{"id":1420,"date":"2011-04-05T17:00:36","date_gmt":"2011-04-05T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1420"},"modified":"2016-04-22T07:36:17","modified_gmt":"2016-04-22T07:36:17","slug":"4a-o-11610-hochdruckrotationssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1420","title":{"rendered":"4a O 116\/10 &#8211; Hochdruckrotationssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1649<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. April 2011, Az. 4a O 116\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Reinigung von Filterschl\u00e4uchen. Filterschl\u00e4uche werden in industriell genutzten Luftfilter- und Entstaubungsanlagen eingesetzt. Beim Betrieb lagert sich an diesen Filterschl\u00e4uchen Material, insbesondere Staub ab, sodass der Austausch oder die Reinigung der Schl\u00e4uche notwendig ist. Die Reinigung kann sowohl im aus- als auch im eingebauten Zustand der Schl\u00e4uche erfolgen. Bei der Reinigung im eingebauten Zustand kann ein l\u00e4ngerer Produktionsstopp verhindert werden. Die Parteien f\u00fchren derartige Reinigungen von eingebauten Filterschl\u00e4uchen mit Hilfe von Hochdruckverfahren aus, bei dem Druckluft zur Reinigung verwendet werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet die Reinigung von Filterschl\u00e4uchen in eingebautem Zustand mittels eines \u201eHochdruckrotationssystems\u201c unter der Bezeichnung \u201eA\u201c an.<\/p>\n<p>In einem Flyer, der auch unter der Internetseite der Beklagten \u201ewww.B.de\u201c abrufbar ist, bewirbt sie das System wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eMit A\u00ae bieten wir Ihnen eine effektive off-line Hochdruckabreinigung nach dem neuesten Stand der Technik. Die Kombination von Hochdruck und Rotation entfernt m\u00fchelos Staub an der Filterschlauchoberseite sowie im Querschnitt des Filzes. [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Im unteren Bereich des Flyers ist ein sog. Funktionsschema der Reinigungseinrichtung der Beklagten abgebildet. Dieses zeigt einen vertikal montierten Filterschlauch, in dem von oben die Reinigungseinrichtung eingef\u00fchrt ist. Diese weist im unteren Bereich einen als Rechteck dargestellten Reinigungskopf auf. \u00dcber eine Zuleitung wird diesem Druckluft zugef\u00fchrt, was durch einen blauen Pfeil und eine \u201etransparente\u201c dem Pfeil folgende breite Linie dargestellt ist. An den Seiten des Kopfes sind jeweils rechts und links drei blaue Pfeile zur Veranschaulichung des Druckluftaustritts angeordnet. Der Filterschlauch zeigt im Bereich dieser Pfeile eine Wellenbewegung. Ein weiterer gedrehter Pfeil unterhalb des Kopfes veranschaulicht die auch im Text beschriebene Rotationsbewegung.<\/p>\n<p>Bei den potentiellen Kunden, die mit dem Flyer angesprochen werden sollen, handelt es sich um Betreiber von Filteranlagen, mithin ein bestimmtes Fachpublikum.<\/p>\n<p>Am 10. Dezember 2003 meldete der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ein deutsches Gebrauchsmuster und ein Europ\u00e4isches Patent (EP 1 543 XXX B1) an, die eine Filtervorrichtung betreffen, bei der mittels eines in den Filterschlauch eingesetzten D\u00fcsenkopfes eine Rotationsbewegung erzeugt wird, die eine kontrollierte Wellenbewegung des Schlauches zur Folge hat. Zuvor wurde eine Wellenbewegung mittels eines Jetpulses erreicht. Aufgrund des Einspruchs der Beklagten ist das Patent zwischenzeitlich (nicht rechtskr\u00e4ftig) widerrufen worden. Das Gebrauchsmuster hat die Kl\u00e4gerin nicht aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Unter dem 8. Juli 2009 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, in der sie sich verpflichten sollte, nicht unter dem Slogan \u201enach dem neuesten Stand der Technik\u201c zu werben. Dies lehnte die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 21. Juli 2009 mit dem Hinweis ab, dass sie weitere nicht aus dem Flyer ersichtliche Merkmale verwende, mit denen sie sich vom Stand der Technik absetze. Es folgten weitere Schreiben zwischen den Parteien, in denen die jeweiligen Standpunkte konkretisiert wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die potentiellen Kunden aufgrund des Slogans \u201e nach dem neuesten Stand der Technik\u201c erwarten w\u00fcrden, dass die Beklagte die aktuellste Technik verwende. Dies sei ein wesentliches Entscheidungskriterium. Zudem impliziere der Superlativ \u201eneueste\u201c eine gewisse Allein- oder Spitzenstellung der Beklagten. Dies sei aber unwahr. Das Funktionsschema zeige eine Funktionsweise, die dem EP 1 543 XXX B1 entspreche und daher seit Jahren bekannter Stand der Technik sei. Der in dieser und in fr\u00fcheren Druckschriften offenbarte technische Erfindungsgehalt geh\u00f6re zum \u201ehistorischen\u201c Stand der Technik. Die in Anspruch genommene Spitzenstellung erfolge folglich \u201eins Blaue hinein\u201c.