09 &#8211; Rohrbiegemaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\">D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1625<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. April 2011, Az. 4a O 129\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>eine Rohrbiegemaschine<br \/>\n&#8211; mit einem Biegewerkzeug,<br \/>\n&#8211; mit einem Rohrvorschub, mittels dessen ein zu biegendes Rohr in Rohrl\u00e4ngsrichtung gegen\u00fcber dem Biegewerkzeug zustellbar ist und der einen Rohrhalter aufweist, welcher in Rohrl\u00e4ngsrichtung an einer an einem Maschinengrundk\u00f6rper vorgesehenen L\u00e4ngsf\u00fchrungseinrichtung gef\u00fchrt und mittels eines Rohrvorschubantriebes mit einer maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung bewegbar ist, sowie<br \/>\n&#8211; mit einem Dornr\u00fcckzug, mittels dessen ein an einer in Rohrl\u00e4ngsrichtung verlaufenden Dornstange biegewerkzeugseitig angebrachter Biegedorn in Rohrl\u00e4ngsrichtung zwischen einer Gebrauchs- und einer R\u00fcckzugsstellung hin und her bewegbar ist, wobei der Dornr\u00fcckzug einen an einem Wagen vorgesehenen Dornstangenhalter aufweist, welcher in Rohrl\u00e4ngsrichtung an der maschinengrundk\u00f6rperseitigen L\u00e4ngsf\u00fchrungseinrichtung gef\u00fchrt und mittels eines Dornstangenantriebes mit einer maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung bewegbar ist.<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>sofern zur Bewegung des Dornstangenhalters in Rohrl\u00e4ngsrichtung der Wagen mit dem Dornstangenhalter mittels eines an dem Wagen vorgesehenen Motors in Rohrl\u00e4ngsrichtung antreibbar und an der maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung bewegbar ist, die gleichzeitig als maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung f\u00fcr den Rohrhalter vorgesehen ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 14.02.2004 begangen haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise (betrifft nur die Beklagte zu 2)),<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) (unter Vorlage schriftlicher Angebote) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (betrifft nur die Beklagte zu 1)) und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu Ziffer II. 5. nur f\u00fcr Handlungen seit dem 26.04.2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei zu Ziffer II. 1. und II. 2. die entsprechenden Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen, und<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, die nach dem 26.03.2008 in Verkehr gebracht wurden, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen gem\u00e4\u00df Ziffer I. einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 380 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 14.02.2004 bis zum 25.04.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 26.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 %.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 380 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen, angemessene Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 13.07.2002 von der A B GmbH &amp; Co. KG angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 14.01.2004 offengelegt. Am 29.06.2006 erfolgte die Umschreibung der Patentanmeldung auf die Kl\u00e4gerin. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 26.03.2008 ver\u00f6ffentlicht. Als Inhaberin des Klagepatents ist im Patentregister die Kl\u00e4gerin eingetragen. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob mit Schriftsatz vom 02.02.2010 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Rohrbiegemaschine mit Rohrvorschub und Dornr\u00fcckzug. Der mit der Klage geltend gemachte Patentanspruch 2 lautet:<\/p>\n<p>Rohrbiegemaschine<br \/>\n&#8211; mit einem Biegewerkzeug (3)<br \/>\n&#8211; mit einem Rohrvorschub (9), mittels dessen ein zu biegendes Rohr (6, 6a) in Rohrl\u00e4ngsrichtung (12) gegen\u00fcber dem Biegewerkzeug (3) zustellbar ist und der einen Rohrhalter (8) aufweist, welcher in Rohrl\u00e4ngsrichtung (12) an einer an einem Maschinengrundk\u00f6rper (2) vorgesehenen L\u00e4ngsf\u00fchrungseinrichtung (16) gef\u00fchrt und mittels eines Rohrvorschubantriebes mit einer maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung (15) bewegbar ist, sowie<br \/>\n&#8211; mit einem Dornr\u00fcckzug (19), mittels dessen ein an einer in Rohrl\u00e4ngsrichtung (12) verlaufenden Dornstange (20, 20a) biegewerkzeugseitig angebrachter Biegedorn (21) in Rohrl\u00e4ngsrichtung (12) zwischen einer Gebrauchs- und einer R\u00fcckzugsstellung hin und her bewegbar ist, wobei der Dornr\u00fcckzug (19) einen an einem Wagen (23) vorgesehenen Dornstangenhalter (24) aufweist, welcher in Rohrl\u00e4ngsrichtung (12) an der maschinengrundk\u00f6rperseitigen L\u00e4ngsf\u00fchrungseinrichtung (16) gef\u00fchrt und mittels eines Dornstangenantriebes mit einer maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung (15) bewegbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass zur Bewegung des Dornstangenhalters (24) in Rohrl\u00e4ngsrichtung (12) der Wagen (23) mit dem Dornstangenhalter (24) mittels eines an dem Wagen (23) vorgesehenen Motors (22) in Rohrl\u00e4ngsrichtung (23) antreibbar und an der maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung (15) bewegbar ist, die gleichzeitig als maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung (15) f\u00fcr den Rohrhalter (8) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Wegen der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 bis 9 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Rohrbiegemaschinen sind nachstehend abgebildet. Die Figuren stammen \u2013 leicht verkleinert \u2013 aus der Klagepatentschrift.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft der A-Gruppe, zu der auch die A B GmbH &amp; Co. KG geh\u00f6rte, die am 20.04.2004 in C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG umfirmierte. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG war die C Verwaltungs-GmbH, vormals A B Verwaltungs-GmbH (vgl. Anlage K 11).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28.06.2006 beantragten die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin, unter anderem die Patentanmeldung EP 02 015 XXX.8 \u2013 das ist die Anmeldung des Klagepatents \u2013 im europ\u00e4ischen Patentregister von der mittlerweile umfirmierten A B GmbH &amp; Co. KG auf die Kl\u00e4gerin umzuschreiben (Anlage K 13). Neben einem Handelsregisterauszug legten sie auch ein Schreiben der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG vom 07.06.2006 vor, mit dem diese gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt best\u00e4tigte, dass die Patentanmeldung EP 02 015 XXX.8 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen sei, und die Umschreibung der Patentanmeldung bewilligte (Anlage K 12). Mit Wirkung vom 29.06.2006 erfolgte daraufhin die Umschreibung des Patentregisters (Anlage K 14).