{"id":1385,"date":"2014-03-18T17:00:21","date_gmt":"2014-03-18T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1385"},"modified":"2016-04-21T14:26:09","modified_gmt":"2016-04-21T14:26:09","slug":"4c-o-69-13-steckverbinder-fuer-mehradrige-kabel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1385","title":{"rendered":"4c O 69 \/13 &#8211; Steckverbinder f\u00fcr mehradrige Kabel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02216<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. M\u00e4rz 2014, Az. 4c O 69 \/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Steckverbinder f\u00fcr mehradrige Daten- und\/oder Telekommunikations-Kabel, mit einem Geh\u00e4use und mit einem in dem Geh\u00e4use aufgenommenen Kontakttr\u00e4ger, der Verbinderkontakte f\u00fcr die Steckverbindung und mit diesen Verbinderkontakten leitend verbundene Schneidklemmkontakte f\u00fcr die Adern des Kabels aufweist, wobei das Geh\u00e4use aus einer oberen Geh\u00e4useschale und einer unteren Geh\u00e4useschale zusammengef\u00fcgt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Kontakttr\u00e4ger in der unteren Geh\u00e4useschale befestigbar ist, dass ein Ladest\u00fcck in der oberen Geh\u00e4useschale befestigbar ist und dass das Ladest\u00fcck Aufnahmen f\u00fcr die Adern des Kabels und Eintrittsschlitze aufweist, die die Aufnahmen senkrecht zu den in diesen Aufnahmen angeordneten Adern queren und in die die Schneidklemmkontakte des Kontakttr\u00e4gers beim Zusammenf\u00fcgen der Geh\u00e4useschalen eindringen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. April 2011 begangen haben und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Juni 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 20. Mai 2011 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>4. Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>5. Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, die unter I.1 . bezeichneten, seit dem 20. April 2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in I.1. bezeichneten und seit dem 20. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 30. Juni 2002 bis zum 20. Mai 2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR. Hinsichtlich der Vollstreckung der Anspruches auf Auskunft (I.2.) und Rechnungslegung (I.3). sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen als Teil-Streitwert auf den Anspruch auf Unterlassung (I.1.) 333.335,00 EUR, auf die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (I.2. und I.3) insgesamt 18.518,00 EUR, auf die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf (I.4. und I.5.) jeweils 18.518,00 EUR und auf die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Entsch\u00e4digung (III.1. und III.2.) insgesamt 111.111,00 EUR.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 336 XXX B 1 (Anlage HL 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 21. November 2000 (DE 10057XXX) am 30. Mai 2002 als internationale Anmeldung (WO 2002\/043187) und am 20. August 2003 als europ\u00e4ische Anmeldung ver\u00f6ffentlicht wurde, und f\u00fcr das am 20. April 2011 die Erteilung bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent betrifft einen Steckverbinder f\u00fcr mehradrige Daten- und\/oder Telekommunikationskabel. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 (in Anlagenkonvolut Ni) hat die Beklagte zu 1) den deutschen Teil des Klagepatents angegriffen durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage, \u00fcber welche noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eSteckverbinder f\u00fcr mehradrige Daten- und\/oder Telekommunikations-Kabel, mit einem Geh\u00e4use und mit einem in dem Geh\u00e4use aufgenommenen Kontakttr\u00e4ger, der Verbinderkontakte f\u00fcr die Steckverbindung und mit diesen Verbinderkontakten leitend verbundene Schneidklemmkontakte f\u00fcr die Adern des Kabels aufweist, wobei das Geh\u00e4use aus einer oberen Geh\u00e4useschale (20) und einer unteren Geh\u00e4useschale (48) zusammengef\u00fcgt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Kontakttr\u00e4ger (58) in