{"id":1393,"date":"2014-04-03T17:00:49","date_gmt":"2014-04-03T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1393"},"modified":"2016-04-21T14:29:31","modified_gmt":"2016-04-21T14:29:31","slug":"4c-o-7913-stellungsregler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1393","title":{"rendered":"4c O 79\/13 &#8211; Stellungsregler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02218<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. April 2014, Az. 4c O 79\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Verifizieren einer Sicherheitsvorrichtung mit beweglichen Teilen, aufweisend:<br \/>\n&#8211; eine Regeleinheit zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion,<br \/>\n&#8211; Verbindungen zum direkten Regeln der Regeleinheit durch ein Sicherheitssystem auf hohem Niveau der Anlage,<br \/>\n&#8211; eine Elektronik zum Durchf\u00fchren von Diagnose, w\u00e4hrend der Standby-Zustand des Sicherheitssystems vollst\u00e4ndig aufrecht erhalten ist;<br \/>\n&#8211; eine Einrichtung, die in einer Notfallsituation es dem Sicherheitssystem erm\u00f6glicht, die Diagnoseelektronik zu umgehen<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen,<br \/>\nwenn eine Feldeinheit direkt an die Sicherheitsvorrichtung angepasst ist, wobei die Feldeinheit einschlie\u00dft<br \/>\n&#8211; eine Regeleinheit zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion,<br \/>\n&#8211; eine an die Regeleinheit angepasste Elektronikeinheit zum Durchf\u00fchren von Diagnosen ohne ein bedingungsloses Aktivieren der Sicherheitsvorrichtung, falls eine Fehlfunktion beobachtet wird.<br \/>\n&#8211; eine Kommunikationsschnittstelle,<br \/>\n&#8211; Verbindungen zum Regeln der Regeleinheit direkt durch das Sicherheitssystem auf hohem Niveau.<br \/>\nII. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 16. M\u00e4rz 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<br \/>\ndie Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>III. in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Kopien von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu II. 1. \u2013 3. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 16. April 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie \u2013 die Beklagte \u2013 dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A. I. bezeichneten und seit dem 16. April 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>C. Die Beklagte wird weiter verurteilt,<\/p>\n<p>I. die vorstehend zu A. I. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 027 XXX B2 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 30. April 2006 vertriebene Erzeugnisse gilt.<\/p>\n<p>II. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A. I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).<\/p>\n<p>D. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>E. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 \u20ac, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>F. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber in Bezug auf den Vertrieb von sog. \u201eStellungsreglern\u201c, die in der Prozessindustrie zur Steuerung von Regelventilen eingesetzt werden. Die Kl\u00e4gerin macht mit der vorliegenden Klage Anspr\u00fcche wegen einer angeblichen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunfterteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, R\u00fcckruf und Vernichtung gegen die Beklagte geltend.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist die alleinige Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 027 XXX B2 (Anlage K 1, im folgenden: \u201eKlagepatent\u201c, deutsche \u00dcbersetzung DE 68929XXX T3 Anlage K 2) betreffend eine \u201eMethode und Vorrichtung zur Feststellung der Betriebsf\u00e4higkeit einer Sicherheitsvorrichtung\u201c.<br \/>\nDas Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der FI 973XXX vom 17. Oktober 1997 am 7. Oktober 1997 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 16. August 2000 auf Englisch ver\u00f6ffentlicht. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 16. M\u00e4rz 2005 bekannt gemacht. Das Klagepatent hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen, in dem es mit Entscheidung vom 13. Oktober 2011 mit ge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen aufrecht erhalten worden ist. Eine Kopie der ge\u00e4nderten Patentschrift liegt in \u00dcbersetzung vor als Anlage K 2. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDie Beklagte hat gegen Anspr\u00fcche 3 und 5 des deutschen Teils des Klagepatents mit Schriftsatz vom 4. November 2013 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben (Anlage B 6), \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft die Wartung von Sicherheitsvorrichtungen.<br \/>\nDer vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 3 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eVorrichtung zum Verifizieren einer Sicherheitsvorrichtung aufweisend bewegliche Teile, aufweisend:<br \/>\n&#8211; eine Regeleinheit zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion,<br \/>\n&#8211; Verbindungen zum direkten Regeln der Regeleinheit durch ein Sicherheitssystem auf hohem Niveau der Anlage,<br \/>\n&#8211; eine Elektronik zum Durchf\u00fchren von Diagnosen, w\u00e4hrend der Standby-Zustand des Sicherheitssystems vollst\u00e4ndig aufrechterhalten ist:<br \/>\n&#8211; eine Einrichtung, die in einer Notfallsituation es dem Sicherheitssystem erm\u00f6glicht, die Diagnoseelektronik zu umgehen,<br \/>\ngekennzeichnet durch eine Feldeinheit (2), die direkt an die Sicherheitsvorrichtung angepasst ist, wobei die Feldeinheit einschlie\u00dft,<br \/>\n&#8211; eine Regeleinheit (7) zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion,<br \/>\n&#8211; eine an die Regeleinheit (7) angepasste Elektronikeinheit (19) zum Durchf\u00fchren von Diagnosen ohne ein bedingungsloses Aktivieren der Sicherheitsvorrichtung, falls eine Fehlfunktion beobachtet wird,<br \/>\n&#8211; eine Kommunikationsschnittstelle (3),<br \/>\n&#8211; Verbindungen (5,10) zum Regeln der Regeleinheit direkt durch das Sicherheitssystem (18) auf hohem Niveau.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten (verkleinerten) Figuren 2 und 3 verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Figur 2 enth\u00e4lt eine Wiedergabe einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Feldeinheit in Verbindung mit einem Ventilaktuator in normaler Situation; Figur 3 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Feldeinheit und einen Aktuator in einer Notfallsituation.<\/p>\n<p>Ausweislich ihrer Webseite (Auszug Anlage K 5) fertigt und vertreibt die Beklagte \u00fcber das Internet Stellungsregler mit den Bezeichnungen \u201eSRDXXX\u201c (im folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c) und \u201eSRDXXX\u201c (im folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c, zusammen im folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c) und bietet diese mit der Funktion \u201eA\u201c (Teilhubtest) an. Technische Informationsbrosch\u00fcren sind f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgelegt worden als Anlagen K 6\/6a (f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und Anlagen K 7\/7a (f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) und f\u00fcr den \u201eA\u201c als Anlage K8\/8a.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 bereits Anfang \/ Mitte der 1990er Jahre konstruiert, auf zahlreichen Messen ausgestellt und an Kunden ausgeliefert, behauptet die Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 habe in ihrer Ausgestaltung in den 90er Jahren jedenfalls nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 3 des Klagepatents erf\u00fcllt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 habe st\u00e4ndigen Revisionen unterlegen. Ausweislich der Angaben auf der Website der Beklagten sei der f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents gegenst\u00e4ndliche A erst mit Revision 3.4 im November 2003 und damit nach Priorit\u00e4t des Klagepatents eingef\u00fchrt worden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ferner der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents EP 1 027 XXX B2 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen,<br \/>\n(weiter) hilfweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage, die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents EP 1 027 XXX B2 erhobenen ist, auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<br \/>\nJedenfalls sei ein Gebrauchmachen von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht widerrechtlich, weil sich die Beklagte auf ein Vorbenutzungsrecht berufen k\u00f6nne. Hierzu behauptet sie, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 sei bereits Anfang\/Mitte der 90er Jahre entwickelt, im Jahre 1995 durch ihren Mitarbeiter, Herrn B, einem Fachpublikum im Rahmen eines Vortrags (Anlage B 5) und durch Artikel in der Fachzeitschrift \u201eatp &#8211; Automatisierungstechnische Praxis\u201c, Heft 7, 1993 (Anlage B 2) und Heft 6, 1996 (Anlage B 3) vorgestellt, von ihr auf Messen ausgestellt und auch an Kunden vertrieben worden. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe bereits der heutigen Form und technischen Arbeitsweise entsprochen.<br \/>\nDie Beklagten sind dar\u00fcber hinaus der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weil der Gegenstand des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform neuheitssch\u00e4dlich vorbenutzt worden sei. Dar\u00fcber hinaus best\u00fcnden auch Zweifel an der erfinderischen T\u00e4tigkeit in Bezug auf das Klagepatent.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist gem. \u00a7 32 ZPO f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits zust\u00e4ndig. Aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Auszug der Internetseite der Beklagten (Anlage K 5) ergibt sich, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber das Internet und damit bundesweit anbietet.<br \/>\nDie Klage hat auch in der Sache Erfolg. Anlass zur Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO besteht nicht.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, R\u00fcckruf und Vernichtung gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich auf die Wartung von Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere sogenannte Notfall-Abschaltventile und ihre Regelvorrichtungen, in Industrieanlagen.<br \/>\nZum Hintergrund der Erfindung gibt das das Klagepatent einf\u00fchrend an, dass in der Industrie, insbesondere in der petro-chemischen Verarbeitungsindustrie, regelm\u00e4\u00dfig Systeme verwendet werden, in denen die Produktionsanlagen, die im Falle einer Fehlfunktion eine Gefahr darstellen k\u00f6nnen, mit Ventilen und anderen mechanischen Einrichtungen versehen sind. Diese sind in der Lage, den Produktionsvorgang rasch in einen sicheren Zustand bringen, falls voreingestellte Parameterschranken \u00fcberschritten werden. Beispielsweise schlie\u00dft ein derartiges System in der Regel Ventile mit einfach wirkenden Aktuatoren ein, deren \u00d6ffnung oder Schlie\u00dfung einen aufgebauten \u00dcberdruck freigibt, einen gef\u00e4hrlichen Verarbeitungsstrom in einen Aufbewahrungstank abzweigt oder dergleichen. Solche Ventile bleiben in der Regel \u2013 wie auch andere entsprechende Sicherheitsger\u00e4te \u2013 in der gleichen Position und werden nur in der \u2013 hoffentlich selten auftretenden \u2013 Notfallsituation bewegt. Daher besteht das Risiko, dass diese Ventile festsitzen (\u201eklemmen\u201c), wenn eine Notfallsituation eintritt, die ein Abschalten erfordert. Eine solche Fehlfunktion \u2013 d.h. ein festsitzendes Ventil \u2013 f\u00e4llt im normalen Betriebsvorgang nicht auf.<br \/>\nNach dem im Klagepatent bezeichneten Stand der Technik ist es \u00fcblich, die Funktionsf\u00e4higkeit von Abschaltventilen in der Weise zu \u00fcberpr\u00fcfen, dass eine reale Notfallsituation simuliert wird.<br \/>\nDie Klagepatentschrift f\u00fchrt weiter aus, dass ein vorbekanntes Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Funktionsf\u00e4higkeit eines Abschaltventils vorsieht, den Bewegungsrahmen des Ventils mechanisch zu begrenzen und es dadurch daran zu hindern, irgendeinen wesentlichen Effekt auf den Vorgang zu nehmen, und die Beweglichkeit des Ventils nur innerhalb bestimmter Grenzen zu pr\u00fcfen. Diese Vorgehensweise erfordert jedoch die Verwendung von beispielsweise einem physischen Schl\u00fcssel, und es wird eine Aktivierung des Notfallsystems w\u00e4hrend des Testvorgangs verhindert, wenigstens soweit die relevante Einheit betroffen ist. Ein weiterer Nachteil dieses Verfahrens ist, dass es \u00fcblicherweise in festgelegten zeitlichen Intervallen durchgef\u00fchrt wird, beispielsweise zwei Mal im Jahr, und daher lediglich nachweist, dass die Ger\u00e4te im Zeitpunkt der \u00dcberpr\u00fcfung funktionsf\u00e4hig sind. Ein Fehler kann kurz nach dem durchgef\u00fchrten Test entstehen und bis zum n\u00e4chsten Test fortdauern, so dass dieses Verfahren keinen zuverl\u00e4ssigen Weg darstellt, um die Betriebsf\u00e4higkeit des Systems fortlaufend zu verifizieren.