{"id":1414,"date":"2011-07-28T17:00:17","date_gmt":"2011-07-28T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1414"},"modified":"2016-04-22T07:13:16","modified_gmt":"2016-04-22T07:13:16","slug":"4a-o-10511-knochen-fixationssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1414","title":{"rendered":"4a O 105\/11 &#8211; Knochen-Fixationssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\">D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1681<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juli 2011, Az. 4a O 105\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem oder den gesetzlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer(n) der Verf\u00fcgungsbeklagten, zu unterlassen, in Deutschland und\/oder von Deutschland aus<\/p>\n<p>Fixationssysteme f\u00fcr Knochen mit einer Knochenplatte mit we-nigstens einem Durchgangsloch, wenigstens einer in ein Durch-gangsloch einsetzbaren Knochenschraube, eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichenden Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube und Mitteln zum Festlegen der Knochenschraube in einem bestimmten Winkel zur Knochenplatte, wobei die Mittel zum Festlegen eine durch Eindrehen der Knochenschraube in einen bestimmten Winkel von einem vorgeformten Gewinde an mindestens einer Sitzfl\u00e4che gebildete Gewindeverbindung der Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube aufweisen,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu den ge-nannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Sicherheit in H\u00f6he von 200.000,- EUR leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist einfache Lizenznehmerin des deutschen Patents DE 43 43 XXX C2 (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent), das am 17.12.1993 angemeldet und am 22.06.1995 offen gelegt wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 04.11.1999. Inhaber des Verf\u00fcgungspatents ist Herr Prof. Dr. A B, welcher mit \u201eErm\u00e4chtigungs- und Abtretungsvertrag\u201c vom 05.05.2011 (Anlage GDM 6) die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erm\u00e4chtigte, unter ande-rem Anspr\u00fcche auf Unterlassung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte gerichtlich geltend zu machen.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent ist in Kraft. Sowohl die C AG als auch die D AG haben gegen das Verf\u00fcgungspatent Nichtigkeitsklage erhoben, wobei \u00fcber diese Nichtigkeitsklagen bisher nicht entschieden wurde. Zudem war das Ver-f\u00fcgungspatent bereits wiederholt Gegenstand von vor der Kammer gef\u00fchrten Verletzungsverfahren.<\/p>\n<p>Der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Ver-f\u00fcgungspatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eFixationssystem f\u00fcr Knochen mit einer Knochenplatte (8) mit we-nigstens einem Durchgangsloch (9), wenigstens einer in ein Durch-gangsloch eingesetzten Knochenschraube (1), eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichenden Sitzfl\u00e4-chen (4, 11) von Knochenplatte (8) und Knochenschraube (1) und Mitteln zum Festlegen der Knochenschraube in einem bestimmten Winkel zur Knochenplatte, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zum Festlegen eine durch Eindrehen der Knochenschraube (1) in dem bestimmten Winkel von einem vorgeformten Gewinde (6, 10) an mindestens einer Sitzfl\u00e4che (4, 11) gebildete Gewinde-verbindung der Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte (8) und Kno-chenschraube (1) aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend verkleinert eingeblendet ist die Figur 1 des Verf\u00fcgungspatents, welche eine Knochenschraube vor Verbindung mit verschiedenen Knochen-platten a-c im Teilschnitt zeigt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eE\u201c ein modulares Schultersystem, welches nach der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage GDM 13 auszugsweise vorgelegten OP-Anleitung speziell auf die Wiederherstellung des traumatisch zerst\u00f6rten Schultergelenks ausgelegt ist (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Befestigung des Glenoids l\u00e4sst sich aus den, ebenfalls aus dieser OP-Anleitung stammenden Abbildungen, erkennen:<br \/>\nZudem findet sich auf Seite 21 der als Anlage GDM 13 vorgelegten OP-Anlei-tung folgender Hinweis:<\/p>\n<p>\u201eEs wird empfohlen, mindestens zwei zus\u00e4tzliche Schrauben zu verwenden. Die Schrauben k\u00f6nnen bis zu 15\u00b0 geschwenkt werden.