{"id":1377,"date":"2014-01-21T17:00:08","date_gmt":"2014-01-21T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1377"},"modified":"2016-04-21T14:21:49","modified_gmt":"2016-04-21T14:21:49","slug":"4c-o-3613-ubichinon-qn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1377","title":{"rendered":"4c O 36\/13 &#8211; Ubichinon Qn"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02176<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Januar 2014, Az. 4c O 36\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5976\">2 U 8\/14<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nUbichinon Qn oder Qn-Vorstufen zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von Schmerzen, die durch Migr\u00e4ne verursacht werden, sinnf\u00e4llig herzurichten, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwie es insbesondere die von den Beklagten unter dem Namen \u201eB\u201c vertriebenen Mittel zur erg\u00e4nzenden bilanzierten Di\u00e4t betrifft,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I. 1 begangenen Handlungen seit dem 7. Dezember 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der ab dem 1. September 2008 belieferten Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nf) sowie ab dem 17. September 2005 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3. nur die Beklagte zu 1): die im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 zu vernichten;<br \/>\n4. nur die Beklagte zu 1): die von ihr ab dem 30. April 2006 in den Verkehr gebrachten und noch im Umlauf befindlichen Produkte gem\u00e4\u00df Ziff. I Nr. 1 zur\u00fcckzurufen und aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem diejenigen, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 150 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<br \/>\n5. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 2.667,60 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 17. September 2005 entstanden ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in Ziff. I Nr. 1 bezeichneten Handlungen zwischen dem 7. Dezember 2001 und dem 16. September 2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin und die Beklagten jeweils zu 50%.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 125.000,- Eur und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt unter anderem Nahrungserg\u00e4nzungsmittel sowie di\u00e4tetische Lebensmittel. Sie ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 150 XXX B1 (Anlage CBH 1, im folgenden: \u201eKlagepatent\u201c) betreffend die Verwendung von Ubichinon Qn oder Ubichinon Qn-Vorstufen zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von Migr\u00e4neschmerzen. Das Klagepatent wurde am 9. Februar 2000 angemeldet, die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 7. November 2001, der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 17. August 2005 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<br \/>\nDer vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eVerwendung von Ubichinon Qn oder Ubichinon Qn-Vorstufen zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von Schmerzen, die durch Migr\u00e4ne verursacht werden.\u201c<br \/>\nDie Beklagte zu 1) vertreibt unter der Marke \u201eA\u201c spezialisierte Mikron\u00e4hrstoff-Kombinationen zur gezielten Nahrungserg\u00e4nzung. Die Beklagte zu 2) ist die Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1); der Beklagte zu 3) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2).