<\/p>\n<p>Am 30.09.2010 schlossen die C Verwaltungs-GmbH und die Kl\u00e4gerin einen undatierten Best\u00e4tigungsvertrag. Darin wurde festgehalten, dass schon die Anmeldung des Klagepatents, jedenfalls aber das Klagepatent ab seiner Erteilung, bereits der Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen und von den Vertragspartnern in der Vergangenheit auch so behandelt worden sei. Da eine schriftliche Vereinbarung \u2013 so der Best\u00e4tigungsvertrag weiter \u2013 bisher nicht auffindbar gewesen sei, vereinbarten die beiden Vertragsparteien f\u00fcr den Fall der Unwirksamkeit der \u00dcbertragung, die \u00dcbertragung des Klagepatents einschlie\u00dflich aller Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gegen Dritte auf die Kl\u00e4gerin. Wegen der Einzelheiten der Best\u00e4tigungsvereinbarung wird auf die Anlage K 15a Bezug genommen (Anlage K 15a).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist die herrschende Gesellschaft des E-Konzerns, zu dem auch die Beklagte zu 2) geh\u00f6rt. Der E-Konzern ist im Bereich Rohrbearbeitung t\u00e4tig. Unter anderem stellt die Beklagte zu 1) her und vertreibt Rohrbiegemaschinen. Unter den Internetadressen <a title=\"www.Egroup.com\" href=\"http:\/\/www.Egroup.com\">www.Egroup.com<\/a> und <a title=\"www.Egroup.de\" href=\"http:\/\/www.Egroup.de\">www.Egroup.de<\/a> werden Rohrbiegemaschinen mit der Typenbezeichnung \u201eE-Turn\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) angeboten. Inhaltlich ist die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Internetauftritte verantwortlich. Inhaber der Domain <a title=\"www.Egroup.de\" href=\"http:\/\/www.Egroup.de\">www.Egroup.de<\/a> ist nach dem Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Beklagte zu 2).<\/p>\n<p>Am 08.07.2009 war die Beklagte zu 2) im Internetauftritt des E-Konzerns unter <a title=\"www.Egroup.de\/world_europe_sales.html\" href=\"http:\/\/www.Egroup.de\/world_europe_sales.html\">www.Egroup.de\/world_europe_sales.html<\/a> in der Rubrik \u201eVerkauf\u201c als Niederlassung f\u00fcr den Postleitzahlenbereich 1, 6, 8 und 9 in der Bundesrepublik Deutschland aufgef\u00fchrt (Anlage K 16). In der Rubrik \u201e\u00dcber uns\u201c unter der Internetadresse <a title=\"www.Egroup.de\/E-Group-company-profile-E-Group\" href=\"http:\/\/www.Egroup.de\/E-Group-company-profile-E-Group\">www.Egroup.de\/E-Group-company-profile-E-Group<\/a>&#8230; wird ausgef\u00fchrt, dass sich die Kl\u00e4gerin mit dem technischen Kundendienst und dem Verkauf von Ersatzteilen auf dem deutschen Markt besch\u00e4ftige (Anlage B 6). In dem seit Mai 2010 ver\u00e4nderten Internetauftritt der E-Gruppe wird die Beklagte zu 2) unter dem Stichwort \u201eService\u201c aufgef\u00fchrt (Anlage B 1).<\/p>\n<p>Die nachstehenden Abbildungen zeigen \u2013 mit Ausnahme des letzten Bildes \u2013 Ansichten einer in die Bundesrepublik Deutschland gelieferten und dort aufgestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die die Kl\u00e4gerin besichtigen konnte. Die Beschriftung der Bilder stammt von der Kl\u00e4gerin. Die Maschine wurde laut Typenschild im Jahr 2007 hergestellt. Seit April 2006 werden nur noch Rohrbiegemaschinen in Deutschland angeboten und vertrieben, bei denen die maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung aus zwei Zahnstangen besteht, von denen die ein, die n\u00e4her zum Biegewerkzeug liegt, schmaler ist als die andere, wie dies auf der letzten Abbildung erkennbar ist, die von den Beklagten stammt. Rohr- und Dornstangenhalter k\u00f6nnen \u00fcber beide Zahnstangen verfahren werden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, bereits die Anmeldung des Klagepatents sei ihr von der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG \u00fcbertragen worden. Ferner habe die einzige Kommanditistin der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG, die A International Beteiligungs-GmbH, am 25.11.2008 der Komplement\u00e4rin, der C Verwaltungs-GmbH, ihren Kommanditanteil \u00fcbertragen. Diese sei dadurch Rechtsnachfolgerin der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG geworden und habe jedenfalls mit dem Best\u00e4tigungsvertrag das Klagepatent einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche aus dem Patent der Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Weiterhin behauptet die Kl\u00e4gerin, die Beklagte zu 2) vertreibe in der Bundesrepublik Deutschland die von der Beklagten zu 1) hergestellten Rohrbiegemaschinen, darunter die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Auch eine zweigeteilte Zahnstange mit unterschiedlichen Breiten stelle eine gemeinsame Antriebseinrichtung f\u00fcr den Wagen des Dornstangenhalters und f\u00fcr den Wagen des Rohrhalters im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar. Beide Wagen k\u00f6nnten \u00fcber beide Zahnstangen verfahren werden. Sie behauptet, dass sei auch bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch der beanstandeten Rohrbiegemaschine der Fall, zumal die Beklagten eine kurze und eine lange Dornhalterstange von 2500 mm und 4500 mm anb\u00f6ten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>und dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>hilfsweise zum Antrag zu II.<\/p>\n<p>wobei die Auskunft f\u00fcr die Zeit vom 14.02.2004 bis 19.04.2004 aufgrund der der A B GmbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche, f\u00fcr die Zeit vom 20.04.2004 bis 28.06.2004 aufgrund der der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche und f\u00fcr die Zeit ab 29.06.2006 aufgrund der der Kl\u00e4gerin entstandenen Anspr\u00fcche geltend gemacht wird<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>wobei die Auskunft f\u00fcr die Zeit vom 14.02.2004 bis 19.04.2004 aufgrund der der A B GmbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche, f\u00fcr die Zeit vom 20.04.2004 bis 06.06.2006 aufgrund der der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche sowie f\u00fcr die Zeit ab 07.06.2006 aufgrund der der Kl\u00e4gerin entstandenen Anspr\u00fcche geltend gemacht wird,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>wobei die Auskunft f\u00fcr die Zeit vom 14.02.2004 bis 19.04.2004 aufgrund der der A B GmbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche, f\u00fcr die Zeit vom 20.04.2004 bis 25.04.2008 aufgrund der der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche sowie f\u00fcr die Zeit ab 26.04.2008 aufgrund der der Kl\u00e4gerin entstandenen Anspr\u00fcche geltend gemacht wird,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>wobei die Auskunft f\u00fcr die Zeit vom 14.02.2004 bis 19.04.2004 aufgrund der der A B GmbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche, f\u00fcr die Zeit vom 20.04.2004 bis 27.11.2008 aufgrund der der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG entstandenen Anspr\u00fcche, f\u00fcr die Zeit vom 28.11.2008 bis 29.09.2010 aufgrund der der C Verwaltungs-GmbH entstandenen Anspr\u00fcche sowie ab 30.09.2010 aufgrund der der Kl\u00e4gerin entstandenen Anspr\u00fcche geltend gemacht wird;<\/p>\n<p>hilfsweise zum Antrag zu IV.