{"id":1395,"date":"2014-04-03T17:00:41","date_gmt":"2014-04-03T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1395"},"modified":"2017-09-25T12:07:46","modified_gmt":"2017-09-25T12:07:46","slug":"4c-o-8113-waessriges-desinfektionsmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1395","title":{"rendered":"4c O 81\/13 &#8211; W\u00e4ssriges Desinfektionsmittel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02221<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. April 2014, Az. 4c O 81\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>Eine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn die Benutzung vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt der Anmeldung oder des Patents erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang entgegensteht und die Umst\u00e4nde der Benutzung den betreffenden Gegenstand der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht haben. Dabei ist grunds\u00e4tzlich ein einzelner Benutzungsfall f\u00fcr die neuheitssch\u00e4dliche Wirkung ausreichend. Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, m\u00fcssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umst\u00e4nde, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. der Ort der Benutzung, substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein w\u00e4ssriges Desinfektionsmittel, umfassend mindestens eine Peroxidverbindung, mindestens ein aus einem aliphatischen Alkohol ausgew\u00e4hltes organisches L\u00f6sungsmittel und Essigs\u00e4ure, wobei die Peroxidverbindung in einer Konzentration von weniger als 10 Gew.-%, Tenside in einer Konzentration von weniger als 0,1 Gew.-% und Chelatisierungsmittel in einer Konzentration von weniger als 0,1 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht des w\u00e4ssrigen Desinfektionsmittels, in dem w\u00e4ssrigen Desinfektionsmittel enthalten sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig sinnf\u00e4llig f\u00fcr eine Verwendung zur Luftkeimreduzierung herzurichten oder ein derartig hergerichtetes Desinfektionsmittel anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder zu verwenden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>a) Auskunft \u00fcber den Umfang der in Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen ab dem 4. Januar 2012 sowie \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen, jeweils durch schriftliche Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>aa) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen),<\/p>\n<p>bb) die St\u00fcckzahlen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die von der Beklagten f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden bzw. die ihr in Rechnung gestellt wurden,<\/p>\n<p>cc) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>dd) die St\u00fcckzahlen der ausgelieferten oder von gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse von den Abnehmern bezahlt bzw. diesen in Rechnung gestellt wurden,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>b) unter Vorlage einer \u00fcbersichtlichen, in sich verst\u00e4ndlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>cc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>dd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Falle von Internetwerbung aufgeschl\u00fcsselt nach Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4umen,<\/p>\n<p>ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; alle unter I.2. genannten Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11. M\u00e4rz 2009 zu machen sind, mit Ausnahme der unter I.2. b)ee) genannten Angaben, die nur f\u00fcr die Zeit seit dem 4. Februar 2012 zu machen sind, und<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben von dem Beklagten zu 2) ab dem 4. Februar 2012 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und sich gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. nur die Beklagte zu 1): die unter I.1. bezeichneten, nach dem 4. April 2012 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 2 022 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11. M\u00e4rz 2009 bis zum 3. Februar 2012 begangenen Handlungen zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 4. Februar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 8.248,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac; bei teilweiser Vollstreckung ist die Verurteilung zur Auskunft, Rechnungslegung, Zahlung der Abmahnkosten und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein im Bereich der Wasser- und Lufthygiene t\u00e4tiges Unternehmen, ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 2 022 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 2. August 2007 am 16. Mai 2008 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 11. Februar 2009; die Erteilung des Klagepatentes wurde am 4. Januar 2012 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, welches ein w\u00e4ssriges Desinfektionsmittel zur Herabsetzung der Keimzahl in Luft zum Gegenstand hat, steht in Kraft. