{"id":1373,"date":"2014-04-17T17:00:13","date_gmt":"2014-04-17T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1373"},"modified":"2016-04-21T14:20:06","modified_gmt":"2016-04-21T14:20:06","slug":"4c-o-3313-induktive-kopplungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1373","title":{"rendered":"4c O 33\/13 &#8211; Induktive Kopplungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02215<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 17. April 2014, Az. 4c O 33\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zur induktiven Ankopplung von elektronischen Signalen (PLC-Signalen) an eine insbesondere stromdurchflossene, ggf. mit einer Isolierumh\u00fcllung versehene Spannungsversorgungsleitung<br \/>\nim deutschen Geltungsbereich des EP 1 406 XXX B1 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen eine im Wesentlichen ringf\u00f6rmige, aus mindestens zwei Teilen zusammensetzbare Schelle aus nanokristallinem oder amorphem, ferromagnetischem Material vorgesehen ist;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Oktober 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis de Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Oktober 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen, der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie \u2013 die Beklagte \u2013 dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben unter a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnung oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 3. Oktober 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac zu zahlen.<br \/>\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; hinsichtlich Ziffer III. sowie im Kostenpunkt jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 406 XXX B1 (Anlage K 1, im folgenden: \u201eKlagepatent\u201c) betreffend eine Vorrichtung zur induktiven Ankopplung von elektrischen Signalen an eine Spannungsversorgungsleitung sowie Bearbeitungsverfahren f\u00fcr einen Bandwickel.<br \/>\nDas Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 2. Oktober 2002 am 23. September 2003 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents ist am 3. September 2008 ver\u00f6ffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft. Wegen des Inhalts wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nDie Beklagte ist ein in der Elektrobranche t\u00e4tiges, spanisches Unternehmen, das auch \u00fcber einen Vertrieb in Deutschland verf\u00fcgt. Ihre Internetseite <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.a.com\/\">www.A.com<\/a> ist auch auf Deutsch abrufbar (Ausz\u00fcge Anlage K4). Die Beklagte bietet neben Detektoren, Isolatoren f\u00fcr Mauerdurchf\u00fchrungen und Mittelspannungsmesswandlern auch induktive Kopplungsvorrichtungen (\u201eB\u201c) an, die sie unter der Bezeichnung \u201eC\u201c vertreibt und u.a. im August 2012 an die D GmbH in Untereisesheim geliefert hat (Kaufbelege Anlagenkonvolut K 7).<br \/>\nMit Schreiben vom 7. Januar 2013 (Anlage K 8) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen einer Verletzung des Klagepatents durch Vertrieb des \u201eC\u201c ab und forderte sie zur Abgabe einer dem Schreiben beigef\u00fcgten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung bis zum 17. Januar 2013 auf.<br \/>\nZeitgleich erhob sie mit Schriftsatz vom 7. Januar 2013, eingegangen bei Gericht am 8. Januar 2013, die vorliegende Klage gegen die Beklagte, gerichtet auf Unterlassung des Vertriebs der PCL-Coupler im Geltungsbereich des EP 1 406 XXX B1, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht, bat jedoch darum, die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zun\u00e4chst noch zur\u00fcckzustellen, weil noch der Ausgang von Vergleichsgespr\u00e4chen mit der Beklagten abgewartet werden solle.