{"id":1399,"date":"2014-04-03T17:00:52","date_gmt":"2014-04-03T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1399"},"modified":"2016-04-21T14:32:26","modified_gmt":"2016-04-21T14:32:26","slug":"4c-o-8313-lichterfassungseinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1399","title":{"rendered":"4c O 83\/13 &#8211; Lichterfassungseinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02219<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. April 2014, Az. 4c O 83\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2010 018 XXX (Anlage K 3, als vom Deutschen Patent- und Markenamt publizierte Schrift in Anlage B 1; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 8. Januar 2009 am 8. Januar 2010 angemeldet und am 10. Juli 2013 eingetragen wurde. Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein optisches System f\u00fcr chemische und\/oder biochemische Reaktionen. Mit Schriftsatz vom 6. November 2013 (Anlage B 3) hat die Beklagte das Klagegebrauchsmuster angegriffen durch Erhebung eines L\u00f6schungsantrags, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 51 des Klagegebrauchsmusters lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Vorrichtung zum Erfassen von Lichtspektren, die von chemischen oder bio-chemischen Reaktionen ausgestrahlt werden, die in mindestens einem Reaktionsgef\u00e4\u00df von mehreren Reaktionsgef\u00e4\u00dfen stattfinden, wobei jedes Reaktionsgef\u00e4\u00df einen Aufnahmeabschnitt mit einem Emissionsbereich, durch welche Licht austreten kann, wobei die Vorrichtung ein Maskierungselement mit einem Array kleiner \u00d6ffnungen aufweist, \u00fcber die Licht austreten kann, wobei jede kleine \u00d6ffnung im Wesentlichen kleiner ist als der Emissionsbereich des Aufnahmeabschnitts des Reaktionsgef\u00e4\u00dfes, wobei eine oder mehrere kleine \u00d6ffnungen angrenzend an die Reaktionsgef\u00e4\u00dfe angeordnet sind, und eine Lichterfassungseinrichtung aufweist, die dazu geeignet ist, Spektren von Licht, das von den chemischem oder biochemischen Reaktionen \u00fcber das Array kleiner \u00d6ffnungen austritt, im Wesentlichen gleichzeitig zu erfassen.<\/p>\n<p>51. Vorrichtung nach Anspruch 1 \u201a ferner aufweisend mehrere Lichtwellenleiter, die derart angeordnet sind, dass Licht von den kleinen \u00d6ffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung geleitet wird und ferner aufweisend einen zwischen einer angrenzend zu jedem Reaktionsgef\u00e4\u00df ausgebildeten weiteren \u00d6ffnung im Maskierungselement und einer Anregungslichtquelle angeordneten weiteren Lichtwellenleiter f\u00fcr jedes Reaktionsgef\u00e4\u00df zum Leiten von Anregungslicht von einer Anregungslichtquelle zu jedem der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe, wobei die Anregungslichtquelle eine Leuchtdiode (LED) aufweist und wobei die Lichterfassungseinrichtung einen CCD- oder einen CMOS-Detektor aufweist und wobei ein Licht-emittierendes Ende jedes Licht von den kleinen \u00d6ffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung leitenden Lichtwellenleiter angrenzend an einen Filter angeordnet ist, so dass das auf die Lichterfassungseinrichtung auftreffende Licht auf ein spezifisches Lichtspektrum oder Wellenl\u00e4ngenband beschr\u00e4nkt ist und wobei der Emissionsbereich sich an einer Oberseite des Aufnahmeabschnitts befindet und wobei die mehreren Reaktionsgef\u00e4\u00dfe in einer Multi-Well-Platte aufgenommen sind und die Vorrichtung einen Thermocycler mit einem Heizblock zum Halten der Multi-Well-Platte aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagegebrauchsmuster entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand schematischer Darstellungen zweier von mehreren alternativen Ausf\u00fchrungsformen:<\/p>\n<p>Figur 1 stellt eine Ausf\u00fchrungsform schematisch dar, bei der optische Fasern (7) das Licht auf einen Lichtpfad (11) lenken, so dass das Licht jeder Faser durch ein Prisma oder ein anderes Lichtdispersionselement (8) in ein Vollspektrum (12) dispergiert und dieses von einem Detektor (10) detektiert wird. Bei der in