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung eines w\u00e4ssrigen Desinfektionsmittels zur Luftdesinfektion und\/oder Luftkeimreduzierung, umfassend<\/p>\n<p>a) mindestens eine Peroxidverbindung,<br \/>\nb) mindestens ein organisches L\u00f6sungsmittel ausgew\u00e4hlt aus einem aliphatischen Alkohol und\/oder aliphatischen Ether, und,<br \/>\nc) Essigs\u00e4ure,<\/p>\n<p>wobei die Peroxidverbindung in einer Konzentration von weniger als 10 Gew.-%, Tenside in einer Konzentration von weniger als 0,1 Gew.-% und Chelatisierungsmittel in einer Konzentration von weniger als 0,1 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht des w\u00e4ssrigen Desinfektionsmittels in dem w\u00e4ssrigen Desinfektionsmittel enthalten sind.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, hat gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Einspruch eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden ist. Mit der Ladung vom 18. Februar 2014 zum Termin am 7. Oktober 2014 (Anlage K 27) hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes ihre vorl\u00e4ufige Bewertung niedergelegt.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) geh\u00f6rt zur D Unternehmensgruppe, die im Bereich der Lufthygiene t\u00e4tig ist. Sie bietet u.a. das Desinfektionsmittel D L.O.G.5 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Die Kl\u00e4gerin legte als Anlage K 11 Ablichtungen eines die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthaltenden Kanisters vor, worauf Bezug genommen wird. Das Etikett tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eEntkeimungswirkstoff\u201c und \u201eEinsatz zur aktiven Raumluft und Oberfl\u00e4chenentkeimung\u201c. Die Beklagte zu 1) bewirbt ihr Produktangebot insgesamt als chemiefreie Alternative zu herk\u00f6mmlichen aggressiven Reinigern, als sanfter, auf nat\u00fcrlichen Rohstoffen basierender und antimikrobieller Wirkstoff, der Keime sicher beseitige (vgl. Anlage K 12).<br \/>\nDie Beklagte zu 1) bot die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem ADA Grillrestaurant in Bielefeld an. In dem Angebot vom 18. M\u00e4rz 2013 (Anlage K 13) wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als \u201eeinsatzfertige L\u00f6sung D L.O.G. 5\u201c zur effektiven Luftkonditionierung beworben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df eine Probe des an das ADA Grillrestaurant gelieferten Produkts durch das Institut Fresenius, Taunusstein, testen und analysieren. Gem\u00e4\u00df dem Untersuchungsbericht enthielt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Mittel:<\/p>\n<p>&#8211; Wasserstoffperoxid: 2,9 Gew.-%<br \/>\n&#8211; Ethanol: 1,0 Gew.-%<br \/>\n&#8211; Essigs\u00e4ure: 0,04 Gew.-%<br \/>\n&#8211; Tenside und Chelatisierungsmittel jeweils in einer Konzentration von weniger als 0,1 Gew.-%.<br \/>\nAuch nach dem von der Beklagten zu 1) vorprozessual vorgelegten Pr\u00fcfbericht des technologischen Beratungs- und Entwicklungslabors \u2013 Institut f\u00fcr Lebensmittel- und Umweltanalytik \u2013 Labor E GmbH (Anlage K 15) war in den untersuchten Proben jeweils Essigs\u00e4ure enthalten; Tenside und Chelatisierungsmittel waren nicht enthalten, wie die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 7. Mai 2013 (Anlage K 16) mitgeteilt hat.