{"id":1397,"date":"2014-02-04T17:00:00","date_gmt":"2014-02-04T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1397"},"modified":"2016-04-21T14:31:40","modified_gmt":"2016-04-21T14:31:40","slug":"4c-o-8213-deckenhalterung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1397","title":{"rendered":"4c O 82\/13 &#8211; Deckenhalterung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02190<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Februar 2014, Az. 4c O 82\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, eine Vorrichtung f\u00fcr eine h\u00e4ngende Befestigung von Projektoren mit einer an der Wand oder der Decke befestigten Schiene, einer mit der Schiene verbundenen Grundplatte, die durch ein in der Mitte der Grundplatte angebrachtes Lager in alle drei Raumrichtungen justierbar ist, und Mitteln zum Befestigen des Projektors an der Grundplatte,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der die Mittel zum Befestigen des Projektors an der Grundplatte wenigstens drei Arme aufweisen, die an der Grundplatte an je einem Fixpunkt festgelegt sind, jeder Arm jeweils unabh\u00e4ngig im Fixpunkt um eine senkrecht zur Grundplatte stehende Achse verschwenkbar, als auch arretierbar ausgebildet ist, und an einem Ende jeweils einen Befestigungspunkt f\u00fcr den Projektor aufweist und jeder Arm in seiner L\u00e4ngsrichtung relativ zum Fixpunkt auf der Grundplatte und\/oder die Befestigungspunkte f\u00fcr den Projektor relativ zum Arm in dessen L\u00e4ngsrichtung individuell verschiebbar ausgebildet sind.<\/p>\n<p>II. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Beklagten zu 2) oder 3), angedroht.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Mai 2002 bis 26. Dezember 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten und seit dem 27. Dezember 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>VI. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin schriftlich unter Vorlage einer geordneten Aufstellung von Belegen f\u00fcr die Zeit ab dem 4. Mai 2002 Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen nach Ziffer I. begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der Menge und Zeiten der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei die Einkaufs- und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind,<\/p>\n<p>4. der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren AufIageh\u00f6hen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>6. und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die zugeh\u00f6rigen Kauf- und Verkaufsbelege (Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; die Angaben II.6. erst f\u00fcr die Zeit ab dem 27. Dezember 2003 zu machen sind und<br \/>\n&#8211; die Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Angaben erst f\u00fcr die Zeit ab dem 27. Dezember 2003 zu machen haben.<\/p>\n<p>VI. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 7.809,60 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>VII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VIII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IX. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR.<\/p>\n<p>X. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 100 44 XXX C2 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das am 7. September 2000 angemeldet und am 4. April 2002 offengelegt wurde, und f\u00fcr das der Hinweis auf die Erteilung am 27. November 2003 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung f\u00fcr eine h\u00e4ngende Befestigung von Projektoren. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 hat die Beklagte zu 1) das Klagepatent angegriffen durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage, \u00fcber welche noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung f\u00fcr eine h\u00e4ngende Befestigung von Projektoren mit einer an der Wand oder der Decke befestigten Schiene, einer mit der Schiene verbundenen Grundplatte, die durch ein in der Mitte der Grundplatte angebrachtes Lager in alle drei Raumrichtungen justierbar ist, und Mitteln zum Befestigen des Projektors an der Grundplatte, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zum Befestigen des Projektors an der Grundplatte wenigstens drei Arme aufweisen, die an der Grundplatte an je einem Fixpunkt festgelegt sind, jeder Arm jeweils unabh\u00e4ngig im Fixpunkt um eine senkrecht