<br \/>\nUnter den Marken \u201eB\u00ae\u201c und \u201eB\u00ae Classic\u201c bietet die Beklagte zu 1) Produkte zur di\u00e4tischen Behandlung von Migr\u00e4ne an (im folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c). Sie bewirbt die Produkte, die in Kapselform eingenommen werden, unter anderem im Internet auf den von ihr betriebenen Seiten <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.a.de\/\">www.A.de<\/a> (Anlage CBH 3) und <a title=\"www.C-C.de\" href=\"http:\/\/www.c-c.de\/\">www.C-C.de<\/a>. \u201eB\u00ae\u201c und \u201eB\u00ae Classic\u201c sind keine zulassungspflichtigen Arzneimittel, sondern rezeptfrei in der Apotheke erh\u00e4ltlich. Die Webseite <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.a.de\/\">www.A.de<\/a> nennt eine empfohlene Tagesdosierung und weist darauf hin, dass die Einnahme von B\u00ae unter \u00e4rztlicher Aufsicht erfolgen solle.<br \/>\nGem\u00e4\u00df der Angaben der Beklagten zu 1) auf der von ihr betriebenen Webseite <a title=\"www.C-C.de\" href=\"http:\/\/www.c-c.de\/\">www.C-C.de<\/a> enth\u00e4lt \u201eB\u00ae\u201c Magnesiumoxid, Vitamin B2 (Riboflavin) und das Coenzym Q10 sowie weitere Vitamine und Mineralstoffe, w\u00e4hrend \u201eB\u00ae Classic\u201c Magnesiumcitrat und Riboflavin enth\u00e4lt (Anlage CBH 4). Coenzym Q-10 ist dabei \u201ehoch dosiert\u201c enthalten.<br \/>\nEbenfalls von der Beklagten zu 1) betrieben wird die Webseite <a title=\"www.D-E.de\" href=\"http:\/\/www.d-e.de\/\">www.D-E.de<\/a>, von der Ausz\u00fcge als Anlage CBH 6 zu den Gerichtsakten gelangt sind. Dort wird auf eine in der Fachzeitschrift \u201eF 2011\u201c ver\u00f6ffentlichte Studie Bezug genommen. Ergebnis der Studie sei gewesen, dass schon nach einer vierw\u00f6chigen Einnahme von B\u00ae eine Verringerung der Migr\u00e4netage, Migr\u00e4nedauer und Migr\u00e4neintensit\u00e4t sowie des Verbrauches von Schmerzmitteln festgestellt werden konnte. Dargestellt werden au\u00dferdem Erfahrungsberichte von Migr\u00e4nepatienten, die B\u00ae eingenommen h\u00e4tten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Webseiten<a title=\"www.C-C.de\" href=\"http:\/\/www.c-c.de\/\">www.C-C.de<\/a>, <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.a.de\/\">www.A.de<\/a> und <a title=\"www.D-E.de\" href=\"http:\/\/www.d-e.de\/\">www.D-E.de<\/a> wird auf die Anlagen CBH 3, 4 und 6 verwiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Beklagten wegen einer Verletzung des Klagepatents durch ihre Patentanw\u00e4lte mit Schreiben vom 30. September 2009 abmahnen lassen, wof\u00fcr Geb\u00fchren in H\u00f6he von 2.667,60 \u20ac entstanden sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent. Dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht um \u201eArzneimittel\u201c im arzneimittelrechtlichen Sinne handele, sei unerheblich, weil das Merkmal \u201eArzneimittel\u201c im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 untechnisch und nicht im Sinne der formalrechtlichen arzneimittelrechtlichen Definition ausgelegt werden m\u00fcsse. Hilfweise beruft sich die Kl\u00e4gerin auf eine \u00e4quivalente Patentverletzung durch die angegriffenen Produkte der Beklagten zu 1).<br \/>\nDie Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass das von der Beklagten zu 1) vertriebene Produkt \u201eB\u00ae Classic\u201c kein Ubichinon Q10 enth\u00e4lt. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin erkl\u00e4rt, ihre Klage nur noch gegen das angegriffene Produkt \u201eB\u00ae\u201c richten zu wollen und ihre Klage in Bezug auf das Produkt \u201eB\u00ae Classic\u201c mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung zudem die Klage hinsichtlich des Entsch\u00e4digungsanspruchs mit Zustimmung der Beklagten teilweise zur\u00fcckgenommen und den Unterlassungsantrag sowie den Antrag auf R\u00fcckruf modifiziert hat, beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr noch,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent nicht, weil sie keine Arzneimittel, sondern di\u00e4tetische Lebensmittel seien. Zudem dienten sie \u2013 anders als nach ihrer Meinung vom Klagepatent vorausgesetzt \u2013 nicht der Behandlung akuter Migr\u00e4neschmerzen. Das angegriffene Produkt \u201eB\u00ae\u201c diene der Behebung von Defiziten der Ern\u00e4hrung bei Migr\u00e4nekranken, beinhalte aber keinen arzneilichen Zweck. Das gelte auch dann, wenn mittelbar \u00fcber den Ausgleich der ern\u00e4hrungsbedingten Defizite im Einzelfall eine Besserung der Migr\u00e4ne eintreten sollte. Da \u201eB\u00ae\u201c keine pharmakologische Wirkung entfalte und auch nicht in seiner Form und Aufmachung einem Arzneimittel \u00e4hnele, handele es sich bei dem Produkt nicht um ein Arzneimittel zur Behandlung von Schmerzen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich auch nicht auf eine \u201euntechnische\u201c Verwendung des Begriffs \u201eArzneimittel\u201c berufen, weil dem Fachmann bereits zum Priorit\u00e4tszeitpunkt die Unterscheidung zwischen einem Arzneimittel, einem di\u00e4tetischen Lebensmittel und einem Nahrungserg\u00e4nzungsmittel bekannt gewesen sei.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus erkenne der Fachmann, dass die Prophylaxe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf einer Kombination aller Inhaltsstoffe beruhe, so dass die Verwendung von Ubichinon Q10 als Teil der Kombination auch aus diesem Grund nicht das kl\u00e4gerische Patent verletze.<br \/>\nDes weiteren werde von der Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch deshalb kein Gebrauch gemacht, weil eine Kapsel B\u00ae lediglich 37,5 mg enth\u00e4lt, in der Klagepatentschrift jedoch eine wesentlich h\u00f6here Dosierung &#8211; Einzeldosis bis zu 1.000 mg &#8211; genannt werde.<br \/>\nSchlie\u00dflich habe die Verwendung von Ubichinon Q10 in Lebensmitteln zum Priorit\u00e4tszeitpunkt zum freien Stand der Technik geh\u00f6rt.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die nach teilweiser \u00c4nderung der Klageantr\u00e4ge und teilweiser Klager\u00fccknahme noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung der Abhmahnkosten gegen die Beklagten und gegen die Beklagte zu 1) dar\u00fcber hinaus auf Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht, Vernichtung und R\u00fcckruf zu.<\/p>\n<p>Das nach der teilweisen Klager\u00fccknahme nunmehr allein noch angegriffene Produkt \u201eB\u00ae\u201c der Beklagten zu 1) verletzt das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Ubichinon Qn zur Behandlung von Migr\u00e4neschmerzen.<br \/>\nZum Stand der Technik gibt das Klagepatent einf\u00fchrend an, dass Ubichinone \u2013 prenylierte Chinone \u2013 in der Tier- und Pflanzenwelt weit verbreitet sind. Es handelt sich um Derivate von 2,3-Dimethoxy-5-methyl-1,4-benzochinon, die in Sechsstellung linear verkn\u00fcpfte Isopreneinheiten aufweisen. Je nach Anzahl der Isopreneinheiten werden die Ubichinone als Q-1, Q-2, Q-3 u.s.w bezeichnet. Bei den meisten S\u00e4ugetieren einschlie\u00dflich des Menschen \u00fcberwiegt Q-10. Ubichinone dienen als Elektronen\u00fcbertr\u00e4ger in der Atmungskette und sind beteiligt an der zyklischen Oxidation und Reduktion von Substraten im Zitronens\u00e4urezyklus. Ubichinone Qn sind Voraussetzung f\u00fcr die Energieversorgung aller Zellen. Der oxidative Stress, der unter anderem durch hohen Sauerstoffverbrauch entsteht, l\u00f6st Sch\u00e4den an den Membranen von Mitchondrien und Zellen aus, die zu akuten oder degenerativen St\u00f6rungen des Nervensystems f\u00fchren. Das Nervensystem hat einen sehr hohen Energiebedarf f\u00fcr die Signal\u00fcbertragung durch Membranpotentialaufbau, Ionenkanalsteuerung sowie durch Neuropeptid- und Neurotransmitter-Vesikelbildung.