Figur 3 schematisch dargestellten Ausf\u00fchrungsform grenzen an jedes Reaktionsgef\u00e4\u00dfdrei optische Fasern (7), so dass drei S\u00e4tze (17, 18, 19) dieser Fasern vorhanden sind und jeder von ihnen an einen der drei Abschnitte (20, 21, 22) des Detektors angrenzt, um rote, gr\u00fcne bzw. blaue Spektren zu erfassen. Hierf\u00fcr weist jeder Abschnitt des Detektors (10) einen Sensor (23) und einen Filter (24, 25, 26) auf, wobei das Licht f\u00fcr jeden Sensor passend gefiltert wird, um es auf ein spezifisches Spektrum oder Wellenband zu begrenzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung und \u00dcberwachung von Polymerasekettenreaktionen, n\u00e4mlich ein sogenanntes Real-Time-PCR-System (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Unstreitig verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Emissionsoptik, zu der unter anderem eine CCD-Kamera und ein Filterrad geh\u00f6ren. Das Filterrad der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiederum weist insgesamt acht Filter auf, n\u00e4mlich jeweils vier Filter f\u00fcr das Anregungslicht und vier Filter f\u00fcr das von den Reaktionsgef\u00e4\u00dfen emittierte Licht. Die Filter f\u00fcr das Anregungslicht lassen Licht in den Wellenl\u00e4ngenbereichen 455 bis 485 nm, 525,5 bis 540,5 nm, 567 bis 587 nm und 635 bis 655 nm hindurch; die Filter f\u00fcr das emittierte Licht lassen Licht in den Wellenl\u00e4ngenbereichen 504 bis 524 nm, 562 bis 582 nm, 607,5 bis 632,5 nm und 675 bis 720 nm hindurch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters vollst\u00e4ndig wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die Lichterfassungseinrichtung sei geeignet, Spektren von Licht zu erfassen, n\u00e4mlich jeweils ein Spektrum eines Lichtsignals aus einer der Licht emittierenden chemischen oder biochemischen Reaktionen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem meint die Kl\u00e4gerin, das Klagegebrauchsmuster sei jedenfalls in einer Kombination seiner Anspr\u00fcche 1 und 51 eintragungsf\u00e4hig. Namentlich die in Anspruch 51 des Klagegebrauchsmusters gelehrte Ausf\u00fchrung einer Leuchtdiode als Lichtquelle sowie eines an einen Filter angrenzenden Lichtwellenleiters sei im Stand der Technik weder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen noch nahegelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie ihre Klageantr\u00e4ge darauf beschr\u00e4nkt hat, das Klagegebrauchsmuster in einer Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 51 geltend zu machen,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, letztere zu vollziehen am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen zum Erfassen von Lichtspektren, die von chemischen oder biochemischen Reaktionen ausgestrahlt werden, die in mindestens einem Reaktionsgef\u00e4\u00df von mehreren Reaktionsgef\u00e4\u00dfen stattfinden, wobei jedes Reaktionsgef\u00e4\u00df einen Aufnahmeabschnitt mit einem Emissionsbereich, durch welche Licht austreten kann, wobei die Vorrichtung ein Maskierungselement mit einem Array kleiner \u00d6ffnungen aufweist, \u00fcber die Licht austreten kann, wobei jede kleine \u00d6ffnung im Wesentlichen kleiner ist als der Emissionsbereich des Aufnahmeabschnittes des Reaktionsgef\u00e4\u00dfes, wobei ein oder mehrere kleine \u00d6ffnungen angrenzend an die Reaktionsgef\u00e4\u00dfe angeordnet sind, und eine Lichterfassungseinrichtung aufweist, die dazu geeignet ist, Spektren von Licht, das von den chemischen oder biochemischen Reaktionen \u00fcber das Array kleiner \u00d6ffnungen austritt, im Wesentlichen gleichzeitig zu erfassen,<\/p>\n<p>ferner aufweisend mehrere Lichtwellenleiter, die derart angeordnet sind, dass Licht von den kleinen \u00d6ffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung geleitet wird und ferner aufweisend einen zwischen einer angrenzend und zu jedem Reaktionsgef\u00e4\u00df ausgebildeten weiteren \u00d6ffnung im Maskierungselement und einer Anregungslichtquelle angeordneten weiteren Lichtwellenleiter f\u00fcr jedes Reaktionsgef\u00e4\u00df zum Leiten von