<br \/>\nAls weiteres, zum Stand der Technik geh\u00f6rendes Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Funktionsf\u00e4higkeit von Sicherheitsvorrichtungen nennt die Klagepatentschrift das norwegische Patent 152XXX. Dieses Patent sieht vor, dass ein Notfallabschaltventil oder ein Steuerrelais eines elektrischen Motors periodisch getestet wird, ohne den Vorgang zu beeinflussen, an den das Sicherheitssystem adaptiert ist. Wird beispielsweise das Signal eines Solenoidpilotventils, das ein Abschaltventil beeinflusst, zeitweise abgeschaltet, wird das Abschaltventil um ungef\u00e4hr 10\u00b0 verschoben, und die Position des Abschaltventils wird durch einen Sensor oder einen Begrenzungsschalter \u00fcberwacht. Falls eine Fehlfunktion beobachtet wird, wird die Sicherheitsfunktion aktiviert. Die Testsequenz wird durch einen Logikschaltkreis gesteuert, der au\u00dferhalb des Feldes angeordnet ist, und mittels Zeitschaltungen und Standardlogikelementen implementiert.<br \/>\nAn den vorbekannten Verfahren kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass w\u00e4hrend der \u00dcberpr\u00fcfung der Funktionsf\u00e4higkeit der Abschaltventile die Betriebsf\u00e4higkeit der Ventile vor\u00fcbergehend aufgehoben ist und sogar, falls das jeweilige Teil nicht ordnungsgem\u00e4\u00df in Betrieb genommen wird, dauerhaft blockiert bleibt. Ein weiterer Nachteil ist, so das Klagepatent, dass die Betriebsf\u00e4higkeit nur periodisch, ggf. in gr\u00f6\u00dferen zeitlichen Abst\u00e4nden, \u00fcberpr\u00fcft wird und eine in der Zwischenzeit auftretender Fehler nicht zeitnah bemerkt wird. An dem von der norwegischen Schrift 152XXX gesch\u00fctzten Verfahren sieht es die Klagepatentschrift als nachteilig an, dass in dem Fall, dass eine Fehlfunktion w\u00e4hrend der \u00dcberpr\u00fcfung des Sicherheitssystems bemerkt wird, die Sicherheitsfunktion bedingungslos aktiviert wird und die Anlage au\u00dfer Betrieb geht.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Betriebsbereitschaft einer Sicherheitsvorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, w\u00e4hrend dessen Ablauf der Bereitschaftszustand des Sicherheitssystems erhalten bleibt. Insoweit will sich das Klagepatent auch von dem in dem norwegischen Patent 152XXX dokumentierten Stand der Technik abgrenzen, indem es die intelligenten Komponenten \u2013 im Gegensatz zur NO 152XXX &#8211; im Feld anordnet, was einen Anschluss der Sicherheitsvorrichtungen an ein Feldbussystem erm\u00f6glicht. Falls eine Fehlfunktion beobachtet wird, wird die Sicherheitsfunktion nicht bedingungslos aktiviert, sondern eine Wartung bleibt m\u00f6glich und die Anlage kann in Betrieb bleiben.<br \/>\nHierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 3 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Verifizieren einer Sicherheitsvorrichtung aufweisend bewegliche Teile, aufweisend<\/p>\n<p>2. eine Regeleinheit (7) zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion<\/p>\n<p>3. Verbindungen (5,10) zum direkten Regeln der Regeleinheit durch ein Sicherheitssystem auf hohem Niveau (18) der Anlage,<\/p>\n<p>4. eine Elektronik zum Durchf\u00fchren von Diagnosen (19), w\u00e4hrend der Bereitschaftszustand des Sicherheitssystems vollst\u00e4ndig erhalten bleibt;<\/p>\n<p>5. eine Einrichtung, die in einer Notfallsituation es dem Sicherheitssystem erm\u00f6glicht, die Diagnoseelektronik zu umgehen.<\/p>\n<p>6. Direkt an die Sicherheitsvorrichtung ist eine Feldeinheit (2) angepasst, wobei die Feldeinheit einschlie\u00dft<\/p>\n<p>6.1 eine Regeleinheit (7) zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion,<br \/>\n6.2 eine an die Regeleinheit (7) angepasste Elektronikeinheit zum Durchf\u00fchren von Diagnosen (19) ohne ein bedingungsloses Aktivieren der Sicherheitsvorrichtung (24), falls eine Fehlfunktion beobachtet wird,<br \/>\n6.3 eine Kommunikationsschnittstelle (3),<br \/>\n6.4 Verbindungen (5, 10) zum Regeln der Regeleinheit direkt durch das Sicherheitssystem (18) auf hohem Niveau.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere werden die zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale 2, 5 und 6.4 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 2 ist erforderlich, dass die Vorrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 1 eine Regeleinheit zum Aktivieren der Sicherheitsfunktion aufweist. Der Begriff der Regeleinheit steht im Klagepatent derjenigen der Steuereinheit gleich und wird synonym verwendet. Denn die \u201eRegeleinheit\u201c wird in der deutschen \u00dcbersetzung der Patentschrift (DE 689 29 XXX T3) an anderen Stellen auch als \u201eSteuereinheit\u201c bezeichnet, so mehrfach im Abschnitt [0016]. Hierf\u00fcr spricht auch, dass die in der englischen Verfahrenssprache verfasste Patentschrift einheitlich den Begriff \u201econtrol unit\u201c verwendet. Auch die funktionelle Betrachtungsweise l\u00e4sst den Schluss zu, dass es sich bei \u201eRegeleinheit\u201c und \u201eSteuereinheit\u201c um identische Vorrichtungselemente handelt. Gem\u00e4\u00df Abs. [0009] soll die Regeleinheit\/Steuereinheit die Aufgabe \u00fcbernehmen, eine Sicherheitsvorrichtung zu steuern, welche einen Aktuator und ein Ventil aufweist (Englisch: \u201eThe control unit (7) controls a safety device (24) comprising an actuator (8) and a valve (22)\u201c).