{"id":1389,"date":"2014-03-21T17:00:13","date_gmt":"2014-03-21T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1389"},"modified":"2016-04-21T14:27:52","modified_gmt":"2016-04-21T14:27:52","slug":"4c-o-7313-scheiben-nabenverbindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1389","title":{"rendered":"4c O 73\/13 &#8211; Scheiben-Nabenverbindung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02217<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. M\u00e4rz 2014, Az. 4c O 73\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>Bremsscheiben, die im inneren Umfangsbereich Abst\u00fctzelemente aufweisen, welche radial nach innen vorstehen, und Zwischenelemente, die derart ausgestaltet sind, dass Nocken einer Nabe in die Zwischenelemente eingreifen k\u00f6nnen, um eine Drehmoment- und Kraft\u00fcbertragung von den Nocken der Nabe auf die Abst\u00fctzelemente der Scheibe zu \u00fcbertragen und die Zwischenelemente in die Abst\u00fctzelemente eingreifen und in Umfangsrichtung formschl\u00fcssig an den Abst\u00fctzelementen abgest\u00fctzt sind und die Nocken mit den Zwischenelementen form- und kraftschl\u00fcssig verbunden sind,<\/p>\n<p>geeignet f\u00fcr eine Scheiben-\/Nabenverbindung f\u00fcr Nutzfahrzeug-Scheibenbremsen zur Verbindung der Bremsscheibe mit der Nabe, die am \u00e4u\u00dferen Umfangsbereich Nocken aufweist, die radial nach au\u00dfen vorstehen,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichtenden Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. August 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 13.130,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR. Im Falle einer teilweisen Vollstreckung ist das Urteil hinsichtlich der Verurteilung zu Auskunft und Rechungslegung (Ziffern I.2. und I.3.), Zahlung von 13.130,00 EUR nebst Zinsen (Ziffer III.) und wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 864 XXX (Anlage PBP 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 30. November 1995 (DE 19544XXX) am 12. November 1996 angemeldet und f\u00fcr das der Hinweis auf die Patenterteilung am 11. Juli 2001 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Scheiben-Nabenverbindung, insbesondere f\u00fcr Nutzfahrzeug-Scheibenbremsen. Die Beklagte hat das Klagepatent mit Schriftsatz vom 29. August 2013 (Anlage B 4) durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen, \u00fcber welche noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 bis 3 sowie 6 des Klagepatents lauten in ihrer erteilten Fassung:<\/p>\n<p>\u201e1. Scheiben-\/Nabenverbindung (1) zur Verbindung einer Bremsscheibe (2) mit einer Nabe (3), insbesondere f\u00fcr Nutzfahrzeug-Scheibenbremsen, wobei<br \/>\na) die Bremsscheibe (2) im inneren Umfangsbereich Abst\u00fctzelemente (7) aufweist, die radial nach innen vorstehen,<br \/>\nb) die Nabe (3) am \u00e4u\u00dferen Umfangsbereich Nocken (8) aufweist, die radial nach au\u00dfen vorstehen, und wobei<br \/>\nc) Zwischenelemente (9) zur Drehmoment- und Kraft\u00fcbertragung von den Nocken (8) der Nabe (3) auf die Abst\u00fctzelemente (7) der Scheibe (2) derart ausgestaltet sind, dass die Nocken (8) der Nabe (3) in die Zwischenelemente (9) eingreifen.<\/p>\n<p>2. Scheiben-\/Nabenverbindung nach Anspruch 1\u201a dadurch gekennzeichnet, dass die Zwischenelemente (9) in die Abst\u00fctzelemente (7) eingreifen und in Umfangsrichtung formschl\u00fcssig an den Abst\u00fctzelementen (7) abgest\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>3. Scheiben-\/Nabenverbindung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Nocken (8) mit den Zwischenelementen (7) form- und\/oder kraftschl\u00fcssig verbunden sind.<\/p>\n<p>6. Scheiben-\/Nabenverbindung nach einem der vorstehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Zwischenelemente (9) eine im wesentlichen U-f\u00f6rmige Gestalt aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Im parallelen Nichtigkeitsverfahren verteidigt die Kl\u00e4gerin mit ihrem Hauptantrag gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 (Anlage PBP 13) den Hauptanspruch 1 des Klagepatents eingeschr\u00e4nkt wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Scheiben-\/Nabenverbindung (1) zur Verbindung einer Bremsscheibe (2) mit einer Nabe (3) f\u00fcr Nutzfahrzeug-Scheibenbremsen, wobei<br \/>\na) die Bremsscheibe (2) im inneren Umfangsbereich Abst\u00fctzelemente (7) aufweist, die radial nach innen vorstehen,<br \/>\nb) die Nabe (3) am \u00e4u\u00dferen Umfangsbereich Nocken (8) aufweist, die radial nach au\u00dfen vorstehen, und wobei<br \/>\nc) Zwischenelemente (9) zur Drehmoment- und Kraft\u00fcbertragung von den Nocken (8) der Nabe (3) auf die Abst\u00fctzelemente (7) der Scheibe (2) derart ausgestaltet sind, dass die Nocken (8) der Nabe (3) in die Zwischenelemente (9) eingreifen.