{"id":1422,"date":"2011-05-05T17:00:23","date_gmt":"2011-05-05T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1422"},"modified":"2016-04-22T07:37:47","modified_gmt":"2016-04-22T07:37:47","slug":"4a-o-12110-orthopaedische-einlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1422","title":{"rendered":"4a O 121\/10 &#8211; Orthop\u00e4dische Einlagen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1605<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Mai 2011, Az. 4a O 121\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fu\u00dfbetten, insbesondere Einlagen f\u00fcr an Diabetes erkran-kte Personen, welche aus einem formstabilen Grundk\u00f6rper, einer dar\u00fcber verlaufenden D\u00e4mpfungsschicht aus einem gegen\u00fcber dem Grundk\u00f6rper weicheren, elastischen Material und einer fu\u00dfseitigen Deckschicht bestehen, welche in der Ebene der Deckschicht verlaufende Scherbewegungen zul\u00e4sst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzu-bieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Grundk\u00f6rper ausschlie\u00dflich im mittleren Fu\u00df-bereich vorgesehen und zur Entlastung des Vorderfu\u00dfes und der Ferse \u00fcber seine gesamte Breite \u00fcberh\u00f6ht aus-gebildet ist und bei denen die Deckschicht aus einem ge-gen\u00fcber der D\u00e4mpfungsschicht nochmals weicherem Mate-rial besteht, welches die in der Ebene der Deckschicht ver-laufenden Scherbewegungen durch Materialverformungen zul\u00e4sst;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.01.1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungs-auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) Rechnungen, oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferscheine vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 25.10.1996 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegen\u00fcber zur Verschwie-genheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I .1. bezeichneten, im Besitz ge-werblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 01.09.2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse<\/p>\n<p>a) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Ab-nehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befin-den, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 629 XXX B1 erkannt hat, ih-nen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcber-nahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fccknahme zugesagt wird;<\/p>\n<p>b) aus den Vertriebswegen \u2013 soweit sie seit dem 01.09.2008 in die Vertriebswege gelangt sind \u2013 end-g\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschrieben Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen vom Kl\u00e4ger zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an den Kl\u00e4ger f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.01.1995 bis zum 24.10.1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 25.10.1996 durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger 2.380,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent-punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 629 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragener Inhaber er ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Feststellung der Schaden-ersatzpflicht und Entsch\u00e4digung sowie R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen und Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 25.03.1994 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 4320XXX vom 19.06.1993 in deutscher Sprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 21.12.1994. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25.09.1996 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eFu\u00dfbett, insbesondere Einlage f\u00fcr an Diabetes erkrankte Personen\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eFu\u00dfbett, insbesondere Einlage f\u00fcr an Diabetes erkrankte Personen, wel-ches aus einem formstabilen Grundk\u00f6rper (1), einer dar\u00fcber verlaufenden D\u00e4mpfungsschicht (2) aus einem gegen\u00fcber dem Grundk\u00f6rper (1) weicheren, elastischen Material und einer fu\u00dfseitigen Deckschicht (5) besteht, welche in der Ebene der Deckschicht (5) verlaufende Scherbewegungen zul\u00e4sst, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundk\u00f6rper (1) ausschlie\u00dflich im mittleren Fu\u00dfbereich vorgesehen und zur Entlastung des Vorderfu\u00dfes und der Ferse \u00fcber seine gesamte Breite \u00fcberh\u00f6ht ausgebildet ist und dass die Deckschicht (5) aus einem gegen\u00fcber der D\u00e4mpfungsschicht (2) nochmals weicheren Material besteht, welches die in der Ebene der Deckschicht (5) verlaufenden Scherbewegungen durch Materialverformungen zul\u00e4sst.