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des Patentanspruches 1 mit der vorliegenden Klage in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass das Klagepatent durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in seinem Schutzbereich verletzt werde. F\u00fcr die Frage der Verwirklichung der Lehre nach dem Klagepatent sei es ohne Relevanz, ob Essigs\u00e4ure der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Herstellung zugegeben werde oder die Essigs\u00e4ure auf Grund der Oxidation des Ethanols gebildet werde. Da das Klagepatent auch die Abwesenheit von Tensiden und Chelatisierungsmittel als bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen beschreibe und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder Tenside noch Chelatisierungsmittel enthalte, mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie den Antrag auf Auskunft zeitlich beschr\u00e4nkt hat,<\/p>\n<p>im Wesentlichen zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch auszusetzen,<\/p>\n<p>dass der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bankb\u00fcrgschaft einer noch zu benennenden deutschen Gro\u00dfbank erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vorliege. Essigs\u00e4ure werde bei der Herstellung nicht zugef\u00fchrt. Es sei dem Fachmann zwar bekannt, dass Essigs\u00e4ure als normales Oxidationsprodukt bei einer chemischen Reaktion von organischen L\u00f6sungsmitteln wie Ethanol mit Wasserstoffperoxid ohne zus\u00e4tzliche L\u00f6sungsmittel entstehe. Das Klagepatent setze indes die bewusste Zugabe von Essigs\u00e4ure voraus, da es ansonsten der Aufnahme der Essigs\u00e4ure in den Anspruch nicht bedurfte h\u00e4tte. \u00dcberdies w\u00fcrde auch bei den in den Beispielen beschriebenen Versuchen Essigs\u00e4ure genannt. Eine Verletzung des Klagepatentes liege auch nicht vor, da weder Tenside noch Chelatisierungsmittel in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthalten seien.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Es fehle der Lehre nach dem Klagepatent an Neuheit sowie fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet. Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht im Hinblick auf den Einspruch gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft die Verwendung eines w\u00e4ssrigen Desinfektionsmittels zur Luftdesinfektion und\/oder Luftkeimreduzierung.<\/p>\n<p>Die Luftkeimreduzierung und Luftdesinfektion mit Desinfektionsmitteln in Form von Aerosolen spielt in verschiedenen Bereichen der gewerblichen Produktion eine Rolle, wie bei der Lebensmittelverarbeitung, in der pharmazeutischen und\/oder der Kosmetikindustrie. Dar\u00fcber hinaus werden auch im Pflanzenschutz, beispielsweise in Gew\u00e4chsh\u00e4usern, Desinfektionsmittel eingesetzt. Die Luftkeimreduzierung und Luftdesinfektion mit Wirkstoff-Aerosolen erfolgt ferner zu medizinischen Zwecken oder im Rahmen einer Sanierung von Geb\u00e4uden, vor allem im Hinblick auf den Befall mit Schimmel.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt zur Beschreibung des Standes der Technik Bezug auf die DE 20 2006 016 535, welche eine hoch konzentrierte Wasserstoffperoxidl\u00f6sung von mindestens 50 % Wasserstoffperoxid zur Desinfektion von Klimaanlagen in Form von Aerosolen beschreibt. Eine ausreichende Wirkung werde, so die Klagepatentschrift, jedoch nur durch die hohe Konzentration und Dosierung des Peroxids erzielt. Auf Grund der oxidierenden Eigenschaften des Aerosols kann dieses jedoch nur in geschlossenen Systemen verwendet werden oder es m\u00fcssen umfangreiche Schutzma\u00dfnahmen f\u00fcr exponierte Personen ergriffen werden. Die sei generell bei Desinfektionsmitteln erforderlich, wenn die vernebelten L\u00f6sungen einen pH-Wert im stark sauren Bereich aufweisen, oxidierend und\/oder korrosiv wirken. Um diese unerw\u00fcnschten Effekte zu verringern, werden Kombinationen aus Peroxiden mit anderen antimikrobiellen Substanzen eingesetzt, die beispielsweise durch Reduktion der Oberfl\u00e4chenspannung von Fl\u00fcssigkeiten synergistisch den antimikrobiellen Effekt der Peroxide unterst\u00fctzten.<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik nimmt das Klagepatent Bezug auf die DE 10 2004 022 392, welche eine L\u00f6sung aus Percarbons\u00e4uren und nichtionischen Tensiden beschreibt, die f\u00fcr die Luftdesinfektion vernebelt werden. Als nachteilig hieran schildert das Klagepatent, dass Tenside unerw\u00fcnschte R\u00fcckst\u00e4nde auf Lebensmitteln hinterlassen.<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass Propylenglykol z.B. als Mittel zum Erhalten der Feuchtigkeit in Tabak und zum Schutz gegen Schimmelbefall eingesetzt wird. \u00c4hnlich wie bei der Anwendung von Ethanol zu Desinfektionszwecken sind hier sehr hohe Konzentrationen des L\u00f6sungsmittels gebr\u00e4uchlich. Konzentrationen in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von f\u00fcnf Prozent und weniger werden in antimikrobiellen Kombinationspr\u00e4paraten nicht genutzt.