{"id":1391,"date":"2014-08-26T17:00:02","date_gmt":"2014-08-26T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1391"},"modified":"2016-05-19T15:35:37","modified_gmt":"2016-05-19T15:35:37","slug":"4c-o-7713-okklusionsschienenanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1391","title":{"rendered":"4c O 77\/13 &#8211; Okklusionsschienenanordnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02293<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. August 2014, Az. 4c O 77\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4585\">2 U 69\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 103 41 XXX B4 (Anlage K 8, im Folgenden: Klagepatent), das am 4. September 2003 angemeldet und am 7. April 2005 offengelegt und dessen Erteilung am 24. November 2005 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft eine Okklusionsschienenanordnung.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eOkklusionsschienenanordnung mit einer auf der maxillaren Zahnreihe (5) anordenbaren maxillaren Miniplastschiene (20) und einer auf der mandibularen Zahnreihe (6) anordenbaren mandibularen Miniplastschiene (21), die eine Rasteinrichtung (1) zur Verbindung der beiden Miniplastschienen (20, 21) aufweist, wobei die Rasteinrichtung (1) einen Raststift (3), eine Rastf\u00fchrung (4) und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung (2) zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift (3) mit der Verstelleinrichtung (2) eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Mi- niplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne, die Rastf\u00fchrung (4) in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Figur 1 zeigt in schematischer Darstellung die Rasteinrichtung einer Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Apnoetherapieger\u00e4tes aus einer Blickrichtung schr\u00e4g aus dem Mundinneren heraus, Figur 6 zeigt Miniplastschienen und Rasteinrichtung einer Ausf\u00fchrungsform des Apnoetherapieger\u00e4tes im Zusammenbau.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, ist ein in Spanien ans\u00e4ssiges Dentallabor, das dort u.a. Vorrichtungen zur Behandlung des Schnarchens und der Schlafapnoe namens \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) anfertigt. F\u00fcr den deutschen Markt bietet sie an und Iiefert einen Verbindungsmechanismus (im Folgenden: Schraubsystem) f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Ihre deutschen Abnehmer stellen mit Hilfe dieses Mechanismus die angegriffene Ausf\u00fchrungsform her. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann dem Handbuch der Beklagten zu 1) (Auszug vorgelegt als Anlage K 7 im Parallelverfahren 4c O 2\/12) entnommen werden. Zur Veranschaulichung sind nachfolgend in schwarz\/wei\u00df zwei seitens der Beklagten mit Beschriftungen versehene Abbildungen aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.2013 (dort S. 9, 10 entspr. Bl. 108, 109 GA) eingeblendet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bietet die Beklagte zu 1) sog. Starter-Kits in Deutschland an und liefert diese nach Deutschland. Ein Starter-Kit besteht ausweislich der Homepage der Beklagten zu 1) aus einer Fabrikationslizenz \u201eZertifiziertes A Labor\u201c, einer Schraubsystembox A: 10 St\u00fcck zur Herstellung von 10 A Schienen, einem technischen Handbuch A, einem Herstellungsvideo der Schiene A, einer DVD mit allen Werbematerialien (in verschiedenen Sprachen), der Auflistung auf der Homepage der Beklagten zu 1) als \u201ezertifiziertes A Labor\u201c sowie einem Recht auf zuk\u00fcnftiges Design des entwickelten Werbematerials der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellte die Beklagte zu 1) im Jahr 2011 auf der Messe \u201eB 2011 \u2013 34. Internationale Dentalschau\u201c in K\u00f6ln ein Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus und bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie aus dem im Parallelverfahren 4c O 2\/12 als Anlage K 6 zu den Akten gereichten Internetauftritt ersichtlich.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 03.08.2011 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten bez\u00fcglich der Nutzung des Klagepatents sowie des weiteren Patents EP 0 874 XXX erfolglos ab. