{"id":1416,"date":"2011-03-31T17:00:21","date_gmt":"2011-03-31T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1416"},"modified":"2018-06-01T08:59:42","modified_gmt":"2018-06-01T08:59:42","slug":"4a-o-11110-druckmaterialbehaelter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1416","title":{"rendered":"4a O 111\/10 &#8211; Druckmaterialbeh\u00e4lter 2"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1653<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. M\u00e4rz 2011, Az. 4a O 111\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5140\">2 U 57\/11<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Druckmaterialbeh\u00e4lter in der Bundesrepublik Deutschland an-zubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, der<\/p>\n<p>(1) an einer Druckvorrichtung mit einer Vielzahl von vor-richtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>(2) eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, und<\/p>\n<p>(3) eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten An-schl\u00fcssen enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktie-ren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter des Weiteren umfasst:<\/p>\n<p>(4) eine zweite Einrichtung; und<\/p>\n<p>(5) eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>(6) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>(7) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen,<\/p>\n<p>(8) der mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss ist und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>(9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden;<\/p>\n<p>(10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und<\/p>\n<p>(11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<\/p>\n<p>(12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4ge-rinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I. begangenen Handlungen seit dem 15.08.2009 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4gerinnen in einem ge-ordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 15.08.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lie-fermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-botsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Ty-penbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Ge-winns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. Bestellformulare, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsemp-f\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnen-den, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum be-findlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 15.08.2009 angebotenen und in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>1. zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Er-zeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 800 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird; und<\/p>\n<p>2. endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeug-nisse entweder wieder an sich nimmt und mit ihnen gem\u00e4\u00df Ziffer IV. verf\u00e4hrt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent 1 800 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 22.12.2006 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier japanischer Schriften vom 26.12.2005 bzw. vom 11.08.2006 in engli-scher Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Offenlegung der Patentanmeldung am 27.06.2007 erfolgte. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 15.07.2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die A B C AG hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt, den sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.04.2010 begr\u00fcndet hat. \u00dcber den Einspruch wurde bisher nicht ent-schieden.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin zu 1), deren Tochter-gesellschaft die Kl\u00e4gerin zu 2) ist, die von der Kl\u00e4gerin zu 1) mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubeh\u00f6r in Deutschland betraut ist. Das Klagepatent ist Gegenstand eines ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrages, den die Kl\u00e4gerin zu 1) mit Wirkung vom 01.01.1993 mit der Kl\u00e4gerin zu 2) geschlossen hat. Nach diesem Lizenzvertrag ist die Kl\u00e4gerin zu 1), die der Kl\u00e4gerin zu 2) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erteilt hat, vertraglich verpflichtet, mit der Kl\u00e4gerin zu 2) bei der Verfolgung etwaiger Schutzrechtsverletzungen im Lizenzgebiet zusammenzuarbeiten. Haben sich die Kl\u00e4gerinnen darauf verst\u00e4ndigt, gemeinsam Klage zu erheben, trifft die Kl\u00e4gerin zu 1) eine Rechts-pflicht, bei der Verfolgung von Verletzungen ihrer lizenzierten Schutzrechte im Klageweg als Partei mitzuwirken. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhaltes dieses Lizenzvertrages wird auf die Anlagen HE 1 und HE 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die die Bezeichnung \u201ePrinting material container and board mounted on printing material container\u201c (\u201eTintenbeh\u00e4lter und Platine da-rauf montiert\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet in der durch die Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung:<\/p>\n<p>\u201eDruckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit ei-ner Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>eine erste Einrichtung (203), wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280) enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcs-sen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlus-ses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass er des Weiteren umfasst:<\/p>\n<p>eine zweite Einrichtung (104); und<\/p>\n<p>eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie ex-tern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen,<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschlusserfassungs-anschluss zu(r) Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kon-taktabschnitte(n) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<\/p>\n<p>die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile an-geordnet sind, und<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die gegen\u00fcber der eingetragenen Fassung des Patentanspruchs 1 vorgenom-menen \u00c4nderungen sind vorstehend durch Unterstreichungen gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wieder-gegeben. Die Figuren 3A und 15C zeigen verschiedene M\u00f6glichkeiten der Konstruktion der patentgem\u00e4\u00dfen Gestaltung der Platine. In Figur 13 ist das Szenarium eines Kurzschlusses dargestellt.<br \/>\nDie Beklagte betreibt unter der Internetadresse <a title=\"www.D.de\" href=\"http:\/\/www.D.de\">www.D.de<\/a> einen Online-Shop, \u00fcber den sie unter anderem Tintenpatronen mit folgenden Seriennummern anbietet und an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland liefert:<\/p>\n<p>XXX, XXX, XXX und XXX<br \/>\nf\u00fcr E F XXX, XXX, XXXX, XXXXXX, XXXXXX, XXXXXX, XXXXXX, XXXXXXX, XXX, XXXXXXX et al.