{"id":1403,"date":"2014-06-03T17:00:31","date_gmt":"2014-06-03T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1403"},"modified":"2016-05-19T15:10:35","modified_gmt":"2016-05-19T15:10:35","slug":"4c-o-9513-fluidfiltriervorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1403","title":{"rendered":"4c O 95\/13 &#8211; Fluidfiltriervorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02256<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juni 2014, Az. 4c O 95\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4551\">2 U 42\/14<\/a><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen als Teilstreitwerte auf den Unterlassungsantrag (Klageantrag zu I.1.) 500.000,00 EUR, auf den Auskunftsantrag (Klageantrag zu I.2.) und den Rechnungslegungsantrag (Klageantrag zu I.3.) jeweils 37.500,00 EUR und auf den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu II.) 175.000,00 EUR, und zwar in jeweils dieser H\u00f6he hinsichtlich beider insoweit als Gesamtschuldnerinnen in Anspruch genommener Beklagter.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am europ\u00e4ischen Patent EP 1 778 XXX (Anlage PBP 1, im Folgenden: Klagepatent), dessen Inhaberin die A GmbH &amp; Co. KG ist. Das Klagepatent, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 28. Juli 2004 (DE 102004036XXX) am 7. Juli 2005 angemeldet und am 2. Mai 2007 ver\u00f6ffentlicht wurde und dessen Erteilung am 24. Oktober 2007 bekanntgemacht wurde, betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Filtrieren eines Fluids, insbesondere f\u00fcr Kunststoff verarbeitende Anlagen. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 (Anlage BSS 4) hat die Beklagte zu 1) das Klagepatent angegriffen durch Erhebung der Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Vorrichtung zum Filtrieren eines verfl\u00fcssigten Kunststoffes mit einem Geh\u00e4use (1), einem Zufuhrkanal (2), einem Abfuhrkanal (3) und R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4len (9. 10), wobei im Str\u00f6mungsweg der Kunststoffschmelze in zwei quer zur Str\u00f6mungsrichtung verschieblich gelagerten Siebtr\u00e4gern (4, 4a) wenigstens je ein Filterelement (5, 6) in einem entsprechenden Siebraum (7, 8) angeordnet und mit dem Zufuhrkanal (2) und dem Abfuhrkanal (3) in Verbindung bringbar sind, sowie einem Verdr\u00e4ngerkolben (22), der, wenn der Siebtr\u00e4ger (4) in der R\u00fccksp\u00fclstellung steht, die Reinsiebseite mit gereinigter Kunststoffschmelze beaufschlagt, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\na) dass der Verdr\u00e4ngerkolben (22) in einem vom Siebraum (7) zum Abfuhrkanal (3) f\u00fchrenden Teilkanal (20) einf\u00fchrbar ist, der die verschmutzungsfreie Masse aus dem Teilkanal (20) durch das Filterelement (6) dem zugeordneten R\u00fccksp\u00fclkanal (9) zuf\u00fchrt, wenn der Siebtr\u00e4ger (4) in der R\u00fccksp\u00fclstellung steht,<br \/>\nb) dass mindestens zwei Filterelemente (5, 6) in entsprechenden Siebr\u00e4umen (7, 8) und mindestens zwei Verdr\u00e4ngerkolben (22,23) vorgesehen sind,<br \/>\nc) dass mindestens zwei Teilkan\u00e4le (20, 21) und mindestens zwei R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4le (9, 10) vorgesehen sind,<br \/>\nd) dass im Zufuhrkanal (2) ein Druckerzeuger (24) angeordnet ist, der einen konstanten Prozessdruck am Abfuhrkanal (3) und dem nachgeschalteten Arbeitsger\u00e4t w\u00e4hrend der Produktionsphase aufrechterh\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand der Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung mit zwei Verdr\u00e4ngerkolben. Figur 2 ist eine Schnittansicht durch den in Figur 1 dargestellten Siebtr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt her oder l\u00e4sst herstellen und beide Beklagte bieten an eine Vorrichtung mit der Typenbezeichnung \u201eR\u00fccksp\u00fcl-Siebwechsler BFX\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht im Wesentlichen den dargestellten Ausf\u00fchrungsformen im deutschen Patent DE 10 2012 006 XXX (Anlage PBP 10), dessen Inhaberin die Beklagte zu 1) ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zwei gro\u00dfe Sackbohrungen auf, in denen jeweils ein Kolben verschieblich eingef\u00fchrt ist. Jeder der beiden Kolben umfasst s\u00e4mtliche Str\u00f6mungswege f\u00fcr das Kunststoffmaterial sowie einen Siebtr\u00e4ger. Im Produktionsbetrieb ist der Kolben vollst\u00e4ndig eingef\u00fchrt, so dass er mit seiner Stirnseite am unteren Ende der Sackbohrung abschlie\u00dft. Das Kunststoffmaterial flie\u00dft durch den an der Umfangsfl\u00e4che des Kolbens angeordneten Siebtr\u00e4ger in den Kolben ein und in einem ungef\u00e4hr in der Mitte des Kolbens angeordneten L\u00e4ngskanal in Richtung von dessen Stirnseite weiter. Dort flie\u00dft es durch eine offene Nut radial nach au\u00dfen bis zu einer in der Umfangsfl\u00e4che des Kolbens angeordneten L\u00e4ngsnut und durch diese hindurch bis zu einer Austritts\u00f6ffnung. Die R\u00fccksp\u00fclung geschieht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch, dass zun\u00e4chst der Kolben aus der Sackbohrung herausgezogen und sodann radial verdreht wird. Dadurch kann kein weiteres Material durch den Siebtr\u00e4ger in den Kolben einstr\u00f6men und nur noch durch den Siebtr\u00e4ger und weiter durch einen R\u00fccksp\u00fclkanal ausstr\u00f6men. Sodann wird der Kolben wieder in die Sackbohrung hinein gedr\u00fcckt. Das zwischen der Stirnseite des Kolbens und dem Boden der Sackbohrung angesammelte Kunststoffmaterial wird in umgekehrter Richtung durch den Siebtr\u00e4ger und von dort aus weiter durch einen R\u00fccksp\u00fclkanal gedr\u00fcckt, wodurch der Siebtr\u00e4ger gesp\u00fclt wird. Zum Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform muss die eintretende Kunststoffmasse mit Druck eingetrieben werden, wobei dieser Druck beispielsweise von einem vorgeschalteten Extruder stammt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Der Teilkanal im Sinne des Klagepatents sei derjenige Raum, der beim Zur\u00fcckziehen des Kolbens vor dessen Stirnseite entstehe, denn dieser Raum werde durchstr\u00f6mt. Die Siebtr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien deswegen quer zur Str\u00f6mungsrichtung verschieblich gelagert, weil sie radial verdreht werden k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich m\u00fcsse die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwingend \u00fcber einen Druckerzeuger verf\u00fcgen, um betrieben zu werden. Ferner meint die Kl\u00e4gerin, das Klagepatent werde sich im parallelen Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Filtrieren eines verfl\u00fcssigten Kunststoffes mit einem Geh\u00e4use, mit einem Zufuhrkanal, einem Abfuhrkanal und R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4len, wobei im Str\u00f6mungsweg der Kunststoffschmelze in zwei quer zur Str\u00f6mungsrichtung verschieblich gelagerten Siebtr\u00e4gern wenigstens je ein Filterelement in einem entsprechenden Siebraum angeordnet und mit dem Zufuhrkanal und dem Abfuhrkanal in Verbindung bringbar sind, sowie einem Verdr\u00e4ngerkolben, der, wenn der Siebtr\u00e4ger in der R\u00fccksp\u00fclstellung steht, die Reinsiebseite mit gereinigter Kunststoffschmelze beaufschlagt,<\/p>\n<p>herzustellen oder herstellen zu lassen (nur Beklagte zu 1), anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuf\u00fchren, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Verdr\u00e4ngerkolben in einen vom Siebraum zum Abfuhrkanal f\u00fchrenden Teilkanal einf\u00fchrbar ist, der die verschmutzungsfreie Masse aus dem Teilkanal durch das Filterelement dem zugeordneten R\u00fccksp\u00fclkanal zuf\u00fchrt, wenn der Siebtr\u00e4ger in der R\u00fccksp\u00fclstellung steht, mindestens zwei Filterelemente in entsprechenden