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf Anlage K 11 des Parallelverfahrens 4c O 2\/12 Bezug genommen. F\u00fcr die Abmahnung setzt die Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von insgesamt 7.427,20 EUR (zzgl. Mehrwertsteuer) an, f\u00fcr deren Berechnung auf die Kostennote vom 03.08.2011 (Bl. 206 GA) verwiesen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Rasteinrichtung im Sinne des Klagepatents auf. Aufgabe der Rasteinrichtung sei es, die Miniplastschienen miteinander zu verbinden. Rasten im Sinne des Klagepatents bedeute, dass ein Bauteil auf dem anderen zur Ruhe k\u00e4me bzw. die Bauteile sich gegenseitig fixierten. Ein Einrasten sei nicht erforderlich. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bilde die untere, geschlossene \u00d6se der Verbindungseinrichtung den Raststift, w\u00e4hrend in der unteren F\u00fchrungsschiene eine in die mandibulare Miniplastschiene eingebettete Rastf\u00fchrung zu sehen sei. Die untere, geschlossene \u00d6se der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die die Kl\u00e4gerin als Raststift im Sinne des Klagepatents ansieht, bilde w\u00e4hrend des Einsatzes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Mund eines Patienten mit der Verstelleinrichtung eine Einheit, die in der maxillaren (oberen) Miniplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne eingebettet sei. Ausreichend sei, wenn sich eine Einheit nach dem Zusammenbau der Vorrichtung ergebe. Insoweit sei es ohne Belang, dass die Verstelleinheit, wenn sie nicht im Einsatz sei, von der maxillaren Schiene gel\u00f6st werden k\u00f6nne und an der mandibularen Schiene verbleibe. Dies sei eine rein gedankliche Zuordnung, die technisch keinerlei Relevanz habe. Die Einheit sei auch in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne eingebettet. Die Einbettung der (oberen) F\u00fchrungsschiene der Einheit an der maxillaren Miniplastschiene sei in den Abbildungen auf Seiten 9 und 10 der Klageerwiderung (Anmerkung des Gerichts: teilweise oben eingeblendet) gut zu erkennen, ebenso wie der Umstand, dass die F\u00fchrungsschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne verlaufe.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem meint die Kl\u00e4gerin, die Beklagten verletzten durch ihre Handlungen das Klagepatent unmittelbar, jedenfalls aber mittelbar. F\u00fcr den Fall einer mittelbaren Verletzung rechtfertigten die Verletzungshandlungen der Beklagten ein Schlechthinverbot, jedenfalls aber ein eingeschr\u00e4nktes Verbot.<\/p>\n<p>Die vorliegende Klage ist beiden Beklagten am 10.07.2013 zugestellt worden. Den zun\u00e4chst geltend gemachten, auf Angabe der Herstellungsmengen und \u2013zeiten gerichteten Rechnungslegungsantrag sowie den auf Mitteilung der Auftraggeber gerichteten Auskunftsantrag hat die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommen. Dar\u00fcber hinaus hat sie ihren urspr\u00fcnglich auf Feststellung der Erstattungspflicht f\u00fcr die Kosten des Abmahnschreibens gerichteten Antrag auf einen Zahlungsantrag umgestellt, die Gesamtkosten neu berechnet und h\u00e4lftig auf das vorliegende sowie das Parallelverfahren 4c O 2\/12 verteilt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastf\u00fchrung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne, die Rastf\u00fchrung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Rasteinrichtungen zur Verbindung zweier Miniplastschienen, wobei die Rasteinrichtungen jeweils einen Raststift, eine Rastf\u00fchrung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweisen, und der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet,<\/p>\n<p>welche geeignet sind f\u00fcr<\/p>\n<p>Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastf\u00fchrung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne, die Rastf\u00fchrung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise:<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Rasteinrichtungen zur Verbindung zweier Miniplastschienen, wobei die Rasteinrichtungen jeweils einen Raststift, eine Rastf\u00fchrung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweisen, und der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet,<\/p>\n<p>welche geeignet sind f\u00fcr<\/p>\n<p>Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastf\u00fchrung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne, die Rastf\u00fchrung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Rasteinrichtungen nicht ohne Zustimmung der ausschlie\u00dflich Verf\u00fcgungsberechtigten Inhaberin des Klagepatentes DE 103 41 XXX mit<\/p>\n<p>Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastf\u00fchrung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne, die Rastf\u00fchrung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,<\/p>\n<p>verwendet werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000,00 EUR pro Rasteinrichtung, mindestens jedoch 5.