<\/p>\n<p>XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX f\u00fcr E F G XXXX, XXXX, XXXX, XXXXX, XXXXX, XXXXX, XXXXXX, XXXXXX et. al.<\/p>\n<p>Unter den Seriennummern XXX bis XXX werden Tintenpatronen vertrieben, deren Chipmodule die folgenden vier verschiedenen Platinenlayouts aufwei-sen:<br \/>\nWie die Kl\u00e4gerinnen mit Schriftsatz vom 27.04.2011 klargestellt haben, richtet sich die Klage ausschlie\u00dflich gegen Patronen, die Platinen der \u201eAusf\u00fchrungs-formen A und B\u201c aufweisen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), nicht aber gegen solche mit Platinen entsprechend der \u201eAusf\u00fchrungsformen C und D\u201c.<br \/>\nBeispielhaft wird nachfolgend die Tintenpatrone XXX eingeblendet:<br \/>\nDie Oberfl\u00e4che der Platine der durch die Kl\u00e4gerinnen untersuchten Patrone ist nachfolgend nochmals vergr\u00f6\u00dfert eingeblendet:<br \/>\nDas eingeblendete Platinenlayout entspricht somit der \u201eAusf\u00fchrungsform A\u201c.<br \/>\nDie R\u00fcckseite dieser Platine weist folgende Gestaltung auf, wobei die ellipsen-f\u00f6rmigen Markierungen von den Kl\u00e4gerinnen zur Kennzeichnung der ersten und zweiten Einrichtung angebracht wurden:<br \/>\nDie Anschlussgruppen lassen sich anhand der nachfolgend verkleinert eingeblendeten und durch die Kl\u00e4gerinnen eingereichten Skizze wie folgt dar-stellen, wobei die Beklagte dieser Darstellung nur insoweit entgegen getreten ist, als sie den derzeit nicht mit einem Buchstaben versehenen Anschluss mit dem Buchstaben \u201eJ\u201c versehen hat:<br \/>\nDie Verbindung der Anschl\u00fcsse mit den auf der R\u00fcckseite der Platine zu fin-denden Einrichtungen ist in dem nachfolgend eingeblendeten Schaltkreis dar-gestellt, den die Kl\u00e4gerinnen vorgelegt haben. Die Richtigkeit der eingezeich-neten Verbindungen hat die Beklagte nicht in Frage gestellt.<br \/>\nW\u00e4hrend es sich bei dem in dem vorstehend eingeblendeten Schaltkreis durch die Kl\u00e4gerinnen mit \u201eErste Einrichtung\u201c gekennzeichneten Bauteil um eine Halbleiterspeichereinrichtung (EEPROM) handelt, die mit einer Spannung von 3,2 V (bzw. 3,3 V) betrieben wird, handelt es sich bei der durch die Kl\u00e4gerinnen als \u201eZweite Einrichtung\u201c markierten Schaltung um eine Schaltung mit einer Diode, die mit verschiedenen Spannungen betrieben werden kann (\u201eelektrischer Schwingkreis\u201c).<\/p>\n<p>Die Lage der Kontaktabschnitte nach Einf\u00fchrung der Patrone in den Drucker l\u00e4sst sich auf der Grundlage eines durch die Kl\u00e4gerinnen mit Hilfe des Druckers E F XX mit der Tintenpatrone XXX durchgef\u00fchrten \u201eScratch Tests\u201c wie folgt darstellen, wobei die Beklagte die markierte Lage der Kontaktabschnitte nicht in Frage gestellt hat:<br \/>\nVon diesen Platinen der \u201eAusf\u00fchrungsform A\u201c unterscheidet sich die \u201eAusf\u00fch-rungsform B\u201c dadurch, dass bei der \u201eAusf\u00fchrungsform B\u201c der Anschluss J als sog. \u201eProgrammierkontakt\u201c \u00fcber einen Pin mit dem Speicher der Tintenpatrone elektrisch verbunden ist. Diese Verbindung fehlt in der \u201eAusf\u00fchrungsform A\u201c.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerinnen machen die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Formulierung der auf mehrere Unteranspr\u00fcche gest\u00fctzten Hilfsantr\u00e4ge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der A B H AG gegen das Klagepatent EP 1 800 XXX B2 erhobenen Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, Patentanspruch 1 enthalte mehrere Merkmale, die nicht die Gestaltung der Tintenpatrone, sondern die Gestaltung des mit der Tintenpatrone zusammenwirkenden Druckers beschreiben w\u00fcrden. Aus diesen Merkmalen ergebe sich keinerlei Information dar\u00fcber, wie die Tintenpatrone selbst ausgestaltet sein m\u00fcsse. Insbesondere handele es sich bei den Kontaktabschnitten so lange um einen gedachten Bereich, bis die Tintenpatrone in den Drucker eingesetzt werde.<\/p>\n<p>\u00dcberdies w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, da diese bereits keine zweite Einrichtung im Sinne des Klagepatents aufweisen w\u00fcrden. Wie aus den durch die Kl\u00e4gerinnen als Anlage HE 15 vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, sei lediglich eine einzige zusammenh\u00e4ngende Schaltung auf einer einzigen Platine vorhanden. Dar\u00fcber hinaus diene der zweite, von den Kl\u00e4gerinnen definierte Teil-Schaltkreis nicht, wie klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehen, dazu, eine mit Hochspannung betriebene Einrichtung wie zum Beispiel einen Piezosensor zu betreiben. Vielmehr habe dieser Teil-Schaltkreis bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Funktion, dem Drucker ein bestimmtes Antwortsignal zur Verf\u00fcgung zu stellen, das dieser erwarte. Anstatt eines Piezosensors werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit durch den Teil-Schaltkreis ein Antwortsignal erzeugt, das dem Antwortsignal eines Piezosensors \u00e4hnlich sei, aber keine Messinformationen enthalte. Der zweite Teil-Schaltkreis sei ein aus einer Diode und einer Spule bestehender elektrischer Schwingkreis, der beim Anlegen von Spannungen lediglich ein Response-Signal in Form von Schwingungen ausgebe. Dieser Schwingkreis sei nicht f\u00fcr eine bestimmte Be-triebsspannung ausgelegt, sondern k\u00f6nne mit beliebigen Spannungen beauf-schlagt werden. Der zweite Teil-Schaltkreis k\u00f6nne somit mit h\u00f6herer, gleicher oder mit niedrigerer Spannung betrieben werden als der erste Teil-Schaltkreis.<\/p>\n<p>Ferner gen\u00fcge es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht, wenn ein Anschluss objektiv geeignet sei, einen Kurzschluss zu detektieren. Vielmehr m\u00fcsse der Drucker, der mit dem Druckmaterialbeh\u00e4lter zusammenwirke, einen Anschluss tats\u00e4chlich f\u00fcr eine Kurzschluss-Detektierung einsetzen, damit dieser einen \u201edritten Anschluss\u201c im Sinne des Klagepatents darstelle. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten in Bezug auf die angegriffene \u201eAusf\u00fchrungsform A\u201c nichts dazu vorgetragen, ob und wie ihre Drucker eine Kurzschlussdetektion durchf\u00fchren w\u00fcrden, wenn die Patrone in den Drucker eingesetzt sei und zwischen welchen Anschl\u00fcssen ein solcher Kurzschluss ermittelt werde. Die Beklagten bestreiten deshalb, dass Drucker der Kl\u00e4gerinnen tats\u00e4chlich eine solche Kurzschlussdetektion zwischen zwei Kontakten durchf\u00fchren und dass tats\u00e4chlich eine solche Kurzschlussdetektion zwischen zweitem Anschluss und drittem Anschluss er-folgt.