\u201c<\/p>\n<p>Die Unteranspr\u00fcche, insbesondere die Unteranspr\u00fcche 2, 3 und 6, verteidigt die Kl\u00e4gerin mit ihrem Hauptantrag uneingeschr\u00e4nkt. In einem ersten Hilfsantrag im Nichtigkeitsverfahren verteidigt die Kl\u00e4gerin das Klagepatent weiter eingeschr\u00e4nkt in einer Kombination des (im Hauptantrag eingeschr\u00e4nkt verteidigten) Hauptanspruchs 1 mit den (im Hauptantrag uneingeschr\u00e4nkt verteidigten) Unteranspr\u00fcchen 2 und 3.<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Figur 1 ist eine Draufsicht auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung; die Figuren 2 und 4 sind jeweils Schnittansichten derselben Vorrichtungen. Figur 3 ist eine Ausschnittsvergr\u00f6\u00dferung aus der Schnittansicht nach Figur 2.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt Bremsscheiben mit passenden Zwischenelementen in zwei verschiedenen Ausgestaltungen, n\u00e4mlich unter der Artikelnummer 106.XXX-60A (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und unter der Artikelnummer 106.XXX-80A (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<\/p>\n<p>Mit Anwaltsschreiben vom 5. Dezember 2012 (Anlage PBP 11) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen einer Verletzung des Klagepatents und zugleich einer Verletzung des ebenfalls ihr geh\u00f6renden deutschen Patents DE 199 18 XXX B4 (im Folgenden: DE \u2018XXX) ab. Hierauf antwortete die Beklagte ihrerseits mit Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2013 (Anlage PBP 12), in welchem sie eine Schutzrechtsverletzung im Hinblick auf das Klagepatent deswegen in Abrede stellte, weil das Klagepatent offensichtlich nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Im Hinblick auf die DE \u2018XXX verpflichtete sich die Beklagte in dem genannten anwaltlichen Schreiben \u201eohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich\u201c zur Unterlassung und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgeb\u00fchren nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR. Die Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte vergeblich auf, den Kostenersatz bis sp\u00e4testens zum 20. Januar 2013 zu leisten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien nicht berechtigt, diese als Austauschteile in Scheibenbremsen einzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht das Klagepatent im Umfang des ersten Hilfsantrages im Nichtigkeitsverfahrens, also in einer Kombination des Hauptanspruchs 1 mit den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 geltend und beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen zu erkennen wie beantragt, wobei die Kl\u00e4gerin die Erstattung von Abmahnkosten in H\u00f6he von 13.528,00 EUR beantragt und ferner die Verletzung von Unteranspruch 6 im Wege eines \u201einsbesondere\u201c-Antrages geltend macht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Deutsches Patent DE 59 607 XXX als nationaler Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 864 XXX B1) gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu bestimmt und geeignet sind, in Bremsen verwendet zu werden, die von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Sie wendet aber ein, die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien berechtigt, diese Vorrichtungen als Ersatz f\u00fcr Verschlei\u00dfteile zu verwenden. Durch die Lieferung der Originalvorrichtungen durch die Kl\u00e4gerin seien deren Patentrechte an diesen Vorrichtungen ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>Ferner meint die Beklagte, das Klagepatent werde sich auch in seiner eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Dessen technische Lehre werde durch die US 5,274,XXX (Anlage PE 3 zu Anlage B 4, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 6) ebenso wie durch die US 4,469,XXX (Anlage PE 4 zu Anlage B 4, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 8) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und bis auf einen Teil der als Schadensersatz geltend gemachten Abmahnkosten begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Scheiben-\/Nabenverbindung, insbesondere f\u00fcr Nutzfahrzeug-Scheibenbremsen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Scheiben-\/Nabenverbindungen f\u00fcr Scheibenbremsen f\u00fcr Kraftfahrzeuge bekannt, welche entweder einst\u00fcckig \u2013 wie beispielsweise in der DE 34 41 304 voroffenbart \u2013 oder zweist\u00fcckig ausgef\u00fchrt werden. Dabei ist bekannt, dass einteilige Konstruktionen Dehnungs- und Ri\u00dfprobleme aufgrund starker Erhitzung ausbilden und sich deswegen vor allem f\u00fcr leichtere Kraftfahrzeuge eignen. Aufgrund des Bedarfs nach Scheiben-\/Nabenverbindungen f\u00fcr die zunehmend auch in schweren Nutzfahrzeugen eingesetzten Scheibenbremsen ist es ferner vorbekannt, f\u00fcr solche Bremsen vorzugsw\u00fcrdig zweiteilige Scheiben-\/Nabenverbindungen zu verwenden. So offenbart die WO 93\/14947 eine derartige zweiteilige Scheiben-\/Nabenverbindung, wobei diese Voroffenbarung das aus der DE 34 41 304 vorbekannte technische Prinzip einer einteiligen Vorrichtung auf eine zweiteilige \u00fcbertr\u00e4gt. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die nach dieser Voroffenbarung gestaltete Bremsscheibe nur zu recht hohen Kosten gefertigt werden kann.<\/p>\n<p>Ferner f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass bei Nutzfahrzeugen f\u00fcr die Scheiben-\/Nabenverbindung bekannterma\u00dfen nur ein knapper Bauraum zur Verf\u00fcgung steht, weswegen zweiteilige Scheiben-\/Nabenverbindungen idealiter nicht mehr Bauraum beanspruchen sollten als einteilige.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstkommenden Stand der Technik w\u00fcrdigt das Klagepatent die DE 34 36 729, welche eine Scheiben-\/Nabenverbindung in der Weise offenbart, dass die Bremsscheibe am inneren Umfangsbereich halbkreisartige Bohrungen aufweist und die Nabe an ihrem Au\u00dfenumfang ebenfalls halbkreisartige Bohrungen, wobei die Bohrungen an Scheibe und Nabe so angeordnet sind, dass sie sich bei der Befestigung der Scheibe auf der Nabe jeweils gegen\u00fcberliegen, so dass die Ausnehmungen zusammen jeweils eine kreisf\u00f6rmige Ausnehmung bilden, in welche mit Schrauben und Scheiben gesicherte H\u00fclsen eingesetzt werden. Das Klagepatent anerkennt, dass hierdurch \u00dcberbeanspruchungen durch den Temperaturunterschied zwischen Nabe und Scheibe ausgeschlossen werden, kritisiert aber, dass nach dieser Voroffenbarung die Scheibe recht kompliziert zu montieren und die L\u00f6sung kaum zur \u00dcbertragung der bei schnelleren Nutzfahrzeugen auftretenden hohen Bremskr\u00e4fte geeignet ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent formuliert es vor diesem technischen Hintergrund als Aufgabe (Abschnitt [0005]), eine auch bei beengtem Bauraum einfach montierbare Naben\/Scheibenverbindung f\u00fcr eine sichere Kraft\u00fcbertragung zwischen Nabe und Scheibe zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in der vorliegend geltend gemachten Kombination des eingeschr\u00e4nkt verteidigten Hauptanspruchs 1 mit den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Scheiben-\/Nabenverbindung (1) zur Verbindung einer Bremsscheibe (2) mit einer Nabe (3) f\u00fcr Nutzfahrzeug-Scheibenbremsen mit<br \/>\na) einer Bremsscheibe (2),<br \/>\nb) einer Nabe (3),<br \/>\nc) Zwischenelementen (9);<\/p>\n<p>2. die Bremsscheibe (2) weist im inneren Umfangsbereich Abst\u00fctzelemente (7) auf, die radial nach innen vorstehen;<\/p>\n<p>3. die Nabe (3) weist am \u00e4u\u00dferen Umfangsbereich Nocken (8) auf, die radial nach au\u00dfen vorstehen;<\/p>\n<p>4. die Zwischenelemente (9)<br \/>\na) sind zur Drehmoment- und Kraft\u00fcbertragung von den Nocken (8) der Nabe (3) auf die Abst\u00fctzelemente (7) der Scheibe (2) ausgestaltet;<br \/>\nb) die Nocken (8) der Nabe (3) greifen in die Zwischenelemente (9) ein;<br \/>\nc) die Zwischenelemente (9) greifen in die Abst\u00fctzelemente (7) ein und sind in Umfangsrichtung an den Abst\u00fctzelementen (7) abgest\u00fctzt;<br \/>\nd) die Nocken (9) sind mit den Zwischenelementen (9) form- und kraftschl\u00fcssig verbunden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass Bremsen, in welche die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestimmungsgem\u00e4\u00df eingesetzt werden, jeweils s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklichen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat demnach durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent mittelbar verletzt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAus diesem Grunde ist die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 64 EPG\u00dc, \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Patentbenutzung verpflichtet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWiederum zu Recht steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Mittel sind, die sich auf ein wesentliches Element der technischen Lehre des Klagepatents beziehen, und dass es der Beklagten bewusst und es im \u00dcbrigen aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents verwendet zu werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ersch\u00f6pfung berechtigt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Ersatz f\u00fcr verschlissene Bremsscheiben und zugeh\u00f6rige Zwischenelemente in von der Kl\u00e4gerin in Verkehr gebrachten Bremsen zu verwenden. Durch das Inverkehrbringen ihrer