{"id":1405,"date":"2014-06-03T17:00:22","date_gmt":"2014-06-03T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1405"},"modified":"2017-09-25T10:10:41","modified_gmt":"2017-09-25T10:10:41","slug":"4c-o-9813-oszillationsantrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1405","title":{"rendered":"4c O 98\/13 &#8211; Oszillationsantrieb"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02257<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juni 2014, Az. 4c O 98\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/em><\/p>\n<p><em>1. Ein Werkzeug bezieht sich auf ein wesentliches Element einer Erfindung, wenn es Bestandteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes ist und mit der Befestigungs\u00f6ffnung des Oszillationsantriebes bei der Verwirklichung des Erfindungsgedankens funktional zusammenwirkt (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). <\/em><\/p>\n<p><em>2. Ersch\u00f6pfung tritt auch dann hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen patentgesch\u00fctzten Gegenstandes ein, wenn nur ein Teil des Gesamtgegenstandes in den Verkehr gebracht wird, sofern dieser Teil die eigentliche Erfindung verk\u00f6rpert und der nicht in den Verkehr gebrachte Teil f\u00fcr den Erfindungsgedanken lediglich noch eine nebens\u00e4chliche Allerweltszutat darstellt, die der Belieferte bereits in seinem Besitz hat oder die er sich unschwer beschaffen kann und mit Gewissheit vorher beschaffen wird, um sie mit dem in Verkehr gebrachten Teil zu kombinieren.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft der Beklagten zu 1) und 3) an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und der Beklagten zu 5) und 6) an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Komplement\u00e4r-GmbH zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Werkzeuge, die geeignet sind mit einem Oszillationsantrieb verwendet zu werden,<\/p>\n<p>der Oszillationsantrieb aufweisend eine Antriebswelle, die um ihre L\u00e4ngsachse drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende aufweist, eine Aufnahme am freien Ende der Antriebswelle, die eine Anlagefl\u00e4che zur Anlage des Werkzeugs aufweist, einen Befestigungsabschnitt an der Aufnahme, der gegen\u00fcber der Anlagefl\u00e4che erhaben in Richtung der L\u00e4ngsachse nach au\u00dfen hervorsteht und eine Mehrzahl von Vorspr\u00fcngen aufweist, die bezogen auf die L\u00e4ngsachse radial nach au\u00dfen hervorstehen, welche zur formschl\u00fcssigen Verbindung mit einer Befestigungs\u00f6ffnung des an der Anlagefl\u00e4che anliegenden Werkzeugs ausgebildet sind, mit einem Befestigungsmittel zur Befestigung des Werkzeugs mit seiner Befestigungs\u00f6ffnung an der Aufnahme, das Werkzeug aufweisend, eine Befestigungs\u00f6ffnung, die so ausgestaltet ist, dass ein Formschluss zwischen dem Befestigungsabschnitt und der Befestigungs\u00f6ffnung entsteht, wenn das Werkzeug an der Anlagefl\u00e4che anliegt, wobei sich der Befestigungsabschnitt in einer Richtung von der Anlagefl\u00e4che weg in zumindest einem Bereich verj\u00fcngt,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wenn im Angebot und\/oder bei der Lieferung darauf hingewiesen wird, dass die Werkzeuge f\u00fcr den Einsatz auf Oszillationsantrieben der Kl\u00e4gerin der vorbeschriebenen Art, wie sie in dem Modell FEIN A B enthalten sind, geeignet sind, insbesondere wenn auf der Verpackung der Hinweis \u201ePassend f\u00fcr Fein-A B (\u2026)\u201c angebracht wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juli 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juli 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. beschriebenen und durch die Beklagten seit dem 19. Juli 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- Eur vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Parteien sind der Kammer aus dem Rechtsstreit gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 4c O 65\/13 bekannt.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des EP 2 208 XXX (Anlage K 61, nachfolgend Klagepatent) in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 23. April 2007 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der DE 10 200 602 XXX vom 4. Mai 2006 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19. Juni 2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat einen Oszillationsantrieb zum Gegenstand. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eOszillationsantrieb (10) mit einem Werkzeug (22), wobei der Oszillationsantrieb aufweist:<br \/>\n-&gt; eine Antriebswelle (12), die um ihre L\u00e4ngsachse (14) drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende (16) aufweist,<br \/>\n-&gt; eine Aufnahme (18) am freien Ende (16) der Antriebswelle (12), die eine Anlagefl\u00e4che (20) zur Anlage eines Werkzeugs (22) aufweist,<br \/>\n-&gt; einen Befestigungsabschnitt (24) an der Aufnahme (18), der gegen\u00fcber der Anlagefl\u00e4che (20) erhaben in Richtung der L\u00e4ngsachse (14) nach au\u00dfen hervorsteht und eine Mehrzahl von Vorspr\u00fcngen aufweist, die bezogen auf die L\u00e4ngsachse radial nach au\u00dfen hervorstehen, welche zur formschl\u00fcssigen Verbindung mit einer Befestigungs\u00f6ffnung (26) des an der Anlagefl\u00e4che (20) anliegenden Werkzeugs (22) ausgebildet sind,<br \/>\n-&gt; mit einem Befestigungsmittel (28) zur Befestigung des Werkzeugs (22) mit seiner Befestigungs\u00f6ffnung (26) an der Aufnahme (18),<\/p>\n<p>wobei das Werkzeug aufweist:<br \/>\n-&gt; eine Befestigungs\u00f6ffnung (26) die so ausgebildet ist, dass ein Formschluss zwischen dem Befestigungsabschnitt (24) und der Befestigungs\u00f6ffnung (26) entsteht, wenn das Werkzeug (22) an der Anlagefl\u00e4che (20) anliegt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass sich der Befestigungsabschnitt (249 in einer Richtung erhaben von der Anlagefl\u00e4che weg in zumindest einem Bereich verj\u00fcngt.