{"id":1408,"date":"2011-02-10T17:00:40","date_gmt":"2011-02-10T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1408"},"modified":"2016-04-22T07:01:05","modified_gmt":"2016-04-22T07:01:05","slug":"4a-o-10010-in-vivo-detektierkapsel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1408","title":{"rendered":"4a O 100\/10 &#8211; In-Vivo-Detektierkapsel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-item odd\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1559<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Februar 2011, Az. 4a O 100\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine schluckbare In-Vivo-Detektierkapsel, umfassend eine Schaltungsplatte, die mindestens zwei starre Abschnitte und einen flexiblen, die zwei starren Abschnitte verbindenden Ab-schnitt umfasst, und eine oder mehrere zwischen den beiden starren Abschnitten positionierte Batterien,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.09.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe-ranten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeich-nungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>(3) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4n-ger,<\/p>\n<p>(4) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(5) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu be-zeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichte-ten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Be-klagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimm-ter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Angebotsauf-stellung enthalten ist<\/p>\n<p>und zum Nachweis der Angaben zu (1) und (2) die entspre-chenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen, wobei geheimhaltungsbe-d\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten ge-schw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigen-tum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu ver-nichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter I.1 beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 13.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 418 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebe-nenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim je-weiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin al-len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeich-neten, seit dem 13.09.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent 1 418 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unter-lassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Feststellung der Schaden-ersatzpflicht sowie R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Ver-triebswegen in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 18.06.2002 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer US-Patentschrift vom 18.06.2001 in englischer Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 13.08.2008. Das Klagepatent ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 21.05.2010 hat die Beklagte Nich-tigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSwallowable in vivo sensing capsule with a circuit board having rigid sections and flexible sections\u201c (\u201eSchluckbare In-Vivo-Erfassungskapsel mit einer starre und flexible Abschnitte aufweisenden Leiterplatte\u201c). Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eEine schluckbare In-Vivo-Detektierkapsel (10), umfassend:<\/p>\n<p>eine Schaltungsplatte, die mindestens zwei starre Abschnitte (33, 35) und einen flexiblen, die zwei starren Abschnitte (33, 34) verbindenden Abschnitt (32\u2018) umfasst, und<\/p>\n<p>eine oder mehrere zwischen den zwei starren Abschnitten (33, 35) posi-tionierte Batterien (25).\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 veranschaulicht nach der Beschreibung des Klagepatents schematisch eine In-Vivo-Bildgebungsvorrichtung gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung.<br \/>\nDie Vorrichtung umfasst ein optisches Fenster (21) und ein Bildge-bungssystem zur Gewinnung von Bildern aus dem Inneren eines K\u00f6rperlumens. Das Bildgebungssystem schlie\u00dft eine Beleuchtungsquelle (23), eine CMOS-Bildkamera (24) und ein optisches System (22) ein, das die Bilder auf den CMOS-Bildsensor (24) fokussiert. Die Beleuchtungsquelle (23) beleuchtet die inneren Abschnitte des K\u00f6rperlumens \u00fcber das optische Fenster (21). Die Vorrichtung (10) schlie\u00dft ferner einen Sender (26) und eine Antenne (27) zum Senden von Bildsignalen und eine Stromquelle (25) ein. Die Schaltungsplatte weist starre Abschnitte (31, 35 und 33) sowie flexible Abschnitte (32, 32\u2018) auf.<\/p>\n<p>In den Figuren 2A und 2B ist schematisch eine m\u00f6gliche Faltung der Schal-tungsplatte gem\u00e4\u00df zwei Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung dargestellt:<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt in der Bundesrepublik Deutschland als exklusive Vertriebs-partnerin des koreanischen Herstellers \u201eA\u201c auf. Auf ihrer Internetseite <a title=\"www.B.eu\" href=\"http:\/\/www.B.eu\">www.B.eu<\/a> findet sich folgender Hinweis auf eine Kapsel zur Kapselendo-skopie mit dem Produktnamen \u201eC&#8220; (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<br \/>\nDie \u201eC\u201c wird sodann wie folgt n\u00e4her beschrieben:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, auf dem D Kongress in E am 28.11.2008 und bei der Jahrestagung der F in G vom 01.10.2009 bis zum 03.10.2009 seien dar\u00fcber hinaus Brosch\u00fcren, hinsichtlich deren genauen Inhalts auf die Anlagen K A3 und K A4a verwiesen wird, verteilt worden, in denen sich Informationen bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finden w\u00fcrden.