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 zeigt nach der Beschreibung des Klagepatents einen L\u00e4ngsschnitt durch ein erfin-dungsgem\u00e4\u00df gestaltetes Fu\u00dfbett:<br \/>\nDie Beklagte zu 1), deren Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) bis 4) sind, stellt in der Bundesrepublik Deutschland her, bietet an und vertreibt unter der Marke \u201eA\u201c unter anderem \u00fcber die Internetadresse <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">www.A.de<\/a> orthop\u00e4dische Einlagen mit Quergew\u00f6lbest\u00fctze, die wie folgt gestaltet sind (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<\/p>\n<p>Hinsichtlich der technischen Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird im \u00dcbrigen auf das als Anlage rop 6 zur Akte gereichte Muster Bezug ge-nommen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Kl\u00e4gers macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wort-sinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Er hat die Beklagten daher mit patentanwaltlichem Schreiben vom 30.03.2010 unter Fristsetzung bis zum 16.04.2010 erfolglos abgemahnt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Formulierung der im Wege von \u201einsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten Hilfsantr\u00e4ge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten, dass es \u00fcber die Lieferung von 13 Einlagen ohne Schuh als Rohlinge an die Firma B in C zu weiteren Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gekommen ist.<br \/>\nZudem mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents auch keinen Gebrauch. Der Grundk\u00f6rper, wie ihn die Beklagte zu 1) herstelle, sei wesentlich h\u00f6her als der Grundk\u00f6rper des Kl\u00e4gers und dar\u00fcber hinaus anatomisch geformt. Zudem sei klagepatentgem\u00e4\u00df der Grundk\u00f6rper ausschlie\u00dflich im mittleren Fu\u00dfbereich vorgesehen. Hingegen sei die Konstruktion des Grundk\u00f6rpers der Beklagten als Teil eines \u201eBausteins\u201c zu verstehen, der mit weiteren \u201eBausteinen\u201c kombiniert werden k\u00f6nne. Dazu sei der Grundk\u00f6rper k\u00fcrzer als der Grundk\u00f6rper des Kl\u00e4gers. Es sei zwar rich-tig, dass bei den 13 hergestellten Einlagen keine Kombination mit einem weiteren Fu\u00dfbett vorhanden sei. Dies liege jedoch schlicht an der ent-sprechenden Bestellung der Firma B. \u00dcberdies treffe es zwar zu, dass die hergestellten Einlagen auf Kundenwunsch mit Neopren bezogen gewesen seien, das in Relation zur D\u00e4mpfungsschicht weicher sei. Jedoch sei bei den Einlagen der Beklagten die Verwendung jeder \u00fcblichen Deckschicht m\u00f6glich. Zudem sei die verwendete Deckschicht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit 3 mm wesentlich d\u00fcnner als nach der technischen Lehre des Klagepatents, so dass das Erm\u00f6glichen der Scherbewegungen, wie es das Klagepatent f\u00fcr die Deckschicht vorsehe, nicht ausgepr\u00e4gt sei, wobei die Verwendung von Neopren auch dem Stand der Technik entspreche. Im \u00dcbrigen seien s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents im Stand der Technik vorweggenommen, so dass die beanspruchte Erfindung nicht schutzf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und Entsch\u00e4digung sowie Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. II<br \/>\n\u00a7 1 IntPat\u00dcG zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Fu\u00dfbett, insbesondere eine Einlage f\u00fcr an Diabetes erkrankte Personen.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, seien Schuhe mit einem Fu\u00dfbett oder Einlagen allgemein bekannt und gebr\u00e4uchlich. Sie w\u00fcrden \u00fcblicherweise dazu eingesetzt, den Fu\u00df nach orthop\u00e4dischen Ge-sichtspunkten zu korrigieren oder um den Fu\u00df belastbarer zu machen und den Fu\u00dfauftritt und die Abrollbewegung zu optimieren. Letzteres sei bei Sporteinlagen der Fall, wie sie in dem deutschen Patent 35 27 583 beschrieben seien.