<br \/>\nDas angesprochene Publikum kenne sich auch als bestimmtes Fachpublikum nicht mit der Technik f\u00fcr Reinigungsvorrichtungen aus.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Beklagte darlegen m\u00fcsse, dass ihre Werbeaussage zutreffend sei. Hierzu behauptet sie, dass die Ger\u00e4te der Beklagten auf dem Markt nicht erh\u00e4ltlich seien. Die Reinigungsarbeiten w\u00fcrden beim Kunden und damit nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich stattfinden. Auch habe die Beklagte ihre Vorrichtung auf keinen Messen o.\u00e4. pr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis sechs Monate, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr f\u00fcr ein Hochdruckrotationssystem zur Reinigung von Filterschl\u00e4uchen, bei dem die Reinigungsvorrichtung in den Filterschlauch eingef\u00fchrt wird, in diesem in L\u00e4ngsrichtung bewegt werden kann, einen D\u00fcsenkopf aufweist, aus dem Druckluft entweicht und bei dem der D\u00fcsenkopf in einer Rotationsbewegung w\u00e4hrend des Betriebs versetzt wird, mit<\/p>\n<p>\u201eHochdruckabreinigung nach dem neuesten Stand der Technik\u201c<\/p>\n<p>zu werben, wie in dem Flyer \u201eA\u201c geschehen;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin 1.379,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, dass sie mit der Werbeaussage keine Alleinstellung f\u00fcr sich in Anspruch nehme. Sie stelle sich lediglich mit anderen Wettbewerbern auf eine Stufe. Als Stand der Technik sei der gesamte Entwicklungsstand zu verstehen. Sie behaupte nicht, den neuesten Stand selbst entwickelt zu haben, sondern diesem nur zu entsprechen. Das von ihr eingesetzte Reinigungsger\u00e4t \u201eA\u201c stelle eine Weiterentwicklung des Standes der Technik dar, da es um Merkmale erg\u00e4nzt worden sei, die nicht durch die EP 1 543 XXX B1 offenbart worden seien.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass es der Kl\u00e4gerin obliege, den bekannten neuesten Stand der Technik darzulegen und weiter darzulegen, dass die Vorrichtung der Beklagten diesem Stand nicht entspreche. Zudem handele es sich bei der Werbung um eine pauschale Selbsteinsch\u00e4tzung und damit lediglich um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung.<\/p>\n<p>Das Landgericht M\u00fcnster hat sich nach Anh\u00f6rung der Parteien durch Beschluss vom 3. M\u00e4rz 2010 f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit an das Landgericht D\u00fcsseldorf \u2013 Patentkammer \u2013 verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Parteien haben die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf nach der Verweisung des Landgerichts M\u00fcnster nicht ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Klage ist hingegen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gegen die Beklagte.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen einer unlauteren Irref\u00fchrung nach \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt.<br \/>\nDie Werbung der Beklagten ist dann unlauter, wenn sie eine Spitzen-oder Alleinstellung f\u00fcr sich in Anspruch nimmt und dieser nicht der Wahrheit entspricht. Die Zul\u00e4ssigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irref\u00fchrung des Publikums voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegen\u00fcber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet. Darunter sind nur inhaltlich nachpr\u00fcfbare Aussagen \u00fcber gesch\u00e4ftliche Verh\u00e4ltnisse zu verstehen. Dagegen unterfallen nicht dem Irref\u00fchrungsverbot reklamehafte \u00dcbertreibung und reine Werturteile (BGH, GRUR 2002, 182 (183) \u2013 Das Beste jeden Morgen; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 267).<\/p>\n<p>Die Beklagte ber\u00fchmt sich mit der Aussage \u201enach neuestem Stand der Technik\u201c lediglich der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Spitzengruppe, nicht aber einer Alleinstellung. Das angesprochene Publikum versteht unter der Aussage, dass das Produkt der Beklagten dem neuesten Stand der Technik entspricht. Dieser Aussage kann aber trotz der Verwendung des Superlativs nicht entnommen werden, dass die Beklagte f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, dass allein sie diese Technik anbietet oder die Technik von ihr entwickelt worden ist. Sie sagt aus, dass die Beklagte die Gesamtheit der technischen Entwicklungen in ihrem Produkt vereint und somit dem aktuellen technischen Standard entspricht. Sie geh\u00f6rt daher zu den Unternehmen, die die modernste Technologie anbieten.