<br \/>\nIm Stand der Technik, so dass Klagepatent, kommen Aerosole aus w\u00e4ssrigen-alkoholischen L\u00f6sungen mit Peroxiden und schwachen S\u00e4uren zur Anwendung, um der Entwicklung von unerw\u00fcnschten Mikroorganismen vorzubeugen bzw. diese zu inaktivieren. Auf Grund der hohen Peroxidkonzentration von \u00fcber 10 Gew.-% (US 6 106 XXX), bezogen auf das Gesamtgewicht des Desinfektionsmittels, sind derartige Aerosole nicht zur dauerhaften Anwendung zur Desinfektion von Luft in R\u00e4umen geeignet, in denen Personen arbeiten oder in welchen sich empfindliche Produkte befinden.<\/p>\n<p>Die WO 2004\/035XXX betrifft ein Konzentrat eines Reinigungsmittels zum Aufl\u00f6sen von Biofouling. Die WO 03\/045144 betrifft ein Mittel zur Herabsetzung der Keimzahl und Stabilisierung von Wasser und w\u00e4ssrigen L\u00f6sungen. Die US 2003\/0035754 betrifft eine Vorrichtung zur Dekontamination.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des geschilderten Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Desinfektionsmittel zur Herabsetzung der Keimzahl in der Luft und\/oder zur Desinfektion der Luft bereit zu stellen, das in Form eines Aerosols anwendbar ist, eine starke und langfristige Wirkung aufweist, nicht toxisch und\/oder nicht korrosiv wirkt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in dem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine Verwendung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verwendung eines w\u00e4ssrigen Desinfektionsmittels zur Luftdesinfektion und\/oder Luftkeimreduzierung, umfassend:<\/p>\n<p>1.1 a) mindestens eine Peroxidverbindung, die in einer Konzentration von weniger als 10 Gew.-% bezogen auf das Gesamtgewicht des w\u00e4ssrigen Desinfektionsmittels enthalten ist,<\/p>\n<p>1.2 b) mindestens ein organisches L\u00f6sungsmittel, ausgew\u00e4hlt aus einem aliphatischen Alkohol und\/oder aliphatischen Ether, und<\/p>\n<p>1.3 c) Essigs\u00e4ure,<\/p>\n<p>1.4 wobei Tenside in einer Konzentration von weniger als 0,1 Gew.-% und Chelatisierungsmittel in einer Konzentration von weniger als 0,1 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht des w\u00e4ssrigen Desinfektionsmittels, in dem w\u00e4ssrigen Desinfektionsmittel enthalten sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Dies steht f\u00fcr die Merkmale 1, sowie 1.1 und 1.2 zu recht au\u00dfer Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten werden auch die Merkmale 1.3 und 1.4 verwirklicht. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>Merkmal 1.3 besagt, dass das Desinfektionsmittel Essigs\u00e4ure enth\u00e4lt. Die Untersuchungen beider Parteien haben ergeben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Essigs\u00e4ure enth\u00e4lt (vgl. Anlage K 14 und K 15). Soweit die Beklagten gleichwohl eine Verwirklichung des Merkmals 1.3 in Abrede stellen, weil der unter Schutz gestellte Anteil an Essigs\u00e4ure nicht durch Hinzuf\u00fcgen von Essigs\u00e4ure erreicht wird, kann dem nicht beigetreten werden. Denn eine Notwendigkeit des Vorhandenseins von Essigs\u00e4ure durch eigenh\u00e4ndige Zugabe derselben bei der Herstellung l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Bei dem vorliegend ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 handelt es sich um einen Verwendungsanspruch, der bereits keine Vorgaben zur Herstellung macht. Es ist auch nicht zu erkennen, dass es f\u00fcr die Funktion\/Wirkung des Desinfektionsmittels einen Unterschied macht, wie die Essigs\u00e4ure in die fertige L\u00f6sung gelangt, durch eigenh\u00e4ndige Zugabe oder durch Oxidation von Ethanol zu Essigs\u00e4ure. Zwar muss der Verletzungsgegenstand grunds\u00e4tzlich im Augenblick der Benutzung alle Anspruchsmerkmale verwirklichen. Nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung \u201eTraktionshilfe\u201c des Oberlandesgerichtes D\u00fcsseldorf vom 29. Juli 2010 (InstGE 12, 213), welche vorliegend Anwendung finden, gen\u00fcgt es jedoch, wenn sich die Verh\u00e4ltnisse in Zukunft verl\u00e4sslich und vorhersehbar \u00e4ndern und sich infolge dessen demn\u00e4chst eine Situation einstellt, bei der es sicher zur Merkmalsverwirklichung kommt. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Oxidation von Ethanol zu Essigs\u00e4ure erfolgt automatisch, was dem Fachmann, wie die Beklagten vorgetragen haben und was von der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt wurde, bekannt ist. Entsprechendes folgt auch aus dem von den Beklagten erstellten Gutachten (Anlage K 15). Dort wird unter Beurteilung ausgef\u00fchrt, dass auch eine frisch hergestellte Probe schon geringe Mengen an Essigs\u00e4ure aufweist, deren Gehalt durch l\u00e4ngere Lagerung ansteigt. Die Bildung von Essigs\u00e4ure sei Folge der Oxidation des Ethanols.<\/p>\n<p>Dem steht nicht die Ansicht des Europ\u00e4ischen Patentamtes in seiner vorl\u00e4ufigen Stellungnahme vom 18. Februar 2014 (Anlage K 27) auf Seite 18 entgegen, wo ausgef\u00fchrt wird, dass Ethanol bei Anwesenheit von Wasserstoffperoxid nicht automatisch zu Essigs\u00e4ure oxidiert wird. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat zur Begr\u00fcndung seiner Ansicht auf eine Ver\u00f6ffentlichung aus dem Jahre 1932 verwiesen, welche der Kammer nicht vorliegt. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die geschilderte Ansicht insoweit das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis wiedergibt.<\/p>\n<p>Zu einer anderen Auslegung f\u00fchrt auch nicht der Umstand, dass der Patentanspruch Essigs\u00e4ure ausdr\u00fccklich benennt, es \u2013 wie die Beklagten meinen &#8211; einer solchen Angabe nicht bedurft h\u00e4tte, da dem Fachmann die entsprechende Oxidationsreaktion doch bekannt ist.<\/p>\n<p>Einer ausdr\u00fccklichen Nennung bedurfte es, da das Vorhandensein von Ethanol vom Patentanspruch nicht zwingend vorausgesetzt wird. Merkmal 1.2 spricht insoweit lediglich von einem organischen L\u00f6sungsmittel, ausgew\u00e4hlt aus einem aliphatischen Alkohol und\/oder einen aliphatischen Ether. Entsprechend wird das L\u00f6sungsmittel in den Abs\u00e4tzen 0029 bis 0032 auch nicht n\u00e4her spezifiziert. Wird ein anderes L\u00f6sungsmittel als Ethanol verwendet, scheidet die automatische Bildung von Essigs\u00e4ure aus, so dass es aus diesem Grunde der Nennung von Essigs\u00e4ure bedurfte. Gerade Abs. 0033 zeigt, dass auch andere L\u00f6sungsmittel in Betracht kommen. Hier wird n\u00e4mlich Propylenglykol genannt. Entsprechend wird daher auch in den als Beispiel beschriebenen Versuchen Essigs\u00e4ure ausdr\u00fccklich genannt, was dem Umstand geschuldet ist, dass in diesen Propylenglykol als organisches L\u00f6sungsmittel eingesetzt wurde.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten wird auch das Merkmal 1.4 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Dieses besagt, dass Tenside in einer Konzentration von weniger als 0,1 Gew.-% und Chelatisierungsmittel in einer Konzentration von weniger als 0,1 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht des w\u00e4ssrigen Desinfektionsmittels, in dem w\u00e4ssrigen Desinfektionsmittel enthalten sind. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt keine Tenside bzw. Tenside in einer nicht nachweisbaren Konzentration. Auch das Nichtvorhandensein von Tensiden unterf\u00e4llt dem Schutzbereich des Merkmals 1.4. Abs. [0014] der Klagepatentschrift sieht ausdr\u00fccklich vor, dass Tenside bevorzugt nicht Inhalt des Desinfektionsmittels sein sollen. Diese Angabe steht im Einklang mit dem als nachteilig beschriebenen Stand der Technik (Abs. [0005] der Klagepatentschrift), in welchem die Verwendung von Tensiden als nachteilig beschrieben wird, da diese zu R\u00fcckst\u00e4nden auf Lebensmitteln f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen und der Beklagte zu 2) als dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Ferner schuldet die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcbkG f\u00fcr die von ihr in der Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und seiner Erteilung ver\u00fcbten Benutzungshandlung eine angemessene Entsch\u00e4digung.<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie die H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Dabei sind die Angaben von dem Beklagten zu 2) erst ab Erteilung des Klagepatentes zu machen, da dieser als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu einer Entsch\u00e4digung nicht verpflichtet ist.<br \/>\nIm Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht, welche erst ab Erteilung des Klagepatentes geltend gemacht werden kann (Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl. \u00a7 140b Rdnr. 9), haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176, &#8211; Glasscheiben-Befestiger). Eine Rechtsgrundlage f\u00fcr einen weitergehenden Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt, wie ihn die Beklagten beantragt haben, ist nicht zu erkennen.