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Rasteinrichtungen nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr Okklusionsschienenanordnungen zu verwenden, die die vorstehenden Merkmale aufweisen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 24.12.2005 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu III.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehen zu III.1. bezeichneten und seit dem 7. Mai 2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu III.3.a) und b) Bestellscheine, hilfsweise Lieferscheine, weiter hilfsweise Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen oder verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Lieferanten oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten die Angaben vorstehend zu b) und e) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 24. Dezember 2005 zu machen haben.<\/p>\n<p>IV. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu III.1. bezeichneten und in der Zeit vom 07. Mai 2005 bis 24. Dezember 2005 begangenen Handlungen zu zahlen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu III.1. bezeichneten und seit dem 24. Dezember 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie den Betrag von 3.713,60 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Wegen der Fassung der \u201eInsbesondere-Antr\u00e4ge\u201c wird auf die Klageschrift vom 11.12.2012 und auf den Schriftsatz vom 11.12.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<br \/>\nJedenfalls weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Rasteinrichtung im Sinne des Klagepatents auf. Darunter sei nicht schon jede irgendwie geartete Verbindung zu verstehen; erforderlich sei vielmehr eine l\u00f6sbare Verbindung.<br \/>\nZudem fehle es an einer Rastf\u00fchrung im Sinne des Klagepatents. Nach dem Klagepatent sei unter einer Rastf\u00fchrung ein kurvenf\u00f6rmiges, in die untere Okklusionsschiene eingebettetes, l\u00e4ngliches Loch zu verstehen, welches die Ausl\u00e4ufe des T-f\u00f6rmigen Raststiftkopfes aufnehmen k\u00f6nne, sobald diese in einem 90\u00b0-Winkel senkrecht in die F\u00fchrung eingesetzt w\u00fcrden. Eine solche Verbindung weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei der die Schraubvorrichtung in eine in der oberen Okklusionsschiene eingearbeitete Drahtspange eingeh\u00e4ngt werde, nicht auf. Die offene \u00d6se der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform greife nicht hinter eine daf\u00fcr vorgesehene \u00d6ffnung, raste also nicht im Sinne des Klagepatents ein.<br \/>\nAuch sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Raststift vorhanden, der mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bilde. Die Verstelleinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ein zwischen oberer und unterer F\u00fchrungsschiene beweglich eingeh\u00e4ngter Kolben. Selbst wenn die offene \u00d6se, mittels derer der bewegliche Kolben an der F\u00fchrungsschiene der maxillaren Miniplastschiene eingeh\u00e4ngt werde, als Raststift angesehen werde, bilde dieser jedenfalls keine Einheit mit der Verstelleinrichtung. Denn die Regulierungsschraube der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei mit einer lateral beweglichen, aber geschlossenen \u00d6se mit der unteren Drahtspange verbunden, wohingegen die obere, offene \u00d6se durch die Regulierungsschraube nicht bewegt werde.