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 14.02.2004 bis zum 19.04.2004 begangenen Handlungen eine zugunsten der A B GmbH &amp; Co. KG entstandene angemessene Entsch\u00e4digung, f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 20.04.2004 bis zum 28.06.2006 begangenen Handlungen eine zugunsten der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG entstandene angemessene Entsch\u00e4digung und f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 29.06.2006 bis zum 25.04.2008 begangenen Handlungen eine zugunsten der Kl\u00e4gerin entstandene angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 14.02.2004 bis zum 19.04.2004 begangenen Handlungen eine zugunsten der TRUMF B GmbH &amp; Co. KG entstandene angemessene Entsch\u00e4digung, f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 20.04.2004 bis zum 06.06.2006 begangenen Handlungen eine zugunsten der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG entstandene angemessene Entsch\u00e4digung sowie f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 07.06.2006 bis zum 25.04.2008 begangenen Handlungen eine zugunsten der Kl\u00e4gerin entstandene angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 14.02.2004 bis zum 19.04.2004 begangenen Handlungen eine zugunsten der A B GmbH &amp; Co. KG entstandene angemessene Entsch\u00e4digung und f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 20.04.2004 bis zum 25.04.2008 begangenen Handlungen eine zugunsten der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG entstandene angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>hilfsweise zum Antrag zu V.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG durch die unter Ziffer I. bezeichneten und im Zeitraum vom 26.04.2008 bis 27.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, der der C Verwaltungs-GmbH durch die unter Ziffer I. bezeichneten und im Zeitraum vom 28.11.2008 bis 29.09.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und der der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 30.09.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen das Klagepatent, den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 380 XXX B2, erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, es sei nicht vorgetragen, welche Rechte wann auf der Grundlage welcher Vereinbarung \u00fcbertragen worden seien. Sie bestreitet nicht nur die gesellschaftsrechtlichen Vorg\u00e4nge mit Nichtwissen, sondern auch die Abtretungen. Aufgrund nicht vorgelegter Unterlagen k\u00f6nne schon nicht gepr\u00fcft werden, inwieweit die C Verwaltungs-GmbH tats\u00e4chlich Rechtsnachfolgerin der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG geworden sei. Es sei auch nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt das Klagepatent oder die Patentanmeldung wirksam \u00fcbertragen worden sei. Entsprechend sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Kl\u00e4gerin Zahlung von Entsch\u00e4digung oder Schadensersatz an sich selbst oder eine Rechtsvorg\u00e4ngerin verlangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, bei der Beklagten zu 2) handele es sich um ein Serviceunternehmen der E-Group, das lediglich technischen Kundendienst und Ersatzteile f\u00fcr Rohrbiegemaschinen anbiete. Sie biete weder Maschinen an, noch bringe sie diese in den Verkehr oder f\u00fchre sie zu diesen Zwecken ein. Der Internetauftritt (Anlage K 16) sei ihr nicht zurechenbar.<\/p>\n<p>Weiterhin sind die Beklagten der Auffassung, der Vortrag zur Verletzung des Klagepatents sei unschl\u00fcssig, soweit der Verletzungsvorwurf auf das Angebot einer Rohrbiegemaschine des Typs \u201eE-Turn\u201c im Internet durch die Beklagte zu 1) (Anlage K 6) gest\u00fctzt werde. Aus dem Ausdruck der Internetseite seien die relevanten technischen Details der Rohrbiegemaschine nicht erkennbar. Ebenso wenig werde das Klagepatent durch die besichtigte Rohrbiegemaschine, deren technische Details aus den als Anlage K 7 \u00fcberreichten Abbildungen entnommen werden k\u00f6nnten, verletzt. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre werde nicht verwirklicht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht eine, sondern zwei maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtungen aufweise. Die Aufgabe, den verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen konstruktiven Aufwand zu vereinfachen, werde nicht gel\u00f6st. Die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung in der Form einer gemeinsamen maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung werde nicht verwirklicht. Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung behauptet, bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch werde der Dornstangenhalterwagen nicht \u00fcber die schmalere Zahnstange verfahren. F\u00fcr den R\u00fcckzug des Biegedorns aus dem gebogenen Rohr sei anders als f\u00fcr den Rohrvorschub ein erheblicher Kraftaufwand erforderlich, wof\u00fcr die schmalere Zahnstange nicht geeignet sei. Der Dornvorschub werde nur \u00fcber wenige Zentimeter vor- und zur\u00fcckbewegt. Daher folge der Dornstangenhalterwagen dem Rohrvorschub auch nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Biegemaschine.<\/p>\n<p>Weiterhin sind die Beklagten der Auffassung, dass ein R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und daher ausgeschlossen sei. Zu einem Umbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als milderes Mittel im Vergleich zu einem R\u00fcckruf der Maschinen behaupten die Beklagten, der Umbau k\u00f6nne durch geringe Montagearbeiten und Software\u00e4nderungen im Umfang von acht Arbeitsstunden zu Kosten von insgesamt 5.000,00 EUR erfolgen, w\u00e4hrend die beanstandeten Maschinen ca. 200.000,00 EUR pro St\u00fcck kosteten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die gesch\u00fctzte Lehre sei nicht neu, jedenfalls fehle die Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin \u00fcber die jetzigen Antr\u00e4ge hinaus die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzzahlung auch hinsichtlich der Herstellung patentgem\u00e4\u00dfer Rohrbiegemaschinen beantragt. Zudem hat sie die Verurteilung zur Unterlassung, Auskunft, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Schadensersatz und Entsch\u00e4digungszahlung aus dem Klagepatentanspruch 1 beantragt. Diese Antr\u00e4ge hat sie mit Schriftsatz vom 30.09.2010 und 28.03.2011 und in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und von Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, hinsichtlich des Entsch\u00e4digungsanspruchs teilweise in Verbindung mit \u00a7 398 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit seit ihrer Eintragung im Patentregister am 29.06.2006 aus eigenem Recht zu. F\u00fcr die Zeit vor ihrer Eintragung im Patentregister hat sie einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach \u2013 nur dieser Anspruch ist von der \u00c4nderung des Patentregisters betroffen \u2013 aus \u00fcbergegangenem Recht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Handlungen, die in der Zeit seit der Eintragung der Kl\u00e4gerin als Anmelderin oder sp\u00e4ter als Patentinhaberin im Patentregister begangen wurden, ergibt sich die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 30 PatG beziehungsweise Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG. Danach ist die Kl\u00e4gerin als eingetragene Anmelderin beziehungsweise Inhaberin berechtigt, die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent und der zugrundeliegenden Patentanmeldung f\u00fcr die Zeit seit ihrer Eintragung im Patentregister vor Gericht geltend zu machen. F\u00fcr die vom 14.02.2004 bis zum 28.06.2006 begangenen Handlungen kann die Kl\u00e4gerin hingegen grunds\u00e4tzlich nur Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche aus \u00fcbergegangenem Recht geltend machen.