der unteren Geh\u00e4useschale (48) befestigbar ist, dass ein Ladest\u00fcck (26) in der oberen Geh\u00e4useschale (20) befestigbar ist und dass das Ladest\u00fcck Aufnahmen (34, 36) f\u00fcr die Adern (12) des Kabels und Eintrittsschlitze (38, 40) aufweist, die die Aufnahmen (34, 36) senkrecht zu den in diesen Aufnahmen (34, 36) angeordneten Adern (12) queren und in die die Schneidklemmkontakte (62) des Kontakttr\u00e4gers (58) beim Zusammenf\u00fcgen der Geh\u00e4useschalen (20, 48) eindringen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<br \/>\nFigur 1 zeigt perspektivisch das Oberteil des Steckverbinders. Die Figuren 4 bis 7 zeigen die Montage des Unterteils des Steckverbinders in aufeinanderfolgenden Schritten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, bietet unter anderem \u00fcber ihren Internetshop unter der Adresse <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.a.de\/\">www.A.de<\/a> Steckverbinder unter den Bezeichnungen \u201eXXXX-Buchse C KS ICS 500\u201c, \u201eXXXX-Buchse C KS IPS 500\u201c, \u201eXXXX-Buchse C KS TPS 500\u201c, \u201eXXXX-Buchse C KS ICS 250\u201c und \u201eXXXX-Buchse C KS IPS 250\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zum Kauf an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Ferner meint die Kl\u00e4gerin, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei sie im Rahmen von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen die Verletzung der Unteranspr\u00fcche 2, 3, 4, 6, 7 und 11 des Klagepatents geltend macht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: die Entscheidung des Rechtsstreits bis zur rechtkr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des EP 1 336 XXX B1 (DE 5011XXX.0) vom 15. Oktober 2013 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Zum einen sei es nach dem Klagepatent erforderlich, dass die Adern des Kabels zun\u00e4chst mit dem Ladest\u00fcck verbunden werden und sodann das Kabel in der oberen Geh\u00e4useschale montiert werden kann. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht m\u00f6glich, weil dort das Ladest\u00fcck endg\u00fcltig und fest in der oberen Geh\u00e4useschale befestigt sei. Zum anderen verliefen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Eintrittsschlitze nicht senkrecht zu den darin aufgenommenen und angeordneten Adern, weil die von diesen Schlitzen gebildete Fl\u00e4che nicht senkrecht zum Verlauf der Adern stehe.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem meinen die Beklagten, das Klagepatent werde sich bei der Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) erhobenen Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Im Hinblick auf die EP 0 700 XXX A1 (Anlage K 4 im Nichtigkeitsverfahren; im Folgenden: EP \u2018XXX) sei die technische Lehre des Klagepatents nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt. Ebenso werde die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, jedenfalls aber nahegelegt durch die EP 0 735 XXXA1 (Anlage K 5 im Nichtigkeitsverfahren, in deutscher \u00dcbersetzung als DE 696 10 XXX T2 vorgelegt, Anlage K 6 im Nichtigkeitsverfahren; im Folgenden: EP \u2018XXX).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcbkG. Zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Steckverbinder f\u00fcr mehradrige Daten- und\/oder Telekommunikations-Kabel.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausf\u00fchrt, m\u00fcssen Daten- und\/oder Telekommunikationskabel geschirmt werden, damit sie nicht Hochfrequenzsignale abstrahlen oder ihrerseits hochfrequente St\u00f6rsignale empfangen. Aus demselben Grunde m\u00fcssen diese Kabel auch im Bereich ihrer Steckverbindungen geschirmt sein.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, Steckverbinder f\u00fcr solche Kabel mit einem schirmenden Geh\u00e4use auszuf\u00fchren, welches die Verbinderkontakte der Steckverbindung und den Anschluss der Adern des Kabels an die Verbinderkontakte umschlie\u00dft. Ferner ist es bekannt, bei solchen Steckverbindern Schneid-Klemm-Kontakte zu verwenden, mit denen die Adern bei der Montage einfach und zuverl\u00e4ssig an die Verbinderkontakte angeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Als druckschriftlichen Stand der Technik nennt das Klagepatent die WO 97\/44862 A und die US 6,109,959 A, ohne die Lehren dieser Druckschriften n\u00e4her zu w\u00fcrdigen. Auch an den vorbekannten technischen Lehren im \u00dcbrigen \u00fcbt das Klagepatent keine Kritik.