<\/p>\n<p>Nach der Darstellung in der Klagepatentschrift komme es bei an Diabetes er-krankten Personen im Laufe der Erkrankung zu einer Verminderung der Sensibilit\u00e4t der F\u00fc\u00dfe. Gleichzeitig nehme die Gewebeelastizit\u00e4t im Vergleich zu gesunden Menschen erheblich ab. Die verminderte Gewebeelastizit\u00e4t f\u00fchre dazu, dass dieses seine Polsterfunktion nur noch unzureichend erf\u00fcllen k\u00f6nne. Dadurch w\u00fcrde Druckkr\u00e4fte nicht mehr \u00fcber ausreichend gro\u00dfe Bereiche verteilt. Es w\u00fcrden vielmehr Druckspitzen auftreten, wobei insbesondere die nach unten gerichteten K\u00f6pfchen der Fu\u00dfmittelknochen dazu neigen w\u00fcrden, durch herk\u00f6mmliches Polstermaterial des Schuhbettes oder \u00fcbliche Einlagen durchzuschlagen, wodurch es zu einer \u00dcberbeanspruchung des Fu\u00dfgewebes komme. Aufgrund der Sensibilit\u00e4tsminderung des an Diabetes Erkrankten werde diese \u00dcberbeanspruchung oftmals nicht wahrgenommen. Es komme auf diese Weise h\u00e4ufig zu Wunden im Bereich der Fu\u00dfsohlenseite, welche schwer heilen w\u00fcrden und daher oftmals im Krankenhaus station\u00e4r behandelt werden m\u00fcssten. Auch andere neuropatische Erkrankungen oder Durchblutungsst\u00f6rungen k\u00f6nnten Gleiches bewirken.<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht sodann auf die DE-U-91 00 326 ein, welche eine insbe-sondere f\u00fcr an Diabetes erkrankte Personen bestimmte Einlage gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatentes mit einem sich \u00fcber die ge-samte L\u00e4nge erstreckenden, stabilen Grundk\u00f6rper, einer dar\u00fcber verlaufenden D\u00e4mpfungsschicht und einer oberseitigen, d\u00fcnnen Deckschicht, zeige, wobei die Deckschicht eine glatte Faserstruktur habe. Dies f\u00fchre dazu, dass beim Gehen in der Ebene der Deckschicht verlaufende Scherbewegungen dadurch m\u00f6glich w\u00fcrden, dass der Fu\u00df sich relativ zur Deckschicht bewege.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Fu\u00dfbett der eingangs genannten Art so auszubilden, dass der Bildung von Druckl\u00e4sionen des Fu\u00dfes durch \u00f6rtliche \u00dcberbelastungen entgegengewirkt wird.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch ein Fu\u00dfbett mit folgenden Merk-malen:<\/p>\n<p>1. Fu\u00dfbett, insbesondere Einlage f\u00fcr an Diabetes erkrankte Personen, bestehend aus<\/p>\n<p>1.1. einem Grundk\u00f6rper (1), der<\/p>\n<p>1.1.1. formstabil ist,<\/p>\n<p>1.2. einer D\u00e4mpfungsschicht (2), die<\/p>\n<p>1.2.1. \u00fcber dem Grundk\u00f6rper verl\u00e4uft und<br \/>\n1.2.2. aus einem gegen\u00fcber dem Grundk\u00f6rper (1) wei-cheren, elastischen Material besteht, und<\/p>\n<p>1.3. einer Deckschicht (5), welche<\/p>\n<p>1.3.1. fu\u00dfseitig angeordnet ist und<\/p>\n<p>1.3.2. in der Ebene der Deckschicht (5) verlaufende Schwerbewegungen zul\u00e4sst,<\/p>\n<p>2. der Grundk\u00f6rper (1) ist ausschlie\u00dflich im mittleren Fu\u00dfbereich vorgesehen;<\/p>\n<p>3. der Grundk\u00f6rper ist zur Entlastung des Vorderfu\u00dfes und der Ferse \u00fcber seine gesamte Breite \u00fcberh\u00f6ht ausgebildet;<\/p>\n<p>4. die Deckschicht (5) besteht aus einem gegen\u00fcber der D\u00e4mpfungs-schicht (2) nochmals weicheren Material, welches die in der Ebene der Deckschicht (5) verlaufenden Scherbewegungen durch Materialverformungen zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben den Vortrag des Kl\u00e4gers zur Verletzung des Klage-patents nicht erheblich bestritten.<\/p>\n<p>Sie haben vielmehr selbst einger\u00e4umt, 13 Sohlen, wie sie der Kl\u00e4ger als Anlage rop 6 als Muster vorgelegt hat, als Proben an die Firma B Orthop\u00e4die-technik in C geliefert zu haben. Ob es demgegen\u00fcber zu weiteren Lieferungen gekommen ist, ist f\u00fcr eine Verurteilung der Beklagten wegen einer Verletzung des Klagepatents ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten weiterhin darauf berufen, der Grundk\u00f6rper, wie ihn die Beklagten verwenden, sei wesentlich h\u00f6her als bei dem Kl\u00e4ger und dar\u00fcber hinaus anatomisch geformt, f\u00fchrt dies bereits deshalb nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatentes heraus, weil Patentanspruch 1 hinsichtlich der Dicke des Grundk\u00f6rpers keine Vorgaben enth\u00e4lt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr nach Merkmal 1.1.1., dass der Grundk\u00f6rper formstabil ist. Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, l\u00e4sst sich ohne Weiteres anhand der als Anlagen rop 6 bzw. K 5 vorgelegten Muster erkennen und wurde durch die Beklagten auch nicht erheblich in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Ebenso steht es einer Verwirklichung des Klagepatents nicht entgegen, dass der Grundk\u00f6rper nach dem Vortrag der Beklagten bei den durch sie hergestell-ten Sohlen Teil eines Bausteinsystems ist, so dass der Grundk\u00f6rper der Be-klagten mit weiteren St\u00fctzk\u00f6rpern an verschiedenen Stellen kombiniert werden kann. Die Beklagten r\u00e4umen ein, dass bei den 13 hergestellten Einlagen keine Kombination mit einem weiteren Fu\u00dfbett erfolgt ist, so dass dort der Grundk\u00f6rper, wie in Merkmal 2. vorgesehen, ausschlie\u00dflich im mittleren Fu\u00dfbereich vorgesehen war.