<\/p>\n<p>Auch nach der Darstellung der Beklagten weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils ein Bauteil auf, das direkt an eine Sicherheitsvorrichtung angeschlossen wird und diese regelt bzw. steuert und welche wiederum einen Aktuator und ein Ventil aufweist. Merkmal 2 der Patentanspruchs 3 wird durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach dem dargestellten Verst\u00e4ndnis daher erf\u00fcllt. Soweit die Beklagte in Bezug auf dieses Bauteil ausf\u00fchrt, es handele sich bei diesem Bauteil um eine \u201eSteuereinheit\u201c und nicht um eine \u201eRegeleinheit\u201c, handelt es sich vorliegend lediglich um eine begriffliche Unterscheidung bzw. eine Frage der \u00dcbersetzung des in der englischsprachigen Patentschrift verwendeten Begriffs \u201econtrol unit\u201c in die deutsche Sprache und nicht um ein technisches Unterscheidungsmerkmal. Denn die Funktion dieses Bauteils ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Merkmal 5 des Patentanspruchs 3 fordert, dass die Vorrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 1 eine Einrichtung aufweist, die es dem Sicherheitssystem in einer Notfallsituation erm\u00f6glicht, die Diagnoseelektronik zu umgehen. Dies bedeutet, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung sicherstellen muss, dass in einer Notfallsituation das Sicherheitssystem eine h\u00f6here Priorit\u00e4t genie\u00dft als die Diagnosefunktion, es somit im Notfall m\u00f6glich ist, das Sicherheitssystem zu aktivieren, ohne dass die Diagnosefunktion weiter in Betrieb bleibt. Eine derartige Priorit\u00e4t des Sicherheitssystems kann dadurch gew\u00e4hrleistet werden, dass entweder die Diagnosefunktion deaktiviert wird und\/oder die Diagnosefunktion durch das gewisserma\u00dfen \u00fcbergeordnete Sicherheitssystem \u00fcberlagert bzw. \u00fcberholt wird.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis folgt zum einen aus der Beschreibung der Patentschrift in Absatz [0008]. Dort findet sich die Angabe, dass unter der Umgehungsfunktion zu verstehen ist, dass die Sicherheitsfunktion eine h\u00f6here Priorit\u00e4t hat als die Diagnosefunktion. Dies bedeutet, dass weder ein Fehler noch eine St\u00f6rung in den Diagnosetests die Sicherheitsfunktion beeintr\u00e4chtigen kann. Vielmehr aktivieren das Sicherheitssystem auf hohem Niveau oder die integrierte Logikeinheit die Sicherheitsfunktion direkt unter Umgehung der Diagnosefunktion. In einer Notfallsituation werde die Diagnoseeinheit umgangen, wodurch zum Beispiel weder ein Fehler noch eine St\u00f6rung in den Diagnosetests noch ein laufender Routinetest die Sicherheitsfunktion beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nne.<br \/>\nDiese in der Klagepatentschrift vorgesehene Priorit\u00e4t der Sicherheitsfunktion vor der Diagnosefunktion kann durch die beiden dargestellten M\u00f6glichkeiten \u2013 Ausschalten oder \u00dcberlagern bzw. \u00dcberholen der Diagnosefunktion \u2013 erzielt werden, da die Patentschrift keine Angaben dazu macht, auf welche Weise eine Umgehung der Diagnoseelektronik geschehen soll.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis von Merkmal 5 spiegelt sich auch in dem in Abs. [0025] beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel wider: Dort ist beschrieben, dass in einer Notfallsituation, in der die Sicherheitsfunktion aktiviert worden ist, der Mikroprozessor deenergiesiert (d.h. stromlos gestellt) und hierdurch die Diagnosefunktion ausgeschaltet wird. Ein \u201eUmgehen\u201c wird in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel somit auf dem Wege der Deaktivierung der Diagnosefunktion erreicht.