{"id":1410,"date":"2011-03-22T17:00:22","date_gmt":"2011-03-22T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1410"},"modified":"2016-04-22T07:07:03","modified_gmt":"2016-04-22T07:07:03","slug":"4a-o-10210-kabeleinzugsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1410","title":{"rendered":"4a O 102\/10 &#8211; Kabeleinzugsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div id=\"breadcrumb-search\" class=\"node\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1619<\/strong><\/p>\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\"><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"content\">\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. M\u00e4rz 2011, Az. 4a O 102\/10<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit vom 25. November 1995 bis zum 7. April 2009,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Speichern und zur Ausgabe eines biegeelastischen Stabes, der zum Einziehen von Kabeln oder sonstigen elektrischen Leitungen in Kabelschutzrohre oder Leerrohre dient, mit einem Geh\u00e4use und einer in dem Geh\u00e4use drehbar gelagerten Speichertrommel, wobei die Speichertrommel einen kreisf\u00f6rmigen Spalt und das Geh\u00e4use einen Auslass f\u00fcr den Stab aufweisen,<\/p>\n<p>angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, bei denen das Geh\u00e4use schalenf\u00f6rmig und einseitig offen ausgebildet ist, die Speichertrommel mit dem darin speicherbaren Stab leicht auswechselbar in dem Geh\u00e4use gelagert ist und die Speichertrommel mit einem Handantrieb versehen ist (EP 0 678 XXX B1),<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe:<br \/>\n1. der Menge der erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\n&#8211; wobei die Angaben zu 5) nur f\u00fcr die Handlungen ab dem 1. Oktober 1999 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; sowie die Belege (Rechnungen) hinsichtlich der Angaben zu 2. vorzulegen;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 25. November 1995 bis zum 30. September 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen in dem Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 7. April 2009 entstanden ist.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte<br \/>\nIV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 40.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf 40.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 678 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 4. April 1995 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 16. April 1994 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 25. Oktober 1995. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 1. September 1999 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der Patentschutz ist am 3. November 2009 durch Zeitablauf erloschen. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Speichern und zur Ausgabe eines biegeelastischen Stabes.<\/p>\n<p>Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Speichern und zur Ausgabe eines biegeelastischen Stabes (7), der zum Einziehen von Kabeln oder sonstigen elektrischen Leitungen in Kabelschutzrohre oder Leerrohre dient, mit einem Geh\u00e4use (1) und einer in dem Geh\u00e4use drehbar gelagerten Speichertrommel (2), wobei die Speichertrommel (2) einen kreisf\u00f6rmigen Spalt (46) und das Geh\u00e4use (1) einen Auslass f\u00fcr den Stab (7) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use (1) schalenf\u00f6rmig einseitig offen ausgebildet ist, dass die Speichertrommel (2) mit dem darin speicherbaren Stab (7) leicht auswechselbar in dem Geh\u00e4use gelagert ist und dass die Speichertrommel (2) mit dem Handantrieb (4, 5) versehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung stammt aus dem Klagepatent und zeigt die Explosionszeichnung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels mit Darstellung der Einzelteile, die zu der Vorrichtung zusammenf\u00fcgbar sind (Figur 8 des Klagepatents, Anlage K 1):<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in Deutschland