{"id":1375,"date":"2014-07-18T17:00:15","date_gmt":"2014-07-18T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1375"},"modified":"2016-06-09T10:44:25","modified_gmt":"2016-06-09T10:44:25","slug":"4c-o-3414-guetersortiervorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1375","title":{"rendered":"4c O 34\/14 &#8211; G\u00fctersortiervorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02253<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Juli 2014, Az. 4c O 34\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten,oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten, untersagt,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Transport und kontrollierten Entladen einer Last,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 448 xxx B1 herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die Folgendes umfassen:<br \/>\neinen Rahmen mit einer F\u00fchrung f\u00fcr wenigstens einen bewegbaren Transportbeh\u00e4lter, einer Antriebseinrichtung zum Tragen des Transportbeh\u00e4lters in einer Endlosschleife, eine R\u00fccksetzvorrichtung, zum Platzieren eines Transportbeh\u00e4lters in einer Startposition und einer Entlade- bzw. Ausbringstation zum wahlweisen Aufnehmen einer Last eines Transportbeh\u00e4lters, wobei die Transportbeh\u00e4lter mit einer bewegbaren Tragplatte versehen sind, zur Aufnahme der Last darauf, mit wenigstens einem ersten und einem zweiten Kipptrog, die sich zwischen Kippachsen erstrecken, die an beiden Seiten angeordnet sind, und die wahlweise zwischen einer Transportposition und einer nach unten h\u00e4ngenden Entladeposition gekippt werden k\u00f6nnen, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Kipptr\u00f6gen eine Kupplung vorgesehen ist, die in der Lage und geeignet ist, eine Kippbewegung des ersten Kipptrogs auf den zweiten Kipptrog zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu \u00bc und die Verf\u00fcgungsbeklagte zu \u00be.<\/p>\n<p>IV. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung wird von einer Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von 500.000,00 Euro abh\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 448 xxx B1 (Anlage WLG 3), dessen deutsche \u00dcbersetzung die DE 602 04 798 T2 (Anlage WLG 4, im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) darstellt. Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 15.11.2002 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 15.11.2001 angemeldet. Die Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 22.05.2003, seine Erteilung am 22.06.2005 durch das EPA und am 18.05.2006 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. In einem gegen das Verf\u00fcgungspatent gef\u00fchrten Einspruchsverfahren best\u00e4tigte die Technische Beschwerdekammer des EPA das Verf\u00fcgungspatent mit Beschwerdeentscheidung vom 16.02.2012 in vollem Umfang. Das Verf\u00fcgungspatent betrifft einen F\u00f6rderapparat und Transportbeh\u00e4lter zum gesteuerten Entladen einer Last.<\/p>\n<p>Der vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Transport und kontrollierten Entladen einer Last, mit einem Rahmen mit einer F\u00fchrung (5, 6a) f\u00fcr wenigstens einen bewegbaren Transportbeh\u00e4lter (2), einer Antriebseinrichtung (1) zum Tragen des Transportbeh\u00e4lters (1) in einer Endlosschleife, einer R\u00fccksetzvorrichtung (50), zum Platzieren eines Transportbeh\u00e4lters (2) in eine Startposition und einer Entlade- bzw. Ausbringstation zum wahlweisen Aufnehmen einer Last eines Transportbeh\u00e4lters (2), wobei die Transportbeh\u00e4lter mit einer bewegbaren Tragplatte (21, 22) versehen sind, zur Aufnahme der Last darauf, mit wenigstens einem ersten und einem zweiten Kipptrog (21, 22), die sich zwischen Kippachsen (23) erstrecken, die an beiden Seiten angeordnet sind, und die wahlweise zwischen einer Transportposition und einer nach unten h\u00e4ngenden Entladeposition gekippt werden k\u00f6nnen, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Kipptr\u00f6gen (21, 22) eine Kupplung (24) vorgesehen ist, die in der Lage und geeignet ist, eine Kippbewegung des ersten Kipptrogs (21) auf den zweiten Kipptrog (22) zu \u00fcbertragen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Figuren veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 3 zeigt eine Draufsicht auf einen Transportbeh\u00e4lter, Figur 5 ist eine schematische Darstellung eines Transportbeh\u00e4lters in unterschiedlichen Schlie\u00dfstadien.