<br \/>\nDes weiteren erl\u00e4utert das Klagepatent, dass mit Ubichinon Qn-Vorstufen Verbindungen bezeichnet werden, die im K\u00f6rper zu Ubichinon Qn umgewandelt werden. Dies sind zum einen die Ubihydrochinone, die mit den Ubichinonen im Gleichgewicht stehen sowie einfache Ester der Ubihydrochinone mit kurzkettigen Carbons\u00e4uren mit 1-10 C-Atomen, beispielsweise Essigs\u00e4ure-, Propions\u00e4ure oder Butters\u00e4ureester. Diese Vorstufen werden nach der Applikation in die entsprechenden Ubichinone umgewandelt.<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt aus, bisher sei Ubichinon Q10 (auch Coenzym Q-10 genannt) in der Therapie von Herzerkrankungen verwendet worden. \u00dcberraschenderweise sei nun gefunden worden, dass Ubichinon Qn und Ubichinon-Qn-Vorstufen zur Behandlung von Schmerzen verwendet werden und somit auch in Verfahren zur Herstellung von Mitteln zur Behandlung von Schmerzen eingesetzt werden k\u00f6nnten. Insbesondere lie\u00dfen sich Schmerzen behandeln, die durch St\u00f6rung der Reizleitung in den Nerven verursacht werden und\/oder in unangemessenen Verh\u00e4ltnis zur \u00e4u\u00dferen Ursache stehen. Dies seien Schmerzen, bei denen entweder kein \u00e4u\u00dferer Anlass besteht oder bei einem nur geringen Anlass und oxidativen Stresszust\u00e4nden der Nerven ein \u00fcberh\u00f6htes Signal entsteht. Bevorzugt werde hierzu Ubichinon Q-10 verwendet, da dies das Haupt-Ubichinon beim Menschen ist.<br \/>\nEs lie\u00dfen sich die erfindungsgem\u00e4\u00df zu verwendenden Substanzen auch zur Behandlung von Schmerzen einsetzen, die durch Migr\u00e4ne verursacht werden. Die Behandlung k\u00f6nne durch Applikation in oraler, parenteraler, lokaler, inhalativer oder intranasaler Form erfolgen. Dabei habe sich gezeigt, dass Migr\u00e4ne auch mit hohen Dosen Q-10 bei oraler Applikation nur sehr eingeschr\u00e4nkt behandelt werden k\u00f6nne. Bei Anwendung in Form von Mund- und Nasensprays gen\u00fcgten jedoch schon kleine Mengen zur schnellen und effektiven Beseitigung von Migr\u00e4neschmerzen. Gute Ergebnisse seien bereits bei Dosen von etwa 20 mg erzielt worden. Prinzipiell k\u00f6nne die Einzeldosis bis zu 1.000 mg betragen. Entscheidend sei, dass gen\u00fcgende Mengen der Ubichinone bzw. der Ubichinon-Vorstufen an den Ort kommen, an dem die durch St\u00f6rungen der Signal\u00fcbertragung des Nervensystems verursachten Schmerzen ihren Ursprung haben.<br \/>\nVor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent in seinem Anspruch 1 die folgende Verwendung von Ubichinon Qn oder Ubichinon Qn-Vorstufen:<br \/>\n1. Verwendung von Ubichinon Qn oder Ubichinon Qn-Vorstufen zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von Schmerzen, die durch Migr\u00e4ne verursacht werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch setzt voraus, dass die Verwendung von Ubichinon Qn oder Qn-Vorstufen \u201ezur Herstellung eines Arzneimittels\u201c erfolgt. Anspruch 1 des Klagepatents ist ein sog. \u201eSchweizer Anspruch\u201c, der neben der Verwendung auch die Herstellung umfasst (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2013, Az. 2 U 54\/11 \u2013 Cistus incanus). Der Klagepatentanspruch setzt weiter voraus, dass der Einsatzzweck des Arzneimittels die Behandlung von Schmerzen, die durch Migr\u00e4ne verursacht werden, ist. Der Klagepatentanspruch vermittelt keinen absoluten Sachschutz, sondern stellt ein Verwendungspatent dar, wobei die gesch\u00fctzte Verwendung nicht im blo\u00dfen Gebrauch von Ubichinon Qn oder Qn-Vorstufen besteht, sondern darin, die Zusammensetzung zudem f\u00fcr den speziellen Einsatzzweck, n\u00e4mlich die Behandlung von Schmerzen, die durch Migr\u00e4ne verursacht werden, zu gebrauchen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, aaO).