<\/p>\n<p>\u00dcberdies w\u00e4re, wenn ein Ablauf zur Kurzschlussdetektion vorgesehen w\u00e4re, die Anwendung dieses Ablaufs durch den Betreiber des Druckers gestattet, weil das Patentrecht durch den Verkauf eines Druckers mit einer entsprechenden Erfassungseinrichtung ersch\u00f6pft w\u00e4re. Die Ersch\u00f6pfung erstrecke sich auch auf den auf eine Tintenpatrone gerichteten Anspruch 1, weil sich die in Anspruch 1 enthaltenen Merkmale betreffend der Kurzschlusserfassung auf Merkmale des Druckers beziehen w\u00fcrden und Rechte betreffend der Druckermerkmale mit dem Verkauf des Druckers ersch\u00f6pft seien. Insbesondere k\u00f6nnten sich die Kl\u00e4gerinnen insoweit auch nicht auf eine Bezugsbindung auf die durch sie vertriebenen Patronen berufen, da eine solche Bezugsbindung im Hinblick auf eine marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerinnen kartellrechtswidrig w\u00e4re. Im \u00dcb-rigen sei den Abnehmern der Drucker konkludent eine Lizenz zur Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kurzschlussdetektion erteilt worden, die auch das Gebrauchen des f\u00fcr das Durchf\u00fchren der Detektion zwingend erforderlichen Objekts, n\u00e4mlich der Tintenpatrone, abdecke.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruhende Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da die beanspruchte Erfindung weder neu sei, noch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe. Au\u00dferdem sei die beanspruchte Erfindung nur unzureichend offenbart.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen treten diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Den Kl\u00e4gerinnen stehen die gel-tend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Druckmaterialbeh\u00e4lter, bei denen es sich ins-besondere um Tintenpatronen handeln kann.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, sei es beispielsweise aus der EP 1 219 437 A2 bekannt, Tintenpatronen mit einer Platine zu versehen, auf der eine Halbleiterspeichereinrichtung sowie elektrische Anschl\u00fcsse zum Zugreifen auf diese Halbleiterspeichereinrichtung vorgesehen sind. Zudem sei es, zum Beispiel aus der US 2004\/0155913 A1, im Stand der Technik auch bekannt, Tintenpatronen mit einer Einrichtung zum Erfassen der Tintenmenge der Tintenpatrone zu versehen.<\/p>\n<p>An den bekannten Tintenpatronen bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass die Tintenpatrone dort nicht mit einer Vielzahl von Einrichtun-gen ausger\u00fcstet sei. W\u00fcrden Tintenpatronen mit mehreren Einrichtungen ver-sehen, bestehe jedoch das Risiko eines Kurzschlusses zwischen den verschiedenen Anschl\u00fcssen, welcher zu Sch\u00e4den an der Tintenpatrone oder der Druckvorrichtung f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit einer Mehrzahl von Ein-richtungen bereitzustellen, bei welchem ein Schaden f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter und die Druckvorrichtung, der durch Kurzschluss zwischen den Anschl\u00fcssen verursacht wird, verhindert wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in Patentanspruch 1 in der durch die Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten Fassung ein Druckmaterialbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vorgesehen, wobei die durch die Kl\u00e4gerinnen gegen-\u00fcber der eingetragenen Fassung des Patentanspruchs zus\u00e4tzlich auf-genommenen Merkmale durch Unterstreichungen hervorgehoben sind:<\/p>\n<p>(1) Druckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>(2) eine erste Einrichtung (203), wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und<\/p>\n<p>(3) eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten An-schl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280) enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>(4) eine zweite Einrichtung (104); und<\/p>\n<p>(5) eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und min-destens einen dritten Anschluss (210, 240) in der An-schlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>(6) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Ein-richtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontakt-abschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>(7) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen,<\/p>\n<p>(8) der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurzschlusser-fassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>(9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ers-ten Kontaktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<\/p>\n<p>(10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und<\/p>\n<p>(11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<\/p>\n<p>(12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDen Gegenstand von Patentanspruch 1 in der nunmehr durch die Kl\u00e4-gerinnen geltend gemachten Fassung bildet somit ein Druckmaterialbeh\u00e4lter, der zwei Einrichtungen (203, 104) umfasst. W\u00e4hrend es sich bei der ersten Einrichtung zwingend um einen Speicher handeln muss, enth\u00e4lt Patentanspruch 1 im Hinblick auf die Gestaltung der zweiten Einrichtung keine konstruktiven Vorgaben. Dass die zweite Einrichtung, anders als die Beklagte meint, jedoch gleichwohl nicht mit jeder Leitung gleichzusetzen ist, sondern eine \u00fcber das blo\u00dfe Leiten hinausgehende Funktion haben muss, erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung des Patentanspruches, welcher ausdr\u00fccklich zwischen erster und zweiter Einrichtung und deren Verbindung unterscheidet.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann Patentanspruch 1 weiter entnimmt, soll der beanspruchte Druckmaterialbeh\u00e4lter drei Arten von Anschl\u00fcssen enthalten. W\u00e4hrend die ersten, jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) aufweisenden Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) mit dem die erste Einrichtung bildenden Speicher verbunden sind (Merkmal 3), sind die zweiten Anschl\u00fcsse, die jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt enthalten, mit der zweiten Einrichtung verbunden (Merkmal 6) und so angeordnet, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt werden kann als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen. Im Hinblick auf die r\u00e4umliche Anordnung der ersten und zweiten Abschnitte zueinander enth\u00e4lt Patentanspruch 1 die weitere Vorgabe, dass diese mit einem Teil der Vielzahl von ersten Kontaktabschnitten so angeordnet sein sollen, dass sie eine erste Zeile bilden, in welcher sich die zweiten Kontaktabschnitte jeweils am Ende der ersten Zeile befinden (Merkmale 9 und 10). Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung entnimmt, soll durch diese Anordnung gew\u00e4hrleistet werden, dass die Zahl der gegen\u00fcber den zweiten Anschl\u00fcssen benachbarten Anschl\u00fcsse klein ist, so dass die Gefahr eines Kurzschlusses der zweiten Anschl\u00fcsse zu anderen Anschl\u00fcssen m\u00f6glichst gering gehalten wird (vgl. Anlage HLB 2, Abschnitt [0083]).