{"id":1424,"date":"2011-10-06T17:00:52","date_gmt":"2011-10-06T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1424"},"modified":"2016-04-22T07:41:23","modified_gmt":"2016-04-22T07:41:23","slug":"4a-o-12410-zahnfaerbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1424","title":{"rendered":"4a O 124\/10 &#8211; Zahnf\u00e4rbung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1742<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Oktober 2011, Az. 4a O 124\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>f\u00fcr ein Verfahren zum Einf\u00e4rben von keramischem Zahnersatz<\/p>\n<p>a) Metallionen-L\u00f6sungen oder Metallkomplex-L\u00f6sun-gen, deren Konzentration 0,001 bis 6 Gew.-% betr\u00e4gt und die auf w\u00e4\u00dfriger Basis sind,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Dentalkeramiken, wobei f\u00fcr die Dentalkeramik die hochfesten Oxide von ZrO2, teil- als auch vollstabili-siert, verwendet werden und es sich bei ihnen um Dentalkeramiken f\u00fcr eine Ger\u00fcstkeramik handelt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung des DE 199 04 XXX B4 nicht berechtigt sind, anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>wobei das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>Einf\u00e4rben des keramischen Zahnersatzes im por\u00f6sen oder saugf\u00e4higen Zustand mit den L\u00f6sungen nach Ziffer I. 1. a), wobei die Dentalkeramiken, wie in Ziffer I. 1. b) beschrieben, im vorgesinterten Zustand eingef\u00e4rbt werden,<\/p>\n<p>sofern in F\u00e4llen nach Ziffer I. 1. b) nicht ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wird, dass ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin im Geltungsbereich des DE 199 04 XXX die Ger\u00fcstkeramik nicht zur Anwendung des vorbezeichneten Verfahrens verwendet werden darf;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sor-tierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenen Ver-zeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.12.2008 be-gangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Rechnungen;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zuge-ordnet zu Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot angemeldet waren;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn er-m\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 13.12.2008 begange-nen Handlungen entstanden ist und noch entstehen.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Patents 199 04 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rech-nungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 04.02.1999 angemeldet und am 10.08.2000 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 13.11.2008. Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von dritter Seite Einspruch eingelegt worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hielt das Patent aufgrund einer m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.12.2009 beschr\u00e4nkt aufrecht, wobei die Kl\u00e4gerin das Patent im Umfang der aufrecht erhaltenen Fassung geltend macht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Einspruchsentscheidung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. In dem gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung anh\u00e4ngigen Beschwerdeverfahren ist bisher keine Entscheidung ergangen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eEinf\u00e4rbung von keramischem Zahner-satz mittels ionischer oder komplexhaltiger L\u00f6sungen\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der durch die Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Einf\u00e4rben von keramischem Zahnersatz im por\u00f6sen oder saugf\u00e4higen Zustand mit Metallionen-L\u00f6sungen oder Metallkomplex-L\u00f6sungen, wobei Dentalkeramiken im vorgesinterten Zustand eingef\u00e4rbt werden und die Konzentration der L\u00f6sungen 0,001 bis 6 Gew.-% betr\u00e4gt, die ionischen oder komplexhaltigen L\u00f6sungen auf w\u00e4\u00dfriger oder alkoholischer Basis sind, als keramischer Zahnersatz die hochfesten Oxide von Al2O3, ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischungen verwendet werden und es sich bei der Dentalkeramik um eine Ger\u00fcstkeramik handelt.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt Zirkonbl\u00f6cke sowie unter der Bezeichnung \u201eColour Liquid\u201c F\u00e4rbemittel (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c), wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf den als Anlage K 8 auszugsweise vorgelegten Produktkatalog verwiesen wird. Dabei wird nach den Anleitungen der Beklagten zwischen dem \u201eICE-Zirkon A\u201c und dem \u201eICE-Zirkon B\u201c (bzw. \u201eB Zirkon\u201c) unterschieden. W\u00e4hrend bei Ersterem das F\u00e4rben durch Tauchen in die Fl\u00fcssigkeit erfolgt, wird Letzteres, das bei Kronen und Br\u00fccken zum Einsatz kommt, bemalt. In der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 vorgelegten Brosch\u00fcre der Beklagten wird der Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie folgt beschrieben:<br \/>\nZudem findet sich in der als Anlage K 11 vorgelegten Brosch\u00fcre der Beklagten \u201eZirkon \u2013 Informationen f\u00fcr Zahn\u00e4rzte, Fakten \u2013 Fragen und Antworten aus der Praxis\u201c:<br \/>\nSchlie\u00dflich werden die F\u00e4rbemittel der Beklagten auf der Internetseite <a title=\"www.C.de\" href=\"http:\/\/www.C.de\">www.C.de<\/a> wie folgt beschrieben:<br \/>\nBei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die deutsche Vertretung der Be-klagten zu 1). Die Beklagten vertreiben ihre Produkte vor allem an Dentallabore.<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die Beklagten damit sowohl in Bezug auf die F\u00e4rbemittel, als auch hinsichtlich der Zirkonbl\u00f6cke mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents in der durch die Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung Gebrauch.