<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dem Produkt \u201eB\u00ae\u201c der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein \u201eArzneimittel\u201c im Sinne der Klagepatentschrift.<br \/>\nDie Tatsache, dass es sich bei \u201eB\u00ae\u201c nicht um Arzneimittel im arzneimittelrechtlichen Sinne handelt, sondern um ein Lebensmittel, das f\u00fcr eine besondere Ern\u00e4hrung bestimmt ist (\u00a7 1 Abs. 1 Di\u00e4tV), steht einer Verwirklichung des Merkmals \u201eArzneimittel\u201c im Sinne des Klagepatents nicht entgegen. Denn der in der Klagepatentschrift verwendete Begriff \u201eArzneimittel\u201c setzt nicht voraus, dass am Ende der patentierten Verwendung ein Arzneimittel im arzneimittelrechtlichen Sinne steht. Das Merkmal \u201eArzneimittel\u201c ist dahingehend weit auszulegen, dass es jedes Mittel erfasst, das zur Erreichung eines gesundheitsf\u00f6rdernden Zwecks benutzt wird. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wort- und Sachzusammenhang der Klagepatentschrift, als auch aus technischer Sicht des Durchschnittsfachmanns.<br \/>\nDer Wortlaut der Klagepatentschrift gibt keinen Hinweis darauf, dass das Klagepatent nur solche Mittel erfassen soll, die als Arzneimittel im arzneimittelrechtlichen Sinne gelten \u2013 in Abgrenzung zu \u201eLebensmitteln\u201c, zu denen di\u00e4tetische Lebensmittel und Nahrungserg\u00e4nzungsmittel z\u00e4hlen. Denn das Erfordernis einer arzneimittelrechtlichen Zulassung des patentgem\u00e4\u00dfen Mittels wird in der Klagepatentschrift nicht erw\u00e4hnt, auch wird kein Bezug auf arzneimittelrechtliche oder andere regulatorische Vorschriften genommen. Vielmehr wird in der zur Auslegung des Patents gem. Art. 69 EP\u00dc heranzuziehenden Beschreibung des Patents der Begriff \u201eMittel\u201c [0003] und gerade nicht \u201eArzneimittel\u201c verwendet.<br \/>\nAuch in technischer Hinsicht ergibt sich f\u00fcr den Fachmann anhand der Klagepatentschrift nicht, dass er den Begriff \u201eArzneimittel\u201c im Sinne der regulatorischen Bedeutung als ein Mittel mit arzneimittelrechtlicher Zulassung zu verstehen hat. Denn die dem Patent zugrundeliegende technische Erfindung ist die \u2013 \u00fcberraschende \u2013 Entdeckung, dass Ubichinon Qn bzw. Ubichinon Qn-Vorstufen zur Behandlung von Schmerzen verwendet werden k\u00f6nnen. Ob bzw. dass die Verabreichung bzw. die Verwendung von Ubichinon-Qn oder Ubichinon Qn-Vorstufen im Geltungsgebiet des Klagepatents bestimmten regulatorischen Zulassungen \/ Erlaubnissen bedarf, dazu verh\u00e4lt sich die Patentschrift gerade nicht. Es f\u00e4llt auch nicht in den Sinn und Zweck des Patents, das einen Verwendungsanspruch sch\u00fctzt, hier\u00fcber Regelungen zu treffen, weil sich das Erfordernis einer regulatorischen, arzneimittelrechtlichen Zulassung nicht nach dem Patentrecht richtet, sondern dies anhand anderer, au\u00dferhalb des Patentrechts liegender Regelungen zu beurteilen ist.<br \/>\nGem\u00e4\u00df dieser Auslegung stellt \u201eB\u00ae\u201c ein Arzneimittel im Sinne der Klagepatentschrift dar. Denn es ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Beklagten als gesundheitsf\u00f6rderndes Mittel beworben und von Migr\u00e4nepatienten als solches benutzt wird.