<\/p>\n<p>Neben den ersten und zweiten Anschl\u00fcssen sieht Patentanspruch 1 in der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) vor, bei dem es sich um einen Kurzschlusserfas-sungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen den zweiten Anschl\u00fcssen und dem mindestens einen dritten Anschluss handelt und der einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen besitzt (Merkmale 5 und 8). Patentgem\u00e4\u00df soll dieser mindestens eine dritte Anschluss r\u00e4umlich in einer zweiten Zeile mit dem verbleibenden Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte angeordnet sein, wobei der mindestens eine dritte Anschluss an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet sein muss (Merkmale 11 und 12). Damit ist laut der Beschreibung des Klagepatents der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil verbunden, dass, wenn ein Fremdmaterial von einer der Seiten eintreten sollte (vgl. Figur 13, Tintentropfen S1 und Wassertropfen S2), dieses Eindringen erfasst werden kann, bevor das Fremdmaterial zu den anderen An-schl\u00fcssen (220, 230, 260 \u2013 270) vordringt. Somit kann ein Schaden an den Schaltungen des Speichers (204) und der Druckvorrichtung durch das Eindringen des Fremdmaterials verhindert oder reduziert werden (vgl. Anlage HLB 2, Abschnitt [0088] und [0084]).<\/p>\n<p>Dass sich die Lage der Kontaktabschnitte nicht unabh\u00e4ngig von einem Zusammenwirken der Patrone mit einem Drucker bestimmen l\u00e4sst, f\u00fchrt ebenso wenig zu einer Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs auf die Kom-bination von Patrone und Drucker oder die Verwendung der Patrone in einem Drucker wie die Tatsache, dass mit Hilfe des mindestens einen dritten Abschnittes ein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Abschnitt detektiert werden soll. Die Patrone ist als Erzeugnis beansprucht. Der Schutz eines Erzeugnisses beschr\u00e4nkt sich grunds\u00e4tzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben. Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Patentanspruchs, k\u00f6nnen sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 \u2013 Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsam-melanlage). Demgem\u00e4\u00df ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der beanspruchte Druckmaterialbeh\u00e4lter r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet ist, dass die Kontaktabschnitte die in den Merkmalen 9 bis 12 vorgegebene r\u00e4umliche Anordnung bei einer Verwendung des Druckmaterialbeh\u00e4lters in ei-nem Drucker haben und mit Hilfe des dritten Abschnittes zugleich ein Kurz-schluss zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt detektiert werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nLegt man diese Auslegung zugrunde, machen die hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen \u201eangegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A und B\u201c wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZurecht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es sich bei den ange-griffenen Ausf\u00fchrungsformen um Tintenpatronen und damit Druckmaterialbe-h\u00e4lter handelt, die in Form eines EEPROMS einen Speicher und damit eine erste Einrichtung aufweisen (Merkmale 1 und 2). Zudem ist das EEPROM un-streitig mit den in dem auf Seite 12 der Anlage HE 15 dargestellten Schaltplan mit den Buchstaben C bis G gekennzeichneten Anschl\u00fcssen verbunden, die bei der Verwendung in einem Drucker auch mit den entsprechenden Kontaktabschnitten im Drucker in Kontakt treten, so dass die Anschl\u00fcsse auch jeweils \u00fcber einen ersten Kontaktabschnitt (cp) verf\u00fcgen (Merkmal 3).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem durch die Beklagte als \u201eelektrischer Schwingkreis\u201c bezeichneten weiteren Schaltkreis auch eine zweite Einrichtung auf, die in dem durch die Kl\u00e4gerinnen auf Seite 12 der Anlage HE 15 dargestellten Schaltplan mit den mit den Buchstaben A und I bezeichneten (\u201ezweiten\u201c) Anschl\u00fcssen verbunden ist (Merkmale 4 bis 6).<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung enth\u00e4lt zun\u00e4chst keine konstruktiven Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der \u201ezweiten Einrichtung\u201c. Somit kann auch ein \u201eelektrischer Schwingkreis\u201c, was dem Fachmann bereits die Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik best\u00e4tigen (vgl. Anlage HE 6, Abschnitt [0003] = Anlage HE 8, S. 2, zweiter Absatz), eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagepatents sein, wenn dieser eine, von der ersten Einrichtung zu unterscheidende Funktion wahrnimmt. Dies ist bei dem \u201eelektrischen Schwingkreis\u201c jedoch der Fall, der, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung einger\u00e4umt hat, dem Drucker ein bestimmtes Antwortsignal zur Verf\u00fcgung stellt, \u201edas dem Antwortsignal eines Piezosensors \u00e4hnlich ist\u201c.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, dass zwischen der ersten und der zweiten Einrich-tung elektrische Verbindungen vorhanden sind, so dass es sich bei der ersten und zweiten Einrichtung r\u00e4umlich um eine Schaltung handelt. Patentanspruch 1 enth\u00e4lt hinsichtlich der r\u00e4umlichen Anordnung der ersten und zweiten Einrichtung keine Vorgaben. Somit ist es ausreichend, dass sich die erste und die zweite Einrichtung funktional unterscheiden, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig der Fall ist. Dass die erste und zweite Einrichtung demgegen\u00fcber auch in eine Schaltungsplatine oder in ein einziges Modul integriert sein k\u00f6nnen, wird dem Fachmann im \u00dcbrigen auch in der Klagepatentbeschreibung best\u00e4tigt (vgl. Anlage HLB 2, Abschnitt [0135] Mitte).<\/p>\n<p>3.