zur Grundplatte stehende Achse verschwenkbar, als auch arretierbar ausgebildet ist, und an einem Ende jeweils einen Befestigungspunkt f\u00fcr den Projektor aufweist und jeder Arm in seiner L\u00e4ngsrichtung relativ zum Fixpunkt auf der Grundplatte und\/oder die Befestigungspunkte f\u00fcr den Projektor relativ zum Arm in dessen L\u00e4ngsrichtung individuell verschiebbar ausgebildet sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen:<\/p>\n<p>Beide Zeichnungen sind axonometrische Darstellungen einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, Figur 1 in einer Ansicht von oben und Figur 2 in einer Ansicht von unten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland seit sp\u00e4testens September 2012 Halterungen f\u00fcr Projektoren unter der Bezeichnung \u201eAB Deckenhalterungen\u201c, und zwar in insgesamt vier Ausf\u00fchrungen, n\u00e4mlich in zwei Ausf\u00fchrungen mit einer festen L\u00e4nge des zwischen Decke und Projektor befindlichem Bauteil von 15 Zentimeter und 30 Zentimeter (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und zwei weiteren Ausf\u00fchrungen, bei denen das fragliche Bauteil von 40 auf 70 Zentimeter oder von 70 auf 130 Zentimeter ausziehbar ist (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Nachstehend verkleinert wiedergegebene Lichtbilder sind dem Katalog entnommen, mit denen die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter anderem bewirbt:<\/p>\n<p>Auf eine von anwaltlichem und patentanwaltlichem Vertreter der Kl\u00e4gerin unterzeichnete Berechtigungsanfrage vom 4. September 2012 (Anlage K 7) antworteten die Beklagten nicht. Auf eine \u2013 ebenfalls von anwaltlichem und patentanwaltlichem Vertreter der Kl\u00e4gerin unterzeichnete \u2013 Abmahnung vom 19. November 2012 (Anlage K 8) nahm die Beklagte zu 1) durch Anwaltsschreiben vom 21. Dezember 2012 in der Weise Stellung, dass sie den Vorwurf der Patentverletzung zur\u00fcckwies und Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung geltend machte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents jeweils wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen wie erkannt, allerdings ohne zeitliche Begrenzung des Rechnungslegungsanspruchs.<\/p>\n<p>In der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 haben die Beklagten keine Antr\u00e4ge gestellt. Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht. Allen Ausf\u00fchrungsformen sei gemeinsam, dass bei ihnen weder die Arme in L\u00e4ngsrichtung relativ zum Fixpunkt auf der Grundplatte verschiebbar sind, noch die Befestigungspunkte der Arme relativ zum jeweiligen Arm in dessen L\u00e4ngsrichtung individuell verschiebbar sind. Denn die Arme weisen, was unstreitig ist, keinen durchgehenden Schlitz in L\u00e4ngsrichtung auf, sondern drei in L\u00e4ngsrichtung in Abschnitten ausgef\u00fchrte Schlitze, so dass die L\u00e4ngsverschieblichkeit nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Arme hinweg gew\u00e4hrleistet ist. Die Beklagten meinen, diese lediglich eingeschr\u00e4nkt vorhandene L\u00e4ngsverschieblichkeit gen\u00fcge nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>Zudem wenden die Beklagten ein, zur Benutzung des Patents berechtigt zu sein. Sie behaupten, die Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von einer Lizenznehmerin erworben zu haben, n\u00e4mlich von dem t\u00fcrkischen Unternehmen C Ltd. (im Folgenden: C1), welches \u2013 unstreitig \u2013 mit Wirkung ab dem 29. April 2013 aufgrund schriftlichen Lizenzvertrages (Anlage B 1) eine einfache Lizenz am Klagepatent von der Kl\u00e4gerin erteilt bekam. Alle Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe die Beklagte zu 1) von der Firma C1 bezogen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind die Beklagten der Auffassung, das Klagepatent werde auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage hin vernichtet werden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist bis auf einen geringf\u00fcgigen Teil des Rechnungslegungsanspruchs, n\u00e4mlich insoweit er zeitlich in die Vergangenheit unbegrenzt geltend gemacht wird, begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin dies ausdr\u00fccklich beantragt hat, ist \u00fcber die Klage nach Lage der Akten zu entscheiden gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 331a, 251a Abs. 2 ZPO. Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2013 zur Sache verhandelt, wie dies aus dem Protokoll dieser Sitzung hervorgeht (vgl. Bl. 32 GA). In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2013 haben die Beklagten einen Sachantrag auf Abweisung der Klage gestellt, worin wegen \u00a7 137 Abs. 1 ZPO ein m\u00fcndliches Verhandeln in einem fr\u00fcheren Termin im Sinne von \u00a7 251a Abs. 2 ZPO zu erblicken ist. Unerheblich ist hingegen, dass die Parteien nach diesem fr\u00fcheren Termin wechselseitig Schrifts\u00e4tze zur Akte gereicht und damit den Prozessstoff gemehrt haben. F\u00fcr die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 331a, 251a Abs. 2 ZPO kommt es allein auf die Durchf\u00fchrung eines fr\u00fcheren Termins an, nicht darauf, ob und in welchem Umfang seit diesem Termin neuer Prozessstoff hinzugekommen ist. Denn bei dieser Lage des Vefahrens ist die ratio legis der Voraussetzung einer fr\u00fcheren m\u00fcndlichen Verhandlung erreicht, dass n\u00e4mlich die Parteien vor Erlass einer Entscheidung nach Lage der Akten einmal Gelegenheit hatten, in einer m\u00fcndlichen Verhandlung ihre Standpunkte m\u00fcndlich vorzutragen (Z\u00f6ller \/ Greger, Komm. z. ZPO, 30. Aufl., \u00a7 251a Rdn. 3).<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 haben die Beklagten keine Antr\u00e4ge gestellt (vgl. Bl. 56 GA). Damit gilt die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 333 ZPO als in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erschienen, so dass die Voraussetzungen der von der Kl\u00e4gerin beantragen Entscheidung nach Lage der Akten erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung f\u00fcr eine h\u00e4ngende Befestigung von Projektoren.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, Projektoren mithilfe von Vorrichtungen an W\u00e4nden oder Decken so zu montieren, dass die Projektoren dabei befestigt und justiert werden k\u00f6nnen. Hierbei ergibt sich die Schwierigkeit, dass f\u00fcr die Deckenmontage \u00fcbliche Tisch- oder Standmodelle eingesetzt werden und diese Projektoren deshalb mit der Unterseite nach oben befestigt werden m\u00fcssen, und dass ferner die Befestigungspunkte an der Unterseite des Projektors bei jedem Modell anders ausgestaltet sind. Bekannt ist eine Vorrichtung, die eine an der Decke anzubringende Deckenplatte, ein an dieser anzubringendes Rohr und eine am unteren Ende des Rohres vorhandene Tr\u00e4gerplatte umfasst, wobei auf der Tr\u00e4gerplatte eine Montageplatte liegt. Daran kritisiert das Klagepatent es als Nachteil, dass die Montageplatte speziell f\u00fcr den zu befestigenden Projektor ausgebildet sein oder ein Adapter verwendet werden muss, und dass au\u00dferdem nur eine Justierung um eine vertikale Achse in Richtung des Rohres m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die DE 197 25 118 C2 lehrt eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, die ein Verschwenk- und Justierbarkeit zus\u00e4tzlich um eine zur optischen Achse des Projektor senkrecht liegende Achse erm\u00f6glicht, indem der Projektor nicht an der Montageplatte, sondern an einer Justiervorrichtung befestigt ist. Die Verschwenkung um diese zus\u00e4tzliche horizontale Achse ist nur durch die L\u00f6sung arretierter Schrauben und nur gegen die Gewichtskraft auszuf\u00fchren. Au\u00dferdem ist auch bei dieser Vorrichtung f\u00fcr jeden Projektor eine individuelle Halterung erforderlich. Weitere vorbekannte Vorrichtungen erm\u00f6glichen ferner eine Verschwenkung um die optische Achse des Projektors. Allen vorbekannten Vorrichtungen ist aber gemein, dass die Ausrichtung des Projektors aufwendig ist und zum Teil gegen die Gewichtskraft ausgef\u00fchrt werden muss. Au\u00dferdem muss bei allen vorbekannten Vorrichtungen eine individuell auf den jeweiligen Projektor passende Halterung verwendet werden, was eine aufwendige Lager- und Ersatzteilhaltung erfordert.