{"id":1412,"date":"2011-03-10T17:00:10","date_gmt":"2011-03-10T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1412"},"modified":"2016-04-22T07:10:11","modified_gmt":"2016-04-22T07:10:11","slug":"4a-o-10510-treppenlift-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1412","title":{"rendered":"4a O 105\/10 &#8211; Treppenlift II"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01624<\/p>\n<div id=\"center\">\n<div id=\"squeeze\">\n<div class=\"clear-block\">\n<div class=\"node\">\n<div class=\"content\">\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. M\u00e4rz 2011, Az. 4a O 105\/10<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist nach ihrem Vortrag ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin unter anderem betreffend das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an dem europ\u00e4ischen Patent 1 700 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 06.03.2006 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer rum\u00e4nischen Patentschrift vom 07.03.2005 angemeldet, wobei die Patentanmeldung am 13.09.2006 offengelegt wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 04.07.2007.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTreppenlift mit einer Stabilisie-rungsvorrichtung\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eTreppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung, mit einem verzahnten Teil (2), das sich auf einer Buchse (11) befindet, durch die die Achse (14) eines Rotors gef\u00fchrt wird, auf der sich Rollen (15, 16, 17, 18) befinden, die auf einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen, wobei die Buchse sich zwischen zwei Hebeln (12, 13) befindet und es dem verzahnten Teil (2) erlaubt, in einen auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz zu greifen, wobei sich im Inneren der Platte (6) die Welle des Motorgetriebes (4) dreht, das mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahnten Teil (2) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass f\u00fcr jeden Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 \u2013 500 mm und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von 0 \u2013 90 Grad, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegen\u00fcber der Waagerechten einen Wert von 1,2 \u2013 5 mm\/Grad hat, und die \u00dcbersetzung bzw. der \u00dcbertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil (2) und dem Zahnkranz (21) 1,97 \u2013 5 betr\u00e4gt.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wieder-gegeben, die nach der Patentbeschreibung ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungs-beispiel der Erfindung darstellen. Figur 1 bildet die Vorderansicht des Treppenlifts ab, welcher in Figur 2 in einer Seitenansicht zu sehen ist. Figur 3 zeigt die Vorderansicht der Stabilisierungsvorrichtung gem\u00e4\u00df der Erfindung. In den Figuren 4 und 5 ist der Schnitt entlang der Linie A-A bzw. B-B aus Figur 3 wiedergegeben.<br \/>\nDie Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagte zu 2) ist, stellt in Ru-m\u00e4nien Treppenlifte her.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sie habe bereits im M\u00e4rz 2006 eine sogenannte Fahrein-heit von der Beklagten zu 1), bestehend aus Stuhl und Antrieb mit Stabilisie-rungsvorrichtung, erworben. Hinsichtlich der technischen Gestaltung dieser Fahreinheit wird auf die Anlage SSM 10 Bezug genommen.<br \/>\n\u00dcberdies sei am 21.08.2006 bei der Kl\u00e4gerin ein patentgem\u00e4\u00dfer Treppenlift mit Stabilisierungsvorrichtung vom rum\u00e4nischen Zoll beschlagnahmt worden. Eine Pr\u00fcfung dieses Treppenlifts durch die rum\u00e4nische Patentanw\u00e4ltin der Kl\u00e4gerin habe ergeben, dass dieser Treppenlift s\u00e4mtliche Merkmale des Hauptanspruchs sowie der beiden Unteranspr\u00fcche des Klagepatents verwirkliche.<br \/>\nZudem habe die A GmbH wenige Tage nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung einen von der Beklagten zu 1) hergestellten Treppenlift des Typs \u201eB\u201c mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Stabilisierungsvorrichtung an Frau Waltraud C, 41XXX C, ausgeliefert. Hinsichtlich dieses Treppenliftes h\u00e4tten sowohl das Landgericht D\u00fcsseldorf (Az. 4a O 216\/07) als auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Az. I-2 U 15\/09) in einem unter anderem gegen die A GmbH gerichteten Verfahren bereits festgestellt, dass dieser das Kla-gepatent verletze.