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sei die Regulierungseinheit (entsprechend der Rasteinrichtung im Sinne des Klagepatents) nicht in der oberen, maxillaren Zahnschiene eingebettet, sondern \u00fcber eine F\u00fchrungsschiene mit der unteren, mandibularen Zahnschiene verbunden. Es fehle daher sowohl an einer Einbettung einer aus Raststift und Verstelleinrichtung bestehenden Einheit in der maxillaren Miniplastschiene als auch an einer Einbettung der Rastf\u00fchrung in der mandibularen Miniplastschiene. Die Regulierungseinheit verbleibe wegen der Verbindung \u00fcber eine geschlossene \u00d6se in jedem Fall an der unteren F\u00fchrungsschiene, w\u00e4hrend sie \u00fcber eine offene \u00d6se von der oberen F\u00fchrungsschiene gel\u00f6st werden k\u00f6nne. Da die einzige feste Verbindung der Schraubvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die untere F\u00fchrungsschiene mit der unteren Miniplastschiene bestehe, fehle es jedenfalls an einer Einbettung in der oberen Miniplastschine, selbst wenn die obere, offene \u00d6se als Raststift angesehen werde. Eine Einbettung der Einheit scheitere auch daran, dass die gesamte Schraubvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sich lateral beweglich zwischen beiden Drahtspangen befinde. Sie befinde sich nicht in einem \u00e4u\u00dferst kleinen, von Schneidez\u00e4hnen und Eckz\u00e4hnen definierten Bereich der Okklusionsschienenanordnung, was f\u00fcr ein Einbetten im Sinne des Klagepatents erforderlich sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine in der mandibularen (unteren) Miniplastschiene eingebettete Rastf\u00fchrung auf. Die Verstelleinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde nicht \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 formschl\u00fcssig hintergreifend in eine Rastausnehmung in der unteren Miniplastschiene eingef\u00fchrt, sondern in eine mit der oberen Miniplastschiene verbundene Spange eingeh\u00e4ngt. Auch die Befestigung der Verstelleinrichtung an der unteren Miniplastschiene mittels einer geschlossenen \u00d6se an einer diskreten, bogenf\u00f6rmigen Drahtspange stelle keine eingebettete Rastf\u00fchrung dar.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen dar\u00fcber hinaus, jedenfalls scheide eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents aus, da die Beklagte zu 1) nur das Schraubsystem nach Deutschland anbiete und liefere. Bei dem Auftritt auf der Messe B habe die Beklagte zu 1) ein Modell der Gesamtvorrichtung einzig zu Demonstrationszwecken gezeigt. Dieses Modell sei nicht zum Einsatz bei einem Patienten geeignet gewesen, da die obere und untere Schiene nicht individuell an das Gebiss einer Person angepasst gewesen seien.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellen die Beklagten eine Haftung des Beklagten zu 2) in Abrede. Sie meinen, eine Haftung folge nicht schon aus seiner Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Protokolle der Sitzungen vom 01. Juli 2014 (Bl. 185 f. GA) und vom 15. Juli 2014 (Bl. 208 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Okklusionsschiene, insbesondere zur Therapie der Schlafapnoe.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Passagen (Abs\u00e4tze [0002] bis [0005]) ausf\u00fchrt, beruhen die in der Bev\u00f6lkerung weit verbreiteten schlafbezogenen Atemst\u00f6rungen des Schnarchens und der obstruktiven Schlafapnoe auf der im Schlaf auftretenden Entspannung der Gesichtsmuskulatur, des Gaumensegels und der Zunge, wodurch der Atemweg verengt wird und die Weichteile des Rachens in Vibrationen versetzt werden. W\u00e4hrend das blo\u00dfe Schnarchen nicht gesundheitssch\u00e4dlich ist, birgt die damit verbundene obstruktive Schlafapnoe erhebliche Risiken, unter anderem f\u00fcr das Herz-Kreislauf-System; der Blutdruck steigt, das Risiko von Herzinfarkt und Schlaganfall wird erh\u00f6ht, Herzrhythmusst\u00f6rungen treten auf und die statistische Lebenserwartung wird verringert.