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Neopren bestehende Deckschicht, worauf die Beklagten selbst hinweisen, auch weicher als die D\u00e4mpfungsschicht (Merkmal 4). Dass die Deckschicht demgegen\u00fcber nur 3 mm dick ist, steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen, da Patentanspruch 1 keine Vorgaben hinsichtlich der Dicke der einzelnen Schichten zu entnehmen sind. Soweit sich demgegen\u00fcber in Unteranspruch 3 und der Patentbeschreibung der Hinweis auf eine 5 mm dicke Deckschicht findet (vgl. Anlage rop 1, Sp. 2, Z. 35), handelt es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die technische Lehre des Klagepatents nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>Zwar findet sich in Merkmal 4 weiterhin, dass das Material der Deckschicht die in der Ebene der Deckschicht (5) verlaufenden Scherbewegungen durch Materialverformungen zulassen soll, wobei derartige Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben als Bestandteile eines Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen k\u00f6nnen, den gesch\u00fctzten Gegenstand gegen\u00fcber dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage = Fortf\u00fchrung von BGHZ 112, 140 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149, 151 &#8211; Schie\u00dfbolzen). Dass dies bei dem durch die Beklagten verwendeten Neopren jedoch nicht der Fall ist, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr geht auch das Klagepatent bereits von einem Stand der Technik aus, in welchem die glatte Faserstruktur die beim Gehen in der Ebene der Deckschicht verlaufenden Scherbewegungen dadurch erm\u00f6glicht, dass der Fu\u00df sich relativ zur Deckschicht bewegt (vgl. Anlage rop 1, Sp. 1, Z. 50 \u2013 53). Dies ist, was bereits die Inaugenscheinnahme des als Anlage rop 6 vorgelegten Musters zeigt, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch auch dann m\u00f6glich, wenn das Neopren dort, wie von den Beklagten behauptet, vollfl\u00e4chig verklebt ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich rechtfertigt auch der Einwand der Beklagten, im Stand der Technik sei die Verwendung von Neopren als Deckschicht ebenso bekannt wie der Einsatz von Polyurethan-Schaumstoff (PU) als D\u00e4mpfungsschicht und die gegen\u00fcber der Deckschicht h\u00e4rtere Ausgestaltung des Grundk\u00f6rpers, keine andere Bewertung. Der durch die Beklagten damit erhobene Formstein-Einwand kann keinen Erfolg haben, da der Kl\u00e4ger derzeit lediglich eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, nicht aber eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents geltend macht (vgl. BGH GRUR 1999, 914 \u2013 Kontaktfederblock; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 44).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten dem Kl\u00e4ger Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. Fachunternehmer h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von dem Kl\u00e4ger noch nicht beziffert werden kann, weil er ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen,<br \/>\n\u00a7 256 ZPO. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte zu 1) dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df Art. II<br \/>\n\u00a7 1 IntPat\u00dcG im zuerkannten Umfang eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Der Kl\u00e4ger ist auf die zuer-kannten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerbli-chen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner hat der Kl\u00e4ger im zuerkannten Umfang gegen die Beklagten einen An-spruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen, der sich aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG ergibt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\n\u00dcberdies hat die Beklagte zu 1) die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen vom Kl\u00e4ger zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich haben die Beklagten dem Kl\u00e4ger die Kosten der au\u00dfergerichtlichen Abmahnung im tenorierten Umfang zu erstatten, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.<br \/>\n\u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO, da die Beklagten zwar die fehlende Schutzf\u00e4higkeit des Klagepa-tents im Verletzungsverfahren eingewandt, jedoch den Rechtsbestand des Klagepatents nicht im Nichtigkeitsverfahren angegriffen haben (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 1039).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 200.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1605 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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