{"id":1401,"date":"2014-06-05T17:00:35","date_gmt":"2014-06-05T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1401"},"modified":"2016-05-19T15:08:59","modified_gmt":"2016-05-19T15:08:59","slug":"4c-o-9113-airbagdeckelscharnier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1401","title":{"rendered":"4c O 91\/13 &#8211; Airbagdeckelscharnier"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02255<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Juni 2014, Az. 4c O 91\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4548\">2 U 41\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen<\/p>\n<p>Airbagdeckelscharniere mit einem textilen Scharnier, das sowohl mit dem Airbagdeckel als auch mit einem den Airbagdeckel umgebenden Tr\u00e4gerteil verbunden ist,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Airbagdeckelscharniere eine textile Grundstruktur aufweisen, in der Stoppf\u00e4den integriert sind, die eine h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit als die textile Grundstruktur und gegen\u00fcber der textilen Grundstruktur eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge aufweisen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Juni 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und \u2013medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungs- und Zust\u00e4ndigkeitszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, ersatzweise Auftragsbelege, weiter ersatzweise Auftragsbest\u00e4tigungen, weiter ersatzweise Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,<br \/>\nwobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 7. Mai 2010 zu machen sind,<br \/>\nwobei die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 13. Juni 2009 zu machen sind,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 13. Juni 2009 bis zum 6. Mai 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 7. Mai 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac, hinsichtlich der Verurteilung zu Auskunfterteilung und Rechnungslegung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 62.500,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil f\u00fcr beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin entwickelt und produziert technische Textilien, die u.a. bei der Innenverkleidung von Fahrzeugen verwendet werden. Sie ist alleinige eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 2 057 XXX B1 (Anlage rop 1, im Folgenden \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent nimmt Priorit\u00e4ten der DE 102007009058 vom 21. Februar 2007 und der DE 202007016XXX U vom 28. November 2007 in Anspruch. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 13. Mai 2009 und seine Erteilung am 7. April 2010 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Airbagdeckelscharnier aus textilem Material.<br \/>\nDer vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eAirbagedeckelscharnier mit einem textilen Scharnier, das sowohl mit dem Airbagdeckel als auch mit einem den Airbagdeckel umgebenden Tr\u00e4gerteil verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Airbagdeckelscharnier eine textile Grundstruktur aufweist, in der Stoppf\u00e4den integriert sind, die eine h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit als die textile Grundstruktur und die gegen\u00fcber der textilen Grundstruktur eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge aufweisen.\u201c<br \/>\nWegen des Wortlauts des lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspruchs 7 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nDie nachfolgend eingeblendeten (verkleinerten) Figuren 1 a) \u2013 d) verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen, die ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Scharnier unter Zugbelastung in unterschiedlichen Stadien zeigen:<\/p>\n<p>Die Beklagte produziert Gewebe und Garne f\u00fcr unterschiedliche Einsatzzwecke, u.a. auch textile Gewebe f\u00fcr die Automobilindustrie. Die Kl\u00e4gerin hat ihr mit Vertr\u00e4gen vom 9. November 2011 (Anlage rop 3a) und 7. Februar 2013 (Anlage rop 3b) eine nicht-ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent f\u00fcr textile Airbagscharniere erteilt, die durch die Automobilzulieferer A s.r.o. und B Co. Ltd. zum Einsatz im Auto C D verwendet werden. Hinsichtlich des Inhalts dieser Lizenzvertr\u00e4ge wird auf Anlagen rop 3a und rop 3b Bezug genommen. Ein von der Beklagten im Mai 2012 bei der Kl\u00e4gerin angefragter Lizenzvertrag f\u00fcr Lieferungen an andere Automobilzulieferer ist bislang nicht zustande gekommen.<br \/>\n\u00dcber ihren Internetauftritt <a title=\"www.com\" href=\"http:\/\/www.com\/\">www.com<\/a> ver\u00f6ffentlichte die Beklagte unter der Rubrik \u201eNews\u201c im Juni 2013 eine Pressemeldung, in der sie mitteilte, ein textiles Airbagklappen-Scharnier entwickelt zu haben, welches 97 Prozent Gewichtsreduktion durch neuartiges textiles Gewebe bei gleichzeitiger optimierter Prozess-Sicherheit biete und bereits gro\u00dfen Zuspruch aus der Automobilindustrie erfahre. Das neue Airbagklappen-Scharnier, welches komplett in-house gefertigt werde, werde seit 2012 in Serie geliefert und befinde sich bei zahlreichen weiteren Herstellern in der Erprobungsphase. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Wortlauts der Pressemeldung wird auf Anlage rop 2 verwiesen.<br \/>\nEbenfalls im Juni 2013 stellte die Beklagte auf der Messe \u201eE\u201c in Frankfurt aus und stellte ein textiles Airbagdeckelscharnier gem\u00e4\u00df Anlage rop 8a (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform I\u201c) vor. Eine vergr\u00f6\u00dferte photographische Darstellung des Musters liegt vor als Anlage rop 8b.<br \/>\nAm 14. Juni 2013 erschien in der Online-Ausgabe der Fachzeitschrift \u201eF\u201c ein Artikel (Anlage rop 7), in dem \u00fcber die Messeteilnahme der Beklagten auf der \u201eE\u201c in Frankfurt berichtet wurde. Der Artikel informiert dar\u00fcber, dass das aus Baumwoll- und Aramidfasern verbaute Textil bereits im neuen C D verwendet werde und sich bei weiteren Herstellern in der Erprobungsphase befinde.<br \/>\nIn der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2013 bot die Beklagte dem Autozulieferer Faurecia Innenraum Systeme GmbH das Muster eines Airbagdeckel-Scharniers entsprechend Anlage rop 12a f\u00fcr den Einsatz im neuen G H an (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform II\u201c). Das Gewebe wird bei der G AG nunmehr Baugruppen-\u00fcbergreifend f\u00fcr mehrere Fahrzeugmodelle erprobt, z.B. f\u00fcr den neuen G J.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I durch ihren Auftritt bei der Messe \u201eE\u201c und \u00fcber ihre Pressemitteilung im Juni 2013 interessierten Abnehmern i.S.d. \u00a7 9 PatG angeboten, wobei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I das Klagepatent verletze.<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen, wobei die Verurteilung auch in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II begehrt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen:<br \/>\nhilfsweise: im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger nur einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, sie habe jedem potentiellen Interessenten an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, auch im Rahmen der Messe \u201eE\u201c, umgehend auf das Klagepatent und auch darauf hingewiesen, dass sie Airbagdeckelscharniere gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ausschlie\u00dflich f\u00fcr den C D SK37 im Umfang der von der Kl\u00e4gerin erteilten Lizenzen fertige. Die Beklagte ist der Auffassung, dass Kunden ver\u00f6ffentlichte Berichte \u00fcber das Airbagdeckel-Scharnier und den Messeauftritt der Beklagten nicht als Angebot auffassen konnten, weil es sich bei technischen Funktionstextilien nicht um Produkte \u201evon der Stange\u201c handele, sondern die Textilien grunds\u00e4tzlich an das Produkt des Kunden angepasst und konfektioniert werden m\u00fcssten. Dementsprechend habe die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auf der Messe Kunden auch nur als Beispiel ihrer technischen F\u00e4higkeiten pr\u00e4sentiert, sie jedoch keinem Dritten au\u00dferhalb der mit der Kl\u00e4gerin vereinbarten Lizenzen angeboten. Der Kl\u00e4gerin sei im \u00dcbrigen bekannt gewesen, dass die Beklagte \u00fcber ihren Markteintritt mit textilen Airbagdeckelscharnieren auf Messen etc. berichtet, und sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 habe dies akzeptiert. \u00dcberdies mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da sie keine in die textile Grundstruktur zus\u00e4tzlich integrierte Stoppf\u00e4den aufweise.<br \/>\nIn Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ist sie der Auffassung, dieses \u2013 neu von ihr entwickelte \u2013 Airbagdeckelscharnier mache ebenfalls von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet, soweit sie sich gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I richtet. Soweit sie gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II gerichtet ist, hat die Klage hingegen keinen Erfolg. Das Klagepatent wird lediglich durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verletzt. Dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Airbagdeckelscharnier mit einem textilen Scharnier, das sowohl mit dem Airbagdeckel als auch mit einem den Airbagdeckel umgebenden Tr\u00e4gerteil verbindbar ist.<br \/>\nEinleitend f\u00fchrt die Klagepatentschrift erl\u00e4uternd aus, dass sich beim sog. Airbagschuss (d.h. dem Aufprall des Fahrzeugs und damit verbunden dem Ausl\u00f6sen des Airgabs) der Airbagdeckel \u00f6ffne, um das Heraustreten des Airbags zu erm\u00f6glichen. Dabei erm\u00f6glicht das am Airbagdeckel befindliche Scharnier eine F\u00fchrung des Airbagdeckels beim \u00d6ffnen. Je nach Gr\u00f6\u00dfe des eingesetzten Airbagdeckels treten beim Airbagschuss unterschiedliche Kr\u00e4fte auf das Scharnier des Airbagdeckels auf. Je gr\u00f6\u00dfer der Airbageckel bzw. je schwerer der Airbagdeckel, desto h\u00f6her sind die auf das Scharnier einwirkenden Kr\u00e4fte. Deshalb muss das Airbagdeckelscharnier zum einen sicherstellen, dass sich der Airbagdeckel beim Airbagschuss leicht \u00f6ffnet und zum anderen gew\u00e4hrleisten, dass dennoch beim L\u00f6sen des Airbagdeckels von dem ihn umgebenden Tr\u00e4gerteil auf alle F\u00e4lle ausgeschlossen wird, um die Personen im Bereich des Airbags nicht zu gef\u00e4hrden.