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind, wie beispielsweise aus der WO 94\/23673 A1 (Klagepatent, Abs\u00e4tze [0006], [0007]), Vorrichtungen bekannt, die zur Schnarchtherapie intraoral (im Mundraum) zu tragen sind, und bei denen eine maxillare (oberkieferseitige) und eine mandibulare (unterkieferseitige) Miniplastschiene, die jeweils wie Zahnspangen auf Ober- und Unterkiefer angeordnet werden k\u00f6nnen, durch eine Verbindungseinrichtung miteinander verbunden sind. Bei diesen Vorrichtungen bewirkt die Verbindung der Miniplastschienen, dass der Unterkiefer nach vorne gezogen wird und die Atemwege offen bleiben, so dass Schnarchen und obstruktive Schlafapnoe verhindert werden. An derlei Vorrichtungen kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass sie entweder konstruktiv aufwendig und damit teuer und anf\u00e4llig ausgestaltet, oder zwar einfacher aufgebaut seien, dann aber eine kurze Lebensdauer h\u00e4tten und nicht gen\u00fcgend an den Patienten anpassbar seien. Au\u00dferdem seien diese vorbekannten Vorrichtungen unbequem, weil ihre Verbindungseinrichtungen h\u00e4ufig im palatinalen (gaumenseitigen) und\/oder labialen (lippenseitigen) Mundraumbereich angeordnet seien und den Bewegungsraum der Zunge einschr\u00e4nkten und zu Scheuer- und Druckstellen im Mundraum f\u00fchren k\u00f6nnten (Klagepatent, Absatz [0008]).<\/p>\n<p>Die US 6305 XXX offenbart ein Apnoetherapieger\u00e4t mit einer gro\u00dfvolumigen Verstelleinrichtung, die sogar die Lippen durchdringt und aus dem Mund herausragt (Klagepatent, Absatz [0009]). Diese Vorrichtung kritisiert das Klagepatent in seinem Absatz [0009]) als nachteilig, weil sie zwar auch dann verstellbar sei, wenn sie im Mund des Patienten angeordnet sei, sie aber noch weniger Tragekomfort biete, was ihre Akzeptanz verringere. Vorrichtungen, bei denen solche Verstelleinrichtungen nach einiger Zeit komplett entfernt werden (Klagepatent, Absatz [0010]), kritisiert das Klagepatent deshalb, weil eine sp\u00e4ter notwendig werdende Verstellung nicht mehr m\u00f6glich sei (Klagepatent, Absatz [0010]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent die technische Aufgabe, eine Vorrichtung zur Therapie obstruktiver Schlafapnoe zu schaffen, deren Verbindungseinrichtung zwischen den beiden Miniplastschienen nur einen \u00e4u\u00dferst geringen Bauraum einnimmt, die aber robust ist und w\u00e4hrend der gesamten Lebensdauer an den jeweiligen Patienten angepasst werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Okklusionsschienenanordnung mit einer auf der maxillaren Zahnreihe (5) anordenbaren maxillaren Miniplastschiene (20) und einer auf der mandibularen Zahnreihe (6) anordenbaren mandibularen Miniplastschiene (21).<\/p>\n<p>2. Die Okklusionsschienenanordnung weist eine Rasteinrichtung (1) zur Verbindung der beiden Miniplastschienen (20, 21) auf.<\/p>\n<p>3. Die Rasteinrichtung (1) weist einen Raststift (3) auf.<\/p>\n<p>4. Die Rasteinrichtung (1) weist eine Rastf\u00fchrung (4) auf.<\/p>\n<p>5. Die Rasteinrichtung (1) weist eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung (2) zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung auf.<\/p>\n<p>6. Der Raststift (3) bildet mit der Verstelleinrichtung (2) eine Einheit.<\/p>\n<p>7. Die Einheit ist in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne eingebettet.<\/p>\n<p>8. Die Rastf\u00fchrung (4) ist in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nAngegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df des auf unmittelbare Patentverletzung gerichteten Hauptantrages der Kl\u00e4gerin ist die Gesamtvorrichtung \u201eA\u201c. Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 2, 4, 6, 7 und 8 des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, so dass sich die Ausf\u00fchrungen der Kammer auf diese Punkte beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Merkmal 4 nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es fehlt an einer Rastf\u00fchrung. Die Klagepatentschrift definiert in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil nicht n\u00e4her, was unter einer Rastf\u00fchrung zu verstehen ist. Ausgehend vom Wortlaut, vom technischen Sinn und Zweck sowie von der Systematik der Patentanspr\u00fcche handelt es sich bei der Rastf\u00fchrung um eine Einrichtung, die eine formschl\u00fcssige, trennbare Verbindung mit dem Raststift erm\u00f6glicht, wobei der Raststift sich entlang der F\u00fchrung bewegen kann.