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, eine Vorrichtung f\u00fcr die h\u00e4ngende Befestigung von Projektoren zu schaffen, die einerseits universell f\u00fcr alle Modelle von Projektoren verwendet werden, und bei der andererseits die Justierung um alle Raumachsen exakt und einfach vorgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung f\u00fcr eine h\u00e4ngende Befestigung von Projektoren<br \/>\na. mit einer an der Wand oder der Decke befestigten Schiene,<br \/>\nb. mit der Schiene ist eine Grundplatte verbunden,<br \/>\n2. die Grundplatte ist durch ein in ihrer Mitte angebrachtes Lager in alle drei Raumrichtungen justierbar,<br \/>\na. an der Grundplatte befinden sich Mittel zum Befestigen des Projektors,<br \/>\nb. die Mittel zum Befestigen des Projektors weisen wenigstens drei Arme auf,<br \/>\naa. die Arme sind an der Grundplatte an je einem Fixpunkt festgelegt,<br \/>\nbb. jeder Arm ist jeweils unabh\u00e4ngig im Fixpunkt um eine senkrecht, zur Grundplatte stehende Achse verschwenkbar,<br \/>\ncc. jeder Arm ist auch arretierbar<br \/>\ndd. jeder Arm weist an seinem Ende jeweils einen Befestigungspunkt f\u00fcr den Projektor auf,<br \/>\nee. jeder Arm ist in seiner L\u00e4ngsrichtung relativ zum Fixpunkt auf der Grundplatte verschiebbar ausgebildet<br \/>\nund\/oder<br \/>\nff. die Befestigungspunkte f\u00fcr den Projektor sind relativ zum Arm in dessen L\u00e4ngsrichtung individuell verschiebbar.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen diese Merkmale. Dies steht mit Ausnahme der Merkmale 1.a.\/b. und 2.b.ee.\/ff. zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit. Aber auch die Verwirklichung dieser Merkmale durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen eine Schiene im Sinne von Merkmal 1.a.\/b. auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Schiene im Sinne des Klagepatents ist jedes Bauteil, das die Decken- und die Grundplatte der Vorrichtung fest miteinander verbindet. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Schiene derart ausgestaltet ist, dass der Abstand zwischen Decken- und Grundplatte variabel eingestellt werden kann. Eine Verschieblichkeit der Grundplatte entlang der Schiene ist lediglich f\u00fcr ein blo\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel der technischen Lehre des Klagepatents beschrieben, n\u00e4mlich f\u00fcr eine Gestaltung (Abschnitt [0033] des Klagepatents), bei welcher die Grundplatte \u00fcber einen Kragarm mit der Schiene verbunden ist und dieser Kragarm entlang der Schiene verschiebbar und eine stufenlose Einstellung der Projektorh\u00f6he m\u00f6glich ist. Diese ausdr\u00fccklich als Ausf\u00fchrungsbeispiel bezeichnete Gestaltung ist Gegenstand des Unteranspruchs 16 und damit kein Merkmal der technischen Lehre nach dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Hauptanspruch 1 des Klagepatents. Eine solche Verschieblichkeit ist auch nicht erforderlich, um der technischen Aufgabe zu gen\u00fcgen, die Grundplatte in alle drei Raumrichtungen justierbar aufzunehmen. Diese Justierbarkeit wird, wie Merkmal 2. offenbart, alleine durch ein in der Mitte der Grundplatte angebrachtes Lager bewirkt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht auf die geometrische Ausgestaltung des Querschnitts der Schiene an. Hierzu enth\u00e4lt der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG ma\u00dfgebliche Anspruch des Klagepatents keine Angaben. Die Beschreibung, welche bei der Auslegung des Anspruchs nach derselben Vorschrift zu ber\u00fccksichtigen ist, f\u00fchrt im Gegenteil aus (Abschnitt [0031]), dass die patentgem\u00e4\u00dfe Schiene \u201ein der Regel als Rohr\u201c ausgebildet ist, was erkennen l\u00e4sst, dass selbst die Festlegung auf die Ausbildung der Schiene als Rohr lediglich eine von mehreren im Bereich der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre m\u00f6glichen Ausgestaltungen ist. Die Ausgestaltung als Mehrkant- und insbesondere als Vierkantprofil wird ausdr\u00fccklich als \u201evorzugsweise\u201c bezeichnet, ist also erkennbar nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach verwirklichen alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 2. Die Schiene ist bei ihnen allen patentgem\u00e4\u00df als Rohr ausgebildet und verbindet eine Deckenplatte fest mit einer Grundplatte im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2.b.ee.