<\/p>\n<p>Das Klagepatent formuliert es vor dem genannten technischen Hintergrund als Aufgabe (Abschnitt [0004]), gattungsgem\u00e4\u00dfe Steckverbinder so auszubilden, dass sie sich bei einfachem konstruktiven Aufwand einfach und zuverl\u00e4ssig montieren lassen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Steckverbinder f\u00fcr mehradrige Daten- und\/oder Telekommunikations-Kabel,<br \/>\n2. mit einem Geh\u00e4use und<br \/>\n3. mit einem in dem Geh\u00e4use aufgenommenen Kontakttr\u00e4ger,<br \/>\n3.1 der Verbinderkontakte f\u00fcr die Steckverbindung und<br \/>\n3.2 mit diesen Verbinderkontakten leitend verbundene Schneidklemmkontakte f\u00fcr die Adern des Kabels aufweist,<br \/>\n4. wobei das Geh\u00e4use aus einer oberen Geh\u00e4useschale (20) und einer unteren Geh\u00e4useschale (48) zusammengef\u00fcgt ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n5. der Kontakttr\u00e4ger (58) in der unteren Geh\u00e4useschale (48) befestigbar ist,<br \/>\n6. dass ein Ladest\u00fcck (26) in der oberen Geh\u00e4useschale (20) befestigbar ist und<br \/>\n7. dass das Ladest\u00fcck<br \/>\n7.1 Aufnahmen (34, 36) f\u00fcr die Adern (12) des Kabels und<br \/>\n7.2 Eintrittsschlitze (38, 40) aufweist,<br \/>\n7.2.1 die die Aufnahmen (34, 36) senkrecht zu den in diesen Aufnahmen (34, 36) angeordneten Adern (12) queren<br \/>\nund<br \/>\n7.2.2 in die die Schneidklemmkontakte (62) des Kontakttr\u00e4gers (58) beim Zusammenf\u00fcgen der Geh\u00e4useschalen (20, 48) eindringen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht die Verwirklichung aller Merkmale mit Ausnahme der Merkmale 6 und 7.2.1 \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit. Aber auch die Verwirklichung dieser Merkmale l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 6 des Klagepatents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 6 ist in der Weise auszulegen, dass das Ladest\u00fcck und die obere Geh\u00e4useschale eines patentgem\u00e4\u00dfen Steckverbinders in der Weise miteinander verbunden werden k\u00f6nnen, dass diese Verbindung zwar fest ist, aber durch geeignete Ma\u00dfnahmen wieder gel\u00f6st werden kann. Eine zeitliche Reihenfolge danach, ob das Ladest\u00fcck zun\u00e4chst mit den Leitungen des Kabels beladen und\/oder verbunden und sodann an der oberen Geh\u00e4useschale befestigt wird oder umgekehrt, schreibt die technische Lehre des Klagepatents nicht vor.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich daraus, dass die technische Lehre des Klagepatents darauf abzielt, eine einfache Konfektionierung der Steckverbindung mit den Leitungen eines Kabels sowie eine einfache Montage der Steckverbindung zu erm\u00f6glichen. Hierzu tr\u00e4gt die gem\u00e4\u00df Merkmal 6 befestigbare Ausf\u00fchrung des Ladest\u00fccks insofern bei, als diese Ausgestaltung es erm\u00f6glicht, die am Ladest\u00fcck befestigten Leitungen so in Position zu halten, dass sie gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 7.2 beim Zusammenf\u00fcgen von Ladest\u00fcck und Kontakttr\u00e4ger von den Schneidkontakten einfach und zuverl\u00e4ssig kontaktiert werden k\u00f6nnen. Andererseits erm\u00f6glicht es eine zwar feste aber immer noch l\u00f6sbare Verbindung zwischen Ladest\u00fcck und Geh\u00e4useschale, die Konfektionierung des Ladest\u00fccks mit den einzelnen Leitungen noch nachtr\u00e4glich zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Ferner folgt die dargelegte Auslegung des Merkmals 6 aus der Beschreibung des Klagepatents, welche gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 2 EP\u00dc f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs zu ber\u00fccksichtigen ist. So wird die