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt, nachdem sie ihren auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung gerichteten Antrag zur\u00fcckgenommen hat,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass Rechnungslegung mit Ausnahme der Angaben \u00fcber die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn bereits f\u00fcr die Zeit ab dem 10.09.2000 verlangt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Einspruchs-Beschwerdeverfahren auszusetzen.<br \/>\nSie tragen im Wesentlichen vor, die durch die Beklagten vertriebenen Produkte w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung keinen Gebrauch machen. Bei der Beklagten zu 1) handele es sich um eine sog. \u201eSystemherstellerin\u201c bzw. \u201eSystemlieferantin\u201c. Es fehle bereits an einem substantiierten Sachvortrag, dass der Zahntechniker bzw. das Zahnlabor ein Einf\u00e4rben von keramischem Zahnersatz im por\u00f6sen oder saugf\u00e4higen Zustand mit Metallionen-L\u00f6sungen oder Metallkomplex-L\u00f6sungen vornehme. Zudem fehle es auch an einem substantiierten Vortrag, dass die in Anlage K 14 aufgef\u00fchrten F\u00e4rbematerialien Metallionen-L\u00f6sungen bzw. Metallkomplex-L\u00f6sungen im Sinne des Klagepatents seien. Dem Fachmann sei bekannt, dass etwa Eisenoxid, Eisencarbonat und Eisenhydroxid unl\u00f6sliche Eisenverbindungen seien, folglich also lediglich eine Fl\u00fcssigkeit im Aggregationszustand vorliegen k\u00f6nne, so dass es bei diesen Verbindungen an der Ausgestaltung einer einzigen Phase bzw. eines homogenen Gemischs fehle. Gerade dies sei jedoch kennzeichnend f\u00fcr den Begriff einer L\u00f6sung. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die Beklagten Al2O3 zumindest nicht in dem durch das Klagepatent geforderten Umfang verwenden. Au\u00dferdem w\u00fcrden die Beklagten auch keine Ger\u00fcstkeramik liefern, sondern nur das Vormaterial, mit welchem das Zahnlabor bzw. der Zahntechniker die Ger\u00fcstkeramik herstellen w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen werde das \u201eB Zirkon\u201c auch nur f\u00fcr Kronen und Br\u00fccken verwendet, bei denen keine \u201eGer\u00fcstkeramik\u201c im Sinne des Klagepatents existiere.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen zudem, bei den von ihnen angebotenen Zirkonbl\u00f6cken und fl\u00fcssigen Farben w\u00fcrde es sich um allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Erzeugnisse im Sinne von \u00a7 10 Abs. 2 PatG handeln.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erlaube die Kl\u00e4gerin den Dentallaboren und Zahntechnikern, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren auch mit von nicht aus ihrem Betrieb herr\u00fchrenden Dentalkeramiken und Farbl\u00f6sungen zu verwenden, so dass die Beklagten auch aus diesem Grund rechtm\u00e4\u00dfig handeln w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent auch nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da dessen technische Lehre in mehreren, durch die Beklagten herangezogenen Schriften neuheitssch\u00e4dlich, zumindest jedoch naheliegend offenbart werde. Zwar sei es den Beklagten im Hinblick auf das rechtsh\u00e4ngige Einspruchsverfahren nach \u00a7 81 Abs. 2 PatG derzeit nicht m\u00f6glich, Nichtigkeitsklage zu erheben. Sollte jedoch das Klagepatent im Einspruchsverfahren aufrecht erhalten werden, w\u00fcrden die Beklagten Nichtigkeitsklage erheben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die Einf\u00e4rbung von keramischem Zahnersatz mittels ionischer oder komplexhaltiger L\u00f6sungen.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, werden Keramiken aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften bei der Herstellung von hochwertigem Zahnersatz sehr gesch\u00e4tzt. Dabei seien Aluminium- und Zirkonoxidkeramiken seit langem die Materialien der Wahl. Im Dentalbereich gebe es eine Vielzahl von Publikationen, die sich mit der Verwendung von Keramiken zur Herstellung von Prothesen besch\u00e4ftigen w\u00fcrden. Ebenso seien diverse Keramiksysteme bereits auf dem Dentalmarkt verf\u00fcgbar.<\/p>\n<p>Sodann geht das Klagepatent auf die DE 196 19 168 C1 ein, die palladiumartige, w\u00e4ssrige keramische F\u00e4rbel\u00f6sungen zum Einf\u00e4rben keramischer Gegenst\u00e4nde wie Wand- und Bodenfliesen offenbare. Zudem seien aus der DE 196 101 165 C1 Titan- und Eisenverbindungen enthaltende, keramische w\u00e4ssrige F\u00e4rbel\u00f6sungen zum Einf\u00e4rben keramischer Gegenst\u00e4nde wie Wand- und Bodenfliesen bekannt. In der DE-OS 2 012 304 werde ein Verfahren zum Herstellen farbiger keramischer Werkstoffe, insbesondere f\u00fcr elektrische Bauteile, aus keramischem Ausgangsmaterial durch Masseaufbereitung, Formgebung, Trocknung und Brand offenbart, bei der die einem Gl\u00fchbrand unterworfenen Formk\u00f6rper, die stark por\u00f6s seien, nach der Masseaufbereitung und Formgebung in eine L\u00f6sung einer farbigen, anorganischen Verbindung getaucht w\u00fcrden.<br \/>\nDes Weiteren werde in der GB 421 872 ein Verfahren zur Herstellung keramischer Zahnkronen beschrieben, wobei ein Stumpfmodell aus feuerfester keramischer Masse mit L\u00f6sungen von Metallsalzen mit f\u00e4rbender Wirkung versehen werde. Die EP 0 816 305 A1 beschreibe bindemittelfreie Beschichtungen f\u00fcr Oberfl\u00e4chen von feuerfesten Keramiken sowie ein Verfahren zur Herstellung dieser Beschichtungen unter Verwendung einer w\u00e4ssrigen L\u00f6sung eines thermisch instabilen Metallsalzes. Aus der DE 34 35 181 A1 sei ein Verfahren zur Verfestigung von Porzellan-Z\u00e4hnen bekannt, wobei anorganische Salze auf der Oberfl\u00e4che des Zahns abgeschieden w\u00fcrden, der durch Sintern eines Dentalporzellanmaterials erhalten worden sei.