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte entwickelt und produziert Sortiersysteme f\u00fcr Kleing\u00fcter bis zu einer Gewichtsgr\u00f6\u00dfe von 20 kg pro Einheit. Auf der Messe A 2014, die vom 19.05.2014 bis 23.05.2014 in Hannover stattfand, stellte die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Funktionsmodell sog. \u201eB\u201c und \u201eC\u201c \u2013 Sortierer (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) aus, die auch als \u201eD\u201c bezeichnet werden. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann der nachfolgend eingeblendeten Abbildung, die aus der Antragsschrift stammt und welche von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beschriftet wurde, entnommen werden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wurde erstmals auf der vorgenannten Messe auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und ihre Funktionsweise aufmerksam. Auf dieser Messe untersuchte Herr E, ein Mitarbeiter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents unmittelbaren, wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere sei zwischen den Kipptr\u00f6gen eine Kupplung vorgesehen, die in der Lage und geeignet sei, eine Kippbewegung des ersten Kipptrogs auf den zweiten Kipptrog zu \u00fcbertragen. Das Verf\u00fcgungspatent definiere eine Kupplung lediglich in Bezug auf ihre Funktionalit\u00e4t und erfordere keine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung. Der Kupplung komme die ma\u00dfgebliche Aufgabe zu, eine synchrone Bewegung der Kipptr\u00f6ge zu erm\u00f6glichen, wodurch ein kontinuierliches (Nach-) Schwingen begrenzt werde, da der eine Trog das Schwingen des anderen Troges verhindere. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse das Schlie\u00dfen eines Troges zum Schlie\u00dfen des anderen Troges f\u00fchren. Insgesamt solle die Kupplung ein synchrones \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen erm\u00f6glichen bzw. gew\u00e4hrleisten, um insbesondere zeitliche Koordinierungsprobleme beim Entladen\/Fallenlassen der Last zu vermeiden. Entscheidend sei, dass die Bewegung des einen Kipptroges unmittelbar zur Bewegung des anderen Kipptroges f\u00fchre, synchron und ohne zeitliche Versetzung. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine solche Kupplung auf. Bei der Verbindungsplatte, welche in der vorstehend gezeigten Einblendung als \u201eKupplung\u201c bezeichnet ist, handele es sich um eine Kupplung im Sinne des Verf\u00fcgungspatentes. Ansonsten sei als Kupplung die gesamte Kniehebelmechanik der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anzusehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung,<\/p>\n<p>I. wie erkannt, jedoch ohne die Anordnung einer Sicherheitsleistung;<\/p>\n<p>II. dar\u00fcber hinaus, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. s\u00e4mtliche in ihrem Besitz befindlichen Produkte (einschlie\u00dflich der darauf bezogenen Bewerbung) gem\u00e4\u00df Ziffer I. \u2013 u.a. vertrieben als \u201eD\u201c \u2013 an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung bis zu ihrer Vernichtung herauszugeben;<br \/>\n2. ihr innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung schriftlich und in geordneter Form Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der in Deutschland vertriebenen Produkte gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu erteilen \u00fcber<\/p>\n<p>a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I., sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren, und<br \/>\nb) die Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I., sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch. Es fehle an einer Kupplung im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Diese setze voraus, dass eine Kraft\u00fcbertragung von einem Kipptrog auf den anderen Kipptrog stattfinde. Die Bewegung des zweiten Kipptroges m\u00fcsse durch die Bewegung des ersten Kipptroges