allgemeine technische Lehre in der Weise beschrieben (Absatz [0007]], dass in das Ladest\u00fcck zun\u00e4chst die Leitungen eingebracht werden, bevor dann das Ladest\u00fcck am Oberteil befestigt wird, so dass die Schneidkontakte des am Unterteil befestigten Kontakttr\u00e4gers in die Schlitze des Ladest\u00fccks eintreten und die Leitungen des Kabels kontaktieren k\u00f6nnen. Ebenso wird anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels dieser Ablauf erl\u00e4utert (Absatz [0020]), bei dem das zuvor mit den Leitungen des Kabels versehende Ladest\u00fcck sodann in der oberen Geh\u00e4useschale befestigt wird, ehe schlie\u00dflich durch die Verbindung von Kontakttr\u00e4ger im Unterteil und Ladest\u00fcck im Oberteil die Schneidkontakte in die Schlitze des Ladest\u00fccks eingef\u00fchrt werden, wo sie die Leitungen kontaktieren.<\/p>\n<p>Die genannten Beschreibungspassagen geben keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass eine nachtr\u00e4gliche Losl\u00f6sung des Ladest\u00fccks aus dem Oberteil zum Zwecke der nochmaligen Verbindung und\/oder eine andere Reihenfolge beim Aufbau der Steckverbindung nachteilig oder gar vom Bereich der in Anspruch genommenen technischen Lehre ausgenommen sein sollte. Zudem beansprucht das Klagepatent kein Verfahren zur Herstellung einer Steckverbindung, bei welchem bestimmte Verfahrensschritte in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen sind, sondern die Steckverbindung als Vorrichtung, ohne zwingende Vorgaben zur Herstellung der Vorrichtung zu machen.<\/p>\n<p>Das Argument der Beklagten, eine Reihenfolge der Montage sei durch den Wortlaut in der Weise vorgegeben, dass der Vorrichtungsbestandteil der Geh\u00e4useschale erst durch die Montage entweder des Kontakttr\u00e4gers (Merkmal 5) oder des Ladest\u00fccks (Merkmal 6) an diesem Bestandteil als solche entstehe, greift nicht durch. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass durch die Montage des Kontakttr\u00e4gers oder des Ladest\u00fccks derjenige Bestandteil, an dem die Montage stattfindet, eine strukturelle oder konstruktive Ver\u00e4nderung erf\u00fchre. Der Bestandteil Geh\u00e4useschale ist damit vor und nach der Montage jeweils derselbe und f\u00fcr die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale bleibt es daher ohne Belang, in welcher Reihenfolge die Montage stattfindet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach l\u00e4sst sich eine Verwirklichung des Merkmals 6 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. Februar zwar in Abrede gestellt, dass das von der Kl\u00e4gerin zur Gerichtsakte gereichte Muster (Anlage HL 12) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in ihrem Auslieferungszustand entspreche. Das Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welches die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegt haben, unterschied sich bei anf\u00e4nglicher \u00dcberpr\u00fcfung tats\u00e4chlich darin, dass sich beim Muster der Beklagten das Ladest\u00fcck nicht mit blo\u00dfen H\u00e4nden von der oberen Geh\u00e4useschale l\u00f6sen lie\u00df. Andere, insbesondere strukturell-konstruktive Unterschiede waren aber nicht erkennbar, insbesondere wiesen beide Ladest\u00fccke erkennbare Rastnasen auf, mit denen sie in der oberen Geh\u00e4useschale gehalten wurden. Indes lie\u00df sich auch bei dem von den Beklagten vorgelegten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Ladest\u00fcck mittels einer einfachen werkzeug\u00e4hnlichen Ma\u00dfnahme, n\u00e4mlich mithilfe eines normalen Schl\u00fcsselbarts, von der oberen Geh\u00e4useschale l\u00f6sen, weil auf diese Weise die von den Rastnasen ausge\u00fcbte Haltekraft \u00fcberwunden werden konnte.