<br \/>\nDie Klagepatentschrift gibt an, dass aus dem Stand der Technik, namentlich aus der WO 03\/033313, bekannt ist, Airbagdeckelscharniere aus Gewebe oder Gewirke herzustellen. An diesen vorbekannten, textilen Airbagdeckelscharnieren kritisiert es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass nicht auszuschlie\u00dfen sei, dass bei ung\u00fcnstigen Bedingungen das als Gewebe oder Gewirke ausgef\u00fchrte Scharnier rei\u00dft.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Scharnier f\u00fcr einen Airbagdeckel derart auszubilden, dass es bei kosteng\u00fcnstiger Herstellbarkeit ein Rei\u00dfen bzw. L\u00f6sen des Scharniers f\u00fcr den Airbagdeckel sicher verhindert und zudem ein leichtes \u00d6ffnen des Airbagdeckels erm\u00f6glicht.<br \/>\nHierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Airbagdeckelscharnier mit einem textilen Scharnier.<br \/>\n2. Das textile Scharnier ist verbindbar<br \/>\n2.1 sowohl mit dem Airbagdeckel<br \/>\n2.2 als auch mit einem den Airbagdeckel umgebenden Tr\u00e4gerteil.<br \/>\n3. Das Airbagdeckelscharnier (1) weist eine textile Grundstruktur (4) auf.<br \/>\n4. In der textilen Grundstruktur (4) sind Stoppf\u00e4den (5) integriert mit<br \/>\n4.1 einer h\u00f6heren Rei\u00dffestigkeit als die textile Grundstruktur (4) und<br \/>\n4.2 einer gegen\u00fcber der textilen Grundstruktur (4) gr\u00f6\u00dferen L\u00e4nge.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere werden die zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale der Merkmalsgruppe 4 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 3 des Patentanspruchs 1 setzt voraus, dass das Airbagdeckelscharnier eine textile Grundstruktur aufweist. Gem\u00e4\u00df Merkmal 4 sind in diese textile Grundstruktur Stoppf\u00e4den integriert, die eine h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit als die textile Grundstruktur und eine gegen\u00fcber der textilen Grundstruktur gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge besitzen.<br \/>\nHierbei sieht die technische Lehre des Klagepatents vor, dass die textile Grundstruktur im Sinne von Anspruch 1 aus einem textilen Fl\u00e4chengebilde, \u00fcblicherweise in Form eines Gewebes oder Gewirkes, besteht. Ein Gewebe wird aus zwei sich rechtwinklig \u00fcberkreuzenden F\u00e4den zweier Fadensysteme, den sogenannten Schussf\u00e4den und Kettf\u00e4den, hergestellt; Gewirke werden aus einem oder mehreren F\u00e4den oder aus einem oder mehreren Fadensystemen im Wege der Maschenbildung erzeugt. Dabei erfordert das Klagepatent, dass das Gewebe bzw. das Gewirke eine Mindestfestigkeit aufweist, was wiederum voraussetzt, dass nicht lediglich mehrere F\u00e4den lose als Fadensystem verkn\u00fcpft sind, sondern das textile Gebilde in sich eine gewisse Stabilit\u00e4t besitzt. Dies bedeutet, dass ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Airgabdeckelscharnier eine textile Grundstruktur dergestalt aufweisen muss, dass das Fadensystem nicht auseinanderf\u00e4llt, sondern als Gewebe- oder Gewirkestruktur zusammenh\u00e4lt. Des weiteren setzt das Klagepatent voraus, dass in eine derartige textile Grundstruktur eine zweite Art von F\u00e4den, die sog. Stoppf\u00e4den, eingebracht sind, die eine h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit als die textile Grundstruktur und eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge als die textile Grundstruktur aufweisen. Nicht vorausgesetzt von Anspruch 1 des Klagepatents wird demgegen\u00fcber, dass die textile Grundstruktur aus einem derart festen und vollst\u00e4ndigen Gewebe oder Gewirke besteht, dass die Stoppf\u00e4den lediglich zus\u00e4tzlich in die textile Grundstruktur eingebracht sind, nicht jedoch auch Teil des Gewebes oder Gewirkes sein k\u00f6nnen. Die Stoppf\u00e4den k\u00f6nnen auf beliebige Weise in die textile Grundstruktur integriert, z.B. beim Gewebe als Kettf\u00e4den eingewoben werden.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis von Merkmal 4 des Anspruchs 1 des Klagepatents ergibt sich zun\u00e4chst aus dem Anspruchswortlaut und der Beschreibung der Klagepatentschrift. Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt keine Definition des verwendeten Begriffs \u201etextile Grundstruktur\u201c, so dass auf das allgemeine Begriffsverst\u00e4ndnis des Durchschnittfachmanns aus der Textilindustrie zur\u00fcckzugreifen ist. Danach ist unter einer \u201etextilen Grundstruktur\u201c ein textiles Gebilde zu verstehen, das wiederum aus einem Gewebe oder Gewirke bestehen kann. Dieses allgemeine Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt durch die in Abs. [0015] enthaltene Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, in deren Rahmen die Klagepatentschrift vorschl\u00e4gt, dass textile Grundstruktur und Stoppf\u00e4den wiederum in ein (zweites) textiles Fl\u00e4chengebilde eingebettet werden. Hieraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe textile Grundstruktur ebenfalls als allgemeines, textiles Fl\u00e4chengewebe zu verstehen ist.