<br \/>\nWie das Klagepatent weiter ausf\u00fchrt, w\u00fcrden im Dentalbereich nicht nur die mechanischen Parameter eine gro\u00dfe Rolle spielen, sondern insbesondere auch die \u00c4sthetik. Transluzenz und Farbgebung der Ger\u00fcst- oder Verblendkeramiken seien wichtig, um dem Patienten ein nat\u00fcrliches Aussehen seines k\u00fcnstlichen Zahnersatzes zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nZahnersatz werde \u00fcblicherweise aus einem Ger\u00fcst und einer Verblendung hergestellt. Dabei kritisiert das Klagepatent an den bisher bekannten Systemen, dass dort nur eine oberfl\u00e4chliche individuelle Einf\u00e4rbung des Grundger\u00fcstes durch den Zahntechniker vorgenommen werden k\u00f6nne, weshalb die \u00e4sthetischen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt seien. Um ein nat\u00fcrliches Erscheinungsbild der Prothese zu erzielen, m\u00fcsse die Zahnfarbe und die Transluzenz \u00fcber mehrere Schichten, beginnend mit dem Ger\u00fcst, simuliert werden. Herk\u00f6mmliche Systeme m\u00fcssten zur Ver\u00e4nderung des Grundfarbtones der Ger\u00fcstkeramik mit farbigen Zwischenschichten arbeiten, die keine oder nur eine stark verringerte Transluzenz aufweisen w\u00fcrden. Derartige Systeme w\u00fcrden als Zwischensicht Farbpasten bzw. Farbsuspensionen verwenden, die in mehreren Arbeitsg\u00e4ngen vom Zahntechniker auf das Ger\u00fcst aufgebracht und abschlie\u00dfend im Ofen gebrannt w\u00fcrden. Dieser Vorgang sei nicht nur zeitaufwendig, sondern auch kostenintensiv.<br \/>\nDem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein System zur Einf\u00e4rbung von keramischem Zahnersatz bereitzustellen, das eine optimale \u00c4sthetik bei minimalem Arbeitsaufwand und bei minimalen Kosten gew\u00e4hrleistet.<br \/>\nDies soll nach Patentanspruch 1 durch ein Verfahren zum Einf\u00e4rben von keramischem Zahnersatz mit folgenden Merkmalen erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Einf\u00e4rben<\/p>\n<p>1.1. von keramischem Zahnersatz<br \/>\n1.2. mit Metallionen-L\u00f6sungen oder Metallkomplex-L\u00f6sungen.<\/p>\n<p>2. Die Dentalkeramiken:<\/p>\n<p>2.1. Sie werden im por\u00f6sen oder saugf\u00e4higen, vorgesinderten Zustand eingef\u00e4rbt.<br \/>\n2.2. F\u00fcr sie werden hochfeste Oxide von Al2O3, ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischungen verwendet.<br \/>\n2.3. Es handelt sich um eine Ger\u00fcstkeramik.<\/p>\n<p>3. Die L\u00f6sungen:<\/p>\n<p>3.1. Ihre Konzentration betr\u00e4gt 0,001 bis 6 Gew.-%.<br \/>\n3.2. Sie sind auf w\u00e4\u00dfriger oder alkoholischer Basis.<\/p>\n<p>Nach dem Kern der Erfindung werden somit bei der Herstellung von keramischem Zahnersatz aus hochfesten Oxiden von Al2O3, ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischungen hergestellte Ger\u00fcstkeramiken im por\u00f6sen oder saugf\u00e4higen, vorgesinterten Zustand eingef\u00e4rbt, wobei das Einf\u00e4rben mit Hilfe von Metallionen-L\u00f6sungen oder Metallkomplex-L\u00f6sungen auf w\u00e4ssriger oder alkoholischer Basis mit einer Konzentration von 0,001 \u2013 6 Gew.-% erfolgt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie durch die Beklagten angebotenen und vertriebenen Zirkonbl\u00f6cke bestehen aus hochfesten Oxiden von Al2O3, ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischungen (Merkmal 2.2.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs kann zun\u00e4chst dahinstehen, ob die durch die Beklagten angebotenen und vertriebenen Zirkonbl\u00f6cke neben ZrO2 auch Al2O3 enthalten, wof\u00fcr insbesondere Seite 3 der Anlage K 11 spricht, wonach in dem \u201eICE ZIRKON\u201c auch, wenn auch in geringen Mengen, Al2O3 enthalten ist, da selbst ein Mate-rial, das ZrO2, aber kein Al2O3 enth\u00e4lt, in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann bereits der Formulierung des Patentanspruchs entnimmt, k\u00f6nnen f\u00fcr die Herstellung von Dentalkeramiken nicht nur Al2O3 und ZrO2, sondern auch deren Mischungen verwendet werden (vgl. auch Abschnitt [0023]). Bereits daraus ist dem Fachmann klar, dass Al2O3 und ZrO2 nicht nur kumulativ, sondern auch alternativ Verwendung finden k\u00f6nnen. Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann aus Unteranspruch 13, nach welchem das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren nach Anspruch 1 gerade dadurch gekennzeichnet sein soll, dass als keramischer Zahnersatz teil- oder vollstabilisiertes ZrO2 verwendet werden soll. Schlie\u00dflich beziehen sich auch die in den Abschnitten [0031] \u2013 [0034] beschriebenen Versuche auf die konzentrationsabh\u00e4ngige Einf\u00e4rbung von durch 3 Mol Yttriumoxid stabilisiertes Zirkonoxid (vgl. insbesondere Abschnitt [0033]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas in den durch die Beklagten angebotenen und vertriebenen Zirkonbl\u00f6cken enthaltene ZrO2 ist teilstabilisiert.<\/p>\n<p>Dies wurde durch die Beklagten mit dem Hinweis in Frage gestellt, es fehle an einem entsprechenden belastbaren Vortrag. Wie jedoch Seite 3 der Anlage K 11 zu entnehmen ist, enthalten die Zirkonbl\u00f6cke der Beklagten neben ZrO2 auch Y2O3 (Yttriumoxid), wobei bereits der \u00dcberschrift zu den Abschnitten [0031] ff. zu entnehmen ist, dass Yttriumoxid der Stabilisierung von Zirkonoxid dient. Dies wird durch die als Anlage K 16 vorgelegte Beschreibung des \u201eICE Zirkon B\u201c best\u00e4tigt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich haben die Beklagten auch nicht erheblich bestritten, dass die durch sie angebotenen und vertriebenen Zirkonbl\u00f6cke aus hochfesten Oxiden von ZrO2 bestehen.<\/p>\n<p>Zwar verweisen die Beklagten insoweit auf Seite 9 der Anlage K 15, aus welcher sich entnehmen l\u00e4sst, dass das eingesetzte Material ohne starken Druck gefr\u00e4st werden kann (vgl. Anlage K 15, S. 3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Material nicht gleichwohl \u201ehochfest\u201c im Sinne des Klagepatents sein kann, da der beim Fr\u00e4sen aufzubringende Druck keinen Schluss darauf zul\u00e4sst, ob das Material \u201ehochfest\u201c im Sinne des Klagepatents ist. Vielmehr hat sich die Kl\u00e4gerin darauf berufen, mit Yttrium teilstabilisiertes Zirkonoxid sei ein hochfestes Oxid im Sinne des Klagepatents. Dass dies tats\u00e4chlich der Fall ist, best\u00e4tigen dem Fachmann die Abschnitte [0031] \u2013 [0034] des Klagepatents, bei denen gerade dieses Material verwendet wurde, um die konzentrati-onsabh\u00e4ngige Einf\u00e4rbung zu untersuchen. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich dies auch der als Anlage K 16 vorgelegten Beschreibung des \u201eICE Zirkon B\u201c der Beklagten entnehmen, wonach Yttrium stabilisiertes Zirkonoxid von den heute verf\u00fcgbaren Dentalkeramiken der Werkstoff mit der h\u00f6chsten Bruchfestigkeit und Bruchf\u00e4higkeit ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nBei den \u201eColour-Liquid\u201c-L\u00f6sungen der Beklagten handelt es sich um Metallionen-L\u00f6sungen bzw. Metallkomplex-L\u00f6sungen auf w\u00e4ssriger oder alkoholischer Basis (Merkmale 1.2. und 3.2.), die unstreitig eine Konzentration von 0,001 \u2013 6 Gew.-% aufweisen (Merkmal 3.1.).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben das Vorliegen einer Metallionen- bzw. Metallkomplex-L\u00f6sung mit der Begr\u00fcndung in Frage gestellt, es sei bekannt, dass etwa Eisenoxid, Eisencarbonat und Eisenhydroxid unl\u00f6sbare Eisenverbindungen seien, so dass es folglich bei diesen Verbindungen an der Ausgestaltung einer einzigen Phase bzw. an der Ausgestaltung eines homogenen Gemisches fehle. Die Colour-Liquids der Beklagten w\u00fcrden Stabilisatoren enthalten, ohne die das Zirkon fleckig werden w\u00fcrde. Bereits dies belege, dass es sich nicht um eine L\u00f6sung im Sinne des Klagepatents handele.<\/p>\n<p>Zwar gehen die Beklagten dabei davon aus, dass unter einer L\u00f6sung in der Chemie ein homogenes Gemisch zu verstehen ist, das aus mindestens zwei chemischen Stoffen besteht, wobei L\u00f6sungen nur eine Phase bilden (vgl. den Wikipedia-Auszug Anlage MBP 2). Dem ist die Kl\u00e4gerin auch nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>Gleichwohl steht dies der Einordnung der \u201eColour-Liquids\u201c als Metallionen- bzw. Metallkomplex-L\u00f6sungen im Sinne des Klagepatents nicht entgegen. Wie aus der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 14 vorgelegten Untersuchung, deren inhaltliche Richtigkeit die Beklagten nicht in Frage gestellt haben, ersichtlich ist, werden bei den \u201eColour-Liquids\u201c beispielsweise Eisen- und Chromkationen verwendet. So sind in der L\u00f6sung \u201eColour Liquid A1\u201c insbesondere Eisen (Fe) mit einem Gehalt von 1.600 mg pro Liter und Chrom (Cr) mit 140 mg pro Liter zu finden. In der L\u00f6sung \u201eColour Liquid D4\u201c ist weniger Chrom, daf\u00fcr im relevanten Umfang Mangan (Mn) enthalten, so dass sich aus der Analyse gem\u00e4\u00df Anlage K 14 gerundet ein Gesamt-Metallionen-Gehalt von 0,18 Gew.-% ergibt.<\/p>\n<p>Zudem hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass grunds\u00e4tzlich wasserunl\u00f6sliche Verbindungen wie Eisenhydroxid und Eisencarbonat bei einer Hinzuf\u00fcgung von Salzs\u00e4ure zu wasserl\u00f6slichem Eisenchlorid reagieren. Dass dies auch bei den \u201eColour-Liquids\u201c der Beklagten der Fall ist, ist bereits der durch die Kl\u00e4gerin zitierten Aussage aus der Internetseite der Beklagten zu entnehmen, wonach die \u201eColour Liquids\u201c aus gel\u00f6sten Metalloxiden und einem geringen Anteil Salzs\u00e4ure bestehen. Dass diese Aussage auf ihrer Internetseite zu finden war, haben die Beklagten nicht bestritten. Soweit sie sich demgegen\u00fcber darauf berufen, die Aussage sei im Hinblick auf die in Bezug genommene Anschw\u00e4rzung durch eine Konkurrenzfirma sicherlich nicht im technischen Sinne zu verstehen, l\u00e4sst dieses Vorbringen bereits nicht erkennen, in welchem Umfang \u2013 wenn nicht wie aus dem Internetauszug ersichtlich in einer zur L\u00f6sung der Metalloxide ausreichenden Konzentration \u2013 in den Produkten der Beklagten Salzs\u00e4ure enthalten ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents auch nicht heraus, dass die \u201eColour-Liquid\u201c-L\u00f6sungen Stabilisatoren enthalten, da derartige Stabilisatoren nach der Beschreibung des Klagepatents ausdr\u00fccklich zugelassen sind (vgl. Anlage K 1, Abschnitte [0026] und [0027]).<\/p>\n<p>Ferner haben die Beklagten auch nicht erheblich bestritten, dass es sich bei den \u201eColour Liquids\u201c um L\u00f6sungen auf w\u00e4ssriger oder alkoholischer Basis handelt. Soweit die Beklagten insoweit geltend machen, nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin w\u00e4ren die ionischen oder komplexhaltigen L\u00f6sungen auf Salzs\u00e4ure-Basis, trifft dies bereits deshalb nicht zu, da nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin die Salzs\u00e4ure nicht nur in geringen Mengen vorhanden ist, sondern auch, dass die grunds\u00e4tzlich wasserunl\u00f6slichen Verbindungen wie Eisenhydroxid und Eisencarbonat bei Hinzuf\u00fcgung von Salzs\u00e4ure zu Eisenchlorid reagieren. Im \u00dcbrigen ist den Anlagen K 13 und K 15 (vgl. Anlagen K 12 und K 15, S. 11 unten) zu entnehmen, dass die \u201eColour Liquids\u201c durch die Zugabe von destilliertem Wasser verd\u00fcnnbar sind. Auch dies zeugt daf\u00fcr, dass es sich dabei um L\u00f6sungen auf einer w\u00e4ssrigen Basis handelt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDurch das Angebot und den Vertrieb der Zirkonbl\u00f6cke und der \u201eColour-Liquid\u201c-L\u00f6sungen machen die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSowohl die Zirkonbl\u00f6cke, als auch die \u201eColour-Liquid\u201c-L\u00f6sungen beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der Rechtsprechung bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, es tr\u00e4gt zum Leistungsergebnis der Erfindung, das hei\u00dft zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems, nichts bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schlie\u00dft solche Mittel aus, die \u2013 wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzten Vorrichtung ben\u00f6tigte Energie \u2013 zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegen\u00fcber im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen beziehen sich sowohl die Zirkonbl\u00f6cke, als auch die \u201eColour-Liquid\u201c-L\u00f6sungen der Beklagten auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDass dies bei den \u201eColour-Liquid\u201c-L\u00f6sungen der Fall ist, l\u00e4sst sich bereits daran erkennen, dass es sich dabei \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 um Metallionen- bzw. Metallkomplex-L\u00f6sungen handelt, wie sie in Merkmal 1.2. und der Merkmalsgruppe 3 beschrieben werden. Zudem l\u00e4sst sich dem durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 12 vorgelegten Auszug aus der Internetseite <a title=\"www.C.com\" href=\"http:\/\/www.C.com\">www.C.com<\/a> entnehmen, dass das Colour Liquid dazu dient, die fertig gefr\u00e4sten und nachbearbeiteten Zirkonger\u00fcste vor dem Sintern einzuf\u00e4rben.