<br \/>\nMit Schreiben ihrer damaligen, spanischen Anw\u00e4ltin vom 17. Januar 2013 (Anlage K 13) lie\u00df die Beklagte den anwaltlichen Vertretern der Kl\u00e4gerin auf die Abmahnung mitteilen, sie vertreibe bereits seit vielen Jahren die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Dies sei auch der Kl\u00e4gerin bekannt, weil im Jahre 2004 bereits Gespr\u00e4che beider Unternehmen zu diesem Thema stattgefunden h\u00e4tten. Es best\u00fcnden Zweifel am Rechtsbestand des kl\u00e4gerischen Patents. Da der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund des geringen Umsatzes, der mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielt werde (1.440 \u20ac Umsatz in Deutschland im Jahr 2012) von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung f\u00fcr die Beklagte sei, schlage die Beklagte vor, die Sache auf sich beruhen zu lassen, so wie diese Angelegenheit bereits im Jahre 2004 gel\u00f6st worden sei.<br \/>\nMit Datum vom 23. Januar 2013 gab die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab, mit der sie sich verpflichtete, den Vertrieb von Cn in Deutschland zu unterlassen und f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 8.000,00 \u20ac zu zahlen (Anlage B1). Im Anschreiben (Anlage K 14), mit dem die damalige spanische Anw\u00e4ltin der Beklagten die Unterlassungserkl\u00e4rung \u00fcbersandte, stellte sie klar, dass die Beklagte es ablehne, Auskunft \u00fcber zur\u00fcckliegende Vertriebsaktivit\u00e4ten und mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielte Ums\u00e4tze zu erteilen und zudem auch nicht bereit sei, der Kl\u00e4gerin entstandene Patentanwaltsgeb\u00fchren zu erstatten. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin haben die Unterlassungserkl\u00e4rung mit Schreiben vom 29. Januar 2013 (Anlage K 15) angenommen.<br \/>\nIm Februar 2013 stellte die Kl\u00e4gerin fest, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiterhin auf ihrer Webseite mit englischem Text anbot (Auszug Internetauftritt der Beklagten Anlage K 9a). Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 wandten sich die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin an die anwaltlichen, spanischen Vertreter der Beklagten und beanstandeten, dass die Beklagte weiterhin die streitgegenst\u00e4ndlichen Coupler auf ihrer Webseite auch f\u00fcr deutsche Verkehrs- und Fachkreise anb\u00f6te und bewerbe und forderte sie deshalb zur erneuten Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df beigef\u00fcgtem Muster und Anerkennung der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac auf. Die anwaltlichen Vertreter der Beklagten beantworteten das Schreiben mit Email vom 15. Februar 2013 (Anlage K 11). Sie wiesen den Vorwurf des Versto\u00dfes gegen die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung zur\u00fcck und f\u00fchrten aus, die Beklagte habe kein einziges Produkt in Deutschland verkauft. Die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Webseite der Beklagten sei nicht auf Deutsch abrufbar. Nach Erhalt des Schreibens der Kl\u00e4gerin vom 8. Februar 2013 habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 au\u00dferdem auf ihrer Webseite in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen \u201eDisclaimer\u201c in englischer, spanischer und portugiesischer Sprache aufgenommen, dass das Produkt nicht nach Deutschland lieferbar sei (\u201enot for sale in Germany\u201c). Die erneute Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung werde daher abgelehnt.<br \/>\nMit Schreiben vom 4. M\u00e4rz 2013 antworteten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin und teilten mit, dass nach ihrer Auffassung auch die englischsprachige Webseite der Beklagten deutsche Fachkreise anspreche und daher sowohl die Vertragsstrafe verwirkt sei, als auch Anspruch auf Abgabe einer erneuten Unterlassungserkl\u00e4rung bestehe. Die Beklagte gab in der Folgezeit keine erneute Unterlassungserkl\u00e4rung ab und lehnte auch die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe ab. Sie lie\u00df jedoch im Laufe des Juli 2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig von ihrer Webseite entfernen.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 (Bl. 23 d.A.) teilte die Kl\u00e4gerin der Kammer in dem hiesigen Verfahren mit, dass die Vergleichsgespr\u00e4che gescheitert seien und bat darum, nunmehr die Zustellung der Klage zu bewirken. Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgte daraufhin am 9. September 2013.