<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wort-sinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt daher, nachdem sie ihre zun\u00e4chst auf Rechnungslegung und Schadenersatz f\u00fcr die Zeit ab dem 13.09.2006 sowie auf R\u00fcckruf und Entfernung aller seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Gegenst\u00e4nde gerichtete Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten teilweise zur\u00fcckgenommen hat, zuletzt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Euro-p\u00e4ische Patent EP 1 418 XXX erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, dass die durch die Kl\u00e4gerin untersuchte und zum Ge-genstand des Berichts in Anlage K A5 gemachte Kapsel durch sie in der Bun-desrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt worden ist und dass die Beklagte diese besessen hat. Aus dem Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage K A5, auf den die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Verletzung des Klagepatents ma\u00dfgeblich abstellt, gehe nicht hervor, ob es sich um eine Kapsel handele, welche die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder anderweitig in den Verkehr gebracht habe. Insbesondere finde sich weder auf den Abbildungen, noch in dem Bericht ein Hinweis auf die Beklagte. Die dort zu sehende Verpackung trage vielmehr nur den Namen des koreanischen Herstellers A. Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber auf den Internetauftritt der Beklagten abstelle, handele es sich lediglich um allgemeine, werbe\u00fcbliche Anpreisungen, ohne im Einzelnen Merkmale der Kapsel zu beschreiben.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde sich das Klagepatent auch im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Das Klagepatent beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Dar\u00fcber hinaus sei der hier geltend gemachte Patentanspruch 1 weder neu, noch beruhe er auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<br \/>\nIn Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadenersatz, R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft nach seiner Beschreibung eine Bildgebungs-vorrichtung und ein Bildgebungssystem, welches zum Beispiel zur Abbildung des Verdauungstraktes Verwendung finden kann.<br \/>\nNach der Beschreibung des Klagepatents sind kapselendoskopische Untersu-chungsmethoden grunds\u00e4tzlich bekannt. So offenbare beispielsweise die Studie \u201eThe development of the swallowable video capsule (M2A)\u201c von Gavriel D. Meron (Gastrointestinal endoscopy, Vol. 52, Nr. 6, 2000, S. 817 &#8211; 819) die Geschichte der Kapselendoskopie. Auch der Artikel \u201eA randomized trial comparing wireless capsule endoscopy with push enteroscopy for the detection of small-bowel lesions\u201c von Mark Appleyard (Gastroenterology, 2000; Vol. 119, S. 1431 \u2013 1438) beschreibe ein Kapselendoskop und die durch dessen Einsatz aufgefundenen Ergebnisse.<br \/>\nDes Weiteren sei in der US 3,791,377 eine Funkkapsel-Batterie beschrieben, in der eine Silber-Silberchlorid-Elektrode als die Referenzelektrode f\u00fcr einen Sensor \u00fcber einen elektrolytischen Weg von der Batteriekammer zu der L\u00f6sung au\u00dferhalb der Kapsel fungiere. Die Funkkapsel umfasse eine Batteriekammer, eine Messelektrode, einen Oszillatorschaltkreis und eine Oszillatorspule, die als Antenne fungiere. Die Batteriekammer sei an einem Ende der Kapsel und die Spule am anderen Ende der Kapsel angeordnet. Dazwischen w\u00fcrden sich zwei plattenf\u00f6rmige Leiterplatinen befinden, zwischen denen der Oszillatorschaltkreis bereitgestellt sei. Ferner erstrecke sich ein Silberdraht durch die erste Leiterplatine, der einen Teil der Silber-Silberchlorid-Elektrode in der Batteriekammer bilde und der die andere Leiterplatte zur Bildung einer elektrischen Verbindung zwischen den beiden Leiterplatten kontaktiere.<br \/>\n\u00dcberdies beschreibe \u2013 so f\u00fchrt die Klagepatentschrift weiter aus \u2013 die US 4,803,992 unter anderem ein medizinisches Instrument in Form einer Kapsel, die durch Schlucken eingef\u00fchrt werde und zur Messung einer oder mehrerer physiologischen Variablen betrieben werden solle. Die Vorrichtung schlie\u00dfe elektrische und optische Mittel ein, die innerhalb eines Geh\u00e4uses getragen w\u00fcrden. Durch und zwischen entgegengesetzten Wandabschnitten des Geh\u00e4uses werde mittig eine elektrische Anordnung getragen, die eine Leiterplatte einschlie\u00dfe, die einen flachen, mehrschichtigen, rechteckf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger definiere, der eine d\u00fcnne plattenf\u00f6rmige Batterie beinhalte, die daran befestigt sei und der Versorgung von von dem Tr\u00e4ger getragenen Schaltkreiselementen diene.