Anregungslicht von einer Anregungslichtquelle zu jedem der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe, wobei die Anregungslichtquelle eine Leuchtdiode (LED) aufweist und wobei die Lichterfassungseinrichtung einen CCD- oder einen CMOS-Detektor aufweist und wobei ein lichtemittierendes Ende jedes Licht von den kleinen \u00d6ffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung leitenden Lichtquellenleiter angrenzend an einen Filter angeordnet ist, so dass das auf die Lichterfassungseinrichtung auftretende Licht auf ein spezifisches Lichtspektrum oder Wellenl\u00e4ngenband beschr\u00e4nkt ist und wobei der Emissionsbereich sich an einer Oberseite des Aufnahmeabschnittes befindet und wobei die mehreren Reaktionsgef\u00e4\u00dfe in einer Multi-Well-Platte aufgenommen sind und die Vorrichtung einen Thermocycler mit einem Heizblock zum Halten der Multi-WeIl-Platte aufweist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>b) insbesondere wenn die Vorrichtung mehrere Lichtwellenleiter aufweist, die derart angeordnet sind, dass Licht von den kleinen \u00d6ffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung geleitet wird,<\/p>\n<p>c) insbesondere Vorrichtungen gem\u00e4\u00df vorstehend 1.a) und b), wobei ein lichtemittierendes Ende jedes der Lichtwellenleiter angrenzend an einen Filter angeordnet ist, so dass das auf die Lichterfassungseinrichtung auftreffende Licht auf ein spezifisches Lichtspektrum oder Wellenl\u00e4ngenband beschr\u00e4nkt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. August 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie);<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziff. I.1 . bezeichneten, seit dem 5. August 2013 vertriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen\u201a indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Landgericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2010 018 XXX erkannt hat, ihr ein Angebot zur R\u00fccknahme der Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, einschlie\u00dflich gem. Ziff. I.3. zur\u00fcckgenommenen und unter vorstehend Ziff. I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 5. August 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des beim Deutschen Patent- und Markenamt anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahrens gegen das Klagegebrauchsmuster DE 20 2010 018 XXX U1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. F\u00fcr dessen technische Lehre komme es darauf an, dass im Wesentlichen gleichzeitig mehrere voneinander unterschiedliche Wellenb\u00e4nder erfasst werden k\u00f6nnten. Das ergebe sich aus dem Begriff \u201eSpektren\u201c im Anspruchswortlaut und aus der Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters vor dem Hintergrund des Standes der Technik.<\/p>\n<p>Ferner meint die Beklagte, das Klagegebrauchsmuster werde sich im Zuge des parallelen L\u00f6schungsverfahrens als nicht eintragungsf\u00e4hig erweisen. Im Hinblick auf den Anspruch 51, welchen die Kl\u00e4gerin nunmehr in Kombination mit dem Hauptanspruch 1 geltend macht, h\u00e4lt die Beklagte daf\u00fcr, dieser Unteranspruch beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gegen\u00fcber dem Priorit\u00e4tsdokument.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur optischen \u00dcberwachung von Reaktionen, insbesondere zum Erfassen von Lichtspektren, die von chemischen oder biochemischen Reaktionen ausgestrahlt werden.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster in seinen einleitenden Passagen ausf\u00fchrt, erzeugen zahlreiche chemische und biochemische Reaktionen ein erfassbares Lichtsignal, etwa durch Fluoreszenz, Chemolumineszenz oder Biolumineszenz. Die Lichtsignale k\u00f6nnen von Reagenzien oder durch den Reaktionsablauf entstehen, letzteres aufgrund zugef\u00fchrter Anregungsenergie oder durch die Reaktion selbst. Mithilfe solcher Lichtsignale, die auch au\u00dferhalb des sichtbaren Spektrums liegen k\u00f6nnen, kann das Auftreten der Reaktion oder das Vorhandensein oder Fehlen eines Reagenz erfasst werden oder der Fortschritt oder die Kinetik der Reaktion. H\u00e4ufig enth\u00e4lt das Reaktionsgemisch mehrere signalerzeugende Reagenzien und es m\u00fcssen daher mehrere Lichtsignale \u00fcber die Zeit hinweg erfasst werden, um vollst\u00e4ndige Informationen \u00fcber Auftreten, Eigenschaft und Fortschritt der Reaktion zu erlangen.