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2 bis 7, 11, 14, 15, 12, 16, 18, 19, 20, 21 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Die Beklagte zu 3) hat gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes mit Schriftsatz vom 12. M\u00e4rz 2014 (Anlage B 15) Einspruch eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben werden die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift, welche in Figur 1a eine Aufnahme eines Oszillationsantriebs in einer Seitenansicht, in Figur 1b eine Vergr\u00f6\u00dferung der Aufnahme gem\u00e4\u00df Figur 1a und in den Figuren 2 eine Aufnahme gem\u00e4\u00df Figur 1a, aufweisend vier Vorspr\u00fcnge in der Seitenansicht, und in Figur 2b in entsprechender Vergr\u00f6\u00dferung zeigen. Figur 3 zeigt eine Aufnahme gem\u00e4\u00df Figur 1a mit einem angelegten Werkzeug.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin produziert unter der Marke A eine elektrisch betriebene Handwerkzeugmaschine und zugeh\u00f6rige Wechselwerkzeuge. Einen \u00dcberblick \u00fcber das Produktsortiment der Kl\u00e4gerin gibt der als Anlage K 1 vorgelegte Prospekt der Kl\u00e4gerin, worauf Bezug genommen wird. Der A zeichnet sich durch seinen sogenannten Oszillationsantrieb aus. Das jeweilige Werkzeug wird nicht durch einen rotierenden Antrieb angetrieben, sondern das eingesetzte Werkzeug schwingt mit etwas mehr als 3 Grad hin und her. Durch diese Funktionsweise kann nahezu ohne Anpressdruck gearbeitet werden. Dieser Oszillationsantrieb wurde von der Kl\u00e4gerin erfunden. Die entsprechenden Grundlagenpatente sind inzwischen abgelaufen. Neben der Kl\u00e4gerin bieten auch die Wettbewerber C und D entsprechende Maschinen an.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, betreibt einen weltweiten Im- und Export f\u00fcr Werkzeuge und Kleineisenwaren aus Asien. Sie importiert insbesondere sogenannte \u201eMulti-Werkzeug-Zubeh\u00f6r-Sets 9-tlg.\u201c aus Asien nach Deutschland und liefert sie an die Beklagte zu 3). Diese Sets (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) enthalten neun verschiedene Werkzeuge zum S\u00e4gen, Trennen, Schleifen und Raspeln, die mit Werkzeugmaschinen mit Oszillationsantrieb verbunden werden k\u00f6nnen, unter anderem mit dem \u201eFEIN A FMM 250Q\u201c der Kl\u00e4gerin. Die Beklagte zu 3), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wiederum der Beklagte zu 4) ist, vertreibt Werkzeugmaschinen, Werkzeuge sowie Zubeh\u00f6r. Sie wird von der Beklagten zu 1) unter anderem mit dem sogenannten \u201eMulti-Werkzeug-Zubeh\u00f6r-Set 9-tlg.\u201c beliefert. Die Beklagte zu 5) betreibt deutschlandweit Baum\u00e4rkte, unter anderem auch in Meerbusch, Nordrhein-Westfalen. Sie wird von der Beklagten zu 4) mit dem \u201eMulti-Werkzeug-Zubeh\u00f6r-Set 9-tlg.\u201c beliefert und vertreibt dieses an Endabnehmer. Die Beklagte zu 6) betreibt mehrere Einkaufszentren, Gro\u00dfm\u00e4rkte und Baum\u00e4rkte in Nordthein-Westfalen, unter anderem in Ratingen. Sie wird von der Beklagten zu 4) mit dem \u201eMulti-Werkzeug-Zubeh\u00f6r-Set 9-tlg.\u201c beliefert und vertreibt dieses an Endabnehmer.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben entsprechend Werkzeuge, welche in die von der Kl\u00e4gerin vertriebene Handwerkzeugmaschine A eingesetzt werden k\u00f6nnen. Dabei haben die Werkzeuge Ver\u00e4nderungen hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Aufnahme erfahren, wie die auf Bl. 18 GA wiedergegebenen Werkzeuge der \u201e1. bis 3. Generation\u201c zeigen. Das Werkzeug der \u201e1. Generation\u201c weist eine 8-fach Aufnahme auf, w\u00e4hrend das Werkzeug der \u201e2. und 3. Generation\u201c eine 4-fach-Aufnahme aufweist. Die Werkzeuge werden insgesamt mit dem Hinweis vertrieben \u201ePassend f\u00fcr Fein-A B\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatentes in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbaren Gebrauch machen. Die angegriffenen Werkzeuge w\u00fcrden wesentliche Elemente der Erfindungen darstellen, da sie geeignet seien mit dem Oszillationsantrieb der Kl\u00e4gerin erfindungsgem\u00e4\u00df zusammenzuwirken. Die Werkzeuge seien geeignet, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Das Klagepatent setze nicht voraus, dass die Werkzeuge bei Belastung des Oszillationsantriebes in Bezug auf die L\u00e4ngsachse axial ausweichen und sich um einen gewissen Verdrehwinkel verdrehen k\u00f6nnten. Auf eine solche Wirkungsweise d\u00fcrfte der weiter gefasste Patentanspruch nicht beschr\u00e4nkt werden. Der Einwand der Ersch\u00f6pfung sei unbegr\u00fcndet, da die Erfindung ihre Wirkung gerade an den Werkzeugen aufweisen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung die auf die Unteranspr\u00fcche 8 und 9 gerichteten \u201einsbesondere-Antr\u00e4ge\u201c zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>im ganz wesentlichen zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhobenen Einspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, eine mittelbare Verletzung des Klageschutzrechtes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege nicht vor. Das Klagepatent k\u00f6nne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es lediglich auf die Abschr\u00e4gung der Vorspr\u00fcnge des Befestigungsabschnitts ankomme. Hierbei handele es sich nicht um den Kern der Erfindung. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr die Wirkung, welche das Klagepatent den abgeschr\u00e4gten Vorspr\u00fcngen zuschreibe, n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit des axialen Ausweichens des Werkzeugs und der Verdrehung um einen Verdrehwinkel in Belastungssituationen. Eine axiale Auslenkung des Werkzeugs trete bei den angegriffenen Werkzeugen jedoch nicht auf.