Siebr\u00e4umen und mindestens zwei Verdr\u00e4ngerkolben vorgesehen sind, mindestens zwei Teilkan\u00e4le und mindestens zwei R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4le vorgesehen sind, und im Zufuhrkanal ein Druckerzeuger angeordnet ist, der einen konstanten Prozessdruck am Abfuhrkanal und dem nachgeschalteten Arbeitsger\u00e4t w\u00e4hrend der Produktionsphase aufrechterh\u00e4lt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. November 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller (nur die Beklagte zu 2.), Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. November 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten (nur die Beklagte zu 1.),<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 24. November 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise: den Beklagten nachzulassen, die vorl\u00e4ufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Form einer B\u00fcrgschaft einer in Deutschland zum Gesch\u00e4ftsverkehr zugelassenen Bank abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht die technische Lehre des Klagepatents. Der Raum, der sich beim R\u00fcckziehen des Kolbens vor dessen Stirnseite er\u00f6ffnet, und in dem sich das sp\u00e4ter r\u00fcckgesp\u00fclte gereinigte Material sammelt, sei deshalb kein Teilkanal im Sinne des Klagepatents, weil er nicht vollst\u00e4ndig durchstr\u00f6mt werde und eine Totzone ausbilde. Das gleiche gelte f\u00fcr die L\u00e4ngsnut auf der Umfangsfl\u00e4che des Kolbens, welche zum Teil nicht durchstr\u00f6mt wird, wenn der Kolben ganz oder teilweise ausgezogen ist. Solche Totzonen wolle das Klagepatent in \u00dcberwindung der aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile gerade vermeiden. Die Siebtr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien nicht quer zur Str\u00f6mungsrichtung verschieblich gelagert. Auch verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber einen Druckerzeuger, der nach der Lehre des Klagepatents n\u00e4mlich zus\u00e4tzlich zu einem ohnehin vorhandenen Druckerzeuger und au\u00dferdem im Zufuhrkanal ausgef\u00fchrt sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem meinen die Beklagten, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, weil seine technische Lehre durch druckschriftlichen Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, jedenfalls aber nahegelegt sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Filtrieren eines Fluids, insbesondere f\u00fcr Kunststoff verarbeitende Anlagen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Filtriervorrichtungen f\u00fcr verunreinigte Fluide bekannt. Die EP 0 554 237 A (Anlage PBP 3) offenbart eine Einrichtung mit zumindest einem Abstromkanal und einem Vorratsraum f\u00fcr die beim R\u00fccksp\u00fclvorgang ben\u00f6tigte Fluidmenge. Diese Fluidmenge wird durch einen Kolben aus dem Vorratsraum verdr\u00e4ngt, wobei das Fluid das r\u00fcckzusp\u00fclende Siebnest und den normalen Produktionskanal durchstr\u00f6mt. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass das Fluid beim Austritt aus dem Vorratsraum in den Produktionskanal teilweise gegen die dort herrschende Flie\u00dfrichtung anstr\u00f6men muss, und dass au\u00dferdem ein Teil dieses Fluids nicht zum Sieb, sondern zum Ausgang des Produktionskanals flie\u00dft, so dass aus beiden Gr\u00fcnden praktisch schwer beherrschbare Schwierigkeiten entstehen. Au\u00dferdem l\u00e4sst sich bei dieser vorbekannten Vorrichtung w\u00e4hrend des Sp\u00fclvorgangs am kunststoffverarbeitenden Werkzeug kein konstanter Druck aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Auch die WO 98147688 (Anlage PBP 4) offenbart eine Siebeinrichtung f\u00fcr viskose Massen wie verfl\u00fcssigten Kunststoff, bei der zum R\u00fccksp\u00fclen ein Verdr\u00e4ngerkolben gereinigte Kunststoffmasse durch das Sieb zur\u00fcckdr\u00fcckt. An dieser Vorrichtung kritisiert das Klagepatent, dass sie Ventileinrichtungen aufweisen muss, die den R\u00fcckflusskanal au\u00dferhalb des Sp\u00fclvorgangs verschlie\u00dfen, und dass solche Ventileinrichtungen verstopfen k\u00f6nnen und beheizt werden m\u00fcssen. Ferner muss die Ventileinrichtung beim Auswechseln der Siebe aufw\u00e4ndig demontiert werden.