<\/p>\n<p>Nach der j\u00fcngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz strikt nach dem Rollenstand. Danach ist nicht nur ein Bestreiten der materiellen Rechtslage durch den Verletzungsbeklagten unerheblich; auch der eingetragene oder eingetragen gewesene Kl\u00e4ger selbst kann sich nicht darauf berufen, dass er bereits vor der Umschreibung materiell-rechtlich Inhaber des Patents geworden sei und deshalb schon im Hinblick auf vor dem Umschreibungstag begangene Verletzungshandlungen die Verpflichtung zum Ersatz seines Schadens (und nicht des Schadens des Voreingetragenen) festzustellen sei. Die Bindung an den Rollenstand kann damit zwar Nachteile bei der Schadensberechnung mit sich bringen. Diese Nachteile den Kl\u00e4ger tragen zu lassen, ist jedoch nicht unbillig, weil es seine Sache gewesen w\u00e4re, beizeiten f\u00fcr eine Umschreibung zu sorgen, damit der formelle Rollenstand z\u00fcgig mit der materiellen Rechtslage in \u00dcbereinstimmung kommt. Der Rechtsfolge des \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG kann der noch nicht eingetragene Erwerber nicht dadurch entgehen, dass er als gewillk\u00fcrter Prozessstandschafter des noch eingetragenen Altinhabers klagt. Es bedarf vielmehr einer Abtretung der Schadensersatzanspr\u00fcche seitens des Altinhabers auf den Neuinhaber (OLG D\u00fcsseldorf Urteil vom 13.01.2011, Az. I- 2 U 56\/09).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Auskunft und Rechnungslegung und Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung. Auch wenn sich der letztgenannte Anspruch nach Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG richtet, sind die vom OLG D\u00fcsseldorf aufgestellten Grunds\u00e4tze ohne Einschr\u00e4nkung \u00fcbertragbar. Denn nach dieser Regelung hat der (formale) Anmelder einer ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentanmeldung, mit der f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen sind zudem nicht nur auf genuin deutsche Patente, sondern auch auf europ\u00e4ische Patente \u00fcbertragbar. F\u00fcr die Zeit nach der Patenterteilung ergibt sich dies aus Art. 2 Abs. 2 EP\u00dc, wonach das europ\u00e4ische Patent in jedem Vertragsstaat, f\u00fcr den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt, wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EP\u00dc nichts anderes bestimmt. Auf deutsche Teile europ\u00e4ischer Patente ist deswegen auch \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG anwendbar, der bestimmt, dass, solange eine \u00c4nderung im Register nicht eingetragen ist, der fr\u00fchere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollm\u00e4chtigte nach Ma\u00dfgabe des Patentgesetztes berechtigt und verpflichtet bleibt. Gleiches ergibt sich f\u00fcr die Zeit vor der Patentanmeldung aus Art. 74 EP\u00dc. Nach dieser Regelung unterliegt eine Patentanmeldung als Gegenstand des Verm\u00f6gens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung f\u00fcr diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat f\u00fcr Patentanmeldungen gilt. Da \u201eVerm\u00f6gensfragen\u201c betroffen sind, wenn es um die Zuordnung einer Patentanmeldung zu einem bestimmten Verm\u00f6genstr\u00e4ger geht, gilt insofern das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland und damit die vorstehenden Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr eine europ\u00e4ische Patentanmeldung (vgl. zu diesem Abschnitt OLG D\u00fcsseldorf Urteil vom 27.01.2011, Az. I- 2 U 18\/09).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Zeit vom 14.02.2004 bis zum 28.06.2006 wurde der Kl\u00e4gerin wirksam von der Rechtsnachfolgerin der im damaligen Zeitraum eingetragenen Anmelderin abgetreten. Ausweislich des Antrags der kl\u00e4gerischen Patentanw\u00e4lte auf Umschreibung des Patentregisters (Anlage K 13) einschlie\u00dflich der beigef\u00fcgten Best\u00e4tigung der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG (Anlage K 12) war bis zur Umschreibung des Patentregisters auf die Kl\u00e4gerin als Anmelderin des Klagepatents die A B GmbH &amp; Co. KG eingetragen. Diese firmierte ausweislich des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Handelsregisterauszugs (Anlage K 11) bereits seit dem 20.04.2004 als C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG. Rechtsnachfolgerin in das Verm\u00f6gen der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG, vormals A B GmbH &amp; Co. KG, ist ihre Komplement\u00e4rin, die C Verwaltungs-GmbH. Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Kl\u00e4ger haben die Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst vorgetragen, die A International Beteiligungs-GmbH als einzige Kommanditistin der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG habe der C Verwaltungs-GmbH als deren einziger Komplement\u00e4rin am 25.11.2008 ihren Kommanditanteil \u00fcbertragen. Dadurch sei die C Verwaltungs-GmbH Rechtsnachfolgerin der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG geworden. Bis dahin durften sich die Beklagten darauf beschr\u00e4nken, die gesellschaftsrechtlichen Vorg\u00e4nge allgemein mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin jedoch ihren Sachvortrag durch die Vorlage von Handelsregisterausz\u00fcgen und des Kommanditanteilskauf- und -\u00fcbertragungsvertrages vom 25.11.2008 (in Kopie) weiter substantiiert. Aus dem Handelsregisterauszug der A B GmbH &amp; Co. KG beziehungsweise C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG (Anlage K 23.1) ergibt sich, dass zuletzt die A International Beteiligungs-GmbH einzige Kommanditistin war. Aus dem weiteren Handelsregisterauszug der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG (Anlage K 23.3) ist ersichtlich, dass die einzige Kommanditistin aus der Gesellschaft ausschied und die Firma erloschen ist. Bereits daraus ergibt sich, dass die einzig verbliebene Komplement\u00e4rin, die C Verwaltungs-GmbH Rechtsnachfolgern der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG wurde. Wenn n\u00e4mlich \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 von zwei Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft einer aus der Gesellschaft ausscheidet, geht das Gesellschaftsverm\u00f6gen auf den Verbliebenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Anwachsung \u00fcber (Baumbach\/Hopt, HGB 34. Aufl.: \u00a7 131 Rn 35 m.w.N.). Dass der Kommanditanteil einem Dritten \u00fcbertragen wurde oder eine anderweitige \u00dcbertragung des Gesellschaftsverm\u00f6gens kraft Vereinbarung erfolgte, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin eine Kopie eines Kommanditanteilskauf- und -\u00fcbertragungsvertrages vorgelegt (Anlage K 23), mit dem die die einzige Kommanditistin der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG, die A International Beteiligungs-GmbH, der C Verwaltungs-GmbH ihren Kommanditanteil \u00fcbertrug. Nach diesem Vortrag der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, ihr Bestreiten weiter zu substantiieren und zu erkl\u00e4ren, welche konkreten Tatsachen von ihnen bestritten werden. Die Beklagten haben selbst die Auffassung ge\u00e4u\u00dfert, aufgrund nicht vorgelegter Unterlagen k\u00f6nne schon nicht gepr\u00fcft werden, inwieweit die C Verwaltungs-GmbH tats\u00e4chlich Rechtsnachfolgerin der C Immobiliengesellschaft mbH &amp; Co. KG geworden sei. Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Sachvortrag substantiiert und Unterlagen jedenfalls in Kopie vorgelegt hatte, w\u00e4re es daher Aufgabe der Kl\u00e4gerin gewesen, ihr Bestreiten hinsichtlich der \u201egesellschaftsrechtlichen Vorg\u00e4nge\u201c zu konkretisieren. Erst dann w\u00e4re gegebenenfalls Anlass gegeben f\u00fcr eine Beweisaufnahme und eine Vorlage des Kommanditanteilskauf- und -\u00fcbertragungsvertrages im Original.<\/p>\n<p>Die C Verwaltungs-GmbH trat der Kl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglich in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der A B GmbH &amp; Co. KG fallenden Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG mit dem Best\u00e4tigungsvertrag vom 30.09.2010 ab. Da es f\u00fcr die Person, in der urspr\u00fcnglich die Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung beziehungsweise wegen Patentverletzung entstehen, allein auf den Rollenstand ankommt, sind von der Kl\u00e4gerin vorgetragene fr\u00fchere \u00dcbertragungsakte, die sich auf die Patentanmeldung oder das Klagepatent beziehen, ohne Bedeutung. Gleiches gilt f\u00fcr die von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vermutete \u00dcbertragung von Schutzrechten auf das Unternehmen F im Rahmen einer \u00dcbertragung eines Betriebsteils im Januar 2003. Erst mit dem Best\u00e4tigungsvertrag vom 30.09.2010 \u00fcbertrug die Rechtsnachfolgerin der urspr\u00fcnglichen Anspruchsinhaber, die C Verwaltungs-GmbH, der Kl\u00e4gerin den Entsch\u00e4digungsanspruch. Unter Ziffer II. 4. des Vertrages erkl\u00e4rten die Vertragspartner, dass die C Verwaltungs-GmbH der Kl\u00e4gerin alle ihr aus der Patentanmeldung und\/oder dem Klagepatent zustehenden Anspr\u00fcche gegen Dritte, auch sofern sie die Vergangenheit betreffen, \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Rohrbiegemaschine mit Rohrvorschub und Dornr\u00fcckzug.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift sind Rohrbiegemaschinen im Stand der Technik beispielsweise aus der US-B1-6 345 525 bekannt. Das zu biegende Rohr werde bei solchen Maschinen mittels eines Rohrvorschubs dem Biegewerkzeug zugestellt. Daf\u00fcr weise der Rohrvorschub einen Rohrhalter auf, der in Rohrl\u00e4ngsrichtung an einer am Maschinengrundk\u00f6rper angeordneten L\u00e4ngsf\u00fchrungseinrichtung gef\u00fchrt sei. Der Rohrvorschub selbst sei mittels eines Antriebs entlang einer am Maschinengrundk\u00f6rper zugeordneten Antriebseinrichtung bewegbar. Mit dem Dornvorschub sei ein Biegedorn in Rohrl\u00e4ngsrichtung zwischen einer Gebrauchs- und einer R\u00fcckzugsstellung hin und her bewegbar. Der Biegedorn sei biegewerkzeugseitig an einer in Rohrl\u00e4ngsrichtung verlaufenden Rohrstange befestigt, die von einem Rohrstangenhalter gehalten werde. Letzterer sei in Rohrl\u00e4ngsrichtung an der maschinengrundk\u00f6rperseitigen L\u00e4ngsf\u00fchrung gef\u00fchrt und mittels eines Dornstangenantriebes mit einer dem Maschinengrundk\u00f6rper zugeordneten Antriebseinrichtung bewegbar.<\/p>\n<p>Eine weitere Rohrbiegemaschine wird laut Klagepatentschrift in der DE-A-40 10 445 offenbart. Um das zu biegende Rohr nach und nach dem Biegewerkzeug zuzuf\u00fchren, diene ein Rohrvorschub mit einem in Rohrl\u00e4ngsrichtung verfahrbaren Vorschubwagen. Dieser werde durch einen am Maschinenrahmen motorisch bewegten Zahnriemen in Rohrl\u00e4ngsrichtung angetrieben. Zur F\u00fchrung dieser L\u00e4ngsbewegung dienten F\u00fchrungsrollen am Rohrvorschubwagen, die ihrerseits mit einer L\u00e4ngsf\u00fchrung des Maschinenrahmens zusammenwirkten. Ebenso sehe diese Rohrbiegemaschine einen Biegedorn vor, der daf\u00fcr sorge, dass der Rohrquerschnitt bei der Bearbeitung nicht in unerw\u00fcnschter Weise verformt werde. Kurz vor Beendigung des Biegevorgangs werde der Biegedorn aus seiner Gebrauchs- in eine R\u00fcckzugsstellung gef\u00fchrt. Der Dorn sei daf\u00fcr biegewerkzeugseitig am Ende einer in Rohrl\u00e4ngsrichtung verlaufenden Dornstange gehalten, die wiederum den Vorschubwagen durchsetze und ihrerseits an einer Aufnahmevorrichtung gehalten sei, die mittels einer an dem Maschinenrahmen angebrachten Kolben-Zylinder-Anordnung in Rohrl\u00e4ngsrichtung verschiebbar sei.<\/p>\n<p>An dieser Rohrbiegemaschine wird in der Klagepatentschrift als nachteilig angesehen, dass es zur Ausf\u00fchrung der Bewegungen von Vorschubwagen und Biegedorn eines verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen konstruktiven Aufwandes bed\u00fcrfe. Die Bewegung der Aufnahmevorrichtung f\u00fcr die Dornstange in Rohrl\u00e4ngsrichtung sei dem Betrag nach eng begrenzt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, den Stand der Technik in dieser Hinsicht zu verbessern. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 2 geschehen, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<\/p>\n<p>1. Rohrbiegemaschine<br \/>\n2. mit einem Biegewerkzeug (3);<br \/>\n3. mit einem Rohrvorschub (9),<br \/>\n3.1 mittels dessen ein zu biegendes Rohr (6, 6a) in Rohrl\u00e4ngsrichtung (12) gegen\u00fcber dem Biegewerkzeug (3) zustellbar ist und<br \/>\n3.2 der einen Rohrhalter (8) aufweist,<br \/>\n3.2.1 welcher in Rohrl\u00e4ngsrichtung (12) an einer an einem Maschinengrundk\u00f6rper (2) vorgesehenen L\u00e4ngsf\u00fchrungseinrichtung (16) gef\u00fchrt ist und<br \/>\n3.2.2 welcher mittels eines Rohrvorschubantriebes mit einer maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung (15) bewegbar ist;<br \/>\n4. mit einem Dornr\u00fcckzug (19),<br \/>\n4.1 mittels dessen ein an einer in Rohrl\u00e4ngsrichtung (12) verlaufenden Dornstange (20, 20a) biegewerkzeugseitig angebrachter Biegedorn (21) in Rohrl\u00e4ngsrichtung (12) zwischen einer Gebrauchs- und einer R\u00fcckzugsstellung hin und her bewegbar ist,<br \/>\n4.2 der einen an einem Wagen (23) vorgesehenen Dornstangenhalter (24) aufweist,<br \/>\n4.2.1 welcher in Rohrl\u00e4ngsrichtung (12) an der maschinengrundk\u00f6rperseitigen L\u00e4ngsf\u00fchrungseinrichtung (16) gef\u00fchrt ist und<br \/>\n4.2.2 welcher mittels eines Dornstangenantriebes mit einer maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung (15) bewegbar ist,<br \/>\n4.3 wobei zur Bewegung des Dornstangenhalters (24) in Rohrl\u00e4ngsrichtung (12) der Wagen (23) mit dem Dornstangenhalter (24)<br \/>\n4.3.1 mittels eines an dem Wagen (23) vorgesehenen Motors (22) in Rohrl\u00e4ngsrichtung (23) antreibbar und<br \/>\n4.3.2 an der maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung (15) bewegbar ist;<br \/>\n4.4 die maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung (15) f\u00fcr den Dornstangenhalter (24) ist gleichzeitig als maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung (15) f\u00fcr den Rohrhalter (8) vorgesehen.