<br \/>\nIm \u00dcbrigen seien die Rechte aus den Klageschutzrechten ersch\u00f6pft. Soweit die Kl\u00e4gerin den Fein A B auch ohne Werkzeug verkaufe, sei es nahezu unm\u00f6glich einen solchen Oszillationsantrieb ohne Werkzeug zu erhalten. Im \u00dcbrigen gehe die Verkehrserwartung davon aus, Werkzeuge unterschiedlicher Hersteller verwenden zu k\u00f6nnen. Es handele sich bei einem Austausch der Werkzeuge nicht um eine Neuherstellung, da es sich bei den Werkzeugen um solche Teile handele, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen sei. Die technischen Wirkungen der Erfindung w\u00fcrden sich auch nicht in den ausgetauschten Werkzeugen wiederspiegeln. Eine Lebensverl\u00e4ngerung der Werkzeuge trete durch die Erfindung nach dem Klagepatent nicht ein.<br \/>\nLetztlich werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren auch nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Eine Ersch\u00f6pfung der Rechte aus dem Klagepatent kann ebenso wenig festgestellt werden wie eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes im Einspruchsverfahren.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Oszillationsantrieb mit<br \/>\n-&gt; einer Antriebswelle, die um ihre L\u00e4ngsachse drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende aufweist,<br \/>\n-&gt; einer Aufnahme am freien Ende der Antriebswelle, die eine Anlagefl\u00e4che zur Anlage eines Werkzeugs aufweist,<br \/>\n-&gt; einem Befestigungsabschnitt an der Aufnahme, der gegen\u00fcber der Anlagefl\u00e4che erhaben in Richtung der L\u00e4ngsachse nach au\u00dfen hervorsteht und der zur formschl\u00fcssigen Verbindung mit einer Befestigungs\u00f6ffnung eines an der Anlagefl\u00e4che anliegenden Werkzeugs ausgebildet ist und<br \/>\n-&gt; mit einem Befestigungsmittel zur Befestigung des Werkzeugs mit seiner Befestigungs\u00f6ffnung an der Aufnahme.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass ein solcher Oszillationsantrieb aus der US 6 945 862 bekannt ist und erl\u00e4utert weiter, dass unter einem Oszillationsantrieb ein Antrieb verstanden werden soll, dessen Abtriebswelle im Betrieb eine oszillierende Drehbewegung ausf\u00fchrt. Ein an der Abtriebswelle befestigtes Werkzeug kann so in vielf\u00e4ltiger Weise, etwa zum S\u00e4gen, Schneiden oder Schleifen, verwendet werden.<\/p>\n<p>Zum technischen Hintergrund f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, dass zwei Arten bekannt sind, das Werkzeug mit der Abtriebswelle zu verbinden. Bei einer ersten Variante wird das Werkzeug mit einem Spannelement, beispielsweise mittels einer Spannschraube, gegen eine Aufnahme am freien Ende der Abtriebswelle gepresst, so dass eine hohe Reibungskraft zwischen dem Werkzeug und der Aufnahme entsteht. Eine solche Verbindung wird als reibschl\u00fcssig bezeichnet. Bei einer zweiten Variante weist die Aufnahme oder das Werkzeug einen Befestigungsabschnitt auf, der in eine entsprechend geformte Befestigungs\u00f6ffnung am jeweils anderen Teil eingreifen kann. Die \u00dcbertragung des Drehmoments wird hier durch einen Formschluss zwischen Befestigungsabschnitt und Befestigungs\u00f6ffnung erzielt. Eine formschl\u00fcssige Verbindung bietet gegen\u00fcber einer reibschl\u00fcssigen Verbindung den Vorteil, dass auch sehr hohe Drehmomente \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Dauerbetrieb von Oszillationsantrieben haben sich gewissen Nachteile bei der \u00dcbertragung hoher Drehmomente auf die Werkzeuge gezeigt. So k\u00f6nnen die Befestigungs\u00f6ffnungen teilweise aufgeweitet werden. Auch wurde nach l\u00e4ngerem Betrieb eine Erw\u00e4rmung der Werkzeuge durch den Oszillationsantrieb beobachtet.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als eine Aufgabe der Erfindung, einen verbesserten Oszillationsantrieb aufzuzeigen, der die Nachteile einer formschl\u00fcssigen Drehmoment\u00fcbertragung auf das Werkzeug verringert.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Oszillationsantrieb mit einem Werkzeug, wobei<br \/>\n1.1 der Oszillationsantrieb aufweist<\/p>\n<p>1.1.1 eine Antriebswelle, die um ihre L\u00e4ngsachse drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende aufweist,<\/p>\n<p>1.1.2 eine Aufnahme am freien Ende der Antriebswelle, die eine Anlagefl\u00e4che zur Anlage des Werkzeugs aufweist,<\/p>\n<p>1.1.3 einen Befestigungsabschnitt an der Aufnahme, der gegen\u00fcber der Anlagefl\u00e4che erhaben in Richtung der L\u00e4ngsachse nach au\u00dfen hervorsteht und<br \/>\n1.1.3.1 eine Mehrzahl von Vorspr\u00fcngen.<\/p>\n<p>1.1.3.2 Die Vorspr\u00fcnge stehen bezogen auf die L\u00e4ngsachse radial nach au\u00dfen hervor,<\/p>\n<p>1.1.3.3 die Vorspr\u00fcnge sind zur formschl\u00fcssigen Verbindung mit einer Befestigungs\u00f6ffnung des an der Anlagefl\u00e4che anliegenden Werkzeugs ausgebildet,<\/p>\n<p>1.1.4 mit einem Befestigungsmittel zur Befestigung des Werkzeugs mit seiner Befestigungs\u00f6ffnung an der Aufnahme,<\/p>\n<p>1.2 das Werkzeug weist auf<\/p>\n<p>1.2.1 eine Befestigungs\u00f6ffnung,<\/p>\n<p>1.2.2 die Befestigungs\u00f6ffnung ist so ausgestaltet, dass ein Formschluss zwischen dem Befestigungsabschnitt und der Befestigungs\u00f6ffnung entsteht, wenn das Werkzeug an der Anlagefl\u00e4che anliegt, wobei<\/p>\n<p>1.3 der Befestigungsabschnitt sich verj\u00fcngt in einer Richtung von der Anlagefl\u00e4che weg in zumindest einem Bereich.<\/p>\n<p>Unter Schutz gestellt wird hiernach eine Vorrichtung bestehend aus einem Oszillationsantrieb und einem Werkzeug. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zeichnet sich hierbei durch den Umstand aus, dass das Werkzeug in einem besonders gestalteten Befestigungsabschnitt des Oszillationsantriebs befestigt wird. Hinsichtlich des Werkzeugs selbst sieht das Klagepatent keine besondere Gestaltung vor. Dieses muss lediglich in der Weise ausgestaltet sein, dass es eine formschl\u00fcssige Verbindung mit der Befestigungs\u00f6ffnung eingeht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie von den Beklagten gelieferten Werkzeuge beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Denn sie sind selbst Bestandteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes \u2013 Merkmalsgruppe 1.2 \u2013 und wirken mit der Befestigungs\u00f6ffnung des Oszillationsantriebes bei der Verwirklichung des Erfindungsgedankens funktional zusammen (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Oszillationsantrieb und Werkzeug sind derart aufeinander abgestimmt, dass \u2013 was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wird &#8211; eine formschl\u00fcssige Verbindung zwischen Oszillationsantrieb und Werkzeug hergestellt wird. Ob die angegriffenen Werkzeuge unter der Wirkung eines Drehmoments gegen eine Vorspannung axial nachgiebig aufgenommen sind und bei axialem Ausweichen des Werkzeugs eine Verdrehung um einen gewissen Verdrehwinkel erfolgt, wie dies die Frage im parallelen Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 4c O 65\/13 ist, ist vorliegend nicht streitentscheidend.<\/p>\n<p>Denn Patentanspruch 1 setzt eine entsprechende Wirkung \u2013 axiales Ausweichen und Verdrehung um einen gewissen Verdrehwinkel \u2013 nicht voraus.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 gibt eine klare r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe, wie denn der Oszillationsantrieb ausgestaltet sein soll. Dieser weist \u2013 neben anderen nicht erfindungsrelevanten Bestandteilen &#8211; eine Antriebswelle sowie eine Aufnahme mit einem Befestigungsabschnitt auf. Der Befestigungsabschnitt wiederum ist durch eine Mehrzahl von Vorspr\u00fcngen gekennzeichnet, die bezogen auf die L\u00e4ngsachse radial nach au\u00dfen vorstehen und eine formschl\u00fcssige Verbindung mit einer entsprechend ausgestalteten Befestigungs\u00f6ffnung des an der Anlagefl\u00e4che anliegenden Werkzeugs ausbilden. \u00dcberdies sieht der Patentanspruch 1 im Merkmal 1.3 vor, dass sich der Befestigungsabschnitt in einer Richtung von der Anlagefl\u00e4che weg in zumindest einem Bereich verj\u00fcngt. Weitere Ausgestaltungen oder Wirkungen werden im Patentanspruch 1 nicht beschrieben.<\/p>\n<p>In der allgemeinen Beschreibung der Erfindung wird zwar erl\u00e4utert, Abs. [0017 ff.], dass bei Belastung des Oszillationsantriebes der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Oszillationsantrieb ein gewisses axiales Ausweichen des Werkzeugs in Bezug auf die L\u00e4ngsachse der Abtriebswelle erlaube. Durch das axiale Ausweichen des Werkzeugs bewege sich das Werkzeug in einen Bereich des Befestigungsabschnitts, der eine Verdrehung des Werkzeugs um einen gewissen Verdrehwinkel zulasse.<\/p>\n<p>Die mit einer solchen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung m\u00f6glicherweise beabsichtigte Wirkung hat indes keinen Eingang in den Patentanspruch 1 gefunden, so dass die Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung nicht zu einer Beschr\u00e4nkung des Schutzumfangs f\u00fchren d\u00fcrfen. Denn f\u00fcr die Beurteilung des Schutzgegenstandes eines Patents steht der Patentanspruch im Vordergrund, der angibt, was als patentf\u00e4hig unter Schutz gestellt ist, Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Herk\u00f6mmlich wird darin, nicht aber in der Beschreibung oder in der Zeichnung, die unter Schutz gestellte Erfindung mit ihren technischen Eigenheiten (Merkmalen) umschrieben. Soweit in der Beschreibung ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der im Patentanspruch angegebenen Erfindung dargestellt ist, beschr\u00e4nkt das den Schutz eines weitergefassten Patentanspruchs nicht. Dasselbe gilt f\u00fcr eine in der Beschreibung dargestellte Betriebsweise einer im Patentanspruch umschriebenen Vorrichtung. Auch diese ist nur beispielhaft zu verstehen und nicht als Beschr\u00e4nkung einer im Patentanspruch weiter gefassten Lehre zu werten. Gibt der Anmelder in der Patentbeschreibung eine Deutung der Ursachen f\u00fcr das Funktionieren der im Patent unter Schutz gestellten Lehre (Vorrichtung), so kann daraus keine Beschr\u00e4nkung des Schutzes auf eine Betriebsweise der Vorrichtung hergeleitet werden, die dieser Deutung gerecht wird (BGH, GRUR 1985, 967, 68 \u2013 Zuckerzentrifuge; BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis spricht auch, dass erst in den Unteranspr\u00fcchen 8 und 9 ein axiales Ausweichen und eine Verdrehung ausdr\u00fccklich unter Schutz gestellt wird. Bekannterma\u00dfen erlauben Ausf\u00fchrungsbeispiele regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, a.a.O. \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Verweis der Beklagten, dass der in der Klagepatentschrift beschriebene Effekt in den Unteranspr\u00fcchen lediglich w\u00f6rtlich beschrieben werde, was der Fachmann auch erkenne, f\u00fchrt zu keiner anderen Sichtweise. Denn die in den Unteranspr\u00fcchen 8 und 9 beschriebene Wirkung stellt nicht zwingend die einzige Wirkung dar, mit welcher die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe, einen verbesserten Oszillationsantrieb zu schaffen, der die Nachteile einer formschl\u00fcssigen Drehmoment\u00fcbertragung auf das Werkzeug verringert, gel\u00f6st wird. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit aufgef\u00fchrt, dass durch die Erfindung radial wirkende Kr\u00e4fte teilweise in axiale Komponenten umgewandelt werden w\u00fcrden, wodurch sich die auf die Aufnahme wirkende Kraft &#8211; radial \u2013 verringern w\u00fcrde. Ein Abheben durch axiales Ausweichen k\u00f6nne auch erst bei h\u00f6herer Kraft mit entsprechend hoher axialer Komponente erfolgen. Ein axiales Ausweichen und eine m\u00f6gliche Verdrehung des Werkzeugs sei daher nicht der einzige Effekt, der mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung erzielt werde. Soweit die Beklagten hiergegen eingewandt haben, dass entscheidend nicht die Kraft, sondern der Druck als Kraft pro Fl\u00e4che sei und bei punktf\u00f6rmiger Auflage ein gr\u00f6\u00dferer Druck wirken w\u00fcrde, so dass mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung ein schnellerer Verschlei\u00df auftreten d\u00fcrfte, \u00fcberzeugt dies nicht, da die Betrachtungsweise die von der Kl\u00e4gerin geschilderte Umwandlung der radial wirkenden Kr\u00e4fte in axiale Kr\u00e4fte au\u00dfer Acht l\u00e4sst und lediglich die Druckverh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Infolge der vorstehenden Auslegung des Patentanspruchs 1 kommt es vorliegend auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Betrieb zu einem axialen Ausweichen und Verdrehen um einen gewissen Verdrehwinkel erfolgt, nicht an. Zwischen den Parteien unstreitig weisen die angegriffenen Werkzeuge eine Befestigungs\u00f6ffnung auf, mit welcher ein Formschluss zwischen dem Befestigungsabschnitt und der Befestigungs\u00f6ffnung entsteht, wenn das Werkzeug an der Anlagefl\u00e4che anliegt, so dass es sich bei den Werkzeugen um wesentliche Mittel der Erfindung handelt.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den Werkzeugen auch um wesentliche Mittel der Erfindung. Denn am Werkzeug werden \u2013 wie das Klagepatent deutlich macht &#8211; auch die Vorteile der Erfindung verwirklicht, da die Vorteile der Erfindung als erh\u00f6hte Lebensdauer des Werkzeugs an diesem zutage treten soll. Das Werkzeug ist daher nicht nur auf Grund seiner auf den Oszillationsantrieb abgestimmten Formgebung f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile ma\u00dfgeblich. Vielmehr sollen die Wirkungen der Erfindung gerade den Werkzeugen zugutekommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Einwand der Ersch\u00f6pfung ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Ersch\u00f6pfung setzt voraus, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU mit Billigung des Berechtigten willentlich in den Verkehr gebracht worden ist. Der Umfang der Ersch\u00f6pfung richtet sich dann nach dem Umfang des Inverkehrbringens, denn dem Patentinhaber steht die Entscheidung zu, ob und in welchem Umfang er von seinem Schutzrecht Gebrauch machen will. Nur in diesem Umfang tritt Ersch\u00f6pfung ein. Der Eintritt der Ersch\u00f6pfung ist streng objektbezogen, zeitigt also immer nur f\u00fcr denjenigen konkreten Gegenstand Wirkung, der tats\u00e4chlich mit Billigung des Patentinhabers in Verkehr gebracht worden ist. Das Recht zur Neuherstellung verbleibt bei dem Patentinhaber. Daher fallen alle Verwendungen der patentfrei gewordenen Sache, die auf eine Neuherstellung hinauslaufen, unter das Patent.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich setzt der Einwand der Ersch\u00f6pfung voraus, dass der gesamte patentgesch\u00fctzte Gegenstand in Verkehr gebracht worden ist. Es reicht also regelm\u00e4\u00dfig nicht aus, dass lediglich Teile eines Gesamtgegenstandes in den Verkehr gelangt sind (BGH, GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2000, 299 &#8211; Karate). Von einer erweiterten Ersch\u00f6pfung wird man bei einem Kombinations-\/Systempatent unter Ber\u00fccksichtigung der ratio, dass der Patentinhaber seine Verbietungsrechte nur in dem Umfang verliert, in welchem er die ihm geb\u00fchrenden wirtschaftlichen Vorteile aus der Erfindung gezogen hat, nur dann ausgehen k\u00f6nnen, wenn die betreffende Erfindung mit dem in Verkehr gebrachten Teil praktisch vollst\u00e4ndig verwirklicht ist. Stellt der nicht in Verkehr gebrachte Teil f\u00fcr den Erfindungsgedanken lediglich noch eine nebens\u00e4chliche Allerweltszutat dar, die der Belieferte bereits in seinem Besitz hat oder die er sich unschwer beschaffen kann und mit Gewissheit vorher beschaffen wird, um sie mit dem in Verkehr gebrachten Teil zu kombinieren, tritt Ersch\u00f6pfung hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen patentgesch\u00fctzten Gegenstandes ein (zur unmittelbaren Patenverletzung: BGH, GRUR 1977, 250, 252 \u2013 Kunststoffhohlprofil, zum PatG 1968; BGH, GRUR 1082, 165, 166 \u2013 Rigg, zum PatG 1968; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24. April 2011, Az. I-2 U 122\/09; Schulte-Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. \u00a7 9 Rdnr. 22). Wesentlich ist, dass in der zum PatG 1968 ergangenen Rechtsprechung des BGH diese nur f\u00fcr solche Zutaten anwendbar war, die f\u00fcr die unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend waren, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verk\u00f6rpert hat.<\/p>\n<p>Weiter gilt, dass nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch eines patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit geh\u00f6rt, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeintr\u00e4chtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen darauf hinauslaufen, tats\u00e4chlich das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen. F\u00fcr die Abgrenzung zwischen (zul\u00e4ssiger) Reparatur und (unzul\u00e4ssiger) Neuherstellung ist danach ma\u00dfgeblich, ob die getroffenen Ma\u00dfnahmen noch die Identit\u00e4t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses anderer Identit\u00e4t gleichkommen (BGH GRUR 2004, 758, 762 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 837, 838 &#8211; Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 &#8211; Pipettensystem). Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung zwischen den schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und den berechtigten Belangen des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits, die grunds\u00e4tzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 837, 838 &#8211; Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 &#8211; Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 &#8211; Palettenbeh\u00e4lter II).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Abgrenzung ist von Bedeutung, ob es sich bei den betreffenden Teilen um solche handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen ist. Ist das der Fall, liegt in dem Austausch regelm\u00e4\u00dfig keine Neuherstellung. Eine solche ist nur ausnahmsweise gegeben, und zwar dann, wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH, GRUR 2004, 758, 762 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 837, 838 \u2013 Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verk\u00f6rpert, indem speziell dieses Teil auf Grund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile ma\u00dfgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden L\u00f6sungsbeitrag f\u00fcr den Erfindungserfolg liefert (BGH, GRUR 2007, 769, 772 f. \u2013 Pipettensystem; vgl. auch BGH, GRUR 2006, 837, 839 \u2013 Laufkranz), oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2007, 769, 772 f. \u2013 Pipettensystem). Denn die Abgrenzung zwischen identit\u00e4tswahrender Reparatur und Neuherstellung kann sachgerecht nicht ohne Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung erfolgen, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identit\u00e4t des Erzeugnisses pr\u00e4gen und andererseits Anhaltspunkte daf\u00fcr liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Betroffenen schutzbed\u00fcrftig sind (BGH, GRUR 2006, 837, 838 \u2013 Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 \u2013 Pipettensystem).<\/p>\n<p>F\u00fcr den besagten Ausnahmetatbestand ist noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Oszillationsantrieb und Werkzeug) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH, GRUR 2006, 837, 838 \u2013 Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Bei jeder Erfindung werden regelm\u00e4\u00dfig mehrere Bauteile miteinander zusammenwirken, was selbstverst\u00e4ndlich verlangt, dass ihre Dimensionen aufeinander abgestimmt und die Teile dar\u00fcber hinaus so ausgestaltet sind, dass sich der den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gesamterfolg herbeif\u00fchrende technische Effekt einstellen kann. In diesem Sinne leistet letztlich jedes einzelne im Patentanspruch angegebene Bauteil seinen Beitrag zur Gesamtl\u00f6sung, womit sich keinerlei Abgrenzungskriterium mehr f\u00fcr eine Unterscheidung zwischen blo\u00dfem Gebrauch und verbotener Neuherstellung finden lie\u00dfe. \u00dcber das gew\u00f6hnliche Zusammenwirken mit anderen Elementen des Erfindungsgegenstandes hinaus ist deshalb zus\u00e4tzlich erforderlich, dass gerade in dem ausgetauschten Teil (Werkzeug) die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, so dass davon gesprochen werden kann, dass durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird. Der BGH hat in Anwendung dieser Grunds\u00e4tze eine Neuherstellung wiederholt verneint (vgl. BGH, GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz; GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHiervon ausgehend scheidet Ersch\u00f6pfung aus.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem unbestrittenen Kl\u00e4gervorbringen hat diese in der Variante A B Basic zwischen 2009 und 2013 in einer St\u00fcckzahl von 18.525 einen Oszillationsantrieb ohne Werkzeug vertrieben. Dass es sich hierbei um eine lediglich geringf\u00fcgige Anzahl von Antrieben handelt, die im Vergleich zu den als Set vertriebenen Oszillationsantrieben nicht ins Gewicht fallen, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Eine Ersch\u00f6pfung mit Inverkehrbringen dieser Oszillationsger\u00e4te k\u00e4me daher nur in Betracht, wenn es sich bei den Werkzeugen um Allerweltszutaten handeln w\u00fcrde. Die Werkzeuge selbst m\u00f6gen, wie die Beklagten vorgetragen haben, seit vielen Jahren im Verkehr sein und sich hinsichtlich ihrer Ausgestaltung lediglich im Hinblick auf die Ausgestaltung der \u00d6ffnungen unterscheiden, welche f\u00fcr unterschiedliche Oszillationsantriebe angepasst werden. Dass es sich hierbei indes um f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chliche Zutat handelt, ist jedoch nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Ob der Erwerb eines Basic-Set, wie die Beklagten vorgetragen haben, wirtschaftlich keinen Sinn macht, hat bei der Betrachtung des Ersch\u00f6pfungseinwandes au\u00dfer Acht zu bleiben, denn der Vertrieb erfolgte jedenfalls in einem nicht unerheblichen Umfang. \u00dcberdies h\u00e4ngt die Wirtschaftlichkeit von der Preisgestaltung des jeweiligen H\u00e4ndlers als auch von den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Kunden ab.<\/p>\n<p>Hinzukommt, dass gerade die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen den Werkzeugen zu gute kommen sollen.