<\/p>\n<p>Es ist bekannt, bei Nukleins\u00e4ureamplifizierungstechniken erfassbare Fluoreszenz-Signale zu erfassen, namentlich bei einer Polymerase-Kettenreaktion (PCR), einer grundlegenden Technik der Molekularbiologie, etwa zum Nachweis geringer Mengen spezifischer Nukleins\u00e4uren in einer Probe. Die Nukleins\u00e4ureanalyse durch PCR umfasst die Vorbereitung und Amplifizierung der Probe sowie die Produktanalyse. Es ist bekannt, Amplifizierung und Analyse gleichzeitig durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Eine PCR umfasst eine Folge von Wiederholungen eines Zyklus von Schritten, durch welche eine bestimmte Zielnukleins\u00e4ure amplifiziert wird. Zun\u00e4chst werden vorhandene Nukleins\u00e4uren bei hohen Temperaturen (z.B. 95\u00b0 C) denaturiert (Denaturierung), sodann lagern sich bei niedrigerer Temperatur (z.B. 55 \u00b0C) kurze Oligonukleotidprimer an die einzelstr\u00e4ngigen Zielnukleins\u00e4uren an (Anlagerung) und schlie\u00dflich werden die Primer mithilfe eines Polymeraseenzyms bei einer mittleren Temperatur (z.B. 72\u00b0 C) in der Weise verl\u00e4ngert, dass die urspr\u00fcngliche Nukleins\u00e4uresequenz kopiert wird. Wiederholte Zyklen lassen die Menge der Zielnukleins\u00e4ure exponentiell wachsen. Durch die Zuf\u00fcgung von DNA-Farbstoffen oder Fluoreszenzsonden zum PCR-Gemisch ist eine Analyse des Fortschritts der PCR w\u00e4hrend der Amplifizierung m\u00f6glich und es kann durch kinetische Messungen die in der urspr\u00fcnglichen Probe enthaltene Nukleins\u00e4uremenge quantitativ bestimmt werden.<\/p>\n<p>Die in dieser Weise vorbekannte und als Echtzeit-PCR bezeichnete Probenanalyse gleichzeitig zur Amplifizierung im gleichen R\u00f6hrchen im gleichen Ger\u00e4t vermindert die Probenhandhabung, spart Zeit und mindert das Risiko einer Produktverunreinigung. Dabei ist auch bekannt, dass in derlei Systemen komplexe und sich \u00fcberlappende Signale mehrerer verschiedener Fluorophoren anfallen, so dass eine komplexe Signalaufl\u00f6sung erforderlich ist, um die Intensit\u00e4t der einzelnen Signale zu bestimmen. Hinzu kommt, dass es vorbekannt ist, die PCR in Thermocyclern durchzuf\u00fchren, die \u00fcber Arrays mehrerer Reaktionsgef\u00e4\u00dfe verf\u00fcgen, welche zusammen einem Zyklus unterzogen werden und sodann jedes f\u00fcr sich Signale erzeugen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, die PCR-Fluorometrie mithilfe mono-chromer Detektoren (z.B. CCD-, Fotodioden-, PMT-, CMOS-Detektoren) durchzuf\u00fchren, die allerdings nur das Vorhandensein oder Fehlen von Licht erfassen, aber nicht Licht verschiedener Wellenb\u00e4der oder Farben und damit verschiedene Signale von Fluorophoren unterscheiden. Diesem Problem begegnen die im Stand der Technik vorbekannten Vorrichtungen durch externe Einrichtungen zum Trennen oder Filtern von Licht in verschiedene Wellenb\u00e4nder. Hieran kritisiert es das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass derlei externe Einrichtungen Kosten, Gr\u00f6\u00dfe und Komplexit\u00e4t der Vorrichtung erh\u00f6hen, und dass die externe Einrichtung h\u00e4ufig f\u00fcr eine geeignete optische Ausrichtung pr\u00e4zise montiert werden muss, was die Robustheit der Vorrichtung mindert und die Kosten der Montage erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Ferner stellt sich aus dem Stand der Technik die Schwierigkeit, dass es n\u00fctzlich ist, die PCR-Analyse auf Messwerte mehrere Wellenb\u00e4nder zu st\u00fctzen, wobei jedes verwendete Reaktionsgef\u00e4\u00df gemessen werden muss, so dass bei der demnach zur Messung verschiedener Wellenb\u00e4nder erforderlichen Rekonfiguration der optischen Vorrichtung des Ger\u00e4ts die erforderliche Zeit zum Erfassen einer Folge von Messwerten zunimmt und die maximale Datenerfassungsrate und damit die Zeitaufl\u00f6sung der Messungen abnimmt.