<br \/>\nIn die textile Grundstruktur sind gem\u00e4\u00df dem Klagepatent sog. Stoppf\u00e4den, d.h. F\u00e4den mit einer gegen\u00fcber der textilen Grundstruktur gr\u00f6\u00dferen Rei\u00dffestigkeit und einer gr\u00f6\u00dferen L\u00e4nge einzubringen. Aus der sprachlichen Fassung des Anspruchs ergibt sich, dass das Klagepatent nicht voraussetzt, dass diese Stoppf\u00e4den \u201ezus\u00e4tzlich\u201c in die textile Grundstruktur integriert sind \u2013 denn der Begriff \u201ezus\u00e4tzlich\u201c wird nicht verwendet, sondern es ist gerade nicht ausgeschlossen, dass die Stoppf\u00e4den als Teil der textilen Grundstruktur verarbeitet sein k\u00f6nnen. Auch aus der Wahl der Bezeichnung der textilen Grundstruktur als \u201eGrund\u201cstruktur kann geschlussfolgert werden, dass diese lediglich die Basis f\u00fcr das Gewebe oder Gewirke dienen soll und nicht zwingend bereits f\u00fcr sich gesehen ohne Ber\u00fccksichtigung der Stoppf\u00e4den ein vollst\u00e4ndiges Gewebe oder Gewirke darstellen muss.<br \/>\nZur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Art und Weise der \u201eIntegration\u201c der Stoppf\u00e4den in die textile Grundstruktur macht das Klagepatent keine Angaben. Das Klagepatent \u00fcberl\u00e4sst es vielmehr dem Fachmann, die Stoppf\u00e4den mit der textilen Grundstruktur derart zu verbinden, z.B. zu verweben, bzw. die Stoppf\u00e4den in die textile Grundstruktur derart einzubringen, dass deren technischer Zweck erreicht wird.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis von Merkmalsgruppe 4 ergibt sich auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten. In den Abs\u00e4tzen [0007] und [0008] beschreibt die Patentschrift die technische L\u00f6sung als \u201emehrstufige Struktur\u201c, bei der zwei Systeme integriert werden, d.h. ein System, das bei \u00dcbersteigen einer definierten Zugbelastung rei\u00dft, um hierdurch einen Gro\u00dfteil der auftretenden Zugbelastung aufzunehmen, und ein zweites System, das ein definiertes \u00d6ffnen des Airbagdeckels (\u00d6ffnungswinkel) bei sicherem Halt realisiert. Gem\u00e4\u00df diesem technischen Zweck der Erfindung ist es notwendig, dass die textile Grundstruktur im Sinne der Merkmale 3 und 4 eine gewisse Mindeststabilit\u00e4t aufweist, um \u2013 wie vom Klagepatent vorausgesetzt \u2013 in der Lage zu sein, einen Gro\u00dfteil der beim Ausl\u00f6sen des Airbags auf das Scharnier einwirkenden Zugbelastung aufzunehmen. Hierf\u00fcr ist es notwendig, dass die textile Grundstruktur nicht lediglich aus wenigen, losen F\u00e4den besteht, sondern derart gewoben bzw. gewirkt ist, dass es bereits ohne die eingebrachten Stoppf\u00e4den eine zusammengehaltene, textile Struktur darstellt. Dabei erfordert es der technische Sinn des Klagepatents jedoch nicht, dass die textile Grundstruktur ohne die Stoppf\u00e4den aus einem vollst\u00e4ndigen Gewebe oder Gewirke besteht, sondern die Stoppf\u00e4den sind bei der Betrachtung der Zugbelastbarkeit des textilen Grundgewebes zu ber\u00fccksichtigen. Die im Klagepatent beschriebene \u201eMehrstufigkeit\u201c der textilen Struktur ergibt sich nach ihrem technischen Sinngehalt vielmehr daraus, dass die gegen\u00fcber der textilen Grundstruktur rei\u00dffester und l\u00e4nger ausgebildeten Stoppf\u00e4den nach Rei\u00dfen der weniger rei\u00dffesten und k\u00fcrzeren F\u00e4den der textilen Grundstruktur bei dem \u00d6ffnen des Airbagdeckels halten. Diese technischen Erfordernisse der Erfindung werden bei dem dargestellten Verst\u00e4ndnis erf\u00fcllt und es ist zur Erreichung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zwecks gerade nicht notwendig, dass die Stoppf\u00e4den nicht auch Teil der textilen Grundstruktur sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von Merkmal 4 des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ist ausweislich des als Anlage rop 8a vorgelegten Musters sowie gem\u00e4\u00df der kl\u00e4gerischen, zeichnerischen Darstellung auf Bl. 12 d.A., die von der Beklagten nicht angegriffen worden ist, als Gewebe ausgef\u00fchrt, wobei die in der zeichnerischen Darstellung blau markierten F\u00e4den die Kettf\u00e4den, die rot markierten F\u00e4den die Schussf\u00e4den und die gelb dargestellten F\u00e4den die Stoppf\u00e4den der Gewebestruktur bilden. Die aus Baumwolle bestehenden Kett- und Schussf\u00e4den bilden eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe textile Grundstruktur, in welche die gelben, aus Aramid bestehenden Stoppf\u00e4den integriert sind. Diese textile Grundstruktur weist f\u00fcr sich gesehen aufgrund der gleichm\u00e4\u00dfigen Anordnung der Kett- und Schussf\u00e4den bereits eine gewisse Stabilit\u00e4t und Festigkeit auf, und in diese textile Grundstruktur sind F\u00e4den aus hochrei\u00dffestem Material, die eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge als die rot und blau gekennzeichneten F\u00e4den aufweisen, eingewoben. Dabei sind die stellenweise in Schlaufen gelegten, gelb gekennzeichneten Aramidf\u00e4den auch nicht als zus\u00e4tzliche Kettf\u00e4den anzusehen, sondern als klagepatentgem\u00e4\u00dfe Stoppf\u00e4den. Die Stoppf\u00e4den sind zwar in gleicher Weise wie die Kettf\u00e4den in das Gewebe eingewoben; diese Art der \u201eIntegration\u201c steht der Verwirklichung von Merkmal 4 des Patentanspruchs jedoch, wie bereits dargelegt, nicht entgegen, weil das Klagepatent keine Vorgaben zur Art und Weise der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Integration macht.