<br \/>\nSchlie\u00dflich erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift die EP 1 104 182 A1, die eine Bild-sensorvorrichtung f\u00fcr den Einbau in Endoskope beschreibe. Das Dokument befasse sich mit distal bildgebenden Endoskopen und der Frage der Anordnung einer Bildsensorvorrichtung in einem solchen Endoskop. Dabei werde eine Leiterplatine verwendet, die starre Abschnitte und flexible Elemente umfasse. Die Leiterplatine weise einen ersten, die Bildgebungsvorrichtung tragenden Abschnitt und einen zweiten Abschnitt auf, der relativ zum ersten Abschnitt gebogen sei.<br \/>\nVor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die, allerdings in der Klagepa-tentschrift nicht ausdr\u00fccklich genannte, Aufgabe (das technische Problem) zu-grunde, eine m\u00f6glichst praktische und effektive Anordnung der einzelnen elektronischen Vorrichtungen innerhalb einer schluckbaren Kapsel zu erzielen.<br \/>\nDies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine schluckbare In-Vivo-Detektierkapsel mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>(1) Eine schluckbare In-Vivo-Detektierkapsel, umfassend<br \/>\n(2) eine Schaltungsplatte, die umfasst<br \/>\n(a) mindestens zwei starre Abschnitte; und<br \/>\n(b) einen flexiblen, die zwei starren Abschnitte verbindenden Abschnitt; und<br \/>\n(c) mehrere, zwischen den zwei starren Abschnitten positio-nierte Batterien.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zurecht nicht umstritten, dass die durch die Kl\u00e4gerin untersuchte und dem Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage KA 5 zugrunde liegende Kapsel von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland Kapseln, die in ihrer technischen Gestaltung dieser Kapsel entsprechen, anbietet und vertreibt, hat sie nicht erheblich bestritten.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin anhand der als Anlagen K A3, K A4a und K A5 sowie dem als Anlagen K B4 und K B5 vorgelegten Internetauszug substantiiert zu einer Verletzung der technischen Lehre des Klagepatents vorgetragen hat, hat die Beklagte lediglich bestritten, dass die durch die Kl\u00e4gerin untersuchte und zum Gegenstand des Berichts gem\u00e4\u00df Anlage K A5 gemachte Kapsel \u00fcberhaupt von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt worden ist oder dass die Beklagte diese besessen hat. Inhaltlich hat sich die Beklagte demgegen\u00fcber mit der Frage einer Verletzung des Klagepatents und insbesondere mit dem Inhalt des \u2013 allerdings auch nur in englischer Sprache vorgelegten \u2013 Gutachtens gem\u00e4\u00df Anlage K A5 nicht auseinander gesetzt.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des Vortrages der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgt dieses Vorbringen nicht, um eine Verletzung des Klagepatents erheblich zu bestreiten, da sich die Beklagte im Patentverletzungsprozess gerade nicht darauf beschr\u00e4nken darf, den kl\u00e4gerischen Vortrag lediglich pauschal in Abrede zu stellen. Sie ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz 908).<br \/>\nDiesen Anforderungen gen\u00fcgt das bisherige Vorbringen der Beklagten nicht. Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst als Anlage K A5 einen \u201eCapsule detailed Review Report\u201c vorgelegt, in welchem sie den Aufbau einer \u201eC\u201c untersucht hat. In-soweit weist die Beklagte in ihrer Klageerwiderung darauf hin, dass sich auf der im Testbericht zu sehenden Verpackung nur der Name der koreanischen Herstellerfirma A erkennen lasse. Dabei gilt es jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Beklagten unstreitig um den exklusiven Vertriebspartner von A f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt, was auch der auf den Prospekten gem\u00e4\u00df Anlagen KA 3 und KA 4a zu findende Auf-druck\/Aufkleber best\u00e4tigt und worauf die Beklagte auch auf ihrer Internetseite ausdr\u00fccklich hinweist (vgl. Anlage K B4). Wie den Anlage K B4 und K B5 wei-terhin zu entnehmen ist, stellt die Beklagte auf ihrer Internetseite ebenfalls eine C unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als exklusive Vertriebspartnerin f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor und bietet diese damit auch im Geltungsbereich des Klagepatents an. \u00dcberdies lassen sich optisch zwischen der auf Seite 5 des Gutachtens unten zu sehenden Kapsel und der auf Seite 2 des Internetauftritts der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K B5 keine Unterschiede erkennen. Schlie\u00dflich zeigen auch die als Anlagen K A3 und K A4a vorgelegten Prospekte jeweils auf Seite 2 unten eine Kapsel, die optisch der untersuchten Kapsel entspricht. Zwar hat die Beklagte bestritten, dass die Brosch\u00fcren tats\u00e4chlich in E und G verteilt worden sind. Jedoch enthalten beide Brosch\u00fcren auf der Titelseite einen Aufdruck bzw. Aufkleber, welcher ausdr\u00fccklich auf die Beklagte (als exklusive Vertriebspartnerin f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) verweist, wobei die als Anlage K A3 vor-gelegte Brosch\u00fcre auch in deutscher Sprache gestaltet ist.<\/p>\n<p>Somit kann sich die Beklagte nicht allein auf den Hinweis beschr\u00e4nken, die Kl\u00e4gerin habe nicht dargelegt, wo sie die dem Gutachten gem\u00e4\u00df Anlage K A5 zugrunde liegende Kapsel erworben habe. Entsprechend reicht es auch nicht aus, dass die Beklagte lediglich bestreitet, dass die entsprechende Kapsel in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder vertrieben wurde. Vielmehr w\u00e4re es angesichts des substantiierten Vortrages der Kl\u00e4gerin nunmehr an der Beklagten gewesen, konkret darzustellen, wie sich die durch sie angebotene Kapsel in ihrer technischen Gestaltung von der durch die Kl\u00e4gerin untersuchten Kapsel unterscheidet. Dem ist die Beklagte nicht nachgekom-men.