Erzeugnisse, welche von der technischen Lehre das Klagepatents Gebrauch machen und welche auch Bremsscheiben und Zwischenelemente umfassen, hat sich das Patentrecht der Kl\u00e4gerin an den Bremsscheiben und Zwischenelementen nicht ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach der h\u00f6chst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich die Kammer anschlie\u00dft, ist es dem Erwerber einer in den Schutzbereich eines Patents fallenden Vorrichtung zwar gestattet, die Vorrichtung nicht nur zu gebrauchen, sondern auch die \u00fcblichen Ma\u00dfnahmen zur Inbetriebnahme, Pflege und Ausbesserung zu ergreifen, w\u00e4hrend es grunds\u00e4tzlich eine Verletzungshandlung darstellt, eine solche Vorrichtung, wenn sie nicht mehr funktionsf\u00e4hig ist, erneut herzustellen, und sei es durch den Austausch von Verschlei\u00dfteilen (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2004, 97 \u2013 Bremsbel\u00e4ge; vgl. insgesamt die Darstellung von Schulte \/ Rinken \/ K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 9 Rdn. 49). Die hiernach zul\u00e4ssige blo\u00dfe Reparatur der Vorrichtung einerseits ist von der unzul\u00e4ssigen Neuherstellung andererseits unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre danach abzugrenzen, ob die getroffenen Ma\u00dfnahmen des Benutzers die Identit\u00e4t des bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnisses wahren, oder ob sie einer Neuschaffung eines patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses gleichkommen (BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2013, 185 \u2013 Nespressokapseln). Die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der technischen Lehre seines Schutzrechts auf der einen Seite sind hierbei gegen die Interessen des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des Erzeugnisses auf der anderen Seite abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Wenn die vom Benutzer oder Abnehmer vorgenommene Ma\u00dfnahme darin besteht, einen Teil der Vorrichtung auszutauschen, und wenn eine solche Ma\u00dfnahme im Laufe der zu erwartenden und gew\u00f6hnlichen Lebensdauer der Gesamtvorrichtung \u00fcblich ist, kann dies grunds\u00e4tzlich als eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme angesehen werden, welche die Identit\u00e4t der Vorrichtung nicht ber\u00fchrt und deshalb als Teil des blo\u00dfen Gebrauchs eines Gegenstandes, an dem sich die Rechte des Patentinhaber ersch\u00f6pft haben, beurteilt werden. Etwas anderes muss aber gelten, wenn gerade im ausgetauschten Verschlei\u00dfteil die technischen Wirkungen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Erscheinung treten, weil speziell dieses Teil die technischen Vorteile gem\u00e4\u00df der Lehre des Patents vermittelt oder weil nach der technischen Lehre des Patents die Funktionsweise oder Lebensdauer des Verschlei\u00dfteils beeinflusst wird (BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2013, 185 &#8211; Nespressokapseln).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben l\u00e4sst sich vorliegend nicht feststellen, dass die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen berechtigt sind, diese als Ersatz f\u00fcr Verschlei\u00dfteile in Bremsen einzubauen, welche in den Schutzbereich des Klagepatents fallen und welche von der Kl\u00e4gerin in Verkehr gebracht worden sind. Nach der technischen Lehre des Klagepatents gelingt die als technische Aufgabe herausgestellte sichere Kraft\u00fcbertragung zwischen Nabe und Bremsscheibe gerade dadurch, dass das Drehmoment von den Abst\u00fctzelementen der Bremsscheibe (Merkmal 2) auf die Nocken der Nabe (Merkmal 3) \u00fcbertragen wird, n\u00e4mlich vermittelt durch die Zwischenelemente, die daf\u00fcr ausgestaltetet sind, das Drehmoment zu \u00fcbertragen (Merkmal 4.a)), indem die Nocken in diese Zwischenelemente und diese wiederum in die Abst\u00fctzelemente eingreifen (Merkmale 4.b) und 4.c)). Dieser technische Vorteil beruht in erheblicher Weise auf der patentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Bremsscheibe \u2013 n\u00e4mlich: deren Abst\u00fctzelementen \u2013 und der Zwischenelemente. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind \u2013 unstreitig \u2013 so ausgestaltet, dass zwischen ihnen und der Nabe eine \u00dcbertragung des Drehmoments klagepatentgem\u00e4\u00df m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Damit geht die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch \u00fcber eine blo\u00dfe Kompatibilit\u00e4t zur Ausgestaltung der Nabe hinaus. Das Klagepatent erfordert nicht nur, dass Zwischenelemente und Bremsscheibe mit der Nabe kompatibel sind, also \u201eauf sie passen\u201c, sondern dass die Ausgestaltung von Zwischenelementen und Bremsscheibe einerseits und Nabe andererseits so miteinander korrespondiert, dass beide Teilnehmer an der Drehmoment-\u00dcbertragung miteinander zusammenwirken, und dass dies durch eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung erreicht wird, die den weiteren als technische Aufgabe herausgestellten Vorteil bringt, dass n\u00e4mlich trotz eines zweiteiligen Aufbaus der Naben-\/Scheibeverbindung nicht mehr Bauraum beansprucht wird als bei einem einteiligen Aufbau.