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift hat die Nutzung der maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung sowohl f\u00fcr den Dornstangenhalter als auch f\u00fcr den Rohrhalter den Vorteil, dass der konstruktive Aufwand zur Bewegung von Dornstangenhalter und Rohrhalter gering ist. Vorteilhaft sei es auch, dass f\u00fcr Dornstangenhalter und Rohrhalter Antriebssysteme gleicher Bauweise verwendet werden k\u00f6nnten. Weiterhin lasse sich der Dornstangenhalter nunmehr \u00fcber eine gro\u00dfe Strecke bewegen. Eine flexible Abstimmung des Dornr\u00fcckzugs auch auf sich in weiten Grenzen \u00e4ndernde L\u00e4ngen zu bearbeitender Rohre sei m\u00f6glich. Auch bei gro\u00dfen Rohrl\u00e4ngen\u00e4nderungen k\u00f6nne der Dornstangenhalter einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rohrbiegemaschine dem in unterschiedliche Anfangspositionen bewegten Rohrhalter folgen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm Stand der Technik nach der DE-A-40 10 445 diente f\u00fcr die Bewegung des Rohrvorschubs ein am Maschinenrahmen motorisch bewegter Zahnriemen und f\u00fcr die Bewegung des Biegedorns eine am Maschinenrahmen angebrachte Kolben-Zylinder-Anordnung. Davon unterscheidet sich die Lehre des Klagepatentanspruchs dadurch, dass der Rohrhalter mittels eines Rohrvorschubantriebes mit einer maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung (Merkmal 3.2.2) und der Dornhalter mittels eines am Wagen vorgesehenen Motors an der maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung bewegbar ist (Merkmalsgruppe 4.3). Das Problem, das im Stand der Technik mit dem konstruktiven Aufwand f\u00fcr die Bewegung von Rohrhalter und Dornhalter verbunden war, l\u00f6st das Klagepatent dadurch, dass die maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung f\u00fcr den Dornstangenhalter gleichzeitig als maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung f\u00fcr den Rohrhalter vorgesehen ist (Merkmal 4.4).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt der Klagepatentanspruch nicht, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rohrbiegemaschine nur eine \u2013 im Sinne einer einzigen \u2013 Antriebseinrichtung aufweisen darf. Die Wortwahl \u201eeine\u201c maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung im Klagepatentanspruch (Merkmale 3.2.2 und 4.2.2) ist nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Unteranspruch 5 des Klagepatents, nach dem die gemeinsame maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung wenigstens eine Zahnstange aufweist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass auch mehrere Zahnstangen \u201eeine\u201c gemeinsame Antriebseinrichtung bilden k\u00f6nnen. Daraus folgt zugleich, dass die von Rohrhalter und Dornhalter gemeinsam genutzte Antriebseinrichtung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht einmal einst\u00fcckig ausgebildet sein muss, da nach dem Unteranspruch 5 \u201edie gemeinsame maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung\u201c mehrere Zahnstangen aufweisen darf.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich f\u00fcr ihre Auffassung nicht mit Erfolg auf die Beschreibung des Klagepatents berufen, in der es hei\u00dft: \u201evorgesehen ist eine gemeinsame maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung f\u00fcr Dornstangenhalter und Rohrhalter\u201c (Sp. 2 Z. 11-15 der Klagepatentschrift, Anlage K 1; Hervorhebung seitens der Kammer). Die Wortwahl \u201eeine gemeinsame\u201c macht nur deutlich, dass die Antriebseinrichtung sowohl vom Dornstangenhalter, als auch vom Rohrhalter genutzt wird. In der Klagepatentschrift wird daf\u00fcr auch der Begriff \u201eDoppelnutzung\u201c verwendet (vgl. Sp. 2 Z. 15 der Klagepatentschrift, Anlage K 1). Bestimmte Anforderungen an die r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Gestaltung der Antriebseinrichtung, insbesondere die Einst\u00fcckigkeit der Antriebseinrichtung, sind damit nicht verbunden und finden sich auch nicht im Klagepatentanspruch. Das Problem, den konstruktiven Aufwand zur Bewegung von Dornstangenhalter und Rohrhalter zu verringern, wird bereits durch die Doppelnutzung der Antriebseinrichtung gel\u00f6st (Sp. 2 Z. 15-18 der Klagepatentschrift, Anlage K 1), weil nicht wie im Stand der Technik f\u00fcr den Dornstangenhalter eine von der Antriebseinrichtung f\u00fcr den Rohrhalter gesonderte Antriebseinrichtung erforderlich ist. Infolgedessen k\u00f6nnen f\u00fcr Dornstangenhalter und Rohrhalter, wie in der Klagepatentschrift beschrieben, Antriebssysteme gleicher Bauweise verwendet werden (Sp. 2 Z. 18-22 der Klagepatentschrift, Anlage K 1). Daf\u00fcr ist es nicht erforderlich, eine einzige oder einst\u00fcckige Antriebseinrichtung vorzusehen, solange die Antriebseinrichtung sowohl vom Dornstangenhalter, als auch vom Rohrhalter genutzt wird.<\/p>\n<p>Es mag zwar sein, dass eine mehrteilige Antriebseinrichtung mit einem h\u00f6heren konstruktiven Aufwand verbunden ist als eine einst\u00fcckige L\u00f6sung. Es handelt sich dabei aber allenfalls um eine Schlechtausf\u00fchrung. Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird bereits dann verwirklicht, wenn eine wie auch immer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich gestaltete maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung sowohl vom Dornstangenhalter als auch vom Rohrhalter genutzt wird. Unter der Nutzung versteht das Klagepatent insofern, dass die beiden Halter mittels eines Antriebes an der Antriebseinrichtung bewegbar sind. Der Begriff \u201egleichzeitig\u201c verlangt lediglich, dass die Antriebseinrichtung vom Rohrhalter und vom Dornstangenhalter gemeinsam genutzt wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Parteien streiten insofern allein \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 4.3.2 und 4.4. Sie gehen zu Recht davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs aufweist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Wagen mit dem Dornstangenhalter aber auch an der maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung bewegbar, die gleichzeitig als maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung f\u00fcr den Rohrhalter vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung f\u00fcr den Rohrhalter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird durch zwei Zahnstangen gebildet, die seitlich am Rahmen der beanstandeten Rohrbiegemaschine befestigt sind. Dabei ist die zum Biegewerkzeug hin orientierte Zahnstange etwas schmaler als die zum anderen Ende der Rohrbiegemaschine orientierte Zahnstange. Trotz der Unterschiede in der Breite ist der Rohrhalter mittels eines Rohrvorschubantriebes mit beiden Zahnstangen bewegbar (Merkmal 3.2.2).<\/p>\n<p>Unstreitig ist auch der Dornstangenhalter mittels eines an dem Wagen angeflanschten Elektromotors in Rohrl\u00e4ngsrichtung antreibbar (Merkmal 4.3.1), indem ein von diesem Motor angetriebenes Ritzel in die am Maschinengrundk\u00f6rper angebrachten Zahnstangen eingreift. Damit ist der Dornstangenhalter an der maschinengrundk\u00f6rperseitigen Antriebseinrichtung in der Form der beiden Zahnstangen bewegbar (Merkmal 4.3.2). Da der Dornstangenhalter \u00fcber beide Zahnstangen verfahren werden kann, dienen die Zahnstangen als maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung sowohl f\u00fcr den Dornstangenhalter, als auch f\u00fcr den Rohrhalter (Merkmal 4.4).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten bestreiten, dass der Rohrstangenhalterwagen bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch an der schmaleren Zahnstange bewegbar sei, ist dies unerheblich. Denn es ist unstreitig, dass der Rohrstangenhalterwagen grunds\u00e4tzlich \u2013 wenn auch nicht unbedingt bestimmungsgem\u00e4\u00df \u2013 an der schmaleren Zahnstange bewegbar ist. Eine Patentverletzung liegt aber bereits dann vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entf\u00e4llt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt, (BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat die mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1 PatG \u2013 mit Ausnahme des Herstellens \u2013 benutzt. Gleiches gilt f\u00fcr die Beklagte zu 2).