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten beziehen sich auch die durch die Beklagten angebotenen und vertriebenen Zirkonbl\u00f6cke auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass es sich dabei unstreitig nicht um eine Ger\u00fcstkeramik im Sinne von Merkmal 2.3. handelt. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass ein wesentliches Element der Erfindung dann vorliegt, wenn das gelieferte Mittel selbst ein wesentliches Element der Erfindung darstellt, was in der Regel dann anzunehmen ist, wenn das betreffende Mittel als solches im Patentanspruch genannt ist (vgl. BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Dies ist bei den Zirkonbl\u00f6cken der Beklagten nicht der Fall.<\/p>\n<p>Abgesehen davon bezieht sich ein Mittel jedoch auch schon dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch erw\u00e4hnten Erfindungselement so funktional zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 760 f. \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenauszug; BGH GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Getriebe; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 10 Rz. 15 f.).<\/p>\n<p>Dies ist hier der Fall. Wie den durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, ist es zumindest m\u00f6glich, aus dem durch die Beklagten angebotenen und gelieferten Zirkonblock eine Ger\u00fcstkeramik herzustellen und diese sodann wie in Patentanspruch 1 beschrieben einzuf\u00e4rben.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, in Bezug auf das durch sie vertriebene \u201eZirkon B\u201c komme eine mittelbare Verletzung des Klagepatents bereits deshalb nicht in Betracht, weil mit diesem Produkt ausschlie\u00dflich Br\u00fccken und Kronen, nicht aber Implantate hergestellt w\u00fcrden, \u00fcberzeugt dies bereits deshalb nicht, weil es sich auch bei derartigen Br\u00fccken und Kronen \u2013 wie bereits die untere Abbildung der Anlage K 16 zeigt \u2013 um keramischen Zahnersatz handelt. Dass die Br\u00fccken und Kronen nach dem Vortrag der Beklagten mit speziellen Colour Liquids bemalt und nicht getaucht werden, rechtfertigt keine andere Bewertung, weil Patentanspruch 1 keine Vorgaben zu entnehmen sind, wie das Einf\u00e4rben erfolgen soll. Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung schlie\u00dflich vorgetragen haben, bei derartigen Br\u00fccken und Kronen komme keine Ger\u00fcstkeramik im Sinne des Klagepatents zum Einsatz, steht auch dies einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents nicht entgegen. Wie das Deutsche Patent- und Markenamt, dessen Ausf\u00fchrungen die Kammer als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen hat, ausf\u00fchrt, handelt es sich bei einer Ger\u00fcstkeramik um vorgesinterte, por\u00f6se keramische Zahnprothesen (vgl. Anlage K 3, S. 10 und 11 unten). Diese Ger\u00fcstkeramik soll nach der technischen Lehre des Klagepatents eingef\u00e4rbt werden, so dass die Einf\u00e4rbung erfindungsgem\u00e4\u00df am por\u00f6sen vorgesinterten Material erfolgt. Dass dies sowohl mit dem Material \u201eICE-Zirkon\u201c, als auch dem \u201eB Zikon\u201c m\u00f6glich ist, zeigen die durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen. Nach diesen Unterlagen ist es m\u00f6glich, aus den durch die Beklagten angebotenen und vertriebenen Zirkonbl\u00f6cken eine Ger\u00fcstkeramik herzustellen, die sodann wie in Patentanspruch 1 beschrieben eingef\u00e4rbt werden kann.<\/p>\n<p>Wie zun\u00e4chst der als Anlage K 9 vorgelegten Anleitung der Beklagten zu entnehmen ist, k\u00f6nnen aus dem durch die Beklagten angebotenen und gelieferten Zirkonblock Kronen gefr\u00e4st werden, die dann f\u00fcr 5 Sekunden in F\u00e4rbefl\u00fcssigkeit getaucht und nach dem Trocknen \u00fcber Nacht gesintert werden. Des Weiteren findet sich auch in der als Anlage K 10a vorgelegten Gebrauchsanleitung f\u00fcr das Zirkonmaterial, dass der Zirkonblock zun\u00e4chst gefr\u00e4st und sodann mit \u201eColor Liquid\u201c eingef\u00e4rbt wird. Nach einer Trockenzeit von 45 Minuten werden die Teile in den Sinterofen gegeben. Des Weiteren findet sich in der als Anlage 10b vorgelegten Gebrauchsanleitung f\u00fcr \u201eICE Zirkon A\u201c, dass die Zirkonstruktur eingef\u00e4rbt und getrocknet werden soll. Ferner wird in dem als Anlage K 11 vorgelegten Informationsblatt ausgef\u00fchrt, dass sowohl \u201eICE Zirkon A\u201c als auch \u201eICE Zirkon B\u201c zur Herstellung von Kronen und Br\u00fccken verwendet werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus werden die \u201eColour Liquids\u201c auf der Internetseite <a title=\"www.C.com\" href=\"http:\/\/www.C.com\">www.C.com<\/a>, wie die Anlage K 12 zeigt, derart beschrieben, dass das \u201eColour Liquid\u201c dazu dient, die fertig gefr\u00e4sten und nachgearbeiteten Zirkonger\u00fcste vor dem Sintern einzuf\u00e4rben (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Zudem wird nach der als Anlage K 13 vorgelegten Anleitung f\u00fcr das Einf\u00e4rben die Zirkonarbeit mittels Metallpinzette in \u201eColour Liquid\u201c getaucht. Dabei handelt es sich um einen Auszug aus der als Anlage K 15 vorgelegten Gebrauchsanleitung, nach der zun\u00e4chst eine Br\u00fccke aus dem Zirkonblock der Beklagten gefr\u00e4st wird, die sodann eingef\u00e4rbt und gebrannt wird. Schlie\u00dflich findet sich auch in den als Anlagenkonvolut K 17 vorgelegten Unterlagen, dass eine Br\u00fccke aus einem Zirkonblock der Beklagten herausgefr\u00e4st, anschlie\u00dfend mit \u201eColour Liquids\u201c eingef\u00e4rbt und nach dem Trocknen gesintert wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSowohl die Zirkonbl\u00f6cke, als auch die Colour-Liquid-L\u00f6sungen, die durch die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden, sind zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik geeignet und von den Abnehmern der Beklagten, was sich den zahlreichen, durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen ohne Weiteres entnehmen l\u00e4sst, auch gerade f\u00fcr die Benutzung der Erfindung bestimmt. Danach werden aus dem Zirkonblock der Beklagten Kronen oder Br\u00fccken gefr\u00e4st, die sodann mit \u201eColour Liquid\u201c, einer L\u00f6sung im Sinne des Klagepatents, eingef\u00e4rbt und sodann nach dem Trocknen gesintert werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Vorbringen der Kl\u00e4gerin einschlie\u00dflich der vorgelegten Unterlagen l\u00e4sst auch die tatrichterliche Feststellung zu, dass sowohl die Zirkonbl\u00f6cke, als auch die \u201eColour-Liquid\u201c-L\u00f6sungen sich f\u00fcr die Benutzung der Erfindung eignen und daf\u00fcr durch den Dritten bestimmt sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa der konkrete subjektive Wille des Abnehmers in der Regel nur schwer nachzuweisen ist, sieht \u00a7 10 PatG eine Beweiserleichterung vor. Es ist ausreichend, wenn sich aufgrund der Umst\u00e4nde \u2013 bezogen auf den Zeitpunkt des Angebots bzw. der Lieferung \u2013 eine offensichtliche Eignung des Mittels ergibt. Die Offensichtlichkeit kann gegeben sein, wenn der Lieferant eine besondere Verwendung der Mittel empfiehlt oder das Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung zugeschnitten ist und zu dem entsprechenden Gebrauch angeboten wird. Ist das Mittel sowohl patentgem\u00e4\u00df als auch patentfrei einsetzbar, kommt es auf den Inhalt der Gebrauchsanweisung oder dergleichen an (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 10 Rz. 29 \u2013 32).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon ausgehend sind sowohl die Zirkonbl\u00f6cke, als auch die \u201eColour Liquid\u201c-L\u00f6sungen der Beklagten gerade darauf zugeschnitten, im Rahmen des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet zu werden. Wie den durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, leiten die Beklagten ihre Abnehmer gerade dazu an, aus dem Zirkonblock Kronen oder Br\u00fccken zu fr\u00e4sen, diese sodann mit \u201eColour Liquid\u201c, einer L\u00f6sung im Sinne des Klagepatents, einzuf\u00e4rben und nach dem Trocknen zu sintern.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nOhne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, bei den durch sie ange-botenen und vertriebenen Zirkonbl\u00f6cken und \u201eColour-Liquid\u201c-L\u00f6sungen handele es sich um allgemein erh\u00e4ltliche Erzeugnisse, \u00a7 10 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Insoweit kann es dahinstehen, ob es sich bei den Zirkonbl\u00f6cken und \u201eColour-Liquid\u201c-L\u00f6sungen \u00fcberhaupt um allgemein erh\u00e4ltliche Erzeugnisse handelt. Jedenfalls f\u00e4llt auch das Anbieten oder Liefern frei im Handel erh\u00e4ltlicher Erzeugnisse unter das Verbot von \u00a7 10 Abs. 1 PatG, wenn der Anbieter oder Lieferer den Belieferten wie hier bewusst, das hei\u00dft vors\u00e4tzlich, veranlasst, eine gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 PatG verbotene Handlung zu begehen. Wer also zu einer unmittelbaren Patentverletzung anstiftet, kann sich nicht darauf berufen, dass er nur allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Erzeugnisse liefere (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, Rz. 24 f.).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSoweit sich die Beklagten schlie\u00dflich darauf berufen, die Zirkonbl\u00f6cke bzw. die \u201eColour-Liquid\u201c-L\u00f6sungen w\u00fcrden durch sie an Dentallabore geliefert, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt seien, l\u00e4sst das Vorbringen der Beklagten eine entsprechende tatrichterliche Feststellung nicht zu. Auch wenn die Kl\u00e4gerin den Dentallaboren bzw. Zahntechnikern den Einsatz des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht untersagen sollte, wenn diese die streitgegenst\u00e4ndlichen Materialien nicht bei ihr kaufen, bedeutet dies nicht, dass den entsprechenden Dentallaboren bzw. Zahntechnikern der Einsatz des Verfahrens in diesem Fall gestattet w\u00e4re. Vielmehr steht der Kl\u00e4gerin in diesem Fall aus dem Klagepatent ein patentrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Dass die Kl\u00e4gerin den Dentallaboren bzw. den Zahntechnikern demgegen\u00fcber auch f\u00fcr den Fall, dass diese die Dentalkeramiken und\/oder die L\u00f6sungen nicht bei ihr beziehen, eine Lizenz am Klagepatent einger\u00e4umt h\u00e4tte, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagten somit sowohl durch das Angebot und den Vertrieb der Zirkonbl\u00f6cke, als auch der \u201eColour Liquid\u201c-L\u00f6sungen das Klagepatent mittelbar verletzen (\u00a7 10 Abs. 1 PatG), ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu. Da f\u00fcr die durch die Beklagten vertriebenen Zirkonbl\u00f6cke unstreitig auch eine andere Verwendungsm\u00f6glichkeit als im Rahmen des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens in Betracht kommt, hat die Kl\u00e4gerin zurecht insoweit lediglich ein eingeschr\u00e4nktes Verbot beantragt.