<\/p>\n<p>Bereits der Wortlaut \u201eRastf\u00fchrung\u201c legt nahe, dass die Verbindung durch ein \u201eEinrasten\u201c \u2013 also ein formschl\u00fcssiges Um- oder Eingreifen \u2013 erfolgt. Eine solche, durch Einrasten hergestellte Verbindung, kann nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis durch die umgekehrte Bewegung, also ein Aufheben des formschl\u00fcssigen Um- oder Eingreifens, wieder gel\u00f6st werden. Die Klagepatentschrift gibt keinen Anlass, von diesem allgemeinen Verst\u00e4ndnis abzuweichen. Der technische Sinn und Zweck der Rastf\u00fchrung liegt darin, zusammen mit dem Raststift eine einfache, robuste und im Gebrauch sichere Verbindung zwischen beiden Miniplastschienen herzustellen. So formuliert es das Klagepatent in seinem Absatz [0011] als Ziel, eine robuste Verbindungseinrichtung zu schaffen. In Absatz [0022] hebt das Klagepatent bez\u00fcglich eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels hervor, dass die dortige Rastf\u00fchrung sowohl konstruktiv einfach als auch robust sei. Schlie\u00dflich betont die Klagepatentschrift in Bezug auf ein weiteres bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel den Vorteil, dass der Raststift in der Normalposition der beiden Miniplastschienen formschl\u00fcssig fest gegen stiftaxiales Herausziehen aus der Rastf\u00fchrung gesichert sei (Klagepatent, Absatz 0024]), was einer sicheren und erfolgreichen Anwendung der Okklusionsschienenanordnung zu Gute komme (Klagepatent, Absatz [0025]). Dabei weist die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich auf den Vorteil der einfachen Trennbarkeit der beiden Miniplastschienen hin (Klagepatent, Absatz [0025]). Auch die Systematik des Anspruchs 1 spricht f\u00fcr eine Trennbarkeit der durch Raststift und Rastf\u00fchrung hergestellten Verbindung der beiden Miniplastschienen. Merkmale 3 bis 8 befassen sich mit der Ausgestaltung der Rasteinrichtung, die nach Merkmal 2 der Verbindung der beiden Miniplastschienen dient. Nach Merkmalen 6 und 7 bildet der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit, die in der maxillaren (oberen) Miniplastschiene eingebettet ist, w\u00e4hrend die Rastf\u00fchrung nach Merkmal 8 in der mandibularen (unteren) Miniplastschiene eingebettet ist. Die Zuordnung von Raststift und Rastf\u00fchrung zu unterschiedlichen Miniplastschienen spricht wiederum f\u00fcr die Trennbarkeit der beiden Schienen und damit auch der Rastverbindung. Ein anderes Verst\u00e4ndnis folgt auch nicht aus Absatz [0020] der Klagepatentschrift. Zwar hei\u00dft es dort, dass es f\u00fcr das Wesen der Erfindung unerheblich ist, auf welche Weise die Verbindung des an der ersten Miniplastschiene angeordneten Raststifts mit der weiteren Miniplastschiene erfolgt. Diese Passage betrifft jedoch nicht die Existenz von Raststift und Rastf\u00fchrung an sich, sondern lediglich deren genaue Ausgestaltung. Danach kann die Rastf\u00fchrung etwa als Rastausnehmung ausgestaltet sein. Auch die Existenz des Anspruchs 2 belegt nur, dass die Rastf\u00fchrung im Sinne des Anspruchs 1 nicht zwingend als Rastausnehmung ausgestaltet sein muss. Ein Verzicht auf eine trennbare Verbindung ist dem Klagepatent und insbesondere seinem Absatz [0020] hingegen nicht zu entnehmen. Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis schlie\u00dflich dadurch, dass alle in der Klagepatentschrift beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele eine solche trennbare Verbindung aufweisen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine solche trennbare Verbindung zwischen der seitens der Kl\u00e4gerin als Rastf\u00fchrung angesehenen unteren Drahtspange und der geschlossenen \u00d6se, die die Kl\u00e4gerin als Raststift bezeichnet, nicht auf. Die geschlossene \u00d6se sitzt (zwar lateral beweglich aber) fest auf der in der unteren Miniplastschiene verankerten Drahtspange und kann von dieser nicht zerst\u00f6rungsfrei getrennt werden.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmal 6 nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Danach bildet der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit. Dies bedeutet, dass Raststift und Verstelleinrichtung als ein Ganzes ausgestaltet sind, wobei die Verstelleinrichtung die Protrusionsposition des Raststiftes (stufenlos) verstellt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift definiert nicht ausdr\u00fccklich, was unter den Begrifflichkeiten dieses Merkmals zu verstehen ist. Nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis ist eine Einheit eine in sich geschlossene Ganzheit. Erneut bietet das Klagepatent keinen