<\/p>\n<p>Der Austausch der abgenutzten Bremsschreiben nebst Zwischenelementen durch den Einbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in solchen Bremsen, welche von der Kl\u00e4gerin in Verkehr gebracht worden sind, ist daher normativ als Neuherstellung eines klagepatengem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses zu bewerten und nicht als blo\u00dfe Reparaturhandlung, die ein zul\u00e4ssiger Gebrauch des einmal in Verkehr gebrachten klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gegenstands w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auf die von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. Februar 2014 vertretene Auffassung, jedenfalls an den blo\u00dfen Bremsscheiben ohne Zwischenelemente sei Ersch\u00f6pfung eingetreten, kommt es vorliegend nicht an, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig sowohl Bremsscheiben als auch Zwischenelemente umfassen und der Klageantrag nur auf diese Kombination von Bremsscheiben und Zwischenelementen gerichtet ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte schuldet wegen der Patentverletzung Schadensersatz.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSie trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents an die Kl\u00e4gerin schuldet sie daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDa die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAls bereits jetzt bezifferbaren Schadensposten schuldet die Beklagte den Ersatz der Kosten, welche die Kl\u00e4gerin vorgerichtlich f\u00fcr die Abmahnung der Beklagten aus dem Klagepatent und der DE \u2018XXX mit Anwaltsschreiben vom 5. Dezember 2012 (Anlage PBP 11) aufgewandt hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWeil die Beklagte das Klagepatent gem\u00e4\u00df den obigen Ausf\u00fchrungen verletzt hat, insbesondere ihre Abnehmer nicht zur Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Ersatzteile berechtigt waren, durfte sich die Kl\u00e4gerin herausgefordert f\u00fchlen, ihre Rechte aus dem Klagepatent im Wege einer Abmahnung geltend zu machen und hierf\u00fcr rechts- und patentanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Insoweit ergibt sich ein Ersatzanspruch f\u00fcr die Mandatierung eines Rechts- und eines Patentanwalts mit jeweils einer Verg\u00fctung in H\u00f6he einer 1,5 Geb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR. Dieser Gegenstandswert entspricht dem im vorliegenden Verfahren festgesetzten Streitwert f\u00fcr die Geltendmachung von Verletzungsanspr\u00fcchen aus dem Klagepatent.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nF\u00fcr die im selben Schreiben durchgef\u00fchrte Abmahnung aus der DE \u2018XXX ergibt sich au\u00dferdem ein Ersatzanspruch f\u00fcr die Mandatierung eines Rechts- und eines Patentanwalts mit jeweils einer Verg\u00fctung einer 1,5 Geb\u00fchr aus einem Gegenstandwert von 100.000,00 EUR. \u00dcber den Ersatz von Abmahnkosten aus der DE \u2018XXX ist in dieser H\u00f6he eine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Beklagte hat sich im Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2013 (Anlage PBP 12) zu diesem Ersatz \u201eohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich\u201c verpflichtet. In dieser Erkl\u00e4rung ist das Angebot einer entsprechenden Einigung zu sehen, die auch eine Einigung \u00fcber den Ersatz von Abmahnkosten umfasst, welches die Kl\u00e4gerin \u2013 unstreitig \u2013 angenommen hat. Dass die Erkl\u00e4rung der Beklagten aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont der Kl\u00e4gerin als ein Angebot zum Vertragsschluss zu verstehen war, welches die Kl\u00e4gerin annehmen konnte, ergibt sich aus den Gesamtumst\u00e4nden. Die Erkl\u00e4rung selber ist wegen des Wortlauts \u201eohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich\u201c zwar nicht eindeutig, weil der erste Teil dieser Erkl\u00e4rung der Annahme eines Rechtsbindungsbindungswillens entgegensteht, w\u00e4hrend der zweite Teil einen Rechtsbindungswillen gerade belegt. Indes ist das genannte Anwaltsschreiben der Beklagten hinsichtlich der DE \u2018XXX als eine Unterwerfungserkl\u00e4rung zu verstehen, mithilfe derer die Beklagte eine Inanspruchnahme aus diesem Schutzrecht vermeiden wollte. Die