<br \/>\n\u00dcberdies sind die zweiten Anschl\u00fcsse bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsfor-men auch so angeordnet, dass an sie beim Einsatz der Druckerpatronen in ei-nem Drucker extern eine h\u00f6here Spannung angelegt werden kann als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (Merkmal 7). Unstreitig wird an die ersten An-schl\u00fcsse eine Spannung von 3,2 V bzw. 3,3 V angelegt. Wie die Kl\u00e4gerinnen weiterhin vorgetragen haben, liegt an den zweiten Anschl\u00fcssen eine Spannung von 37 V an (vgl. insbesondere Anlage HE 15, S. 15 ff.). Diese Messungen der Kl\u00e4gerinnen hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Die Beklagte beruft sich vielmehr lediglich darauf, der zweite Teil-Schaltkreis sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein \u00fcblicherweise mit Hochspannung betriebener Piezosensor. Vielmehr werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Antwortsignal erzeugt, das dem Antwortsignal eines Piezosensors \u00e4hnlich sei, aber keine Messinformation beinhalte. Wie die Beklagte zudem weiter einr\u00e4umt, handele es sich bei dem zweiten Teil-Schaltkreis um einen aus einer Diode und einer Spule bestehenden elektrischen Schwingkreis, der mit beliebigen Spannungen und damit auch mit Spannungen von 3,3 V oder darunter beaufschlagt werden k\u00f6nne. Damit ist der zweite Teil-Schaltkreis jedoch auch nach dem Vortrag der Beklagten dazu geeignet, mit einer \u00fcber 3,3 V liegenden Spannung beaufschlagt zu werden. Mit der durch die Kl\u00e4gerinnen vorgenommenen Mes-sung hat sich die Beklagte demgegen\u00fcber nicht auseinander gesetzt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nOhne Erfolg wendet die Beklagte weiterhin ein, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle es an der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten und dritten Anschluss, so dass Merkmal 8 nicht erf\u00fcllt sei. Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents dargelegt wurde, reicht es f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre aus, wenn der dritte Anschluss beim Einsatz der Patrone in einem Drucker geeignet ist, einen Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Anschluss zu erfassen. Entsprechend f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, wenn beim Einsatz der streitgegenst\u00e4ndlichen Patronen in einzelnen Druckern keine Kurzschlussdetektion stattfindet, weil der Drucker keinen entsprechenden, der Tintenpatrone gegen\u00fcberstehenden Kontakt aufweise.<\/p>\n<p>Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Kurzschlussdetektion stattfindet, haben die Kl\u00e4gerinnen anhand der als Anlage HE 17 vorgelegten Dokumentation der durch sie durchgef\u00fchrten Versuche nachvollziehbar dargelegt. Zwar wurden die der als Anlage HE 17 vorgelegten Dokumentation zugrunde liegenden Versuche ausschlie\u00dflich mit der \u201eAusf\u00fchrungsform B\u201c durchgef\u00fchrt. Jedoch ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Kontakte A und B dort anders geschaltet sind als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A. Vielmehr unterscheidet sich auch nach dem Vortrag der Beklagten die angegriffene \u201eAusf\u00fchrungsform B\u201c nur dadurch von der angegriffenen \u201eAusf\u00fchrungsform A\u201c, dass dort auch der \u201eAnschluss J\u201c mit dem Halbleiterspeicher der Tintenpatrone verbunden ist. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die an der \u201eAusf\u00fchrungsform B\u201c durchgef\u00fchrten Versuche zum Nachweis einer Kurzschlussdetektion bei der \u201eangegriffenen Aus-f\u00fchrungsform A\u201c \u00fcbertragbar sind.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg hat die Beklagte des Weiteren bestritten, dass die durch die Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrten Versuche zum Nachweis einer Kurz-schlussdetektion ungeeignet sind. Um einen Kurzschluss herzustellen, haben die Kl\u00e4gerinnen zwischen den Anschl\u00fcssen A und B eine L\u00f6tverbindung hergestellt. Zwar trifft es zu, dass der Computer im Anschluss nicht ausdr\u00fccklich ausgegeben hat, dass ein Kurzschluss detektiert wurde. Vielmehr zeigt die Statusanzeige lediglich an, dass keine cyanfarbige Patrone verf\u00fcgbar ist. Jedoch verlangt Patentanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung auch nicht, dass das Vorliegen eines Kurzschlusses ausdr\u00fccklich angezeigt wird. Bei dem Vorgehen der Kl\u00e4gerinnen zum Nachweis einer Kurzschlussdetektion handelt es sich genau um die Methode, die auch die Beklagte angewandt und auf Seite 16 der Klageerwiderung geschildert hat. Weshalb diese Methode zum Nachweis der Kurzschlussdetektion ungeeignet sein soll, erschlie\u00dft sich daher nicht. Vielmehr hat die Beklagte ihren auf entsprechende Versuche gest\u00fctzten Vortrag, zwischen den Kontakten \u201eI\u201c und \u201eH\u201c werde ein Kurzschluss nicht detektiert, sogar ausdr\u00fccklich mit Schriftsatz vom 14.12.2010 widerrufen, wobei sie auch dort nicht die Versuchsmethode an sich in Frage gestellt, sondern sich nur allgemein auf eine \u201e\u00dcberpr\u00fcfung der Versuche\u201c berufen hat.<\/p>\n<p>Somit gen\u00fcgt es f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten nicht, wenn die Beklagte nun-mehr lediglich ausf\u00fchrt, es sei \u201edavon auszugehen, dass die Drucker der Kl\u00e4gerinnen mit den in Rede stehenden Anschl\u00fcssen keine Kurzschlusserfassung durchf\u00fchren. Es deute alles darauf hin, dass der Drucker bei einer Verbindung der Anschl\u00fcsse A und B die Fehlermeldung aus Gr\u00fcnden ausgebe, die nicht mit einer Kurzschlussdetektion des Druckers zusammenh\u00e4ngen\u201c (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt). Auch wenn die Drucker, in welche die Tintenpatronen der Beklagten eingesetzt werden, von den Kl\u00e4gerinnen stammen, obliegt es zun\u00e4chst der Beklagten, nachdem die Kl\u00e4gerinnen umfassend zur Durchf\u00fchrung einer Kurzschlussdetektion vorgetragen haben, darzulegen, welche andere Bedeutung als die Erm\u00f6glichung einer Kurzschlussdetektion die auf ihren Platinen befindlichen Anschl\u00fcsse haben. Demgegen\u00fcber gen\u00fcgt es nicht, wenn die Beklagte lediglich spekulativ behauptet, nach Herbeif\u00fchrung der L\u00f6tverbindung k\u00f6nne zum Beispiel auch eine Einsetzpr\u00fcfung stattgefunden haben, wobei es alternativ auch m\u00f6glich sei, dass der Drucker nach dem Einsetzen der Tinten-patrone eine Anregung an den Piezosensor sende, der sich in den Originalpatronen der Kl\u00e4gerinnen befinde, um vor dem Drucken den konkreten Tintenstand zu bestimmen (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sind die zweiten Kontaktabschnitte, wie der auf einem sog. \u201eScratch-Test\u201c beruhenden Abbildung gem\u00e4\u00df Seite 14 der Anlage HE 15 zu entnehmen ist, auch in einer ersten Zeile, jeweils an jedem Ende der Zeile, an-geordnet (Merkmale 9 und 10). Soweit die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zus\u00e4tzlich neben dem Anschluss I einen durch die Beklagte mit \u201eJ\u201c gekennzeichneten Anschluss aufweisen, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass es sich bei diesem Bauteil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um einen weiteren Anschluss im Sinne des Klagepatents handelt. Vielmehr zeigt bereits der durch die Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrte \u201eScratch-Test\u201c, dass dieses Bauteil beim Einsatz der Patrone in einem Drucker mit dem Drucker nicht in Kontakt steht, so dass dieses Bauteil keine Anschlussfl\u00e4che im Sinne des Klagepatents