<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Merkmal 5 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird dem regelnden Mikroprozessor im Notfall kein Strom mehr zugef\u00fchrt. Hierdurch wird kein elektrisches Signal an die elektrische Steuereinheit mehr abgegeben und somit keine Druckluft mehr zugef\u00fchrt. Das Abschaltventil wird daher geschlossen. Hierdurch wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sichergestellt, dass bei Eintritt eines Notfalls w\u00e4hrend des Diagnosevorgangs die Diagnoseelektronik ausgeschaltet \/ inaktiviert wird und das Sicherheitsventil geschlossen und somit eine Priorit\u00e4t der Sicherheitseinrichtung vor der Diagnosefunktion gew\u00e4hrleistet wird. Eine Umgehung der Diagnoseelektronik im Sinne des Klagepatents findet daher statt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal 6.4 des Klagepatentanspruchs 3 setzt voraus, dass die Feldeinheit im Sinne von Merkmal 6 Verbindungen zum Regeln der Regeleinheit direkt durch das Sicherheitssystem auf hohen Niveau einschlie\u00dft.<br \/>\nHierunter ist zu verstehen, dass es bei der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung eine mittels elektrischer Signale \u00fcbermittelte Kommunikation zwischen der Regeleinheit und dem Sicherheitssystem geben muss, die ein direktes Regeln erm\u00f6glicht. Diese Auslegung ergibt sich wiederum aus dem Anspruchswortlaut und findet in der Beschreibung des Klagepatents eine St\u00fctze. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind unter \u201eVerbindungen\u201c bei einer elektrischen Einrichtung Kommunikationswege zu verstehen, \u00fcber welche elektrische Signale \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen, die einen Zustand regeln. Demensprechend stellen gem\u00e4\u00df der Beschreibung im Klagepatent die genannten \u201eVerbindungen\u201c Kommunikationsverbindungen dar ([0017]). Der technische Sinn der in Merkmal 6.4 beschriebenen Verbindungen ist die M\u00f6glichkeit der Kommunikation zwischen den verschiedenen Einheiten bzw. Funktionen der durch das Patent gesch\u00fctzten Vorrichtung und damit die Weitergabe von \u201eBefehlen\u201c, die direkten Einfluss auf die Arbeitsweise der verschiedenen Einheiten der Vorrichtung haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert Merkmal 6.4 daher auch nicht das Vorhandensein mehrerer, notwendigerweise k\u00f6rperlichen Leitungen, mittels derer Signale \u00fcbertragen werden. Denn es kommt nach dem technischen Sinn des Merkmals darauf an, dass die M\u00f6glichkeit der Kommunikation und damit der Weiterleitung von Signalen und \u201eBefehlen\u201c von dem Sicherheitssystem an die Regeleinheit besteht, um den Erfindungsgedanken des Patents \u2013 die Sicherstellung der Priorit\u00e4t des Sicherheitssystems vor der Diagnosefunktion \u2013 zu erreichen.<br \/>\nAuf der Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von Merkmal 6.4 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen eine gesteuerte Kommunikation mittels elektrischer Signale zwischen Sicherheitssystem und Regeleinheit auf, weil das Sicherheitssystem der Diagnoseeinheit \u00fcber die Stromzufuhr bzw. die Deaktivierung der Stromzufuhr gewisserma\u00dfen mitteilt, dass und ob sie weiterarbeiten soll oder nicht. Das \u00fcbergeordnete Sicherheitssystem steuert und kontrolliert die Stromzufuhr der untergeordneten Diagnosefunktion auf direktem Wege, indem sie im Notfall die Stromabschaltung anweist. Die von Merkmal 6.4 vorausgesetzte Kommunikation zum direkten Regeln der Arbeitsweise der Regeleinheit liegt somit vor.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Patentverletzung ist auch widerrechtlich. Die Beklagte kann sich nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht gem. \u00a7 12 PatG berufen.<br \/>\nGem. \u00a7 12 PatG treten die Wirkungen des Patents nicht gegen denjenigen ein, der im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents die Erfindung im Inland bereits in Benutzung genommen oder zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hatte. Der Vorbenutzer ist dann berechtigt, die Erfindung \u2013 ungeachtet des bestehenden Patents \u2013 f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebes weiterhin zu benutzen.<br \/>\nEin Vorbenutzungsrecht i.S.d. \u00a7 12 PatG setzt zum einen voraus, dass der Vorbenutzer am Priorit\u00e4tstag im Erfindungsbesitz gewesen ist. Dies bedeutet, dass er den Erfindungsgedanken soweit erkannt haben muss, dass er den patentgem\u00e4\u00dfen Erfolg planm\u00e4\u00dfig im Sinne einer wiederholbaren technischen Lehre herbeif\u00fchren konnte (BGH GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff). Der Erfindungsbesitz muss redlich erworben sein, d.h. in einer solchen Weise, dass sich der Benutzer f\u00fcr befugt halten durfte, die Erfindung auf Dauer f\u00fcr eigene Zwecke anzuwenden (BGH, aaO; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rdnr. 1495). Des weiteren setzt ein Vorbenutzungsrecht voraus, dass der