<br \/>\nMit Schreiben vom 15.04.2010 seien die Beklagten daher erfolglos abgemahnt worden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<br \/>\nTreppenlifte bestehend aus einer Stabilisierungsvorrichtung, mit einem verzahnten Teil, das sich auf einer Buchse befindet, durch die die Achse eines Rotors gef\u00fchrt wird, auf dem sich die Rollen befinden, die auf einem unteren Rohr der Fahrbahn rollen, wobei die Buchse sich zwischen zwei Hebeln befindet und es dem ver-zahnten Teil erlaubt, in einen auf einer Grundplatte befindlichen Zahnkranz zu greifen, wobei sich im Inneren der Platte die Welle des Motorgetriebes dreht, das mechanisch mittels einer Zugs-tange mit dem verzahnten Teil verbunden ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen jeder Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 bis 500 mm und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von 0 bis 90 Grad, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegen\u00fcber der Waagrechten einen Wert von 1,2 bis 5 mm\/Grad hat, und die \u00dcbersetzung bzw. der \u00dcbertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil und dem Zahnkranz 1,97 bis 5 mm betr\u00e4gt;<br \/>\nII. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. bezeichneten Hand-lungen seit dem 13.10.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lie-fermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen \u2013 unter Einschluss von Typenbezeichnungen \u2013 sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu lit. d) erst ab dem 04.08.2007 verlangt wer-den und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebots-empf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nIII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem mittelbaren Besitz oder Eigentum befindli-chen, unter Ziff. I. befindlichen Treppenlifte zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu bezeichnenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<br \/>\nIV. festzustellen,<br \/>\n1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziff. I bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 13.10.2006 bis zum 03.08.2007 eine angemessene Ent-sch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen und seit dem 04.08.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<br \/>\nV. die Beklagten zu verurteilen, gesamtverbindlich an die Kl\u00e4gerin 4.140,- EUR zzgl. 5 Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz hie-raus seit dem 01.05.2010 zu zahlen.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch gegen das Herstellen der an-gegriffenen Ausf\u00fchrungsform gewendet hat, hat sie die Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nSie sind der Auffassung, die Klage sei unschl\u00fcssig. Die Kl\u00e4gerin trage keinen einzigen Fall vor, in welchem die Beklagten nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf Patenterteilung eine Handlung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG begangen h\u00e4tten. S\u00e4mtliche in der Klageschrift genannten Handlungen der Beklagten, n\u00e4mlich die Lieferungen im M\u00e4rz und August 2006, h\u00e4tten lange vor diesem Datum gelegen. Der Treppenlift, der von der D GmbH an Frau C verkauft und zwei Tage nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf Patenterteilung eingebaut worden sei, sei vor dem 04.07.2007 von der Beklagten zu 1) nach Deutschland geliefert worden. An dem Weiterverkauf dieses Lifts an Frau C seien die Beklagten ebenso wenig beteiligt gewesen wie an dessen Einbau. Die weitere Behauptung der Kl\u00e4gerin, die Beklagten seien doch irgendwie f\u00fcr die Montage beim Endkunden mitverantwortlich, erfolge ins Blaue hinein. Insbesondere trage die Kl\u00e4gerin nicht vor, welchen konkreten angeblichen Tatbeitrag die Beklagten geleistet haben sollen. Einen solchen Tatbeitrag habe es nicht gegeben. Insbesondere liefere die Beklagte zu 1) auch nicht \u2013 wie die Kl\u00e4gerin ins Blaue hinein behaupte \u2013 unter Ei-gentumsvorbehalt.<\/p>\n<p>\u00dcberdies liege der Konversionsfaktor bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht im beanspruchten Bereich. Der Abstand der Rohrachsen betrage bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei einem Winkel von 10 Grad 252,4 mm, wo-raus sich ein Konversionsfaktor von 25,24 errechne. Bei einem Winkel von 20 Grad liege er Abstand der Rohrachsen bei 238,1 mm, so dass sich ein Konver-sionsfaktor von 11,91 Grad ergebe.