darstellt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, der \u201eAnschluss J\u201c stehe zwar derzeit bei den Druckern der Kl\u00e4gerinnen in keinem Kontakt mit dem Drucker, es sei jedoch denkbar, dass dies bei zuk\u00fcnftigen Druckern der Fall sei, wobei es zudem nicht auszuschlie\u00dfen sei, dass durch einen Fremdk\u00f6rper wie eine B\u00fcroklammer der \u201eAnschluss J\u201c mit anderen Anschl\u00fcssen verbunden werde, wodurch es zu einem Kurzschluss kommen k\u00f6nnte, f\u00fchrt auch dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Aufgabe des Klagepatents ist es, beim Einsatz der Patrone Sch\u00e4den durch Kurzschl\u00fcsse aufgrund von mit unterschiedlichen Spannungen beaufschlagten Anschl\u00fcssen beim Einsatz der Patrone in einem Drucker zu verhindern. Diese Aufgabe wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wo der \u201eAnschluss J\u201c lediglich ein \u201eDummy\u201c (Ausf\u00fchrungsform A) bzw. ein Programmierkontakt (Ausf\u00fchrungsform B) ist, durch die spezifische Anordnung der allein mit dem Drucker in Kontakt stehenden Anschl\u00fcsse A \u2013 I gel\u00f6st. Ob demgegen\u00fcber m\u00f6glicherweise der nicht mit dem Drucker in Verbindung stehende und damit keinen \u201eAnschluss\u201c im Sinne des Klagepatents darstellende \u201eAnschluss J\u201c in einem hypothetischen Fall m\u00f6glicherweise auch mit dem Drucker verbunden werden k\u00f6nnte, ist f\u00fcr die hier in Frage stehende Verletzung des Klagepatents ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigen die Ergebnisse des durch die Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrten \u201eScratch-Tests\u201c auch, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der mindestens eine Kurzschlusserfassungsabschnitt B mit dem verbleibenden ersten Abschnitten D und F in einer zweiten Zeile angeordnet ist, wobei sich der Anschluss B an einem Ende dieser zweiten Zeile befindet (Merkmale 11 und 12).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nOhne Erfolg hat die Beklagte den Einwand der Ersch\u00f6pfung erhoben, da eine Ersch\u00f6pfung grunds\u00e4tzlich ein berechtigtes Inverkehrbringen der patentierten Sache voraussetzt (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 9 Rz. 31). Das Inverkehrbringen eines Druckers kann somit keine Ersch\u00f6pfung in Bezug auf die hier streitgegenst\u00e4ndliche Tintenpatronen begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Auch die durch die Beklagte erw\u00e4hnte Entscheidung \u201eFullplastverfahren\u201c (BGH GRUR 1980, 38) rechtfertigt keine andere Bewertung. Es trifft zu, dass danach derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Aus\u00fcbung des Verfahrens erforderliche Einrichtung erworben hat, diese bestimmungsgem\u00e4\u00df, allerdings gegebenenfalls gegen Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr, benutzen darf. Diese Konstellation ist jedoch nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar, da sich aus dem Verkauf der Drucker keine Berechtigung der Beklagten ableiten l\u00e4sst, die durch ein Erzeugnispatent gesch\u00fctzten Patronen zu vertreiben, da die Drucker der Kl\u00e4gerinnen auch mit Patronen betrieben werden k\u00f6nnen, die berechtigterweise auf der Grundlage des Klagepatents vertrieben werden.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber darauf beruft, eine Bindung an die Patronen der Kl\u00e4gerinnen sei kartellrechtswidrig (\u00a7\u00a7 19, 20 GWB), verkennt sie, dass gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet sind, ihrem Inhaber eine Ausschlie\u00dflichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstver-st\u00e4ndlich auch durchsetzen k\u00f6nnen muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 \u2013 IMS\/Health; Benkard\/Rogge, PatG 10. Auflage, \u00a7 24 PatG Rz. 16). Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fchrt eine marktbeherr-schende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich \u00e4u\u00dferstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff \u2013 IMS\/Health; BGH GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass). Daf\u00fcr gen\u00fcgt es jedoch nicht, wenn die Kl\u00e4gerinnen, wie von der Beklagten behauptet, eine marktbeherrschende Stellung haben. Voraussetzung f\u00fcr eine Zwangslizenz w\u00e4re vielmehr, dass (kumulativ)<\/p>\n<p>(1) die begehrte Patentbenutzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit der Beklagten derart unentbehrlich ist, dass f\u00fcr sie auch bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung des Patentnutzers kein tat-s\u00e4chlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist,<\/p>\n<p>(2) die Beklagte beabsichtigt, auf dem Markt neue, das hei\u00dft mit dem Produkt der Kl\u00e4gerinnen nicht substituierbare Erzeugnisse und Dienstleistungen anzubieten,<\/p>\n<p>(3) die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden ge-rechtfertigt ist und<\/p>\n<p>(4) durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf dem abgeleiteten Markt ausgeschlossen ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchset-zung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 932 m. w. N.).<\/p>\n<p>Da die Beklagte jedoch gerade Produkte anbietet und vertreibt, welche die Pro-dukte der Kl\u00e4gerinnen ersetzen sollen, kann der Zwangslizenzeinwand bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Aus den gleichen Gr\u00fcnden scheidet auch die Einr\u00e4umung einer \u201ekonk-ludenten Lizenz\u201c aus, f\u00fcr die kein Anhaltspunkt ersichtlich ist. Auch wenn der durch die Kl\u00e4gerinnen vertriebene Drucker eine Kurzschlussdetektion vorsieht, erteilen die Kl\u00e4gerinnen mit dem Vertrieb des Druckers nicht gleichzeitig konkludent eine Lizenz f\u00fcr die Nutzung der Tintenpatronen der Beklagten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, wel-che Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nut-zung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerinnen zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte den Kl\u00e4gerinnen Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwen-dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Kl\u00e4gerinnen noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen sind, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Um-fang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerinnen sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner haben die Kl\u00e4gerinnen im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte ei-nen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, der sich aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG ergibt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beklagte im zuerkannten Umfang die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen vom Kl\u00e4ger zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.