\u201c<\/p>\n<p>Ferner findet sich auf Seite 22 der als Anlage GDM 14 vorgelegten weiteren OP-Anleitung:<\/p>\n<p>\u201eBesetzen Sie die Implantatbohrungen anschlie\u00dfend mit Schrauben der ermittelten L\u00e4nge. Die winkelstabilen Schrauben sollten vorzugsweise kranial 5\u00b0 nach oben und 5\u00b0 nach vorn, sowie kaudal 5\u00b0 nach unten und 5\u00b0 nach hinten angesetzt werden.\u201c<\/p>\n<p>Weiterhin findet sich auf Seite 22 dieser OP-Anleitung die nachfolgend einge-blendete Abbildung:<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch. Sie behauptet zudem, Herr Dr. F, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, sei am 03.05.2011 bei Recherchen zum Marktumfeld bei Schultergelenkspro-thesen auf der Internetseite <a title=\"http:\/\/www.G.info\" href=\"http:\/\/www.G.info\">http:\/\/www.G.info<\/a> auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gesto\u00dfen. Zuf\u00e4lligerweise sei Herrn Dr. F erst wenige Tage zuvor vom Krankenhaus H eine Liste mit OP-Anleitungen zugesandt worden, bei welchen es sich unter anderem um solche der Verf\u00fcgungsbeklagten gehandelt habe. Dies und den Internetfund habe Herr Dr. F zum Anlass genommen, die als Anlage GDM 13 vorgelegte OP-Anleitung zu beschaffen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe dann auch noch im Internet die aus Anlage GDM 14 ersichtliche abweichende OP-Anleitung gefunden.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2011 mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte daraufhin erfolglos ab.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Verf\u00fcgungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, es fehle bereits an einem Verf\u00fcgungsgrund, da die Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin bereits seit langem Kenntnis von dem Vertrieb der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform habe. Die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits im Oktober 2010 anl\u00e4sslich des J-Kongresses im Zeitraum vom 26.10.2010 bis 29.10.2010 in K abgehalten worden sei, ausgestellt. Damals sei Herr Dr. F pers\u00f6nlich am Stand der Verf\u00fcgungsbeklagten zugegen gewesen und habe die dort ausgestellten Produkte gesehen. Dabei habe er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcbersehen k\u00f6nnen. Weiterhin habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten, Herr I, pers\u00f6nlich mit einem Chefarzt einer von ihm mit Implantaten belieferten Klinik ein Gespr\u00e4ch gef\u00fchrt, in welchem Herr I informiert worden sei, diesem sei bereits von Seiten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bedeutet worden, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform aufmerksam geworden sei und eine Patentverletzung annehme.<\/p>\n<p>Zudem fehle es auch an einer Schutzrechtsverletzung. W\u00e4hrend das Verf\u00fc-gungspatent ein \u201eFixationssystem f\u00fcr Knochen\u201c und damit ein in der Traumatologie verwendetes implantierbares Element unter Schutz stelle, mit dem Knochenfrakturen in operativ gerichteter Ausrichtung zur Stabilisierung des Bruches und zur F\u00f6rderung der OsteoCe \u00fcberbr\u00fcckt w\u00fcrden, handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein orthop\u00e4disches Implantat als Gelenkersatz. Auch sei die mit den winkelstabil festlegbaren Schrauben am Knochen des Schulterblattes zu verschraubende Glenoidkomponente keine \u201eKnochenplatte\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Weder sei sie plattenf\u00f6rmig, noch f\u00fcr das \u00dcberbr\u00fccken einer Fraktur eingerichtet.<\/p>\n<p>\u00dcberdies beruft sich die Verf\u00fcgungsbeklagte auf Ersch\u00f6pfung, da sie die zur winkelstabilen Festlegung mit variabel einstellbarem Festlegungswinkel ver-wendeten Knochenschrauben von der L GmbH aus M beziehe. Bei dieser handelt es sich unstreitig um eine Lizenznehmerin des Patentinhabers Prof. B, so dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die in ihren Implantaten verwendeten Knochenschrauben unter Lizenz des Patentinhabers vertreibe. Da nun aber Knochenschrauben an sich von dem Verf\u00fcgungspatent ersichtlich nicht betroffen seien, sondern lediglich in Kombination mit einer Knochenplatte in Form eines Fixationssystems f\u00fcr Knochen, k\u00f6nne damit also nur eine Lizenz gemeint sein, die eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Schrauben abdecke.