{"id":1381,"date":"2014-03-11T17:00:48","date_gmt":"2014-03-11T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1381"},"modified":"2016-04-21T14:24:22","modified_gmt":"2016-04-21T14:24:22","slug":"4c-o-5613-angemessenes-stundenhonorar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1381","title":{"rendered":"4c O 56\/13 &#8211; Angemessenes Stundenhonorar"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02191<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. M\u00e4rz 2014, Az. 4c O 56\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.613,54 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in H\u00f6he von 833,00 EUR seit dem 18. Februar 2010 und aus einem Betrag in H\u00f6he von 1.780,54 EUR seit dem 20. Februar 2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin acht Neuntel und die Beklagte ein Neuntel.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 22.483,57 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Soziet\u00e4t von Patentanw\u00e4lten. Ihr Sozius Herr A war als Patentanwalt seit dem Jahre 1997 f\u00fcr die Beklagte beratend t\u00e4tig. Die Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten Patentanwaltshonorar aus insgesamt vier Rechnungen, die der Beklagten zugingen, von dieser jedoch am 29. Januar 2010 unter Ablehnung einer Zahlungspflicht an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgeschickt wurden.<\/p>\n<p>Unter dem Datum des 18. Januar 2010 stellte die Kl\u00e4gerin 725,00 EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in H\u00f6he von 137,75 EUR in Rechnung (Rechnung Nummer 201000109, Anlage K 1) f\u00fcr den Abschluss von insgesamt 29 Akten mit einem Honorar von je 25 EUR f\u00fcr jede abgeschlossene Akte.<\/p>\n<p>Unter dem Datum des 20. Januar 2010 stellte die Kl\u00e4gerin 1.282,50 EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in H\u00f6he von 243,68 EUR in Rechnung (Rechnung Nummer 201000XXX, Anlage K6) f\u00fcr die Patentanmeldung \u201eZahnersatz mit auch f\u00fcr Prothesen geeigneten k\u00fcnstlichen Z\u00e4hnen\u201c. Dieser Rechnung legte die Kl\u00e4gerin ein Stundenhonorar in H\u00f6he von 285,00 EUR zu Grunde. Den Zeitaufwand bezeichnete die Kl\u00e4gerin unter Angabe stichwortartiger T\u00e4tigkeitsbeschreibungen im Einzelnen wie folgt (Bl. 23 GA):<\/p>\n<p>Unter dem Datum des 20. Januar 2010 stellte die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem 6.840,00 EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer i.H.v. 1.199,60 EUR in Rechnung (Rechnung Nummer 201000107, Anlage K7) f\u00fcr die Angelegenheit \u201eZahnersatz mit auch f\u00fcr Prothesen geeigneten k\u00fcnstlichen Z\u00e4hnen, Beschwerde Aktenzeichen: T1619\/97-3.2.2002\u201c, wiederum unter Zugrundelegung eines Stundenhonorars in H\u00f6he von 285,00 EUR netto. Den Zeitaufwand bezeichnet die Kl\u00e4gerin unter Angabe stichwortartiger T\u00e4tigkeitsbeschreibungen im Einzelnen wie folgt (Bl. 24f. GA):<br \/>\nUnter dem Datum des 21. Januar 2010 stellte die Kl\u00e4gerin 10.046,25 EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in H\u00f6he von 1908,79 EUR in Rechnung (Rechnung Nummer 201000112, Anlage K 8) f\u00fcr die Angelegenheit \u201eLizenzvertrag B .\/. Fundamental\u201c. Den Zeitaufwand bezeichnete die Kl\u00e4gerin unter Angabe stichwortartiger T\u00e4tigkeitsbeschreibungen im Einzelnen wie folgt (Bl. 26f. GA):<\/p>\n<p>Die Rechnungsbetr\u00e4ge aller vier Rechnungen mahnte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 6. Juli 2011, 27. M\u00e4rz 2012 und 13. August 2012 jeweils vergeblich bei der Beklagten an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte habe sie mit der T\u00e4tigkeit in allen abgerechneten Angelegenheiten beauftragt. Dies ergebe sich schon aus der Erteilung entsprechender Vollmachten. F\u00fcr die mit Rechnung vom 18. Januar 2010 (Rechnung Nr. 201000109, Anlage K 1) abgerechnete Schlie\u00dfung von Akten in 29 Angelegenheiten folge dies teils aus der Erteilung schriftlicher Vollmachten (in Anlagenkonvolut K 10) f\u00fcr die entsprechenden Angelegenheiten, teils daraus, dass einige der Angelegenheiten die Nationalisierung einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung in einzelnen Designatarstaaten betr\u00e4fen, und teils daraus, dass die Kl\u00e4gerin fernm\u00fcndlich Vollmacht erteilt habe, was durch best\u00e4tigendes Schreiben des Rechtsvorg\u00e4ngers der Kl\u00e4gerin vom 6. Dezember 2001 (Anlage K 28) belegt sei. Die Mandatierung mit den in der Rechnung vom 20. Januar 2010 (Rechnung Nummer 201000107, Anlage K 7) abgerechneten T\u00e4tigkeiten liege darin, dass die Beklagte aufgrund ihres Lizenzvertrages mit der Firma B verpflichtet gewesen sei, nach einem ablehnenden Pr\u00fcfbescheid des Europ\u00e4ischen Patentamtes (im Folgenden: EPA) Beschwerde einzulegen. Hinsichtlich der mit Rechnung vom 21. Januar 2010 (Anlage K 8) abgerechneten Angelegenheit ergebe sich die Beauftragung durch die Beklagte aus einem Schreiben des gegnerischen Unternehmens vom 16. November 2009 (Anlage K 9), in dem dieses die Beklagte dazu auffordert, ihre anwaltlichen Vertreter zu einem Besprechungstermin mitzubringen. Auch habe es zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten eine \u201eDauermandatierung\u201c betreffend alle Vorg\u00e4nge zum Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis der Beklagten mit der Firma B gegeben, von welchem auch die insoweit abgerechneten T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin umfasst gewesen seien.