{"id":1383,"date":"2014-10-10T17:00:33","date_gmt":"2014-10-10T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1383"},"modified":"2016-04-21T14:25:11","modified_gmt":"2016-04-21T14:25:11","slug":"4c-o-614-filterpatronen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1383","title":{"rendered":"4c O 6\/14 &#8211; Filterpatronen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02342<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Oktober 2014, Az. 4c O 6\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Filterpatronen f\u00fcr einen Wassertank f\u00fcr wasserf\u00fchrende Ger\u00e4te, insbesondere Haushaltsger\u00e4te wie Getr\u00e4nkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Koch- und Backger\u00e4te, Dampfger\u00e4te, insbesondere Dampfb\u00fcgeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und \u2013konditionierer oder dergleichen, mit einem Geh\u00e4use und einer Steigleitung, zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in eine im Abstrom zu betreibende Filterstrecke, und wobei ein in Str\u00f6mungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordneter Sauganschluss an der Filterpatrone zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks vorgesehen ist, wobei die Steigleitung wenigstens im Bereich des Geh\u00e4uses, in welchem der Sauganschluss ausgebildet ist, im Geh\u00e4use der Filterpatrone angeordnet ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Steigleitung innerhalb des Geh\u00e4uses freistehend ausgebildet ist, und bei denen die Filterpatrone wenigstens eine Axialdichtung zum dichten Abschluss des Sauganschlusses in Richtung der L\u00e4ngsachse der Filterpatrone aufweist.<br \/>\nII. Die Beklagten werden weiter verurteilt,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg f\u00fcr die Zeit ab dem 22. Juli 2011 f\u00fcr die unter vorstehend Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, und<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 22. Mai 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei diese Angaben durch \u00dcbermittlung von Einkaufs- und Verkaufsbelegen (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie nachzuweisen sind,<br \/>\nund wobei die Angaben betreffend vorstehend Ziff. II. 2. e) nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 22. Juli 2011 zu machen sind, und<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nIII. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder oder Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre eigenen Kosten herauszugeben;<br \/>\n2. die unter Ziffer I. fallenden, seit dem 22. Juli 2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10. Oktober 2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 22. Mai 2009 bis zum 21. Juli 2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 22. Juli 2011 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 375.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Bereich der Wasseraufbereitungstechnik, insbesondere auch im Konsumg\u00fcterbereich t\u00e4tig. Sie entwickelt, stellt her und vertreibt unter anderem Saugwasserfilter, die in Haushaltsger\u00e4ten, z.B. in Kaffee- und Espressomaschinen (u.a. den Maschinen der Marke \u201eD\u201c) eingesetzt werden. Durch den Einsatz von Wasserfiltern in solchen Hausger\u00e4ten sollen Stoffe wie Kalk oder Chlor aus dem Trinkwasser gefiltert werden, um eine Sch\u00e4digung der jeweiligen Maschine zu vermeiden und um den Geschmack des Wassers zu verbessern.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist die eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in der deutschen Verfahrenssprache gefassten europ\u00e4ischen Patents EP 2 049 XXX betreffend eine Filterpatrone f\u00fcr wasserf\u00fchrende Ger\u00e4te (Anlage K 1, im Folgenden \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10 2006 037XXX vom 11. August 2006 am 10. August 2007 angemeldet und am 22. April 2009 offengelegt. Seine Erteilung ist am 22. Juni 2011 bekanntgemacht worden. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<br \/>\nDie Beklagte zu Ziff. 3 hat unter dem 28. April 2014 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist. Die Kl\u00e4gerin verteidigt das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang.<br \/>\nAnspruchs 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eFilterpatrone f\u00fcr einen Wassertank f\u00fcr wasserf\u00fchrende Ger\u00e4te, insbesondere Haushaltsger\u00e4te wie Getr\u00e4nkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Koch- und Backger\u00e4te, Dampfger\u00e4te, insbesondere Dampfb\u00fcgeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und \u2013konditionierer oder dergleichen, mit einem Geh\u00e4use und einer Steigleitung, zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in eine im Abstrom zu betreibende Filterstrecke, und wobei ein in Str\u00f6mungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordneter Sauganschluss an der Filterpatrone zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks vorgesehen ist, wobei die Steigleitung wenigstens in dem Bereich des Geh\u00e4uses, in welchem der Sauganschluss ausgebildet ist, im Geh\u00e4use der Filterpatrone angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steigleitung innerhalb des Geh\u00e4uses freistehend ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 4 des Klagepatents, den die Kl\u00e4gerin nunmehr in Kombination mit Anspruch 1 des Klagepatents geltend macht, lautet:<br \/>\n\u201eFilterpatrone nach einem der vorgenannten Anspr\u00fcche dadurch gekennzeichnet, dass die Filterpatrone wenigstens eine Axialdichtung zum dichten Abschluss des Sauganschlusses in Richtung der L\u00e4ngsachse der Filterpatrone aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und zeigt eine schematische Schnittdarstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung:<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten an und vertreiben in Deutschland Filterpatronen f\u00fcr den Einsatz in Wasservorrattanks von Kaffee- und Espressomaschinen, u.a. unter den Bezeichnungen \u201eA Edition\u201c, \u201eA Edition B\u201c und \u201eB Edition C\u201c, die identisch ausgestaltet sind (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Die Beklagten zu 1) und 2) betreiben gemeinsam unter der Domain <a title=\"www..de\" href=\"http:\/\/www..de\/\">www..de<\/a> einen Online-Shop, \u00fcber den sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbieten und innerhalb Deutschlands liefern. Die Beklagte zu 3) wird auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Herstellerin und Vertriebsunternehmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benannt. Sie bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber ihren Online-Shop auf der Webseite<a title=\"www.com\" href=\"http:\/\/www.com\/\">www.com<\/a> zur Lieferung innerhalb Deutschlands an.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem sich im oberen Bereich der Patrone befindlichen Filterteil, der das f\u00fcr den Filtriervorgang erforderliche Filtermaterial sowie die f\u00fcr den Betrieb notwendigen (Wasser-)Leitungen enth\u00e4lt. Im unteren Bereich besitzt die Filterpatrone einen Steckaufsatz, der mit einem (Saug-)Anschluss an die Auslass\u00f6ffnung des Wasservorratsbeh\u00e4lters montiert wird. Der Steckaufsatz ist mit zwei Einlassl\u00f6chern f\u00fcr das zu filtrierende Wasser sowie im Inneren mit der f\u00fcr den Betrieb notwendigen (Steig-)Leitung versehen.<br \/>\nNachfolgend eingeblendete Fotos, die von der Kl\u00e4gerin angefertigt und beschriftet worden sind, zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jeweils mit montiertem Steckaufsatz und ohne Steckaufsatz.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird \u00fcber einen in der Kaffeemaschine mit Hilfe einer Saugpumpe erzeugten Unterdruck Wasser aus dem Wasservorratstank in die Filterpatrone gezogen. Dies erfolgt \u00fcber die zwei gegen\u00fcberliegenden, rechteckigen Einlassl\u00f6cher am unteren Ende des abnehmbaren Steckaufsatzes der Filterpatrone. Das \u201eeingesaugte\u201c Wasser wird sodann durch die auf beiden Seiten an die Einlassl\u00f6cher angrenzenden Zulaufrohre und \u00fcber die Steigleitung, welche sich in der Mitte des Steckaufsatzes befindet und die in dem \u201eFilterteil\u201c der Patrone freistehend gef\u00fchrt wird, nach oben transportiert. An der Ausm\u00fcndung der Steigleitung, an der sich ein zus\u00e4tzlicher, in die Steigleitung gesteckter Filter befindet, flie\u00dft das zu filtrierende Wasser in einen Verteilerraum, von wo aus es aufgrund der Gravitation durch das sich um die Steigleitung herum gelegte Filterbett weitergeleitet wird, wo es gefiltert wird. Nach Austritt aus dem Filterbett wird das Wasser durch einen abnehmbaren Steckaufsatz seitlich an der Steigleitung vorbei zur Auslass\u00f6ffnung der Filterpatrone, die mit Hilfe einer Dichtung dicht mit dem Wasservorratstank verbunden ist, gef\u00fchrt, um dann weiter in die Maschine gesaugt zu werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Ferner meint sie, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren \u2013 in der nunmehr geltend gemachten, eingeschr\u00e4nkten Fassung \u2013 als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. September 2014 ihren Antrag auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse modifiziert und den auf Entfernung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gerichteten Antrag zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung nicht, weil lediglich das von der Kartusche abnehmbare Verbindungsst\u00fcck, nicht jedoch die Kartusche selbst eine stirnseitig abdichtende Dichtung aufweise.