<\/p>\n<p>Demnach ist das Ladest\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwar fest, aber in nachtr\u00e4glich wieder l\u00f6sbarer Weise an der oberen Geh\u00e4useschale befestigt. Das die Losl\u00f6sung nicht mit blo\u00dfer Hand m\u00f6glich ist, sondern einen simplen Werkzeugeinsatz erfordert, steht dem nicht entgegen, weil jedenfalls keine un\u00fcblichen Ma\u00dfnahmen notwendig sind. Anders als die Beklagten meinen, wird durch das erneute L\u00f6sen des Ladest\u00fccks von der oberen Geh\u00e4useschale das Ladest\u00fcck auch nicht zerst\u00f6rt. Seine konstruktive Struktur bleibt unver\u00e4ndert, wenngleich die Laschen mit den Rastnasen nach mehrmaligem Ausl\u00f6sen des Ladest\u00fccks ein wenig Spannkraft verlieren, allerdings immer noch die Rastung zuverl\u00e4ssig bewirken.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde mit bereits befestigtem Ladest\u00fcck ausgeliefert, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, weil das Ladest\u00fcck auch wieder gel\u00f6st werden kann und das Merkmal \u00fcberdies auch dann verwirklicht w\u00e4re, wenn Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diese Befestigung vor dem Konfektionieren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Leitungen nicht l\u00f6sen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die Verwirklichung des weiteren streitigen Merkmals 7.2.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 7.2.1 ist in der Weise auszulegen, dass die Achse, entlang derer die Schneidklemmkontakte nach Merkmal 7.2.2 in die Eintrittsschlitze des Ladest\u00fccks eindringen, orthogonal zu der Achse stehen muss, entlang derer die Adern der zu kontaktierenden Leitungen im Ladest\u00fcck angeordnet sind, dass also diese beiden Achsen einen rechten Winkel, mithin einen Winkel von etwa 90 Grad einschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ergibt sich wiederum aus der Zielrichtung der technischen Lehre des Klagepatents, eine einfache Montage des Steckverbinders zusammen mit den im Steckverbinder konfektionierten Leitungen zu erm\u00f6glichen. Der Verlauf der Eintrittsschlitze senkrecht zum Verlauf der Leitungsadern gew\u00e4hrleistet, dass das mit dem Kontakttr\u00e4ger versehene Unterteil (Merkmal 5.) in einfacher Weise mit dem mit dem Ladest\u00fcck versehenen Oberteil (Merkmal 6.) verbunden werden kann, indem die beiden Teile einfach zusammengedr\u00fcckt werden. Ein anderer Verlauf der Eintrittsschlitze als derjenige orthogonal zum Verlauf der Leitungsadern w\u00fcrde das Zusammenf\u00fcgen von Ober- und Unterteil erschweren, weil die beiden Teile dann nicht einfach aufeinander zubewegt werden k\u00f6nnten, sonder schr\u00e4g aneinander schiebend verbunden werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Entsprechend der Vorgabe zum gleichzeitigen Zusammenf\u00fcgen von Ober- und Unterteil einerseits und dem Eindringen der Schneidklemmkontakte in die Eintrittsschlitze zum Zwecke der Kontaktierung der Leitungsadern andererseits wird in der Beschreibung des Klagepatents mehrfach ausgef\u00fchrt (Abs\u00e4tze [0018], [0023] und [0030]), dass gerade der r\u00e4umliche Verlauf der Eintrittsschlitze und damit die Bewegungsrichtung der Schneidklemmkontakte innerhalb des Ladest\u00fccks so gew\u00e4hlt sein muss, dass das Eindringen der Schneidklemmkontakte in das Ladest\u00fcck gleichzeitig und in einer einzigen Bewegung gemeinsam mit dem Zusammenf\u00fcgen von Ober- und Unterteil geschehen kann.<\/p>\n<p>Indes ergibt sich weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Beschreibung des Klagepatents, dass die orthogonale Beziehung ebenfalls bestehen m\u00fcsste zwischen dem Verlauf der Adern und der Ebene, innerhalb derer sich die Schneidklemmkontakte fl\u00e4chig erstrecken. Der Winkel zwischen dieser Fl\u00e4che und dem Verlauf der Adern muss nicht rechtwinklig sein, weil dieser Winkel keinen Einfluss darauf hat, ob die Schneidklemmkontakte in derselben Bewegung wie das Zusammenf\u00fcgen von Ober- und Unterteil in die Eintrittsschlitze eindringen k\u00f6nnen. Allerdings darf der Winkel nicht zu spitz sein, andernfalls eine zuverl\u00e4ssige Kontaktierung mit den Adern erschwert oder gar verhindert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Anders als die Beklagten, meinen ergibt sich aus dem Begriffspaar \u201esenkrecht queren\u201c in Merkmal 7.2.1 nicht die Notwendigkeit einer doppelten orthogonalen Beziehung, n\u00e4mlich