<br \/>\nDie gelben Stoppf\u00e4den verf\u00fcgen \u2013 dies ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013 \u00fcber eine h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit und sie weisen zudem eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge auf.<br \/>\nDie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vorgesehene textile Struktur erf\u00fcllt auch den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zweck, weil bei Ausl\u00f6sen des Airbags und \u00dcbersteigen einer definierten Zugbelastung das aus Kett- und Schussf\u00e4den bestehende Gewebe rei\u00dft und hierbei bereits einen Gro\u00dfteil der auftretenden Zugbelastung aufnimmt, und danach die in Schlaufen gelegten und aus Aramid bestehenden Stoppf\u00e4den ein definiertes \u00d6ffnen des Airbagdeckels (\u00d6ffnungswinkel) bei sicherem Halt erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, hat die Kl\u00e4gerin hingegen nicht dargelegt. Aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, die in Bezug auf die Voraussetzungen der Verletzung darlegungs- und beweisbelastet ist, ergibt sich insbesondere nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 4.1 der Anspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig dargetan, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II Stoppf\u00e4den in eine textile Grundstruktur integriert sind, die eine h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit als die textile Grundstruktur aufweisen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 4 sieht vor, dass in der textilen Grundstruktur Stoppf\u00e4den integriert sind, die rei\u00dffester sind als die textile Grundstruktur (Merkmal 4.1) und gegen\u00fcber der textilen Grundstruktur eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge aufweisen (Merkmal 4.2). Dabei ist Merkmal 4.1 dahingehend zu verstehen, dass die h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit der Stoppf\u00e4den zus\u00e4tzlich zu ihrer gr\u00f6\u00dferen L\u00e4nge gegen\u00fcber der textilen Grundstruktur vorliegen muss und nicht, dass sich eine h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit der Stoppf\u00e4den auch \u2013 allein \u2013 aus der Tatsache ergeben kann, dass die Stoppf\u00e4den l\u00e4nger sind als die Grundstruktur und deshalb erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach \u00d6ffnung des Airbagdeckelscharniers rei\u00dfen. Merkmale 4.1 und 4.2 m\u00fcssen beide, unabh\u00e4ngig voneinander, erf\u00fcllt sein.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich zu einem aus dem sprachlichen und semantischen Zusammenhang der Merkmale 4.1 und 4.2, weil beide Merkmale durch ein \u201eund\u201c verkn\u00fcpft sind, das nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis kumulativ und nicht alternativ zu verstehen ist. Zum anderen folgt auch aus der Beschreibung in Abs. [0007], dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Stoppf\u00e4den sowohl rei\u00dffester als auch l\u00e4nger als die textile Grundstruktur ausgebildet sein m\u00fcssen (\u201e\u2026 Stoppf\u00e4den als Kraftaufnahmef\u00e4den integriert sind, die eine h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit als auch einen l\u00e4ngeren Weg als die textile Grundstruktur aufweisen.\u201c).<br \/>\nSchlie\u00dflich erschlie\u00dft sich auch aus den im Klagepatent gelehrten Ausf\u00fchrungsbeispielen, dass die in den Merkmalen 4.1 und 4.2 genannten Anforderungen an die Stoppf\u00e4den \u2013 gr\u00f6\u00dfere Rei\u00dffestigkeit und gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge als die textile Grundstruktur \u2013 zwei unterschiedliche Kriterien aufstellen, die bei einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Scharnier unabh\u00e4ngig voneinander erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. In Abschnitt [0014] beschreibt das Klagepatent, in welcher Weise die gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge der Stoppf\u00e4den bevorzugt ausgebildet werden kann, w\u00e4hrend in Abschnitt [0018] ohne systematischen Zusammenhang zur L\u00e4ngenanforderung an die Stoppf\u00e4den Angaben dazu gemacht werden, in welcher bevorzugten Form die gr\u00f6\u00dfere Rei\u00dffestigkeit der Stoppf\u00e4den gew\u00e4hrleistet werden kann, n\u00e4mlich durch die Wahl eines hochfesten Materials f\u00fcr die Stoppf\u00e4den (z.B. dtex 1100) und eines nicht-hochfesten Materials (z.B. Polyester oder andere geeignete Materialien) f\u00fcr die textile Grundstruktur.