<\/p>\n<p>Die DE 17 88 037 U1 (Anlage BSS 1) schlie\u00dflich lehrt eine Vorrichtung zum Trennen von Fl\u00fcssigkeit und feststoffhaltigen Gemischen, bei der gereinigte Fl\u00fcssigkeit in den Raum eines Speicherkolbens gelangt. Durch ein R\u00fcckschlagventil, das nur bei der Erzeugung von Druck durch den Speicherkolben \u00f6ffnet, gelangt die gereinigte Fl\u00fcssigkeit in eine Abfuhrleitung und sp\u00fclt zugleich das Sieb. Indes ist eine derartige Vorrichtung nicht verwendbar f\u00fcr verfl\u00fcssigten Kunststoff, weil das R\u00fcckschlagventil schnell verstopfen und zwischen R\u00fcckschlagventil und Speicherkolben Material in einer Totzone stehenbleiben w\u00fcrde, was bei der Verarbeitung fl\u00fcssigen Kunststoffs aber unbedingt vermieden werden muss.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0008]), eine Vorrichtung und ein Verfahren zum R\u00fccksp\u00fclen fl\u00fcssigen Kunststoffs zu schaffen, bei denen St\u00f6rungen des Werkstoffes und Masseverluste beim R\u00fccksp\u00fclen vermieden werden und eine Materialansammlung im Bereich des Verdr\u00e4ngerkolbens, die vercracken k\u00f6nnte, ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Filtrieren eines verfl\u00fcssigten Kunststoffes, mit<br \/>\na) einem Geh\u00e4use (1),<br \/>\nb) einem Zufuhrkanal (2),<br \/>\nc) einem Abfuhrkanal (3) und<br \/>\nd) R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4len (9, 10);<br \/>\n2. mindestens zwei quer zur Str\u00f6mungsrichtung verschieblich gelagerten Siebtr\u00e4gern (4, 4a) mit<br \/>\na) wenigstens je einem Filterelement im entsprechenden Siebraum (7, 8), die<br \/>\nb) im Str\u00f6mungsweg der Kunststoffschmelze angeordnet und<br \/>\nc) mit dem Zufuhrkanal (2) und dem Abfuhrkanal (3) in Verbindung bringbar sind;<br \/>\n3. einem Verdr\u00e4ngerkolben (22), der,<br \/>\na) wenn der Siebtr\u00e4ger (4) in der R\u00fccksp\u00fclstellung steht,<br \/>\nb) die Reinsiebseite mit gereinigter Kunststoffschmelze beaufschlagt,<br \/>\n4. wobei der Verdr\u00e4ngerkolben (22)<br \/>\na) in einen vom Siebraum (7) zum Abfuhrkanal (3) f\u00fchrenden Teilkanal (20) einf\u00fchrbar ist,<br \/>\nb) der die verschmutzungsfreie Masse aus dem Teilkanal (20) durch das Filterelement (6) dem zugeordneten R\u00fccksp\u00fclkanal (9) zuf\u00fchrt, wenn der Siebtr\u00e4ger (4) in der R\u00fccksp\u00fclstellung steht,<br \/>\n5. mindestens zwei Filterelemente (5, 6) in entsprechenden Siebr\u00e4umen (7, 8) und mindestens zwei Verdr\u00e4ngerkolben (22, 23) vorgesehen sind,<br \/>\n6. mindestens zwei Teilkan\u00e4le (20, 21) und mindestens zwei R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4le (9, 10) vorgesehen sind;<br \/>\n7. im Zufuhrkanal (2) ist ein Druckerzeuger (24) angeordnet, der einen konstanten Prozessdruck am Abfuhrkanal (3) und dem nachgeschalteten Arbeitsger\u00e4t w\u00e4hrend der Produktionsphase aufrechterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 alleine die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4 sowie der Merkmale 2 und 7 im Streit. Eine Verwirklichung aller dieser streitigen Merkmale l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedenfalls die technische Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 nicht. Die Verdr\u00e4ngerkolben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind jeweils nicht in einen Teilkanal einf\u00fchrbar und f\u00fchren die verschmutzungsfreie Masse daher auch nicht aus einem Teilkanal dem R\u00fccksp\u00fclkanal zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Teilkanal