<br \/>\nF\u00fcr die Frage, worin die spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung bestehen und wie diese erzielt werden, ist der Gegenstand des Klagepatentes ma\u00dfgeblich. Dieser ist im Rahmen der Auslegung zu kl\u00e4ren. Erst in einem zweiten Schritt ist zu pr\u00fcfen, ob diese Eigenschaften, Wirkungen oder Vorteile jedenfalls teilweise auch in dem ausgetauschten Teil der tats\u00e4chlich in Verkehr gebrachten Vorrichtung in Erscheinung treten. Denn das wirtschaftliche Interesse an der Verwertung der Erfindung ist nur insoweit schutzw\u00fcrdig, als durch den Austausch des Teils vom wesentlichen Erfindungsgedanken tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht wird, mithin aus der Erfindung die Wirkungen und Vorteile gezogen werden, deren Nutzen dem Patentinhaber zusteht. Dieser erh\u00e4lt mit der Erteilung des Patents den Lohn f\u00fcr die Offenbarung seiner Erfindung, die somit Anlass und zugleich Grenze f\u00fcr die dem Patentinhaber zustehende wirtschaftliche Entlohnung ist. Andernfalls k\u00f6nnte der Patentinhaber den Austausch einzelner Teile einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verbieten und den wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen, ohne dass sich die Erfindung in irgendeiner Weise auf diese Teile auswirkte (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 \u2013 Pipettensystem).<\/p>\n<p>Das Klagepatent befasst sich nur ganz rudiment\u00e4r mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung der Werkzeuge. Das Klagepatent macht zur Ausgestaltung der Werkzeuge lediglich dergestalt Angaben, dass diese eine Befestigungs\u00f6ffnung aufweisen m\u00fcssen, mit welcher ein Formschluss zwischen dem Befestigungsabschnitt und der Befestigungs\u00f6ffnung bewerkstelligt werden kann. Im \u00dcbrigen wird hinsichtlich der Werkzeuge auf die im Stand der Technik insoweit bekannten Werkzeuge Bezug genommen. Weitergehende Voraussetzungen hinsichtlich der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Werkzeugs schreibt das Klagepatent dem Werkzeug nicht zu.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der im Stand der Technik bekannten Oszillationsantriebe wird im Klagepatent in Absatz [0006] beschrieben, dass sich im Dauerbetrieb von Oszillationsantrieben gewisse Nachteile bei der \u00dcbertragung hoher Drehmomente auf die Werkzeuge gezeigt haben. So k\u00f6nnen die Befestigungs\u00f6ffnungen teilweise aufgeweitet werden und bei l\u00e4ngerem Betrieb wurde eine Erw\u00e4rmung der Werkzeuge durch den Oszillationsantrieb beobachtet. Diese Nachteile will die Erfindung nach dem Klagepatent vermeiden (vgl. Abs. [0007]). Die Wirkungen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung des Oszillationsantriebes sollen dementsprechend den Werkzeugen, insbesondere deren Lebensdauer zu gute kommen, indem die Befestigungs\u00f6ffnungen nicht oder weniger aufgeweitet werden und eine Erw\u00e4rmung vermieden wird. Die Werkzeuge sollen mithin verbessert werden, indem deren Einsatzzeit verl\u00e4ngert wird, so dass die Erfindung gerade den Werkzeugen zu gute kommen soll.<\/p>\n<p>Dass dies bei den von der Kl\u00e4gerin in Verkehr gebrachten Werkzeugen nicht der Fall ist, die Werkzeuge tats\u00e4chlich nicht l\u00e4nger benutzt werden k\u00f6nnen als dies bei Verwendung herk\u00f6mmlicher Oszillationsger\u00e4te der Fall ist, wird von den Parteien unterschiedlich beurteilt. Die Kl\u00e4gerin bejaht die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen, die Beklagten stellen dies in Abrede. Die f\u00fcr die Frage der Ersch\u00f6pfung und damit auch den Nichteintritt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben keine konkreten Angaben etwa in Form von Ergebnissen von Untersuchungen gemacht, dass die Erfindung nach dem Klagepatent nicht zu einer Lebensverl\u00e4ngerung der von der Kl\u00e4gerin in Verkehr gebrachten Werkzeuge f\u00fchrt. Sie haben vorgetragen, dass auf Grund des Umstandes, dass der Befestigungsabschnitt sich in einer Richtung von der Anlagefl\u00e4che weg in zumindest einem Bereich verj\u00fcngt, ein schnellerer Verschlei\u00df eintreten w\u00fcrde, da bei einer punktuellen bzw. linienf\u00f6rmigen Anlage der Werkzeuge eine gr\u00f6\u00dferer Druck auf diese wirke, mit der Folge einer schnelleren Verschlei\u00dfes. Dem steht jedoch das Vorbringen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber, dass die Verj\u00fcngung des Befestigungsabschnittes zu einer Reduktion der Kr\u00e4fte auf die Befestigungs\u00f6ffnung f\u00fchre, da die radialen Kr\u00e4fte in einen axialen Anteil aufgespalten werden, so dass weniger Kr\u00e4fte auf die Befestigungs\u00f6ffnung wirken und diese schw\u00e4chen k\u00f6nnen. Der Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens bedarf es vorliegend nicht, da mangels konkreter, dem Beweis zug\u00e4nglicher Tatsachen eine Beweisaufnahme auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung hinauslaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Mangels Erkenntnissen zum Nichteintritt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile auf die Werkzeuge scheidet eine Ersch\u00f6pfung auch in Bezug auf den Austausch von Werkzeugen hinsichtlich unterschiedlicher Anwendungen (Schleifen, S\u00e4gen, Spachteln u.\u00e4.) und bei Verschlei\u00df aus. Ob insoweit eine Verbraucherwartung dahingehend besteht, dass der Verbraucher davon ausgehe, er k\u00f6nne s\u00e4mtliche auf dem Markt erh\u00e4ltliche und passende Werkzeuge aller Hersteller verwenden, hat f\u00fcr die Frage der Ersch\u00f6pfung au\u00dfer Acht zu bleiben. Denn f\u00fcr die Abgrenzung zwischen (zul\u00e4ssiger) Reparatur und (unzul\u00e4ssiger) Neuherstellung ist ma\u00dfgeblich, ob die getroffenen Ma\u00dfnahmen noch die Identit\u00e4t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses anderer Identit\u00e4t gleichkommen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es eben einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung zwischen den schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und den berechtigten Belangen des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits. F\u00fcr diese Betrachtung ist die Verkehrserwartung jedoch ohne Relevanz.