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster formuliert es vor diesem technischen Hintergrund als Aufgabe (Abschnitt [0015], Zitate nach Abschnitten hier und im Folgenden gem\u00e4\u00df der publizierten Schrift in Anlage B 1), ein Verfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen, das dazu geeignet ist, verschiedene Wellenl\u00e4ngen von durch mehrere verschiedene Reaktionsgef\u00e4\u00dfe ausgestrahlten Lichts zu unterscheiden und gleichzeitig zu erfassen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in der Kombination seines Schutzanspruchs 1 mit dem Unteranspruch 51 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>B.1. Vorrichtung zum Erfassen von Lichtspektren, die von chemischen oder bio- chemischen Reaktionen ausgestrahlt werden,<br \/>\nB.2. die Reaktionen finden mindestens in einem Reaktionsgef\u00e4\u00df von mehreren Reaktionsgef\u00e4\u00dfen statt,<br \/>\nB.2.1 jedes Reaktionsgef\u00e4\u00df weist einen Aufnahmeabschnitt mit einem Emissionsbereich, durch welches Licht austreten kann auf,<br \/>\nB.3. die Vorrichtung weist ein Maskierungselement mit einem Array kleiner \u00d6ffnungen auf, \u00fcber die Licht austreten kann,<br \/>\nB.3.1 jede kleine \u00d6ffnung ist im Wesentlichen kleiner als der Emissionsbereich des Aufnahmeabschnitts des Reaktionsgef\u00e4\u00dfes,<br \/>\nB.3.2 eine oder mehrere kleine \u00d6ffnungen sind angrenzend an die Reaktionsgef\u00e4\u00dfe angeordnet,<br \/>\nB.4. die Vorrichtung weist eine Lichterfassungseinrichtung auf, die dazu geeignet ist, Spektren von Licht, das von den chemischen oder biochemischen Reaktionen \u00fcber das Array kleiner \u00d6ffnungen austritt, im Wesentlichen gleichzeitig zu erfassen;<br \/>\nB.5. die Vorrichtung weist mehrere Lichtwellenleiter auf,<br \/>\nB.5.1 die derart angeordnet sind, dass Licht von den kleinen \u00d6ffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung geleitet wird,<br \/>\nB.6. die Vorrichtung weist einen zwischen einer angrenzend zu jedem Reaktionsgef\u00e4\u00df ausgebildeten weiteren \u00d6ffnung im Maskierungselement und eine Anregungslichtquelle angeordneten weiteren Lichtwellenleiter f\u00fcr jedes Reaktionsgef\u00e4\u00df zum Leiten von Anregungslicht von einer Anregungslichtquelle zu jedem der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe auf,<br \/>\nB.7. die Anregungslichtquelle weist eine Leuchtdiode (LED) auf,<br \/>\nB.8. die Lichterfassungseinrichtung weist einen CCD- oder einen CMOS- Detektor auf,<br \/>\nB.9. ein licht-emittierendes Ende jedes Licht von den kleinen \u00d6ffnungen im Maskierungselement zur Lichterfassungseinrichtung leitenden Lichtwellenleitern ist angrenzend an einen Filter angeordnet, so dass das auf die Lichterfassungseinrichtung auftretende Licht auf ein spezifisches Lichtspektrum oder Wellenl\u00e4ngenband beschr\u00e4nkt ist,<br \/>\nB.10. der Emissionsbereich befindet sich an einer Oberseite des Aufnahmeabschnittes<br \/>\nB.11. die mehreren Reaktionsgef\u00e4\u00dfe sind in einer Multi-Well-Platte aufgenommen<br \/>\nB.12. die Vorrichtung weist ferner einen Thermocycler mit einem Heizblock zum Halten der Multi-Well-Platte auf.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vollst\u00e4ndig wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwar steht zwischen den Parteien die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale au\u00dfer dem Merkmal B.4. au\u00dfer Streit, ohne dass diese \u00fcbereinstimmende Auffassung auf einer erkennbar fehlerhaften rechtlichen Beurteilung des Schutzbereichs des Klagegebrauchsmusters beruhte. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund der bei ihr unstreitig vorhandenen CCD-Kamera eine Vorrichtung zum Erfassen von Licht ist, stellt die Beklagte \u2013 zu Recht \u2013 nicht mehr in Abrede.