im Sinne des Klagepatents ist ein Abschnitt des im Produktionsbetrieb der Vorrichtung von der verfl\u00fcssigten Kunststoffmasse durchstr\u00f6mten Raumes, der sich in Str\u00f6mungsrichtung erstreckt. Demgegen\u00fcber sind blo\u00dfe r\u00e4umliche Bereiche, in die die Kunststoffmasse auf dem Weg zwischen Filterelement und Ende des Abfuhrkanals zwar eindringt, diese aber nicht in ihrer r\u00e4umlichen Erstreckung durchstr\u00f6mt, sondern in diesen in einer von der haupts\u00e4chlichen Str\u00f6mungsrichtung verschiedenen Richtung bewegt wird oder gar zum Stillstand kommen kann, nicht Bestandteil eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Teilkanals.<\/p>\n<p>Zu diesem Verst\u00e4ndnis von der technischen Lehre gelangt der Fachmann zun\u00e4chst durch W\u00fcrdigung des Patentanspruchs, der gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 1 EP\u00dc den Schutzbereich des Patents bestimmt. Der Raum, in den der Verdr\u00e4ngerkolben eindringt, wird im Anspruchswortlaut als \u201eKanal\u201c bestimmt. Schon nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff des Kanals einen Raum, der aufgrund seiner r\u00e4umlichen Erstreckung eine Richtung vorgibt, in welcher er von einer Fl\u00fcssigkeit oder einem Gas durchstr\u00f6mt werden kann.<\/p>\n<p>Dieser Sprachgebrauch ist auch der Formulierung des Klagepatents zugrundegelegt, welches durch seine spezifische Diktion nach Art eines \u201eeigenen Lexikons\u201c die Bestimmung einzelner Begriffe vornimmt (BGH GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; BGH Mitt. 2000, 105, 106 \u2013 Extrusionskopf; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 29). Das Klagepatent differenziert den Begriff des Kanals von anderen Begrifflichkeiten, mit denen es R\u00e4ume bezeichnet, in denen sich das zu verarbeitende verfl\u00fcssigte Kunststoffmaterial befindet: Als Kanal, n\u00e4mlich Zufuhrkanal (Merkmal 1.a)), Abfuhrkanal (Merkmal 1.b)) oder R\u00fccksp\u00fclkanal (Merkmal 1.c)) werden solche R\u00e4ume bezeichnet, in denen das Material in einer bestimmten und die Funktion des jeweiligen Raumes bestimmenden Richtung str\u00f6mt, n\u00e4mlich beispielsweise zum filternden Siebtr\u00e4ger hin im Zufuhrkanal, vom filternden Siebtr\u00e4ger weg im Abfuhrkanal und zum Abtransport des r\u00fcckgesp\u00fclten Filterkuchens aus der Vorrichtung hinaus im R\u00fccksp\u00fclkanal. Hingegen bezeichnet das Klagepatent solche R\u00e4ume, in die das Kunststoffmaterial zwar eindringt, ohne sich aber in ihnen in einer L\u00e4ngsrichtung zu bewegen, begrifflich anders, n\u00e4mlich als \u201eVorratsraum\u201c (Spalte 1 des Klagepatents, Zeilen 23, 25, 26, 30) oder \u201eSpeicherraum\u201c (Spalte 1 des Klagepatents, Zeilen 30, 38, 42) oder auch als ein \u201eRaum des Speicherkolbens\u201c (Spalte 2 des Klagepatents, Zeile 21).<\/p>\n<p>Der technische Sinn dieser begrifflichen Differenzierung wird belegt und verdeutlicht durch die n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen in der Beschreibung, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung des den Schutzbereich bestimmenden Anspruchs zu ber\u00fccksichtigen ist. In der allgemeinen Darstellung der technischen Lehre f\u00fchrt das Klagepatent aus (Absatz [0010]), dass den Teilkan\u00e4len Verdr\u00e4ngerkolben zugeordnet, und dass diese Teilkan\u00e4le geradlinig und relativ lang ausgebildet sind, so dass der Verdr\u00e4ngerkolben in diese Teilkan\u00e4le m\u00fcnden kann. Worin die technische Bedeutung einer l\u00e4nglichen, der Form des dort einf\u00fchrbaren Verdr\u00e4ngerkolbens entsprechenden r\u00e4umlichen Gestaltung des Teilkanals liegt, ergibt sich aus der durch das Klagepatent formulierten Aufgabenstellung, die n\u00e4mlich auch die Teilaufgabe umfasst (Absatz [0008]), durch die Gestaltung des Teilkanals sicherzustellen, dass sich im Bereich des Verdr\u00e4ngerkolbens kein Material ansammeln kann. Wenn der Teilkanal, gem\u00e4\u00df Merkmal 4.a) ein vom Siebraum zum Abfuhrkanal f\u00fchrender Abschnitt des Str\u00f6mungswegs, eine l\u00e4ngliche Form hat, kann sich in ihm weder im Produktionsbetrieb noch im R\u00fccksp\u00fclbetrieb Material ansammeln. Im Produktionsbetrieb wird dann n\u00e4mlich das Material kontinuierlich ein- und ausgestr\u00f6mt und im R\u00fccksp\u00fclbetrieb dr\u00fcckt der Verdr\u00e4ngerkolben das Material vor sich her aus dem Teilkanal hinaus.