Erkl\u00e4rung der Beklagten musste die Kl\u00e4gerin daher in der Weise verstehen, dass die Beklagte, um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen und eine gerichtliche Inanspruchnahme zu verhindern, ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags unterbreiten und damit ein Angebot f\u00fcr eine Einigung \u00fcber die Erstattung der Abmahnkosten machen wollte. Gegen ein Verst\u00e4ndnis in der Weise, dass die Beklagte sich rechtlich nicht binden wollte, spricht ihr deutliches Interesse, eine gerichtliche Inanspruchnahme aus der DE \u2018XXX sicher vermeiden zu wollen, was nur durch den Abschluss eines Unterlassungsvertrages einschlie\u00dflich Einigung zur Kostentragung geschehen konnte.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEin Ersatzanspruch auf Grundlage eines Gegenstandswertes von insgesamt 1.000.000,00 EUR (f\u00fcr das Klagepatent und f\u00fcr die DE \u2018XXX) ist indes nicht anzuerkennen. Dass auch das weitere mit der Abmahnung geltend gemachte Schutzrecht, die DE \u2018XXX verletzt ist, hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt. Sie hat auf eine W\u00fcrdigung dieses Schutzrechts und Diskussion seines Schutzbereichs verzichtet, und sich auf die blo\u00dfe Behauptung beschr\u00e4nkt, als weiteres Merkmal weise die DE \u2018XXX im Vergleich zum Klagepatgent lediglich die Vorgabe auf, dass die Zwischenelemente V-f\u00f6rmig gefaltet sein m\u00fcssten, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 der Fall sei. Das gen\u00fcgt f\u00fcr die Darlegung einer Patentverletzung nicht. Es ist nicht ersichtlich, was eine V-f\u00f6rmige Faltung des Zwischenelements im Sinne der DE \u2018XXX bedeutet, und warum eine solche Ausgestaltung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (in deren damaliger Ausgestaltung) anzunehmen (gewesen) sei. Das in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. Februar 2014 vertretene Argument der Kl\u00e4gerin, sie mache sich insoweit das Vorbringen der Beklagten zu eigen, greift nicht durch. Die Behauptung einer Patentverletzung betrifft eine Rechtstatsache, die zwischen den Parteien nicht wie eine reine Tatsachenbehauptung unstreitig gestellt werden kann. Vielmehr h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin oblegen, Tatsachen darzulegen, die eine Subsumtion unter die \u2013 von der Kl\u00e4gerin auszulegenden \u2013 Merkmale der DE \u2018XXX erlaubt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDer Ersatzanspruch der Kl\u00e4gerin bemisst sich unter Zugrundelegung einer 1,5 Geb\u00fchr somit hinsichtlich des Klagepatents aus einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 500.000,00 EUR und hinsichtlich der DE \u2018XXX aus einen Gegenstandwert in H\u00f6he von 100.000,00 EUR. Diese beiden Ersatzanspr\u00fcche sind zu kumulieren, weil sie sich aus unterschiedlichen Rechtsgr\u00fcnden ergeben, n\u00e4mlich derjenige aus dem Klagepatent als gesetzlicher Schadensersatzanspruch und derjenige aus der DE \u2018XXX als vertraglicher Anspruch.<\/p>\n<p>Demnach sind f\u00fcr das Klagepatent Abmahnkosten in H\u00f6he von 9.028,00 EUR zu ersetzen (n\u00e4mlich Rechts- und Patentanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR auf Grundlage der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Verg\u00fctungswerte nach \u00a7 13 Abs. 1 und Anlage 2 RVG mit einem Geb\u00fchrensatz von 1,5, zuz\u00fcglich einer Telekommunikationspauschale in H\u00f6he von 20,00 EUR, also 2 x (2.996,00 EUR x 1,5 + 20,00 EUR) = 9.028,00 EUR) und zus\u00e4tzlich f\u00fcr die DE \u2018XXX Abmahnkosten in H\u00f6he von 4.102,00 EUR (n\u00e4mlich nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR, also 2 x (1.354,00 EUR x 1,5 + 20,00 EUR) = 4.102,00 EUR) . Im \u00dcbrigen, also in H\u00f6he von 398,00 EUR ist der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten unbegr\u00fcndet. Der Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin ergibt sich als Anspruch auf Verzugszinsen aus \u00a7\u00a7 286, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Nach dem Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurfs zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst). F\u00fcr die Pr\u00fcfung einer als neuheitssch\u00e4dlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht aus diesem Grunde nur dann zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gelangen kann, wenn es die Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale deshalb f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt, weil es selber imstande ist, eine Vorwegnahme bejahen zu k\u00f6nnen, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenst\u00fcnden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem fr\u00fcheren, erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren m\u00f6glicherweise validiert werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVorliegend ist ein anderer Pr\u00fcfungsma\u00dfstab des Aussetzungsantrags auch nicht deshalb geboten, weil die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur in beschr\u00e4nktem Umfang verteidigt. Auch in der Fassung seiner beschr\u00e4nkten Verteidigung wird das Klagepatent vollst\u00e4ndig vom urspr\u00fcnglichen Erteilungsakt getragen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdn 1598ff.). Die Beschr\u00e4nkung besteht n\u00e4mlich darin, die Verwendbarkeit der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen auf Nutzfahrzeuge zu beschr\u00e4nken, was in der erteilten Fassung aber bereits durch einen insbesondere-Zusatz angelegt ist.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ergibt sich ein anderer Pr\u00fcfungsma\u00dfstab daraus, dass die Kl\u00e4gerin vorliegend eine Kombination des Hauptanspruchs 1 mit den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 geltend macht. Diese Unteranspr\u00fcche sind ebenso wie der Hauptanspruch gepr\u00fcft und erteilt worden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach diesem Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale durch die US 5,274,XXX (Entgegenhaltung PE 3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 6; im Folgenden US \u2018XXX) l\u00e4sst sich nicht mit einer solchen Sicherheit annehmen, dass eine entsprechende Prognose zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren \u00fcber erhebliche Zweifel erhaben w\u00e4re.<\/p>\n<p>Eine Voroffenbarung des Merkmals 4.d) durch die US \u2018XXX l\u00e4sst sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Dieses Merkmal, gem\u00e4\u00df dem die Nocken mit den Zwischenelementen form- und kraftschl\u00fcssig verbunden sein m\u00fcssen, ist in der Weise auszulegen, dass die Nocken im Sinne von Merkmal 4.b) mit so wenig Spiel in die Zwischenelemente eingreifen, dass sowohl ein Form- als auch ein Kraftschluss besteht. Nur auf diese Weise besteht eine Verbindung zwischen Nocken und Zwischenelementen, die zugleich einen Formschluss und einen Kraftschluss zwischen beiden Elementen bewirkt. Eine technische Lehre, nach der ein gr\u00f6\u00dferer Spielraum besteht, so dass der Form- und Kraftschluss je nach Ausgangslage von Bremsscheibe und Nabe zueinander erst zustande kommt, wenn die Nabe sich um einen gewissen Winkel verdreht hat, nimmt dieses Merkmal daher nicht vorweg. Die Voraussetzung eines gleichzeitigen Form- und Kraftschlusses muss jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt w\u00e4hrend des Bremsvorgangs erf\u00fcllt sein (vgl. Klagepatent, Spalte 2, Zeilen 44 bis 48).<\/p>\n<p>Die US \u2018XXX hingegen offenbart gerade eine Ausgestaltung, bei der zwar Nocken (\u201esplines 8\u201c) in die Aussparungen (\u201eopenings 21\u201c) von Zwischenelementen (\u201eannular drive inserts 20\u201c) hineinragen. Nocken und Zwischenelemente sind nach der technischen Lehre der US \u2018XXX jedoch beabstandet voneinander, so dass sie nicht in jeder relativen Lage von Nabe und Scheibe zueinander miteinander in Ber\u00fchrung stehen. Dies geht aus der Figur 2 der US \u2018XXX hervor, die sichtbare Abst\u00e4nde von Nocke und Zwischenelementen zeigt. Auch folgt die Notwendigkeit eines solchen Spiels daraus, dass nach der technischen Lehre der US \u2018XXX jedes Zwischenelement (\u201eannular drive insert 20\u201c) jeweils drehbar in der Ausnehmung der Bremsscheibe (\u201erecess 16\u201c) gelagert ist (Anlage B 6, Seite 1, rechte Spalte, Z. 54f. und linke Spalte, Z. 57 bis 59). Diese Drehbarkeit erm\u00f6glicht es gem\u00e4\u00df der US \u2018XXX gerade, das Drehmoment nicht schlagartig von der Nabe auf die Bremsscheibe zu \u00fcbertragen, sondern eine gewisse Verdrehung von Bremsscheibe und Nabe zueinander zuzulassen, ehe das Drehmoment vollst\u00e4ndig \u00fcbertragen wird. Voraussetzung dieser Drehbarkeit ist aber, dass, anders als vom Klagepatent in Merkmal 4.d) vorgegeben, ein Spielraum zwischen den Nocken und den jeweiligen Zwischenelementen besteht, zumindest in Umfangsrichtung, weil sich sonst das nach der Lehre der US \u2018XXX ringf\u00f6rmige Element nicht verdrehen k\u00f6nnte, sondern von der Nocke, von der es vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllt w\u00fcrde, unmittelbar mitgenommen w\u00fcrde. Wenn aber bei der Ausgestaltung gem\u00e4\u00df der US \u2018XXX die Nocken auf der in Umfangsrichtung einen Seite der Zwischenelemente anliegen, ist das Spiel der Nocken zur anderen Seite der Zwischenelemente hin sogar vergr\u00f6\u00dfert. Aus diesen beiden \u00dcberlegungen ergibt sich eine erhebliche Ungewissheit, ob die US \u2018XXX einen Formschluss zwischen Nocken und Zwischenelementen offenbart.