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Beklagte zu 1) nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet. Ein Anspruch auf R\u00fcckruf besteht erst ab Erteilung des Klagepatentes, da \u00a7 140a Abs. 3 PatG eine Patentverletzung als Voraussetzung vorsieht (Schulte, a.a.O. \u00a7 140a Rdnr. 7) und eine solche liegt erst ab Erteilung des Patentes vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in H\u00f6he von 8.248,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013. Weil die Beklagte zu 1) durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent widerrechtlich benutzte, durfte sich die Kl\u00e4gerin herausgefordert f\u00fchlen, eine Rechtsanw\u00e4ltin und einen mit dieser zusammenwirkenden Patentanwalt mit der Pr\u00fcfung und Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche aus der Patentverletzung zu mandatieren. Dass das Mandat erteilt wurde, hat die Beklagte zu 1) nicht in Abrede gestellt. Der Kl\u00e4gerin oblag es auch nicht, etwa zum Zwecke der Schadensminderung, auf die Mandatierung eines Patentanwalts zu verzichten. In Angelegenheiten m\u00f6glicher Patentverletzungen darf sich der Patentinhaber stet herausgefordert f\u00fchlen, auch einen mitwirkenden Patentanwalt zu mandatieren, um dessen spezifischen technischen Sachverstand f\u00fcr die Rechtsdurchsetzung zu nutzen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nNach dem Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents erhobenen Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurfs zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst). F\u00fcr die Pr\u00fcfung einer als neuheitssch\u00e4dlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht aus diesem Grunde nur dann zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gelangen kann, wenn es die Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale deshalb f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt, weil es selber imstande ist, eine Vorwegnahme bejahen zu k\u00f6nnen, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenst\u00fcnden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem fr\u00fcheren, erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren m\u00f6glicherweise validiert werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHiernach bieten die von den Beklagten gegen das Klagepatent angef\u00fchrten Nichtigkeitsgr\u00fcnde und Entgegenhaltungen keinen Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Klagepatent wegen einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme oder ein Nahelegen seiner technischen Lehre durch die WO 2004\/035XXX A2 widerrufen wird. Dagegen spricht bereits die vorl\u00e4ufige Stellungnahme der Einspruchsabteilung vom 21. Februar 2014 (Anlage K 27).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Neuheit des Klagepatents steht nicht der Einwand der offenkundigen Vorbenutzung entgegen.<br \/>\nEine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn die Benutzung vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt der Anmeldung oder des Patents erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang entgegensteht und die Umst\u00e4nde der Benutzung den betreffenden Gegenstand der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht haben (M\u00fcnch in: Fitzner, Lutz, Bodewig, PatentR, 4. Auflage, Art. 54 EP\u00dc, Rdnr. 18). Dabei ist grunds\u00e4tzlich ein einzelner Benutzungsfall f\u00fcr die neuheitssch\u00e4dliche Wirkung ausreichend. Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, m\u00fcssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umst\u00e4nde, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. der Ort der Benutzung, substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden (M\u00fcnch, a.a.O., Rdnr. 20). Wird ein Aussetzungsantrag im Verletzungsverfahren auf den Einwand der offenkundigen Vorbenutzung gest\u00fctzt, muss diese l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt werden (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Auflage, Rdnr. 1591). Ist der Beklagte zum Beweis der behaupteten offenkundige Vorbenutzung (zumindest in Teilen) auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen, muss sein Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr den Einsprechenden \/ Nichtigkeitskl\u00e4ger g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 1591).