<\/p>\n<p>Mit einer solchen Gestaltung wird, was bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung des streitigen Merkmals zu ber\u00fccksichtigen ist, der vom Klagepatent im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Absatz [0017]) herausgestellte Vorteil erreicht, dass eine R\u00fccksp\u00fclung unverz\u00fcglich erfolgen kann, n\u00e4mlich ohne zeitliche Verz\u00f6gerung immer dann, sobald aufgrund des Zustandes des Filters eine R\u00fccksp\u00fclung erforderlich wird. Denn nur wenn der Teilkanal einen sich in Str\u00f6mungsrichtung erstreckenden r\u00e4umlichen Abschnitt bildet, ist er stets mit gereinigter Kunststoffmasse gef\u00fcllt, die durch den Verdr\u00e4ngerkolben bei Bedarf unverz\u00fcglich durch den Siebtr\u00e4ger zur\u00fcckgesp\u00fclt werden kann. Sobald der Teilkanal vollst\u00e4ndig vom Verdr\u00e4ngerkolben ausgef\u00fcllt, also von der f\u00fcr die R\u00fccksp\u00fclung zur Verf\u00fcgung stehenden Kunststoffmasse entleert ist, muss er zwar wieder aufgef\u00fcllt werden, aber weil sich diese Phase unmittelbar an die R\u00fccksp\u00fclung anschlie\u00dft, schadet es nicht, wenn w\u00e4hrend der Wiederauff\u00fcllung die R\u00fccksp\u00fclung nicht sofort nochmals unverz\u00fcglich begonnen werden kann.<\/p>\n<p>Ebenso belegt die vom Klagepatent als Stand der Technik gew\u00fcrdigte EP 0 554 237 A1 (Anlage PBP 3; im Folgenden: EP \u2018237) die Begriffsbestimmung, wonach der Teilkanal im Sinne des Klagepatents von einem blo\u00dfen Vorratsraum f\u00fcr das bei der R\u00fccksp\u00fclung zu verwendende gereinigte Material dadurch zu unterscheiden ist, dass sich der Teilkanal r\u00e4umlich in Str\u00f6mungsrichtung erstreckt, w\u00e4hrend der Vorratsraum zu der Str\u00f6mungsrichtung hin zwar ge\u00f6ffnet ist, aber nicht in der Richtung durchstr\u00f6mt wird, in der das Material im Produktionsbetrieb flie\u00dft. Die Zurverf\u00fcgungstellung des Materials f\u00fcr die R\u00fccksp\u00fclung in einem solchen aus dem Stand der Technik vorbekannten Vorratsraum geschieht genau anders herum als in einem Teilkanal im Sinne des Klagepatents: Ein solcher Vorratsraum\u2013 wie beispielsweise mit Bezugsziffer 15 in den Figuren 1 und 3 der EP \u2018237 bezeichnet \u2013 muss erst durch ein Zur\u00fcckziehen eine Kolbens er\u00f6ffnet und aufgef\u00fcllt werden, ehe das Material f\u00fcr die R\u00fccksp\u00fclung zur Verf\u00fcgung steht. Der Vorrat muss im Vorratsraum also erst gebildet werden, w\u00e4hrend er im Teilkanal immer zur Verf\u00fcgung steht. Der so verstandene Vorratsraum kann auch nicht st\u00e4ndig gef\u00fcllt bleiben, weil sonst die Gefahr besteht, dass die Kunststoffmasse im nicht durchstr\u00f6mten Teil des Vorratsraums stehenbleibt und sich in unerw\u00fcnschter Weise ver\u00e4ndert oder gar zerf\u00e4llt. Daf\u00fcr ist der R\u00fccksp\u00fclvorgang aus dem Vorratsraum heraus abgeschlossen, sobald der Vorratsraum entleert ist, erst mit Beginn eines neuen R\u00fccksp\u00fclvorgangs wird ein neuer Vorrat gebildet.