<\/p>\n<p>Ebenso zweifelhaft ist, ob die US \u2018XXX einen Kraftschluss zwischen Nocken und Zwischenelementen offenbart. Ein Kraftschluss in Umfangsrichtung d\u00fcrfte schon deshalb nicht offenbart sein, weil in dieser Richtung ab dem Anschlagen der Nocken an den Zwischenelementen ein Formschluss wirkt. Der Fachmann d\u00fcrfte erkennen, dass ein Kraftschluss nicht dort bestehen kann, wo ein Formschluss vorliegt, welcher, anders als ein Kraftschluss, nicht durch das \u00dcberwinden einer Grenzkraft, sondern nur durch ein Aufl\u00f6sen des Ineinandergreifens der Formen der beteiligten Elemente aufgel\u00f6st werden kann. Ein Kraftschluss in axialer Richtung, also eine Kraft, die eine Verschiebung von Bremsscheibe und Zwischenelementen in Richtung der Drehachse verhindert, d\u00fcrfte ebenso wenig offenbart sein. Ausdr\u00fcckliche Hinweise auf die Wirkung eines solchen axialen Kraftschluss enth\u00e4lt die US \u2018XXX nicht, stattdessen offenbart sie eine Ausgestaltung, bei der die Bremsscheiben und mit ihnen die Zwischenelemente durch Flansche (\u201eflanges 26\u201c) in axialer Richtung gehalten werden (Anlage PE 3 im Nichtigkeitsverfahren, Spalte 1, Zeile 49f., entspr. Anlage B 6, Seite 1, linke Spalte, Zeilen 59 bis 61, sowie Anlage PE 3 im Nichtigkeitsverfahren, Spalte 3, Zeilen 7 bis 9, entspr. Anlage B 6, Seite 2, linke Spalte, Zeilen 1 bis 5). Eine solche Sicherung gegen axiale Verschiebung w\u00e4re, wie der Fachmann erkennen d\u00fcrfte, \u00fcberfl\u00fcssig, wenn aufgrund ihrer Ausgestaltung Nocken und Zwischenelemente in einem Kraftschluss zueinander st\u00fcnden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs erscheint auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent aufgrund einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme seiner technischen Lehre durch die US 4,469,XXX (Anlage PE 4 zu Anlage B 4, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 8; im Folgenden: US \u2018XXX) vernichtet werden wird. Es l\u00e4sst sich nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, dass der Offenbarungsgehalt der US \u2018XXX in der Weise bestimmt wird, dass er das Merkmal 4.d) umfasst.<\/p>\n<p>Die US \u2018XXX macht keine vollst\u00e4ndigen Angaben dazu, wie formgenau die Nocken (\u201esplines 16\u201c) der Nabe (\u201etorque device 14\u201c) in die Ausnehmungen von Zwischenelementen (\u201einserts 55\u201c) eingreifen. Erw\u00e4hnt ist lediglich, dass die obere Oberfl\u00e4che (\u201etop surface\u201c) der Zwischenelemente, also die radial nach au\u00dfen weisende Fl\u00e4che in Ber\u00fchrung mit der Ausnehmung (\u201eslot 51\u201c) der Bremsscheibe steht, dort also kein Spielraum oder Abstand offen bleibt. Dazu, ob die seitlichen Fl\u00e4chen des Zwischenelements, also die in Umfangsrichtung weisenden, beabstandet oder aber spielfrei zu den entsprechenden Flanken der Nocken stehen, macht die US \u2018XXX keine Angaben. Auch aus der diese Ausgestaltung zeigenden Figur der US \u2018XXX l\u00e4sst sich hierzu nichts ablesen. Dass aber einerseits die Ber\u00fchrung zwischen oberer Oberfl\u00e4che und Schlitz beschrieben wird, andererseits keine Angaben zur Formgenauigkeit von Zwischenelement und Nocke in Umfangsrichtung gemacht werden, spricht aus fachm\u00e4nnischer Sicht gegen eine Voroffenbarung einer formschl\u00fcssigen Ausgestaltung von Nocken und Zwischenelementen durch die US \u2018XXX.<\/p>\n<p>Auch die Offenbarung eines Kraftschlusses zwischen Nocken und Zwischenelementen durch die US \u2018XXX erscheint zweifelhaft. Wie schon bei der US \u2018XXX kommt ein Kraftschluss in Umfangsrichtung kaum in Betracht, weil in dieser Wirkung ab einem gewissen Ma\u00df an Verdrehung jedenfalls ein Formschluss wirkt. Ein Kraftschluss in axialer Richtung ist durch die US \u2018XXX jedenfalls nicht hinreichend deutlich offenbart: Wiederum fehlt es an einer ausdr\u00fccklichen Offenbarung eines solchen Kraftschlusses, stattdessen wird in der US \u2018XXX gelehrt, dass eine Vielzahl von Rotorscheiben, also rotierenden Bremsscheiben, und mit ihnen die zugeh\u00f6rigen Zwischenelemente gegen eine axiale Bewegung durch einen Eingriff oder eine Verkeilung gesichert sind (Anlage PE 4 im Nichtigkeitsverfahren, Spalte 2, Zeilen 24 bis 27, entspr. Anlage B 8, Seite 1, rechte Spalte, Zeilen 44 bis 52). Das Vorsehen einer solchen axialen Sicherung gegen Verschiebung spricht aus fachm\u00e4nnischer Sicht gegen einen Kraftschluss in axialer Richtung, der die Sicherung durch Eingriff oder Verkeilung schlie\u00dflich entbehrlich machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02217 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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