Anlass, von diesem allgemeinen Verst\u00e4ndnis abzuweichen. Auch der technische Sinn und Zweck der kompakten Anordnung legt dieses Verst\u00e4ndnis nahe. In Absatz [0015] erl\u00e4utert die Klagepatentschrift allgemein, dass zur Anpassung der Okklusionsschienenanordnung die Position des Raststiftes relativ zur zugeh\u00f6rigen Miniplastschiene mittels einer Verstelleinrichtung verstellbar ist. Nach Absatz [0018] ist nicht wesentlich, nach welchem Funktionsprinzip die Verstelleinrichtung arbeitet, solange sich damit eine stufenlose Verstellung der Protrusionsposition des Raststiftes erzielen l\u00e4sst. Vor dem Hintergrund, dass das Klagepatent eine jederzeit optimal an die physiologischen Verh\u00e4ltnisse des Patienten anpassbare, kompakte Anordnung mit hohem Tragekomfort schaffen m\u00f6chte (Klagepatent, Abs\u00e4tze [0011], [0057]), macht es Sinn, den Raststift, \u00fcber den die Anpassung erfolgen soll, mit der Verstelleinrichtung als in sich geschlossenes Ganzes vorzusehen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt es an einem solchen mit der Verstelleinrichtung als Ganzes ausgestalteten Raststift. Die seitens der Kl\u00e4gerin als Raststift angesehene untere, geschlossene \u00d6se ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 4 kein Raststift im Sinne des Klagepatents. Zwar kann durch Bet\u00e4tigung einer in einem Geh\u00e4use gef\u00fchrten Schraube (= Verstelleinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) die Position der \u00d6se im Verh\u00e4ltnis zur unteren Miniplastschiene ge\u00e4ndert werden. Sie stellt aber gleichwohl keinen Raststift im Sinne des Klagepatents dar, weil die mittels dieser \u00d6se hergestellte Verbindung, wenn sie einmal hergestellt ist, nicht mehr zerst\u00f6rungsfrei trennbar ist. Die obere, offene \u00d6se, von der die Beklagten angeben, allenfalls sie k\u00f6nne einen Raststift darstellen, ist ebenfalls kein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Raststift, weil ihre Position nicht verstellt werden kann.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter aa. und bb. weder eine Rastf\u00fchrung, noch einen Raststift im Sinne des Klagepatents aufweist, fehlt es auch einer Verwirklichung des Merkmals 2, nach dem die Okklusionsschienenanordnung eine Rasteinrichtung (zur Verbindung der beiden Miniplastschienen) aufweist.<\/p>\n<p>dd.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von Merkmal 7 nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Danach ist die \u2013 gem\u00e4\u00df Merkmal 6 von Raststift mit Verstelleinrichtung gebildete \u2013 Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne eingebettet. Dieses Merkmal erfordert jedenfalls, dass die Verstelleinrichtung mit Raststift mit der maxillaren, oberen Miniplastschiene zumindest teilweise \u00fcberlappend fest verbunden ist.<\/p>\n<p>Die Zuordnung der Einheit zur oberen Miniplastschiene folgt bereits aus dem klaren Anspruchswortlaut. Eine Einbettung im Sinne des Klagepatents erfordert, dass die Verbindung fest und zumindest teilweise \u00fcberlappend ausgestaltet ist. Zwar \u00e4u\u00dfert sich die Klagepatentschrift im allgemeinen Beschreibungsteil nicht dazu, was sie unter einer \u201eEinbettung\u201c versteht. Das vorstehend dargelegte Verst\u00e4ndnis ergibt sich aber aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dar\u00fcber hinaus steht es im Einklang mit dem technischen Sinn und Zweck, den das Klagepatent den Merkmalen 7 und 8 zuschreibt. Durch die merkmalsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung soll eine robuste und kompakte Anordnung geschaffen werden, die den gesamten Mundraum frei von st\u00f6renden Bauteilen h\u00e4lt, wodurch der Tragekomfort erh\u00f6ht wird (vgl. Klagepatent, Abs\u00e4tze [0011], [0016], [0017], [0057]). Die feste, jedenfalls teilweise \u00fcberlappend ausgebildete Verbindung der Rasteinrichtung mit den Miniplastschienen erh\u00f6ht entsprechend der Aufgabenstellung die Stabilit\u00e4t der Vorrichtung. Die Beschreibung des in Figur 1 gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels best\u00e4rkt den Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis. Danach dienen die bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel an der Verstelleinrichtung angeordneten