<\/p>\n<p>Zudem berufen sich die Beklagten in Bezug auf den Entsch\u00e4digungs- und den Auskunftsanspruch auf Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bestreiten die Beklagten, die als Anlagen SSM 14 und SSM 15 vor-gelegten Abmahnschreiben erhalten zu haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Selbst wenn der bei Frau C eingebaute Treppenlift durch die Beklagte zu 1) bereits vor Erteilung des Kla-gepatents geliefert worden w\u00e4re, sei die Lieferung des Lifts an Frau C zwei Tage nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgt. Hinzu komme, dass der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) von der Auslieferung und Montage des Lifts bei Frau C Kenntnis gehabt habe. Der Beklagte zu 2) habe sowohl die Auslieferung als auch die Montage des Treppenlifts bei Frau C verhindern k\u00f6nnen, was nicht erfolgt sei. Ent-sprechend seien die Beklagten f\u00fcr die Patentverletzung mitverantwortlich. Be-rechne man den Konversationsfaktor wie im Einzelnen durch die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 24.01.2011, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Be-zug genommen wird, dargelegt, liege dieser im beanspruchten Bereich. Schlie\u00dflich lasse sich dem als Anlage SSM 20 vorgelegten Schreiben der Rechtsanw\u00e4lte E &amp; F entnehmen, dass der Beklagte zu 2) die Abmahnung erhalten haben m\u00fcsse, da in diesem Schreiben im Namen des Beklagten zu 2) ausdr\u00fccklich um eine Verl\u00e4ngerung der Frist zur Stellungnahme gebeten worden sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die Beklagten nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht oder eine Patentverletzung durch einen Dritten dergestalt erm\u00f6glicht oder gef\u00f6rdert haben, dass sie in Bezug auf diese Patentverletzung haften. Entsprechend stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Treppenlifte mit einer Stabilisierungsvorrichtung zur Bef\u00f6rderung von Personen auf Treppen im Inneren von Geb\u00e4uden.<\/p>\n<p>Aus der rum\u00e4nischen Patentanmeldung Nr. A.-2003-00159, ver\u00f6ffentlicht im rum\u00e4nischen Amtsbericht f\u00fcr industrielles Eigentum (BOPI) Nr. 7\/2003, ist nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift eine Stabi-lisierungsvorrichtung f\u00fcr Treppenlifte bekannt, die Bestandteil eines Treppenlifts sei. Dieser Treppenlift bestehe aus einem Fahrwagen, der den Treppenlift bewege, und der in eine auf dem oberen Rohr der Fahrbahn befestigte Zahnstange greife; einem Sicherheitsschalter, der das Anhalten des Lifts auf der Fahrbahn im Falle eines Ausfalls gew\u00e4hrleiste; einem Antriebsger\u00e4t zur Erreichung des Antriebsmoments, das zum Fahren des Lifts entlang der Fahrbahn notwendig sei; einer Stabilisierungsvorrichtung, die den Stuhl und die Fu\u00dfst\u00fctze auf der gesamten L\u00e4nge der Fahrbahn in senkrechter Lage behalte; einer Fu\u00dfst\u00fctze, einem Stuhl und einer Fahrbahn (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt \u2013 ohne dass dies in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich offenbart wird \u2013 vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, das Fahren eines Treppenlifts auf einer Fahrbahn mit einer Neigung von 0 Grad bis 90 Grad gegen\u00fcber der Waagerechten so zu erm\u00f6glichen, dass der Stuhl dieses Treppenlifts stets eine waagerechte Lage beibeh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung;<\/p>\n<p>2. die Stabilisierungsvorrichtung besteht aus einem verzahnten Teil (2);<\/p>\n<p>3. der verzahnte Teil befindet sich auf einer Buchse (11);<\/p>\n<p>4. durch die Buchse (11) wird die Achse (14) eines Rotors gef\u00fchrt;<\/p>\n<p>5. auf dem Rotor befinden sich Rollen (15, 16, 17, 18),<\/p>\n<p>a. die auf einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen;<\/p>\n<p>6. die Buchse befindet sich zwischen zwei Hebeln (12, 13),<\/p>\n<p>a. so dass der verzahnte Teil in einem auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz eingreifen kann;<\/p>\n<p>7. im Inneren der Grundplatte (6) dreht sich die Welle eines Motorgetriebes,<\/p>\n<p>a. die mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahn-ten Teil (2) verbunden ist;<\/p>\n<p>8. der Konversionsfaktor (r) hat einen Wert von 1,2 \u2013 5 mm\/Grad<\/p>\n<p>a. zwischen dem Anstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegen\u00fcber der Waagerechten<\/p>\n<p>b. f\u00fcr jeden Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres<\/p>\n<p>b.1. im waagerechten Bereich von 200 \u2013 500 mm<\/p>\n<p>b.2. und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von 0 \u2013 90 Grad;<\/p>\n<p>9. die \u00dcbersetzung bzw. \u00dcbertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil (2) und dem Zahnkranz (21) betr\u00e4gt 1,97 bis 5.