des Verlaufs der Adern zur Eindringrichtung der Schneidklemmkontakte einerseits und zugleich zur Ebene, innerhalb derer sich die Kontakte erstrecken, andererseits. Zum einen enth\u00e4lt der Begriff \u201equeren\u201c anders als der Begriff \u201esenkrecht\u201c keine hinreichend deutliche Angabe zu einem Winkelverh\u00e4ltnis, denn er beschr\u00e4nkt sich auf die Bedeutung eines \u201eSchneidens\u201c zweier Richtungen im Gegensatz zu einer parallelen oder windschiefen r\u00e4umlichen Beziehung. Zum anderen enth\u00e4lt das Klagepatent keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, wie sich die Ebene bestimmen lassen soll, in der sich die Schneidklemmkontakte erstrecken. Eine verl\u00e4ssliche Bestimmung dieses Winkelverh\u00e4ltnisses ist daher auf Grundlage des Klagepatents ohnehin nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 7.2.1. Unstreitig schlie\u00dft bei ihr die Achse, entlang derer die Adern im Ladest\u00fcck verlaufen, mit derjenigen, entlang derer die Eintrittsschlitze f\u00fcr die Schneidklemmkontakte im Ladest\u00fcck verlaufen, einen rechten Winkel von n\u00e4herungsweise 90 Grad ein. Dass andererseits die Ebene, innerhalb derer die Schneidklemmkontakte und mit ihnen die passenden Eintrittsschlitze verlaufen, und die Verlaufsrichtung der Adern einen Winkel von etwa 45 Grad einschlie\u00dfen, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Dieser Winkel ist zwar spitzer als ein rechter Winkel, aber doch nicht ein so spitzer Winkel, dass die Schneidklemmkontakte nicht mehr sicher kontaktiert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen und die Beklagten zu 2) und 3) als dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Ferner schuldet die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcbkG f\u00fcr die von ihr in der Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und seiner Erteilung ver\u00fcbten Benutzungshandlung eine angemessene Entsch\u00e4digung. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie die H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Schlie\u00dflich ist die Beklagte zu 1) nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nNach dem Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurfs zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst). F\u00fcr die Pr\u00fcfung einer als neuheitssch\u00e4dlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht aus diesem Grunde nur dann zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gelangen kann, wenn es die Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale deshalb f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt, weil es selber imstande ist, eine Vorwegnahme bejahen zu k\u00f6nnen, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenst\u00fcnden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem fr\u00fcheren, erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren m\u00f6glicherweise validiert werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHiernach bieten die von den Beklagten gegen das Klagepatent angef\u00fchrten Nichtigkeitsgr\u00fcnde und Entgegenhaltungen keinen Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Klagepatent wegen einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme oder ein Nahelegen seiner technischen Lehre durch das europ\u00e4ische Patent EP 0 700 XXX A1 (Anlage K4 im Nichtigkeitsverfahren; im Folgenden: EP \u2018XXX) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs ist nicht ersichtlich, dass die EP \u2018XXX die technische Lehre des Klagepatents vollst\u00e4ndig und damit neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDie EP \u2018XXX offenbart nicht Merkmal 5 des Klagepatents, gem\u00e4\u00df dem ein Kontakttr\u00e4ger in einer unteren Geh\u00e4useschale befestigbar sein muss. Insoweit offenbart die EP \u2018XXX indes lediglich \u2013 und auch nur auf diese Offenbarung berufen sich die Beklagten \u2013, dass bei der dort gelehrten Vorrichtung ein Teil mit Schneid-Klemm-Anschlussfahnen in das Basisteil des Steckverbinder-Geh\u00e4uses eingelegt wird (EP \u2018XXX, Spalte 