Verankerungsvorspr\u00fcnge der festen Einbettung in der Miniplastschiene (Klagepatent, Absatz [0042]), w\u00e4hrend sich die dortige Rastf\u00fchrung aufgrund ihrer geringen Gr\u00f6\u00dfe komplett in das Material der Miniplastschiene einbetten l\u00e4sst (Klagepatent, Absatz [0043]). Der Fachmann erkennt, dass die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Einbettung zwar mit anderen Mitteln als bei dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel geschehen kann, dass sie aber zur Erreichung des Zieles, die Stabilit\u00e4t zu erh\u00f6hen, immer eine jedenfalls teilweise \u00fcberlappende, feste Verbindung erfordert. Dies entnimmt der Fachmann auch den abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcchen 7, 8, 10 und 11, die jeweils bestimmte Verankerungskerben bzw. -vorspr\u00fcnge zum Gegenstand haben. Diesen Anspr\u00fcchen ist gemein, dass sie feste, teilweise \u00fcberlappende Verbindungen beschreiben.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 7 nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Denn die einzige feste Verbindung der Schraubvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer Miniplastschiene erfolgt \u00fcber die geschlossene \u00d6se und den unteren F\u00fchrungsdraht mit der unteren Miniplastschiene. Diese Ausgestaltung ist aber nicht anspruchsgem\u00e4\u00df, da Merkmal 7 ausdr\u00fccklich eine Einbettung in der maxillaren, also der oberen Miniplastschiene fordert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Zuordnung gerade zur oberen Schiene einen technischen Sinn und Zweck erf\u00fcllt. Denn der Anspruch ist diesbez\u00fcglich eindeutig formuliert.<\/p>\n<p>ee.<br \/>\nSchlie\u00dflich macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von Merkmal 8, wonach die Rastf\u00fchrung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet ist, nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es fehlt an einer Rastf\u00fchrung im Sinne des Klagepatents. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine trennbare Verbindung zwischen der seitens der Kl\u00e4gerin als Rastf\u00fchrung angesehenen unteren Drahtspange und der geschlossenen \u00d6se nicht auf. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDer Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist auch eine mittelbare Verletzung des Klagepatents vorliegend nicht gegeben. Mangels unmittelbarer Patentverletzung durch die Gesamtvorrichtung \u201eA\u201c stellt das von den Beklagten nach Deutschland angebotene und gelieferte Schraubsystem kein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 125.000,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen 20.833,00 EUR auf den Antrag bez\u00fcglich der Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht, der gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gerichtet ist. Von den verbliebenen 104.167,00 EUR entfallen 69.445,00 EUR auf die Beklagte zu 1) und 34.722,00 EUR auf den Beklagten zu 2). Auf den Unterlassungsantrag entfallen insgesamt 93.750,00 EUR (62.500,00 EUR im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) und 31.250,00 EUR im Verh\u00e4ltnis zum Beklagten zu 2)). Der Streitwert des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags betr\u00e4gt insgesamt 10.417,00 EUR (6.945,00 EUR im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) und 3.472,00 EUR im Verh\u00e4ltnis zum Beklagten zu 2)).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02293 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. August 2014, Az. 4c O 77\/13 Rechtsmittelinstanz: 2 U 69\/14<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5,2],"tags":[],"class_list":["post-1391","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-5","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1391","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1391"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1391\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4587,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1391\/revisions\/4587"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1391"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1391"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1391"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}