<\/p>\n<p>Indes l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das zwischen den Parteien im Streit stehende Merkmal B.4. verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn Merkmal B.4. lehrt das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung mit einer Lichterfassungseinrichtung, mit welcher sich im Wesentlichen gleichzeitig unterschiedliche, f\u00fcr die Fluoreszenz bestimmter Reaktionen oder Reagenzien spezifischer und dementsprechend nicht \u00fcbereinstimmender Wellenb\u00e4nder von Licht erfassen lassen. Die Erf\u00fcllung dieses Merkmals setzt voraus, dass spezifische Fluoreszenzen simultan und nicht etwa konsekutiv durch den Austausch von Filtern f\u00fcr das Anregungslicht und\/oder das emittierte Licht erfasst werden k\u00f6nnen, selbst wenn diese Fluoreszenzen in spezifischen und nicht \u00fcbereinstimmenden Wellenb\u00e4ndern liegen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDiese Auslegung kn\u00fcpft zuv\u00f6rderst an den Wortlaut des Hauptanspruchs des Klagegebrauchsmusters an, welcher gem\u00e4\u00df \u00a7 12a Satz 1 GebrMG den Schutzbereich bestimmt. Das Klagegebrauchsmuster beansprucht insoweit nicht nur das Erfassen eines einzelnen Spektrums von Licht, sondern, dies ergibt sich aus dem ausdr\u00fccklich pluralischen Sprachgebrauch, mehrerer Spektren. Aus der Sicht des Fachmanns, n\u00e4mlich eines \u00fcber einen Hochschulabschluss verf\u00fcgenden Spezialisten auf dem Gebiet der chemischen oder biochemischen Analyseger\u00e4tetechnik, deutet der pluralische Wortgebrauch \u201eSpektren\u201c auf mehrere in ihren Abgrenzungen nicht \u00fcbereinstimmende Wellenl\u00e4ngenbereiche sichtbaren oder unsichtbaren Lichts hin. Wellenl\u00e4ngenbereiche, die miteinander \u00fcbereinstimmen, geh\u00f6ren demselben, einzigen Spektrum an, welches, wie der Fachmann erkennt, durch die Wahl geeigneter Filter ohne weitere Anforderungen an die Lichterfassungseinrichtung erfasst werden kann, weil dann bekannt ist, innerhalb welches einzigen Spektrums das zu erfassende Licht liegt. Bei der im Wesentlichen gleichzeitigen Erfassung mehrerer Spektren liegt die technische Schwierigkeit indes darin, mehrere jeweils f\u00fcr sich abgrenzbare und f\u00fcr eine chemische oder biochemische Reaktion spezifische Spektren erfassen zu k\u00f6nnen, obwohl die Spektren nicht \u00fcbereinstimmen und damit \u00fcber ein einzelnes spezifisches Spektrum hinausgehen.<\/p>\n<p>Aus dem Zusammenhang des Klagegebrauchsmusteranspruchs erkennt der Fachmann ferner, dass die Erfassung des jeweils gleichen Spektrums von Licht, welches aus mehreren Reaktionsgef\u00e4\u00dfen emittiert wird, keine im Wesentlichen gleichzeitige Erfassung mehrerer Spektren von Licht im Sinne des Merkmals B.4. bedeutet. Merkmal B.2. lehrt n\u00e4mlich die Erfassung von Licht von Reaktionen, welche in mindestens einem von mehreren Reaktionsgef\u00e4\u00dfen stattfinden. Auch bei der Erfassung der Emission von Licht aus nur einem einzigen Rektionsgef\u00e4\u00df m\u00fcssen demnach mehrere Reaktionen analysiert werden k\u00f6nnen, indem mehrere Spektren erfasst werden, also notwendigerweise mehr als ein mehrfach erfasstes immer deckungsgleiches Spektrum fluoreszierenden Lichts.<\/p>\n<p>Anders als die Kl\u00e4gerin meint, steht Merkmal B.4. nicht in Widerspruch. Merkmal B.4. ist nicht auf die Erfassungen von emittierten Licht aus mehreren Reaktionsgef\u00e4\u00dfen beschr\u00e4nkt, solches l\u00e4sst sich nicht aus dem pluralisch gebrauchten Begriff \u201e\u00d6ffnungen\u201c in diesem Merkmal folgern. Denn dieser Begriff ist Teil des zusammengesetzten Begriffs \u201eArray kleiner \u00d6ffnungen\u201c, so dass durch Merkmal B.4. nicht vorgegeben ist, ob unter dem Array eine Reaktion in nur einem oder mehreren Reaktionsgef\u00e4\u00dfen stattfindet. Der weitere Einwand der Kl\u00e4gerin gegen die genannte W\u00fcrdigung des Merkmals B.2., dass n\u00e4mlich in nur einem Reaktionsgef\u00e4\u00df mehrere Reaktionen stattfinden k\u00f6nnten, steht der oben dargelegten Auslegung nicht entgegen: Wenn unterschiedliche Reaktionen Licht in voneinander verschiedenen Wellenl\u00e4ngenbereichen emittieren, muss nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters die Lichterfassungseinrichtung geeignet sein, alle diese