<\/p>\n<p>Aber auch die Behauptung der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Spitzengruppe ist um Falle ihrer Unwahrheit unlauter.<br \/>\nDie Beweislast daf\u00fcr, dass die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Spitzengruppe unzutreffend ist, trifft grunds\u00e4tzlich den Kl\u00e4ger. F\u00fcr den Kl\u00e4ger ist es regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberaus schwierig, die Unrichtigkeit einer Spitzengruppenzugeh\u00f6rigkeit nachzuweisen, weil ihm die innerbetrieblichen Verh\u00e4ltnisse des Werbenden nicht bekannt sind. Da andererseits der Beklagte ohne weiteres \u00fcber die Informationen verf\u00fcgt, mit denen er die Richtigkeit seiner Werbebehauptung unter Beweis stellen kann, trifft ihn die Verpflichtung im Sinne einer prozessualen Aufkl\u00e4rungspflicht darzulegen und ggf. zu beweisen, worauf sich die Werbebehauptung st\u00fctzt (BGH, GRUR 1983, 779 (781) &#8211; Schuhmarkt; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 5, Rn. 2.155). Diese Umkehr der Beweislast (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 5, Rn. 3.25) kommt aber nur f\u00fcr die Tatsachen in Betracht, bei denen tats\u00e4chlich f\u00fcr den Kl\u00e4ger eine Beweiserschwernis vorliegt (BGH, NJW-RR 2010, 921 \u2013 Hier spiegelt sich die Erfahrung). Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei der \u00fcblichen Beweislastverteilung.<br \/>\nVor diesem Hintergrund obliegt es der Kl\u00e4gerin den neusten Stand der Technik darzulegen und zu beweisen. Hierbei handelt es sich nicht um Sonderwissen der Beklagten, sondern um allgemeine Informationen, die der Kl\u00e4gerin als Fachunternehmen beispielsweise durch eine Patentrecherche ebenso zug\u00e4nglich sind wie der Beklagten.<br \/>\nDagegen ist es nach den obigen Ausf\u00fchrungen an der Beklagten darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihr Produkt dem neuesten Stand der Technik entspricht. Insoweit muss die Beklagte die Funktionsweise der Filtervorrichtung \u201eA\u201c offen legen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat aber bisher nicht dargelegt, welche Kriterien die Beklagte erf\u00fcllen m\u00fcsste, um dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen. Sie hat lediglich den Stand der Technik bis zur ihrer eigenen Patentanmeldung vom 10. Dezember 2003 wiedergegeben und ausgef\u00fchrt, dass dies gerade nicht der aktuelle Stand der Technik sei. Welche Weiterentwicklungen es seitdem nach Ansicht der Kl\u00e4gerin gegeben haben soll, f\u00fchrt sie nicht aus. Insbesondere f\u00fchrt sie keine neueren Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen an, die ggf. einen neueren Stand der Technik belegen w\u00fcrden. Insbesondere wirbt die Beklagte auch nicht mit Merkmalen, die \u00fcber das Patent der Kl\u00e4gerin hinausgehen oder schreibt sich selbst eigene Weiterentwicklungen in dem Flyer zu. Vielmehr wirbt sie lediglich mit der Aussage, dass ihr Produkt dem neuesten Stand der Technik entspricht. Eigene Fortschrittsleistungen behauptet sie nicht. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem aktuellen Stand der Technik nicht um Sonderwissen der Beklagten. Da die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, ob der Stand der Technik sich nach ihrem eigenen Patent, dem das Produkt der Beklagten unstreitig entspricht, weiter entwickelt hat, hat die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast nicht gen\u00fcgt, sodass die Beklagte hierauf auch nicht mit der Offenlegung der Funktionsweise ihres Produkts reagieren musste.<\/p>\n<p>Demzufolge hat die Kl\u00e4gerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB in H\u00f6he von 1.379,80 \u20ac gegen die Beklagte.<br \/>\nDa der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Unterlassung zusteht, erfolgte die Abmahnung, die der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden w\u00e4re, unberechtigt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung und die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1649 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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