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die \u201eColour Liquid\u201c-L\u00f6sungen den Ausspruch eines Schlechthinverbotes verlangen. Ein solches Schlechthinverbot setzt voraus, dass das Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschlie\u00dflich im Sinne der patentierten Erfindung genutzt werden kann (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 10 Rz. 37). Der diesbez\u00fcglichen Behauptung der Kl\u00e4gerin sind die Beklagten nicht erheblich entgegen getreten. Der blo\u00dfe Hinweis, F\u00e4rbel\u00f6sungen seien im Stand der Technik als allgemeines F\u00e4rbemittel bekannt und vielf\u00e4ltig verwendbar, gen\u00fcgt insoweit jedenfalls f\u00fcr die Darlegung anderer wirtschaftlich sinnvoller Verwertungsm\u00f6glichkeiten nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZudem haftet gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG auch der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber auf Schadenersatz. Hierbei reicht es f\u00fcr den Fest-stellungsausspruch aus, dass nach der Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangene Verletzungshandlung besteht. Die Beklagten handeln zumindest fahrl\u00e4ssig, da sie als Fachunternehmen h\u00e4tten zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass ihre Abnehmer die durch sie angebotenen Zirkonbl\u00f6cke und \u201eColour Liquids\u201c im Rahmen des durch das Klagepatent beanspruchten Verfahrens anwenden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, steht ihr zudem ein Auskunftsanspruch aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Da die Kl\u00e4gerin jedoch lediglich eine mittelbare Patentverletzung geltend macht, bei welcher sie keine Entsch\u00e4digung verlangen kann (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 33 Rz. 6 m. w. N.), stehen ihr Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung erst f\u00fcr die Zeit ab dem 13.12.2008 zu.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Ver-anlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<br \/>\n2.<br \/>\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<br \/>\na)<br \/>\nGegen eine Aussetzung spricht bereits, dass das Klagepatent in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung durch die Einspruchsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes aufrecht erhalten wurde, wobei die Kammer diese Entscheidung als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu be-r\u00fccksichtigen hat. Zwar ist in Bezug auf diese Entscheidung ein Be-schwerdeverfahren anh\u00e4ngig. Die entsprechende Beschwerdebegr\u00fcndung liegt der Kammer jedoch nicht vor. Somit l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer weder feststellen, aus welchen Gr\u00fcnden die Entscheidung der Einspruchsabteilung angegriffen wird, noch, welche Argumente und Schriften m\u00f6glicherweise zus\u00e4tzlich im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden. Da die Prognose, ob sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, notwendigerweise nur vor dem Hintergrund des Sach- und Streitstandes in eben diesem Verfahren angestellt werden kann, k\u00f6nnten die Entgegenhaltungen, welche die Beklagte in der Aussetzungsdiskussion er\u00f6rtert, nur dann eine Aussetzung der Verhandlung rechtfertigen, wenn sie sp\u00e4testens am Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung im Verlet-zungsverfahren in das Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt wurden (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1045). Dies l\u00e4sst sich in Bezug auf die durch die Beklagten zur Begr\u00fcndung des fehlenden Rechtsbestandes des Klagepatents herangezogenen Entgegenhaltungen NK 1, NK 2, NK 4 sowie NK 6 bis NK 8, die bereits nach dem Vortrag der Beklagten noch nicht Gegenstand des Erteilungs- oder Einspruchsverfahrens waren, jedoch nicht feststellen. Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber auf die Entgegenhaltungen NK 3 (DE 20 12 304) bzw. NK 5 (DE 42 07 179 A1) abstellen, waren diese zwar als Entgegenhaltungen D 4 und D 8 bereits ebenso wie die JP 198 841 (Anlage K 5) und die DE 37 51 344 T2 (vgl. Anlage K 6) Gegenstand des Einspruchsverfahrens, stehen dem Rechtsbestand des Klagepatents jedoch nach der ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber geltend machen, sie w\u00fcrden, sollte das Klagepatent im Einspruchsverfahren aufrecht erhalten werden, ihrerseits<br \/>\nNichtigkeitsklage erheben, vermag dies eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht zu tragen, weil es sich insoweit um ein hypothetisches Verfahren handelt. Die Voraussetzungen der Entscheidung \u201eMautabrechnung\u201c des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 2011, 848) liegen demgegen\u00fcber bereits deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass die Entgegenhaltungen nicht auch im Einspruchsverfahren h\u00e4tten Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie durch die Beklagten vorgelegten Schriften rechtfertigen eine Aussetzung der Verhandlung im \u00dcbrigen auch inhaltlich nicht, da diese die technische Lehre des Klagepatents weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend offenbaren.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents wird in dem durch die Beklagten vorgelegten Stand der Technik nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDie DE 20 12 304 (NK 3 = D4) lehrt ein Verfahren zur Einf\u00e4rbung por\u00f6ser, keramischer Stoffe. Im Hinblick auf diese Entgegenhaltung hat die Einspruchsabteilung zurecht festgestellt, dass es an einer Offenbarung von Merkmal 3.1. fehlt, da die Konzentration der dort offenbarten L\u00f6sungen h\u00f6her ist (vgl. Anlage MBP 7, S. 3). Auch wenn die in der Entgegenhaltung offenbarte technische Lehre nicht auf die Elektrotechnik beschr\u00e4nkt ist (vgl. Anlage MBP 7, S. 3, zweiter Absatz), fehlt es gleichwohl an einer Offenbarung der Einf\u00e4rbung der bereits ausgeformten Ger\u00fcstkeramiken (Merkmal 2.3.). Im \u00dcbrigen ist dem Vortrag der Beklagten auch nicht zu entnehmen, dass die Erfindung, ausgehend von der NK 3, f\u00fcr den Fachmann nahe lag.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nBei der NK 4 (Clastec., Ber. 66 (1993) Nr. 11, 299 ff. \u2013 \u201ePreparation of coloured silicia glasses made by sintering of particulate gels\u201c) handelt es sich um einen englischsprachigen Aufsatz, hinsichtlich dessen die Beklagten keine \u00dcbersetzung vorgelegt haben. Insoweit ist auch unter Ber\u00fccksichtigung des diesbez\u00fcglichen Vortrages der Beklagten zumindest nicht erkennbar, dass die Ger\u00fcstkeramik im vorgesinterten Zustand eingef\u00e4rbt werden soll (Merkmale 2.1 und 2.3). Dem steht bereits entgegen, dass es bei dem Artikel nach dem Vortrag der Beklagten um die Herstellung von farbigen Kieselgl\u00e4sern durch Sintern von Gelen aus Kieselglaspartikeln geht.