<br \/>\nMit Schriftsatz ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 19. September 2013 zeigte die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft an (Bl. 48 d.A.). Mit ihrer innerhalb der ihr gesetzten Frist erfolgten Klageerwiderung vom 4. November 2013 (Bl. 63 d.A.) erkl\u00e4rte die Beklagte, dass sie die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche unter Protest gegen die Kostenlast anerkenne, soweit eine Verurteilung bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beantragt worden sei und beantragte im \u00dcbrigen Klageabweisung.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 \u00e4nderte die Kl\u00e4gerin ihren Klageantrag zu Ziff. I.1. dahingehend, dass zwischen den Worten \u201eim Geltungsbereich\u201c das Wort \u201edeutschen\u201c eingef\u00fcgt wird. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage um einen Zahlungsantrag in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac erweitert.<br \/>\nSie ist der Auffassung, die Beklagte habe die in dem Unterlassungsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt, weil sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiterhin, d.h. auch nach Abgabe der Unterwerfungserkl\u00e4rung u.a. am 8. Februar 2013 auf ihrer Webseite angeboten habe. Durch den Versto\u00df gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung sei die Wiederholungsgefahr wieder aufgelebt, wodurch ein erneuter Unterlassungsanspruch samt weiterer Annexanspr\u00fcche gegen die Beklagte entstanden sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zudem der Auffassung, ihr urspr\u00fcnglicher Klageantrag sei nach der in der Klageschrift enthaltenen Begr\u00fcndung bereits dahingehend zu verstehen gewesen, dass die Anspr\u00fcche nur in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden sollen. Insofern habe die Erg\u00e4nzung des Antrags mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 lediglich der Klarstellung gedient und stelle keine teilweise Klager\u00fccknahme dar.<br \/>\nBei dem Anerkenntnis der Beklagten handele es sich nicht um ein \u201esofortiges Anerkenntnis\u201c, weil es die Beklagte abgelehnt habe, auf die weitere Abmahnung vom 8. Februar 2013 eine erneute Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nach erfolgter Klageerweiterung und teilweiser Modifizierung der Klageantr\u00e4ge nunmehr,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen, sowie den Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, soweit sie die Klageantr\u00e4ge nicht bereits anerkannt hat,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, sie habe der Kl\u00e4gerin keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.<br \/>\nDie Vertragsstrafe schulde sie nicht, weil sie kein Verschulden treffe. Sie habe \u2013 beraten zun\u00e4chst von spanischen Anw\u00e4lten \u2013 nicht gewusst, dass auch das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer englischsprachigen Webseite einen Versto\u00df gegen die von ihr abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung darstellt. Wenn \u00fcberhaupt, falle ihr nur ein geringes Verschulden zur Last, so dass die Vertragsstrafe zumindest erheblich zu reduzieren sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist sie der Auffassung, der von der Kl\u00e4gerin angegebene Streitwert in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac sei weit \u00fcbersetzt, weil sie mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland nie mehr als wenige Tausend Euro pro Jahr umgesetzt habe. Das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin an der Unterbindung k\u00fcnftiger Vertriebshandlungen durch die Beklagte im Geltungsbereich des deutschen Teils des Klagepatents sei dementsprechend gering zu bemessen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Beklagte hat die Klageantr\u00e4ge zu Ziff. I. und II. mit Schriftsatz vom 4. November 2013 (Bl. 63 d.A.) anerkannt, so dass insoweit ein Teil-Anerkenntnisurteil zu erlassen war.