Kabeleinzugsger\u00e4te. Sie bewirbt in ihrem Internetauftritt unter \u201ewww.haupa.de\u201c u.a. das Kabeleinzugsger\u00e4t HAUPA-Fibre (Artikelnummer 14 30 00\/02, &#8211; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welches wie nachfolgend abgebildet ausgestaltet ist (vgl. Anlagen K 5 und K 7):<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Klagepatent in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch mache. Insbesondere sei das Geh\u00e4use bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schalenf\u00f6rmig und einseitig offen ausgestaltet. Bei der von der Beklagten so bezeichneten Bodenplatte handele es sich um ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use. Auch sei die Speichertrommel leicht auswechselbar. Hierf\u00fcr sei es kein Erfordernis, dass eine nach oben offene Stabf\u00fchrungsrille vorhanden sei. Vielmehr m\u00fcsse das Geh\u00e4use lediglich einen Auslass f\u00fcr den Stab aufweisen. Da auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung \u00fcber einen Deckel verf\u00fcgen d\u00fcrfe, sei es unerheblich, dass auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr das Auswechseln eine Abdeckung ge\u00f6ffnet und bestimmte Zubeh\u00f6rteile entnommen werden m\u00fcssen. Auch sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit nur einer einzigen Sechskantschraube versehen, die die genannten Bauteile miteinander verbinde. Dadurch seien die Bauteile einfach voneinander zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze. Insbesondere sei das Geh\u00e4use bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht schalenf\u00f6rmig und einseitig offen ausgestaltet. Das Geh\u00e4use bestehe aus einer Bodenplatte und einer Abdeckung, die zusammen ein geschlossenes Geh\u00e4use bildeten. Die Bodenplatte umschlie\u00dfe nicht teilweise die Speichertrommel. Auch sei die Speichertrommel mit dem darin gespeicherten Stab nicht leicht auswechselbar, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Speichertrommel unter einem Deckel sitze und daher nicht leicht zug\u00e4nglich sei. Zudem werde das vorstehende Ende des biegeelastischen Stabes nicht in eine Stabf\u00fchrungsrille eingelegt, sondern durch eine \u00d6ffnung in der Bodenplatte gef\u00fchrt. Um den Stab und die Speichertrommel aus dem Geh\u00e4use zu nehmen, seien mehrere Schritte notwendig.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG, i.V.m Art. 64 EP\u00dc und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Schadensersatz dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG, Art. 64 EP\u00dc.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Speichern und zur Ausgabe eines biegeelastischen Stabes, der zum Einziehen von Kabeln oder sonstigen elektrischen Leitungen in Kabelschutzrohre oder Leerrohre dient, mit einem Geh\u00e4use und einer in dem Geh\u00e4use drehbar gelagerten Speichertrommel, wobei die Speichertrommel einen kreisf\u00f6rmigen Spalt und das Geh\u00e4use einen Auslass f\u00fcr den Staub aufweisen.<\/p>\n<p>Eine Vorrichtung der vorgenannten Gattung ist aus der DE 30 31 570 C3 bekannt. Diese Vorrichtung hat sich in der Praxis au\u00dferordentlich gut bew\u00e4hrt. Sie dient zum Einziehen von Kabeln oder sonstigen elektrischen Leitungen in Kabelschutzrohre oder Leerrohre. Dabei wird nicht etwa das betreffende Kabel oder die elektrische Leitung in der Vorrichtung gespeichert, sondern ein biegeelastisches strangf\u00f6rmiges Material, in der Praxis meist in Form eines zylindrischen Stabes, dem eine Eigenspannung innewohnt, die das Bestreben hat, den Stab gestreckt bzw. geradlinig zu halten. Diese Vorrichtung weist eine diskusartige Speichertrommel auf, an deren Innenmantel sich der biegeelastische Stab aufgrund der innewohnenden Eigenspannung anlegt. Die Speichertrommel ist in einem angepassten Geh\u00e4use drehbar gelagert, wobei das Geh\u00e4use die Trommel allseitig umgibt, also auch allseitig geschlossen ist. Damit der biegeelastische Stab aus der Vorrichtung herausgezogen und nach Gebrauch wieder eingeschoben werden