{"id":1418,"date":"2011-09-08T17:00:54","date_gmt":"2011-09-08T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1418"},"modified":"2016-04-22T07:17:34","modified_gmt":"2016-04-22T07:17:34","slug":"4a-o-11510-regulierungsventil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1418","title":{"rendered":"4a O 115\/10 &#8211; Regulierungsventil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1745<\/strong><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\"><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 8. September 2011, Az. 4a O 115\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 103 23 XXX B3 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 27.05.2003 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung erfolgte am 21.04.2005.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Heizungs-Ventilanordnung. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eHeizungs-Ventilanordnung mit einem Geh\u00e4use (1), das einen Einlass (2) und einen Auslass (3) aufweist, einer ersten Ventileinrichtung (6) , die einen Ventilsitz (8) und ein Ventilelement (7) aufweist, und einer zweiten Ventileinrichtung (10), die eine konstante Druckdifferenz \u00fcber der ersten Ventileinrichtung (6) einstellt, wobei das Geh\u00e4use (1) einen ersten Teil (A) und einen zweiten Teil (B) aufweist, die miteinander verbunden sind, und die erste Ventileinrichtung (6) ausschlie\u00dflich in dem ersten Teil (A) des Geh\u00e4uses (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Ventileinrichtung (10 ) ausschlie\u00dflich in dem zweiten Teil (B) des Geh\u00e4uses (1) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 zeigt nach der Beschreibung des Klagepatents einen schematischen L\u00e4ngsschnitt durch eine bevorzugte Heizungs-Ventilanordnung, w\u00e4hrend Figur 2 die Ventilanordnung von oben abbildet.<br \/>\nDie Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ein Regulierungsventil (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c), welches sich nach dem kl\u00e4gerischen Vortrag anhand der von der Kl\u00e4gerin eingereichten, teils beschriftet, nummeriert und mit Pfeilen versehenen Lichtbilder wie folgt darstellt:<br \/>\nHinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird zudem Bezug genommen auf die von der Beklagten eingereichten Muster, Anlagen B5, B6, B8 und B10.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde durch die aus der obigen Abbildung ersichtlichen mit den Bezugsziffern &#8222;A&#8220; und &#8222;B&#8220; versehenen Plastikelemente gebildet, wobei die Bezugsziffer \u201eA\u201c den ersten Teil des Geh\u00e4uses und \u201eB\u201c den zweiten Teil des Geh\u00e4uses kennzeichnet. Im ersten Teil sei die erste Ventileinrichtung sowie in dessen zweiten Teil die zweite Ventileinrichtung angeordnet. Dass dieses Geh\u00e4use in ein weiteres Messinggeh\u00e4use eingef\u00fcgt werde, f\u00fchre aus dem Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 nicht heraus. Auch eine Begrenzung der Anzahl an Einfluss- und Ausfluss\u00f6ffnungen sehe das Klagepatent nicht vor. Beide Bauteile des Geh\u00e4uses der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnten getrennt voneinander gefertigt und miteinander kombiniert werden, sowie v\u00f6llig getrennt voneinander auf ihre Funktion hin getestet werden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zuk\u00fcnftig in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Heizungs-Ventilanordnungen mit einem Geh\u00e4use, das einen Einlass und einen Auslass aufweist, einer ersten Ventileinrichtung, die einen Ventilsitz und ein Ventilelement aufweist, und einer zweiten Ventileinrichtung, die eine konstante Druckdifferenz \u00fcber der ersten Ventileinrichtung