<br \/>\nDie Beklagte ist zudem verpflichtet, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac gem\u00e4\u00df des zwischen den Parteien geschlossenen auf der Grundlage der \u201eDeclaration of Cease and Desist\u201c vom 23. Januar 2013 (Anlage B 1) geschlossenen Unterlassungsvertrages, \u00a7 145 BGB in Verbindung mit \u00a7 339 Satz 2 BGB zu zahlen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte hat die Klageantr\u00e4ge zu Ziff. I., 1-3. wirksam anerkannt. Dabei waren diese Klageantr\u00e4ge, die gem. \u00a7 133 BGB auszulegen sind (vgl. Z\u00f6ller-Greger, 30. Auflage 2014, \u00a7 253 Rdnr. 13) von vornherein auf den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkt, was die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 (Bl. 70 d.A.) klargestellt hat. Zwar hat die Kl\u00e4gerin in ihren Klageantrag zu Ziff. I. 1. zun\u00e4chst keine ausdr\u00fcckliche Beschr\u00e4nkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen, sondern ihre Antr\u00e4ge bezogen auf den \u201eGeltungsbereich des EP 1 406 XXX B1\u201c. Sie hat die Beklagte au\u00dferdem au\u00dfergerichtlich mit ihrer Abmahnung vom 7. Januar 2013 (Anlage K 8) zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung bez\u00fcglich Deutschland, Portugal, Italien, Frankreich, \u00d6sterreich und Spanien aufgefordert und mit Schreiben vom 8. Februar 2013 (Anlage K 10) eine g\u00fctliche Einigung in Aussicht gestellt, wenn die Beklagte eine Unterlassungserkl\u00e4rung nicht nur in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch bezogen auf Portugal, Italien, Frankreich, \u00d6sterreich und Spanien abgibt. Aus dem Inhalt der Klagebegr\u00fcndung ergibt sich jedoch, dass die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge zu Ziff. I., 1-3 allein auf eine angebliche patentverletzende Benutzungshandlung in Deutschland gest\u00fctzt hat. Denn zur Begr\u00fcndung ihrer Klageantr\u00e4ge hat sich die Kl\u00e4gerin allein auf die Lieferung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte an das deutsche Unternehmen D GmbH in Untereisesheim berufen. Mithin war f\u00fcr die Beklagte erkennbar, dass die Kl\u00e4gerin ihre Klage allein auf eine Verletzung des Klagepatents auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nken wollte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac. Denn die Beklagte hat die Vertragsstrafe, zu deren Zahlung sie sich gem\u00e4\u00df der von ihr abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung vom 23. Januar 2013 (Anlage B 1) f\u00fcr den jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet hat, schuldhaft verwirkt. Die Parteien haben einen Unterlassungsvertrag geschlossen, denn die Beklagte hat die Unterlassungserkl\u00e4rung der Beklagten vom 23. Januar 2013 mit Erkl\u00e4rung vom 29. Januar 2013 ausdr\u00fccklich angenommen.<br \/>\nGegen diesen Unterlassungsvertrag hat die Beklagte durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ihrer englischsprachigen Webseite jedenfalls am 8. Februar 2013 und damit nach Abgabe ihrer Unterlassungserkl\u00e4rung schuldhaft versto\u00dfen.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dar\u00fcber hinaus stellt die Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ihrer Unternehmenswebseite <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.a.com\/\">www.A.com<\/a> ein \u201eAnbieten\u201c (\u201eoffering\u201c) im Sinne der Unterlassungserkl\u00e4rung vom 23. Januar 2013 dar. Der Begriff des \u201eAnbietens\u201c ist gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG auszulegen. Danach umfasst das Anbieten jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Es gen\u00fcgt jede Art des Anbietens, so dass Dritte Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen, z.B. Ausstellen der Ware im Schaufenster, Anpreisung in der Werbung, Anzeigen, Vorf\u00fchrungen, Vorlage eines Musters oder Liefervorschlag (Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, PatG, 9. Auflage 2014, \u00a7 9 Rdnr. 53). Da die Beklagte ausweislich des vorgelegten Auszugs aus ihrer Webseite vom 8. Februar 2013 unter der Kategorie \u201eProdukte\u201c die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dargestellt und beschrieben hat, liegt ein Anbieten vor.<br \/>\nDas Angebot stellt auch ein inl\u00e4ndisches Angebot dar, weil es sich jedenfalls auch an deutsche, potentielle Abnehmer und Kunden richtet.