<br \/>\n\u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, wenn der Patentanspruch \u2013 wie hier \u2013 im Ein-spruchsverfahren lediglich durch weitere Merkmale angereichert wurde, da in diesem Fall der Erteilungsakt seine Aussagekraft beh\u00e4lt. Solange sich die Er-findungsh\u00f6he des beschr\u00e4nkten Anspruchs vertretbar begr\u00fcnden l\u00e4sst, ist im Zweifel von einer Aussetzung der Verhandlung abzusehen (vgl. K\u00fch-nen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 1050).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt besteht f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keine Ver-anlassung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wird die technische Lehre des Klage-patents nicht durch die US 2002\/0024559 (Anlagen HLB 9 und HLB 9a) neu-heitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Da die entgegen der erteilten Hinweise lediglich in englischer Sprache vorgelegte US 5,646,660 (Anlage HLB 4 \/ L 6) nach dem Vortrag der Beklagten im Wesentlichen bis auf die fehlende Offenbarung eines Speichers mit dieser Schrift identisch ist, nimmt auch diese Entgegenhaltung die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob es sich bei den in der Entgegenhaltung HLB 9 offen-barten geerdeten Anschl\u00fcssen (vgl. Anlage HLB 9, Fig. 6, (90) und (106)) um Kurzschlusserfassungsanschl\u00fcsse im Sinne des Klagepatents handelt, wobei die Erfassung von Kurzschl\u00fcssen in der Entgegenhaltung nicht erw\u00e4hnt wird. Jedenfalls fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale 3 und 7, nach denen eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung, n\u00e4mlich dem Speicher, verbunden sind, an die eine niedrigere Spannung als an die mit einer zweiten Einrichtung verbundenen zweiten Anschl\u00fcsse angelegt werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte sieht als erste Anschl\u00fcsse die in Figur 6 mit den Ordnungsziffern (94), (96), (98), (100) und (102) gekennzeichneten Anschl\u00fcsse an. Im Hinblick auf diese Anschl\u00fcsse findet der Fachmann in der Entgegenhaltung lediglich in Bezug auf den Anschluss (104), dass dort eine Spannung von +5V und damit eine niedrigere Spannung als an den durch die Beklagte als zweite An-schl\u00fcsse angesehenen Anschl\u00fcssen (92) und (108) anliegt. Zudem sind die durch die Beklagte als erste Anschl\u00fcsse angesehenen Anschl\u00fcsse (94), (96), (98), (100) und (102) auch nicht mit dem Speicher als erste Einrichtung verbunden. Vielmehr verbinden die elektrischen Leiter (64) die Kontakte (50) mit der integrierten Schaltung (49), so dass alle Signale von dem externen System (91), die durch die Kontakte (50) gesandt werden, direkt an die integrierte Schaltung (49) geliefert werden, deren Steuer- und Treiber-schaltung (47) sodann Treibersignale (78) und Steuersignale (80) erzeugt (vgl. Anlage HLB 9a, Abschnitt [0046]). Zwar ist die Steuer- und Treiberschaltung wie aus Figur 5 der Entgegenhaltung ersichtlich ihrerseits mit dem Speicherelement (48) verbunden. Dass eine derartige, \u00fcber die Steuer- und Treiberschaltung (47) vermittelte Schaltung keine Verbindung im Sinne des Klagepatents sein kann, erkennt der Fachmann jedoch bereits daraus, dass die mit einer Spannung von +15 V beaufschlagten Kontakte (92) und (108) ebenfalls mit der integrierten Schaltung (49) verbunden sind, deren Steuer- und Treiberschaltung (47) sodann unter anderem auch ein Heizeleement (72) aufweisen (vgl. Anlage HLB 9a, Abschnitt [0030]), das die Beklagte als zweite Einrichtung im Sinne des Klagepatents ansehen will. Dem Klagepatent geht es demgegen\u00fcber gerade darum, dass f\u00fcr verschiedene Einrichtungen, die mit verschiedenen Spannungen beaufschlagt werden, unterschiedliche Kontakte vorhanden sind. Dies ist nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Lehre, bei welcher die einzelnen Einrichtungen jeweils \u00fcber eine integrierte Schaltung (49) angesteuert werden, nicht der Fall.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents in der durch die Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung wird in dem durch die Beklagte entgegen gehaltenen Stand der Technik nicht naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nBei der EP 1 792 733 A1 (Anlagen L7\/L 7a) handelt es sich um nachver\u00f6ffent-lichten Stand der Technik, so dass die Entgegenhaltung lediglich im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung relevant ist, Art. 54 Abs. 3, 56 S. 2 EP\u00dc. Dass die Entgegenhaltung die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, r\u00e4umt auch die A B C AG im Ein-spruchsverfahren ein, weshalb sie die Entgegenhaltung dort nur unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen T\u00e4tigkeit, nicht aber der Neuheit diskutiert. Insbesondere sind in der Entgegenhaltung die Merkmale 9 und 10 nicht offenbart (vgl. Anlage HLB 3, S. 24).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wird die technische Lehre des Klagepatents in der streitgegen-st\u00e4ndlichen Fassung von Patentanspruch 1 auch nicht naheliegend in der EP 1 155 864 A1 (Anlagen L 8\/ L 8a) i. V. m. der US 5,646,660 (Anlage L 6) bzw. i. V. m. der als Anlage L 12 vorgelegten Spezifikation \u201eRevision 1.0\u201c offenbart.<\/p>\n<p>Unstreitig sind in der EP 1 155 864 A1 die Merkmale 9 bis 12 nicht offenbart, so dass es insbesondere an einer Offenbarung der spezifischen Anordnung der ersten, zweiten und dritten Kontaktabschnitte fehlt. Zudem fehlt es auch an einer Offenbarung, dass die \u201eelectric wires 865\u201c mit einer h\u00f6heren Spannung betrieben werden. Schlie\u00dflich erschlie\u00dft sich auch nicht, weshalb der in Figur 34A oben mittig dargestellte Anschluss 865 ein Kurzschlusserfassungsanschluss sein soll. Die A B C AG stellt dies in ihrer Einspruchsbegr\u00fcndung lediglich pauschal fest.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte im Hinblick auf die nicht offenbarten Merkmale 9 bis 12 darauf beruft, die spezifische Anordnung der Endkontakte entnehme der Fachmann ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden aus Figur 6 der US 5,646,660 (Anlage L 6), ist bereits nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, beide Schriften zu kombinieren. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Der blo\u00dfe Hinweis der Beklagten darauf, der Fachmann sei dadurch zur \u00dcbernahme der dort offenbarten Kontaktanordnung motiviert, dass es im Hinblick auf die Kontakte des Druckmittelbeh\u00e4lters keinen wesentlichen Unterschied ausmache, ob als zweite Einrichtung (\u201esecond device\u201c) ein Heizelement oder ein Piezoelement betrieben werde, l\u00e4sst einen entsprechenden Anlass jedenfalls nicht erkennen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die durch die Beklagte weiterhin herangezogene Kombination der Entgegenhaltung L 8 mit der als Anlage L 12 vorgelegten Spezifikation \u201eRevision 1.0\u201c hat die Kl\u00e4gerin zu 1) im Einspruchsverfahren bereits bestritten, dass dieses Dokument vorver\u00f6ffentlicht ist. Im \u00dcbrigen ist auch nicht erkenn-bar, weshalb der Fachmann die dort offenbarte Pin-Belegung f\u00fcr Grafikkarten auf Druckmaterialbeh\u00e4lter \u00fcbertragen sollte.