<br \/>\nDiese vorstehenden Voraussetzungen an den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung haben die Beklagten nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf eine behauptete offenkundige Vorbenutzung des Gegenstandes des Klagepatentes haben die Beklagten verschiedene Unterlagen sowie Stellungnahmen des im Einspruchsverfahren als Zeugen benannten Prof. E vorgelegt. Es ist nicht zu erkennen, dass in den vorgelegten Dokumenten, wenn man diese im Einzelnen w\u00fcrdigt, s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatentes offenbart werden. Schrifts\u00e4tzlich wurde entsprechendes nicht aufgezeigt. Soweit es daher auf eine Zeugenvernehmung im Einspruchsverfahren ankommen sollte, kann die Kammer das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorwegnehmen, so dass eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit nicht zu erkennen ist.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte weiterhin auf die fehlende Neuheit wegen der WO 2004\/035XXX A2 (Anlage B 30) beruft, spricht bereits gegen eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit des Widerrufes des Klagepatentes der formale Umstand, dass diese bereits im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigt und als Stand der Technik in der Klagepatentschrift beschrieben wird. \u00dcberdies ist fraglich, ob die Entgegenhaltung Merkmal 1.3 offenbart, Essigs\u00e4ure. Ausdr\u00fccklich wird Essigs\u00e4ure in der Entgegenhaltung nicht beschrieben, so dass eine solche nur dann als offenbart angesehen werden kann, wenn die Beklagten den von ihnen als selbstverst\u00e4ndlich gew\u00fcrdigten Prozess der Oxidation von Ethanol zu Essigs\u00e4ure gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt belegen k\u00f6nnen. Ob dies gelingt, vermag die Kammer indes nicht festzustellen.<br \/>\nGegen einen Widerruf des Klagepatentes wegen fehlender Neuheit auf Grund der Offenbarung der WO 2004\/035XXX A2 spricht zudem die fehlende Offenbarung des Merkmals 1.4. Die Entgegenhaltung offenbart eine Konzentration an Chelatisierungsmittel, EDTA, von 0,1 bis 1,5 Gew.-%. Zu einer dem Merkmal 1.4 entsprechenden Konzentration w\u00fcrde man nur dann gelangen, wenn die im Anspruch 1 der Entgegenhaltung offenbarte L\u00f6sung vor ihrer Verwendung verd\u00fcnnt werden m\u00fcsste. Hierf\u00fcr bestehen indes keine Anhaltspunkte. Denn Anspruch 1 der Entgegenhaltung offenbart 30%iges Wasserstoffperoxid in einer Konzentration von 2,2 bis 12 Gew-%, was einem Gehalt von Wasserstoffperoxid von 0,36 bis 3,6 Gew.-% in der gesamten Desinfektionsl\u00f6sung entspricht. Mithin handelt es sich nicht um ein Konzentrat, welches um den Gehalt entsprechend des Klagepatentes zu erreichen, verd\u00fcnnt werden m\u00fcsste. Dann offenbart die Entgegenhaltung jedoch eine Konzentration an EDTA von mehr als der in Merkmal 1.4 geforderten Konzentration, n\u00e4mlich 0,1 bis 1,5 Gew.-%.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung einer fehlenden Erfindungsh\u00f6he auch auf die WO 2004\/035XXX A2 verweisen, ist unabh\u00e4ngig von der Offenbarung des Merkmals 1.3 fraglich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte weniger als 0,1 bis 1,5 Gew.-% Chelatisierungsmittel zu verwenden. Entsprechende Argumente f\u00fcr die geforderte Veranlassung haben die Beklagten nicht aufgezeigt. Dagegen spricht, dass die Verwendung des Chelatisierungsmittels auf Seite 3 Zeilen 14 ff. der Entgegenhaltung als besonders positiv beschrieben wird.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt f\u00fcr die Begr\u00fcndung der behaupteten fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit im Hinblick auf die Dokumente, welche die Beklagten zur Begr\u00fcndung einer neuheitssch\u00e4dlichen offenkundigen Vorbenutzung vorgelegt haben. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, welches dieser Dokumente den n\u00e4chstliegenden Stand der Technik bildet und welchen Anlass der Fachmann gehabt haben soll, ausgehend von einem solchen Stand der Technik zur Erfindung nach dem Klagepatent zu gelangen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO war den Beklagten nicht einzur\u00e4umen, da die entsprechenden Voraussetzungen weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sind.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02221 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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