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen ver-pflichtet. Soweit die Kl\u00e4gerin beantragt hat, dass ein Anbieten und\/oder Liefern nicht erfolgen d\u00fcrfe, wenn im Angebot und\/oder bei der Lieferung darauf hingewiesen wird, dass die Werkzeuge f\u00fcr den Einsatz auf Oszillationsantrieben der Kl\u00e4gerin der vorbeschriebenen Art, wie sie in dem Modell FEIN A B enthalten sind, geeignet sind, insbesondere wenn auf der Verpackung der Hinweis \u201ePassend f\u00fcr Fein-A B sowie f\u00fcr C F!!!\u201c angebracht ist, war \u00fcber den Zusatz \u201esowie f\u00fcr C F\u201c nicht zu entscheiden, da die Kl\u00e4gerin keine Tatsachen vorgetragen hat, dass es sich bei dem Oszillationsantrieb von C um einen solchen handelt, welcher Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent ist. Insoweit vermochte die Kammer nicht zu beurteilen, ob auch hinsichtlich des Oszillationsantriebes von C mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine mittelbare Patentverletzung in Betracht kommt. In diesem Umfang musste daher eine Klageabweisung erfolgen.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die Beklagten zu 1), 3), 5) und 6) als Fachunternehmen und die Beklagten zu 2) und 4) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie die H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Der Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger bedurfte es nicht, da die Kl\u00e4gerin lediglich Ausk\u00fcnfte \u00fcber gewerbliche Abnehmer und gewerbliche Angebotsempf\u00e4nger beantragt hat.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nIm Hinblick auf den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) vertreten wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehend dargelegten Grunds\u00e4tze kommt eine Aussetzung vorliegend nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene DE 103 52 XXX (Anlage B 4 = D 3) nimmt den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Ungeachtet der Frage, ob auch die weiteren im Streit stehenden Merkmale offenbart werden, offenbart die Druckschrift jedenfalls die Merkmale 1, 1.1 und 1.1.1 nicht.<\/p>\n<p>Die Druckschrift offenbart einen Exzenterschleifer. Ein Exzenterschleifer ist kein Oszillationsantrieb und mit diesem auch nicht vergleichbar. In Absatz [0003] der Klagepatentschrift wird ein Oszillationsantrieb dahingehend definiert, dass es sich um einen Antrieb handelt, dessen Antriebswelle im Betrieb eine oszillierende Drehbewegung ausf\u00fchrt. Ein an der Abtriebswelle befestigtes Werkzeug kann so in vielf\u00e4ltiger Weise verwendet werden. Drehoszillierend bedeutet, dass die Welle eine hin- und hergehende Drehbewegung ausf\u00fchrt, d.h. von einer Mittelstellung ausgehend sich erst nach rechts dreht und eine bestimmte Gradzahl und dann die Bewegungsrichtung umkehr, sich bis zu anderen Endposition links von der Mittelstellung, um eine gewisse Gradzahl dreht. Dadurch wird erreicht, dass das Werkzeug gegen\u00fcber dem Geh\u00e4use des Oszillationsantriebs eine Drehbewegung ausf\u00fchrt, wodurch S\u00e4gen mit gerader oder gekr\u00fcmmter S\u00e4gekante als Werkzeuge verwendet werden k\u00f6nnen.<br \/>\nBei einem Exzenterschleifer ist dies nicht der Fall. Hier ist der Schleifteller exzentrisch zur Antriebsachse gelagert. Die Antriebsachse greift mit einem Exzenter, der einen Abstand zur Drehachse aufweist in ein Kugellager ein. Im Betrieb dreht sich die Antriebsachse immer nur in einer Richtung, f\u00fchrt also keine \u00c4nderung der Drehrichtung und somit auch keine Oszillation aus, was die Kammer auch auf Grund der Vorf\u00fchrung eines Exzenterschleifers durch die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst wahrnehmen konnte. Auf Grund der exzentrischen Lagerung bewegt sich die Mitte des Schleiftellers in einer Kreisbahn mit einem bestimmten Radius um die Antriebsachse, was zu einer entsprechenden Schleifbewegung des Schleiftellers f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag daher nicht festzustellen, dass das Klagepatent mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit auf Grund der Voroffenbarung durch die DE 103 52 XXX vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>Ebenso wenig vermag die Kammer zu erkennen, dass die genannte Entgegenhaltung mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Vernichtung des Klagepatentes mangels Erfindungsh\u00f6he f\u00fchrt. Dass ein Fachmann ausgehend von der Offenbarung der DE 103 52 XXX zu einem Oszillationsantrieb mit den in der Merkmalsgliederung genannten Merkmalen gelangt w\u00e4re, ist nicht festzustellen. Denn die Probleme, mit welchen sich das Klagepatent befasst und wie in Absatz [0006] beschrieben sind, sind diejenigen, welche im Dauerbetrieb eines Oszillationsger\u00e4tes auftreten, n\u00e4mlich die Probleme bei der \u00dcbertragung der hohen Drehmomente auf die Werkzeuge. Diese Nachteile ergeben sich durch die fortlaufende Drehrichtungs\u00e4nderung, mit der Folge der Aufweitung der Befestigungs\u00f6ffnung der Werkzeuge. Dass auch bei einem Exzenterantrieb, bei welchem der Antrieb nur in einer Richtung erfolgt, also ohne \u00c4nderung der Drehrichtung, vergleichbare Probleme auftreten k\u00f6nnen, ist weder zu erkennen noch von den Beklagten dargetan worden. Entsprechend ist nicht zu ersehen, dass ein Fachmann Veranlassung hatte, die Lehre der DE 103 52 XXX auf einen Oszillationsantrieb zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassen Schrifts\u00e4tze vom 30. April 2014 und 9. Mai 2014 sind versp\u00e4tet und f\u00fchren zu keiner anderen Sichtweise.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02257 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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