<br \/>\nDie Beklagten sind zudem der Auffassung, das Klagepatent sei aufgrund fehlender Neuheit im Hinblick auf die DE 10 2006 005 XXX nicht rechtsbest\u00e4ndig.<br \/>\nDes weiteren sei der Gegenstand des Klagepatents auch deshalb nicht neu, weil die Beklagte zu Ziffer 1) bereits vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents eine Filterkartusche offenkundig vorbenutzt und an die E AG geliefert habe, die von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents in der nunmehr geltend gemachten Fassung Gebrauch gemacht habe. Gleiches gelte f\u00fcr eine von der Kl\u00e4gerin selbst seit sp\u00e4testens dem Jahre 2002 unter der Bezeichnung \u201eF\u201c vertriebene Filterkartusche.<br \/>\nSchlie\u00dflich machen die Beklagten geltend, das Klagepatent sei in der nunmehr geltend gemachten Fassung auch mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig und es liege auch eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht sowie \u2013 gegen die Beklagten zu 1) und 2) \u2013 auf R\u00fcckruf und Vernichtung zu.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Filterpatrone f\u00fcr wasserf\u00fchrende Ger\u00e4te.<br \/>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert einf\u00fchrend, dass Filterpatronen zum Einsatz in einen Wasservorratstank einer Getr\u00e4nkemaschine, z.B. eine Espressomaschine, in der Regel mit einem Geh\u00e4use ausgestattet sind, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist. Derartige Filterpatronen sind beispielswiese aus der Druckschrift DE 197 17 054 bekannt. Bei dieser aus dem Stand der Technik bekannten Filterpatrone wird das Filterbett bzw. die Filterstrecke im Aufstrom von unten nach oben durchstr\u00f6mt. Hierbei sieht es das Klagepatent als nachteilig an, dass das Wasser durch die gesamte Filterpatrone gegen den Str\u00f6mungswiderstand des Filterbetts mittels einer Saugpumpe in der entsprechenden Getr\u00e4nkemaschine angehoben werden muss. Dabei steht sowohl der Str\u00f6mungswiderstand des Filterbettes, als auch die Gravitation des Wassers der Str\u00f6mungsrichtung entgegen.<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchr weiter aus, dass im Stand der Technik aus der WO 2006\/040120 A1 eine Filterpatrone bekannt sei, die ein abw\u00e4rts durchstr\u00f6mtes Filterbett und eine Steigleitung bzw. eine aufw\u00e4rts durchstr\u00f6mte Kammer stromauf des Filterbetts offenbart.<br \/>\nVor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0005]), eine im Vergleich zum Stand der Technik verbesserte Filterpatrone vorzuschlagen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen Anspr\u00fcchen 1 und 4 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Filterpatrone f\u00fcr einen Wassertank f\u00fcr wasserf\u00fchrende Ger\u00e4te, insbesondere Haushaltsger\u00e4te wie Getr\u00e4nkeautomaten, insbesondere Kaffeeautomaten, Trinkwasserspender, Koch- und Backger\u00e4te, Dampfger\u00e4te, insbesondere Dampfb\u00fcgeleisen, Dampfreiniger, Hochdruckreiniger, Luftreiniger und \u2013konditionierer oder dergleichen, bestehend aus<br \/>\n2. einem Geh\u00e4use,<br \/>\n3. einem Sauganschluss, der<br \/>\na) an der Filterpatrone in Str\u00f6mungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordnet ist und<br \/>\nb) zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks dient und<br \/>\n4. einer Steigleitung, die<br \/>\na) zur Zufuhr von zu reinigendem Wasser von oben in eine im Abstrom zu betreibende Filterstrecke dient,<br \/>\nb) wenigstens in dem Bereich des Geh\u00e4uses, in welchem der Sauganschluss ausgebildet ist, im Geh\u00e4use der Filterpatrone angeordnet ist und<br \/>\nc) innerhalb des Geh\u00e4uses freistehend ausgebildet ist,<br \/>\n5. die Filterpatrone weist wenigstens eine Axialdichtung zum dichten Abschluss des Sauganschlusses in Richtung der L\u00e4ngsachse der Filterpatrone auf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent. Das einzig zwischen den Parteien streitige Merkmal 5 des geltend gemachten Klagepatentanspruchs wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<br \/>\nMerkmal 5 setzt voraus, dass die Filterpatrone wenigstens eine Axialdichtung zum dichten Abschluss des Sauganschlusses in Richtung der L\u00e4ngsachse der Filterpatrone aufweist.