<br \/>\nSchlie\u00dflich geben die Beklagten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch den Anschein, ein Produkt mit einem arzneilichen Zweck im weiteren Sinne darzustellen. Denn die Beklagte zu 1) vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform exklusiv \u00fcber Apotheken, gibt dem betroffenen Migr\u00e4nepatienten eine Dosierungsempfehlung und empfiehlt die Verwendung unter \u00e4rztlicher Aufsicht.<br \/>\nb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt auch den in der Klagepatentschrift (alleinig) vorgesehenen, medizinischen Einsatzzweck, die Behandlung von Schmerzen, die durch Migr\u00e4ne verursacht werden.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) selbst bewirbt ihr Produkt \u201eB\u00ae\u201c mit dem Einsatzzweck \u201eMigr\u00e4ne\u201c und Schmerzen, die durch Migr\u00e4ne hervorgerufen werden. Auf den von ihr betriebenen Webseiten <a title=\"www.A\" href=\"http:\/\/www.a\/\">www.A<\/a> (Auszug Anlage CBH 3) und <a title=\"www.C-C.de\" href=\"http:\/\/www.c-c.de\/\">www.C-C.de<\/a> (Auszug Anlage CBH 4) f\u00fchrt die Beklagte zu 1) aus, dass ihr Produkt \u201eB\u00ae\u201c zun\u00e4chst allgemein zur Behandlung der Migr\u00e4ne eingesetzt werde.<br \/>\nDa unter dem Begriff \u201eMigr\u00e4ne\u201c sowohl aus laienhafter, als auch aus medizinischer Sicht in erster Linie starker Kopfschmerz \u2013 ggf. zusammen mit weiteren gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen, z.B. Lichtempfindlichkeit, \u00dcbelkeit etc. \u2013 zu verstehen ist, erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Leser und Patienten, dass \u201eB\u00ae\u201c bei migr\u00e4neartigen Kopfschmerzen verwendet werden soll und bei Migr\u00e4ne-Schmerzen Linderung bereiten und damit einem medizinischen bzw. arzneilichen Zweck dienen soll.<br \/>\nDie weiteren Produktbeschreibungen der Beklagten in Bezug auf \u201eB\u00ae\u201c lassen aus Sicht des Empf\u00e4ngers und Patienten dar\u00fcber hinaus auch den Schluss zu, dass B\u00ae &#8211; jedenfalls auch \u2013 zur akuten Schmerzbehandlung eingesetzt werden kann und soll und somit auch eine pharmakologische Wirkung entfaltet.<br \/>\nAuf der Webseite <a title=\"www.D-E.de\" href=\"http:\/\/www.d-e.de\/\">www.D-E.de<\/a> (Auszug Anlage CBH 6) der Beklagten zu 1) wird explizit ausgef\u00fchrt, dass durch die Einnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verringerung der Migr\u00e4netage, Migr\u00e4nedauer und Migr\u00e4neintensit\u00e4t sowie des Verbrauchs von Schmerzmitteln festgestellt werden konnte. Sie wirbt weiter damit, dass es zu einer Verminderung der Migr\u00e4nedauer und der Schmerzintensit\u00e4t gekommen sei und 54% weniger Kopfschmerzmittel zur Akutbehandlung eingenommen werden mussten. Diese Aussagen k\u00f6nnen nur so verstanden werden, dass die angegriffenen Produkte jedenfalls auch auf die Verringerung der Migr\u00e4neschmerzen abzielen. Wenn von einer Verringerung der \u201eMigr\u00e4netage\u201c und der \u201eMigr\u00e4neintensit\u00e4t\u201c die Rede ist, kann dies zwar auch bedeuten, dass mit der Migr\u00e4ne ggf. in Zusammenhang stehende weitere gesundheitliche Einschr\u00e4nkungen wie \u00dcbelkeit oder Lichtempfindlichkeit etc. abnehmen, in erster Linie ist dies jedoch dahingehend zu verstehen, dass der f\u00fcr den Patienten im Vordergrund stehender, qu\u00e4lender Migr\u00e4ne-Kopfschmerz gelindert wird.