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und in Verkehr bringt. Dies ergibt sich auch aus dem von der Beklagten zu 1) inhaltlich zu verantwortenden Internetauftritt unter <a title=\"www.Egroup.com\" href=\"http:\/\/www.Egroup.com\">www.Egroup.com<\/a> und <a title=\"www.Egroup.de\" href=\"http:\/\/www.Egroup.de\">www.Egroup.de<\/a>, mit dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiterhin angeboten wird (Anlage K 6). Die Beklagte zu 1) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in Deutschland seit April 2006 eine ge\u00e4nderte Ausf\u00fchrungsform angeboten und vertrieben werde. Denn bei dieser ge\u00e4nderten Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um die streitgegenst\u00e4ndliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie sie beispielsweise aus dem Baujahr 2007 von den Beklagten besichtigt werden konnte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls angeboten. Grunds\u00e4tzlich trifft den (blo\u00dfen) Inhaber einer Domain zwar keine Haftung f\u00fcr Rechtsverletzungen, die durch den von einem Dritten zu verantwortenden Inhalt der Website begangen werden (BGH GRUR 2009, 1093, 1095 \u2013 Focus Online). Im vorliegenden Fall geh\u00f6ren die f\u00fcr den Inhalt der Website verantwortliche Beklagte zu 1) und die als Domaininhaberin fungierende Beklagte zu 2) jedoch demselben Konzern an. Die Beklagte zu 2) h\u00e4lt die Domain zugunsten der Beklagten zu 1), die dort auch im Interesse der Beklagten zu 2) die E-Gruppe, die zu dieser Gruppe geh\u00f6rigen Gesellschaften und die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gruppe beschreibt. Aufgrund des gewollten Zusammenwirkens der beiden Beklagten haftet die Beklagte zu 2) gemeinschaftlich mit der Beklagten zu 1) \u2013 sei es als Mitt\u00e4ter oder Gehilfe \u2013 auch f\u00fcr die von dieser auf der Website begangenen Patentverletzungen, die der Beklagten zu 2) damit zurechenbar sind.<\/p>\n<p>Selbst wenn man eine Mitt\u00e4terschaft oder Teilnahme der Beklagten zu 2) verneinen wollte, ergibt sich eine Haftung f\u00fcr die Inhalte auf der Website <a title=\"www.Egroup.de\" href=\"http:\/\/www.Egroup.de\">www.Egroup.de<\/a> jedenfalls aus der Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten durch die Beklagte zu 2). Der Umfang der Haftung des Domaininhabers bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden eine Pr\u00fcfung der Inhalte der zur Verf\u00fcgung gestellten Domain zuzumuten ist (BGH GRUR 2009, 1093, 1094 \u2013 Focus Online). Dem blo\u00dfen Domaininhaber mag zwar ein Pr\u00fcfung der Inhalte einer Website nur dann zumutbar sein, wenn er konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr (drohende) Rechtsverletzungen hat (BGH GRUR 2009, 1093, 1095 \u2013 Focus Online). Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch, dass die beiden Beklagten \u00fcber die E-Gruppe gesellschaftsrechtlich verbunden sind und die Beklagte zu 1) auf der Website den gemeinsamen Internetauftritt der E-Gruppe und der ihr angeh\u00f6rigen Unternehmen betreibt. Wenn aber der Domaininhaber einem Dritten die Domain zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst und es \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 ihm bekannt und von ihm gewollt ist, dass der Dritte unter der Domain auch seinen \u2013 des Domaininhabers \u2013 Internetauftritt gestaltet, treffen den Domaininhaber gesteigerte Pr\u00fcfungspflichten. Auch ohne konkrete Anhaltspunkte muss dieser jedenfalls pr\u00fcfen, ob er im Rahmen des auch ihn betreffenden Internetauftritts mit rechtsverletzenden Inhalten in Verbindung gebracht werden kann. Das ist hier der Fall, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter der Domain <a title=\"www.Egroup.de\" href=\"http:\/\/www.Egroup.de\">www.Egroup.de<\/a> angeboten wird und die Beklagte zu 2) unter der Rubrik \u201eVerkauf\u201c als Vertriebsgesellschaft f\u00fcr den Postleitzahlenbereich 1, 6, 8 und 9 in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls bis April 2010 genannt war. Die \u00c4nderung des Internetauftritts \u00e4ndert nichts an der Haftung der Beklagten zu 1) f\u00fcr die bereits begangene Patentverletzung. Auch die f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht ausger\u00e4umt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAufgrund der wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung durch die Beklagten ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten \u2013 teilweise aus \u00fcbergegangenem Recht (s.o.) \u2013 dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, da diese den Gegenstand der Patentanmeldung genutzt haben, obwohl sie wissen mussten, dass die Erfindung Gegenstand der dem Klagepatent zugrunde liegenden Patentanmeldung war. Einer Differenzierung im Urteilstenor wie in den Hilfsantr\u00e4gen nach den Zeitpunkten, zu denen die Patentanmeldung vermeintlich \u00fcbertragen wurde, bedarf es nicht, weil die angemessene Entsch\u00e4digung unabh\u00e4ngig von der Person des Gl\u00e4ubigers des Entsch\u00e4digungsanspruchs bemessen wird und lediglich an den jeweiligen Inhaber des Anspruchs zu zahlen ist. Dies ist nach der Abtretung des Entsch\u00e4digungsanspruchs im Best\u00e4tigungsvertrag die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Da es insofern allein auf den Rollenstand ankommt (s.o.), ist es unbeachtlich, ob das Klagepatent der Kl\u00e4gerin materiell-rechtlich bereits vor seiner Erteilung oder zu einem anderen Zeitpunkt danach \u00fcbertragen wurde. Denn die Kl\u00e4gerin war seit der Erteilung des Klagepatents im Patentregister eingetragen. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Rohrbiegemaschinen des Typs E-Turn gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dieses Typs die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Es macht insofern keinen Unterschied, ob die Beklagte zu 1) ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland hat. Allerdings sind lediglich solche Maschinen zur\u00fcckzurufen, die nach der Erteilung des Klagepatents am 26.03.2008 in Verkehr gebracht wurden, da der Vertrieb im Zeitraum davor rechtm\u00e4\u00dfig erfolgte und keine Patentbenutzung im Sinne von \u00a7 9 PatG darstellte.