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II diese Eigenschaften aufweist, hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert dargelegt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zur Rei\u00dffestigkeit der Stoppf\u00e4den in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II unter Zugbelastung zun\u00e4chst schrifts\u00e4tzlich vorgetragen, dass die F\u00e4den der textilen Grundstruktur aus Polyester bzw. Baumwolle bestehen und die Stoppf\u00e4den aus dem Material Aramid, wobei Aramid eine h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit als Polyester bzw. Baumwolle habe. Da es sich bei Baumwolle und Polyester um zwei vollkommen unterschiedliche Materialien handelt, deren Verhalten unter Zugbelastung zudem von verschiedenen Umst\u00e4nden, z.B. der der Dicke und Dichte des Materials abh\u00e4ngt, reicht allein der Verweis auf die \u2013 alternativ \u2013 gew\u00e4hlte Art des Materials f\u00fcr die Darlegung der vom Klagepatentanspruch geforderten h\u00f6heren Rei\u00dffestigkeit der Stoppf\u00e4den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nicht aus. Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihren Vortrag dann insoweit pr\u00e4zisiert hat, dass die F\u00e4den der textilen Grundstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II aus Polyester (und nicht aus Baumwolle) bestehen, h\u00e4tte es dennoch des weiteren Vortrags zu der von ihr behaupteten h\u00f6heren Rei\u00dffestigkeit der Stoppf\u00e4den gegen\u00fcber der textilen Grundstruktur, insbesondere zum Materialverhalten unter Zugbelastung und im Zusammenhang mit der konkreten Art der Verwendung bedurft. Denn die Rei\u00dffestigkeit der Stoppf\u00e4den und der F\u00e4den der Grundstruktur mag in diesem Zusammenhang auch von der Materialst\u00e4rke sowie der Verteilung und Anordnung der jeweiligen F\u00e4den abh\u00e4ngen. Deshalb ist auch der im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 9. Mai 2014 enthaltene Vortrag, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II gebe es nur wenige, sehr d\u00fcnne Kettf\u00e4den und eine Vielzahl erheblich dickerer Stoppf\u00e4den, nicht hinreichend detailliert und substantiiert, weil er keine Angaben zur Verteilung der F\u00e4den innerhalb des Gewebes und keine Angaben zum Verhalten des Textils unter Zugbelastung macht.<br \/>\nDie dargelegten Substantiierungsanforderungen waren auch nicht der Beklagten im Rahmen einer etwaigen sekund\u00e4ren Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen.<br \/>\nDenn die Kl\u00e4gerin hat nicht dargetan, dass es ihr etwa aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich war, ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zu erhalten und n\u00e4her hinsichtlich seiner Eigenschaften zu beschreiben. Die Kl\u00e4gerin hat vielmehr selbst vorgetragen, sie habe Gelegenheit gehabt, ein textiles Airbagdeckelscharnier entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in Augenschein zu nehmen und hat dieses Muster als Anlage rop 12 zu den Gerichtsakten gereicht.<br \/>\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4gerin eine Untersuchung dieses Musters aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich war. Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, Untersuchungen zu den Materialeigenschaften dieses Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II h\u00e4tten zerst\u00f6rerische Wirkung, steht dies der M\u00f6glichkeit einer Untersuchung zur Erforschung der Materialzusammensetzung und der Materialeigenschaften nicht entgegen. Denn die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte eine solche Untersuchung und deren Ergebnis in Wort und Bild dokumentieren k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus hat sich die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich damit einverstanden erkl\u00e4rt (Bl. 64 d.A.), dass die Beklagte ein Teilst\u00fcck von maximal 50% des als Anlage rop 12a vorgelegten Musters f\u00fcr eigene Untersuchungen abschneidet, um herauszufinden, aus welchem Material die textile Grundstruktur des Musters besteht. Hierdurch hat die Kl\u00e4gerin zu erkennen gegeben, dass sie selbst davon ausgeht, dass bereits die H\u00e4lfte des ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II f\u00fcr Materialuntersuchungen geeignet und sogar ausreichend ist.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beklagte vorgetragen, die Rei\u00dffestigkeit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II f\u00fcr die Grundkette verwendeten F\u00e4den sei um etwa 25% h\u00f6her als diejenigen F\u00e4den, die als Stoppf\u00e4den (bzw. von der Beklagten als \u201ePolkette\u201c bezeichneten F\u00e4den) verwendet w\u00fcrden. Jedenfalls auf diesen erheblichen Beklagtenvortrag hin h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin oblegen, ihrerseits substantiierte, durch Untersuchungen belegte Angaben zur Rei\u00dffestigkeit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II einerseits f\u00fcr die Grundstruktur und andererseits f\u00fcr die Stoppf\u00e4den verwendeten F\u00e4den zu machen. Dieser Darlegungslast ist sie nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch i.S.d. \u00a7 9 PatG angeboten und hierdurch das Klagepatent verletzt.