<br \/>\nInternetangebote sind zwar nicht schon deshalb schutzrechtsverletzend, weil sie vom Inland abgerufen werden k\u00f6nnen. Erforderlich ist vielmehr ein wirtschaftlich relevanter Bezug zum Inland, der sich z.B. daraus ergeben kann, dass das Internetangebot auch in deutscher Sprache abgefasst ist oder dass im Inland bekannterma\u00dfen potenzielle Abnehmer der beworbenen Vorrichtung ans\u00e4ssig sind, so dass offenkundig ist, dass mit dem Angebot auch diese Kreise angesprochen werden sollen (Rinken\/K\u00fchnen, aaO, Rdnr. 63). Ein ausreichender Inlandsbezug kann auch dann gegeben sein, wenn das Angebot in einer fremden Sprache (z.B. Englisch) abgefasst ist, sofern diese Sprache von den in Betracht kommenden inl\u00e4ndischen Interessenten verstanden wird, z.B. deshalb, weil die betreffende Sprache auf dem fraglichen Fachgebiet gebr\u00e4uchlich ist (Rinken\/K\u00fchnen, aaO).<br \/>\nSo liegt der Sachverhalt hier: Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass die relevanten Interessenten auf dem Gebiet der Elektrotechnik die englische Sprache beherrschen und Englisch sogar die bestimmende Fachsprache sei (Bl. 73 d.A.). Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.<br \/>\nDie Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Sie trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Denn sie h\u00e4tte sich insoweit \u2013ggf. durch einen deutschen Anwalt, der auf dem Gebiet des deutschen Patentrechts t\u00e4tig ist &#8211; rechtlich beraten lassen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Bei der Beklagten handelt es sich schlie\u00dflich nicht um eine Privatperson, sondern um ein international t\u00e4tiges Unternehmen, das verpflichtet und in der Lage ist, sich \u00fcber die Rechtslage in den L\u00e4ndern, in denen sie ihre Produkte vertreibt, im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zu informieren.<br \/>\nEs besteht auch kein Anlass, die vereinbarte Vertragsstrafe herabzusetzen. Denn die vereinbarte H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac erscheint nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch, \u00a7 343 BGB. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte geltend macht, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sie mit der Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ihrer englischsprachigen Unternehmenswebseite gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung versto\u00dfe. Hier gilt wiederum, dass sie sich \u00fcber die deutsche Rechtslage h\u00e4tte informieren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 93 ZPO.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits fallen der Kl\u00e4gerin zur Last. Die Beklagte hat in Bezug auf die Klageantr\u00e4ge zu Ziff. I., 1.-3. keine Veranlassung zur Klage gegeben und hat die Anspr\u00fcche i.S.d. \u00a7 93 ZPO \u201esofort\u201c anerkannt.<br \/>\nVeranlassung zur Klage gibt der Beklagte regelm\u00e4\u00dfig dann, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne R\u00fccksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Z\u00f6ller-Herget, 30. Auflage 2014, \u00a7 93 Rdnr. 3). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Denn die Kl\u00e4gerin hatte die Beklagte vor Prozessbeginn nicht zum Unterlassen der Patentverletzung aufgefordert oder abgemahnt. Dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte nach Erhebung der Klage abgemahnt ist, ist dabei ohne Relevanz. Denn unter \u201eKlageerhebung\u201c im Sinne von \u00a7 93 ZPO ist nach dessen Regelungszweck nicht erst die f\u00f6rmliche Klagezustellung zu verstehen, sondern bereits die Einreichung der Klage (Baumbach\/Lauterbach, ZPO, 72. Auflage 2014, \u00a7 93 Rdnr. 28; Saenger, ZPO, 1. Auflage 2006, \u00a7 93 Rdnr. 10; OLGR Braunschweig 1996, 120), weil bereits durch diesen Vorgang Kosten entstehen k\u00f6nnen. Zu diesem Zeitpunkt, am 8. Januar 2013, hatte die Beklagte die mit Datum vom 7. Januar 2013 von der Kl\u00e4gerin versendete Abmahnung noch nicht erhalten. Dass die Beklagte sp\u00e4ter, in dem Zeitraum zwischen Anh\u00e4ngigkeit und Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage, gegen ihre auf die zwischenzeitlich erfolgte Abmahnung abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung versto\u00dfen hat, rechtfertigt f\u00fcr die Frage der Anwendbarkeit des \u00a7 93 ZPO keine abweichende Beurteilung. Denn es ist allein auf das Verhalten der Beklagten vor dem Prozess abzustellen; ihr nachtr\u00e4gliches Verhalten kann nicht nachtr\u00e4glich einen Klageanlass geben (vgl. OLG M\u00fcnchen, NJW 1988, 270, 271; BGH NJW 1979, 2040).