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verurteilung zum R\u00fcckruf nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen. Die Beklagten machen geltend, es bestehe die M\u00f6glichkeit, die ausgelieferten Rohrbiegemaschinen bei den Kunden derart abzu\u00e4ndern, dass sie vom Gegenstand des Klagepatents keinen Gebrauch mehr machten. Dazu m\u00fcssten die Maschinen lediglich so umgebaut werden, dass eine L\u00fccke zwischen den beiden Zahnstangenteilen entstehe, und gegebenenfalls ein Anschlag angebracht und die Software ge\u00e4ndert werden. Dann k\u00f6nnte der Rohrhalter nur an der einen Zahnstange und der Dornstangenhalter nur an der anderen Zahnstange fahren. Diese Arbeiten l\u00e4gen mit 5.000,00 EUR weit unterhalb des Kaufpreises f\u00fcr die Maschinen von ungef\u00e4hr 200.000,00 EUR. Dieser Vortrag vermag eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufanspruchs nicht zu begr\u00fcnden. Die Kl\u00e4gerin hat darauf hingewiesen, dass bei einem blo\u00dfen Umbau die Gefahr bestehe, dass die Rohrbiegemaschine nachtr\u00e4glich wieder in den urspr\u00fcnglichen patentverletzenden Zustand versetzt und wieder in Verkehr gebracht werde. Dieses Risiko ist mit Blick auf die von den Beklagten dargestellten Umbauma\u00dfnahmen, die bis auf die Software\u00e4nderung lediglich den Charakter einfacher Montagearbeiten haben, durchaus gegeben. Was die Software\u00e4nderungen angeht, haben die f\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht dargelegt, welche \u00c4nderungen im Einzelnen erforderlich sind. Abgesehen davon erschlie\u00dft sich auch nicht, warum die Kunden der Beklagten zu 1) mit solchen Umbauma\u00dfnahmen an der von ihnen jeweils erworbenen Rohrbiegemaschine einverstanden sein sollten. Immerhin betr\u00e4gt der Kaufpreis nach der Behauptung der Beklagten ungef\u00e4hr 200.000,00 EUR f\u00fcr eine Maschine, die anders als beim Erwerb erwartet nur eingeschr\u00e4nkt nutzbar ist, weil der Dornstangenhalter und der Rohrhalter nicht mehr \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Maschine verfahren werden k\u00f6nnen. Neben den Kosten f\u00fcr die Umbauma\u00dfnahmen ist insofern zus\u00e4tzlich ein erheblicher Abschlag auf den urspr\u00fcnglichen Kaufpreis zu erwarten. Damit relativiert sich aber bereits die Differenz zwischen dem urspr\u00fcnglichen Kaufpreis und den mit den Umbauma\u00dfnahmen verbundenen Kosten. Vor diesem Hintergrund kann von einer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs nicht ausgegangen werden. Dabei ist letztlich auch zu ber\u00fccksichtigen, dass im Falle der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der R\u00fcckrufanspruch ausgeschlossen ist. F\u00fcr eine Verurteilung zu einer anderen Ma\u00dfnahme bietet das Gesetz keinen Raum, kann daher auch nicht ohne weiteres erzwungen werden, geschweige denn von der Kl\u00e4gerin \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatentanspruchs 2 wird nicht durch die Entgegenhaltung US 4,959,984 (Anlage B 3.NK 2, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 3a) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, weil jedenfalls das Merkmal 4.4 in der Entgegenhaltung nicht offenbart wird. Die Entgegenhaltung hat eine Rohrbiegemaschine zum Gegenstand, die unter anderem eine Aufnahmeschlitteneinheit (50) und einen Dornstangenschlitten (72) aufweist. Die Aufnahmeschlitteneinheit (50) wird \u00e4hnlich dem patentgem\u00e4\u00dfen Rohrvorschub durch einen Schlitten (51) mit einer Aufnahme (52) zur Aufnahme des axialen Hinterendes des zu biegenden Rohres gebildet. Die Bewegung des Aufnahmeschlittens (51) in Rohrl\u00e4ngsrichtung wird durch Zahnradgetriebe (56, 58) erreicht, die auf dem Schlitten (51) angebracht sind und mit am Maschinengrundk\u00f6rper befestigten Zahnstangen (60, 62) im Eingriff stehen. Der Dornstangenschlitten (72) umfasst die Dornstange (70), die sich vom Dornstangenschlitten (72) durch die Aufnahme (52) und in das zu biegende Rohr (14) erstreckt. Im Betrieb der Maschine wird, nachdem die Aufnahmeschlitteneinheit (50) mit dem Rohr (14) positioniert ist, unter anderem die Dornstange (70) vom Dornstangenschlitten (72) zur Biegeposition ausgefahren. Nach dem Biegevorgang wird der Dornschlitten (44) in die Rohrzuf\u00fchrposition zur\u00fcckgefahren. Nachdem das zu biegende Rohr aus der Spanneinrichtung des Biegewerkzeugs gel\u00f6st wurde, kann sich der Dornr\u00fcckzugzylinder (73) zur\u00fcckziehen und der Aufnahmeschlitten (51) kann das zu biegende Rohr f\u00fcr den n\u00e4chsten Biegevorgang positionieren (S. 15 f der Anlage B 3a).<\/p>\n<p>Nach diesen Ausf\u00fchrungen in der Entgegenhaltung B 3.NK 2 und auch mit Blick auf die Figur 2 ist bereits fraglich, ob der Dornstangenschlitten (72) unabh\u00e4ngig vom Dornr\u00fcckzugzylinder (73) bewegbar ist oder die Bewegung nicht durch den Dornr\u00fcckzugzylinder (73) erzeugt wird. F\u00fcr eine Bewegung des Dornstangenhalters (72) allein durch den Dornr\u00fcckzugszylinder (73) spricht der Umstand, dass genau dieser Antrieb im Stand der Technik bekannt war (vgl. Sp. 1 Z. 54-58 der Klagepatentschrift, Anlage K1; Entgegenhaltung FR 2 737 674 A1, Anlage NK 5 zur B 3) und nicht einzusehen ist, warum der Dornstangenschlitten neben einem Dornr\u00fcckzugzylinder einen weiteren Antrieb ben\u00f6tigen sollte. Aber selbst wenn man von einem vom Dornr\u00fcckzugszylinder (73) unabh\u00e4ngigem Antrieb ausginge, wird in der Entgegenhaltung B 3.NK 2 nicht beschrieben, dass die Aufnahmeschlitteneinheit (50) und der Dornstangenschlitten (72) f\u00fcr ihre Bewegung eine gemeinsame maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung \u2013 hier die Zahnstangen (60, 62) \u2013 benutzen (Merkmal 4.4). Die Entgegenhaltung B 3.NK 2 verh\u00e4lt sich schlicht nicht dazu, wie der Dornstangenschlitten bewegt wird. Ebenso wenig l\u00e4sst sich der Figur 2 der Entgegenhaltung B 3.NK 2 entnehmen, ob der Dornstangenschlitten an den Zahnstangen (60, 62) angetrieben wird. Soweit die Beklagte zu 1) im Nichtigkeitsverfahren die Auffassung vertritt, der Klagepatentanspruch 2 sei dahingehend auszulegen, dass eine Bewegung des Dornstangenhalters (oder -schlittens) entlang der Antriebseinrichtung gen\u00fcge, kann dem nicht gefolgt werden, weil dann f\u00fcr den Dornstangenhalter eine gesonderte Antriebseinrichtung erforderlich w\u00e4re. Dies will das Klagepatent aber gerade dadurch vermeiden, dass eine Doppelnutzung der einen Antriebseinrichtung sowohl durch den Dornstangenhalter, als auch durch den Rohrhalter erfolgt. Die maschinengrundk\u00f6rperseitige Antriebseinrichtung muss daher auch tats\u00e4chlich dem Antrieb der beiden Halter dienen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ergibt sich auch nicht durch eine Kombination der Entgegenhaltung B 3.NK 2 mit der Entgegenhaltung FR 2 737 674 A1 (Anlage NK 5 zur B 3) in naheliegender Weise. Denn auch die Entgegenhaltung NK 5, die nicht einmal in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden ist, offenbart nicht das Merkmal 4.4. Zwar weist die in der Entgegenhaltung NK 5 offenbarte Rohrbiegemaschine zwei an derselben Antriebseinrichtung (Zahnstange) verschiebliche Vorrichtungen, n\u00e4mlich den Rohrhalter (10) und eine Schubeinrichtung (17). Bei der Schubeinrichtung (17) handelt es sich aber nicht um den Dornstangenhalter. Die in der Entgegenhaltung NK 5 offenbarte Rohrbiegemaschine weist vielmehr eine Dornstange (29) mit einem Dorn (28) auf, deren hinteres Ende mit einem Kolben verbunden ist, den ein Zylinder (30) in L\u00e4ngsrichtung der Dornstange (29) beweglich f\u00fchrt. Damit dient die Antriebseinrichtung f\u00fcr den Rohrhalter (10) nicht gleichzeitig als Antriebseinrichtung f\u00fcr die Dornstange (29) im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 2. Abgesehen davon ist auch nicht dargelegt, aus welchem Anlass der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann nunmehr den Antriebsmechanismus f\u00fcr die Schubeinrichtung (17) auf den Dornstangenhalter \u00fcbertragen sollte. Es ist vielmehr naheliegend, in der Entgegenhaltung B 3.NK 2 auch den Zylinder-Kolben-Antrieb f\u00fcr den Rohrstangenhalter zu verwenden, wie es in der Beschreibung der Entgegenhaltung B 3.NK 2 angedeutet ist.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1625 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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