einstellt, wobei das Geh\u00e4use einen ersten Teil und einen zweiten Teil aufweist, die miteinander verbunden sind, und die erste Ventileinrichtung ausschlie\u00dflich in dem ersten Teil des Geh\u00e4uses angeordnet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die zweite Ventileinrichtung ausschlie\u00dflich in dem zweiten Teil des Geh\u00e4uses angeordnet ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 21.05.2005 Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. vorgenommen hat;<\/p>\n<p>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr s\u00e4mtliche Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. zwischen dem 27.05.2003 und dem 20.05.2005 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 27.05.2003 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflage, H\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagte dessen Kosten \u00fcbernimmt und ihn beauftragt und erm\u00e4chtigt, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Beklagte die Angaben zu Ziffer 5. nur f\u00fcr Handlungen seit dem 21.05.2005 zu machen hat;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Heizungs-Ventilanordnungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten oder zum Zwecke der Vernichtung an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben;<\/p>\n<p>2. die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Heizungs-Ventilanordnungen aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, nicht die aus Plastik bestehenden Wandungen der Ventileinrichtung, welche die Kl\u00e4gerin als \u201eGeh\u00e4use\u201c bezeichne, sondern das die Ventileinrichtung umgebende, druckfeste Metallgeh\u00e4use sei das \u201eGeh\u00e4use\u201c im Sinne des Klagepatents. Sowohl die erste Ventileinrichtung, als auch die zweite Ventileinrichtung bef\u00e4nden sich im ersten Teil des Geh\u00e4uses, wobei die zweite Ventileinrichtung zudem zwischen Teilen der ersten Ventileinrichtung angeordnet sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Heizungs-Ventilanordnung mit einem Geh\u00e4use, das einen Einlass und einen Auslass aufweist, einer ersten Ventileinrichtung, die einen Ventilsitz und ein Ventilelement aufweist, und einer zweiten Ventileinrichtung, die eine konstante Druckdifferenz \u00fcber der ersten Ventileinrichtung einstellt, wobei das Geh\u00e4use einen ersten Teil und einen zweiten Teil aufweist, die miteinander verbunden sind, und die erste Ventileinrichtung ausschlie\u00dflich in dem ersten Teil des Geh\u00e4uses angeordnet ist.<br \/>\nAus dem Stand der Technik ist laut Klagepatent eine vergleichbare Ventilanordnung aus der WO 01\/13017 A2 bekannt. In einer derartigen Ventilanordnung sorge die zweite Ventileinrichtung daf\u00fcr, dass immer eine konstante Druckdifferenz \u00fcber der ersten Ventileinrichtung anliege, und zwar unabh\u00e4ngig von den Dr\u00fccken am Einlass und am Auslass. Damit sei es m\u00f6glich, eine Mengenregelung durchzuf\u00fchren, d.h. die durch die zweite Ventileinrichtung durchgelassene Menge der Fl\u00fcssigkeit sei abh\u00e4ngig von der \u00d6ffnungsweite der Ventileinrichtung, vereinfacht ausgedr\u00fcckt, dem Abstand zwischen dem Ventilsitz und dem Ventilelement. Eine derartige Ventilanordnung, bei der man mit Hilfe der zweiten Ventileinrichtung daf\u00fcr sorge, dass die Druckdifferenz \u00fcber die erste Ventileinrichtung konstant bleibe, sei insbesondere in Zentralheizungsanlagen von Vorteil, weil hier ansonsten die Gefahr bestehe, dass der Verbrauch an W\u00e4rmetr\u00e4gerfl\u00fcssigkeit durch andere Heizk\u00f6rper den Druck \u00fcber das Heizungsventil eines Heizk\u00f6rpers negativ beeinflusse. Durch die zweite Ventileinrichtung werde dieses Problem weitgehend eliminiert.