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents auch nicht hinrei-chend gesichert, da gegen das Verf\u00fcgungspatent bereits zwei Nichtigkeitskla-gen anh\u00e4ngig seien.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie bestreitet insbe-sondere, dass Herr Dr. F bereits anl\u00e4sslich des J-Kongresses Kenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erlangt hat. Ferner greife der Er-sch\u00f6pfungseinwand bereits im Lichte der Anlage AG 11 nicht durch, wobei sich im \u00dcbrigen niemand auf Ersch\u00f6pfung berufen k\u00f6nne, der lediglich eine Komponente eines lizenzierten, unter Patentschutz gestellten Systems erwerbe und es dann durch eigene Komponenten zu einem vollst\u00e4ndigen patentgesch\u00fctzten System erg\u00e4nze. Schlie\u00dflich sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents auch hinreichend gesichert, wobei sich die Kammer insbesondere bereits in fr\u00fcheren Verfahren umfassend mit dem in den Nichtigkeitsverfahren entgegen gehaltenen Stand der Technik auseinandergesetzt habe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDer zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache Erfolg. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sowohl das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein aus Knochenschraube und Knochenplatte bestehendes Fixationssystem f\u00fcr Knochen.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Verf\u00fcgungspatents ist es w\u00fcn-schenswert, die Knochenschraube in Anpassung an die Gegebenheiten der zu verbindenden Knochenteile unter verschiedenen Winkeln in die Knochenplatte einzubringen. Um dies zu erm\u00f6glichen, weist nach einem bekannten Fixationssystem die Knochenschraube einen Kopf mit einer etwa halbkugelf\u00f6rmigen Sitzfl\u00e4che auf, der eine im Durchgangsloch der Knochenplatte angeordnete Sitzfl\u00e4che zugeordnet ist. Nach dem Eindrehen der Schraube sind beide Sitzfl\u00e4chen aneinander gepresst, so dass eine feste Verbindung von Knochenteilen, Knochenplatte und Knochenschrauben hergestellt ist.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent kritisiert das vorbekannte Fixationssystem da-hingehend, dass sich die Knochenschrauben-Knochenplattenverbindung lockere, was vor allem auch auf die ungen\u00fcgende Stabilit\u00e4t der Winkelver-bindung von Knochenschraube und Knochenplatte zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, weil diese nur durch die Reibkr\u00e4fte zwischen Schraubenkopf und Plattenloch gesichert sei.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents werden daran ankn\u00fcpfend mehrere im Stand der Technik bekannte L\u00f6sungen vorgestellt, mit denen eine winkelstabile Verbindung von Knochenschraube und Knochenplatte hergestellt werden kann (vgl. dazu im Einzelnen: Anlage GDM 1, Sp. 1, Z. 34 ff.). Insbesondere sei es bekannt, den Schraubenkopf mit einem Au\u00dfen-gewinde und das Plattenloch mit einem Innengewinde zu versehen, so dass mit dem Eindrehen der Schraube eine Gewindeverbindung entstehe, bei der eine winkelstabile Ausrichtung von Platte und Schraube verwirklicht sei. Diese L\u00f6sung habe jedoch den gravierenden Nachteil, dass die Schraube nicht in einem beliebigen Winkel, sondern nur in der durch die Gewindeachsen vorgegebenen Ausrichtung in das Plattenloch eingebracht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Fixationssystem mit w\u00e4hlbarem und fixierbarem Winkel zwischen Knochenplatte und Knochenschraube vorzu-schlagen, das \u00fcberdies einen geringen Platzbedarf hat und weniger aufwendig ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 ein Fixationssystem f\u00fcr Knochen mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fixationssystem f\u00fcr Knochen,<\/p>\n<p>2. mit einer Knochenplatte (8) mit wenigstens einem Durchgangsloch (9),<\/p>\n<p>3. mit wenigstens einer in ein Durchgangsloch (9) einsetzbaren Knochenschraube (1),<\/p>\n<p>4. mit Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte (8) und Knochenschraube (1), die eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichen, und<\/p>\n<p>5. Mitteln zum Befestigen der Knochenschraube (1),<\/p>\n<p>5.1 in einem bestimmten Winkel zur Knochenplatte (8),<\/p>\n<p>5.2 wobei die Mittel zum Festlegen eine Gewindeverbindung der Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte (8) und Knochenschraube (1) aufweisen,<\/p>\n<p>5.3 wobei die Gewindeverbindung an mindestens einer Sitzfl\u00e4che (4, 11) von einem Gewinde (6, 10) gebildet ist, das durch Ein-drehen der Knochenschraube (1) in dem bestimmten Winkel vorgeformt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zurecht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 3 \u2013 5.3. nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zudem auch um ein Fixationssystem f\u00fcr Knochen mit einer Knochenplatte mit wenigstens einem Durchgangsloch (Merkmale 1 und 2), da der Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents nicht auf den Bereich der Osteosynthese beschr\u00e4nkt ist, so dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei der das Glenoid mittels Knochenschrauben am Knochen befestigt wird, in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent definiert den Begriff des Fixationssystems ebenso we-nig wie den Begriff der Knochenplatte.<\/p>\n<p>Da Merkmal 1 nicht \u201eFixationssystem f\u00fcr Osteosynthese\u201c, sondern lediglich \u201eFi-xationssystem f\u00fcr Knochen\u201c lautet, l\u00e4sst sich dieses Merkmal bei unbefangener Betrachtung in allgemeiner Weise derart verstehen, dass ein Fixationssystem f\u00fcr Knochen unter Schutz gestellt werden soll, bei dem eine (Knochen-) Platte an einem Knochen befestigt (\u201efixiert\u201c) wird. Welcher konkrete medizinische Zweck mit der Fixation verbunden ist, ob das Fixationssystem insbesondere in der Osteosynthese und\/oder der Prothetik zum Einsatz kommt, ist bei dieser Betrachtung nicht entscheidend. Auch wenn die Patentbeschreibung erw\u00e4hnt, dass derartige Fixationssysteme in der Osteosynthese Verwendung finden (vgl. Anlage AG 3, Sp. 1, Z. 5 ff. sowie Fig. 1 \u2013 8 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung), bedeutet dies nicht, dass das Verf\u00fcgungspatent auf diesen Bereich beschr\u00e4nkt ist. Dies best\u00e4tigen dem Fachmann bereits die \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 und die darin zum Ausdruck kommende technische Lehre, die sich v\u00f6llig unabh\u00e4ngig vom Einsatzzweck des Fixationssystems verstehen lassen und eine in sich geschlossene Lehre ergeben.<\/p>\n<p>Nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents geht es darum, eine winkelstabile Verbindung des aus zwei Komponenten, n\u00e4mlich Knochenplatte und Knochenschraube, bestehenden Fixationssystems zu schaffen. Dabei soll die Sicherung der Schraube an der Platte unter einem bestimmten Winkel von gro\u00dfer Festigkeit sein, so dass die Gefahr eines L\u00f6sens an den kugelf\u00f6rmigen Sitzfl\u00e4chen vermieden wird. Schlie\u00dflich soll die Operationstechnik durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung ver\u00e4ndert werden, weil das Festlegen des Winkels zwischen Schraube und Platte zugleich mit dem Eindrehen in den Knochen erfolgt (vgl. Anlage AG 3, Sp. 3, Z. 18 \u2013 41). Zum Erreichen der angestrebten winkelstabilen Verbindung zwischen Knochen und Knochenplatte ist es jedoch unerheblich, ob die Knochenplatte zwei (verschiedene) Knochen verbindet, oder \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 an einem einzelnen Knochen fixiert wird. In beiden F\u00e4llen wird die Aufgabe der Erfindung, ein Fixationssystem f\u00fcr Knochen mit einem w\u00e4hlbaren und fixierbaren Winkel zwischen Knochenplatte und Knochenschraube zu schaffen, welches einen geringen Platzbedarf hat und weniger aufwendig ist (vgl. Anlage AG 3, Sp. 1, Z. 58 \u2013 62), gel\u00f6st. Steht die in den Anspruchsmerkmalen zum Ausdruck kommende technische Lehre aber mit einem bestimmten Einsatzweck \u2013 hier der Osteosynthese \u2013 nicht derart in einem unmittelbaren Zusammenhang, dass sich hieraus eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe ableiten l\u00e4sst, w\u00fcrde eine Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs auf diesen Zweck eine unzul\u00e4ssige Auslegung des Anspruchs unter seinen (technisch verstandenen) Wortlaut bedeuten. Entsprechendes gilt, soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte auch allein aus der Verwendung des Begriffs &#8222;Knochenplatte&#8220; eine Einschr\u00e4nkung auf das Gebiet der Osteosynthese herleiten will.