<br \/>\nUnter einer \u201eAxialdichtung\u201c ist eine Dichtung zu verstehen, die durch axiales Andr\u00fccken, d.h. in L\u00e4ngsrichtung abdichtet. Dies ergibt sich aus Abs. [0015] der Klagepatentschrift. Dort beschreibt die Klagepatentschrift, dass eine Axialdichtung eine einfache Handhabung biete, da durch axiales Andr\u00fccken der Dichtung, z.B. am Beh\u00e4lterboden, der erforderliche dichte Formschluss erzielt werde. Dem stellt die Klagepatentschrift sodann eine Radialdichtung gegen\u00fcber, bei der nach Auffassung des Patentinhabers w\u00e4hrend des Anpressens an einen entsprechend geformten radialen Dichtsitz unerw\u00fcnschte Reibungskr\u00e4fte auftreten k\u00f6nnten, was durch Verwendung einer Axialdichtung vermieden werde.<br \/>\nDie angegriffene Filterkartusche der Beklagten weist \u2013 auch nach dem Vortrag der Beklagten \u2013 an dem von der Kartusche abnehmbaren Steckaufsatz eine Dichtung auf. Auch auf den zu den Akten gereichten Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (z.B. Abbildung 3 auf Bl. 17 d.a.) ist der schwarze Dichtungsring, der an dem unteren Ende des Auslass\u00f6ffnung (=Sauganschluss) angebracht ist, gut erkennbar. Dass die von der Kl\u00e4gerin angefertigten Fotos die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zutreffend wiedergeben, haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen.<br \/>\nBei der an dem abnehmbaren Steckaufsatz vorhandenen Dichtung handelt es sich auch um eine Axialdichtung im Sinne des Klagepatentanspruchs, weil durch axiales Andr\u00fccken der Dichtung am Beh\u00e4lterboden der dichte Formschluss erzielt wird.<br \/>\nDass sich die Axialdichtung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einem Aufsatz befindet, der von dem oberen Filterteil abgenommen werden und wieder aufgesteckt werden kann, f\u00fchrt nicht dazu, dass die Axialdichtung als nicht zur Filterpatrone geh\u00f6rig anzusehen ist. Denn dass die angegriffene Filterpatrone insgesamt als zweist\u00fcckiges Bauteil ausgebildet ist, bei der sich die Axialdichtung am unteren, abnehmbaren Steckaufsatz befindet, f\u00fchrt nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatentanspruchs heraus.<br \/>\nZum einen setzt das Klagepatent nicht voraus, dass die Filterpatrone einst\u00fcckig ausgebildet sein muss, solange sie die vom Klagepatent vorgesehenen Bauteile aufweist. Zudem f\u00fchrt die Ausgestaltung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht etwa dazu, dass die vom Klagepatent vorausgesetzte Funktion aufgrund der zweitst\u00fcckigen Bauweise nicht erreicht wird. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform setzt die Nutzung der Filterpatrone voraus, dass der Steckaufsatz aufgesteckt wird, weil er nicht nur die Dichtung, sondern auch das Einlassloch, den Sauganschluss, Auslauf- und Zulaufrohr und einen Teil der Steigleitung enth\u00e4lt. Der Steckaufsatz wird f\u00fcr die Funktion der Filterpatrone somit zwingend ben\u00f6tigt und geh\u00f6rt begrifflich zur Filterpatrone dazu, auch wenn er (ggf. zwecks Reinigung oder Austausch des Filtermaterials) abgenommen werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageanspr\u00fcche. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet.<br \/>\nDie Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Patents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitraum ab einem Monat nach Offenlegung der Patentanmeldung bis einen Monat nach Bekanntmachung der Erteilung des Patents ergibt sich aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Soweit die Kl\u00e4gerin beantragt hat, dass sich die Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten bis zum 22. Juli 2011 erstreckt und die Schadensersatzverpflichtung ab dem 22. Juli 2011 beginnt, hat die Kammer entsprechend ihrer Praxis diese \u00dcberlappung um einen Tag und die sich hieraus ergebende m\u00f6gliche doppelte Inanspruchnahme der Beklagten dahingehend korrigiert, dass die Entsch\u00e4digungsverpflichtung bis einschlie\u00dflich zum 21. Juli 2011 besteht und die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ab dem 22. Juli 2011 beginnt.<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4m-lich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Pflicht zur Leistung einer Entsch\u00e4digung dem Grunde nach festgestellt werden.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der zudem gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176, &#8211; Glasscheiben-Befestiger).