<\/p>\n<p>Dieser Vorteil sei aber bislang mit einem Nachteil erkauft worden, der darin besteht, dass die Ventilanordnung eine relativ gro\u00dfe Baugr\u00f6\u00dfe besitze.<\/p>\n<p>Aus der DE 198 24 630 A1 sei eine weitere Ventilanordnung bekannt mit einer Drossel und einem Regelventil. Die Anordnung dieser drei Ventile, dem Membranregler, der Drossel und dem Regelventil, sei sowohl f\u00fcr eine Volumenstrom- als auch Differenzdruckregelung geschaffen. Die Ventile seien gemeinsam in einem kompakten Ventilgeh\u00e4use eingebaut. Dieses Ventilgeh\u00e4use weise einen ersten und einen zweiten Teil auf, die miteinander verbunden seien. Im ersten Teil des Geh\u00e4uses seien die Drossel und das Regelventil angeordnet. Der Membranregler sei axial bez\u00fcglich einer Eintritts\u00f6ffnung und einer Austritts\u00f6ffnung angeordnet und befinde sich sowohl im ersten als auch im zweiten Teil des Ventilgeh\u00e4uses.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe (zum technischen Problem) gesetzt, den Aufbau der Ventilanordnung zu vereinfachen.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 des Klagepatents mit einer Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Heizungsventilanordnung mit<\/p>\n<p>1. einem Geh\u00e4use (1), das aufweist:<br \/>\na. einen Einlass (2) und einen Auslass (3);<br \/>\nb. einen ersten Teil (A) und einen zweiten Teil (B), die miteinander verbunden sind;<br \/>\n2. einer ersten Ventileinrichtung (6),<br \/>\ndie einen Ventilsitz (8) und ein Ventilelement (7) aufweist;<\/p>\n<p>3. einer zweiten Ventileinrichtung (10),<br \/>\ndie eine konstante Druckdifferenz \u00fcber der ersten Ventileinrichtung (6) einstellt.<\/p>\n<p>4. Die erste Ventileinrichtung (6) ist ausschlie\u00dflich in dem ersten Teil (A) des Geh\u00e4uses (1) angeordnet und<\/p>\n<p>5. die zweite Ventileinrichtung (10) ist ausschlie\u00dflich in dem zweiten Teil (B) des Geh\u00e4uses (1) angeordnet.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf den in den Merkmalen 1, 4 und 5 verwendeten Begriff des Geh\u00e4uses der Auslegung.<\/p>\n<p>Die gesch\u00fctzte Heizungsventilanordnung besteht (zumindest) aus drei Bauteilen, n\u00e4mlich einem Geh\u00e4use sowie einer ersten und einer zweiten Ventileinrichtung. Das Geh\u00e4use verf\u00fcgt \u00fcber einen Einlass und einen Auslass (Merkmal 1a), die es erm\u00f6glichen, dass die W\u00e4rmetr\u00e4gerfl\u00fcssigkeit (z.B. Wasser) die Heizungsventilanordnung durchstr\u00f6men kann (vgl. auch Abschnitt [0022] der Klagepatentschrift). Die erste und zweite Ventileinrichtung sind in dem (zweiteiligen) Geh\u00e4use angeordnet (vgl. Merkmale 4 u. 5), um den Durchfluss in der patentgem\u00e4\u00df gew\u00fcnschten Weise regulieren zu k\u00f6nnen. Geh\u00e4use und Ventileinrichtungen stehen dabei in einem technischen Funktionszusammenhang. Sie wirken, wie f\u00fcr den Fachmann offenkundig ist, dergestalt zusammen, dass das am Einlass eintretende Wasser die Ventileinrichtungen durchlaufen und am Auslass wieder austreten kann. Die Verwendung des Begriffs \u201eGeh\u00e4use\u201c, innerhalb dessen die Ventileinrichtungen angeordnet sind, macht dem Fachmann insoweit deutlich, dass die Ventileinrichtungen von dem Geh\u00e4use aufgenommen und von dessen Wandungen umschlossen werden. Bei der gebotenen technischen Betrachtung kommt diesem geh\u00e4useartigen Einfassen der Ventileinrichtungen der Sinn zu, einen Durchflussraum mit Ein- und Auslass f\u00fcr die W\u00e4rmetr\u00e4gerfl\u00fcssigkeit zur Verf\u00fcgung zu stellen, innerhalb dessen die Ventileinrichtungen angeordnet werden und ihrer Regulierungsfunktion (vgl. Abschnitte [0023], [0025] und [0033] der Klagepatentschrift) nachkommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Von einem solchen Durchflussraum kann technisch sinnvoll aber nur dann gesprochen werden, wenn er die W\u00e4rmetr\u00e4gerfl\u00fcssigkeit und \u2013 soweit f\u00fcr den Durchfluss erforderlich \u2013 die Ventileinrichtungen in dem erforderlichen Ma\u00df gegen\u00fcber der Atmosph\u00e4re abdichtend abschlie\u00dft, damit eine f\u00fcr den vorgesehenen Einsatzzweck insgesamt funktionsf\u00e4hige erfindungsgem\u00e4\u00dfe Heizungsventilanordnung entsteht.