kann, weist die Trommel einen kreisringf\u00f6rmigen Spalt und das Geh\u00e4use eine dem Spalt gegen\u00fcberliegende \u00d6ffnung auf. Zum Einziehen zum Beispiel eines Kabels in ein Kabelschutzrohr wird so vorgegangen, dass der biegeelastische Stab zun\u00e4chst in das Kabelschutzrohr eingeschoben wird bis das vordere Ende des Stabes am anderen Ende des Kabelschutzrohres austritt. Hier wird nun das Kabel mit dem Stabende verbunden und in das Kabelschutzrohr eingezogen, wobei gleichzeitig der biegeelastische Stab wieder in die Vorrichtung eingeschoben und hierin gespeichert wird. In der Praxis hat sich aber herausgestellt, dass das Einschieben des biegeelastischen Stabes beispielsweise in ein Kabelschutzrohr mit einem erheblichen Kraftaufwand verbunden ist, weil die Reibungskr\u00e4fte zwischen dem Stab und dem Kabelschutzrohr mit zunehmender L\u00e4nge immer gr\u00f6\u00dfer werden, zumal die Kabelschutzrohre oftmals Biegungen aufweisen oder weil bereits weitere Kabel in dem Kabelschutzrohr verlegt sind und dementsprechend die Platzverh\u00e4ltnisse immer enger werden. Der Handwerker kann die erforderliche Schiebekraft vielfach nicht aufbringen, wenn er versucht, den biegeelastischen Stab einfach von Hand einzuschieben, zumal auch dann noch die Gefahr besteht, dass der Stab unzul\u00e4ssig hohen Biegungen oder gar Knicken ausgesetzt wird, wodurch er unbrauchbar wird. Man hat dieses Problem zwar mit gewissem Erfolg dadurch gel\u00f6st, dass zum Einschieben und zum Herausziehen des Stabes eine Spezialzange entwickelt wurde, die als Hilfsmittel eingesetzt wurde. Der Handwerker hatte dann aber gleichzeitig zwei Ger\u00e4te zu bedienen, n\u00e4mlich die eigentliche Vorrichtung und die Zange. Die Handhabung ist dann aber im Endergebnis recht umst\u00e4ndlich und zeitraubend. Es hat sich in der Praxis noch ein weiteres Bed\u00fcrfnis gebildet, dass man n\u00e4mlich f\u00fcr die verschiedenen Anwendungsf\u00e4lle unterschiedlich lange St\u00e4be ben\u00f6tigt, die man bei der bekannten Vorrichtung aufgrund der Gesamtkonstruktion nicht einfach gegeneinander austauschen kann.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, die auch bei h\u00f6chsten Anspr\u00fcchen einfach bedienbar bzw. handhabbar ist und bei der die verschiedensten St\u00e4be in L\u00e4nge und Dicke verwendbar sind.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach dem hier geltend gemachten Patentanspruch 1 vor, der wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Speichern und zur Ausgabe eines biegeelastischen Stabes, der zum Einziehen von Kabeln oder sonstigen elektronischen Leitungen in Kabelschutzrohre und Leerrohre dient, mit<\/p>\n<p>2. einem Geh\u00e4use (1);<\/p>\n<p>3. einer Speichertrommel (2), wobei<\/p>\n<p>3.1 die Speichertrommel (2) drehbar im Geh\u00e4use gelagert ist;<\/p>\n<p>3.2 die Speichertrommel (2) einen kreisf\u00f6rmigen Spalt (46) aufweist;<\/p>\n<p>4. das Geh\u00e4use (1) einen Auslass f\u00fcr den Stab (7) hat;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>5. das Geh\u00e4use (1) schalenf\u00f6rmig und einseitig offen ausgebildet ist;<\/p>\n<p>6. die Speichertrommel (2) mit dem darin speicherbaren Stab (7) leicht auswechselbar in dem Geh\u00e4use gelagert ist und<\/p>\n<p>7. die Speichertrommel (2) mit einem Handantrieb (4, 5) versehen ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>Zu Recht streiten sich die Parteien lediglich um die Verwirklichung der Merkmale 5 und 6, sodass sich Ausf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 5 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise verwirklicht.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nMerkmal 5 setzt voraus, dass das Geh\u00e4use schalenf\u00f6rmig und einseitig offen ausgebildet ist. Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs ist daher unter der Bezeichnung \u201eGeh\u00e4use\u201c kein umschlie\u00dfendes Gebilde gemeint, sondern eine Schale, die einseitig offen ist. Dabei muss diese Schale Seitenw\u00e4nde aufweisen. Es kann sich nicht lediglich um eine flache Platte handeln. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung \u201eschalenf\u00f6rmig\u201c, die im allgemeinen Sprachgebrauch eine gewisse Vertiefung impliziert, als auch aus der Formulierung \u201eeinseitig offen\u201c. Eine flache Platte w\u00e4re nicht nur einseitig (nach oben) offen, sondern zu allen Seiten, sodass sie mehrseitig offen w\u00e4re.<br \/>\nDabei gibt aber weder der Patentanspruch noch der beschreibende Teil des Klagepatents eine bestimmte Tiefe des schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses bzw. eine gewisse H\u00f6he der Seitenw\u00e4nde vor, sodass auch eine geringf\u00fcge Seitenw\u00f6lbung unter den Wortlaut f\u00e4llt.<br \/>\nAuch die Funktion des schalenf\u00f6rmigen, einseitig offenen Geh\u00e4uses f\u00fchrt zu keiner engeren Auslegung. Durch die schalenf\u00f6rmige, einseitig offene Ausgestaltung des Geh\u00e4uses wird \u2013 wie die Kl\u00e4gerin zutreffend ausf\u00fchrt \u2013 in erster Linie die leichte Auswechselbarkeit der Speichertrommel erreicht. Den Seitenw\u00e4nden des Geh\u00e4uses kommt dabei keine eigenst\u00e4ndige Funktion zu. Die Halterung wird ausschlie\u00dflich auf der Lageranordnung im Bodenbereich des Geh\u00e4uses erreicht. Dies wird insbesondere in Abschnitt [0016], Sp. 7, Z. 3 bis15 des Klagepatents deutlich, in dem es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDas Einsetzen der Speichertrommel mit dem gespeicherten Stab ist einfach, indem man einerseits daf\u00fcr Sorge tr\u00e4gt, dass das herausragende Stabteil in die Stabf\u00fchrungsrille (6) eingelegt wird. Die Trommel wird dann einfach eingeschoben, sodass die innere Trommelh\u00fclse (33) auf der Lagerh\u00fclse (37) der Geh\u00e4useschale sitzt. Sodann wird der Teller (3) mit der Handkurbel (4, 5) und mit der Lagerh\u00fclse (22) von oben eingef\u00fcgt, bis die Nasenvorspr\u00fcnge (27) wie beschrieben einrasten und die Unterseite des Tellers (3) eine form- und\/oder kraftschl\u00fcssige Verbindung mit den entsprechenden Trommelteilen erh\u00e4lt. Das Auswechseln der Trommel geht entsprechend einfach vonstatten.\u201c (Abschnitt [0016], Sp. 7, Z. 3 bis15 des Klagepatents, Anlage K 1)<\/p>\n<p>Dabei sieht das Klagepatent auch die M\u00f6glichkeit des Einsatzes einer Abdeckung vor, sodass die Speichertrommel vollst\u00e4ndig abgedeckt ist. Die Figuren 7 und 8 des Klagegebrauchsmusters zeigen ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel mit einem in der Patentschrift so bezeichneten Teller, der mit der Speichertrommel formschl\u00fcssig verbunden ist und daher die Speichertrommel von oben abdeckt. Sie dreht sich mit der Bet\u00e4tigung der Handkurbel mit der Speichertrommel. Dieser Teller wird vom Klagepatent nicht dem Geh\u00e4use zugerechnet, sondern ist ein zus\u00e4tzliches Bauteil, welches nach dem Hauptanspruch 1 nicht zwingend vorgeben ist. Der Teller ist \u00fcber die Lagerh\u00fclse (22) und die Nasen (27) formschl\u00fcssig mit dem Geh\u00e4use verbunden und verhindert wie eine Abdeckung den direkten Zugriff auf die Speichertrommel (vgl. auch Unteranspruch4).<br \/>\nb.<br \/>\nVor diesem Hintergrund verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 5 wortsinngem\u00e4\u00df. Auch sie verf\u00fcgt \u00fcber ein patentgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use, welches schalenf\u00f6rmig und einseitig offen ausgestaltet ist. Dabei handelt es sich um das von der Beklagten als Bodenplatte bezeichnete Bauteil. Wie auf der Seite 2 der Anlage K 5 und dem im Verhandlungstermin \u00fcberreichten Muster ersichtlich, handelt es sich \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht um eine Platte. Ihre Au\u00dfenr\u00e4nder sind nach oben gew\u00f6lbt, so dass ihre schalenf\u00f6rmige Ausgestaltung zu erkennen ist. Als Konsequenz ist sie auch einseitig offen, da sie \u00fcber eine Seitenwand mit geringer H\u00f6he verf\u00fcgt. Da, wie bereits dargestellt, keine Anforderungen an die H\u00f6he oder Ausgestaltung der Seitenwand gestellt werden, wird auch durch die Au\u00dfenw\u00f6lbung eine Schalenform erreicht.