<\/p>\n<p>Das oben dargelegte Verst\u00e4ndnis vom Begriff des \u201eTeilkanals\u201c entspricht auch dem Aspekt, durch den die technische Lehre des Klagepatents sich vom Stand der Technik abgrenzen will: Die in der DE 17 88 037 U1 (Anlage BSS 6) als Stand der Technik offenbarte Vorrichtung kritisiert das Klagepatent (Absatz [0007]) unter anderem aus dem Grunde, weil diese vorbekannte Vorrichtung zu viele Totzonen er\u00f6ffnet, in denen das Material stehen bleibt, und weil Kunststoffmaterial sich in solchen Totzonen abzubauen, mithin chemisch nachhaltig zu ver\u00e4ndern droht. Die Vermeidung solcher Totzonen macht demnach genau einen derjenigen technischen Aspekte aus, durch die sich die Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik abzugrenzen versucht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung der Merkmalsgruppe 4 verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents nicht. Bei ihr sind der Filtertr\u00e4ger und alle Str\u00f6mungskan\u00e4le f\u00fcr das Kunststoffmaterial innerhalb eines in einer Sackbohrung verschiebbaren Kolbens angeordnet.<\/p>\n<p>Durch das Zur\u00fcckziehen des Kolbens entsteht ein Raum, in dem sich gereinigtes Kunststoffmaterial ansammeln und von dort aus durch Verdrehen des Kolbens und dessen Wiedereinf\u00fchrung r\u00fcckw\u00e4rts durch den Siebtr\u00e4ger in einen R\u00fccksp\u00fclkanal hinaus gedr\u00fcckt werden kann. Dieser Raum ist kein Teilkanal im Sinne des Klagepatents. Er erstreckt sich nicht in der Flie\u00dfrichtung des Kunststoffmaterials, wie sie w\u00e4hrend der Produktionsphase vorherrscht, wenn also der Kolben vollst\u00e4ndig eingef\u00fchrt ist, mit seiner Stirnseite am Boden der Sackbohrung abschlie\u00dft und einen Durchfluss des Kunststoffmaterials nur durch die radiale Nut erm\u00f6glicht. Ist der Kolben hingegen zum Teil herausgezogen aber noch nicht verdreht, str\u00f6mt die Kunststoffmasse durch den so er\u00f6ffneten Raum vor der Stirnseite des Kolbens. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass in der Kunststoffmasse laminare Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse herrschen, so dass Teile der im Raum befindlichen Kunststoffmasse jedenfalls erheblich langsamer str\u00f6men als andere Teile. Demnach kann es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anders als vom Klagepatent gelehrt dazu kommen, dass Teile der Kunststoffmasse stillstehen oder zu langsam str\u00f6men, um vor einer Zersetzung und\/oder Vercracken sicher zu sein.<\/p>\n<p>Der Raum, der nach dem vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Herausziehen des Kolbens vor dessen Stirnseite er\u00f6ffnet wird, ist demnach kein Teilkanal im Sinne des Klagepatents, sondern ein \u2013 begrifflich in dieser Weise auch vom Klagepatent hiervon unterschiedener \u2013 Vorratsraum, der mit Kunststoffmaterial f\u00fcr die R\u00fccksp\u00fclung erst gef\u00fcllt werden muss, ehe die eigentliche R\u00fccksp\u00fclung beginnen kann. Zwar ergeben sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die Probleme unbeherrschbarer Str\u00f6mungen, wie sie das Klagepatent an der EP \u2018237 kritisiert, denn durch die Ausbildung von zwei Kolben in zwei getrennten Sacklochbohrungen und die geeignete Ausgestaltung von Zufuhr-, Abfuhr- und R\u00fccksp\u00fclkanal ist die Str\u00f6mungsrichtung vorgegeben. Indes ist nach der Begrifflichkeit des Klagepatents aus den dargelegten Gr\u00fcnden ein \u2013 klagepatentgem\u00e4\u00dfer \u2013 Teilkanal zu unterscheiden von einem \u2013 nicht klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u2013 Vorratsraum, wie er im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebildet wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEiner Entscheidung dazu, ob die beiden weiteren im Streit stehenden Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden, bedarf es daher nicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch eine Entscheidung zu dem von den Beklagten hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits ist demnach nicht n\u00f6tig.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02256 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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