Erfindungsbesitz im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits bet\u00e4tigt worden ist. Dies kann dadurch geschehen, dass der Beg\u00fcnstigte im Inland Benutzungshandlungen nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 9, 10 PatG vorgenommen hat. Es gen\u00fcgt insoweit jedes auch nur einmalige Herstellen, Anbieten, In-Verkehr-Bringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren, Besitzen sowie jede mittelbare Benutzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG. Allerdings muss die Benutzungshandlung die Ernsthaftigkeit einer gewerblichen Nutzungsabsicht in die Tat umsetzen. Ist es am Priorit\u00e4tstag zu derartigen Benutzungshandlungen noch nicht gekommen, reicht es subsidi\u00e4r aus, wenn der Beklagte wenigstens Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hat (K\u00fchnen, aaO, Rdnr. 1498). Darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Beklagte, die sich zu ihrer Rechtsverteidigung auf das Vorbenutzungsrecht beruft.<br \/>\nDie Beklagte hat die genannten Voraussetzungen f\u00fcr ein Vorbenutzungsrecht i.S.d. \u00a7 12 PatG jedoch nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat vorgetragen, sie selbst habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 bereits zu Beginn \/ Mitte der 90er Jahre im Sinne des \u00a7 9 PatG benutzt, indem sie diese konstruiert, produziert, an Kunden vertrieben und auf Messen vorgestellt hat. Sie hat jedoch nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 in ihrer damaligen Ausgestaltung vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt auch bereits den patentgem\u00e4\u00dfen Erfolg herbeif\u00fchren konnte und somit merkmalsgem\u00e4\u00df war. Denn auf den Einwand der Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 habe laut der Angaben der Beklagten auf ihrer Website zahlreichen Revisionen unterlegen und der patentgem\u00e4\u00dfe \u201eA\u201c sei erst mit einer Revision im Jahre 2003 eingef\u00fchrt worden, hat die Beklagte die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 im Zeitraum vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht im Einzelnen dargelegt und nicht dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits vor Durchf\u00fchrung mehrerer Revisionen und Hinzuf\u00fcgung des A im Jahre 2003 alle Merkmale des Patents verwirklicht und insbesondere die Priorisierung der Sicherheits- vor der Diganosefunktion aufgewiesen hat. Der pauschale Vortrag der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 sei bereits nach ihrer erstmaligen Konstruktion und Produktion und damit vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents \u201eso ausgestaltet gewesen wie heute\u201c, reicht vor dem Hintergrund der unstreitigen diversen Revisionen, die das Produkt nach den eigenen Angaben auf der Webseite der Beklagten erfahren hat, nicht aus. Den konkreten Hinweis der Kl\u00e4gerin, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten erst mit der Revision im Jahre 2003 den A angeboten, hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, sondern best\u00e4tigt, dass die Kunden der Beklagten diesen \u201eTeilhubtest\u201c zuvor nicht gew\u00fcnscht bzw. nachgefragt h\u00e4tten. Auf welche Weise die patentgem\u00e4\u00dfe Priorisierung der Sicherheitsfunktion vor der Diagnosefunktion vor Einf\u00fchrung des A im Jahre 2003 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen realisiert worden ist, hat die Beklagte aber gerade nicht dargetan.<br \/>\nVor diesem Hintergrund war \u00fcber die Frage der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 in den 90er Jahren auch kein Beweis durch Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen Dr. C zu erheben, weil die Zeugenvernehmung mangels substantiierten Vortrags zur konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt auf einen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen w\u00e4re.<br \/>\n2.<br \/>\nAuch der Vortrag, der bei der Beklagten besch\u00e4ftigte Herr B habe anl\u00e4sslich eines Vortrags am 7. September 1995 vor Mitarbeitern der D einen patentgem\u00e4\u00dfen Stellungsregler vorgestellt und hierdurch Erfindungsbesitz der Beklagten bet\u00e4tigt, ist nicht hinreichend substantiiert. Denn aus der zu den Akten gereichten Vortragsunterlage (Anlage B 5) ergibt sich nicht, dass ein Stellungsregler vorgestellt wurde, der auch die Merkmale 5 und 6.2 des Anspruchs 3 des Klagepatents verwirklicht. Der Vortrag enth\u00e4lt zwar die Darstellung, dass der Stellungsregler w\u00e4hrend des Betriebs einen Selbsttest und automatisch Fehleralarm und Ferndiagnose durchf\u00fchre. Jedoch fehlt jegliche Angabe dazu, dass die dargestellte Diagnoseelektronik im Notfall umgangen werden kann und dass die Sicherheitsvorrichtung im Falle einer Fehlfunktion nicht zwingend aktiviert werden muss.