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Geh\u00e4use auch nicht die in den Anlagen K 5 und K 6 erkennbare Abdeckung zuzurechnen. Sie umschlie\u00dft zwar einen Teil der Speichertrommel und dreht sich nicht mit der Speichertrommel durch die Bet\u00e4tigung der Handkurbel. F\u00fcr die Verwirklichung des Patentanspruchs kommt es aber nicht darauf an, dass das Geh\u00e4use die H\u00f6he der Speichertrommel aufweisen muss, so dass die Speichertrommel seitlich von dem Geh\u00e4use eingeschlossen ist. Dies erfordert auch nicht die Funktion des Geh\u00e4uses. Die leichte Auswechselbarkeit kann auch durch ein Geh\u00e4use mit niedriger H\u00f6he und einer gew\u00f6lbten, durch Formschluss mit der Speichertrommel verbundenen Abdeckung realisiert werden, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Abdeckung eine W\u00f6lbung \u00fcber die Speichertrommel aufweist. Im Unterschied zum Stand der Technik weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch kein umschlossenes Geh\u00e4use auf, welches durch zwei Schalenh\u00e4lften hergestellt wird. Die Abdeckung und die Bodenplatte sind durch einen Spalt voneinander getrennt und daher gerade nicht als ein zusammengef\u00fcgtes, umschlie\u00dfendes Geh\u00e4use miteinander verbunden.<br \/>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmal 6.<br \/>\na.<br \/>\nMerkmal 6 verlangt, dass die Speichertrommel mit dem darin speicherbaren Stab leicht auswechselbar in dem Geh\u00e4use gelagert ist. Eine besondere Ausgestaltung, wie die leichte Auswechselbarkeit zu erreichen ist, gibt der Patentanspruch nicht vor. Die Funktionsangabe ist das einzig vorgegebene Kriterium, sodass diese Funktionsangabe schutzbereichsrelevant ist. Hierdurch wird mittelbar eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche und funktionale Anforderung an die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung gestellt, die sich aus den anderen Merkmalen noch nicht ergibt (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 30).<br \/>\nWesentlich zur leichten Auswechselbarkeit der Speichertrommel tr\u00e4gt das schalenf\u00f6rmige Geh\u00e4use bei. Hierdurch wird die direkte Zugriffsm\u00f6glichkeit auf die Speichertrommel erreicht (Abschnitt [0005] des Klagepatents, Anlage K 1).<br \/>\nWeitere Hinweise, wie die leichte Auswechselbarkeit der Speichertrommel herbeigef\u00fchrt werden soll, macht die Klagepatentschrift nur in Bezug auf bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen. Beispielsweise ergibt sich dies aus dem bereits zitierten Abschnitt [0017] (s.o.), wonach der Stab durch Einlegen in die Stabf\u00fchrungsrille einfach eingelegt werden kann. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt aber zutreffend an, dass das Vorhandensein einer Stabf\u00fchrungsrille keine Voraussetzung des Hauptanspruchs 1 ist. Die Stabf\u00fchrungsrille ist erst Gegenstand des Unteranspruchs 7. Der Hauptanspruch 1 sieht lediglich einen Auslass f\u00fcr den Stab aus dem Geh\u00e4use vor.<br \/>\nNach dem zitierten Abschnitt wird die Speichertrommel eingeschoben, sodass die innere Trommelh\u00fclse auf der Lagerh\u00fclse des Geh\u00e4uses sitzt, und dann der Teller mittels einrastender Nasenvorspr\u00fcnge an der Trommel fixiert. Diese Art der Anbringung ist aber nicht zwingend, sondern lediglich eine bevorzugte Ausgestaltung. Weitere Hinweise auf den Ein- und Ausbau der Speichertrommel bietet die Patentschrift nicht, sodass auch andere Konstruktionsvarianten in Betracht kommen. Insbesondere ist es auch denkbar, dass die einzelnen Teile, d.h. das Geh\u00e4use, die Speichertrommel und ggf. der Teller, auch mittels einer zentralen Schraube zusammengehalten werden, die einfach zu demontieren ist.<br \/>\nF\u00fcr ein solch weites Verst\u00e4ndnis spricht der in der Klagepatentschrift ber\u00fccksichtigte Stand der Technik.