<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch ein Anspruch auf Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG und R\u00fcckruf gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist insoweit auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Nach Auffassung des Landgerichts (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transport-fahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurfs zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst). F\u00fcr die Pr\u00fcfung einer als neuheitssch\u00e4dlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht \u2013 eingedenk seiner begrenzten technischen und naturwissenschaftlichen Kompetenz \u2013 die Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale deshalb f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt, weil es selber imstande ist, diese Vorwegnahme bejahen zu k\u00f6nnen, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenst\u00fcnden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem fr\u00fcheren, erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren m\u00f6glicherweise validiert werden.<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt. Eine hinreichend sichere Prognoseentscheidung, wonach die Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, l\u00e4sst sich \u2013 derzeit \u2013 nicht treffen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs erscheint nach dem Vorbringen der Beklagten nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents der Einwand der offenkundigen Vorbenutzung entgegensteht.<br \/>\nEine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn die Benutzung vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt der Anmeldung oder des Patents erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang entgegensteht und die Umst\u00e4nde der Benutzung den betreffenden Gegenstand der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht haben (M\u00fcnch in: Fitzner, Lutz, Bodewig, PatentR, 4. Auflage 2012, Art. 54 EP\u00dc, Rdnr. 18). Dabei ist grunds\u00e4tzlich ein einzelner Benutzungsfall f\u00fcr die neuheitssch\u00e4dliche Wirkung ausreichend. Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, m\u00fcssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umst\u00e4nde, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. der Ort der Benutzung, substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden (M\u00fcnch, aaO, Rdnr. 20). Wird ein Aussetzungsantrag im Verletzungsverfahren auf den Einwand der offenkundigen Vorbenutzung gest\u00fctzt, muss diese l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt werden (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rdnr. 1591). Ist der Beklagte zum Beweis der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung (zumindest in Teilen) auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen, muss sein Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr den Einsprechenden \/ Nichtigkeitskl\u00e4ger g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (K\u00fchnen, aaO, Rdnr. 1591).<br \/>\nDiese vorstehenden Voraussetzungen an den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung haben die Beklagten nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Der Vertrieb der Filterkartusche mit der Bezeichnung \u201eF\u201c durch die Kl\u00e4gerin seit sp\u00e4testens dem Jahre 2002 stellt keine offenkundige Vorbenutzung dar. Denn schon nach dem Vortrag der Beklagten verwirklicht diese Filterkartusche nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df, weil sie keinen \u201eSauganschluss\u201c aufweist, der an der Filterpatrone in Str\u00f6mungsrichtung der Filterstrecke nachfolgend angeordnet ist und zum Ansaugen von Wasser aus der Filterpatrone mit Mitteln zur Erzeugung eines Unterdrucks dient.<\/p>\n<p>Zwar weist die Filterkartusche \u201eF\u201c einen Anschluss auf, der an der Filterpatrone angeordnet ist. Dieser Anschluss dient aber nicht dem \u201eAnsaugen\u201c und ist somit kein Sauganschluss, weil die Filterkartusche \u201eF\u201c gerade in umgekehrter Str\u00f6mungsrichtung betrieben wird.<br \/>\nDie Angabe \u201eSaug\u201canschluss und die in Merkmal 3 vorgesehene Angabe, dass dieser Anschluss zum Ansaugen von Wasser dienen soll, ist aber nicht etwa irrelevant. Vielmehr stellt sie eine Zweck- und Funktionsangabe dar, die erf\u00fcllt sein muss, damit die im Klagepatentanspruch gesch\u00fctzte Sache die f\u00fcr sie vorgesehene Wirkung zutage bringen kann (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rdnr. 39). Daher ist sie auch schutzbereichsrelevant, weil sie den Fachmann anweist, den beanspruchten Gegenstand \u00fcber die expliziten Sachmerkmale hinaus so auszugestalten, dass die ihm zugedachte Wirkung \/ Funktion eintreten kann. Zweck und Funktionsangaben in einem Sachanspruch haben regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. die im Patentanspruch angegebene Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 \u2013 X ZR 115\/07, Umdr. S. 11). Als Bestandteil des Schutzanspruchs nehmen Zweck- und Funktionsangaben insoweit regelm\u00e4\u00dfig an dessen Aufgabe teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann.<br \/>\nBei dem Klagepatent ist es gerade der Kern der Erfindung und Zweck des Sauganschlusses, dass Wasser angesaugt, \u00fcber eine Steigleitung transportiert und sodann in Abstr\u00f6mrichtung gefiltert wird. Damit will sich das Klagepatent vom vorbekannten Stand der Technik abgrenzen.<br \/>\nSoweit die Beklagten geltend gemacht haben, die Filterkartusche \u201eF\u201c k\u00f6nne mittels Anschluss einer Druckpumpe theoretisch auch in umgekehrter Richtung und damit klagepatentgem\u00e4\u00df betrieben werden, f\u00fchrt dieser Einwand zu keiner abweichenden Bewertung. Denn diese Umkehrung der Str\u00f6mungsrichtung entspricht bei der \u201eF\u201c nicht der vorgesehenen Nutzung. \u00dcberdies w\u00fcrde eine Umkehrung der Str\u00f6mungsrichtung mittels Anschluss einer Druckpumpe auch nicht funktionieren, weil u.a. die Axialdichtung der Patrone vom Tankboden weggedr\u00fcckt und die Axialdichtung ge\u00f6ffnet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Auch die von der Beklagten zu 1) unstreitig im Mai 2006 \u2013 und damit vor Priorit\u00e4t des Klagepatents \u2013 an die E AG gelieferten Filterkartuschen stellen keine offenkundige Vorbenutzung der dem Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung dar. Denn schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten verwirklichen die an die E AG gelieferten Filterkartuschen nicht Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs, weil sie keine Axialdichtung in Richtung der L\u00e4ngsachse aufweisen, sondern eine quer zur L\u00e4ngsachse der Filterpatrone angeordnete Dichtung vorsehen, weil sich bei den Maschinen, in denen diese Filterpatronen eingesetzt wurden, der Sauganschluss nicht am Boden, sondern an der Seite befindet.<\/p>\n<p>Damit scheidet eine offenkundige Vorbenutzung aus.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten die priorit\u00e4ts\u00e4ltere DE 10 2006 005 XXX A 1 (Anlage B 4, D1) als neuheitssch\u00e4dlich geltend gemacht haben, kommt eine Aussetzung dieses Rechtsstreits bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Schrift nach den eigenen Angaben der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 16. September 2014 in das Nichtigkeitsverfahren gegen den nunmehr nur noch eingeschr\u00e4nkt verteidigten Klagepatentanspruch nicht eingef\u00fchrt und dort geltend gemacht worden ist.<br \/>\n\u00dcberdies haben die Beklagten auch nicht dargelegt, dass die DE \u00b4XXX von Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht und eine Axialdichtung zum Abschluss des Sauganschlusses vorsieht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits aufgrund mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) an die E AG gelieferten Filterkartuschen kommt ebenfalls nicht in Betracht.<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit ist es ma\u00dfgeblich, ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann durch seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen sein muss, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dar\u00fcber hinaus muss der Fachmann einen konkreten Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagten haben nicht dargetan, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, die vorbekannte E-Filterkartusche mit dem allgemeinen Fachwissen in Bezug auf die M\u00f6glichkeit der Verwendung einer Axialdichtung im Sinne des Klagepatents zu kombinieren.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich gibt auch der von den Beklagten erhobene Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung der Kammer keinen Anlass, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Soweit die Beklagten geltend machen, dass in Anspruch 1 des Klagepatents der Bereich, in dem sich die Steigleitung befindet, in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung (Anlage B 10) nicht offenbart worden sei, erscheint dies nicht nachvollziehbar. In der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung war in dem Beschreibungsteil auf Seite 2, 3. Absatz bereits beschrieben, dass \u201eeine wenigstens im Bereich des Sauganschlusses im Geh\u00e4use der Filterpatrone angeordnete Steigleitung vorgesehen ist\u201c.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der auf den zur\u00fcckgenommenen Teil bezogene Antrag hat keine Mehrkosten verursacht.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 375.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02342 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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