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigung findet diese Sichtweise auch in den mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre angestrebten Vorteilen. Das Klagepatent geht von einem Stand der Technik aus (DE 198 24 630, Anlage rop B 1), bei dem die Ventileinrichtungen in einem kompakten Geh\u00e4use eingebaut sind (vgl. Abschnitt [0005] der Klagepatentschrift), das also wie soeben beschrieben einen Durchflussraum zur Verf\u00fcgung stellt. Das vorbekannte Geh\u00e4use war auch schon zweiteilig ausgebildet. Die Verbesserung, die das Klagepatent gegen\u00fcber diesem Stand der Technik erreichen will, liegt darin, die erste Ventileinrichtung nur im ersten Geh\u00e4useteil und die zweite Ventileinrichtung nur im zweiten Geh\u00e4useteil anzuordnen. Vorteil ist, dass die Trennfl\u00e4che zwischen den Geh\u00e4useteilen eine Schnittstelle bildet. Die Kombination unterschiedlicher erster und zweiter Ventileinrichtungen wird dadurch erleichtet. Der Aufbau ist kompakt und ben\u00f6tigt nur eine relativ kleine Anzahl von Komponenten. Die Fertigung wird vereinfacht, weil man die beiden Teile des Geh\u00e4uses mit ihren jeweiligen Ventileinrichtungen getrennt vorfertigen und auf ihre Funktionsf\u00e4higkeit testen kann (Abschnitt [0008] der Klagepatentschrift). Bei all diesen Angaben hat das Klagepatent ersichtlich den Aufbau einer insgesamt funktionsf\u00e4higen Heizungsventilanordnung im Blick, zu der technisch notwendig auch die oben beschriebene umh\u00fcllende Funktion des Geh\u00e4uses z\u00e4hlt. Denn nur im Hinblick auf die funktionsf\u00e4hige Gesamtanordnung l\u00e4sst sich letztlich beurteilen, ob der Aufbau kompakt ist und nur eine kleine Anzahl von Komponenten ben\u00f6tigt. Auch der Funktionsf\u00e4higkeitstest ist nur vor diesem Hintergrund sinnvoll.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch, weil sie \u00fcber kein Geh\u00e4use verf\u00fcgt, wie es die Merkmale 1, 4 und 5 voraussetzen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin als Geh\u00e4use im Sinne des Klagepatents angesehenen Bauteile (vgl. obige Abbildungen mit den Bezugsziffern A, B, siehe Anlage K 4), die ein Zusammenstecken der Ventileinrichtungen erlauben, schlie\u00dfen die W\u00e4rmetr\u00e4gerfl\u00fcssigkeit und die Ventileinrichtungen nicht nach au\u00dfen abdichtend ab. Sie stellen keine dichte Umh\u00fcllung der durchstr\u00f6menden W\u00e4rmetr\u00e4gerfl\u00fcssigkeit gegen\u00fcber der Atmosph\u00e4re her, sondern weisen eine Vielzahl von \u00d6ffnungen an ihrem Umfang auf. Zudem stellen sie kein druckhaltendes Bauteil dar, welches dem Innendruck der Ventileinrichtung gegen\u00fcber dem Atmosph\u00e4rendruck standhalten k\u00f6nnte und weisen keinen Ein- und Auslass mit Gewindeeinschl\u00fcssen f\u00fcr die Rohrleitungsanbindung auf. Vielmehr ist die Konstruktion in einem (Metall-)Geh\u00e4use mit Ein- und Auslass unterzubringen, wobei die Merkmale 4 und 5 in diesem Fall aber unstreitig nicht verwirklicht werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, S. 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1745 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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