5, Zeilen 17 bis 20). Merkmal 5 ist hinsichtlich der Eigenschaft \u201ebefestigbar\u201c des Kontakttr\u00e4gers aber in entsprechender Weise wie Merkmal 6. auszulegen, also \u2013 wie oben unter II.1.a) ausgef\u00fchrt \u2013 in der Weise, dass zwischen Kontakttr\u00e4ger und unterer Geh\u00e4useschale eine mechanisch feste, aber wieder l\u00f6sbare Verbindung zustande kommen muss. F\u00fcr eine derartige Verbindung zwischen Kontakttr\u00e4ger (\u201eTeil 8\u201c) und unterer Geh\u00e4useschale (\u201eBasisteil 5\u201c) offenbart die EP \u2018XXX nichts. Im Gegenteil deutet diese Offenbarung mit der Wortwahl \u201eeingelegt\u201c darauf hin, dass der Kontakttr\u00e4ger lediglich so beschaffen ist, dass er in die untere Geh\u00e4useschale passt, also ohne Widerstand dort eingef\u00fcgt werden kann. Das steht der Annahme einer klemmenden oder rastenden Verbindung zwischen beiden Teilen entgegen.<\/p>\n<p>Auch kommt es nach dem Offenbarungsgehalt der EP \u2018XXX gar nicht darauf an, eine in diesem Sinne feste, aber wieder l\u00f6sbare Verbindung zwischen dem Kontakttr\u00e4ger und der unteren Geh\u00e4useschale herzustellen. Eine solche Verbindung wird vielmehr nur zwischen den beiden Teilen des Geh\u00e4uses hergestellt, n\u00e4mlich dem Basisteil und der Abdeckung, welche beim Ineinandersetzen miteinander einrasten (EP \u2018XXX, Spalte 4, Zeilen 50 bis 53). Diese Rastverbindung alleine zwischen den beiden Geh\u00e4useteilen ist nach dem technischen Konzept der EP \u2018XXX ausreichend, weil das so herstellbare Geh\u00e4use die beiden Elemente der Steckverbindung umschlie\u00dft, welche mit dem anzuschlie\u00dfenden Kabel und den Steckverbindungskontakten elektrisch verbunden ist, so dass der fertig montierte Stecker auch ohne die Geh\u00e4useteile bereits vollst\u00e4ndig montiert (EP \u2018XXX, Spalte 8, Zeilen 21 bis 23) und das Geh\u00e4use unabh\u00e4ngig von der Herstellung der Steckverbindung durch das Ineinanderf\u00fcgen der beiden zugeh\u00f6rigen Teile nachtr\u00e4glich angebracht werden kann. Das Klagepatent lehrt hingegen ein anderes Konzept, n\u00e4mlich das der Vorbereitung von Kontakttr\u00e4ger und Ladest\u00fcck, welche schon vor der endg\u00fcltigen Montage an den Geh\u00e4useschalen befestigt werden k\u00f6nnen, und sodann die Fertigstellung sowohl des Steckverbinders als auch des Geh\u00e4uses in einem einzigen Schritt, indem n\u00e4mlich beim Zusammenf\u00fcgen er Geh\u00e4useschale zugleich gem\u00e4\u00df Merkmal 7.2.2 die Schneideklemmkontakte des Kontakttr\u00e4gers in das Ladest\u00fcck eindringen und der Steckverbinder hierdurch komplettiert wird.<\/p>\n<p>Dass, worauf die Beklagten hinweist, dem Fachmann allgemein die M\u00f6glichkeit bekannt sei, zwei Bauteile wie der Kontakttr\u00e4ger und eine Geh\u00e4useschale durch Reib- oder Klemmschluss miteinander zu verbinden, spricht ebenfalls nicht f\u00fcr eine Voroffenbarung dieses Merkmals. Der Fachmann kann der EP \u2018XXX n\u00e4mlich keinen Hinweis darauf entnehmen, gerade in der dort offenbarten Gestaltung einen Reib- oder Klemmschluss vorzusehen.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDementsprechend ist auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die EP \u2018XXX Merkmal 6 des Klagepatents voroffenbart. Der EP \u2018XXX ist \u2013 wie die Beklagten selber vorbringen \u2013 lediglich aus deren Figur 1 die zeichnerische Offenbarung zu entnehmen, dass das oberen Teil des Steckverbinders (\u201eTeil 7\u201c) so geformt ist, dass das obere Geh\u00e4useteil es umschlie\u00dfen kann. Auch das obere Teil des Steckverbinders kann demnach lediglich in das obere Geh\u00e4useteil eingepasst werden. F\u00fcr die M\u00f6glichkeit, hierbei eine mechanisch feste, aber wiederum l\u00f6sbare Verbindung zwischen diesen beiden Bauteilen herzustellen, offenbart die EP \u2018XXX keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents wird durch die EP \u2018XXX auch nicht in einer Weise nahegelegt, dass das Durchgreifen dieses Nichtigkeitsgrundes im Nichtigkeitsverfahren hinreichend wahrscheinlich