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents wird auch nicht in der US 2002\/0024559 (Anlagen HLB 9 \/ HLB 9a) naheliegend offenbart, da bereits nicht ersichtlich ist, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die dort offenbarte, in sich geschlossene L\u00f6sung, bei der alle Kontakte zun\u00e4chst \u00fcber eine integrierte Steuereinheit (49) verbunden sind, die dann ihrerseits mittels Steuer- und Treibersignalen die einzelnen Elemente ansteuert, derart aufzuspalten, dass nunmehr f\u00fcr die einzelnen, eine unterschiedliche Spannung ben\u00f6tigenden Einrichtungen unterschiedliche Kontakte vorgesehen werden.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird die technische Lehre des Klagepatents auch nicht durch eine Kombination der US 2002\/0024559 (Anlage HLB 9 \/ HL 14) mit der EP 1 013 426 (Anlage HLB 9 \/ HL 15) bzw. der EP 0 997 297 (Anlage HLB 9 \/ HL 16) na-heliegend offenbart, da sich auch diese Schriften nicht mit der Anordnung ver-schiedener, mit jeweils unterschiedlichen Einrichtungen verbundenen und mit unterschiedlichen Spannungen beaufschlagbaren Kontakten besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Klagepatent beruht nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, Art. 100 lit. c) EP\u00dc.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEin Patent ist dann unzul\u00e4ssig erweitert, wenn sein Gegenstand \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgeht. Bei der Pr\u00fcfung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist somit der Gegenstand des Patents, der durch die Patentanspr\u00fcche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist demnach nicht durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche begrenzt. Vielmehr d\u00fcrfen alle Gegenst\u00e4nde, die sich einem Fachmann aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ohne Weiteres erschlie\u00dfen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 55 ff.).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDies vorausgeschickt ist es unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Anspruch 1 des Klagepatents im Einspruchsverfahren tats\u00e4chlich f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>Insoweit ist im Rahmen der Aussetzungsentscheidung zun\u00e4chst zu be-r\u00fccksichtigen, dass die Anmeldeschrift entgegen der den Parteien erteilten Hinweise lediglich als Anlage HLB 1 in englischer Sprache vorgelegt wurde (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 231 \u2013 wasserloses Urinal). Im \u00dcbrigen rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung auch in der Sache nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte den Vorwurf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung zun\u00e4chst damit begr\u00fcndet, in Patentanspruch 1 werde offen gelassen, ob die von au\u00dfen an die erste und die zweite Einrichtung angelegte Spannung durch die erste und zweite Einrichtung auf der Tintenpatrone oder Platine vorgegeben sei oder willk\u00fcrlich gew\u00e4hlt werde, vermag dies den Vorwurf der unzul\u00e4ssigen Erweiterung bereits deshalb nicht zu begr\u00fcnden, weil es bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung letztlich nur darum geht, dass eine h\u00f6here Spannung an der zweiten Einrichtung anliegt, die deren Betrieb erm\u00f6glicht, und nicht darum, was in dem theoretischen Fall gilt, wenn eine niedrigere Spannung angelegt wird.<\/p>\n<p>Zudem stellt auch die Erg\u00e4nzung von Merkmal 8, dass die druckerseitigen Anschl\u00fcsse \u201eKurzschlusserfassungsanschl\u00fcsse\u201c sind, keine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Klagepatents dar, da Merkmal 8 \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 derart auszulegen ist, dass der mindestens eine dritte Anschluss lediglich dazu geeignet sein muss, Kurzschl\u00fcsse (im Zusammenwirken mit einem entsprechenden Anschluss an einem Drucker) zu erfassen. Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung des Druckers sind dem Merkmal demgegen\u00fcber nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Beklagte schlie\u00dflich die mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit des Klagepatents geltend, Art. 83 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Eine Erfindung ist dann ausf\u00fchrbar, wenn es einem Fachmann m\u00f6glich ist, die Erfindung anhand der Offenbarung praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 34 Rz. 349). Dies ist bei der tech-nischen Lehre des Klagepatents jedoch der Fall. Zwar trifft es zu, dass durch die Tintenpatrone selbst nicht gew\u00e4hrleistet werden kann, dass an einen be-stimmten Anschluss der Tintenpatrone eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an andere Anschl\u00fcsse. Darauf kommt es patentgem\u00e4\u00df jedoch, wie im Einzelnen im Rahmen der Auslegung des Klagepatents dargelegt wurde, auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die zweiten Anschl\u00fcsse dazu geeignet sind, dass an sie bei der Verwendung der Patrone in einem Drucker eine h\u00f6here Spannung als an den ersten Anschl\u00fcssen anliegt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist es f\u00fcr eine hinreichende Offenbarung auch nicht erforderlich, dass das Klagepatent eine k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Kurzschlusserfassungsabschnittes vorgibt. Ma\u00dfgeblich ist, ob die merkmalsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachm\u00e4nnischer Sicht als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung erscheint (vgl. BGH GRUR 2010, 599 &#8211; Formteil). Dies ist im Hinblick auf das Vorsehen von Kurzschlusserfassungs-anschl\u00fcssen unter Ber\u00fccksichtigung der Patentbeschreibung und der Zeichnungen der Fall.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten rechtfertigt eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung nicht, da die Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung auch unter dem durch das Europ\u00e4ische Patentamt aufgegriffenen Aspekt in der m\u00fcndlichen Verhandlung bereits er\u00f6rtert wurde und es sich im \u00dcbrigen auch nur um eine vorl\u00e4ufige Stellungnahme der Einspruchsabteilung handelt, \u00a7 296a ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1653 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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