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEbenso verh\u00e4lt es sich mit der Vorstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Fachzeitschrift \u201eatp \u2013 Automatisierungstechnische Praxis\u201c 6\/1996 (Anlage B 3). Auch in diesem Artikel wird lediglich erw\u00e4hnt und darauf abgestellt, dass die Diagnosef\u00e4higkeiten des intelligenten Stellungsreglers auch das Ventil umfassen und die Selbstdiagnose erm\u00f6glichen, es fehlt wiederum jedoch ein Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der Umgehung der Diagnoseelektronik im Notfall sowie die Funktionsweise, dass die Sicherheitsvorrichtung nicht zwingend aktiviert wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte schlie\u00dflich noch auf einen Artikel in der Fachzeitschrift \u201eatp &#8211; Automatisierungstechnische Praxis\u201c, Heft 7, 1993 (Anlage B 2) berufen hat, ist wiederum nicht erkennbar, dass dieser Artikel eine Vorrichtung offenbart, die von Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 3 Gebrauch macht. Denn dem Artikel kann nicht entnommen werden, dass der dort beschriebene kommunikationsf\u00e4hige, elektropneumatische Stellungsregler eine Einrichtung umfasst, die es dem Sicherheitssystem im Notfall erm\u00f6glicht, die Diagnoseelektronik zu umgehen. Dargestellt wird lediglich die \u201eKommunikationsf\u00e4higkeit des Stellungreglers\u201c , die darin bestehen soll, dass der Stellungsregler mit einem Laptop oder einem Handheld-Terminal \u00fcber die Stromschleife auch im laufenden Regelbetrieb eingestellt und \u00fcberpr\u00fcft und eventuell auftretende Fehlfunktionen signalisiert werden k\u00f6nnen. Dem entsprechenden Einwand der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte nichts entgegengesetzt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageanspr\u00fcche. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet.<br \/>\nDie Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Patents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Ramen der zudem gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176, &#8211; Glasscheiben-Befestiger).<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte als Patentverletzerin auch ein Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist insoweit auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nNach dem gegenw\u00e4rtigen Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt. Eine hinreichend sichere Prognoseentscheidung, wonach die Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, l\u00e4sst sich \u2013 derzeit \u2013 nicht treffen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine solche \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit vermochte die Beklagte nicht darzutun.<br \/>\nSoweit sie sich zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorbenutzung aufgrund der bereits im Rahmen der Pr\u00fcfung eines privaten Vorbenutzungsrechts gem. \u00a7 12 PatG diskutierten Benutzungshandlungen in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen berufen hat, wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen (III.) verwiesen.<br \/>\nDen im Rahmen der Frage des Rechtsbestands des Klagepatents zudem pauschal erhobenen Einwand, es mangele dem Klagepatent auch an der erforderlichen erfinderischen T\u00e4tigkeit, hat die Beklagte nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt und begr\u00fcndet, so dass sich Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02218 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. April 2014, Az. 4c O 79\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5,2],"tags":[],"class_list":["post-1393","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-5","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1393","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1393"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1393\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1394,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1393\/revisions\/1394"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1393"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1393"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1393"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}