Wellenl\u00e4ngenbereiche im Wesentlichen gleichzeitig erfassen; wenn mehrere Reaktionen in nur einem Gef\u00e4\u00df Licht in demselben Wellenl\u00e4ngenbereich emittieren, kommt es auf diese Eignung nicht an, was aber nicht bedeutet, dass diese Eignung nicht Teil der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nFerner folgt das genannte Verst\u00e4ndnis des Merkmals B.4. aus der W\u00fcrdigung der Beschreibung des Gebrauchsmusters, welche gem\u00e4\u00df \u00a7 12a Satz 2 GebrMG bei der Bestimmung des Schutzbereichs anhand des Gebrauchsmusteranspruchs heranzuziehen ist. Schon bei der Schilderung des technischen Hintergrundes seiner Lehre verweist das Klagegebrauchsmuster darauf, dass es darauf ankommt, gleichzeitig Messwerte aus mehreren Wellenb\u00e4ndern zu gewinnen (Abschnitt [0014]), weil n\u00e4mlich insbesondere in PCR-Systemen komplexe und sich h\u00e4ufig \u00fcberlappende Signale mehrerer verschiedener Fluorophore erzeugt werden (Abschnitt [0010]). Gerade f\u00fcr solche Aufgabenstellungen, n\u00e4mlich die Beobachtung und Erfassung der Emissionen verschiedener Fluorophore in verschiedenen spezifischen Wellenb\u00e4ndern, also: Spektren, kritisiert das Klagegebrauchsmuster die vorbekannten Vorrichtungen daf\u00fcr (Abschnitt [0012]), dass sie nicht in der Lage sind, zwischen den verschiedenen, n\u00e4mlich in verschiedenen Spektren liegenden Fluorophorsignalen unterscheiden zu k\u00f6nnen, und ferner (Abschnitt [0014]), dass deshalb bei vorbekannten Vorrichtungen ein Filterrad bewegt oder ein Scannen wiederholt werden muss, um s\u00e4mtliche Spektren zu erfassen, und dass deshalb die Zeitdauer f\u00fcr die Erfassung aller Spektren steigt und die Datenerfassungsrate entsprechend sinkt. An diese Kritik des Standes der Technik kn\u00fcpft die vom Klagegebrauchsmuster formulierte Aufgabenstellung an (Abschnitt [0015]), verschiedene Wellenl\u00e4ngen von Licht unterscheiden und gleichzeitig erfassen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Alle diese Angaben f\u00fchren den Fachmann zu dem Verst\u00e4ndnis von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, dass ihr zufolge eine klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Vorrichtung s\u00e4mtliche und aus allen Reaktionsgef\u00e4\u00dfen anfallenden Lichtsignale auch dann vollst\u00e4ndig und im Wesentlichen gleichzeitig erfasst werden k\u00f6nnen, wenn sie auf verschiedene Fluorophorsignale zur\u00fcckgehen und die einzelnen Signale deshalb in voneinander verschiedenen, f\u00fcr die jeweiligen Fluorophorsignale spezifischen Wellenl\u00e4ngenbereichen liegen.<\/p>\n<p>Ferner gest\u00fctzt wird der Fachmann durch die allgemeine Darstellung des Vorteils der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters (Absatz [0028]), dass n\u00e4mlich hiernach die gleichzeitige Erfassung jedes Wellenbandes m\u00f6glich ist, sowie ferner (Absatz [0029]), dass es nicht erforderlich ist, die zu erfassenden Wellenb\u00e4nder durch die physische Bewegung von Komponenten wie Filtern zu \u00e4ndern, sondern dass alle verf\u00fcgbaren Wellenb\u00e4nder erfasst werden k\u00f6nnen, was die Gelegenheiten f\u00fcr die Analyse der Reaktion mithilfe des detektierten Lichts erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie weiteren Argumente, welche die Kl\u00e4gerin gegen die dargelegte Auslegung des Merkmals 4. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 6. M\u00e4rz 2014 vorgebracht hat, greifen nach Auffassung der Kammer nicht durch. Dass die verschiedenen Wellenl\u00e4ngenb\u00e4nder oder -bereiche, auf deren im Wesentlichen gleichzeitige Erfassung es ankommt, einen gr\u00f6\u00dferen oder kleineren Frequenzbereich umfassen k\u00f6nnen, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Voneinander verschiedene Wellenl\u00e4ngenbereiche liegen vor, wenn sie, unabh\u00e4ngig von der Weite ihres Frequenzbereichs, nicht miteinander \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>Die im Wesentlichen gleichzeitige Erfassung von in diesem Sinne unterschiedlichen Wellenl\u00e4ngenbereichen ist auch nicht erst Gegenstand des Unteranspruchs 2 des Klagegebrauchsmusters mit dem Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach Anspruch 1 \u201a ferner aufweisend eine Lichtdispersionseinrichtung zum Dispergieren des Lichts, das aus den kleinen \u00d6ffnungen im Maskierungselement austritt, in ein dispergiertes Spektrum.