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nIm Hinblick auf die DE 42 07 179 A1 (NK 5 = D 8) hat die Einspruchsabteilung zurecht festgestellt, dass dort nicht der vorgesinterte por\u00f6se Keramikk\u00f6rper, sondern bereits das Zirkoniumdioxid-Pulver vor der Formung des Gr\u00fcnk\u00f6rpers mit Metallsalzl\u00f6sungen eingef\u00e4rbt wird, so dass es an einer Offenbarung der Merkmale 2.1. und 2.3. fehlt.<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nDie WO 97\/38952 (NK 6 bzw. als \u00dcbersetzung DE 697 00 438 T2 = NK 6\u2018) offenbart ein Verfahren zum Einf\u00e4rben von Keramik-Formk\u00f6rpern, die auf der Oberfl\u00e4che und im Inneren mit Farben gef\u00e4rbt werden, die nach dem Brennen von Gelb bis Orangefarben reichen, so dass es bereits an einer Offenbarung des Merkmals 1.1. fehlt. Zudem trifft es zwar zu, dass nach der Beschreibung des Standes der Technik die Farbe auch nach dem Formen und vor dem Brennen aufgebracht werden kann. Auch insoweit fehlt es jedoch an der Offenbarung, dass dabei die Ger\u00fcstkeramik (des keramischen Zahnersatzes) eingef\u00e4rbt wird (Merkmal 2.3.).<\/p>\n<p>(e)<br \/>\nDiese \u00dcberlegungen gelten in gleicher Weise f\u00fcr die auf den gleichen Erfinder zur\u00fcckgehende EP 0 704 411 A1 (NK 7 = in deutscher \u00dcbersetzung DE 695 01 537 T2 = NK 7\u2018), die ein Verfahren zum F\u00e4rben keramischer Produkte unter Verwendung von Zusammensetzungen, die aus w\u00e4ssrigen L\u00f6sungen von Rutheniumsalzen organischer S\u00e4uren bestehen, offenbart, wobei durch die Verwendung der F\u00e4rbel\u00f6sung eine schwarze Keramik erhalten wird (vgl. NK 7\u2018, S. 1). Bereits aus diesem Grund fehlt es an der Offenbarung eines Verfahrens zum Einf\u00e4rben von keramischem Zahnersatz (Merkmal 1.1.).<\/p>\n<p>(f)<br \/>\nDie CH 575 894 offenbart ein Verfahren zur Herstellung keramischer Artikel mit metalloxydischen Farbdekorationen unter Verwendung von Metallsalzl\u00f6sungen, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass man zumindest in einer Oberfl\u00e4chenzone unter der zu dekorierenden Fl\u00e4che eines ungebrannten, plastisch-feuchten oder trockenen keramischen Artikels au\u00dfer mindestens einer das Dekor bildenden anorganischen oder organischen Metallsalzl\u00f6sungen auch eine als Stabilisator wirkende L\u00f6sung mindestens eines anorganischen oder organischen F\u00e4llungs- oder Ausflockungsmittels f\u00fcr das Metallsalz einbringt oder trockenen l\u00e4sst und dass man erst nachher den so behandelten keramischen Artikel brennt. Damit fehlt es bereits an einer Offenbarung einer Dentalkeramik, die hochfeste Oxide von Al2O3, ZrO2 sowohl teil- als auch vollstabilisiert, und deren Mischungen verwendet werden (Merk-mal 2.2.). Zugleich fehlt es auch an der Offenbarung, dass die Ger\u00fcstkeramik des keramischen Zahnersatzes eingef\u00e4rbt werden soll (Merkmale 1.1. und 2.3.). Schlie\u00dflich offenbart die Entgegenhaltung auch nicht, dass die eingesetzte L\u00f6sung eine Konzentration von 0,001 bis 6 Gew.-% haben soll. Insbesondere werden in Spalte 2, auf welche die Beklagten abstellen wollen, Konzentrationen offenbart, die zwar als unterste Grenze 5 Prozent aufweisen, die aber in ihrer Obergrenze deutlich au\u00dferhalb des durch das Klagepatent beanspruchten Bereichs liegen.<\/p>\n<p>(g)<br \/>\nSoweit die Beklagten auf die durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 lediglich in englischer Sprache vorgelegte JP 198 841 abstellen, hat sich die Einspruchsabteilung auch bereits mit dieser Schrift bereits im Einspruchsverfahren befasst (dort: Entgegenhaltung E 6) und dieses Dokument, da es dem urspr\u00fcnglichen Hauptantrag nach Auffassung der Einspruchsabteilung neuheitssch\u00e4dlich entgegen stand, ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigt (vgl. Anlage K 3, S. 9 f.). Dabei ist die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Merkmal 3.1. beanspruchte Konzentration der L\u00f6sung nicht offenbart sei. Die Entgegenhaltung lehre sogar das Gegenteil, n\u00e4mlich dass die Metallkonzentration m\u00f6glichst hoch gew\u00e4hlt werden solle. Dass die beanspruchte Konzentration gleichwohl in der Entgegenhaltung offenbart sein soll, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>(h)<br \/>\nSchlie\u00dflich wurde auch die DE 37 51 344 T2 (vgl. Anlage K 6) bereits durch die Einspruchsabteilung gew\u00fcrdigt (dort: Entgegenhaltung D 1) wobei die Einspruchsabteilung insoweit zurecht zu der \u00dcberzeugung gelangt ist, dass sich aus dieser Schrift ein F\u00e4rben der Keramik mittels w\u00e4ssriger und\/oder alkoholischer L\u00f6sungen, auch in einer Zusammenschau mit dem weiteren Stand der Technik, nicht naheliegend ableiten l\u00e4sst (vgl. Anlage K 3, S. 11 unten \u2013 S. 12 oben).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDas Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst es auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Erfindungsh\u00f6he widerrufen werden wird. Insoweit ist insbesondere in Bezug auf die Merkmale 2.3. und 3.1. nicht erkennbar, anhand welcher, jeweils an den konkreten Schriften orientierter \u00dcberlegungen der Fachmann naheliegend zu der technischen Lehre des Klagepatents gelangen soll. Der blo\u00dfe Hinweis, lediglich zur Feststellung der in der Zahnmedizin \u00fcblichen Farbt\u00f6ne seien einige wenige Versuche mit un-terschiedlichen Konzentrationen der F\u00e4rbemittel durchzuf\u00fchren gewesen, gen\u00fcgt hierf\u00fcr ebenso wenig wie der Hinweis, der Begriff der Ger\u00fcstkeramik sei keiner amtlichen Definition zug\u00e4nglich, weshalb ihm keine Merkmalsgesamtheit zugeordnet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 125.000,- EUR auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht (Tenor Ziff. II.). Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz geb\u00fchrenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, f\u00fcr die eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1742 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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