<br \/>\nDie Tatsache, dass die Parteien bereits vor einigen Jahren, n\u00e4mlich im Jahre 2004, \u00fcber m\u00f6gliche Schutzrechtsverletzungen durch die Beklagte gesprochen und die Kl\u00e4gerin die Beklage damals auch abgemahnt haben will, f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung. Denn zum einen hat die Kl\u00e4gerin Unterlagen, die auf eine tats\u00e4chliche \u201eAbmahnung\u201c der Beklagten aufgrund des Klagepatents, das zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht erteilt worden war, schlie\u00dfen lassen, nicht vorgelegt. Des weiteren ist nach dem Wortlaut des Schreibens der spanischen Rechtsanw\u00e4ltin der Kl\u00e4gerin vom 17. Januar 2013 (Anlage K 13) davon auszugehen, dass die Parteien die Angelegenheit damals besprochen und \u201egel\u00f6st\u201c haben. Dies spricht daf\u00fcr, dass die Parteien eine irgendwie geartete Vereinbarung \u00fcber den Umgang mit den Schutzrechten der Kl\u00e4gerin getroffen hatten. Schlie\u00dflich f\u00fchrt die Tatsache, dass seit diesen Gespr\u00e4chen bzw. vorheriger Abmahnung im Jahre 2004 gut acht Jahre vergangen sind, dazu, dass die Abmahnung vom 7. Januar 2013 nicht als \u201ezweite\u201c Abmahnung gesehen werden kann. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs musste die Beklagte nicht mehr davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als schutzrechtsverletzend ansieht oder angreifen w\u00fcrde.<br \/>\nDie Beklagte hat die Klageforderung auch \u201esofort\u201c i.S.d. \u00a7 93 ZPO, n\u00e4mlich innerhalb der ihr gesetzten Klageerwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 4. November 2013 anerkannt, ohne dass sie zuvor mit ihrer Verteidigungsanzeige vom 19. September 2013 (Bl. 48 d.A.) einen Klageabweisungsantrag angek\u00fcndigt hat (vgl. Z\u00f6ller-Herget, 30. Auflage 2014, \u00a7 93 Rdnr. 4). Dass die Beklagte mit ihrer Klageewiderung die Abweisung der Klageantr\u00e4ge zu Ziff. I., 1.-3. insoweit beantragt hat, soweit die Kl\u00e4gerin eine Verurteilung \u00fcber das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat, diente lediglich der Klarstellung und f\u00fchrt zu keiner Einschr\u00e4nkung des Anerkenntnisses.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit ihrem Klageantrag auf Zahlung der Vertragsstrafe in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac obsiegt hat, hat dieser nur geringf\u00fcgig h\u00f6here Kosten verursacht und ist in Relation zum Gesamtstreitwert verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig, so dass gem. \u00a7 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch diese Kosten der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen waren.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 508.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei auf die Klageantr\u00e4ge zu Ziff. I, 1.-3. 500.000,00 \u20ac und auf den Klageantrag zu Ziff. II 8.000,00 \u20ac entfallen.<br \/>\nDen Streitwert f\u00fcr die Klageantr\u00e4ge zu Ziff. I., 1.-3. hat die Kl\u00e4gerin zutreffend mit 500.000,00 \u20ac angegeben. Denn der Streitwert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, das die Kl\u00e4gerin daran hat, dass die Beklagte die patentverletzenden Handlungen unterl\u00e4sst. Der kl\u00e4gerischen Wertangabe kommt im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht indizielle Bedeutung zu, weil der Kl\u00e4ger, zumal wenn er die Angabe \u2013 wie vorliegend \u2013 bei Klageerhebung macht, erstens am besten in der Lage ist, sein f\u00fcr den Streitwert ma\u00dfgebliches Angriffsinteresse zu bestimmen, und weil er zweitens bei einer anf\u00e4nglichen Angabe diese ohne Kenntnis von den Erfolgschancen seiner Rechtsverfolgung machen wird (B\u00fcttner in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, Kap. 40 Rdnr. 26 f.). Dass die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dem deutschen Markt nur geringe Ums\u00e4tze macht, f\u00fchrt zu keiner abweichenden Streitwertbemessung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02215 Landgericht D\u00fcsseldorf Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 17. 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