\u201c<\/p>\n<p>Unteranspruch 2 lehrt vielmehr nur eine bevorzugte technische Umsetzung der im Wesentlichen gleichzeitigen Erfassung unterschiedlicher Wellenl\u00e4ngenbereiche, n\u00e4mlich das Dispergieren des emittierten Lichts in ein dispergiertes Spektrum. Das ist nur eine von mehreren M\u00f6glichkeiten, die bereits durch den Hauptanspruch 1 gelehrte, im Wesentlichen gleichzeitige Erfassung mehrerer voneinander verschiedener Wellenl\u00e4ngenbereiche zu realisieren. Der von der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang angef\u00fchrte, zur allgemeinen Beschreibung geh\u00f6rende Abschnitt [0029] des Klagegebrauchsmusters erw\u00e4hnt die M\u00f6glichkeit des Dispergierens nicht und ist daher nicht auf diese Ausf\u00fchrungsform, welche den Gegenstand des Unteranspruchs 2 bildet, beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht das kl\u00e4gerische Vorbringen aus der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 6. M\u00e4rz 2014, der Fachmann verstehe unter einem Spektrum die Auftragung der Intensit\u00e4t gegen die Wellenl\u00e4nge, der dargelegten Auslegung nicht entgegen. Die Kl\u00e4gerin macht insoweit ein allgemeines Verst\u00e4ndnis des Anspruchswortlauts geltend. Ein solches allgemeines Verst\u00e4ndnis von einem gebr\u00e4uchlichen Fachbegriff ist der Bestimmung des Schutzbereichs eines Schutzrechts aber nur mit der Ma\u00dfgabe zugrunde zu legen, dass die vorrangigen, sich aus dem Schutzrecht als solchen ergebenden Anhaltspunkte wie beispielsweise die Systematik des Anspruchswortlauts oder die Beschreibung, diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegenstehen d\u00fcrfen, das in diesem Sinne n\u00e4mlich nachrangig ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 30f.). Wie oben unter a) und b) dargelegt ist der Begriff der \u201eSpektren\u201c nach dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts und den Anhaltspunkten in der Beschreibung abweichend von dem von der Kl\u00e4gerin behaupteten allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis zu bestimmen, so dass das allgemeine Begriffsverst\u00e4ndnis, wenn es zutr\u00e4fe, zur\u00fccktreten m\u00fcsste.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHiervon ausgehend l\u00e4sst sich eine Verwirklichung des Merkmals B.4. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht feststellen.<\/p>\n<p>Unstreitig bewirken die Filters\u00e4tze im Filterrad der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dass bei jeder Stellung des Filterrades nur ein begrenzter Wellenl\u00e4ngenbereich des Anregungslichts und des emittierten Lichts erfasst werden kann. Ferner ist unstreitig, dass der jeweils erfassbare Wellenl\u00e4ngenbereich nicht s\u00e4mtliche f\u00fcr die zu analysierenden Fluorophoren spezifischen Wellenl\u00e4ngenbereiche umfasst, und dass deshalb f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Analyse das Filterrad der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von einer Stellung in eine andere gedreht werden muss. Demnach ist die Lichterfassungseinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur dazu geeignet, jeweils ein Spektrum von Licht zu erfassen, nicht aber, mehrere Spektren von Licht im Sinne von Merkmal B.4. im Wesentlichen gleichzeitig zu erfassen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die aus dem Stand der Technik bekannten und auf der Erfassbarkeit jeweils nur eines Spektrums beruhenden Nachteile \u00fcberwunden werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mangels Verletzungstatbestand bedarf es keiner Ausf\u00fchrungen zum Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02219 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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