\/ff durch alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach diesen Merkmalen m\u00fcssen Befestigung und Ausgestaltung der an der Grundplatte ansetzenden Arme derart sein, dass der Arm in L\u00e4ngsrichtung in Bezug auf seinen Befestigungspunkt an der Grundplatte jeweils f\u00fcr sich verschiebbar ist, und\/oder dass der Befestigungspunkt f\u00fcr den Projektor am jeweiligen Arm in L\u00e4ngsrichtung des Armes jeweils f\u00fcr sich verschiebbar ist. Dabei ist es nach der technischen Lehre des Klagepatents weder erforderlich, dass eine bestimmte L\u00e4nge, \u00fcber die hinweg die Verschiebung erfolgen kann, eingehalten wird, noch dass die Verschiebbarkeit \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Armes hinweg gew\u00e4hrleistet ist. Hierf\u00fcr enthalten weder der Anspruch noch die allgemeine Beschreibung der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre des Klagepatents Anhaltspunkte. Allerdings muss die Verschiebbarkeit auf und durch jeden Arm ein solches Ma\u00df an Flexibilit\u00e4t erm\u00f6glichen, dass die Gestaltung \u00fcblicher Projektoren zur Gestaltung der Arme passt, an diesen also befestigt werden kann. Die Verschieblichkeit entweder des Arms relativ zu seiner Befestigung an der Grundplatte und\/oder die Verschieblichkeit des Befestigungspunkts des Projektors auf dem Arm sollen n\u00e4mlich gerade bewirken (im Zusammenwirken mit der Verschwenkbarkeit der Arme gem\u00e4\u00df Merkmal 2.b.cc.), dass die Vorrichtung gem\u00e4\u00df der formulierten technischen Aufgabe universell f\u00fcr sehr verschiedene Arten von Modellen von Projektoren eingesetzt werden kann (Abschnitt [0011]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach verwirklichen s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmalsgruppe 2.b.ee.\/ff. des Klagepatents. Die Arme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen in L\u00e4ngsrichtung drei Schlitze auf, welche sich \u00fcber fast die gesamte L\u00e4nge der Arme erstrecken und nur durch schmale Querstege begrenzt sind. In die Schlitze greifen jeweils sowohl die Befestigung des jeweiligen Arms an der Grundplatte als auch die Befestigungsmittel f\u00fcr den Projektor am Arm ein. Beide Befestigungspunkte sind somit in L\u00e4ngsrichtung des Armes so weit verschiebbar, wie dies die L\u00e4nge der Schlitze gestattet.<\/p>\n<p>Anders als die Beklagten meinen, steht die Ausf\u00fchrung von drei einzelnen Schlitzen und die damit einhergehende Beschr\u00e4nkung der Verschiebbarkeit der beiden Befestigungspunkte auf jedem Arm auf die L\u00e4nge der Schlitze der Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2.b.ee.\/ff. nicht entgegen. Erstens macht das Klagepatent, wie oben unter a) ausgef\u00fchrt, keine konkreten Angaben zur L\u00e4ngendimension der Verschieblichkeit. Zweitens ist bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die gleichzeitig gew\u00e4hrleistete Verschieblichkeit beider Befestigungspunkte \u2013 desjenigen des Armes an der Grundplatte und desjenigen des Projektors am Arm \u2013 eine Ver\u00e4nderung der Arml\u00e4nge unabh\u00e4ngig von den Querstegen und nahezu \u00fcber die vollst\u00e4ndige Arml\u00e4nge hinweg m\u00f6glich. Drittens ist nicht ersichtlich und insbesondere auch von den Beklagten nicht vorgebracht, dass die Unterteilung des L\u00e4ngsschlitzes jedes Armes in drei Abschnitte der universellen Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr alle \u00fcblichen Gestaltungen von Projektoren entgegenst\u00fcnde.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus dem objektiven Tatbestand der Benutzung des Klagepatents durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen folgen die insoweit geltend gemachten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Patentbenutzung durch die Beklagten geschah widerrechtlich. Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht darauf berufen, in Ausnutzung einer von der Kl\u00e4gerin erteilten Lizenz an der technischen Lehre des Klagepatents gehandelt zu haben.<\/p>\n<p>Zum einen besteht die Lizenz der Fa. C1, auf welche die Beklagten sich beziehen, ausweislich des schriftlichen Lizenzvertrages (Anlage B 1) zwischen der Kl\u00e4gerin und der Fa. C1 erst seit dem 29. April 2013. Zu diesem Datum wurde die sp\u00e4tere der beiden Unterschriften unter den Vertrag geleistet, so dass der Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df seinem \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 erst zu diesem Datum in Kraft trat und damit auch die Lizenzgew\u00e4hrung erst ab diesem Zeitpunkt galt. Unstreitig vertrieben die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 aber schon seit September 2012, und somit nach ihrem eigenem Vorbringen jedenfalls bis zum Zustandekommen des Lizenzvertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und der Firma C1 in rechtswidriger Weise.