<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass sich der in der Verf\u00fcgungspatentschrift zitierte Stand der Technik auf Fixationssysteme, mit denen ein Bruch stabilisiert und die Os-teosynthese gef\u00f6rdert werden soll, bezieht, rechtfertigt keine entsprechende Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs des Verf\u00fcgungspatents. Vielmehr konzen-triert sich das Verf\u00fcgungspatent auch insoweit auf die Frage, wie eine m\u00f6g-lichst winkelstabile Knochenschrauben-Knochenplatten-Verbindung gew\u00e4hr-leistet werden kann (vgl. Anlage AG 3, Sp. 1, Z. 24 \u2013 33). An den bekannten L\u00f6sungen kritisiert das Verf\u00fcgungspatent im Wesentlichen, dass diese aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe des Fixationssystems einen beschr\u00e4nkten Anwendungsbereich haben (vgl. Anlage AG 3, Sp. 1, Z. 31 \u2013 33), in Herstellung und Anwendung aufwendig sind (vgl. Anlage AG 3, Sp. 1, Z. 47 \u2013 48) oder dass die Schraube nicht in einem beliebigen Winkel, sondern nur in der durch die Gewindeachsen vorgegebenen Ausrichtung in das Plattenloch eingebracht werden kann (vgl. Anlage AG 3, Sp. 1, Z. 54 \u2013 57). Entsprechend ist es die Aufgabe des Verf\u00fcgungspatents, ein Fixationssystem f\u00fcr Knochen nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs mit einem w\u00e4hlbaren und fixierbaren Winkel zwischen Knochenplatte und Knochenschraube zu schaffen, welches einen geringeren Platzbedarf hat und weniger aufwendig ist (vgl. Anlage AG 3, Sp. 1, Z. 58 \u2013 62). Konkrete Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Knochenplatte findet der Fachmann insoweit demgegen\u00fcber ebenso wenig wie Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Erfindung ausschlie\u00dflich auf Fixationssysteme auf dem Gebiet der Osteosynthese beschr\u00e4nkt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Soweit sich die die Verf\u00fcgungsbeklagte demgegen\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf berufen hat, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe in ihrem Schriftsatz vom 17.06.2011 im Nichtigkeitsverfahren selbst einger\u00e4umt, dass sich das Verf\u00fcgungspatent ausschlie\u00dflich auf den Bereich der Osteosynthese beziehe, rechtfertigt dieses Vorbringen bereits deshalb keine andere Bewertung, weil die durch die Verf\u00fcgungsbeklagte insoweit zitierten Passagen dieses Schriftsatzes keine allgemeine Aussage hinsichtlich der Reichweite des Schutzbereichs des Verf\u00fcgungspatentes treffen, sondern vielmehr allein der Abgrenzung zu der Entgegenhaltung D3 (GB 997 773) dienen, in welcher ein Fixationssystem zur wasserdichten Befestigung von Dachabedeckungselementen offenbart ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nOhne Erfolg hat die Verf\u00fcgungsbeklagte den Ersch\u00f6pfungseinwand erhoben.<\/p>\n<p>Voraussetzung der Ersch\u00f6pfung des Patentrechts ist das Inverkehrbringen des patentierten Gegenstandes durch den Patentinhaber selbst oder durch einen Dritten mit ausdr\u00fccklicher Zustimmung des Patentinhabers (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage, \u00a7 9 Rz. 19). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Verf\u00fcgungsbeklagte macht zur Begr\u00fcndung des Ersch\u00f6pfungseinwandes geltend, sie beziehe die zur winkelstabilen Festlegung mit variabel einstellbarem Festlegungswinkel verwendeten Knochenschrauben von der L GmbH aus M. Zwar handelt es sich bei dieser, wie deren Patentanw\u00e4lte in dem als Anlage AG 11 vorgelegten Schreiben best\u00e4tigen, um eine Lizenznehmerin des Patentinhabers Prof. B. Die erteilte Lizenz bezieht sich danach jedoch ausschlie\u00dflich auf die Knochenschrauben, nicht aber auf die durch das Verf\u00fcgungspatent ge-sch\u00fctzte Kombination von Knochenschraube und Knochenplatte. Da diese Kombination als patentierter Gegenstand somit weder durch Prof. B als Patentinhaber, noch mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, ver-mag das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten den Ersch\u00f6pfungseinwand nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaub-haft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOhne Erfolg hat sich die Verf\u00fcgungsbeklagte unter Hinweis auf die gegen das Verf\u00fcgungspatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklagen darauf berufen, der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes sei nicht hinreichend gesichert. Zwar trifft es zu, dass der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen einer Schutzrechtsverletzung nur in Betracht kommt, wenn nicht nur die Verletzung des Schutzrechts, sondern auch dessen Rechtsbestand so eindeutig zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Dabei steht es zur Glaubhaftma-chungslast der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die gegen das Verf\u00fcgungspatent vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verf\u00fcgungspatent mit Sicherheit im Rechtsbestandsverfahren bestehen wird. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann daher im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2010, I-2 U 126\/09 \u2013 Harnkatheterset), woran es hier fehlt.<\/p>\n<p>Jedoch war das Verf\u00fcgungspatent, dessen Erteilung bereits 1999 ver-\u00f6ffentlicht wurde, wiederholt Gegenstand von vor der Kammer gef\u00fchrten Verletzungsverfahren, in denen sich die Kammer umfassend mit den in den Nichtigkeitsklagen herangezogenen Entgegenhaltungen auseinandergesetzt und den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents gleichwohl f\u00fcr hinreichend gesichert angesehen hat. Aus diesem Grund vermag der allgemein gehaltene Hinweis der Verf\u00fcgungsbeklagten auf die gegen das Verf\u00fcgungspatent erhobenen Nichtigkeitsklagen Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes nicht zu begr\u00fcnden. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte demgegen\u00fcber auf die US 5,067,956 (D1) eingegangen ist, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Zwar geht es dort um ein prothetisches Fixationssystem. Der Entgegenhaltung ist jedoch nicht zu entnehmen, die Sitzfl\u00e4chen einer Knochenschraube und einer Knochenplatte derart auszugestalten, dass eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glicht wird (Merkmal 4).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Angelegenheit auch in zeitlicher Hinsicht dringlich. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat mit den als Anlagen GDM 15 und GDM 20 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, dass Herr Dr. F als ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und damit gesetzlicher Vertreter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst am 03.05.2011 darauf aufmerksam wurde, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte das Verf\u00fcgungspatent verletzt. Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fc-gung mit Schriftsatz vom 14.06.2011 eingereicht worden ist, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unabh\u00e4ngig davon, ob die Verf\u00fcgungsbeklagte wie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet tats\u00e4chlich au\u00dfergerichtlich um Fristverl\u00e4ngerung gebeten hat, das Ihrige getan, um ihre Verbietungsrechte z\u00fcgig durchzusetzen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1574 m. w. N.).<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte demgegen\u00fcber vortr\u00e4gt, Herr Dr. F sei w\u00e4hrend des J-Kongresses in K pers\u00f6nlich am Stand der Verf\u00fc-gungsbeklagten gewesen und habe die dort ausgestellten Produkte gesehen, hat sie diesen Vortrag bisher weder konkretisiert, noch glaubhaft gemacht, so dass auch dieses Vorbringen dem Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung derzeit nicht entgegensteht. Wie Herr Dr. F an Eides Statt versichert hat, wisse er nicht, ob sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Stand der Verf\u00fc-gungsbeklagten befunden habe, wobei es ihm selbst dann, wenn er das Pro-dukt gesehen h\u00e4tte, nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, auf den ersten Blick zu er-kennen, dass f\u00fcr das Glenoid winkelvariable und -stabile Schrauben angeboten w\u00fcrden. Dies habe er erst im Mai feststellen k\u00f6nnen (vgl. Anlage GDM 20).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7 938 ZPO und ist deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungs-ausspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1532).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 200.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1681 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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