<\/p>\n<p>Weiter behauptet die Kl\u00e4gerin, das Stundenhonorar habe sie mit der Beklagten vereinbart. Jedenfalls ist sie der Auffassung, ein Stundenhonorar in H\u00f6he von 285,00 EUR netto sei ein \u00fcbliches und angemessenes Entgelt f\u00fcr ihre patentanwaltliche T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Zum Umfang der abgerechneten T\u00e4tigkeiten bringt die Kl\u00e4gerin vor, in der Angelegenheit E 78XX betreffend die Deutsche Patentanmeldung 197 53 543.XXX \u201eZahnersatz mit auch f\u00fcr Prothesen geeigneten k\u00fcnstlichen Z\u00e4hnen\u201c seien zwei Telefonkonferenzen mit der beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) zust\u00e4ndigen Pr\u00fcferin Dr. Fouquet deshalb erforderlich gewesen, um das Erteilungsverfahren voranzutreiben und dadurch die Lizenznehmerin an dieser Anmeldung, die Firma B, zur Wiederaufnahme von Lizenzzahlungen zu bewegen. Die entsprechenden Telefonkonferenzen h\u00e4tten einschlie\u00dflich Vor- und Nachbereitung am 18. November 2009 einen Zeitaufwand von 1,75 Stunden verursacht und am 17. Dezember 2009 einen Zeitaufwand von 2,0 Stunden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 22.483,57 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 862,75 EUR seit dem 18. Februar 2010, aus 1.526,18 EUR seit dem 20. Februar 2010, aus 8.139,60EUR seit dem 20. Februar 2010 sowie aus 11.955,04 EUR seit dem 21. Februar 2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, sie habe weder die Auftr\u00e4ge zu den abgerechneten Angelegenheiten erteilt, noch ein Stundenhonorar in H\u00f6he von 285,00 EUR mit der Kl\u00e4gerin vereinbart. Ein solches Stundenhonorar sei auch un\u00fcblich. Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sei jedenfalls dadurch entgolten, dass die Beklagte auf j\u00e4hrliche Rechnungen der Kl\u00e4gerin aus den Jahren 2001 bis 2009 gezahlt habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Au\u00dferdem wendet sie ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht im Hinblick darauf ein, dass sie in einem anderen, derzeit vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Az. I-2 U 91\/12) in der Berufungsinstanz anh\u00e4ngigen Rechtsstreit gegen\u00fcber dem Sozius der Kl\u00e4gerin, Patentanwalt J\u00f6rg A, eine Schadensersatzforderung in H\u00f6he von 301.618,68 EUR geltend macht. Schlie\u00dflich erkl\u00e4rt die Beklagte hilfsweise f\u00fcr den Fall des vollst\u00e4ndigen oder teilweisen Erfolgs der Klage die Aufrechnung mit zwei Gegenforderungen: Zum einen mit einer ihrer Ansicht nach rechtsgrundlosen Zahlung in H\u00f6he von 1.246,00 EUR auf eine Rechnung der Kl\u00e4gerin mit der Nummer 200801244 vom 21. Juli 2008 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Januar 2014), weil die Kl\u00e4gerin einger\u00e4umt habe, in dem mit dieser Rechnung abgerechneten Zeitraum \u201ekeine besonderen T\u00e4tigkeiten\u201c f\u00fcr die Beklagte erbracht zu haben; zum anderen mit einem Betrag in H\u00f6he von 6.703,07 EUR, denn in dieser H\u00f6he seien Zahlungen, welche die Beklagte in den Jahren 1998 bis 2009 unstreitig f\u00fcr die Aufrechterhaltung von Patenten an die Kl\u00e4gerin leistete, deshalb rechtsgrundlos gewesen, weil die entsprechende Forderung der Kl\u00e4gerin wucherisch und damit sittenwidrig und nichtig gewesen sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die insgesamt zul\u00e4ssige Klage ist lediglich im Umfang einer Zahlungsforderung in H\u00f6he von 2.613,54 EUR nebst Zinsen begr\u00fcndet, im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>F\u00fcr die mit Rechnung vom 18. Januar 2010 (Nr. 201000109, Anlage K 1) abgerechneten T\u00e4tigkeiten kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten aus \u00a7 611 Abs. 1 BGB ein Honorar in H\u00f6he von 833,00 EUR brutto verlangen. Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus weitere 29,75 EUR geltend macht, ist die auf diese Rechnung gest\u00fctzte Forderung unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich feststellen, dass die Beklagte die Kl\u00e4gerin in 28 der insgesamt 29 in dieser Rechnung aufgef\u00fchrten Angelegenheiten mandatiert hat. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin in diesen 28 Angelegenheiten Vollmacht erteilt. F\u00fcr insgesamt 20 Angelegenheiten ergibt sich dies aus der Erteilung schriftlich Vollmachten durch die Kl\u00e4gerin (in Anlagenkonvolut K 10), n\u00e4mlich f\u00fcr die Angelegenheiten<\/p>\n<p>F\u00fcr f\u00fcnf weitere Angelegenheiten hat die Kl\u00e4gerin vorgebracht, ohne dass die Beklagte dies bestritten hat, dass es sich dabei um die Nationalisierung einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung in benannten Vertragsstaaten gehandelt hat, n\u00e4mlich in den Angelegenheiten<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin vorgebracht, und es ist von der Beklagten nicht bestritten worden, dass in drei weiteren Angelegenheiten die Vollmachterteilung m\u00fcndlich erfolgte und inhaltlich dem entsprach, was der Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4gerin in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2011 (Anlage K 28) best\u00e4tigend festhielt, n\u00e4mlich f\u00fcr die Angelegenheiten<\/p>\n<p>Lediglich f\u00fcr die Angelegenheit E 967XX \u201eX\u201c hat die Kl\u00e4gerin eine Bevollm\u00e4chtigung und damit eine Mandatierung durch die Beklagte nicht dargetan.<\/p>\n<p>Die Mandatserteilung in allen diesen Angelegenheiten umfasst zugleich den Auftrag, zu jeder Angelegenheit eine Akte zu f\u00fchren und diese Akte zu schlie\u00dfen, sobald das Mandat beendet ist. Auf diese Weise erf\u00fcllt der Patentanwalt die ihm berufsrechtlich durch \u00a7 44 PAO auferlegten Pflichten zur F\u00fchrung von Handakten. Das Schlie\u00dfen der Akten nach Beendigung des Mandats ist nicht anderweitig abgegolten. Vielmehr ist der Patentanwalt grunds\u00e4tzlich berechtigt, hierf\u00fcr Kostenpunkte in Ansatz zu bringen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer H\u00f6he nach l\u00e4sst sich f\u00fcr jede der von der Kl\u00e4gerin insgesamt 28 geschlossenen Akten eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten in H\u00f6he von 25,00 EUR je Akte feststellen. Einer Vereinbarung eines Honorars bedarf es nicht, weil bei der T\u00e4tigkeit des Patentanwalts mangels einer gesetzlichen Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr patentanwaltliche T\u00e4tigkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7 612 BGB das \u00fcbliche Honorar als vereinbart gilt. Ein Honorar f\u00fcr den Abschluss einer Akte in H\u00f6he von 25,00 EUR erscheint \u00fcblich. Der Kl\u00e4ger ist als Patentanwalt gem\u00e4\u00df \u00a7 316 BGB berechtigt, sein Honorar einseitig zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bestimmung ist allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7 315 BGB nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 14. November 2011, 24 U 192\/10, abgedruckt in GRUR-RR 2012, 181 und Mitt. 2013, 295 ; Urt. v. 9. August 2001, 2 U 231\/99; Urt. v. 15. Februar 2001, 2 U 10\/98).<\/p>\n<p>Jedenfalls erscheint ein Stundenhonorar von 285,00 EUR netto nicht im Sinne von \u00a7 315 BGB au\u00dferhalb billigen Ermessens einseitig bestimmt. Der Patentanwalt ist nach dieser Vorschrift berechtigt, seinen Honoraranspruch nach billigem Ermessen einseitig zu bestimmen. Als ermessensgem\u00e4\u00df kann dabei jedenfalls noch eine \u00dcberschreitung \u00fcblicher Honorare um bis zu 20 Prozent erscheinen. Bei der einseitigen Bestimmung der patentanwaltlichen Verg\u00fctung erscheint es angemessen, wenn der Patentanwalt von den Geb\u00fchrentatbest\u00e4nden und Geb\u00fchrens\u00e4tzen einer von der Patentanwaltskammer fr\u00fcher herausgegebenen \u201eGeb\u00fchrenordnung f\u00fcr Patentanw\u00e4lte\u201c (PatAnwGebO) im Ansatz ausgeht, auch wenn dieses Regelwerk keine Gesetzeskraft hatte und bis zum Oktober 1968 lediglich als Empfehlung der Patentanwaltskammer f\u00fcr die Bemessung des Patentanwaltshonorars herausgegeben wurde. Selbst wenn der Patenanwalt im Einzelfall mit einer Verg\u00fctungsfestsetzung \u00fcber die S\u00e4tze der PatAnwGebO hinausgeht, ist das nur dann als unbillig zu bewerten, wenn die \u00dcberschreitung oberhalb einer Spanne von etwa einem F\u00fcnftel liegt. Dem Patentanwalt ist ein Ermessensspielraum er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Demnach kann die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Schlie\u00dfung jeder Akte 25,00 EUR verlangen. Sie kann ein Stundenhonorar von 285,00 EUR netto zugrundelegen. Nach der PatAnwGebO (Abschnitt A Nr. 3) k\u00f6nnen Bearbeitungshonorare angesetzt werden, wenn die T\u00e4tigkeit nicht von den Grundhonoraren erfasst ist, und die T\u00e4tigkeit nach M\u00fchewaltung abgegolten werden kann. Ein solches Bearbeitungshonorar kann nach dem Zeitaufwand bestimmt werden, wenngleich die PatAnwGebO keine Stundens\u00e4tze nennt. Es ist indes gerichtsbekannt, dass f\u00fcr einen Patentanwalt ein Stundenhonorar in H\u00f6he von 285,00 EUR angemessen ist. Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011, 24 U 192\/10, abgedruckt in GRUR-RR 2012, 181 und Mitt. 2013, 295), welcher die Kammer sich anschlie\u00dft, erkennt jedenfalls Stundenhonorare in H\u00f6he von bis zu 250,00 EUR netto als \u00fcblich an, so dass ein Stundenhonorar in H\u00f6he von 285,00 EUR netto jedenfalls nicht ermessenswidrig erscheint.