<br \/>\nIII.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlas-sung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\n2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die ge-naue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rech-nungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkann-ten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<br \/>\n4.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte einen An-spruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<br \/>\n5.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG ein Vernichtungsanspruch zu.<br \/>\nIV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<br \/>\n1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<br \/>\n2.<br \/>\nDies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor. Zum Einen hat die Beklagte die in der Nichtigkeitsklage in Bezug genommenen Anlagen entgegen der Vorgaben aus dem fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich in englischer Sprache und ohne nachvollziehbare Erl\u00e4uterung vorgelegt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 231 \u2013 wasserloses Urinal; K\u00fchnen\/Geschke a. a. O.). Zum Anderen ist eine Aussetzung der Verhandlung auch aus materiellen Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt, da nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen ist.<br \/>\na)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents wird in der \u2013 ohnehin nur in japanischer und in englischer Sprache vorgelegten \u2013 JP 200 109 XXX 0 (D 11) weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend offenbart. Zwar zeigt die Figur 4 der englischen \u00dcbersetzung drei Platten (\u201eboards\u201c 110, 120, 130), die durch Verbindungselemente (150) verbunden sind. Dass die Platten (110, 120, 130) starr und die Verbindungselemente (150) flexibel ausgestaltet sein sollen, ist der zugeh\u00f6rigen Beschreibung (vgl. D 11, S. 7, Z. 10 \u2013 16) jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr hat sich auch die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung allein darauf berufen, der Fachmann lese die abschnittweise starre und flexible Ausgestaltung bei einer Betrachtung der Figuren 4 und 5 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung (vgl. englische \u00dcbersetzung der D 12, S. 7, Z. 2 \u2013 16) automatisch mit.<\/p>\n<p>Dies vermag jedoch eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu rechtfertigen. Zwar kann auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns je-doch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern &#8222;mitgelesen&#8220; wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, das hei\u00dft derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Dass es vorliegend f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der technischen Lehre der Entgegenhaltung wesentlich ist, dass die Platten und die Verbindungselemente eine unterschiedliche Flexibilit\u00e4t aufweisen und dies deshalb vom Fachmann mitgelesen wird, l\u00e4sst sich \u2013 ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen \u2013 nicht feststellen.<br \/>\nb)<br \/>\nSoweit die Beklagte dar\u00fcber hinaus unter Berufung auf die ebenfalls nur in englischer Sprache vorgelegten Entgegenhaltungen D 12 (0 667 115 A1) und D 9 (US 3,791,377) das Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit r\u00fcgt, rechtfertigt dieses Vorbringen bereits deshalb eine Aussetzung der Verhandlung nicht, weil es sich bei beiden Entgegenhaltungen um bereits im Erteilungsverfahren gepr\u00fcften Stand der Technik handelt. Die D 9 wird in der Patentbeschreibung ausdr\u00fccklich als Stand der Technik beschrieben. Zwar ist dies bei der D 12 unmittelbar nicht der Fall. Jedoch hat die Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren darauf hingewiesen, dass die D 12 der in der Klagepatentbeschreibung gew\u00fcrdigten US 5,604,531 entspricht. Dem ist die Beklagte entgegen getreten. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, aufgrund welcher \u00dcberlegungen der Fachmann beide Schriften tats\u00e4chlich kombinieren sollte. Der blo\u00dfe Hinweis, beide Entgegenhaltungen w\u00fcrden das gleiche technische Gebiet betreffen, gen\u00fcgt hierf\u00fcr jedenfalls nicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nOhne Erfolg haben sich die Beklagten schlie\u00dflich auf eine unzul\u00e4ssige Erweiterung berufen. Zum Einen wurde die WO 02\/102XXX lediglich in englischer Sprache vorgelegt. Zum Anderen ist das in Anspruch 1 aufgenommene Merkmal \u201emindestens zwei\u201c [starre Abschnitte], auf welches sich die Beklagte zur Begr\u00fcndung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung bezieht, bereits in Anspruch 1 der WO-Schrift offenbart, wonach eine Mehrzahl von starren Abschnitten (\u201ea plurality of rigid sections\u201c) vorhanden sein soll.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1559 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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