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Vortrag der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die Beklagten nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht oder die Patentverletzung eines Dritten derart erm\u00f6glicht oder gef\u00f6rdert haben, dass sie in Bezug auf diese Patentverletzung haften.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr k\u00f6nnte der Unter-lassungsanspruch der Kl\u00e4gerin nur dann begr\u00fcndet sein, wenn die Beklagten mindestens einmal im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung den Vorschriften der \u00a7\u00a7 9 bis 13 zuwider benutzt h\u00e4tten (\u00a7 139 Abs. 1 PatG), das hei\u00dft, wenn sie mindestens einmal im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (vielerlei) Benutzungshandlungen vorgenommen h\u00e4tten, zu denen nach \u00a7 9 PatG allein der Patentinhaber befugt ist (BGH in GRUR 1957, 208 , 211 \u2013 Grubenstempel; GRUR 1964, 491 , 493 \u2013 Chloramphenicol; BGH GRUR 1970, 358, 359 \u2013 Hei\u00dfl\u00fcfter). Demgegen\u00fcber kann ein Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr dann begr\u00fcndet sein, wenn zwar noch kein Patenteingriff der Beklagten erfolgt ist, wenn aber konkrete Tatsachen vorl\u00e4gen, aus denen sich greifbar erg\u00e4be, dass ein Eingriff der Beklagten in das Klagepatent, und zwar in seinem r\u00e4umlichen Gel-tungsbereich, drohend bevorsteht (vgl. BGH GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor).<br \/>\nKonkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Soweit die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auf den durch die Beklagte zu 1) im M\u00e4rz 2006 an sie gelieferten Treppenlift abstellt, erfolgte diese Lieferung ebenso wie die Beschlagnahme eines weiteren Treppenliftes durch den durch den rum\u00e4nischen Zoll im August 2006 noch vor Erteilung des Klagepatents. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der bei Frau C am 06.07.2007 eingebaute und un-streitig in Rum\u00e4nien hergestellte Treppenlift durch die Beklagte zu 1) nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf Patenterteilung in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt wurde, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt, dass mangels entsprechender Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass diese Lieferung bereits vor Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte.<br \/>\nDerartige &#8222;Benutzungshandlungen&#8220; aus dem Zeitraum vor Erteilung des Klagepatents reichen zur Begr\u00fcndung einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr betreffend den Zeitraum ab Erteilung jedoch nicht aus. Sie begr\u00fcnden keine Bef\u00fcrchtung, die Beklagten werden sich auch nach Erteilung des Klagepatents nicht entsprechend der dann geltenden Rechtslage verhalten (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 1 \u2013 Sterilisationsverfahren). Lieferhandlungen der Beklagten vor Erteilung des Klagepatents stellen somit keine Verletzungshandlung dar und begr\u00fcnden auch keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen einer drohenden Patentverletzung. Lieferungen nach Patenterteilung lassen sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber nicht entnehmen, wobei sich anhand des Vortrages auch nicht die tatrichterliche Feststellung treffen l\u00e4sst, dass konkrete Lieferungen seit dem Offenlegungszeitpunkt stattgefunden haben und der Kl\u00e4gerin deshalb zumindest der geltend gemachte Entsch\u00e4digungsanspruch zusteht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die Tatsache, dass als Verletzer verantwortlich (&#8222;passivlegitimiert&#8220;) nicht nur derjenige ist, der die gesch\u00fctzte Erfindung rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich &#8211; sei es als Mitt\u00e4ter, Anstifter oder Gehilfe &#8211; an den Verletzungshandlungen beteiligt (Benkard\/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl. \u00a7 139 Rz. 21), vermag eine Haftung der Beklagten nicht zu begr\u00fcnden. Zwar weist die Kl\u00e4gerin zurecht