<br \/>\nDer in \u00a7 9 PatG verwendete Begriff des \u201eAnbietens\u201c ist ganz im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und f\u00e4llt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Dies folgt aus dem Zweck von \u00a7 9 PatG, der dahin geht, dem Inhaber des Schutzrechts \u2013 sieht man von den im Gesetz geregelten Ausnahmef\u00e4llen ab \u2013 alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentgesch\u00fctzten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Deshalb unterf\u00e4llt dem Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot i.S.d. \u00a7 145 BGB. Verstanden wird unter \u201eAnbieten\u201c vielmehr jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Umfasst sind auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Es ist nicht erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertiggestellt ist oder sich im r\u00e4umlichen Schutzbereich des verletzten Schutzrechts befindet (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rdnr. 153, zu \u00a7 9 PatG). Handelt es sich um ein Sachpatent, muss das patentgesch\u00fctzte Erzeugnis den Nachfragern wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitgestellt werden (K\u00fchnen, aaO, Rdr. 153, zu \u00a7 9 PatG). Aus dem Angebot, z.B. einem Werbeprospekt mit einer Darstellung des Gegenstandes, m\u00fcssen sich nicht einmal s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Dies wird meist nur zu bejahen sein, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen bekannt oder f\u00fcr sie (z.B. anhand der Typenbezeichnung oder dergleichen) ermittelbar ist. Ob die Pr\u00e4sentation eines schutzrechtsrelevanten Gegenstandes auf einer reinen Leistungsschau ein \u201eAngebot\u201c darstellt, entscheidet sich auf der Grundlage einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalles (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH GRUR 1970, 358, Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor).<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I i.S.d. \u00a7 9 PatG durch ihren Auftritt auf der Messe \u201eE\u201c in Frankfurt am Main vom 11. -13. Juni 2013 angeboten. Die Beklagte hat unstreitig im Rahmen ihres dortigen Messeauftritts ein textiles Airbagdeckelscharnier entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I pr\u00e4sentiert. Da eine Messe regelm\u00e4\u00dfig nicht nur einer Darstellung der grunds\u00e4tzlichen Entwicklungs- und Fertigungsm\u00f6glichkeiten eines Ausstellers im Sinne einer Leistungsschau dient, sondern auch der konkreten Anbahnung von Gesch\u00e4ften zwischen Produzenten und m\u00f6glichen Kunden in Bezug auf die auf der Messe pr\u00e4sentierten Produkte, ist in dem Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auch ein Anbieten zu sehen. Messebesucher konnten die Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I durch die Beklagte so verstehen, dass ihnen das Produkt zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt vor- bzw. bereitgestellt werden sollte. Auch wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I den Messebesuchern und potentiellen Kunden nur als Beispiel der entwicklungs- und fertigungstechnischen Fertigkeiten der Beklagten dienen sollte, weil Kunden aus der Automobilbranche in der Regel ein speziell auf ein Fahrzeugmodell zugeschnittenes und f\u00fcr den Automobilhersteller konfiguriertes Zubeh\u00f6rteil w\u00fcnschen und nachfragen, diente die Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zumindest der Anbahnung von Verkaufsgespr\u00e4chen \u00fcber die Entwicklung und den Vertrieb von Airbagdeckelscharnieren entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I. Damit stellte die Messepr\u00e4sentation zumindest eine vorbereitende Handlung dar, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollte.<br \/>\nSoweit die Beklagte geltend gemacht hat, sie habe jeden interessierten Messebesucher darauf hingewiesen, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I lediglich in Lizenz fertige und insoweit Schutzrechte der Kl\u00e4gerin bestehen, steht dies der Annahme eines Angebots i.S.d. \u00a7 9 PatG nicht entgegen. Zum einen h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, substantiiert darzulegen, in welcher Form sie Messebesucher insoweit informiert haben will. Zum anderen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon nicht ausgeschlossen werden, dass ein Messeteilnehmer ein pr\u00e4sentiertes Airbagdeckelscharnier entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in Augenschein genommen, jedoch nicht mit einem Mitarbeiter der Beklagten gesprochen hat. In dieser Hinsicht ist unklar, inwieweit und in welcher Form die Beklagte \u00fcberhaupt sichergestellt haben will, dass tats\u00e4chlich alle m\u00f6glichen Interessenten auf der Messe auf die Lizenzpflicht hingewiesen worden sind.