<br \/>\nDie Aussagen der Beklagten zu 1) auf ihren Webseiten, insbesondere der Webseite <a title=\"www.D-E.de\" href=\"http:\/\/www.d-e.de\/\">www.D-E.de<\/a> (Auszug Anlage CBH 6) k\u00f6nnen von Lesern und Patienten mit Migr\u00e4ne nicht lediglich dahingehend verstanden werden, dass \u201eB\u00ae\u201c nur dann Linderung bereitet, wenn es \u00fcber einen gewissen, l\u00e4ngeren Zeitraum eingenommen und sich ein bestimmter Spiegel von Ubichinon-Qn oder Ubichinon-Qn-Vorstufen im Blut gebildet hat, wenn der Migr\u00e4neanfall eintritt. Diese Dosierungs- und Wirkungsweise wird von der Beklagten zu 1) auf ihren Webseiten gerade nicht dargelegt und vorausgesetzt. Vielmehr nimmt die Beklagte zu 1) auf ihrer Webseite <a title=\"www.D-E.de\" href=\"http:\/\/www.d-e.de\/\">www.D-E.de<\/a> ausdr\u00fccklich Bezug auf den \u201eErfahrungsbericht\u201c einer \u201eSonja R.\u201c, die angibt, dass es ihr schon \u201enach der Einnahme von drei Kapseln\u201c \u201eB\u00ae\u201c deutlich besser gegangen sei, w\u00e4hrend sie zuvor trotz Einnahme von Schmerzmitteln die \u201eSchmerzen nicht mehr in den Griff\u201c bekommen habe. Diese Aussage, die sich die Beklagte zu 1) zu eigen macht, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu bewerben, wird aus dem Empf\u00e4ngerhorizont des Lesers dahingehend verstanden, dass schon nach kurzer Einnahmedauer und damit im Rahmen einer Akutbehandlung des sich meist \u00fcber mehrere Stunden oder sogar Tage anhaltenden Migr\u00e4neanfalls eine Linderung der akuten Beschwerden \u2013 zu denen bei Migr\u00e4ne in erster Linie der Kopfschmerz geh\u00f6rt \u2013 eintritt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00e4llt auch nicht deshalb aus dem Schutzbereich des Klagepatents, weil sie eine Kombination des Coenzyms Q10 mit Magnesium, Vitamin B2 (Riboflavin), B-Vitamine, Zink und Selen beinhaltet.<br \/>\nDas Klagepatent setzt nicht voraus, dass Ubichinon Qn oder Ubichinon Qn-Vorstufen als isolierte Wirkstoffe zur Behandlung von Migr\u00e4neschmerzen verwendet werden. Weder im Anspruch, noch in der zur Auslegung heranzuziehenden Beschreibung findet der Fachmann einen Hinweis darauf, dass die gew\u00fcnschte, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung \u2013 die Behandlung\/Linderung von Migr\u00e4neschmerzen \u2013 nur dann eintritt, wenn Ubichinon Qn oder Ubichinon Qn-Vorstufen isoliert eingenommen werden. Auch aus technischer Sicht ergibt sich f\u00fcr den Fachmann gerade nicht, dass nur eine isolierte Anwendung dem gew\u00fcnschten Einsatzzweck dient. Vielmehr spricht aus Sicht des Fachmanns gerade nichts dagegen, auch eine Kombination von Ubichinon Qn oder Ubichinon Qn-Vorstufen mit anderen Substanzen oder Wirkstoffen zu verwenden (z.B. weil man sich davon eine weitergehende Wirkung erhofft, die auch andere Migr\u00e4nesymptome lindert), solange und sofern die in der Klagepatentschrift beschriebene Zweck-Erreichung \u2013 Linderung des Migr\u00e4neschmerzes durch das Verabreichen von Ubichinon Qn oder Ubichinon Qn-Vorstufen \u2013 erreicht wird.<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform scheidet auch nicht deshalb aus, weil \u201eB\u00ae\u201c lediglich 37,5 mg Ubichinon Q10 enth\u00e4lt. Das Klagepatent setzt eine bestimmte (Einzel-)Dosierung von Ubichinon Qn oder Ubichinon Qn-Vorstufen nicht voraus. Eine bestimmte Dosierung \/ Konzentration von Ubichinon Qn oder Ubichinon Qn-Vorstufen wird in den Anspr\u00fcchen ausdr\u00fccklich nicht vorausgesetzt. Die Beschreibung (Absatz [0007]) enth\u00e4lt ebenfalls keine zwingende oder empfohlene Konzentrationsangabe, sondern beschreibt lediglich, dass gute Ergebnisse bei einer Anwendung in Form von Mund- oder Nasensprays bereits bei Dosen von etwa 20 mg Coenzym Q10 erzielt worden seien. In Absatz [0011] verweist die Klagepatentschrift darauf, dass die Einzeldosis \u201eprinzipiell\u201c bis zu 1.000 mg betragen k\u00f6nne. Selbst wenn man diese in der Patentbeschreibung genannten Werte als vorausgesetzte Mindest- und H\u00f6chstdosierung verstehen wollte, f\u00e4llt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einer Konzentration pro Kapsel von 37,5 mg in diesen Dosierungsrahmen.