ausgel\u00f6st bzw. bewirkt werden. Dies erfordere eine Kraft\u00fcbertragung von dem einen Kipptrog auf den anderen Kipptrog. Im Gegensatz dazu habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein zentrales Bet\u00e4tigungselement f\u00fcr beide Kipptr\u00f6ge. Dies folge schon daraus, dass die Kniehebelmechanik der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffneten Stellung \u2013 insoweit unstreitig \u2013 \u00fcber ihren Totpunkt hinaus ausgelenkt sei und die Tr\u00f6ge arretiere, so dass es unm\u00f6glich und ausgeschlossen sei, einen der Tr\u00f6ge zu kippen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.07.2014 sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<br \/>\n<b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist im Umfang des Unterlassungsbegehrens begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft vorgetragen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Vorrichtung zum Transport und kontrollierten Entladen einer Last.<\/p>\n<p>Einf\u00fchrend erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungspatent, dass eine solche Vorrichtung insbesondere als Sortiervorrichtung f\u00fcr G\u00fcter in Verteilzentren, Versandh\u00e4usern und Produktionsumgebungen eingesetzt wird, wo verschiedene Produkte pro (Auslieferungs-) Bestimmungsort zusammengebracht werden m\u00fcssen. Die vorbekannten Vorrichtungen (Verf\u00fcgungspatent, Absatz [0002]) weisen hierbei normalerweise eine verbundene Reihe von ein paar Dutzend bis ein paar hundert Transportbeh\u00e4ltern in \u00dcbereinstimmung mit der gew\u00fcnschten Sortierkapazit\u00e4t auf. Pro Ausbringstation kann ein Auslieferungsbeh\u00e4lter oder eine andere Aufnahmeeinrichtung gesetzt werden, der\/die die G\u00fcter pro Bestimmungsort aufnimmt. Die Antriebseinrichtung f\u00f6rdert die Transportbeh\u00e4lter um die Bahn bei einer relativ hohen Geschwindigkeit, wobei zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Transportbeh\u00e4lter die Ausbringstation passiert, f\u00fcr die das gef\u00f6rderte Produkt bestimmt ist. Wenn es dort angekommen ist, setzt eine elektronische Steuerung der Vorrichtung Einrichtungen der Ausbringstation in Betrieb, die in der Lage sind, den Schlie\u00dfmechanismus des Transportbeh\u00e4lters zu bet\u00e4tigen, so dass die Kipptr\u00f6ge losgelassen werden. Unter dem Einfluss der Schwerkraft \u00f6ffnen die Kipptr\u00f6ge nahezu unmittelbar und bringen das Produkt in den wartenden Auslieferungsbeh\u00e4lter oder dergleichen aus. Der Transportbeh\u00e4lter l\u00e4uft dann \u00fcber die R\u00fccksetzvorrichtung, wobei die beiden Kipptr\u00f6ge geschlossen werden, und der Transportbeh\u00e4lter kehrt in seine Ausgangsposition zur\u00fcck und ist f\u00fcr die n\u00e4chste Runde bereit.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik benennt das Verf\u00fcgungspatent die Vorrichtung gem\u00e4\u00df der niederl\u00e4ndischen Patentanmeldung Nr. 9001116 (Verf\u00fcgungspatent, Absatz [0003]). Die dort beschriebene Vorrichtung weist eine Antriebseinrichtung in Form einer Endloskette auf, mit der eine Anzahl von Transportbeh\u00e4ltern verbunden ist. Diese Transportbeh\u00e4lter weisen jeweils eine Tragplatte zur Aufnahme einer Last darauf auf, bestehend aus zwei Kipptr\u00f6gen, die in entgegengesetzte Richtungen kippen. Einer der Kipptr\u00f6ge verbleibt mit einer Kante auf dem anderen Kipptrog, der mit einem Schlie\u00dfmechanismus versehen ist, um die F\u00f6rderposition zu halten. Wenn der Schlie\u00dfmechanismus an einer Ausbringstation durch einen Magneten bet\u00e4tigt wird, der dort entlang des Transportweges angeordnet ist, wird das Schloss der Kipptr\u00f6ge gel\u00f6st und beide schwingen sich \u00f6ffnend in die Richtung nach unten und verlieren somit ihre Last. Dieser gesamte Vorgang findet zwischen dem Eintritt und dem Ansprechen der Ausbringstation statt, so dass die Last bei der zust\u00e4ndigen Ausbringstation ausgebracht wird. Wenn der allererste Kipptrog, gesehen in der Transportrichtung, die Zur\u00fccksetzvorrichtung erreicht hat, wird er mitbewegt und durch ein Schlie\u00dfprofil angehoben, w\u00e4hrend der andere Kipptrog diametral zu der Kippachse mit einem Bet\u00e4tigungselement versehen ist, das gegen einen Anschlag schl\u00e4gt, der in der N\u00e4he der Bahn angeordnet ist, um somit auch diesen Kipptrog zu schlie\u00dfen und den Verschluss zur\u00fcckzusetzen.