<\/p>\n<p>Eine Einschr\u00e4nkung des der Kl\u00e4gerin er\u00f6ffneten Ermessens bei der Bestimmung ihres Stundenhonorars folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe noch mit Rechnung vom 21. Juli 2008 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Januar 2014) einen Stundensatz in H\u00f6he von 178,00 EUR netto zugrundegelegt. Zum einen geht aus der genannten Rechnung der Kl\u00e4gerin keineswegs hervor, welche Stundenanzahl mit einem Honorar von insgesamt 1.246,00 EUR abgerechnet wurde, so dass der Stundensatz dieser Rechnung gerade nicht zu entnehmen ist. Zum anderen w\u00e4re die Kl\u00e4gerin selbst dann, wenn sie zu jenem Zeitpunkt ein geringeres Stundenhonorar verlangt h\u00e4tte, nicht daran gehindert, ihr Ermessen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt innerhalb des ihr er\u00f6ffneten Spielraums zugunsten eines h\u00f6heren Stundenhonorars in H\u00f6he von 285,00 EUR netto auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend kann ein Zeitaufwand von f\u00fcnf bis sechs Minuten je zu schlie\u00dfender Akte und dementsprechend eine Zahlungspflicht von 25,00 EUR je geschlossener Akte als angemessen gelten. Somit ergibt sich ein Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Schlie\u00dfung von insgesamt 28 Akten in H\u00f6he von 700,00 EUR netto, mithin 833,00 EUR brutto.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Als Honorar f\u00fcr die mit Rechnung vom 20. Januar 2010 (Rechnung Nummer 201000106, Anlage K 6) abgerechneten T\u00e4tigkeiten steht der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 611 Abs. 1 BGB ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 1.271,81 EUR zu. Die weitergehende Forderung auf Zahlung weiterer 254,37 EUR ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die Kl\u00e4gerin mit der Vertretung der Beklagten betreffend die deutsche Patentanmeldung 197 53 543.7-23 \u201eZahnersatz mit auch f\u00fcr Prothesen geeigneten k\u00fcnstlichen Z\u00e4hnen\u201c mandatiert war. Ferner ist die Beklagte dem hinreichend substantiierten kl\u00e4gerischen Vorbringen nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, wonach die Beklagte gegen\u00fcber ihrer Lizenznehmerin verpflichtet war, das entsprechende Anmeldeverfahren beim DPMA voranzutreiben, so dass es erforderlich war, zwei l\u00e4ngere Telefonate mit der zust\u00e4ndigen Pr\u00fcferin zu f\u00fchren, wof\u00fcr einschlie\u00dflich Vor- und Nachbereitung ein Zeitaufwand von 1,75 Stunden f\u00fcr ein Telefonat am 18. November 2009 und von weiteren 2,0 Stunden f\u00fcr ein Telefonat am 17. Dezember 2009 anfiel. F\u00fcr diese somit unstreitigen T\u00e4tigkeiten kann die Kl\u00e4gerin ein Honorar in H\u00f6he von insgesamt 1.271,81 EUR verlangen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEin solches Honorar liegt innerhalb dessen, was der Patenanwalt gem\u00e4\u00df den oben unter I.2. ausgef\u00fchrten Grunds\u00e4tzen nach \u00a7\u00a7 316, 315 BGB nach billigem Ermessen einseitig als Gegenleistung f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit verlangen kann. Die insoweit zu ber\u00fccksichtigende PatAnwGebO sieht in Ziffer B.4.a) als Geb\u00fchr f\u00fcr eine sachliche Verhandlung in einer Patentsache und au\u00dferhalb des kontradiktorischen Verfahrens ein Honorar von 250,00 DM vor. Nach dem unstreitigen kl\u00e4gerischen Vorbringen handelte es sich bei beiden Telefonaten mit der Pr\u00fcferin um sachliche Verhandlungen und nicht etwa nur um sachliche R\u00fccksprachen im Sinne von Ziff. B.3.a) PatAnwGebO, denn es bedurfte der unmittelbaren Erl\u00e4uterung des Standpunktes der Beklagen als Anmelderin, um die Pr\u00fcferin zu veranlassen, eine Entscheidung zu erw\u00e4gen und vorzubereiten. Die Kl\u00e4gerin durfte sich demnach veranlasst sehen, nicht nur den Standpunkt der Pr\u00fcferin abzufragen, sondern insbesondere auch den Standpunkt der Anmelderin darzulegen.<\/p>\n<p>Der in der PatAnwGebO vorgesehene Geb\u00fchrensatz ist bei der Pr\u00fcfung des von der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbten Ermessens auf 370 Prozent zu erh\u00f6hen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 14. November 2011, 24 U 192\/10, Rdn. 6f.; abgedruckt in GRUR-RR 2012, 181 und Mitt. 2013, 295) sind die Geb\u00fchrenwerte der PatAnwGebO mit R\u00fccksicht auf die Inflation um angemessene Teuerungszuschl\u00e4ge zu erh\u00f6hen. Zuletzt anerkannt wurde ein Zuschlag von 340 Prozent f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit ab dem 1. Januar 2002. Die hier gegenst\u00e4ndlichen T\u00e4tigkeiten wurden Ende 2009 ausge\u00fcbt. Innerhalb der Zeit zwischen 2002 und 2009 kann angemessener Weise von einem weiteren allgemeinen Preisanstieg von etwa 11,6 Prozent ausgegangen werden. Ausweislich des Verbraucherpreisindex\u2018 f\u00fcr Deutschland des Statistischen Bundesamtes lag der Index f\u00fcr 2002 bei 88,6 und f\u00fcr 2009 bei 98,9, dann also um 11,6 Prozent h\u00f6her (Verbraucherpreisindex abrufbar unter <a title=\"www.destatis.de\/DE\/\" href=\"http:\/\/www.destatis.de\/DE\/\">www.destatis.de\/DE\/<\/a> ZahlenFakten\/GesamtwirtschaftUmwelt\/ Preise\/ Verbraucherpreis indizes). Der anerkannte Wert des angemessenen Teuerungszuschlages ist damit in angemessener Weise entsprechend auf 380 Prozent zu erh\u00f6hen f\u00fcr patentanwaltliche T\u00e4tigkeiten, die ab dem Jahre 2009 ausge\u00fcbt wurden. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen kann also f\u00fcr jedes der beiden Telefonate von einem Wert von ca. 485,00 EUR ausgegangen werden. Indem die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das erste Telefonat ein Honorar von 498,75 EUR netto und f\u00fcr das zweite Telefonat von 570,00 EUR netto in Ansatz gebracht hat, hat sie den genannten Werten nicht um mehr als ein F\u00fcnftel \u00fcberschritten, so dass nicht von einer unbilligen Ermessensaus\u00fcbung ausgegangen werden kann. Die Kl\u00e4gerin kann daher 1.068,75 EUR netto entsprechend 1.271,81 EUR brutto als Honorar verlangen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nKein Honorar ist indes angefallen f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin mit einem Zeitaufwand von insgesamt 0,75 Stunden in Ansatz gebrachten vergeblichen Versuche, die Pr\u00fcferin beim DPMA telefonisch zu erreichen. Diese \u201eTelefonversuche\u201c stellen keine patentanwaltliche T\u00e4tigkeit dar. Sie k\u00f6nnen von den Kanzleikr\u00e4ften des Patentanwalts ausgef\u00fchrt werden, deren T\u00e4tigkeit durch das Patentanwaltshonorar mit abgegolten ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin geltend macht, sie habe \u201epositive Erfahrungen\u201c damit gemacht, die Telefonate nicht durch sein Sekretariat vermitteln zu lassen. Dass die von ihr gew\u00e4hlte Vorgehensweise pers\u00f6nlich durchgef\u00fchrter \u201eTelefonversuche\u201c erfolgversprechender war, ist nicht ersichtlich. Selbst dann h\u00e4tte es aber einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beklagten \u00fcber diese eher ungew\u00f6hnliche Vorgehensweise bedurft, weil die Beklagte nicht davon ausgehen durfte, der von ihr mandatierte Patentanwalt werde nicht unerhebliche Zeit f\u00fcr im Ergebnis vergebliche \u201eTelefonversuche\u201c aufwenden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus den T\u00e4tigkeiten, welche die Kl\u00e4gerin mit Rechnung vom 20. Januar 2010 (Rechnung Nummer 201000107, Anlage K 7) abrechnete, ist dieser aus \u00a7 611 Abs. 1 BGB lediglich eine durchsetzbare Honorarforderung in H\u00f6he von 508,73 EUR entstanden. Die von der Kl\u00e4gerin auf diese Rechnung gest\u00fctzte weitergehende Forderung in H\u00f6he von 7.630,87 EUR ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem kl\u00e4gerischen Vorbringen, wonach die Beklagte aufgrund der Lizenzvereinbarung mit der Firma B gezwungen war, gegen den ablehnenden Bescheid des EPA zur Anmeldung EP 1 010 402 \u201eZahnersatz mit auch f\u00fcr Prothesen geeigneten k\u00fcnstlichen Z\u00e4hnen\u201c Beschwerde einzulegen und dies durch die Kl\u00e4gerin als Vertreterin im Anmeldeverfahren, ist die Beklagte nicht mehr entgegen getreten, weswegen dieses Vorbringen als unstreitig zu behandeln ist. In dem Verhalten der Beklagten liegt damit die wenigstens konkludente Mandatierung der Kl\u00e4gerin mit der Durchf\u00fchrung des Beschwerdeverfahrens vor dem EPA.<\/p>\n<p>Aus denselben Gr\u00fcnden ebenfalls als unstreitig zu behandeln ist der kl\u00e4gerische Vortrag, wonach die Kl\u00e4gerin in der Zeit vor dem Juli 2008 f\u00fcr Kontakte mit dem ebenfalls in dieser Sache mandatierten Patentanwalt Dr. C 1,5 Arbeitsstunden aufwandte und f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung einer Eingabe des Patentanwalts Dr. C an das EPA am 27. Oktober 2009 weitere 1,5 Arbeitsstunden aufwandte. Beide T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin waren innerhalb des erteilten Mandates notwendig, weil die Kl\u00e4gerin, was zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Beschwerdeverfahrens die Verantwortung tragen sollte und damit Anlass hatte, den weiteren, f\u00fcr Verfahren vor dem EPA als besonders fachkundig hinzugezogenen Patentanwalt zu instruieren und seine T\u00e4tigkeit pr\u00fcfend zu beobachten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist berechtigt, f\u00fcr derlei T\u00e4tigkeiten nach Zeitaufwand abzurechnen, weil es nach der PatAnwGebO keinen Geb\u00fchrenansatz f\u00fcr Beschwerdeverfahren vor dem EPA gibt und deshalb gem\u00e4\u00df Ziffer A.3. PatAnwGebO eine Abrechnung nach M\u00fchewaltung, also auch nach dem Zeitaufwand, angemessen erscheint. Die H\u00f6he des Stundensatzes von 285,00 EUR netto ist aus den oben unter I.2. ausgef\u00fchrten Erw\u00e4gungen nicht als unbillig hoch zu beanstanden. Damit ist f\u00fcr diese beiden T\u00e4tigkeiten ein Honoraranspruch in H\u00f6he von insgesamt 855,00 EUR netto (insgesamt drei Arbeitsstunden zu je 285,00 EUR netto) entstanden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDieser Zahlungsanspruch ist aber nur in H\u00f6he von 427,50 EUR netto, entsprechend 508,73 EUR brutto, durchsetzbar. In H\u00f6he von weiteren 427,50 EUR netto, n\u00e4mlich f\u00fcr die in der Zeit vor dem Juli 2008 ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit im Umfang von 1,5 Arbeitsstunden, steht der Honorarforderung gem\u00e4\u00df \u00a7 214 Abs. 1 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen.<\/p>\n<p>Aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in Verbindung mit der Aufstellung der abgerechneten T\u00e4tigkeiten in der Rechnung Nummer 201000107 vom 20. Januar 2010 (Anlage K 7) ergibt sich, dass die Kontaktaufnahme der Kl\u00e4gerin mit Patentanwalt Dr. C zeitlich vor dem Juli 2008, also vor der im darauf folgenden Rechnungsposten geltend gemachten T\u00e4tigkeit stattgefunden haben muss. Damit wurde die T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt und ist die entsprechende Honorarforderung entstanden in verj\u00e4hrter Zeit. Die Honorarforderung der Kl\u00e4gerin mag zwar nicht bereits unmittelbar mit der Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit entstanden sein, weil eine gewisse Zeitspanne f\u00fcr die Dokumentation und Abrechnung der T\u00e4tigkeit zu ber\u00fccksichtigen ist. Aber selbst hiernach w\u00e4re die Kl\u00e4gerin in der Lage gewesen, die genannte T\u00e4tigkeit noch innerhalb des Jahres 2008 abzurechnen, so dass die Honorarforderung jedenfalls noch im Jahre 2008 entstanden ist. Die gem\u00e4\u00df \u00a7 195 BGB dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist begann demnach gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2008 zu laufen und endete am 31.Dezember 2011. Umst\u00e4nde, durch welche die Verj\u00e4hrungsfrist gehemmt worden w\u00e4re, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWeitere Honorarforderungen sind der Kl\u00e4gerin aus den mit der Rechnung Nummer 201000107 vom 20. Januar 2010 (Anlage K 7) ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten nicht entstanden. Es ist, worauf die Kl\u00e4gerin mit Beschluss vom 27. November 2013 hingewiesen wurde (Bl. 73f. GA, dort insbesondere und 2.c)), nicht ersichtlich, inwiefern diese weiteren abgerechneten T\u00e4tigkeiten notwendig waren, um das von der Beklagten erteilte Mandat zur Durchf\u00fchrung des Beschwerdeverfahrens vor dem EPA auszu\u00fcben. Auch in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 hat die Kl\u00e4gerin keine Umst\u00e4nde vorgetragen, aus denen sich ergeben k\u00f6nnte, warum eine Korrespondenz mit einem D\u00fcsseldorfer Rechtsanwalt bei der Suche nach einem hinzu zu ziehenden M\u00fcnchener Rechtsanwalt stattfinden musste. Soweit die Kl\u00e4gerin nun vorbringt, der fragliche D\u00fcsseldorfer Rechtsanwalt sei ebenfalls im Beschwerdeverfahren mandatiert gewesen, habe aber seine T\u00e4tigkeit unmittelbar gegen\u00fcber der Beklagten abgerechnet und habe den dann hinzugezogenen Patentanwalt empfohlen, spricht dies sogar gegen die Annahme, ein Austausch zwischen der Kl\u00e4gerin und diesem D\u00fcsseldorfer Rechtsanwalt zur Frage, welcher Patentanwalt hinzu zu ziehen sei, k\u00f6nne eine Honorarforderung der Kl\u00e4gerin ausgel\u00f6st haben. Denn dann w\u00e4re nur der Rechtsanwalt, nicht aber die Kl\u00e4gerin, berechtigt, sich die T\u00e4tigkeit bei der Auswahl des weiteren Patentanwalts verg\u00fcten zu lassen.<\/p>\n<p>Ebenso hat die Kl\u00e4gerin nichts dazu vorgetragen, warum im Juli 2008 ein Bericht und Aktenteile an \u201eFundamental\u201c \u00fcbersandt werden mussten, es ist nicht einmal ersichtlich, welchen Gegenstand der Bericht und die Aktenteile hatten, und wer genau der Empf\u00e4nger etwaiger Unterrichtungen durch die Kl\u00e4gerin war. Ebenso wenig hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, warum eine Besprechung bei \u201eFundamental\u201c vorbereitet, zur Honorarvereinbarung Dr. C etwas veranlasst und ein Termin am 15.August 2008 gestrichen werden musste. Warum ein Gespr\u00e4chstermin zum 10. Dezember 2008 vorbereitet und etwas zu einer Absage durch \u201eFundamental\u201c veranlasst werden musste, ist deshalb nicht ersichtlich, weil nicht dargetan ist, was Gegenstand des Termins h\u00e4tte sein sollen. Hinsichtlich eines Gespr\u00e4chs von PA Dr. C mit der Kl\u00e4gerin in Essen ist nicht ersichtlich, warum es eines solchen, offenbar ganzt\u00e4gigen, pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4chstermins am 5. Februar 2009 \u00fcberhaupt bedurfte. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, warum das Abholen und Bringen des Patentanwalts Dr. C am und zum Flughafen durch einen Sozius der Kl\u00e4gerin erfolgen musste, selbst wenn, was die Kl\u00e4gerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 behauptet hat, die Fahrtzeit f\u00fcr Besprechungen genutzt worden w\u00e4re. Ebenso sind keine Feststellungen dazu m\u00f6glich, warum ein Schriftverkehr \u201ein Sachen Prof. D\u201c erfolgen musste, und wessen Stellungnahme mit welchem Inhalt \u2013 und in welcher Angelegenheit eigentlich \u2013 \u00fcberpr\u00fcft werden musste. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht vorgetragen, warum sie die Kostenrechnung des Patentanwalts Dr. C \u00fcberpr\u00fcfen und ein Gespr\u00e4ch bei \u201eFundamental\u201c am 13. Juni 2009 f\u00fchren musste. Was mit der in dieser Angelegenheit abgerechneten \u201eStellungnahme Brosch, Dr. C (Juli 2009)\u201c gemeint ist, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Schlie\u00dflich ist nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang zum Beschwerdeverfahren ein \u201eGespr\u00e4ch in M\u00fcnchen\u201c am 29. Oktober 2009 notwendig gewesen und mit wem dieses Gespr\u00e4ch gef\u00fchrt worden sein soll.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin auf ihre Rechnung vom 21. Januar 2010 (Rechnung Nr. 201000112, Anlage K 8) eine Zahlungsforderung in H\u00f6he von 11.955,04 EUR st\u00fctzt, ist die Klage unbegr\u00fcndet. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die hierin abgerechneten T\u00e4tigkeiten durch die Kl\u00e4gerin im Rahmen eines von der Beklagten erteilten Mandats ausge\u00fcbt wurden. Auf die Notwendigkeit einer konkreten Darlegung von Umst\u00e4nden, welche die Feststellung einer Mandatserteilung erlauben, ist die Kl\u00e4gerin durch Beschluss der Kammer vom 27. November 2013 (Bl. 73f. GA, dort insbesondere unter 2.d)) und nochmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013 (Bl. 86 GA) hingewiesen worden. Die Kl\u00e4gerin hat auch auf diese Hinweise hin keine Umst\u00e4nde vorgebracht, die auf eine Mandatserteilung schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Eine von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte \u201eDauermandatierung\u201c mit allen zum Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis der Beklagten mit der Firma B geh\u00f6renden Angelegenheiten l\u00e4sst sich auch nicht aus der \u2013 im Wesentlichen stichwortartigen und in sich kaum zusammenh\u00e4ngenden \u2013 Aufz\u00e4hlung von Vorg\u00e4ngen im nachgelassenen kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 herleiten. Aus dieser Aufz\u00e4hlung mag sich ergeben, dass die Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit wiederholt und \u00fcberwiegend wohl durch schl\u00fcssiges Verhalten mit einzelnen Angelegenheiten betreffend das genannte Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis mandatiert wurde. Daraus l\u00e4sst sich aber nicht herleiten, dass jede weitere T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf einer Mandatserteilung durch die Beklagte beruhte. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte sich in einer Weise verhalten hat, welche aus dem Empf\u00e4ngerhorizont der Kl\u00e4gerin in der Weise als Mandatierung mit gerade den in der fraglichen Rechnung abgerechneten T\u00e4tigkeiten zu verstehen war, sind nicht dargetan. Im Gegenteil ergibt sich aus dem kl\u00e4gerischen Vorbringen, dass die Kl\u00e4gerin in den Jahren 2007 und 2008 in derartigen Angelegenheiten \u00fcberhaupt nicht t\u00e4tig wurde, also Anlass zu der \u00dcberlegung haben musste, dass die Beklagte sie insoweit nicht mehr mandatieren wollte. Au\u00dferdem tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin selbst vor, die Beklagte habe ihr im November 2009 durch Anwaltsschreiben den Vorwurf eines Beratungsfehlers gemacht, was eher daf\u00fcr spricht, dass die Beklagte im Zusammenhang des Lizenzvertragsverh\u00e4ltnisses zu B wom\u00f6glich auf schadensmindernde Ma\u00dfnahme durch die Kl\u00e4gerin gedrungen habe, worin dann aber keine konkludente Beauftragung mit weiteren T\u00e4tigkeiten zu sehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ebenso wenig folgt eine Mandatierung in dieser Angelegenheit daraus, dass die Firma B in einem Schreiben vom 16. November 2009 (Anlage K 17) eine Mitwirkung der Kl\u00e4gerin an einer Verhandlungsrunde mit der Beklagten verlangte. Aus dieser Forderung der Gegnerin der Beklagten folgt nicht, dass die Beklagte sich dieser Forderung in der Weise angeschlossen h\u00e4tte, dass sie die Kl\u00e4gerin entsprechend mandatiert hat.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die in H\u00f6he von insgesamt 2.613,54 EUR feststellbare Zahlungsforderung der Kl\u00e4gerin greifen nicht durch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDiese Zahlungsforderung setzt sich aus Einzelforderungen zusammen, die ab dem 1. Januar 2009 entstanden sind. Verj\u00e4hrung ist insoweit nicht eingetreten. Der vorliegende Rechtsstreit wurde durch Erhebung eines am 22. Dezember 2012 beim Mahngericht eingegangenen Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides eingeleitet, woraufhin der beantragte Mahnbescheid am 28. Dezember 2012 erlassen und am 7. Januar 2013 zugestellt wurde (siehe Bl. 4f. GA). F\u00fcr die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung der Zustellung des Mahnbescheides gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist damit auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen, weil der beantragte Mahnbescheid daraufhin \u201edemn\u00e4chst\u201c im Sinne des \u00a7 167 ZPO erlassen und zugestellt wurde (vgl. Palandt \/ Ellenberger, Komm. z. BGB, 73. Aufl., \u00a7 204 Rdn. 18). F\u00fcr alle im Jahre 2009 entstandenen Forderungen wurde die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB bis zum 31.12.2012 laufende Verj\u00e4hrungsfrist demnach rechtzeitig gehemmt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Beklagten steht kein Zur\u00fcckbehaltungsrecht im Hinblick auf die gegen den Sozius der Kl\u00e4gerin, Herrn Patentanwalt A, derzeit in der Berufungsinstanz rechtsh\u00e4ngigen Schadensersatzforderungen zu. Die Tatbestandsmerkmale der insoweit alleine in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des \u00a7 273 BGB f\u00fcr ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht sind nicht erf\u00fcllt. Zum einen sind die Inhaber- und Gegnerschaft der Forderungen und Gegenforderungen nach dem Vorbringen der Beklagten nicht wechselseitig identisch. Die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen richten sich nicht gegen die Kl\u00e4gerin, sondern gegen deren Sozius, Patentanwalt A. Zum anderen ist von der Beklagten nicht dargetan, dass Forderungen und Gegenforderungen im Sinne des \u00a7 273 BGB aus demselben rechtlichen Verh\u00e4ltnis herr\u00fchren. Die Beklagte hat nicht dargetan, auf welche angeblichen Pflichtverletzungen des Sozius der Kl\u00e4gerin sie ihre Forderung st\u00fctzt. Der pauschale Verweis auf die Gerichtsakte des in der Berufungsinstanz rechtsh\u00e4ngigen Verfahrens reicht nicht aus.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin lassen sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erkl\u00e4rt mit der R\u00fcckforderung einer angeblich rechtsgrundlos geleisteten Zahlung auf die Rechnung der Kl\u00e4gerin vom 21. Juli 2008 (Anlage B 1 zum nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Januar 2014), ergibt sich schon aus den Darlegungen der Beklagten, dass sie diese Zahlung mit Rechtsgrund leistete. Die Beklagte macht insoweit geltend, die Kl\u00e4gerin habe zugestanden, im Jahre 2008 \u201ekeine besonderen T\u00e4tigkeiten\u201c f\u00fcr die Beklagte erbracht zu haben, weswegen die in der genannten Rechnung abgerechneten T\u00e4tigkeiten nicht erbracht worden sein k\u00f6nnten. Aus der Rechnung ergibt sich, dass dort T\u00e4tigkeiten in der Angelegenheit der deutschen Patentanmeldung 197 53 543.7-23 \u201eZahnersatz mit auch f\u00fcr Prothesen geeigneten k\u00fcnstlichen Z\u00e4hnen\u201c abgerechnet wurden. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin in deren Schriftsatz vom 20. Dezember 2013, im Jahre 2008 \u201ekeine besonderen T\u00e4tigkeiten\u201c f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erbracht zu haben, bezieht sich, wie sich Lekt\u00fcre des Zusammenhangs ergibt, auf eine ganz andere Angelegenheit, n\u00e4mlich T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin betreffend das Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis mit der Firma B. Die Kl\u00e4gerin hat nicht zugestanden, im Jahre 2008 \u00fcberhaupt keine T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Beklagte erbracht zu haben, sondern diese Aussage ersichtlich auf T\u00e4tigkeiten zum Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die weitere hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten in H\u00f6he von 6.703,07 EUR besteht nicht. Die Beklagte geht bei der Begr\u00fcndung dieser Gegenforderung schon im Ansatz von der Fehlvorstellung aus, die von ihr in den Jahren 1998 bis 2009 f\u00fcr die Aufrechterhaltung von Schutzrechten geleisteten Zahlungen seien Honorarzahlungen an die Kl\u00e4gerin gewesen. Dies ist, wie sich beispielhaft aus den entsprechenden Abrechnungen der Kl\u00e4gerin (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. November 2013) ergibt, ersichtlich nicht der Fall, weil die Kl\u00e4gerin in diesen Angelegenheiten jeweils die von ihr verauslagend beim DPMA eingezahlte Aufrechterhaltungsgeb\u00fchr zur Erstattung in Rechnung stellte, nicht etwa ein eigenes Honorar. F\u00fcr eine wucherische Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die \u00dcberwachung der Aufrechterhaltung l\u00e4sst sich daher kein Anhaltspunkt feststellen, so dass die entsprechenden Zahlungen der Beklagten mit Rechtsgrund erfolgten und nicht im Wege einer Gegenforderung r\u00fcckabgewickelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin beruht auf \u00a7\u00a7 286 Abs. 3, 288 BGB. Die Beklagte hat die einzelnen streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen der Kl\u00e4gerin unstreitig erhalten, so dass sie als Unternehmerin sp\u00e4testes 30 Tage nach Zugang der Rechnungen in Verzug geriet.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02191 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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