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch der Einwand der Beklagten, die Verwendung von Ubichinon Q10 in Lebensmitteln habe zum Priorit\u00e4tszeitpunkt zum freien Stand der Technik geh\u00f6rt, unbeachtlich. Denn die Beklagten haben die Neuheit der dem Klagepatent zugrundeliegenden Erfindung nicht mit dem entsprechenden Rechtsbehelf angegriffen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageanspr\u00fcche.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haften die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, auf Schadensersatz. Sie haben schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, dass sie das Klagepatent verletzt, \u00a7 276 BGB. Die Haftung der Beklagten zu 2) und die pers\u00f6nliche Haftung des Beklagten zu 3) f\u00fcr die Klageanspr\u00fcche ergibt sich daraus, dass sie als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) deren Handeln im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen haben. Ihnen oblag es deshalb als eigene Pflicht, Vorsorge daf\u00fcr zu treffen, dass es bei der gewerblichen T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) nicht zu einer Verletzung fremder (insbesondere technischer) Schutzrechte kommt. Sollte der Beklagte zu 3) zu dieser Pr\u00fcfung nicht in der Lage gewesen sein, so hatte er vor Aufnahme der betreffenden Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit (hier: dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) eine sachkundige Pr\u00fcfung nach entgegenstehenden Rechten Dritter entweder durch geeignetes eigenes Personal oder durch externe Sachkundige (z.B. einen in Verletzungssachen erfahrenen Patentanwalt) zu veranlassen. Jedenfalls aus diesem Gesichtspunkt trifft deswegen auch ihn eine eigene Verantwortlichkeit und ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zu 1) gem. \u00a7 33 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc zudem ein Anspruch auf angemessene Entsch\u00e4digung im Zeitraum vom 7. Dezember 2001 (ein Monat nach Offenlegung der Anmeldung) bis 16. September 2005 zu.<\/p>\n<p>Die genaue H\u00f6he des durch die Patentverletzung verursachten Schadens bei der Kl\u00e4gerin steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten und die Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten zu 1) zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch und den Entsch\u00e4digungsanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140b PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<br \/>\nHinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger), und zwar auch ohne einen entsprechenden (Hilfs-) Antrag der Beklagten von Amts wegen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rdnr. 1192).<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte zu 1) auch Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf gem. \u00a7 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von 2.667,60 \u20ac, die f\u00fcr die patentanwaltliche Abmahnung der Beklagten mit Schreiben vom 30. September 2009 angefallen sind, zu. Der Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist Teil des Schadensersatzanspruchs.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02176 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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