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem Ziel, die Geschwindigkeit und damit die Sortierkapazit\u00e4t der Vorrichtung zu erh\u00f6hen, kritisiert es das Verf\u00fcgungspatent als nachteilig, dass ein relativ hohes Eigengewicht der Kipptr\u00f6ge zwar ein schnelles und zuverl\u00e4ssiges Ausladen erm\u00f6gliche, aber auch dazu f\u00fchre, dass die Kipptr\u00f6ge mit einer relativ gro\u00dfen Kraft \u00f6ffneten und dann \u00fcber eine gewisse Zeit weiterschwingen w\u00fcrden, wodurch zus\u00e4tzliche Abnutzung auftrete. Dar\u00fcber hinaus sei es wichtig, dass die Kipptr\u00f6ge in der richtigen Reihenfolge in die Transportposition zur\u00fcck gebracht w\u00fcrden, da andernfalls der Schlie\u00dfmechanismus nicht in der Lage w\u00e4re, den Transportbeh\u00e4lter geschlossen zu halten. Insbesondere das vorspringende Bet\u00e4tigungselement des hinteren Kipptrogs sei ein Element, das zu einer Fehlfunktion in der Lage sei (Verf\u00fcgungspatent, Absatz [0004]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe, eine Vorrichtung zum Transport und kontrollierten Entladen einer Last zu schaffen, mit der wenigstens einige der vorgenannten Nachteile nicht mehr oder wenigstens zu einem geringeren Ausma\u00df vorhanden sind (Verf\u00fcgungspatent, Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Transport und kontrollierten Entladen einer Last, mit<\/p>\n<p>1. einem Rahmen mit einer F\u00fchrung (5, 6a) f\u00fcr wenigstens einen bewegbaren Transportbeh\u00e4lter (2),<\/p>\n<p>2. einer Antriebseinrichtung (1) zum Tragen des Transportbeh\u00e4lters (2) in einer Endlosschleife,<\/p>\n<p>3. einer R\u00fccksetzvorrichtung (50), zum Platzieren eines Transportbeh\u00e4lters (2) in einer Startposition und einer Entlade- bzw. Ausbringstation zum wahlweisen Aufnehmen einer Last eines Transportbeh\u00e4lters (2),<\/p>\n<p>4. mindestens einem Transportbeh\u00e4lter<\/p>\n<p>a. wobei die Transportbeh\u00e4lter mit einer bewegbaren Tragplatte (21, 22) versehen sind, zur Aufnahme der Last darauf,<\/p>\n<p>b. mit wenigstens einem ersten und einem zweiten Kipptrog (21, 22), die sich zwischen Kippachsen (23) erstrecken, die an beiden Seiten angeordnet sind,<\/p>\n<p>c. und die wahlweise zwischen einer Transportposition und einer nach unten h\u00e4ngenden Entladeposition gekippt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>5. Zwischen den Kipptr\u00f6gen (21, 22) ist eine Kupplung (24) vorgesehen, die in der Lage und geeignet ist, eine Kippbewegung des ersten Kipptrogs (21) auf den zweiten Kipptrog (22) zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft dargelegt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat Umst\u00e4nde, die eine unmittelbare, wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Verf\u00fcgungspatents begr\u00fcnden, glaubhaft gemacht. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 4 des Anspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesen Punkten er\u00fcbrigen. Dar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von Merkmal 5 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Danach ist zwischen den Kipptr\u00f6gen eine Kupplung vorgesehen, die in der Lage und geeignet ist, eine Kippbewegung des ersten Kipptroges auf den zweiten Kipptrog zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Bei der hier allein streitigen Vorgabe, dass die Kupplung in der Lage und geeignet ist, eine Kippbewegung des ersten Kipptroges auf den zweiten Kipptrog zu \u00fcbertragen, handelt es sich um eine Zweckangabe. Solche Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht (BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 &#8211; Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 2006, 570 Tz. 21 &#8211; extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 Tz. 15 &#8211; Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 &#8211; Bauschalungsst\u00fctze). Das bedeutet allerdings nicht, dass derartige Angaben damit bedeutungslos sind. Sie haben vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. die im Patentanspruch angegebene Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 &#8211; Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 &#8211; Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923 Tz. 15 &#8211; Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 &#8211; Bauschalungsst\u00fctze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 &#8211; X Z R 115\/07, Umdr. S. 11). Als Bestandteil des Schutzanspruchs nehmen Zweck- und Funktionsangaben insoweit regelm\u00e4\u00dfig an dessen Aufgabe teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann.<br \/>\nDies bedeutet im Streitfall, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kupplung so ausgestaltet sein muss, dass die Bewegung des einen Kipptroges immer auch eine entsprechende Bewegung des anderen Kipptroges zur Folge hat. Bereits der Anspruchswortlaut legt ausdr\u00fccklich fest, dass die Kupplung zu einer \u00dcbertragung der Bewegung in der Lage und geeignet sein muss. Durch diese Vorgabe grenzt sich das Verf\u00fcgungspatent vom Stand der Technik ab, nach dem die Kipptr\u00f6ge unabh\u00e4ngig voneinander bewegt wurden. Der technische Sinn und Zweck des Merkmals verdeutlicht dieses Verst\u00e4ndnis. Die Kupplung soll eine Synchronisation der beiden Kipptr\u00f6ge bewirken (vgl. Verf\u00fcgungspatent, Absatz [0006]). Nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents soll insgesamt eine Einwirkung auf einen der Tr\u00f6ge ausreichen, um beide Tr\u00f6ge zu steuern. So f\u00fchrt das Schlie\u00dfen des einen Troges zum Schlie\u00dfen des anderen Troges, wobei zeitliche Koordinierungsprobleme ausgeschlossen sind, weil das Kuppeln der beiden Tr\u00f6ge immer die richtige Schlie\u00dffolge verursacht (Verf\u00fcgungspatent, Absatz [0006]); aufgrund der gegenseitigen Kupplung der Kipptr\u00f6ge wird, wenn einer der Tr\u00f6ge geschlossen wird, der andere Trog mitbewegt (Verf\u00fcgungspatent, Absatz [0009]). Auch ein kontinuierliches Schwingen der Tr\u00f6ge wird begrenzt, da der eine Trog das Schwingen des anderen begrenzt und umgekehrt (Verf\u00fcgungspatent, Abs\u00e4tze [0006], [0008]). Ebenso gen\u00fcgt es zur D\u00e4mpfung beider Kipptr\u00f6ge, wenn an einem von ihnen ein D\u00e4mpfungsk\u00f6rper vorgesehen ist, da das D\u00e4mpfen des einen Troges aufgrund der gegenseitigen Kupplung immer auf den anderen Trog \u00fcbertragen wird (Verf\u00fcgungspatent, Absatz [0008]). Schlie\u00dflich ist es f\u00fcr das Sperren der Tr\u00f6ge in Transportposition ausreichend, einen von ihnen zu sperren, da dies aufgrund der gegenseitigen Kupplung auch eine Fixierung des anderen Troges mit sich bringt (Verf\u00fcgungspatent, Absatz [0010]). Diese Vorteile hebt die Verf\u00fcgungspatentschrift erneut in der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispieles hervor (Verf\u00fcgungspatent, Abs\u00e4tze [0025], [0026] (Sperren), [0026] (Synchronisation), [0027], [0036] (Schlie\u00dfen), [0028] (Verringerung des Schwingens), [0030] (D\u00e4mpfung)). In Absatz [0040] erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungspatent ausdr\u00fccklich, dass die Kupplung anders verwirklicht werden kann als \u00fcber die bei dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel vorhandene Kupplungsstange. Es stellt aber ausdr\u00fccklich klar, dass die gegenseitige Kupplung der Kipptr\u00f6ge, egal in welcher Form sie erfolgt, immer die zuvor beschriebenen Vorteile mit sich bringt. Auch dies verdeutlicht, dass die Kupplung so ausgestaltet sein muss, dass eine Einwirkung auf den einen Trog ausreicht, um beide Tr\u00f6ge zu steuern. So verh\u00e4lt es sich auch bei gegeneinander k\u00e4mmenden, radialen Zahnkr\u00e4nzen, dem weiteren Beispiel, das die Verf\u00fcgungspatentschrift als eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kupplung auff\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine solche Kupplung auf. Die zwischen den Kipptr\u00f6gen befindliche Kniehebelmechanik stellt eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kupplung dar. Sie ist geeignet und in der Lage, die Bewegung des einen Kipptroges auf den anderen Kipptrog zu \u00fcbertragen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen und durch eine (in Kopie) vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn E (Anlage WLG 9) glaubhaft gemacht, dass die Bewegung des einen Troges auf den zweiten Trog \u00fcbertragen wurde. Als der eine Trog manuell auf und ab gekippt wurde, sei der andere Trog exakt synchron abgekippt. Dieses glaubhaft gemachte, die Geschehnisse auf der Messe wiedergebende Vorbringen zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht konkret in Abrede gestellt. Die \u00c4u\u00dferung des Vertreters der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, er wisse nicht, was auf der Messe geschehen sei, da er nicht anwesend gewesen sei, stellt kein zul\u00e4ssiges Bestreiten dar. Zum einen kann die Verf\u00fcgungsbeklagte Umst\u00e4nde, die sie selbst wahrgenommen hat, nicht mit Nichtwissen bestreiten. Zum anderen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Mess vorgelegt (Anlage MWE 2). Herr Mess, der auf der Messe die Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgef\u00fchrt hat, gibt darin an, dass er Herrn E ein Maschinensegment eines Sortierers der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgestellt habe. Die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn E stellt er aber nur insoweit in Abrede, als es dort hei\u00dft, die Tr\u00f6ge seien entlang der Schlie\u00dfstation bewegt worden. Hierzu f\u00fchrt er aus, eine Schlie\u00dfstation sei auf der Messe gar nicht ausgestellt gewesen. Dazu, wie die Tr\u00f6ge sich verhalten haben, als Herr E jeweils einen von ihnen manuell kippte, verh\u00e4lt sich die eidesstattliche Versicherung des Herrn Mess hingegen nicht.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird daher die Bewegung des einen Kipptroges auch \u2013 wie von Merkmal 5 gefordert \u2013 von der Kupplung auf den anderen Kipptrog \u00fcbertragen. Denn wenn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Kipptrog manuell gekippt wird, f\u00fchrt dies zu einer Vertikalbewegung der gesamten Kniehebelmechanik inklusive des zentralen Klotzes. Wenn aber die Kniehebelmechanik angehoben wird, wird auch das Blech, an dessen Enden die Kipptr\u00f6ge gelenkig aufgeh\u00e4ngt sind, in vertikaler Richtung bewegt, wodurch diese \u2013 je nach Bewegungsrichtung \u2013 ge\u00f6ffnet oder geschlossen werden.<\/p>\n<p>Dass \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagte vortr\u00e4gt \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine direkte Kraft\u00fcbertragung von einem Kipptrog auf den anderen Kipptrog stattfindet, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Zwar trifft es zu, dass die Bewegung eines mechanischen Bauteils durch eine auf das Bauteil einwirkende Kraft in Gang gesetzt wird. Allerdings setzt das Verf\u00fcgungspatent keine (direkte) Kraft\u00fcbertragung voraus, sondern lediglich eine \u00dcbertragung der Bewegung von einem Kipptrog auf den anderen. Wie ausgef\u00fchrt, grenzt sich das Verf\u00fcgungspatent damit vom Stand der Technik ab, nach dem die Kipptr\u00f6ge sich unabh\u00e4ngig voneinander bewegten. Vor diesem Hintergrund ist nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents weder eine direkte Kraft\u00fcbertragung noch die Einwirkung der gleichen Kraft auf beide Kipptr\u00f6ge erforderlich.<\/p>\n<p>Auch der weitere Einwand, im praktischen Betrieb erfolge kein Eingriff an einem der Kipptr\u00f6ge selbst, sondern diese w\u00fcrden durch eine Auf- oder Abw\u00e4rtsbewegung des zentralen Klotzes gesteuert, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn das Verf\u00fcgungspatent enth\u00e4lt keine Vorgabe dazu, wo genau die Kraft, die die Bewegung der Kipptr\u00f6ge zur Folge hat, angreifen soll. Angesichts dessen ist auch unerheblich, dass die Kniehebelmechanik der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ihren Totpunkt hinaus ausgelenkt werden kann, so dass eine an einem Kipptrog angreifende Kraft diesen nicht schlie\u00dfen kann und auch nicht zu einer Bewegung des anderen Kipptroges f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann die Kammer auch nicht feststellen, dass die Verf\u00fcgungspatentschrift gerade ein gemeinsames Bet\u00e4tigungselement f\u00fcr die Kipptr\u00f6ge \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagte es in dem zentralen Klotz sieht \u2013 vermeiden m\u00f6chte. Die entsprechenden Passagen in Abs\u00e4tzen [0006] und [0027] des Verf\u00fcgungspatents sind angesichts des gew\u00fcrdigten Standes der Technik, bei dem jeder Kipptrog ein eigenes Bet\u00e4tigungselement ben\u00f6tigt, vielmehr dahingehend zu verstehen, dass ein getrenntes Bet\u00e4tigungselement f\u00fcr den zweiten Kipptrog entbehrlich ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zudem einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht. Bez\u00fcglich der Dringlichkeit bestehen keine Bedenken. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat glaubhaft gemacht, dass sie durch den Messeauftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten erstmals von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfahren hat. Auch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist ausreichend gesichert. Es liegt eine Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vor, welche das Verf\u00fcgungspatent in vollem Umfang aufrecht erhalten hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sowohl einen Verf\u00fcgungsanspruch als auch einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht hat, stehen ihr gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung die geltend gemachten Anspr\u00fcche im nachfolgend dargestellten Umfang zu.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung ergibt sich angesichts der Patentverletzung aus \u00a7 139 Absatz 1 PatG i.V.m. Art. 64 Absatz 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nEin Anspruch auf Herausgabe der gesamten Maschinen (inklusive Werbung) an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung (\u00a7 140a Absatz 1 PatG i.V.m. Art. 64 Absatz 1 EP\u00dc) steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hingegen nicht zu. Die Herausgabe der gesamten Maschine erscheint unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140a Absatz 4 PatG i.V.m. Art. 64 Absatz 1 EP\u00dc, was von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen ist. Denn die Patentverletzung k\u00f6nnte durch einen Austausch der Kniehebelmechanik bzw. der Transportbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen einen anderen Mechanismus abgestellt werden.<br \/>\nc.<br \/>\nAuch den Auskunftsanspruch (\u00a7 140b Abs\u00e4tze 1, 3 PatG i.V.m. Art. 64 Absatz 1 EP\u00dc) kann die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens durchsetzen. Denn nach \u00a7 140b Absatz 7 PatG setzt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren eine offensichtliche Rechtsverletzung voraus. Dies bedeutet, dass die Berechtigung des erhobenen Verletzungsvorwurfs nicht nur wahrscheinlich, sondern in einem solchen Ma\u00dfe gesichert ist, dass vern\u00fcnftige Zweifel nicht verbleiben und eine andere Entscheidung in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren praktisch nicht m\u00f6glich ist (OLG Hamburg, InstGE 8,11 \u2013 Transglutaminase; K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Auflage Rn 1734). Bei der Anordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der jedenfalls eine direkte Kraft\u00fcbertragung von dem einen Kipptrog auf den anderen Kipptrog nicht stattfindet, ist schon aus diesem Grunde eine abweisende Entscheidung in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren jedenfalls nicht ausgeschlossen, so dass die Patentverletzung nicht als offensichtlich anzusehen ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.<\/p>\n<p>Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung war im Rahmen des dem Gericht nach \u00a7 938 ZPO einger\u00e4umten Ermessens von der Leistung einer angemessenen Sicherheit durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abh\u00e4ngig zu machen. Eine derartige Anordnung ist in der Regel schon deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsanspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4re (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 1759<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02253 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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