<br \/>\nDie Gebrauchsmuster DE 92 02 150 (Anlage B 1) sieht eine Vorrichtung vor, bei der eine Mehrfachverschraubung vorgenommen wird. Es wird nicht nur in der Mitte eine Schraube eingesetzt, sondern auch rundherum \u00fcber einen Umfangsflansch mehrfach verschraubt. Ein Auswechseln der Trommel ist in dieser Druckschrift kein Thema. In der DE 30 31 570 C3 (Anlage B 2) werden die beiden Geh\u00e4useh\u00e4lften mit einer Schraube zusammengehalten. Auch hier wird die M\u00f6glichkeit der Auswechselbarkeit nicht thematisiert und ist nicht vorgesehen. In der EP 0 550 781 A1 (Anlage B 3) wird ein umfassendes Geh\u00e4use vorgeschlagen, dessen H\u00e4lften entweder mit einem Schnellverschluss oder mit Schrauben zusammengef\u00fcgt werden sollen. Hervorgehoben wird ausdr\u00fccklich, dass auf diese Weise auch ein einfaches Austauschen des Speicherrohrs erm\u00f6glicht wird (Z. 4, Sp. 23 \u2013 42, Anlage B 3). Hierdurch erkennt der Fachmann, dass eine Verbindung mittels Schrauben ein einfaches Auswechseln der Speichertrommel auf einfache Weise erm\u00f6glichen kann. Das Klagepatent kritisiert insoweit diesen Stand der Technik nicht als nachteilig. Der Schutzbereich des Klagepatents ist daher entsprechend weit zu verstehen und nicht auf die in der Patentschrift als vorteilhaft beschriebenen Befestigungsm\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt. Zumindest bei einer Verbindung mit nur einer Schraube, die leicht zu l\u00f6sen ist, ist eine einfache Austauschbarkeit der Speichertrommel gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDemzufolge verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 6 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Das Geh\u00e4use wird mit der Speichertrommel und der Abdeckung durch eine einzige Schraube verbunden, die einfach durch das Zubeh\u00f6rfach zu erreichen ist und mittels eines Imbusschl\u00fcssels zu l\u00f6sen ist. Dies hat die Demonstration in der m\u00fcndlichen Verhandlung gezeigt. Durch das Zubeh\u00f6rfach besteht Zugang zu der Schraube, die mit einem Imbusschl\u00fcssel aufgedreht werden kann. Dabei besteht auch nicht die Gefahr, dass in dem Moment, in dem sich die Abdeckung von der Speichertrommel l\u00f6st, der biegeelastische Stab aus der Speichertrommel herausf\u00e4llt. Dies kann mit Festhalten des Stabendes erreicht werden, welches aus der \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses herausragt. Aufgrund der obigen Ausf\u00fchrungen ist auch eine solche Konstruktion leicht zu l\u00f6sen, sodass die Speichertrommel mit dem darin gespeicherten Stab leicht auswechselbar im Sinne des Klagepatents ist. Das Ausschrauben ist entgegen der Auffassung der Beklagten einfach und unkompliziert mit wenigen Handgriffen zu vollziehen. F\u00fcr die Frage der Verwirklichung des Merkmals ist es unerheblich, ob die Beklagte Ersatzspeichertrommeln in ihrem Sortiment hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAufgrund der Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die beantragten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG, Art. 64 EP\u00dc weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberinnen des Klagegepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140 b PatG, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im geltend gemachten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1619 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. M\u00e4rz 2011, Az. 4a O 102\/10 &nbsp; I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit vom 25. November 1995 bis zum 7. April 2009, in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,2],"tags":[],"class_list":["post-1410","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1410","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1410"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1410\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1411,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1410\/revisions\/1411"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1410"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1410"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1410"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}