<\/p>\n<p>Zum anderen haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten lediglich pauschal behauptet, die von ihr vertriebenen Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien von der Lizenz umfasst, welche die Kl\u00e4gerin der Fa. C1 erteilt habe. Obwohl die Kl\u00e4gerin dies in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO bestritten haben, ist ein weiteres und hinreichend konkretes Tatsachenvorbringen zur angeblichen Lizenzierung der Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die Beklagten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent somit widerrechtlich benutzt haben, sind sie den Verletzungsanspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin ausgesetzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG sind die Beklagten zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen und dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten sie bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Patents schulden die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. F\u00fcr die Zeit ab Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung bis zur Patenterteilung schuldet die Beklagte zu 1) eine Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht sowie die Pflicht zur Leistung einer Entsch\u00e4digung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, sind die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber seine Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der zudem gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Auf Auskunft und Rechnungslegung haften die Beklagten allerdings nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht \u2013 als Gesamtschuldner, sondern als voneinander unabh\u00e4ngige Mitschuldner. Au\u00dferdem haften sie im zuerkannten Umfang nur zeitlich begrenzt entsprechend der Zeitr\u00e4ume, f\u00fcr welche die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen ist; die zeitlich insoweit weitergehenden Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte zu 1) habe insgesamt \u201eetwa 900\u201c Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Fa. C1 bezogen, haben die Beklagten weder den Auskunfts- noch den Rechnungslegungsanspruche erf\u00fcllt, und zwar auch nicht teilweise. Diese Angabe ist nur ungef\u00e4hr gemacht, schl\u00fcsselt nicht nach den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geschweige denn nach den konkreten Typen auf und l\u00e4sst einen genauen Zeitraum des Bezugs ebenso wenig erkennen wie Angaben zu Einkaufspreisen oder dergleichen, die zur Bestimmung des Schadensersatzanspruches der H\u00f6he nach beitragen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in H\u00f6he von 7.809,60 EUR als Ersatz eines weiteren Schadenspostens. Weil die Beklagten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent widerrechtlich benutzten, durfte sich die Kl\u00e4gerin herausgefordert f\u00fchlen, eine Rechtsanw\u00e4ltin und einen mit dieser zusammenwirkenden Patentanwalt mit der Pr\u00fcfung und Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche aus der Patentverletzung zu mandatieren. Dass das Mandat erteilt wurde, stellen die Beklagten nicht in Abrede, auch unterzeichnete der mandatierte Patentanwalt sowohl die Berechtigungsanfrage vom 4. September 2012 (Anlage K 7) als auch die Abmahnung vom 19. November 2012 (Anlage K 8). Dies ist f\u00fcr die Feststellung einer Mitwirkung des Patentanwalts ausreichend. Der Kl\u00e4gerin oblag es auch nicht, etwa zum Zwecke der Schadensminderung, auf die Mandatierung eines Patentanwalts zu verzichten. In Angelegenheiten m\u00f6glicher Patentverletzungen darf sich der Patentinhaber stet herausgefordert f\u00fchlen, auch einen mitwirkenden Patentanwalt zu mandatieren, um dessen spezifischen technischen Sachverstand f\u00fcr die Rechtsdurchsetzung zu nutzen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Zum einen hat die Beklagte den mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 angek\u00fcndigten Aussetzungsantrag nicht in m\u00fcndlicher Verhandlung gestellt. Zum anderen ist das erstinstanzliche Patentstreitgericht gehalten, sein Ermessen, das ihm bei der Entscheidung \u00fcber den auf einen Rechtsbestandsangriff gest\u00fctzten Aussetzungsantrag er\u00f6ffnet ist, in solchen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig zu Gunsten des Patentinhabers auszu\u00fcben, in denen erstens der Rechtsbestandsangriff so kurzfristig vor dem Haupttermin im Verletzungsprozess erfolgt, dass dem klagenden Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Vorbringen im Rechtsbestandsverfahren nicht mehr m\u00f6glich ist, und in denen zweitens sich nicht bereits bei summarischer Pr\u00fcfung sicher ergibt, dass der sp\u00e4te Rechtsbestandsangriff Erfolg haben wird (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdn. 1592, mit Verweis auf LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54 und OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 4. Januar 2012, I-2 U 105\/11). Hiernach kommt im vorliegenden Fall eine Aussetzung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat die Nichtigkeitsklage erst mit Schriftsatz vom Freitag, 17. Januar 2014 (ohne Anlagen ans BPatG gefaxt am selben Tage um 14:29 Uhr), also zwei Werktage vor dem Haupttermin am 21. Januar 2014 erhoben. Eine Einlassung der Kl\u00e4gerin erscheint grunds\u00e4tzlich nicht vorstellbar, zumal weil nicht einmal ersichtlich ist, ob die Kl\u00e4gerin die Anlagen zur Nichtigkeitsklage bis zum Haupttermin \u00fcberhaupt erhalten hat. Der Verweis der Beklagten darauf, der Kl\u00e4gerin sei \u201eder Inhalt der Nichtigkeitsklage [\u2026] bereits aus anderen Verfahren bekannt\u201c, ist pauschal und gibt keinen Aufschluss \u00fcber der Kl\u00e4gerin wom\u00f6glich doch zu Gebote stehende Einlassungsm\u00f6glichkeiten. Die Nichtigkeitsklage l\u00e4sst auch nicht bereits bei summarischer Pr\u00fcfung sicher erwarten, dass das Klagepatent vernichtet wird.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert war, der kl\u00e4gerischen Angabe folgend, auf 500.000,00 EUR festzusetzen. Die Wertfestsetzung steht gem\u00e4\u00df \u00a7 51 GKG im freien Ermessen des Gerichts und ist durch Sch\u00e4tzung zu bestimmen. Ma\u00dfgeblich ist gem\u00e4\u00df \u00a7 40 GKG der Zeitpunkt der Antragserhebung. Die Wertangabe der Kl\u00e4gerin hat besondere Bedeutung, weil diese zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Erfolg des geltend gemachten Anspruchs noch nicht absehbar war (Berneke, in: Ahrens: Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rn. 27 mit zahlreichen Einzelnachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Die besondere indizielle Bedeutung einer solchen Wertangabe der Kl\u00e4gerin liegt darin begr\u00fcndet, dass sie das f\u00fcr die Streitwertfestsetzung ma\u00dfgebliche Angriffsinteresse besonders gut einsch\u00e4tzen kann und zu einer zutreffenden Angabe in besonderem Ma\u00dfe veranlasst ist, solange der Ausgang des Verfahrens noch nicht abzusehen ist.<\/p>\n<p>Gemessen an diesem Ma\u00dfstab war der Streitwert nach der urspr\u00fcnglichen Wertangabe der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 500.000,00 EUR festzusetzen. Das Klagepatent hat noch eine Laufzeit bis 2020 und es ist nicht absehbar, ob und in welchem Umfang die Beklagten ihre Verletzungshandlungen fortsetzen. Demgegen\u00fcber ist das Vorbringen der Beklagten, sie h\u00e4tten bislang nur etwa 900 St\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertrieben, unerheblich. F\u00fcr die Bemessung des Streitwertes ist das wirtschaftliche Interesse entscheidend, welches die Kl\u00e4gerin mit ihren Klageantr\u00e4gen objektiv verfolgt. Ma\u00dfgeblich sind dabei in erster Linie die gestellten Antr\u00e4ge, die Bedeutung des Patentes unter Ber\u00fccksichtigung seiner Restlaufzeit sowie Ausma\u00df und Gef\u00e4hrlichkeit der Verletzung durch den Beklagten (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Komm. z. Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 313).<\/p>\n<p>Eine von den Beklagten \u2013 sinngem\u00e4\u00df \u2013 beantragte Streitwertherabsetzung nach \u00a7 144 PatG kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagten lediglich pauschal behauptet haben, die Beklagte zu 1) w\u00fcrde durch die Kostentragung bei einem Streitwert in H\u00f6he von 500.000,00 EUR wirtschaftlich erheblich gef\u00e4hrdet. Die Beklagten haben konkrete Tatsachen, die den Tatbestand des \u00a7 144 PatG erf\u00fcllen k\u00f6nnten, weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02190 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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