erscheint. Wie oben unter aa)(a) ausgef\u00fchrt, verfolgt die EP \u2018XXX ein von der technischen Lehre des Klagepatents abweichendes Konzept, n\u00e4mlich zun\u00e4chst die Fertigstellung des Steckverbinders ohne Geh\u00e4use und daran anschlie\u00dfend die Montage des Geh\u00e4uses, weswegen es nicht erforderlich erscheint, Kontakttr\u00e4ger und Ladest\u00fcck so auszugestalten, dass sie im Sinne der Merkmale 5 und 6 an dem jeweiligen Geh\u00e4useteil fest, aber wieder l\u00f6sbar befestigt werden k\u00f6nnen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, warum der Fachmann ausgehend von der EP \u2018XXX Anlass haben sollte, sich von diesem Konzept abzuwenden und deshalb Ma\u00dfnahmen f\u00fcr eine befestigbare Ausf\u00fchrung von Kontakttr\u00e4ger und Ladest\u00fcck zu treffen, sind nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht behauptet.<\/p>\n<p>b) Auch ein Erfolg der gegen das Klagepatent gerichteten Nichtigkeitsklage auf Grundlage der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 0 735 XXX(Anlage K5 im Nichtigkeitsverfahren, in deutscher \u00dcbersetzung DE 696 10 XXX T2 als Anlage K 6 im Nichtigkeitsverfahren; im Folgenden: EP \u2018XXX) l\u00e4sst sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der technischen Lehre des Klagepatents durch die EP \u2018XXXl\u00e4sst sich nicht so deutlich erkennen, dass ein Erfolg dieses Nichtigkeitsgrundes hinreichend wahrscheinlich erschiene.<\/p>\n<p>Wiederum werden auch durch die EP \u2018XXXdie Merkmale 5 und 6 des Klagepatents nicht hinreichend deutlich voroffenbart. Zur mechanischen Wechselwirkung des Kontakttr\u00e4gers einerseits und des Ladest\u00fccks andererseits mit der jeweils zugeh\u00f6rigen Geh\u00e4useschale enth\u00e4lt die EP \u2018XXXlediglich in ihrer Figur 1 die zeichnerische Offenbarung \u2013 und nur hierauf berufen sich die Beklagten \u2013, dass der Kontakttr\u00e4ger mit einer Nut an einem Vorsprung gleitend in die untere Geh\u00e4useschale eingesetzt werden kann und das Ladest\u00fcck ebenfalls mit einer Nut an einem Vorsprung gleitend in die obere Geh\u00e4useschale eingesetzt werden kann. Diese zeichnerische Offenbarung enth\u00e4lt ebenfalls keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass Kontakttr\u00e4ger oder Ladest\u00fcck in ihrer endg\u00fcltigen Position, also eingesetzt in die jeweilige Kontaktschale, dort eine mechanisch feste, aber wieder l\u00f6sbare Verbindung mit der jeweiligen Geh\u00e4useschale eingehen.<\/p>\n<p>Vielmehr lehrt auch die EP \u2018XXXein von der technischen Lehre des Klagepatents abweichendes Konzept: In der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels wird \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist \u2013 ausgef\u00fchrt (Anlage K6, Seite 12, unterer Absatz), dass das Ladest\u00fcck (\u201eHalteblock 28\u201c) zun\u00e4chst \u2013 etwa mit einem geeigneten Werkzeug \u2013 auf den Kontakttr\u00e4ger (\u201ekontaktaufnehmendes Ende 26\u201c) aufgeschoben und mit diesem fest verbunden wird, so dass diese beiden Bauteile sodann eine an das Kabel angeschlossene \u201eAbschlussuntereinheit 22\u201c bilden. Erst diese fertige Abschlussuntereinheit, also der eigentliche Steckverbinder wird sodann zwischen den beiden Geh\u00e4useteilen (\u201eBasis 30\u201c und \u201eDeckel 32\u201c) eingesetzt, welche schlie\u00dflich zum vollst\u00e4ndigen, den Steckverbinder umh\u00fcllenden Geh\u00e4use zusammengesetzt werden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDemnach l\u00e4sst sich auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, die Nichtigkeitsklage werde gest\u00fctzt auf die EP \u2018XXXwegen des Nichtigkeitsgrundes mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit Erfolg haben. Wie schon bei der EP \u2018XXX machen die Beklagten keine Anhaltspunkte geltend, welche dem Fachmann Veranlassung geben k\u00f6nnten, ausgehend von der EP \u2018XXXzur technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02216 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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