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist die Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I im Rahmen der Messe im Zusammenhang mit der aus dem gleichen Zeitraum stammenden Pressemitteilung der Beklagten (Anlage rop 2) und dem Artikel in der Fachzeitschrift \u201eF\u201c (Anlage rop 7) zu sehen und zu bewerten. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihren Messeauftritt im Hinblick auf ihre Werbeaussagen in gleicher Weise wie ihre Presseerkl\u00e4rung gestaltet und begleitet hat. In ihrer Presseerkl\u00e4rung stellt die Beklagte sich ohne jeglichen Verweis auf bestehende Schutzrechte der Kl\u00e4gerin als Entwicklerin und insoweit unabh\u00e4ngige Herstellerin von Airbagdeckelscharnieren dar. Diese Werbeaussagen werden in der Online-Ver\u00f6ffentlichung \u201eF\u201c aufgegriffen und konkret auf den Messeauftritt der Beklagten bezogen.<br \/>\nEine Patentverletzung ist schlie\u00dflich nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte vorgetragen hat, die Kl\u00e4gerin habe gewusst, dass die Beklagte mit dem textilen Airbagscharnier auf Messen werbe und die Kl\u00e4gerin habe dies gestattet. Dieser von der Kl\u00e4gerin bestrittene Vortrag der Beklagten ist g\u00e4nzlich unsubstantiiert und somit unerheblich, weil er keine Angaben dazu macht, wie die Kl\u00e4gerin von solchen Aktivit\u00e4ten der Beklagten Kenntnis erlangt haben und wann und in welcher Form sie hierzu ihr Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt haben soll. Die vorgelegten Lizenzvertr\u00e4ge selbst (Anlagen rop 3a und rop 3b) enthalten hierzu keine Regelung, insbesondere keine Zustimmungsklausel der Kl\u00e4gerin zu Werbe- und Angebotsaktivit\u00e4ten der Beklagten. Bei einem einfachen (nicht-ausschlie\u00dflichen) Lizenzvertrag kann auch nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Lizenznehmer grunds\u00e4tzlich befugt sein soll, mit dem lizensierten Produkt zu werben und dieses auf Messen auszustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 der Lizenzvertrag die Abnehmer des Lizenzgegenstandes konkret benennt und sich die Lizenz lediglich auf diese konkret benannten Abnehmer erstreckt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der festgestellten Schutzrechtsverletzung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ergeben sich die zuerkannten Klageanspr\u00fcche. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet.<br \/>\nDie Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Patents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. F\u00fcr die Zeit vor Patenterteilung besteht ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 33 PatG.<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4m-lich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benut-zungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der zudem gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176, &#8211; Glasscheiben-Befestiger).<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte als Patentverletzerin auch ein Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist insoweit auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen in den nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 9. Mai 2014 und der Beklagten vom 12. Mai 2014 geben der Kammer keinen Anlass f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert war entgegen der kl\u00e4gerischen Streitwertangabe mit insgesamt 1.000.000,00 \u20ac zu beziffern, wovon auf die Auskunfterteilung und Rechnungslegung ein Teilstreitwert von 125.000,00 \u20ac (f\u00fcr beide Ausf\u00fchrungsformen) entf\u00e4llt.<br \/>\nZwar ist der Streitwert grunds\u00e4tzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, das die Kl\u00e4gerin daran hat, dass die Beklagte die patentverletzenden Handlungen unterl\u00e4sst. Dabei kommt der kl\u00e4gerischen Wertangabe im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht regelm\u00e4\u00dfig indizielle Bedeutung zu, weil der Kl\u00e4ger, zumal wenn er die Angabe \u2013 wie vorliegend \u2013 bei Klageerhebung macht, erstens am besten in der Lage ist, sein f\u00fcr den Streitwert ma\u00dfgebliches Angriffsinteresse zu bestimmen, und weil er zweitens bei einer anf\u00e4nglichen Angabe diese ohne Kenntnis von den Erfolgschancen seiner Rechtsverfolgung machen wird (B\u00fcttner in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, Kap. 40 Rdnr. 26 f.). Die kl\u00e4gerische Wertangabe muss jedoch auf objektiven, wirtschaftlichen Kriterien beruhen, die von der Kl\u00e4gerin darzulegen sind, so z.B. Ums\u00e4tze und Marktanteile. Da die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich mitgeteilt hat, in Europa w\u00fcrden insgesamt j\u00e4hrlich 11 Millionen Autos produziert, jedoch keine Angaben zu der Zahl der produzierten Airbags, Marktanteilen und Umsatzzahlen von textilen Airbagdeckelscharnieren gemacht hat, erscheint ein Gesamtstreitwert in H\u00f6he von 2.500.000,00 \u20ac \u00fcbersetzt und vielmehr ein Gesamtstreitwert in H\u00f6he von 1.000.000,00 \u20ac angemessen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02255 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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