darauf hin, dass in grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant f\u00fcr die Verletzung inl\u00e4ndischer Patentrechte mitverantwortlich ist, wenn er die patentverletzenden Vor-richtungen in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestim-mungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH Mitt. 2002, 416 &#8211; Funkuhr). Entsprechend trifft den ausl\u00e4ndischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen eine Mitver-antwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG D\u00fcsseldorf InstGE 1, 154, 155 &#8211; Rohrverzweigung). Jedoch l\u00e4sst sich anhand des Vortrages der Kl\u00e4gerin nicht feststellen, dass die Beklagten tats\u00e4chlich im Zeitpunkt der Lieferhandlung bereits Kenntnis von der Patenterteilung selbst sowie von dem Willen der A GmbH als deutsche Vertreibergesellschaft hatten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Erteilung des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Insbesondere gen\u00fcgt hierf\u00fcr auch der Hinweis auf personelle Verflechtungen zwischen der Beklagten und der A GmbH ebenso wenig wie das pauschale Vorbringen, der Beklagte zu 2) sei bei der A GmbH auch f\u00fcr den Verkauf zust\u00e4ndig gewesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus auf die Entscheidung MP3-Player-Im-port des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 2009, 1142) berufen hat, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Zwar kann danach auch der nicht vors\u00e4tz-lich Handelnde dann wegen einer Patentverletzung haften, wenn er die Ver-wirklichung durch einen Dritten erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zu-mutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unter-st\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt. Aus der Ent-scheidung des Bundesgerichtshofes geht jedoch hervor, dass eine derartige Verantwortlichkeit grunds\u00e4tzlich nur angenommen werden kann, wenn sich das Verhalten des Mitverursachers als pflichtwidrig erweist beziehungsweise wenn der Mitverursacher eine Rechtspflicht verletzt (vgl. BGH a. a. O., S. 1143 f.). Eine entsprechende Feststellung ist hier jedoch nicht m\u00f6glich, da Lieferungen vor Patenterteilung rechtm\u00e4\u00dfig sind und selbst die Pflicht zur Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr Nutzungshandlungen im Offenlegungszeitraum nicht bezweckt, Verletzungshandlungen nach Patenterteilung zu unterbinden. Ebenso wenig l\u00e4sst sich eine allgemeine Pflicht statuieren, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass der eigene Abnehmer nach Patenterteilung die neue Rechtslage beachtet und seine Vertriebshandlungen einstellt.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten \u00fcber die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die A GmbH als deutsche Vertriebsgesellschaft hinaus haftungsrechtlich relevante Unterst\u00fctzungshandlungen f\u00fcr das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Patenterteilung geleistet haben, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Der Hinweis auf eine personelle Verflechtung zwischen der Beklagten zu 1) und der A GmbH ist hier ebenso unzureichend wie das pauschale Vorbringen, der Beklagte zu 2) sei bei der A GmbH auch f\u00fcr den Verkauf \u201ezust\u00e4ndig\u201c und bei der Abnahme des nach Patenterteilung von der A GmbH gelieferten Treppenlifts durch den T\u00dcV anwesend gewesen. Da die beanstandete Verletzungshandlung in Deutschland nur zwei Tage nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte, ist auch nicht erkennbar, dass sich der Beklagte zu 2) innerhalb dieses kurzen Zeitraums mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen konnte und musste, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht als Patentinhaberin verletzen kann. Gegen eine solche Annahme spricht bereits wertungsm\u00e4\u00dfig, dass dem Verletzer bei der Beurteilung seines Verschuldens grunds\u00e4tzlich ein einmonatiger \u00dcberpr\u00fcfungszeitraum (\u201eKarenzfrist\u201c) ab Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung einger\u00e4umt wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 425.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01624 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. M\u00e4rz 2011, Az. 4a O 105\/10 &nbsp; I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. 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